{"id":"bgbl1-1972-101-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":101,"date":"1972-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/101#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-101-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_101.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1972-09-14T00:00:00Z","page":1750,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["1750        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 14. September 1972\nAuf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom\n14. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1745) wird\nnachstehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnver-\nordnung vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 148) in der vom 1. Januar 1972 an geltenden Fas-\nsung unter Berücksichtigung der Bekanntmachungen\nvom 6. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 657),\n4. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 150), 30. Mai 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 461) und der Änderungsverord-\nnungen vom 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1359), 30. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 429)\nund vom 14. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1745) bekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27\nin Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-\ngesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt\ngeändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des\nSoldatengesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1778), erlassen worden.\nBonn, den 14. September 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nG (:il ·o r g L e b e r","Nr. 101      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972                                                                1751\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldaten\nfSoldatenlaufbahnverordnung - SI V)\nin der Fassung vom 14. September 1972\ninhaltsverzeichnis\nAbschnitt I\nUmwandlung des Dienstverhältnisses . . . . .                              23\nAllgemeines                                                                 b) Sanitätsdienst\nGrundsatz ............ .                                                        Voraussetzungen für die Einstellung als Sa-\nOrdnung der Laufbahnen                                             2            nitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             24\nEinstellung ............... .                                      3            Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter                                 25\nBeförderung                                                        4            Voraussetzungen für die Einstellung als Sa-\nUmwandlung ch~s Dienslverhüllnisses und Laufbahn-                               nitätsoffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26\nwechsel ........................................ .                 5            Beförderung der Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . .                     27\nDienstgradbezeichnung dm Angehöriqen der Reserve                            c)  Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . .                            28\nd) Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . .                     29\nAbschnitt II                                                                e) Militärfachlicher Dienst _\ni\\. Laufbahngruppe der Md1rnsdrnfll!ll                                          Voraussetzungen für die Zulassung                                         30\n1. Soldaten auf Zeit                                                        Beförderung der Offizieran wärter . . . . . . . . .                       :H\nVoraussetzungen für die EinslellmlfJ . . . .                7            Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . .                 32\nEinstellung als Obergefreiter . . . . . . . . . . .         8         l) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des\nTruppendienstes .........................                                 33\nBeförderung der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . .    9\nL Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,                         2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den\nund Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . 10        Grundwehrdienst leisten, und der Angehörigen\nder Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     34\nB. Laufbalrngruppe der Unl.eroJiiziere\nl. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeil                          Abschnitt III\nVornussetzungen für die Einstellung als Unler-                Obergangs- und Schlußvorschriften\noffizieranwärter ........................... .             11\nEinstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsord-\nBeförderung der Unlerortiziernnwärler                      12 nungen ......................................... .                                   35\nEinslellung als Unleroffizier ........ .                   13 Ausnahmen ..................................... .                                     36\nBeförderung der Unteroffiziere .............. .            14 Beförderung zum Hauptgefreiten ................. .                                   37\nAufstieg aus der Laufbahngruppe der Mann-                     Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,\nschaften in die Laufbahngruppe der Unteroffi-                 Beförderungen ................................... .                                   38\nziere ...................................... .             15\nBeförderung von Unteroffizieren des Flugsicherungs-\nErnennung zum Berufssoldulen ............. .               16 kontrollpersonals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... .       39\n2. Soldaten, die den Grund wehrdiensl leisten,                   Beförderung der Offizieranwärter ................. .                                 40\nund Angehörige der Reserve                  ........ .     17\nAnrechnung von Vordienstzeiten bei der Beförderung\nvon Strahlflugzeugführern ....................... .                                  41\nC. LaufbahngruppE) der OJJizien,                                     Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfach-\n1. Berufssoldaten und Soldalen auJ Zeil                          lichen Dienstes, Beförderungen ................... .                                 42\nil) Truppendienst                                             Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Trup-\nVoraussetzungen für die Einstellung c1ls                  pendienstes der Marine .......................... .                                   43\nOffizieranwärter                                       18 Sanitätsoffiziere ................................ .                                  44\nBeförderung der Offizjeran würter ........ .           19 Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vor-\nBeförderung der Offiziere ............... .            20 bildung ......................................... .                                   