{"id":"bgbl1-1972-100-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":100,"date":"1972-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/100#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-100-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_100.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung","law_date":"1972-09-11T00:00:00Z","page":1737,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1131\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z 1997 A\n1972                  Ausµ,·(•A·<~hen zu Bonn am 14. September 1.972                                           Nr. 100\nTug                                                         Inhalt                                             Seite\n11. 9. 72 Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung ........ .                                                        1737\n52-1\n1:t(), 72  Fi'rnfte Vc,rordn t111q  1111 i\\ nd('ru ng clE~r Verordnun~J zur Durchführung des Ausländergesetzes    1743\n'Lfjll\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung\nVom 11. September 1972\nAuf Grund des Artikels IX Abs. 1 des Gesetzes\nzur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom\n21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Wehrbeschwerdeordnung\nvom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066)\nin der vom 24. November 1972 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBerücksichtigt sind:\n1•  Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Wehr-\ndisziplinarordnung vom 9. Juni 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 689),\n2. Artikel 2 § 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung\ndes Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),\nJ. Artikel III des Gesetzes zur Neuordnung des\nWehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1481).\nBonn, den 11. September 1972\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber","1738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nWehrbeschwerdeordnung\nInhaltsübersicht\n§\nBeschwcnJeredit ............................... .          Inhalt der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  13\nVerbot der Bcnad1leiligung .................... .     2    Umfang der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      14\nWirkung der Beschwerde ...................... .       3    Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses                                           15\nVermitllung und Ausspruche ................... .      4    Weitere Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 16\nEinlegung der Beschwerde ..................... .      5    Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts                                          17\nVerfahren des Truppendienstgerichts . . . . . . . . . . . .                                18\nFrisl und Form der J3cschwerde ................. .    6\nInhalt der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  19\nFristversäumnis    ............................... .   7\nNotwendige Auslagen und Kosten . . . . . . . . . . . . . . .                               20\nZurücknahme der Beschwerde .................. .        8\nEntscheidungen des Bundesministers der Verteidi-\nZusrnndigkeil. für den Bcsch werde bescheid ...... .  9    gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nVorbereitung der ~ntschcidung ................. .     10    Entscheidungen der Inspekteure . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         22\nBeschwerden bei a bgeselzten Truppenteilen ..... .    11    Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren . . . . . . . . . .                                  23\nBeschwerdebescheid                                    12    Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        24\n§ 1                                (2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle\nBeschwerderecht                        kann die Ausführung des Befehls oder die Vollzie-\nhung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die\n(1) Der Soldat. kann sich beschweren, wenn er            Beschwerde aussetzen; sie kann auch andere einst-\nglaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der         weilige Maßnahmen treffen.\nBundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflicht-\nwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein.                                                      § 4\n(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf                             Vermittlung und Aussprache\nstützen, daß ihm auf einen Antrag innerhalb eines\n(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der\nMonats kein Bescheid erteilt worder1 ist.\nBeschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich\n(3) Gegen dienstliche Beurteilungen findet eine          persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Aus-\nBeschwerde nicht statt.                                    gleich möglich erscheint.\n(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzuläs-            (2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf\nsig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17      einer Nacht und muß innerhalb einer Woche, nach-\ndes Grundgesetzes eingeschränkt.                           dem der Beschwerdeführer von dem Beschwerde-\nanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.\n§ 2\n(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer\nV erbot der Benachteiligung                 einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen ge-\nnießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der\nNiemand darf dienstlich gemaßregelt oder benach-\nals Vermittler Angerufene darf die Durchführung\nteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem\nder Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen.\nvorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht einge-\nUnmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers\nlegt worden ist oder weil er eine unbegründete Be-\nschwerde erhoben hat.                                      oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt\nwird (Betroffener), und der Vertrauensmann des Be-\nschwerdeführers und des Betroffenen dürfen die Ver-\n§ 3                            mittlung nicht übernehmen.\nWirkung der Beschwerde                        (4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Be-\n(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir-         nehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt\nkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbe-          vertraut machen und sich um einen Ausgleich be-\nsondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich          mühen.\ndie Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Sol-            (5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen\ndatengesetzes bleibt unberührt.                            