{"id":"bgbl1-1972-101-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":101,"date":"1972-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/101#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-101-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_101.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1972-09-14T00:00:00Z","page":1745,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1745\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1972                                                                                                                Nr. 101\nTag                                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n14. 9. 72   Achte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1745\n51-1-2\n14. 9. 72   Neufassung der Solclatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1750\n51-1-2\n8. 9. 72   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1761\n6. 9. 72   Berichtiuun9 der Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personen-\nnahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1761\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBunde-sgesetzblatt Teil II Nr. 58 und Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1762\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1762\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1763\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 14. September 1972\nAuf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des                                             3. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                                        ,, (1) Für technische oder entsprechende fach-\nchung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313,                                                liche Spezialverwendungen kann mit dem Dienst-\n429), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur                                                  grad Obergefreiter eingestellt werden, wer die\nÄnderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember                                                      Gesellenprüfung in einem der Verwendung ent-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), verordnet die Bun-                                                sprechenden Beruf oder eine entsprechende Ab-\ndesregierung:                                                                                       schlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Be-\nrufsbildungsgesetzes bestanden hat.\"\nArtikel 1                                                            4. § 9 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung                                                    ,,2. eine dieser Verwendung entsprechende Ge-\nder Bekanntmachung vom 30. Mai 1969 (Bundesge-                                                              sellenprüfung oder eine Abschlußprüfung im\nsetzbl. I S. 461), zuletzt geändert durch die Siebente                                                      Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungs-\nVerordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahn-                                                               gesetzes oder eine Fachprüfung in der Bun-\nverordnung vom 30. April 1971 (Bundesgesetzbl. I                                                            deswehr.\"\nS. 429), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n5. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:                                                   ,, (2) Angehörige der Reserve können jeweils\n„Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung                                                nach einem Wehrdienst von mindestens zwei\noder Einberufung mit einem höheren Dienstgrad                                                   Wochen befördert werden. An Stelle der Dienst-\nals dem untersten Dienstgrad der Mannschaften                                                   zeit von einem Jahr vor der Beförderung zum\ndie Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung                                                Hauptgefreiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) tritt ein Wehr-\nfür eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit                                                     dienst von mindestens zwei Wochen. Die Beför-\ndem der Soldat eingestellt oder einberufen wor-                                                 derungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zu-\nden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Als                                                     lässig, die für Soldaten auf Zeit als Dienstzeit\nDienstzeit gilt auch die Dienstzeit in einem vor-                                               für die Beförderung nach dieser Verordnung min-\nläufigen Dienstgrad, wenn dem Soldaten dieser                                                   destens vorausgesetzt wird.\"\nDienstgrad endgültig verliehen worden ist.\"\n6. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort „Volks-\nschule\" durch das Wort „Hauptschule\" und in\n2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Volksschule\"                                                  Absatz 2 Nr. 2 das Wort „Mittelschule\" durch\ndurch das Wort „Hauptschule\" ersetzt.                                                           das Wort „Realschule\" ersetzt.","1746                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n7. