{"id":"bgbl1-1972-103-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":103,"date":"1972-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/103#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-103-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_103.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen","law_date":"1972-09-11T00:00:00Z","page":1773,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1773\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                              Z 1997 A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1972                                                    Nr. 103\nTag                                                        I n h a lt                                             Seite\n11. 9. 72  Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen                       1773\n\\)501-'27\n14. 9. 72  Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von\nSignalleuchten in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-\nC)rdnung .......................................................................... .                     1775\n9501-27, /JS0l-2:l, !!501-22, U501-2G\nVerordnung\nüber die Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen\nVom 11. September 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                            (3) Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                           Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 der Rheinschiffahrt-\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BundesgesetzbL II                       polizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtstraßen-\nS. 317), zuletzt geändert durch das Zweite Ände-                         0rdnung gegeben werden.\nrungsgesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 345), wird verordnet:                                                     (4) Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal\n§ 1\nselbsttätig ablaufen;        der Auslöser muß         so\nbeschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt\n(1) Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Frei-                   werden kann.\nwerden der beförderten gefährlichen Güter verur-\nsachen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst\nwerden an Bord von                                                                                   § 3\na) Tankschiffen, auf die die Anlage 9 oder 11 der                            (1) Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahr-\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung oder der Bin-                      nehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung\nnenschiffahrtstraßen-0rdnung Anwendung findet,                       der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müs-\nund                                                                 sen sie,\nb) Fahrzeugen, auf die die Anlage 10 der Rhein-                          a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fah-\nschiffohrtpolizeiverordnung oder der Binnen-                              ren, sich in möglichst weiter Entfernung von\nschiffahrtstraßen-Ordnung Anwendung findet,                               dieser halten und erforderlichenfalls wenden;\nwenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch                      b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeige-\ndas Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt ent-                           fahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.\nstehenden Gefahren abzuwenden.                                               (2) Auf den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schubleichter und son-                    sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:\nstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn                                    alle Fenster und nach außen führende 0ffnungen\ndiese jedoch zu einem Verband oder zu gekuppelten                              sind zu schließen;\nFahrzeugen gehören, muß das Bleib-weg-Signal von                               alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu\ndem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der                                  löschen;\nFührer des Verbandes oder der gekuppelten Fahr-                                das Rauchen ist einzustellen;\nzeuge befindet.\ndie für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfs-\n§ 2                                            maschinen sind abzustellen;\n(l) Das Bleib-weg-Signal                 besteht      aus einem             allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.\nSchall- und Lichtzeichen.                                                 Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, so sind\n(2) Das Schallzeichen besteht aus der mindestens                       alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und\n15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung                            Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu\nabwechselnd eines kurzen und eines langen Tones.                         machen.","1774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil T\n('.:i) Absdlz 2 qill duch hir die Fahrzeuge, die in     tungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\nder Nähe der Cclahrcnzonc stilliegen, sobald sie            vom 3. März 1971 (Anlageband zum Bundesgesetz-\ndus Bleib-wc<J-Si~Jncil wc1hrnehrrn:m; gegebenenfalls       blatt Teil l Nr. 20 vom 13. März 1971), geändert\nist das Fahrzeug zu verlassen.                              durch Verordnung vom 3. März 1972 (Bundesgesetz-\n(4) Bei ch~r /\\ usführung der Maßnahmen nach den        blatt I S. 305). Sie gilt nicht auf den Seeschiff ahrt-\nAbsätzen l bis 3 sind Strömung und Windrichtung             straßen, auf der Mosel und auf der Donau.\nzu berücksichtigen.\n§ 4                                                      § 6\nDie Führer d(!r f>dhrzctl~JC, die <las Bleib-weg-Si-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngnal Wü brnchrnen, müssen die nächste zuständige            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz ..\nStrom- und Schiffahrtpolizcibehörde oder die                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nnächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei nach           über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nden gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unter-           Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nrichten.\n§ 7\nDiese VerordnunrJ gilt auf der Bundeswasser-              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft\nstrc:ißE~ Rhein und den Bundeswasserstraßen im Gel-         und mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.\nBonn, den 11. September 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauri tzen"]}