{"id":"bgbl1-1972-102-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":102,"date":"1972-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/102#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-102-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_102.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)","law_date":"1972-09-14T00:00:00Z","page":1765,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1765\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1972                  Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1972                                                                                                         Nr. 102\nTag                                                                  In h a It                                                                                       Seite\n14.9.72      Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung - BL V) ........................................... ; . . . . .                                                                   1765\n2030-7-1\n14.9. 72    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer\nFachrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1767\n2030-7-2\n14.9. 72    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen\nVollzugsdienstes des Bundes (KrimLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1768\n2030-6-12\n14.9. 72     Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugs-\nbeamten des Bundes im Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwal-\ntung des Deutschen Bundestages (L VHBT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1769\n2030-6-13\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1770\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahnen der Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung _:_ Bl V)\nVom 14. September 1972\nAuf Grund des§ 15 des Bundesbeamtengesetzes in                                            gut                            (2)           eine Leistung, die den An-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971                                                                                         forderungen voll entspricht;\n(Bundesgesetzbl. I S. 1181) in Verbindung mit § 46                                          befriedigend                   (3)           eine Leistung, die im allge-\ndes Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der                                                                                          meinen den Anforderungen\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesgesetz-                                                                                          entspricht;\nblatt I S. 713), beide zuletzt geändert durch das\nZweite Gesetz zur Änderung des Bundesbeamten-                                                ausreichend                   (4)           eine Leistung, die zwar\ngesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I                                                                                             Mängel aufweist, aber im\nS. 1288), verordnet die Bundesregierung:                                                                                                  ganzen den Anforderungen\nnoch entspricht;\nmangelhaft                    (5)           eine Leistung, die den An-\n§ 1                                                                                                          forderungen nicht entspricht,\njedoch erkennen läßt, daß\nDie Verordnung über die Laufbahnen der Bundes-\ndie notwendigen Grund-\nbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BL V) vom\nkenntnisse vorhanden sind\n27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422) wird wie\nund die Mängel in abseh-\nfolgt geändert:\nbarer Zeit behoben werden\n1\\ In § 7 Abs. 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz                                                                                        könnten;\neingefügt:                                                                                                                             eine Leistung, die den An-\nungenügend                     (6)\n„Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer                                                                                         forderungen nicht entspricht\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die                                                                                          und bei der selbst die\nVoraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.\"                                                                                             Grundkenntnisse so lücken-\n2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                                                                   haft sind, daß die Mängel in\nabsehbarer Zeit nicht beho-\n,, (3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnun-\nben werden könnten.\ngen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nsehr gut           (1) = eine Leistung, die den· An-                                3. § 28 wird wie folgt geändert:\nforderungen in besonderem                                       a) In Absatz 1 werden die Worte „und sechs Mo-\nMaße entspricht;                                                       nate\" gestrichen.","1766                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) In Absatz 2 werden die Worte „einem Jahr\"                  (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der\ndurch die Worte „sechs Monaten\" ersetzt.             neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit\ndauert mindestens zwei Jahre. Sie kann insoweit\nc) Es wird folr1cnder Absatz 3 angefügt:                   gekürzt werden, als die Beamten während ihrer\n,, (3) In der Laufbahn des höheren allgemei-       bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kennt-\nnen Verwaltungsdienstes kann eine erfolgreich         nisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert\nabgeschlossene Ausbildung für den gehobenen          werden, erworben haben.\"\nJustizdienst oder für den gehobenen nicht-\ntechnischen Verwaltungsdienst auf Antrag bis      5. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „dürfen\"\nzur Dauer von sechs Monaten angerechnet              durch das \\,Vort „darf\" ersetzt und die Worte „und\nwerden.\"                                             sechs Monate\" gestrichen.\n6. § 41 wird gestrichen.\n4. In § 31 erhaltc~n die Absätze 1 und 2 folgende\n§ 2\nFassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,,(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zu\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\neiner Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen\nwerden, wenn                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Lei-\nstung dies rechtfertigen und sie\n§ 3\n2. höchstens 58 Jahre alt sind und\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni\n3. sich mindestens in einem Amt der Besoldungs-         1972 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 2\ngruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A be-        und 6 am Ersten des auf die Verkündung folgenden\nfinden.                                            Monats in Kraft.\nBonn, den 14. September 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}