{"id":"bgbl1-1972-103-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":103,"date":"1972-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/103#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-103-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_103.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1972-09-14T00:00:00Z","page":1775,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 103 •··Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972                       1775\nVerordnung\nüber die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter\nsowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt\nund im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 14. September 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die            (2) Signalleuchten, die im Geltungsbereich der Bin-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-            nenschiffahrtstraßen-Ordnung verwendet werden sol-\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II      len, werden nach den Vorschriften dieser Verord-\nS. 317), zuletzt geändert durch das Zweite Ände-         nung geprüft und erhalten ein Zulassungszeugnis\nrungsgesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I        nach dem Muster der Anlage 2.\nS. 345), wird verordnet:\n§ 1                                                        § 4\n(1) Die von der Zentralkommission für die Rhein-          Mit der Durchführung der Zulassungsprüfung (Ar-\nschiffahrt beschlossenen Vorschriften über die Farbe     tikel 20 der Vorschriften) wird das Deutsche Hydro-\nund Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung      graphische Institut in Hamburg beauftragt.\nvon Signalleuchten in der Rheinschiffahrt werden auf\nder Bundeswasserstraße Rhein und im Geltungs-                                        § 5\nbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom\n3. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178), geändert            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ndurch Verordnung vom 3. März 1972 (Bundesgesetz-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 305), in der anliegenden Fassung in Kraft     blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes über\ngesetzt.                                                 die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\nnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n(2) Soweit in den Vorschriften nach Absatz 1\nder Begriff „Rheinschiffahrt\" und die Rheinschiffahrt-                               § 6\npolizeiverordnung angeführt werden, tritt im Gel-\ntungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in\nan diese Stellen der Begriff „Binnenschiffahrt\" be-       Kraft. Gleichzeitig treten § 1.01 Buchstabe p der\nziehungsweise die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung.       Rheinschiffahrtpolizeiverordnung und § 1.01 Buch-\nstabe p der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung in\nKraft, Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Einfüh-\n§ 2                            rung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom\n(1) Für Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, die nicht     5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) und Ar-\nin einem der Rheinuferstaaten oder in Belgien zu-        tikel 7 Abs. 4 der Verordnung zur Einführung der\ngelassen sind, gelten die Bestimmungen des Ab-           Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971\nschnitts 5 der anliegenden Vorschriften als erfüllt,      (Bundesgesetzbl. I S. 178) außer Kraft.