45\nOffizieranwärter für besondere Verwen-                    Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes                                     46\ndungen im Truppendienst ............... .              21 Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundes-\nTruppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vor-              wehr ........................................... .                                    47\nbildung ............................... .              22 Inkrafttreten ................................. - .. .                                48","1752                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nAbschnitt I                        grad, mit dem der Soldat eingestellt oder einberufen\nworden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Als\nAllgemeines\nDienstzeit gilt auch die Dienstzeit in einem vorläu-\nfigen Dienstgrad, wenn dem Soldaten dieser Dienst-\n§ 1\ngrad endgültig verliehen worden ist.\nGrundsatz\nDie Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und\nLeistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse,                                       § 5\nGlauben, religiöse oder politische Anschauungen,                   Umwandlung des Dienstverhältnisses\nHeimat oder Herkunft zu ernennen.                                          und Laufbahnwechsel\n(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines\n§ 2\nSoldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Be-\nOrdnung der Laufbahnen                    rufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung\ndes Soldaten zulässig.\n(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften,\nder Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Lauf-          (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der\nbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes,        Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.\ndes Militärmusikdienstes und des militärgeographi-       Versetzungen aus dem Truppendienst in eine andere\nschen Dienstes, in der Laufbahngruppe der Offiziere      Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den\naußerdem die Laufbahn des militärfachlichen Dien-        Truppendienst sind nur mit Zustimmung des Solda-\nstes.                                                    ten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjah-\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienst-    res kann ein Soldat aus dem Militärmusikdienst in\ngrade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres         den Truppendienst auch ohne seine Zustimmung ver-\ngelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der       setzt werden.\nLuftwaffe und der Marine.\n(3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters\nwegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Soldaten-\n§ 3                           gesetz) ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die\nEinstellung                       Uberführung in die Laufbahngruppe der Mannschaf-\nten oder der Unteroffiziere verbunden. Offizieran-\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-\nwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der\ndienstverhältnisses.\nOffiziere zugelassen worden sind, werden in ihre\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im        bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich heraus-\nuntersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt,       stellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.\nsoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt\noder zugelassen ist.\n(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung                                    § 6\ndie Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der                       Dienstgradbezeichnung\ngesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-                     der Angehörigen der Reserve\nnis eines Berufssoldaten zu berufen.\nBei den Angehörigen der Reserve, denen ein\nDienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,\n§ 4                           werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-\nBeförderung                       nung die Worte „der Reserve (d. R.)\" hinzugesetzt.\n(l) Beförderung ist die Verleihung eines höheren\nDienstgrades.\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-                              Abschnitt II\nmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften\nnichts anderes bestimmt ist.\n(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere                             1. Soldaten auf Zeit\nFrist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines                                     § 7\nJahres nach der Einstellung oder der letzten Beför-\nderung nicht zulässig, es sei _denn, daß der bisherige              Voraussetzungen für die Einstellung\nDienstgrad nicht durchlaufen zu werden brauchte.              (1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann als\n(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-     Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von         1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und\nder Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nbestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von\nentsprechenden Bildungsstand erworben hat.\ndem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung\ngilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem         (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili-\nhöheren Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad           tärmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur ein-\nder Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser    gestellt werden, wer außerdem mindestens ein Or-\nVerordnung für eine Beförderung zu dem Dienst--           chesterinstrument beherrscht.","Nr. 101 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972                      1753\n§ 8                               B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nEinstellung als Obergefreiter                 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n(l) Für technische oder entsprechende fachliche\nSpezial verwendungcn kann mit dem Dienstgrad                                     § 11\nObergefreiter eingestellt werden, wer die Gesellen-             Voraussetzungen für die Einstellung\nprüfung in einem der Verwendung entsprechenden                        als Unteroffizieranwärter\nBeruf oder eine entsprechende Abschlußprüfung im\n(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-\nSinne des § 34 Abs. l des Berufsbildungsgesetzes\nbestanden hat.                                        offiziere kann eingestellt werden, wer\n1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist,\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen        2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\ndes § 7 Abs. 1 erlüllen, sich für mindestens 3 Jahre      entsprechenden Bildungsstand erworben\nzum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine\nEignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.               und\n3. eine Berufsausbildung mit Erfolg. abgeschlossen\nhat.