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\n„ 1. im Truppendienst für technische oder                       Zum Hauptmann\nentsprechende fachliche Spezialverwen-                    nach 4 Jahren und 6 Monaten\ndungen, wer eine der Verwendung ent-\nzum Major\nsprechende Ausbildung an einer staatli-\nchen, kommunalen oder sonstigen staat-                    nach 8 Jahren und 6 Monaten\nlich anerkannten Fachschule erfolgreich                  zum Oberst\nabgeschlossen hat;\".                                      nach 14 Jahren und 6 Monaten.\"\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. im Militärmusikdienst, wer eine Orche-           13. § 21 erhält folgende Fassung:\nsterschule mit Erfolg abgeschlossen hat\noder                                                                      ,,§ 21\neine für den Musikerberuf übliche, minde-                      Offizieranwärter für besondere\nstens dreijährige erfolgreiche praktische                     Verwenä.ungen im Truppendienst\nAusbildung bei einem Lehrer eines mu-\nsikalischen Bildungsinstituts oder einem               (1) Für technische Verwendungen im Trup-\nMitglied eines Kulturorchesters und eine           pendienst kann als Offizieranwärter eingestellt\neinjährige     Orchestererfahrung        nach-     werden, wer\nweist;\".                                            1. höchstens 30 Jahre alt ist,\nc) In Nummer 4 werden die Worte „kartogra-                     2. die Abschlußprüfung einer vom Bundesmini-\nphischer Zeichner\" durch das Wort „Karto-                       ster des Innern anerkannten Ingenieurakade-\ngraphen\" ersetzt.                                               mie(-schule} abgelegt oder einen Ausbil-\ndungsgang erfolgreich abgeschlossen hat,\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                       welcher der Verwendung entsprechende be-\nrufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Ober-\nauf der Grundlage wissenschaftlicher Er-\nfeldwebel oder\" gestrichen.\nkenntnisse und Methoden vermittelt hat,\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in\nder Bundeswehr verpflichtet\n9. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Mittelschule\"\nund\ndurch das Wort „Realschule\" ersetzt.\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n10. § 17 wird wie folgt geändert:\n(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die\na) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:                    eine betriebswirtschaftliche Vorbildung erfor-\n„Außerdem ist vor jeder Beförderung ein                    dern, kann als Offizieranwärter eingestellt wer-\nWehrdienst von mindestens vier Wochen ab-                  den, wer die Abschlußprüfung einer Höheren\nzuleisten; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                 Wirtschaftsfachschule bestanden oder einen in\nAbsatz 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsgang ab-\nb) In Absatz 6 werden das Wort „Volksschule\"\ngeschlossen hat.\ndurch das Wort „Hauptschule\" und die Worte\n„das Befähigungszeugnis A 4 als Kapitän auf                    (3) In den Truppendienst der Marine kann als\nkleiner Fahrt I\" durch die Worte „das nau-                 Offizieranwärter eingestellt werden, wer minde-\ntische Befähigungszeugnis AK - Kapitän auf                 stens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch\nKleiner Fahrt - \" ersetzt.                                 einer Realschule oder einen entsprechenden Bil-\ndungsstand und das Befähigungszeugnis AGW\n11. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Mittelschule\"                    - nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt -\ndurch das Wort „Realschule\" ersetzt.                           oder CI W - Schiffsingenieur W - besitzt.\n(4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                                  sie jedoch einen Wehr dienst von mindestens\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           einem Jahr geleistet haben, als Oberfähnrich\neingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für Ein-\n,, (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist\nstellungen nach den Absätzen 2 und 3 entspre-\nnach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit\nchend.\nErnennung zum Leutnant zulässig.         11\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „ 12         11\ndurch die         (5) Die Ausbildung zum Offizier dauert ab-\n11\nZahl „9 ersetzt.                                           weichend von § 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beför-\nderung der Anwärter ist nach folgenden Dienst-\nc) In Absatz 3 wird die Zahl „ 18         11\ndurch die      zeiten zulässig:\nZahl „ 15\" ersetzt.\nZum Oberfähnrich                  nach 12 Monaten\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nzum Leutnant                      nach 24 Monaten.\n,, (4) Die Beförderung der Offiziere des flie-\ngenden Personals ist abweichend von den                    § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.","Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972                          1747\nAuf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten           18. In§ 21 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die\nkönnen bis zu neun Monate einer berufsprakti-             bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern\nschen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Aus-           1 und 2.