\nwenn ihre Leuchten den Vorschriften entsprechen,             (2) Die Signalleuchten der Fahrzeuge, die am\ndie in ihrem Heimatstaat gültig sind.                     1. Oktober 1972 bereits in Dienst gestellt oder auf\n(2) Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge mit 15 und       Kiel gelegt sind, müssen spätestens am 1. Oktober\nmehr Tonnen Wasserverdrängung können anstelle             1982, und die Signalleuchten der Fahrzeuge, die nach\nder nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Leuch-        dem 1. Oktober 1972 auf Kiel gelegt werden, müssen\nten auch Leuchten verwenden, die für sie auf den          spätestens am 1. Oktober 1974 den anliegenden Vor-\nSeeschi.ffahrtstraßen vorgeschrieben sind.                schriften entsprechen. Solange auf Fahrzeuge im\nSinne des Satzes 1 die anliegenden Vorschriften\nauf Grund der Dbergangsfristen nach Satz 1 nicht\n§ 3\nanzuwenden sind, gelten als „starkes Licht\", ,,helles\n(1) Das Zulassungszeugnis für Signalleuchten in        Licht\", ,,gewöhnliches Licht\" Lichter, die in dunkler\nder Rheinschiffahrt gilt auch im Geltungsbereich der      Nacht bei klarer Luft auf etwa drei, zwei bezie-\nBinnenschiff ahrts lraßen-Ordn ung.                       hungsweise einen Kilometer sichtbar sind.\nBonn, den 14. September 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauri.tzen","1776               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVorschriften\nüber die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter\nsowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt\nInhaltsangabe\nAbschnitt 1 -- Begriffe\nArtikel         Leuchten\nArtikel   2     Signallichter\nArtikel   3     Lampen\nArtikel   4     Optik\nArtikel   5     Filter\nAbschnitt 2 -- Signallichter\nArtikel   6     Arten der Signallichter\nArtikel   7     Stärke der Signallichter\nArtikel   8     Tragweite der Signallichter\nArtikel   9     fiarbe der Signallichter\nArtikel  10     Streuung der Signallichter\nAbschnitt 3     Lampen\nA rlikel 11     Glühlampen\nArtikel 12     Petroleumlampen\nAbschnitt 4 -   Leuchten\nArtikel  13     Bauteile\nArtikel  14     Gehäuse\nArtikel  15     Art der Optik\nArtikel  16     Lampenfassung\nArtikel  17     Filter-\nAbschnitt 5 --- Kennzeichnung\nArtikel 18      Art der Kennzeichnung\nArtikel 19     Ausführung der Kennzeichnung\nAbsdmitt 6 - Zulassung\nArtikel 20     Zulassungsverfahren\nArtikel 21     Zulassungsprüfung\nArtikel 22     Zulassungszeugnis\nAnlage 1       Prüfbericht für Signalleuchten\nin der Rheinschiffahrt\nAnlage 2   -   Zulassungszeugnis für Signalleuchten\nin der Rheinschiffahrt","Nr. 103 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972                                  1777\nAbschnitt 1                                                      Tabelle 1\nBegriffe                                                          Farbe des Signallichtes\nArtikel 1                               Arten der\nSignallichter      weiß                     gelb       blau\ncd     1 rot~~rün  1\ncd         cd\nLeuchten                                                                                  1\nLeuchten sind Ceräte, die zur Verteilung, Filte-\ngewöhnlich           2       4    0,9- 5     0,8- 2,4    0,7-2\nrung oder Umformung des Lichtes von Lampen\ndienen, einschließlich der zur Befestigung, zum             hell                 9 - 25       3,5-20     3,6-15            --\nSchutz oder zum Betrieb der Lampen notwendigen              stark                35-100            -                       -\nBestandteile.\nLeuchten zur Signalgebung dienen der unmittel-\nBei den angegebenen Betriebslichtstärken In sind\nbaren Wirkung auf das menschliche Auge.\nAlterung der Lampe, Spannungsschwankung des\nLeuchten zur Signalgebung an Wasserfahrzeugen            Bordnetzes bis zu ± 10 0/o und Verschmutzung der\nwerden als Signalleuchten (früher Positionslaternen)        Leuchte durch einen Faktor berücksichtigt.\nbezeichnet.\nDie Betriebslichtstärke In der Leuchte ist um\nArtikel 2\n25 v. H. kleiner als die photometrische Lichtstärke\nSlgnallichter                         Io,\nSignallichter sind Lichterscheinungen,         die von       Es ist demnach Iu    =  0,75 10 .\nSignalleuchten ausgestrahlt werden.