\n§ g\n(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-\nBeförderung der Mannschaften             offiziere kann auch eingestellt werden, wer\n(1) Die Befötderung zum Gefreiten ist nach einer   1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist\nDienstzeit von 6 Monaten, die Beförderung zum             und\nObergefreiten nach einer Dienstzeit von einem Jahr    2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nzulässig.                                                 Realschule oder einen entsprechenden Bildungs-\n(2) Voraussetzungen für     die Beförderung zum        stand besitzt.\nHauptgefreiten sind                                      (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur\n1. eine mindestens einjährige Verwendung seit Er-     Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbe-\nnennung zum Gefreiten in einer Tätigkeit, die     zeichnung mit dem Zusatz „ Unteroffizieranwärter\neine technische oder entsprechende fachliche      (UA)\".\nSpezialausbildung erfordert, und                     (4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Gesellen-     der Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht\nprüfung oder eine Abschlußprüfung im Sinne des    zum Unteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt\n§ 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder eine der Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA) \".\nFachprüfung in der Bundeswehr.\nI\n(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Haupt-                                  § 12\ngefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.                Beförderung der Unteroffizieranwärter\n(4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt       Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum\nworden ist, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1        Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,\nnach einer Dienstzeit von 6 Monaten zum Haupt-        davon mindestens 6 Monate in einem Gefreiten-\ngefreiten befördert werden.                           dienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unter-\noffizierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 3 gilt entspre-\nchend.\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,                                  § 13\nund Angehörige der Reserve                               Einstellung als Unteroffizier\n§ 10\n(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-\noffizier kann eingestellt werden\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,     1. im Truppendienst für technische oder entspre-\nwerden nach den Vorschriften über die Beförderung         chende fachliche Spezialverwendungen, wer eine\nvon Soldaten auf Zeit befördert.                          der Verwendung entsprechende Ausbildung an\n(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach        einer staatlichen, kommunalen oder sonstigen\neinem Wehrdienst von mindestens 2 Wochen beför-           staatlich anerkannten Fachschule erfolgreich abge-\ndert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem           schlossen hat;\nJahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9      2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis\nAbs. 2 Nr. 1) tritt ein Wehrdienst von mindestens         zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfle-\n2 Wochen. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf         ger, Masseur und medizinischer Bademeister,\neiner Zeit zulässig, die für Soldaten auf Zeit als        Masseur oder Krankengymnast besitzt;\nDienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-    3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule\nnung mindestens vorausgesetzt wird.                       mit Erfolg abgeschlossen hat\n(3) Die Beförderung von Angehörigen der Hei-          oder\nmatschutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach          eine für den Musikerberuf übliche, mindestens\nder Jahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf           dreijährige erfolgreiche praktische Ausbildung bei\neines Jahres seit der letzten Beförderung zulässig.       einem Lehrer eines musikalischen Bildungsinsti-","1754                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\ntuts oder einem tvlit9lied eines Kulturorchesters        2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\nund eine cinji:ihrigc~ Orchestererfahrung nach-                     und Angehörige der Reserve\nweist;\n4. im militärgeographischcn Dienst, wer den Berufs-                                   § 17\ngruppen der Vermessungstechniker, Landkarten-\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\ntechniker, Kartographen oder Fotogrammeter an-\nund Angehörige der Reserve können zu den Lauf-\ngehört und die staatliche Abschlußprüfung oder         bahnen der Unteroffiziere der Reserve zugelassen\ndie entsprechende Lehrabschlußprüfung seiner            werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15\nBerufsgruppe abgelegt hal.\nAbs. 1 und 2 erfüllen.\n(2) § 8 A hs. 2 qiH rmtsprecl1end.\n(2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\nwerden nach den Vorschriften über die Beförderung\nvon Soldaten auf Zeit befördert.\n§ 14\n(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der\nBeförderung der Unteroffiziere                Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen.\n(1) Voraussetzungen       für  die  Beförderung zum      W eitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer\nFeldwebel sind                                              Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten\nl. eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren                  auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach\ndieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\nund                                                    Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst\n2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.                     von mindestens 4 Wochen abzuleisten; § 10 Abs. 3\n(2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt             gilt entsprechend.\neine Dienstzeit von mindestens 8, für Angehörige               (4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienst-\ndes fliegenden Personals von mindestens 6 Jahren            grad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-\nvoraus. Die Beförderung von Soldaten auf Zeit zum           soldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem\nHauptfeldwebel setzt außerdem eine Verpflichtungs-          Dienstgrad mindestens 4 Monate Wehrdienst ge-\nzeit von mindestens 12 Jahren voraus.                       leistet und sich dabei für seine Dbernahme als ge-\n(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum              eignet erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel\nStabsfeldwebel sind                                         der Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabsfeld-\nwebelprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehr-\nl. eine Dienstzeit: von mindestens 2 Jahren als\ngang bestanden haben. Für die Beförderung im\nOberfeldwebel oder Hauptfeldwebel\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die in der\nund                                                     Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrun-\n2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach            de zu legen. ,\nTeilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundes-\nwehr.                                                      (5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum\nBerufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen\nZum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen            Eignung für eine militärfachliche Verwendung der\nnur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve be-           für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad\nfördert werden.                                             verliehen worden ist, gilt Abs. 4 Satz 1 entspre-\nchend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des\n§ 15                            Bundespersonalausschusses zulässig.\nAufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften               (6) In der Marine kann für die Laufbahn der Unter-\nin die Laufbahngruppe der Unteroffiziere            offiziere der Reserve des Truppendienstes als Boots-\n(1) Mannschaften      aller Laufbahnen können zu         mann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit\neiner Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen wer-           Erfolg besucht oder einen entsprechenden Bildungs-\nden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad be-         stand erworben hat und das nautische Befähigungs-\nfinden. Nach der Zulassung führen sie im Schrift-           zeugnis AK - Kapitän auf Kleiner Fahrt - besitzt.\nverkehr ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „Unter-\noffizieranwärter (UA) \".\n(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Berufs-\nausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn\nC. Laufbahngruppe der Offiziere\ner nicht das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch                 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\neiner Realschule oder einen entsprechenden Bil-                               a) Truppendienst\ndungsstand besitzt.\n(3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.                                      § 18\nVoraussetzungen für die Einstellung\nals Ofüzieranwärter\n§ 16\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\nErnennung zum Berufssoldaten                   des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Be-\nDie Ernennung eines Soldaten in einem Feld-               rufssoldaten kann eingestellt werden, wer\nwebeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach            1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt\nVollendung des 25. Lebensjahres zulässig.                       ist","Nr. 101   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972                      1155\nund                                               2. die Abschlußprüfung einer vom Bundesminister\n2. das Reitezeu~Jn is einer höheren Schule oder einen       des Innern anerkannten Ingenieurakademie\nentsprechenden Bildungsstcmd besitzt.                  (-schule) abgelegt oder einen Ausbildungsgang\nerfolgreich abgeschlossen hat, welcher der Ver•-\n(2) Als Anwlirler für die Laufbahn der Offiziere         wendung entsprechende berufspraktische Fähig-\ndes Truppendif~nstes im Dienstverhältnis eines Sol-         keiten und Kenntnisse auf der Grundlage wissen-\ndaten auf Zejt kann auch eingestellt werden, wer            schaftlicher Erkenntnisse und Methoden vermit-\ndas Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer             telt hat,\nRealschule oder einen entsprechenden Bildungsstand\nbesitzt.                                               3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der\nBundeswehr verpflichtet\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur\nBeförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbe-             und\nzeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".      4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine\n§ 19                         betriebswirtschaftliche Vorbildung erfordern, kann\nBeförderung der Ofüzieranwärter            als Offizieranwärter eingestellt werden, wer die Ab~\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens   schlußprüfung einer Höheren Wirtschaftsfachschule\n3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach fol-    bestanden oder einen in Absatz 1 Nr. 2 genannten\ngenden Dienstzeiten zulässig:                          Ausbildungsgang abgeschlossen hat.\nZum Gefreiten                     nach   6 Monaten      (3) In den Truppendienst der Marine kann als\nzum Fahnenjunke1                  nach  12 Monaten  Offizieranwärter eingestellt werden, wer mindestens\ndas Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nzum Fähnrich                      nach  21 Monaten\nRealschule oder einen entsprechenden Bildungsstand\nzum Oberfähnrich                  nach  30 Monaten  und das Befähigungszeugnis AGW - nautischer\nzum Leutnant                      nach  36 Monaten. Schiffsoffizier auf Großer Fahrt - oder C 1 W\n(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzu-     Schiffsingenieur W - besitzt.\nlegen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wieder-        (4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie\nholung der Prüfung zugelassen werden.                  jedoch einen Wehrdienst von mindestens einem Jahr\n(3) Die Ausbildung endet mit. der Beförderung zum   geleistet haben, als Oberfähnrich eingestellt. Ab-\nLeutnant. Sie endet auch dann, wenn der Anwärter       satz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die EinsteUungen nach\nzur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird     den Absätzen 2 und 3 entsprechend.\noder die Wiederholungsprüfung nicht besteht..              (5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abwei-\nchend von § 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung\n§ 20                         der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zu-\nBeförderung der Offiziere              lässig:\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer       Zum Oberfähnrich                  nach 12 Monaten\nDienstzeit von 5 Jahren seit Ernennung zum Leut-          zum Leutnant                      nach 24 Monaten.\nnant zulässig.                                         § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der    Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten kön-\nerfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-    nen bis zu 9 Monate einer berufspraktischen Tätig-\ngang und nach einer Dienstzeit von 9 Jahren seit       keit, die Voraussetzung für die Ausbildung zum\nErnennung zum Leutnant zulässig. Von der Teil-         graduierten Ingenieur, zum graduierten Betriebswirt\nnahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer         oder zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW\neine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-     oder CI W ist, und Wehrdienstzeiten bis zu 8 Mona-\nreich abgeschlossen hat.                              ten angerechnet werden.\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer\nDienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leut-                                 § 22\nnant zulässig.                                         Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung\n(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden       (1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche\nPersonals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3      Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder\nnach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum        Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer\nLeutnant zulässig:                                      l. ein entsprechendes Studium an einer wissen-\nZum Hauptmann        nach 4 Jahren und 6 Monaten          schaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-\nzum Major           nach 8 Jahren und 6 Monaten          prüfung oder mit einer Hochschulprüfung abge-\nzum Obers1          nach 14 Jahren und 6 Monaten.        schlossen hat.\nund\n§ 21                          2. Offizier der Reserve ist.\nOffizieranwärter für besondere                 (2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-\nVerwendungen im Truppendienst               stellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienst-\n(1) Für technische Verwendungen im Truppendienst    zeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\nkann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer         Zum Major                          nach 3 Jahren\n1. höchstens 30 Jahre alt ist,                            zum Oberst                         nach 10 Jahren.","1756                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(3) Die Bewerber W(!rden als Major eingestellt,             (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsvete-\nwenn sie nach Abschluß des Studiums die zweite              rinär setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder\nStaatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor-          Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die\nIngenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht der         Approbation als Apotheker und die staatliche Prü-\nLänder an dessen Stelle der Grad eines Doktors der          fung als Lebensmittelchemiker voraus.\nNaturwissenschaften tritt, diesen erworben haben.              (4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit\nIhre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach             der Ernennung zum Berufssoldaten.\neiner Dienstzei l von 8 Jahren zulässig.\n(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab-                                     § 26\nsätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\nVoraussetzungen für die Einstellung\n(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.                              als Sanitätsoffizier\n§ 23                               (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\ndienstes kann auch eingestellt werden, wer\nUmwandlung des Dienstverhältnisses\n1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder\nEinern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das         Apotheker besitzt,\nReifezeugnis einer höheren Schule oder einen ent-           2. die Voraussetzungen für die Beförderung zum\nsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Absicht             Leutnant der Reserve erfüllt,\nmitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetz-\n3. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der\nlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis\nBundeswehr verpflichtet\neines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbil-\ndungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier             und\nauf Zeit angerechnet.                                       4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n(2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine\nb) Sanitätsdienst                       mindestenst dreijährige klinische oder praktische\nTätigkeit, Apotheker außerdem den Ausweis für\n§ 24\nstaatlich geprüfte Lebensmittelchemiker besitzen.\nAn die Stelle der staatlichen Prüfung als Lebens-\nVoraussetzungen für die Einstellung              mittelchemiker kann auch ein für die Verwendung\nals Sanitätsoffizier-Anwärter                 als Apotheker in der Bundeswehr förderliches wei-\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere          teres abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine\ndes Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Be-          mindestens zweijährige wissenschaftliche Ausbil-\nrufssoldaten kann eingestellt werden, wer                   dung treten, die mit der Promotion abschließt.\n1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt              (3) Die Bewerber werden eingestellt:\nist,                                                    1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,\n2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen         2. Tierärzte als Stabsveterinär,\nentsprechenden Bildungsstand besitzt\n3. Apotheker als Stabsapotheker.\nund\n3. sich bis zum Abschluß der Ausbildung zum Sani-\ntätsoffizier als Soldat auf Zeit verpflichtet.                                    § 27\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre                       Beförderung der Sanitätsoffiziere\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitäts-                Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten\noffizier-Anwärter (SanOA) \".                                seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder\nStabsapotheker zulässig:\n§ 25\nZum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär\nBeförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter           oder Oberstabsapotheker                 nach 2 Jahren\n(1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-        zum Oberstarzt, Oberstveterinär\nden Dienstzeiten zulässig:                                  oder Oberstapotheker                    nach 10 Jahren.\nzum   Gefreiten                      nach  6 Monaten\nzum   Fahnenjunker                   nach 12 Monaten\nzum   Fähnrich\nc) Militärmusikdienst\nnach 21 Monaten\nzum   Oberfähnrich                   nach  3 Jahren.                               §  28\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durch-\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militär-\nlaufen zu werden.\nmusikdienstes kann eingestellt werden, wer\n(2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das           1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder\nBestehen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tier-              einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnittes               dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat\nder pharmazeutischen Prüfung voraus. Vor der Be-\nund\nförderung zum Leutnant hat der Anwärter eine Of-\nfizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er          2. Offizier der Reserve ist.\neinmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen                 (2) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 22 Abs: 2 gelten\nwerden.                                                     entsprechend.","Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972                         1151\nd) Militärgeographischer Dienst                                           § 32\nBeförderung der Offiziere\n§  29\nDie Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militär-        Dienstzeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden\ngeographischen Dienstes kann eingestellt werden,          Personals nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und\nwer                                                       6 Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.