\nbildung zum graduierten Ingenieur, zum gradu-\nierten Betriebswirt oder zum Erwerb der\n19. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Mittel-\nBefähigungszeugnisse AGW oder C I W ist, und\nschule\" durch das Wort „Realschule\" ersetzt.\nWehrdienstzeiten bis zu acht Monaten angerech-\nnet werden.\"\n20. § 30 erhält folgende Fassung:\n14. § 22 wird wie folgt geändert:                                                         .§ 30\na) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;                                Beförderung der Offiziere\ndie bisherigen Nummern 2 und 3 werden                   Die Beförderung zum Hauptmann ist nach\nNummern 1 und 2.                                      einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „12\" durch die Zahl          des fliegenden Personals nach einer Dienstzeit\n.. 1O\" ersetzt.                                       von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernen-\nnung zum Leutnant zulässig.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,.(3) Die Bewerber werden als Major ein-\ngestellt, wenn sie nach Abschluß des Stu-         21. § 32 wird wie folgt geändert:\ndiums die zweite Staatsprüfung abgelegt oder          a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Mittel-\nden Grad eines Doktor-Ingenieurs oder, so-                schule\" durch das Wort „Realschule\" ersetzt.\nweit nach dem Hochschulrecht der Länder an\ndessen Stelle der Grad eines Doktors der              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nNaturwissenschaften tritt, diesen erworben                    • (2) Für die Einstellung in die Offizierlauf-\nhaben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frü-               bahnen der Angehörigen der Reserve gelten\nhestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren             die §§ 22, 24 Abs. 1 und 3, §§ 26 bis 28 und 31\nzulässig.\"                                                mit Ausnahme der in § 31 Abs. 1 für die Zu-\nlassung festgelegten Lebensaltersbegrenzung\nsowie des in dieser Vorschrift vorgesehenen\n15. In § 23 b Abs. 1 werden die Worte „zum Leut-                  Auswahllehrgangs entsprechend.\"\nnant nach 4 Jahren\" gestrichen und in Absatz 2\ndie Worte „tierärztlichen oder pharmazeutischen           c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Wehr-\nVorprüfung\" durch die Worte „oder tierärzt-                   übungen\" durch die Worte „einem Wehr-\nlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnittes                 dienst\" ersetzt.\nder pharmazeutischen Prüfung\" ersetzt.                    d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,.(4) Die Offiziere der Reserve können erst\n16. § 24 wird wie folgt geändert:                                nach einer Zeit befördert werden, die für\nBerufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als\na) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;                  Dienstzeit für die Beförderung nach dieser\ndie bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-                Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\nmern 1 bis 4.                                             Außerdem ist vor jeder Beförderung ein\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          Wehr dienst von mindestens vier Wochen zu\n.. (2) Zahn- und Tierärzte müssen außer-               leisten.\"\ndem eine mindestens dreijährige klinische             e) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder praktische Tätigkeit, Apotheker außer-               .,Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offi-\ndem den Ausweis für staatlich geprüfte Le-                zieranwärter übernommen werden, wenn er\nbensmittelchemiker besitzen. An die Stelle                die Voraussetzungen des § 18 oder§ 21 Abs. 1\nder staatlichen Prüfung als Lebensmittel-                 Nr. 2 oder des Absatzes 2 oder 3 erfüllt und\nchemiker kann auch ein für die Verwendung                 in den Fällen des § 21 nicht älter als 30 Jahre\nals Apotheker in der Bundeswehr förder-                   ist.\"\nliches weiteres abgeschlossenes Hochschul-\nstudium oder eine mindestens zweijährige\n22. § 34 wird wie folgt geändert:\nwissenschaftliche Ausbildung treten, die mit\nder Promotion abschließt.\"                            a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n.. 1. Höchstalter für die Einstellung:\n11. § 26 wird wie folgt geändert:                                         § 1 Abs. 1 Nr. 1,\na) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;                           § 8 Abs. 2,\ndie bisherigen Nummern 2 und 3 werden                             § 11 Abs. 1 Nr.  1.\nNummern 1 und 2.                                                  § 11 Abs. 2 Nr. 1,\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden                          § 13 Abs. 2,\nAbsatz 2 ersetzt:                                                  § 18 Abs. 1 Nr. 1,\n.. (2) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 22 Abs. 2                  § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4,\ngelten entsprechend.\"                                              § 23 a Abs. 1 Nr. 1;\".","1748                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                    25. Hinter § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:\n,,2. Mindestalter für die Zulassung:                                            ,,§ 36 a\n§31Abs.1;\".