\nDie Bereiche der photometrischen Lichtstärken 10\nArtikel 3                           in Candela (cd) (gerundete Werte) für die verschie-\ndenen Arten von Signallichtern sind in Tabelle 2\nLampen                             zusammengestellt.\nLampen sind technische Ausführungen von Licht-\nTabelle 2\nquellen, die zur Lichterzeugung bestimmt sind, also\nleuchten oder beleuchten sollen.                                                        Farbe des Signallichtes\nArten der\nArtikel 4\nOptik\nSignallichter      weiß\ncd        lrot~rn 1      gelb\ncd\n1\nblau\ncd\nDie Optik ist eine Anordnung, bestehend aus               gewöhnlich        2,7-    5,3    1,2- 6,7 1,1- 3,2      0,9-2,7\noptisch brechenden, reflektierenden oder brechen-\nhell              12 - 33        4,7-27      4,8-20          -\nden und reflektierenden Elementen einschließlich\nihrer Fassungen. Durch die Wirkung dieser Elemente          stark             47 -133            -          -            -\nwerden von einer Lichtquelle ausgesendete Strahlen\nin neue, vorgegebene Richtungen gelenkt.\nArtikel 8\nArtikel 5                                            Tragweite der Signallichter\nFilter                                Mit den in Tabelle 1 angegebenen Lichtstärken\n1. Das Farbfilter ist ein selektives Filter, meistens     erhält man unter den unten stehenden Bedingungen\naus Glas oder Kunststoff, das die Farbe und Stärke           die in Tabelle 3 enthaltenen Tragweiten in Kilo-\ndes durchgelassenen Lichtes ändert.                          metern (km).\n2. Das Neutralfilter ist ein aselektives Filter, mei-                                Tabelle 3\nstens aus Glas oder Kunststoff, das die Stärke des\ndurchgelassenen Lichtes ändert.                                                            Farbe des Signallichtes\nArten der\nSignallichter       weiß                    gelb        blau\nkm      1rot,~ün 1      km          km\nAbschnitt 2                                                                                  1\nSignallichter                          gewöhnlich          2,3-3,0       1,7-3,2    1,6-2,5    1,5-2,3\nArtikel 6                            hell                3,9-5,3      2,8-5,0     2,9-4,6        -\nArten der Signallichter                     stark               5,9-8             -          -          -\nDie Signallichter werden nach ihrer Lichtstärke\neingeteilt in                                                  Die Beziehung zwischen der Betriebslichtstärke In\ngewöhnliches Licht,                           in cd und der Tragweite t der Signallichter in km ist\nhelles Licht,                                 durch folgende Gleichung gegeben:\nstarkes Licht.                                                      Ig = 0,2 · t 2 • q-t\nArtikel 7\nDer Faktor 0,2 enthält die international verein-\nStärke der Signallichter\nbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 2 · 10-7 Lux\nDie Bereiche der Betriebslichtstärken In in Candela       am Auge des Beobachters. Die Trübung der Atmo-\n(cd) für die verschiedenen Arten von Signallichtern         sphäre ist durch den Transmissionsfaktor q berück-\nsind in Tabelle 1 zusammengestellt.                          sichtigt. Sein Wert ist mit 0,76 vereinbart worden.","11'78                                         13undesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l\nArtikel 9                                     3. Die Farbörter der Signallichter müssen inner-\nFarbe der Signallichter                            halb der Farbgrenzen liegen, die durch folgende\nGleichungen (Tabelle 5) bestimmt sind.\n1. Für die SirJnallichler wird ein Signalsystem mit\nfünf FcHhen verwc~ndet, dcis die' F;ubcn                                  Dies gilt auch bei Verwendung von Petroleum-\nlicht\nweiß,\nrot,\ngrün,                                                                 Tabelle 5\ngelb und\nblau                                        Farbe\nenthäil.                                                                 