\n1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geo-\nlogie an einer wissenschaftlichen Hochschule ab-\ngeschlossen hat                                              f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere\nund                                                                     des Truppendienstes\n2. Offizier der Reserve ist.\n(2) § 22 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.                                           § 33\n(1) Unteroffiziere allerLaufbahnen können bei Eig-\nnung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendien-\ne) Mfütärfachlicher Dienst                 stes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der\nZulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an\neinem Auswahllehrgang teilgenommen haben.\n§  30\nVoraussetzungen für die Zulassung                 (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-\n(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfach-        grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad\nlichen Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufs-         Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schrift-\nsoldaten kann zugelassen werden, wer                      verkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeld-\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer        webel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und\nRealschule oder einen entsprechenden Bildungs-        höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offi-\nstand besitzt                                         zier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz\nund                                                   ,,Offiiieranwärter (OA) \".\n2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines          (3) § 19 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-\nFeldwebels erreicht hat.                              zeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis\n(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den            zu 2 Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat an-\nDienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienst-        gerechnet werden. Nach bestandener Offizierprü-\ngrad Oberfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schrift-       fung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten, Ober-\nverkehr bis zur Beförderung zum Oberfähnrich, hö-         stabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.\nhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier             (4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe\nihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offi-           der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht\nzieranwärter (OA)\".                                        zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt\nder· Zusatz „Offizieranwärter (OA) \". An Stelle des\n(3) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe\nDienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-\nder Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht\nfähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier,\nzum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt\nder Zusatz „Offizieranwärter (OA)\". An Stelle des          Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\nDienstgrades Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie\nden Dienstgrad Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\n2. Offizierlaufbahnen der Soldaten,\ndie den Grundwehrdienst leisten,\n§ 31\nund der Angehörigen der Reserve\nBeförderung der Offizieranwärter\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens                                  § 34\n3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der             (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\nZulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dien-        der Reserve des Truppendienstes kann zugelassen\nstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feld-        werden, wer mindestens das Zeugnis über den er-\nwebels, Oberfeldwebels und Hauptfeldwebels bis            folgreichen Besuch einer Realschule oder einen ent-\nzur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten, angerechnet         sprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter\nwerden.                                                   führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeich-\n(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-     nung mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter\nden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des           (ROA)\".\nmilitärfachlichen Dienstes zulässig:                          (2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der\nZum Oberfähnrich                        nach 2 Jahren   Angehörigen der Reserve gelten die §§ 22, 26 Abs. 1\nund 3, §§ 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in\nzum Leutnant                           nach 3 Jahren.\n§ 33 Abs. 1 für die Zulassung festgelegten Lebens-\nVoraussetzung für die Beförderung eines Oberfeld-          altersbegrenzung sowie des in dieser Vorschrift vor-\nwebels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von            gesehenen Auswahllehrgangs entsprechend.\nmindestens einem Jahr als Oberfeldwebel.                       (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter,\n(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.               die den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Sol-","1758                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n<laten auf Zeil leisten, isl nach den Dienstzeiten zu-         § 21 Abs. 1 Nr. 1,\nlässig, die nach dieser Verordnung für die Beförde-                  Abs. 4,\nrung der Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt             § 24 Abs. 1 Nr. 1;\nwird. Im übrigen können sie jeweils nach einem\nWehrdienst von mindestens 4 Wochen befördert               2. Mindestalter für die Zulassung:\nwerden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach           § 33 Abs. 1;\nSatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der          3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:\nBeförderung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung              § 4 Abs. 3,\nabzulegen. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht\nnicht durchlaufen zu werden.                                   § 9 Abs. 2 Nr. 1,\n§ 12 Satz 1,\n(4) Die Offizif~re der Reserve können erst nach\neiner Zeit befördert werden, die für Berufssoldaten            § 14 Abs. 1 Nr. J,\noder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beför-                 Abs. 2,\nderung rn1ch dieser Verordnung mindestens voraus-                    Abs. 3 Nr. 1,\ngesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung               § 19 Abs.  1,\nein Wehrdienst von mindestens 4 Wochen zu lei-                 § 20 Abs.  1,\nsten.                                                                