\nBeförderung von Unteroffizieren\nc) In der Nummer 3 werden bei § 14 „Abs. 4,\"                         des Flugsicherungskontrollpersonals\nund bei § 20 Abs. l „Nr. 1\" gestrichen sowie\nBis zum 31. Dezember 1974 können Angehö-\n,,§ 21 Abs. 2 und 3,\" durch,,§ 21 Abs. 5,\" er-\nrige des Flugsicherungskontrollpersonals abwei-\nsetzt.\nchend von der Mindestdienstzeit von acht Jahren\nin § 14 Abs. 2 nach einer Dienstzeit von minde-\n23. In § 35 wird die Zahl „ 1971\" durch die Zahl                stens sechs Jahren zum Hauptfeldwebel beför-\n,, 1974\" ersetzt.                                           dert werden.\"\n24. § 36 wird wie folgt geändert:                           26. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,(1) Bis zum 31.Dezember 1974 kann ein-                  ,,Bei Offizieranwärtern für besondere Ver-\ngestellt werden                                            wendungen im Truppendienst findet § 21\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier                        Abs. 5 Satz 4 Anwendung.\"\na) im Truppendienst für technische oder           b) Absatz 3 wird gestrichen.\nentsprechende fachliche Spezialverwen-\ndungen, wer die Gesellenprüfung in         27. § 38 wird wie folgt geändert:\neinem der Verwendung entsprechenden\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nBeruf oder eine entsprechende Ab-\nschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1              „Anrechnung von Vordienstzeiten bei der\ndes Berufsbildungsgesetzes bestanden               Beförderung von Strahlflugzeugführern\".\nhat,                                           b) Absatz 1 wird gestrichen.\nb) im Sanitätsdienst, wer als Drogist die         c) Die Absatzbezeichnung ,, (2)\" wird gestrichen\nGehilf enprüfung oder als Zahntechniker            und die Zahl „ 1972\" durch die Zahl „ 1974\"\ndie Gesellenprüfung bestanden hat                  ersetzt.\nund danach eine förderliche berufliche Tä-\n28. In § 39 Abs. 1 wird die Zahl „1972\" durch die\ntigkeit von mindestens zwei Jahren nach-\nZahl „ 1974\" ersetzt.\nweist;\n2. mit dem Dienstgrad Feldwebel                    29. § 40 wird ersatzlos gestrichen.\na) im Truppendienst für technische oder\nentsprechende fachliche Spezialverwen-     30. § 41 erhält folgende Fassung:\ndungen, wer in einem der Verwendung\nentsprechenden Beruf mindestens eine                                      ,,§ 41\nMeisterprüfung vor einer Handwerks-                   Einstellung in die Laufbahn der Offiziere\noder Industrie- und Handelskammer                         des Truppendienstes der Marine\noder eine gleichwertige Prüfung be-\nstanden hat,                                     (1) Bis zum 31. Dezember 1974 kann als Leut-\nnant zur See, nach Vollendung des 24. Lebens-\nb) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit         jahres jedoch als Oberleutnant zur See in den\nDrogistengehilfenzeugnis die Drogisten-        Truppendienst der Marine eingestellt werden,\nakademie mit Erfolg besucht, eine Aus-        wer mindestens das Zeugnis über den erfolgrei-\nbildung zum medizinisch-technischen            chen Besuch einer Realschule oder einen ent-\nAssistenten oder pharmazeutisch-tech-          sprechenden Bildungsstand und das Befähigungs-\nnischen Assistenten erfolgreich abge-          zeugnis AG - Kapitän auf Großer Fahrt - oder\nschlossen oder als Zahntechniker die          C I - Schiffsingenieur - besitzt.\nMeisterprüfung bestanden hat,\n(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssolda-\nc) im Militärmusikdienst, wer eine Mei-\nten oder eines Soldaten auf Zeit kann nur einge-\nsterklasse besucht hat und das künst-\nstellt werden, wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der\nlerische Reifezeugnis besitzt\nBundespersonalausschuß kann Ausnahmen zu-\noder                                          lassen.\nmindestens eine dreijährige Ausbildung\n(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\"\nbei einem Lehrer eines musikalischen\nBildungsinstituts oder einem Mitglied\neines Kulturorchesters und eine drei-      31. § 42 wird wie folgt geändert:\njährige Tätigkeit in einem Kultur-            a) Die Zahl „ 1971\" wird durch die Zahl „ 1974\"\norchester oder vergleichbarem Orche-               ersetzt.\nster nachweist.\"\nb) In Nummer 2 werden das Wort „Bestallung\"\nb) In Absatz 4 werden die Worte „zum Ober-                      durch das Wort „Approbation\" und die Zahl\nfeldwebel oder\" gestrichen.                                 ,,6\" durch die Zahl „4\" ersetzt.","Nr. 101 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972                    1749\n32. In§ 43 wird die Zahl „1971\" durch die Zahl           durch diese Verordnung geänderten Fassung mit\n,, 1974\" ersc tzt.                                   neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge be-\nkanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\n33. In § 45 .Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen.     lauts zu beseitigen.\nArtikel 2                                             Artikel 3\nDer Bundcsrninislcr der Verteidigung wird er-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nmächtigt, die Soldatenlaufbahnverordnung in der          1972 in Kraft.\nBonn, den 14. September 1972\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}