vor der Vermittlung oder anstelle einer Vermittlung","Nr. 100    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1972                        1739\num eine Ausspn1chc, hat der Betroffene ihm Ge-                                         § 9\nlegenheit zur Darlegun~J seines Standpunktes zu                   Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid\ngeben.\n(1) Uber die Beschwerde entscheidet der Diszipli-\n(6) Der Lauf der Besch werddrist wird durch eine        narvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde\nVermittlung oder eine Ausspruche nicht gehemmt.            zu beurteilen hat. Uber Beschwerden gegen Dienst-\nstellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die\n§ 5                             nächsthöhere Dienststelle.\nEinlegung der Beschwerde                      (2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über\nBeschwerden in truppendienstlichen Angelegenhei-\n(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Diszipli-       ten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Be-\nnarvorgesetzlen des Beschwerdeführers einzulegen.          schwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundes-\nIst für die .Enlscheidung eine crndere Stelle zuständig,   minister der Verteidigung kann die Zeichnungs-\nkann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.            befugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in\n(2) Soldaten, die in einem Bundeswehrkranken-           Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bun-\nhaus liegen, können Beschwerden auch bei dem lei-          desminister der Verteidigung als oberste Dienst-\ntenden Sanitätsoffizier des Bundcswehrkrankenhau-          behörde.\nses einlegen. Soldi:lten in Arrest- oder Strafanstalten       (3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betrof-\nkönnen Beschwerden auch bei einem militärischen            fenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) gewechselt und richtet\nAnstaltsvorgesetz ten einlegen.                            sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die\n(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind    Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Be-\ndie in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur         troffenen über.\nEntscheidung über eine bei ihnen eingelegte Be-               (4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste ge-\nschwerde zusti:indi9, haben sie diese unverzüglich       · meinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.\nder zuständiqen Stelle unmittelbar zuzuleiten.\n§ 10\n§ 6                                          Vorbereitung der Entscheidung\nFrist und Form der Beschwerde                    (1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sach-\n(1) Die Beschwerde dmf frühestens nach Ablauf           verhalt durch mündliche oder schriftliche Verhand-\neiner Nacht und muß hinnen zwei Wochen eingelegt           lungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sach-\nwerden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Be-           verhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von\nschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat.                       geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vor-\ngesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen\n(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich        Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit\neinzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine        der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit\nNiederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende             es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne\nunterschreiben muß und der Beschwerdeführer un-            Portepee handelt. Uber den Inhalt mündlicher Ver-\nterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Be-       handlungen ist ein kurzer zusammenfassender Be-\nschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszu-         richt zu fertigen.\nhändigen.\n(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Ange-\n§ 7                            legenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöhe-\nFristversäumnis                       ren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht\nselbst für die Entscheidung zuständig ist.\n(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung\neiner Frist durch militärischen Dienst, durch Natur-          (3) Betrifft die Beschwerde Fragen des inneren\nereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ge-            Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung\nhindert, läuft die Frist erst drei Tage nach Beseiti-      oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens,\ngung des Hindernisses ab.                                  .soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers ge-\nhört werden. Betrifft sie persönliche Kränkungen,\n(2) Als unabwendbarer Zufall ist es auch anzu-         sollen der Vertrauensmann des Beschwerdeführers\nsehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblie-          und des Betroffenen gehört werden.\nben oder unrichtig erteilt worden ist.\n§ 11\n§ 8\nBeschwerden bei abgesetzten Truppenteilen\nZurücknahme der Beschwerde\nIst der für die Entscheidung zuständige Diszipli-\n(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schrift-        narvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an\nliche Erklärung zurückgenommen werden. Die Er-              Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht\nklärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinar-             anwesend und auf dem gewöhnlichen Postwege\nvorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst            schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:\nzuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist          a) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde ein-\ndadurch erledigt.                                              legen, sobald die Behinderung weggefallen ist.\n(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen sei-            Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft\nner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt be-               in diesem Falle erst drei Tage nach Beseitigung\nstehen.                                                        des Hindernisses ab.","1740                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Die Bescl1werde ka11n c1uch bei dem höchsten                                    § 15\nanwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser         Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses\nhat die Entsdwidung über die Beschwerde ge-\nmäß § 10 vorzuberci ten und die Akten nach              Die Fortführung des Verfahrens wird nicht da-\nBehebung des llindernisses unverzüglich der für      durch berührt, daß nach Einlegung der Beschwerde\ndie Enlscheidun~J zusUindi~Jen Stelle zuzuleiten.    das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt\nEr kcmn Mc1ßnc1hmen g<:-!rntiß § 3 Abs. 2 trnffen.