des\nSignal-              Gleichungen der Farbgrenzlinien\nDieses System entspricht den Empfehlungen der\nlichtes\nJnternati analen Beleuchtungskommission Publi cati on\nCIE n(I 2 (W-1.3.3) 1959 „Farben für Signallichter\".                  weiß         Grenze   gegen Purpur     y = 0,050  + 0,750 X\nDie Farben gelten für dt1s von der Leuchte ausge-                               Grenze   gegen Rot        y = 0,382\ns lrahlte Licht.\nGrenze   gegen Gelb       X=   0,525\n2. Die farbigen Signallichter werden im allgemei-\nnen mit weißen Lichtquellen und Farbfiltern erzeugt.\nGrenze   gegen Grün       y = 0,150  + 0,640 X\nund    y = 0,440\nDie üblichen Gescim ltransmissionsgrade (T) für\nFarbfilter sind:                                                                   Grenze gegen Blau         X=   0,310\nrot/grün                0,10      0,20\ngelb                    0,40 -· 0,60                    rot          Grenze gegen Purpur : x = 0,980 - y\nblau                 - 0,02                                          Grenze gegen Gelb         y = 0,320\nDie verschiedenfarbigen Signallichter können z.B.                               Grenze gegen Rot mit\nwie in Tabelle~ 4 angegeben erzeugt werden:                                        größerer Wellenlänge: y = 0,290\nTabelle 4\ngrün         Grenze gegen Gelb         y = 0,623 - 0,408 X\nArt und Furbc            1                                                Grenze gegen Blau         y = 0,390-0,171 X\nErzeugen des Lichtes\nder Signullichter _ ··---                                                  Grenze gegen Weiß         X = 0,625 y - 0,041\n----------\nhelles rotes/ grünes                  durch starkes weißes\nLicht                                 Licht und rote/ grüne           gelb         Grenze gegen Rot          y = 0,382\nFarbfilter                                   Grenze gegen Grün         X=   0,575\nhelles gelbes Lich!                   durch helles weißes                          Grenze gegen Weiß         y = 0,790 - 0,667 X\nLicht und gelbe Farb-\nfilter\nblau         Grenze gegen Purpur : x = 0,104 + 0,807 y\ngewöhnliches rotes/                   durch helles weißes                          Grenze gegen Grün         y = 0,020 + 0,833 x\ngrünes Licht                          Licht und rote/grüne\nGrenze gegen Weiß : x = 0,360 - y\nFarbfilter\ngewöhnliches w~lbes                   durch gewöhnliches\nLicht                                 weißes Licht und gelbe              Auf Grund der in Tabelle 5 enthaltenen Gleichun-\nFarbfilter\ngen für die Farbgrenzlinien ergibt sich für jede\ngewöhnliclws      bldllt)S            durch starkes weißes            Farbe des Signallichtes ein Farbbereich. Diese Farb-\nLicht                                 Licht und blaue Farb-           bereiche sind in Bild 1 dargestellt. Die Koordinaten\nfilter                          der Eckpunkte der Farbbereiche sind in Tabelle 6\nangegeben.\nTabelle 6\nKoordinaten der Eckpunkte\nFarbe des\nSignallichtes                                 2                3                    4                 5                6\nX          y         X\n1\ny     X\n1\ny    1\nX\n1\ny      X\n1\ny       X\n1\ny\nweiß                   0,310     0,283      0,443     0,382 0,525      0,382      0,525    0,440   0,453    0,440   0,310    0,348\n1               1           1        1                 1                1\nro1                    0,690     0,290      0,710     0,290 0,680      0,320      0,660    0,320\n1               1           1        1                 1                1\ngrün                   0,028     0,385      0,183     0,359 0,277      0,510      0,004    0,622\n1               1           1        1                 1                1\ngelb                   0,612     0,382      0,618     0,382 0,575      0,425      0,575    0,406\n1               1           1        1                 1                1\nblau                   0,136     0,040      0,218     0,142 0,185      0,175      0,102     0,105\n1               1           1        1                1                1","Nt. 103                           Tctg der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972                                                                                                 1779\n_i  [      y' !      .           l)       .   _         .'     _   -{_\n1                   1\ni· t···',,k,..' ~.....,,_'                                                                                                                        i..,...- .,..,...\n'1,r.IJ         1\\      1/ ,                i-,__v                \"~                                                                  ..,.\n- , l.-' ...,t7 -'\":.            T        111.i          7u             'UI.II'                                    ....,...,. _..,.\n0,1 +i-+-+-+++-l-t-+~~rH-+--H--+-+l/+ji-+.+1-+l-hH-++-+4-+-+-++-+L.,,-l,...-L,1-6..,.,i,q.-h-+-+-+++-+-H-++-+4-+-+-+++-hH-++-+4-+-+-++-+-+--H-++-+-t-+-H\nl/                   '                               t . .j..-J..+-4--,\"\"\"\"\"+++-l--+-+-++-+-+-t-+-++·-+-l,--!-f-++--t-+--1f--t .+-J-1.-+~'-+--.i-...-+--1--+~-..+- j..-..-~- ·~ 1----- --\"-f----.--\n\\          I                     . t                         ,        . . ..,,..~L.,,+-++++++-+-+-+-+-+-++-+-+-+--+-++-+-f-+-f +           +·+4-+-t-+-t-+-1--+--i-+-1r-t-_,__,__,__+-+-..._+-._.\nl-+-+-++-+-+-+-4-4470-~ - ) ..                                   . ..       ~·         -           - -•·:.:i;., ... ~ -·+++-lr+-++-H-+-!-+-++-Hr+-~+-1-+-1-+++-H-+-+-+++-+-1-+-+-+-+-t-+-t-t+t-+-H-i\nl1              I            j 1    \\    -              L~   ~   - . . . . . . - - : , ~ _...      ••            •  ++++...+-4-+-+·+·+-+-l--1-+--h+.-.i-+.-+-+-+-l-+-H-+++-+-+-+;+.+++-++-+-t-H\n...:.                      tl            j~6ffso-,.            i.,.i..-,...1--\" .           , ..... ~,.. ...            - ~-- -                                                                                      _.......,..-+-4-+--l-+·~~\n0-  -'-'-\"-.L.J.....L.J....J._J\"4--.,L_J_     r..1-.\n'440    'J),L,,                        ..           - ..     ,_ •     L    ,_  -   -\n0                                     0.1          430 400 0,2                                                     0,3                         0,4                               0,5     0,6                        0,7                                0,8\nX\nBild 1\nFarbtafel nach CIE\nEs enlspricht: 2000 K dem Petroleumlicht\n2360 K dem Licht einer luftleeren Glühlampe\n2848 K dem Licht einer gasgefüllten Glühlampe","1780                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel 10                             Konstruktion und Material des Gehäuses müssen\nden im Prüfbericht angegebenen Anforderungen ent-\nStreuung der Signallichter\nsprechen. Art und Zugehörigkeit der Einzelteile müs-\n1. Die in Ta belle 1 angegebenen Lichtstärken müs-         sen eindeutig sein. Das Gehäuse muß sich einfach\nsen in allen Gebrauchsrichtungen in der Horizontal-            und eindeutig an Bord befestigen lassen. Leichtes\nebene durch den Brennpunkt der Optik beziehungs-               Auswechseln der Lampe muß sichergestellt sein.\nweise durch den Lichtschwerpunkt der richtig justier-          Bauteile des Gehäuses (z. B. Stege) dürfen die für\nten Lampe einer vertikal angebrachten Leuchte vor-             die Gebrauchssektoren vorgeschriebenen Lichtstär-\nhanden sein.                                                   ken und Streuungen nicht unzulässig verändern (s.\n2. V e r t i k a 1 e S t r e u u n g                        Tabelle 1 und Art. 10).\nBei Neigung der Leuchte um ± 5° bezogen auf die\nHorizontale müssen die Lichtstärken noch minde-                                        Artikel 15\nstens 50 v. H. der bei 0° Neigung vorhandenen Licht-                                 Art der Optik\nstärken betragen.                                                 Die Optik kann aus Glas oder Kunststoff bestehen.