Abs. 2, Satz 1,\n(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offi-\nAbs. 3,\nzieranwärler übernommen werden, wenn er die                          Abs. 4,\nVora.ussetzungen des § 18 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2               § 21 Abs.  5,\noder des Absatzes 2 oder 3 erfüllt und in den Fäl-             § 22 Abs.  2 und 3,\nlen des § 21 nicht älter als 30 Jahre ist. Auf die Aus-        § 25 Abs.  1,\nbildungszeit: kann die Dienstzeit in der Bundeswehr\n§ 27,\nangerechnet werden.\n§ 28 Abs.  2,\n(6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Reserve\n§ 29 Abs.  2,\nals Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt § 17\nAbs. 4 und 5 entsprechend. Stabsoffiziere der Re-              § 31 Abs.  2,\nserve werden erst übernommen, wenn sie an einem                § 32,\nStabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen oder             § 33 Abs.  3 Satz 1 ;\neine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-         4. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstellung\nreich abgeschlossen haben.                                     oder Beförderung:\n(7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.                          § 3 Abs. 2,\n§ 4 Abs. 2;\n5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfun-\nAbschnitt III\ngen:\nUbergangs- und Schlußvorschriiten                     § 14 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3 Nr. 2,\n§ 35\n§ 20 Abs. 2.\nEinstellungs-, Ausbildungs- und                                            § 37\nBeförderungsordnungen\nBeförderung zum Hauptgefreiten\nDer Bundesminister der Verteidigung kann nach\nBis zum 31. Dezember 1974 können Soldaten ab-\nden besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,           weichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 nach einer Verwen-\nTruppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der\ndung von 6 Monaten zum Hauptgefreiten befördert\nin dieser Verordnung bestimmten Mindest- und\nwerden.\nHöchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festset-\nzen und über die Mindestanforderungen an Vorbil-                                       § 38\ndung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienst-              Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,\nzeit hinausgehen.                                                                 Beförderungen\n§ 36                              (1) Bis zum 31. Dezember 1974 kann eingestellt\nwerden              ,\nAusnahmen\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier\nDer Bundespersonlausschuß kann auf Antrag des\nBundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle            a) im Truppendienst für technische oder entspre-\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-                     chende fachliche Spezialverwendungen, wer die\ngenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:                    Gesellenprüfung in einem der Verwendung\nentsprechenden Beruf oder eine entsprechende\n1. Höchstalter für die Einstellung:                                Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1,                                              Berufsbildungsgesetzes bestanden hat,\n§ 8 Abs. 2,                                                b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist die Gehil-\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1,                                             fenprüfung oder als Zahntechniker die Gesel-\nAbs. 2 Nr. 1,                                             lenprüfung bestanden hat\n§ 13 Abs. 2,                                               und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit\n§ l8 Abs. 1 Nr. 'l,                                        von mindestens 2 Jahren nachweist;","Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972                        1759\n2. mit dem Dienstgrad Feldwebel                                                    § 41\na) im Truppendienst für technische oder entspre-            Anrechnung von Vordienstzeiten bei der\nchende fachliche Spezialverwendungen, wer                 Beförderung von Strahlflugzeugführern\nin einem der Verwendung entsprechenden Be-          Bis zum 31. Dezember 1974 werden bei der Beför-\nruf mindestens eine Meisterprüfung vor einer      derung von Strahlflugzeugführern, die nach § 33 in\nHandwerks- oder Industrie- und Handelskam-       die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf-\nmer oder eine gleichwertige Prüfung bestan-      gestiegen sind, auf die erforderlichen Mindestdienst-\nden hat,                                         zeiten die Dienstzeiten als Stabsfeldwebel und Ober-\nb) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit Drogi-    stabsfeldwebel angerechnet. Ferner können bis zu\nstengehilfenzeugnis die Drogistenakademie        3 Jahre der Dienstzeit als Strahlflugzeugführer an-\nmit Erfolg besucht, eine Ausbildung zum medi-    gerechnet werden. Eine Beförderung ist abweichend\nzinisch-technischen Assistenten oder pharma-     von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Monaten\nzeutisch-technischen Assistenten erfolgreich     seit der letzten Beförderung zulässig.\nabgeschlossen oder als Zahntechniker die Mei-\nsterprüfung bestanden hat,                                                  § 42\nc) im Militärmusikdienst, wer eine Meisterklasse           Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des\nbesucht hat und das künstlerische Reifezeug-            militärfachlichen Dienstes, Beförderungen\nnis besitzt                                         (1) Bis zum 31. Dezember 1974 können Stabsfeld-\noder                                             webel, Oberstabsfeldwebel und Soldaten, die eine\nmindestens eine dreijährige Ausbildung bei       Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben, aber noch\neinem Lehrer eines musikalischen Bildungsin-     nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden sind, bei\nstituts oder einem Mitglied eines Kulturorche-   Eignung auch ohne die Voraussetzungen des § 30\nsters und eine dreijährige Tätigkeit in einem    Abs. 1 Nr. 1 und des § 31 Abs. 1 zur Laufbahn der\nKulturorchester oder vergleichbarem Orche-       Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen\nster nachweist.                                  werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht\ndurchlaufen zu werden. Nach bestandener Offizier-\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des       prüfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten, Ober-\n§ 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen des Absat-      stabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.\nzes 1 Nr. 1 Buchstabe a für mindestens 4 Jahre, im\n(2) Auf die Dienstzeiten, die nach dieser Verord-\nübrigen für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der\nnung Voraussetzung für die Beförderung der Of-\nBundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung\nfiziere des militärf achlichen Dienstes sind, werden\nmit Erfolg abgeleistet haben.