\n§ 16\nW eitere Beschwerde\n(1) Gegen den Beschwerdebescheid kann der Be-\nßeschw erde bescheid\nschwerdeführer binnen zwei Wochen nach dessen\n(1) U ber diP Beschwerde wird schriftlich entschie-    Bekanntgabe (§ 12) weitere Beschwerde einlegen.\nden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem\n(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt\nBeschwerdeführer ge~Jen Empfangsschein auszuhän-\nwerden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines\ndigen oder nach den sonstigen Vorschriften des\nMonats nicht entschieden worden ist.\nVerwaltungszustellungsgesetzes· vom 3. Juli 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 379) mitzuteilen. In einem ab-         (3) Für die Entscheidung über die weitere Be-\nlehnenden Bescheid ist der Beschwerdeführer über          schwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorge-\nden zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der      setzte zuständig.\nRechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende           (4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vor-\nFrist schriftlich zu belehren.                            schriften über die Beschwerde entsprechend.\n(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde\n§ 17\ndie Beurteilung einer Frage, über die in einem an-\nderen Verfahren entschieden werden soll, von we-                         Antrag auf Entscheidung\nsentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfah-                        des Truppendienstgerichts\nren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens                (1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblie·\nausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemes-          ben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung\nsene Verzögerung eintritt. Soweit die Beschwerde          des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine\ndurch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht            Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine\nerledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.               Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm\n(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vor-        gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten\ngeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen,         Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldaten-\nbei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden           gesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 ge-\nkann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel             regelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden,\nzurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; so-         wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines\nweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.             Monats nicht entschieden worden ist.\n(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht\n§ 13                           tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechts-\nInhalt der Entscheidung                  weges gemäß § 59 des Soldatengesetzes.\n(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht\n(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet er-\nwerden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unter-\nweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen.\nlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch\nDabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle\ngegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Uber-\noder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist\nschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse\nein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt,\nverletzt ist.\nist auszusprechen, daß er nicht hätte ergehen dür-\nfen. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind,                (4) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen\nsoweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht ab-          nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids oder\ngelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei          nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist\neiner Beschwerde nach § 1 Abs. 2 ist in der Sache         bei dem für die Entscheidung über die weitere Be-\nselbst zu entsc;:heiden.                                  schwerde zuständigen Vorgesetzten schriftlich ein-\nzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und\n(2) Ergibt sich, daß ein Dienstvergehen vorliegt,     zu begründen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn\nist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.         der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetz-\nDem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den        ten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11\nBetroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt             Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten\noder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen              eingelegt wird. Der Vorgesetzte, der über die wei-\nworden ist.                                               tere Beschwerde entschieden hat, legt den Antrag\n(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist    mit seiner Stellungnahme dem Truppendienstgericht\nsie zurückzuweisen.                                      vor. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das\nfür den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der\n§ 14\nTruppenteil oder die Dienststelle des Beschwerde-\nUmfang der Untersuchung                   führers bei Stellung des Antrages gehört.\nDie Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf         (5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der\nzu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder           weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppen-\nsonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.        dienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.","Nr. 100    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1972                     1741\nlti) Der Antr<lg Jwt keine crnJschiebende Wirkung.                             § 20\nDas Truppendienstgericht., in dringenden Fällen sein                Notwendige Auslagen und Kosten\nVorsitzender, kann die auf schiebende Wirkung an-\nordnen. Die Anordnung kcmn schon vor Stellung               (1) Soweit dem Antrag stattgegeben wird, sind\ndes Antrages dllf gerichlliche Entscheidung getrof-      die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem\nfen werden, W<:\\rrn der zuslünd ige Disziplinarvorge-    Truppendienstgericht erwachsenen notwendigen\nsetzte die Aussdzt1nq nc1ch §] Abs. 2 abgelehnt hat.     Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für\nnotwendige Auslagen, die dem Beschwerdeführer\ndurch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.