\n3. H o r i z o n t a 1 e S l r e u u n g                    Form und Abmessungen der Optik müssen so gehal-\nDie Lichtstärke darf in einem Bereich, begrenzt             ten sein, daß zusammen mit der Lampe und gege-\ndurch das Ende des Gebrauchssektors und 5° nach                benenfalls den Filtern die in Artikel 7 (Tabelle 1)\ninnen, nicht mehr als 50 v. H. der vorgeschriebenen            angegebenen Lichtstärken erzeugt werden.\nminimalen Lichtstärke unterschreiten.                             Farbige Optiken sind zugelassen, wenn die Farbe\nIn einem Bereich, begrenzt durch das Ende des               des von der Lampe und der farbigen Optik erzeug-\nGebrauchssektors und 5° nach außen, muß die Licht-             ten Lichtes den Anforderungen nach Artikel 9 (Ta-\nstärke gegen Null gehen.                                       belle 5) entspricht. Die Farbe der Optik muß be-\nBei Seitenlichtern muß in Richtung recht voraus            ständig sein.\nmindestens die vorgeschriebene minimale Licht-                                         Artikel 16\nstärke vorhanden sein.\nLampeniassung\nAbschnitt 3                              Die Lampenfassung muß so eingebaut und justiert\nsein, daß sie für den Leuchtkörper der Lampe immer\nLampen                             die gleiche Lage zur Optik gewährleistet. Ferner\nArtikel 11                          muß sichergestellt sein, daß Lampen verschiedenen\nTyps nicht miteinander verwechselt werden können.\nGlühlampen\n1. Die Lampen müssen, gegebenenfalls zusammen                                      Artikel 17\nmit der Optik, die in Tabelle 2 angegebenen photo-\nFilter\nmetrischen Lichtstärken I 0 erzeugen. Hierfür sind\nLampen, vorzugsweise für 24 V, zu verwenden, die                 Die lichttechnischen Werte der Filter dürfen sich\nauf der Grundlage dieser Vorschriften genormt sind.            nicht ändern. Ihre Farbe muß beständig sein.\n2. Jede Lampe muß ein Kennzeichen nach Arti-                  Während des Betriebes darf sich das Filter nicht\nkel 18 haben.                                                  so verschieben können, daß die Farbe im Gebrauchs-\nsektor verändert wird.\nArtikel 12\nPetroleumlampen\nAbschnitt 5\nFür Petroleumlampen sind nur Brenner mit Rund-\ndocht in den Größen 8'' ', 10''' und 14' '' zugelassen.                            Kennzeichnung\nDer Petroleumbehälter muß so groß sein, daß eine\nl 6-stündige ununterbrochene Brenndauer gewähr-                                       Artikel 18\nleistet ist.                                                                    Art der Kennzeichnung\nAbschnitt 4                              1. Gehäuse, Optik und Filter, bei Petroleumlam-\npen auch der Brennstoffbehälter, jeder für die Rhein-\nLeuchten                            schiffahrt zugelassenen Leuchte müssen wie folgt\nArtikel 13                           gekennzeichnet sein:\nBauteile                              1.1 Zulassungszeichen: tit\n1.2 Land der Zulassung\nZur Leuchte gehören Gehäuse, Optik und Fassung.                   Entsprechend Anlage 1 der RheinSchPVO:\nLeuchten, die farbiges Licht ausstrahlen, haben im\nallgemeinen zusätzlich die entsprechenden Farbfilter.                 Belgien                                 B\nSchweiz                                 CH\nArtikel 14                                 Bundesrepublik Deutschland              D\nFrankreich                              F\nGehäuse                                   Niederlande                             N\nDas Gehäuse enthält Vorrichtungen für die Auf-                1.3 Zulassungsnummer\nnahme von Optik, Lampe und gegebenenfalls Fil-                        Beispiel für die vollständige Kennzeichnung:\ntern.                                                                  tit F 235.","J\\J r. 103 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972                        1781\nDiese bezeiclmel eine unter der Zulassungsnum-         werden die Lichtstärken I 0 des Signallichtes unter\nmer 235 in Frankreich zugelassene Leuchte.               