\ndie Dienstzeiten ais Stabs- und Oberstabsfeldwebel\n(3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach Ab-       angerechnet. Eine Beförderung ist abweichend von\n§ 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Monaten seit\nsatz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden ist,\nzum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung des         der letzten Beförderung zulässig.\n25. Lebensjahres und erst nach einer Dienstzeit von        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nmindestens einem Jahr zulässig.                         Angehörige des Flugsicherungskontrolldienstes, die\nden Befähigungsnachweis für den Flugsicherungs-\n(4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die       bereichskontrolldienst oder Flugsicherungsanflug-\nnach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum        kontrolldienst oder die Befähigungsnachweise für\nHauptfeldwebel setzt abweichend von § 14 Abs. 2         den Flugsicherungsplatz- und Landekontrolldienst\neine Verpflichtungszeit von mindestens 8 Jahren         besitzen. Auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung\nvoraus.                                                 für die Beförderung der Offiziere des militärfach-\n§ 39                          lichen Dienstes sind, können außerdem bis zu 3 Jahre\nder Dienstzeit im Flugsicherungskontrolldienst seit\nBeförderung von Unteroffizieren\nErwerb eines Befähigungsnachweises nach Satz 1\ndes Flugsicherungskontrollpersonals           angerechnet werden.\nBis zum 31. Dezember 1974 können Angehörige                                      § 43\ndes Flugsicherungskontrollpersonals abweichend\nEinstellung in die Laufbahn der Offiziere\nvon der Mindestdienstzeit von 8 Jahren in § 14\ndes Truppendienstes der Marine\nAbs. 2 nach einer Dienstzeit von mindestens 6 Jah-\nren zum Hauptfeldwebel befördert werden.                   (1) Bis zum 31. Dezember 1974 kann als Leutnant\nzur See, nach Vollendung des 24. Lebensjahres je-\ndoch als Oberleutnant zur See in den Truppendienst\n§ 40\nder Marine eingestellt werden, wer mindestens das\nBeförderung der Offizieranwärter             Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-\n(1) Bis zum 31. Dezember 1974 können Offizier-       schule oder einen entsprechenden Bildungsstand und\nanwärter nach einer Dienstzeit von mindestens           das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Großer\n21 Monaten zum Leutnant befördert werden.               Fahrt - oder C I - Schiffsingenieur - besitzt.\n(2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist§ 4 Abs. 3    (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nnicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähnrich           oder eines Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt\nbraucht nicht durchlaufen zu werden. Bei Offizier-      werden, wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundes-\nanwärtern für besondere Verwendungen im Truppen-        personalausschuß kann Ausnahmen zulassen.\ndienst findet § 21 Abs. 5 Satz 4 Anwendung.                (3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.","1760                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 44                                                             § 47\nSanitätsoffiziere                                      Soldaten mit Vordienstzeiten\naußerhalb der Bundeswehr\nBis zum 31. Dezember 1974 können für die Lauf-\nbahn der Offiziere des Sanilätsdienstes eingestellt            (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit\nwerden,                                                    einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten\nDienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,\nl. abwc!ichend von § 26 Abs. 2 Zahnärzte, Tierärzte\nzu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit\nund Apotheker, wenn sie nicht die Voraussetzun-\ndem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.\ngen dieser Bestimmung erfüllen;\nEhemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbil-\n2. abweichend vom § 26 Abs. 3 Bewerber als Ober-           dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen\nstabsarzt, Oberstabsvetc~rinär und Oberstabsapo-       Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter\ntheker, wenn sie nach der Approbation eine für         Beförderung zum Leutnant einberufen werden.\ndie Verwendung in der Bundeswehr förderliche\nberufliche Tätigkeit von mindestens 4 Jahren               (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-\nausgeübt haben.                                        dienst geleistet haben und bis ·zum 31. Dezember\n1963 in die Bundeswehr eingestellt worden sind,\nwird auf die Zeiten, die nach dieser Verordnung\nVoraussetzung für die Beförderungen sind, die Zeit\n§ 45\nvom 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet.\nEinstellung von Bewerbern mit                 Bei Offizieren, deren Offizierausbildung bis zum\nwissenschaftlicher Vorbildung                 8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis zum\nBis zum 31. Dezember 1974 können Bewerber nach          8. Mai 1945 mehr als 18 Monate Wehrdienst als\nden §§ 22, 28 und 29 als Berufsoffizier oder Offizier      Offizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren,\nauf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie            die auf Grund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten\nnicht Offizier der Reserve, und in den Fällen nach         Wehrdienstes mit einem höheren Dienstgrad als dem\n§ 26, wenn sie nicht Offizieranwärter sind. Vor Er-        eines Leutnants in die Bundeswehr eingestellt wor-\nnennung zum Berufssoldaten müssen sie mindestens           den sind, gilt die anzurechnende Zeit als Offizier-\nein Jahr Wehrdienst geleistet haben; der Bundes-           dienstzeit.\nminister der Verteidigung kann in besonders be-               (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen\ngründeten Fällen unbeschadet der Bestimmung des            Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-\n§ 60 Abs. 1 des Soldatengesetzes Ausnahmen zulas-          tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz, den\nsen.                                                       Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem Zoll-\ngrenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf die\nentsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Vor-\n§ 46                            aussetzung für die Beförderungen sind.\nEhemalige Beamte\ndes höheren technischen Dienstes                                                 § 48\nEinern Bewerber für technische Verwendungen im                                    Inkrafttreten *)\nTruppendienst, der die zweite Staatsprüfung abge-             Diese Verordnung tritt am 28. März 1958 in Kraft.\nlegt hat (§ 22 Abs. 3), steht geich, wer vor dem\n9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium          *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum Be-               ursprünglichen Fassung vom 21. März 1958. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Fassung\namten des höheren technischen Dienstes ernannt                vom 6. August 1960, vom 4. März 1966, vom 30. Mai 1969 sowie aus\nden in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten\nworden ist.                                                   Änderungsverordnungen."]}