\n§ 18                             (2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des\nVerfahren des Truppendienstgerichts           Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt\nwerden, soweit das Gericht den Antrag als offen-\n(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts      sichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbe-\nist der Diensturncl      des Beschwerdeführers maß-      gründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die\ngebend.                                                  er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind\n(2) Dc1s Truppendienstgericht hat von Amts we-        ihm aufzuerlegen.\ngen den Sachverhalt. aufzukWren. Es kann Beweise            (3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nwie im disziplini:lrfJerichfüchen Verfahren erheben.     gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2\nEs entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann          unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands\njedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn            sinngemäß anzuwenden.\nes dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebun-\ngen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das         (4) § 129 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, § 132 Abs. 8\nBeweisergebnis dem Beschwerdeführer auf Antrag           sowie § 134 der Wehrdisziplinarordnung gelten ent-\nmitzuteilen und ihm binnen einer vom Gericht zu          sprechend.\nsetzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen\nmuß, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellung-                                   § 21\nnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entschei-                            Entscheidungen\ndet endgültig durch Beschluß. Die Entscheidung ist                des Bundesministers der Verteidigung\nzu begründen.\n(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des\n(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständig-     Bundesministers der Verteidigung einschließlich der\nkeit des Verwaltungsgerichts oder des Sozialgerichts     Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Be-\nfür gegeben, verweist es die Sache an das zustän-        schwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar\ndige Gericht. Die Entscheidung ist bindend.              die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts be-\nantragen.\n(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen\nvon grundsätzlicher fü~deutung dem Bundesverwal-            (2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundes-\ntungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach        verwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten\nseiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder        die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4 in Ver-\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es      bindung mit § 134 der Wehrdisziplinarordnung ist\nerfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der       mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\nBesetzung von drei Richtern und zwei ehrenamt-           des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungs-\nlichen Richtern durch Beschluß. Dem Bundeswehr-          gericht tritt.\ndisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegen-         (3) Die Stellungnahme des Bundesministers der\nheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung        Verteidigung gegenüber dem Bundesverwaltungs-\nist in der vorliegenden Sache für das Truppen-           gericht kann sein Vertreter unterzeichnen; der Bun-\ndienstgericht bindend.                                   desminister der Verteidigung kann die Zeichnungs-\nbefugnis weiter übertragen. Im übrigen wird der\nBundesminister der Verteidigung im Verfahren vor\n§ 19\ndem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundes-\nInhalt der Entscheidung                  wehrdisziplinaranwalt vertreten.\n(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl\noder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag                                       § 22\nrichtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder                   Entscheidungen der Inspekteure\ndie Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt\nFür Entscheidungen des Stellvertreters des Gene-\noder anders erlecligl, ist auszusprechen, daß er\nralinspekteurs, der Inspekteure der Teilstreitkräfte\nrechtswidrig war. Hält das Truppendienstgericht die\nund des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheits-\nAblehnung eines Antrages oder die Unterlassung\nwesens über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2\neiner MaßnahmE~ für rechtswidrig, spricht es die\nund 3 Satz 2 entsprechend.\nVerpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\nanderweitig tätig zu werden.                                                       § 23\nVerwaltungsgerichtliches Vorverfahren\n(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienst-\nvergehen verletzt worden, spricht das Truppen-              (1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhält-\ndienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maß-      nis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Be-\ngabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.            schwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.","1742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(2) Die Bc~sd1wc~rdc k;inn in diesen Fällen auch          (6) Das für die Klage zuständige Gericht kann\nbei der Stelle eingelegt wenkn, cleren Entscheidung       schon vor Erhebung der Klage auf Antrag des Be-\nangdochten wird. HJll. diese Slelle die Beschwerde        schwerdeführers die aufschiebende Wirkung anord-\nfür begründet, hilft sie ihr clb. 1\\nderenfalls legt sie  nen. Ist die Maßnahme im Zeitpunkt der Entschei-\ndie Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen           dung schon vollzogen, kann das Gericht die Auf-\nStelle vor.                                               hebung der Vollstreckung anordnen.\n(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.            (7) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die\nEntscheidung für Fülle, in denen er zur Entschei-                                        § 24 *)\ndun~J über die Beschwerde zuständig wäre, durch\nInkrafttreten\nallgemeine Anordnung auf die Stelle, die die an-\ngefochtene Mi:!ßnahme erlussen hat, oder auf andere          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nStellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffent-       dung in Kraft.\nlichen.\n(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers           tJ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nder Verteidigung ist die Klaqe erst zulässig, wenn           sprünglichen Fassung vom 23. Dezember 1956. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den in der\ndieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.           vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen."]}