Verwendung der zugelassenen Lampe bestimmt. Die\n2. Glühlampen, die vorn Herstellerwerk mit Fa-         Werte für I 0 müssen den in Tabelle 2 angegebenen\nbrikzeichen, Spannung und Leistung zu kennzeichnen       Lichtstärken entsprechen.\nsind, erhalten zus~itziich das Zulassungszeichen.            2. Prüf u n g d e r E i n z e 1 t e i 1 e\nder Leuchte\nEs sind zu prüfen:\nArtikel 19\n2.1     die Konstruktion und das Material des\nAusführung der Kennzeichnung                              Leuchtengehäuses in bezug auf:\nDie Kennzeichnung muß gut lesbar und dauerhaft            2.1.1 mechanische Festigkeit und Korrosions-\nangebracht sein.                                                     f estigkeit,\nDie Kennzeichnung auf dem Leuchtengehäuse ist             2.1.2 Lüftung und Wärmeabfuhr,\nso anzubringen, daß zu ihrer Feststellung ein Abbau          2.1.3 Schutz gegen Eindringen von Wasser,\nder Leuchte nicht nötig ist.                                 2.1.4 gegebenenfalls Querschnitte und Isolierung\nder Drähte und Kabel;\n2.2     die unveränderliche Stellung der Lampe\nAbschnitt 6                                    beim Lampenwechsel;\n2.3     die leichte Zugänglichkeit zur Lampe und\nZulassung\ngegebenenfalls zum Filter;\n2.4     die Art der Kennzeichnungen.\nArtikel 20\nZulassungsverfahren                                                Artikel 22\nDie Eignung der Leuchten zur Verwendung in der                               Zulassungszeugnis\nRheinschiffahrt ist durch eine Zulassungsprüfung\n(Typprüfung) nachzuweisen. Sie ist von der Herstel-          Hat die Zulassungsprüfung (Typprüfung) keine\nlerfirma bei der mit der Durchführung der Zulas-          Beanstandungen ergeben, erhält der Hersteller von\nsungsprüfung beauftragten Stelle unter Vorlage von        der Zulassungsstelle ein Zulassungszeugnis nach\nZeichnungen und Musterleuchten in je zweifacher           dem Muster der Anlage 2. Das Zulassungszeugnis\nAusfertigung zu beantragen. Ergibt die Zulassungs-        wird auf Grund eines Prüfberichtes nach dem Mu ·\nprüfung keine Beanstandungen, erhält der Antrag-          ster der Anlage 1 erteilt. Es umfaßt nicht den sach-\nsteller eine der eingereichten Zeichnungen, ver-          gemäßen Einbau der Leuchte an Bord.\nsehen mit dem Zulassungsvermerk, und eine ge-                Mit der Erteilung des Zulassungszeugnisses ist der\nprüfte Musterleuchte zurück. Die zweiten Ausferti-        Hersteller\ngungen verbleiben bei der Zulassungsstelle.               1.     berechtigt, auf den in Artikel 18 genannten Bau-\nDie Zulassungsstelle ist berechtigt, bei der Her-             teilen das Zulassungszeichen w\" anzubringen,\nII\nstellerfirma aus der Fertigung stammende Leuchten         2. verpflichtet,\nzur Kontrollprüfung zu entnehmen.\n2.1 Nachbauten nur nach den von der Zulassungs-\nstelle genehmigten Zeichnungen und nach der\nArtikel 21                               Ausführung der geprüften Musterleuchte vor-\nZulassungsprüfung                              zunehmen,\n2.2 Abweichungen von genehmigten Zeichnungen\n1. Prüfung der Lichtstärken                                   und Musterleuchten nur mit Genehmigung der\nund Farben                                                 Zulassungsstelle durchzuführen. Sie entscheidet\nDie Prüfungen müssen nach international aner-                 auch, ob das erteilte Zulassungszeugnis nur zu\nkannten Verfahren mit ausreichender Genauigkeit                  ergänzen ist oder ob die Zulassungsprüfung neu\ndurchgeführt werden. Bei der Zulassungsprüfung                   beantragt werden muß.","1782                                      Hundesgeselzblatt, Jahrgang 1972, TeH 1\nAnlage 1\nMuster\nPrüibericht\nfür Signalleuchten in der Rheinschiffahrt\n1. Ni!mP und l<ennln:chs1aben des Zulassungslandes\n2. Zulc1ssungsslellc\n3. Allgemeine Angaben\n3.1 HersteJler, Antragsteller 1)\n3.2    Typenbezeichnung des Herstellers\n3.3 Prüfantrag vorn\n3.4 Zeichnungs-Nr.\n3.5 Art des Signallichtes\n(nach Artikel 6)\n'.Hi Farbe des Signallichtes\n(nach .Artikel 9 Nummer 1)\n3.7 Art der Lc1mpe\n3.8 Art des Filters\n(nach Artikel 17)\n3.9 Art der Leuchte\nz. B. für Topp-, Seiten-, Hecklicht\n4. Prüfungsergebnisse\n4.1    Lichtstärken in den Gebrauchsrichtungen der Horizontalebene\n(nach Artikel 7, Tabelle 1 und Artikel 10 Nummer 1)\ncd\n4.2 Farbort des Signallichtes\n(nach Artikel 9, Tabelle 5)\nX\ny\n4.3 Streuung des Signallichtes\n(nach Artikel 10)\nVertikal\n(nach Artikel 10 Nummer 2)\nv. H.\nHorizontal\n(nach Artikel 10 Nummer 3)\nV. H.\nIJ Nichtzulrcflcnd<!s ~lrr>i,lwn","Nt. 103     Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972            1783\n,1,4  Konsl.ntktion des Leuchtengehäuses\n4.4.l     Mc1tcricll\n4.4.2     Festigkeit, Schutz gegen Korrosion\nc.rnsrcichend 1) - - nicht c1usreichend 1)\n4.4.3     Lüftung, Wärmeabfuhr\nausrcid1encl 1) ---- nicht ausreichend 1 )\n4.4.4     Schutz ~Jegen Eindringen von Wasser\n1\nc1usreichend 1 )     nicht ausreichend    )\n4.4.5     Berührungsschutz\nausreichend 1 )  ---  nicht ausreichend 1 )\n4.4.6     Unveränderliche Stellung der Lampe beim Lampenwechsel\nist gewährleistet 1) --- ist nicbt gewährleistet1)\n4.4.7     Leichte Zugänglichkeit zur Lampe\nist vorhanden 1 ) - - ist nicht vorhanden 1 )\n4.4.8     leichte Zugänulichkeit zum Farbfilter\nentfällt 1 ) - ist vorhanden 1 ) --- ist nicht vorhanden 1)\n4.4.9     Platz für die Kennzeichnung\nist ausreichend 1 ) - - ist unzureichend 1)\n4.4.10 Art der Kennzeichnung\nist ausreichend 1)    -- ist unzureichend 1)\n5. Beurteilung\nDie Prüfung hell ergeben, daß die Leuchte den Vorschriften über Leuchten der Rheinschiffahrt\n- nicht 1) ---- entspricht. Es ergaben sich Beanstandungen bei den folgenden Nummern des Prüf•\nberichts: 1 )\nDer Hersteller, Antragsteller 1) erhält für die unter Nummer 3 bezeichnete Leuchte die\nZulassungsnummer\nlaut besonders erteiltem Zulassungszeugnis.\n, den\n(Ort)                                                    (Datum)\n(Zulassungsstelle)\n(Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen","1784                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAnlage 2\nMuster\nZulassungszeugnis\nfür Signalleuchten in der Rheinschiffahrt\nDie Leuchte\n(Firma, Firmenbezeichnung)\nwird zur Verwendung in der Rheinschiffahrt zugelassen.\nSie erhd lt die Zulassungs-Nr.\nDie einzelnen Bauteile sind gemäß Artikel 18 zu kennzeichnen.\nDer Inhc1ber der Zulussung hat nach Artikel 22 Nr. 1 und 2 der Vorschriften über die Zulassung\nvon Signalleuchten in der Rheinschiffahrt zu gewährleisten, daß Nachbauten nur nach den von der\nZulassungsstelle ~Jtmehmigten Zeichnungen und Ausführungen der Musterleuchte vorgenommen\nwerden dürfen. Abweichun~1en hiervon sind nur mit Genehmigung der Zulassungsstelle zulässig.\nBesondere Bemerkungen\n, den\n(Ort)                                                                   (Datum)\n(Zulassungsstelle)\n(Unterschrift)\n1--IcrnusgclH'r: Dc!r Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie iü1 Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBund<~sgeselzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Teleion 22 40 86- 88.\nDas Bunrles9csetzbli1ll erscheint in clrc,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\n!erti~JllfHJ verkündet. Lautender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird dils als fortgeltend fcstucstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I\nS. 437) nach Silchgcbicten geordnet veriillenllicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nlkzuqspreis lür Teil 1 und Teil II halb1ährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem l. Juli 1972 uusuegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder qt,qen Vor <111srcchnunq bzw. gegen Nüchnahme.\nPreis dieser i\\us<Jilh<! 0,85 DM zuzüqlich V<\"rsandqcbühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nJm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8 /o."]}