{"id":"bgbl1-1972-10-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":10,"date":"1972-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/10#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_10.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für das Bandagisten-Handwerk","law_date":"1972-02-03T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Anforderungen\nin der Meisterprüfung für das Bandagisten-Handwerk\nVom 3. Februar 1972\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-               Physiologie als Lehre der normalen Lebensvor-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  gäng·e, der Pathologie als spezielle Krankheits-\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-           lehre der Orthopädie und der Chirurgie, insbe-\nletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom                sondere von Bruchpforten und deren Versor-\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird im           gung;\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit             4.  Kenntnisse über die für die Berufsausübung\nund Sozialordnung verordnet:                                   notwendigen Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz-\nund Unfallverhütungsvorschriften;\n§ 1                            5.  Auswählen und Konstruieren der medizinisch-\nBerufsbild                              technischen Heil- und Hilfsmittel;\n(1) Dem Bandagisten-Handwerk sind folgende Tä-         6.  Entwerfen von Schnittmustern;\ntigkeiten (Arbeitsgebiet) zuzurechnen:                     7.  Lesen und Anfertigen von Werkstattzeichnun-\nHerstellung von medizinisch-technischen Heil- und              gen;\nHilfsmitteln zur Vorbeugung und im Rahmen thera-           8.  Maßnehmen und Anprobieren;\npeutischer Maßnahmen der allgemeinen Rehabilita-           9.  Anfertigen von Gipsmodellen;\ntion auf Grund von Modellen, Zeichnungen oder            10.   Zuschneiden;\närztlichen Angaben, insbesondere:\n11.  Nähen von Hand und mit Maschine;\n1. Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von          12.  Polstern und Garnieren;\nmedizinischen Leibbinden, Bruchbändern, Gerade-\nhaltern und kosmetischen Ausgleichen;                13.  Walken und Pergamentieren;\n14.  Ausschneiden, Feilen, Treiben, Biegen, Richten\n2. Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von\nund Nieten von Metall;\nStützkorsetts aus Leder, Kunststoff oder Drell\nmit und ohne Stahlverstärkung;                       15.  Verformen und Verarbeiten von Kunststoffen;\n3. Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von          16.  Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und\nSchutzhülsen aus Leder und Kunststoffen mit und           Maschinen.\nohne Metallverstärkung;                                                        § 2\n4. Herstellung und Anpassung von Bandagen ein-                           Inhalt der Meisterprüiung\nschließlich Fußstützen aus Metall, Holz, Leder,\nKork und Kunststoffen;                                  Die Meisterprüfung umfaßt folgende Teile:\n5. Anpassung von gummigewirkten Fertigartikeln           Teil I die praktische Prüfung;\nwie Hüfthaltern, medizinischen Leibbinden und       Teil II die Prüfung der fachtheoretischen Kennt-\nmedizinischen Kompressionsstrümpfen;                            nisse;\n6. Ausführung von Näharbeiten und Herstellung            Teil III die Prüfung der wirtschaftlichen und recht-\nvon Bestandteilen aus Leder und Kunststoffen an                 lichen Kenntnisse;\northopädischen Apparaten und Prothesen sowie        Teil IV die Prüfung der berufs- und arbeitspädago-\nderen Anpassung;                                                gischen Kenntnisse.\n7. Herstellung und Anpassung von wasserfesten\nGehhilfen.                                                                      § 3\n(2) Dem Bandagisten-Handwerk sind folgende                Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n(1) In der praktischen Prüfung ist eine Meister-\n1. Kenntnis der Arten, Eigenschaften, Verwendung       prüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe\nund Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;        auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprü-\n2. Kenntnis der Wirkungsweise und Anpassen der         fungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings be-\nin Absatz 1 genannten medizinisch-technischen      rücksichtigt werden.\nHeil- und Hilfsmittel;                                 (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger\n3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Anatomie des          als 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe soll nicht län-\nStütz- und Bewegungsapparates, insbesondere        ger als acht Stunden dauern. Je Arbeitstag soll nicht\nvon Skelett, Muskeln, Nerven und Gefäßen, der       länger als acht Stunden geprüft werden.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972                            119\n§ 4                                                     § 5\nPrüfungsanforderungen in der Meisterprüfungsarbeit             Prüfungsanforderungen in der Arbeitsprobe\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist je eine Aufgabe        (1) Als Arbeitsprobe können folgende Aufgaben\naus den Tätigkeitsbereichen „Bandagen\", ,,Korsette\"     gestellt werden:\nund „sonstige orthopädische Hilfsmittel\" zu stellen,    1. Herstellen eines Gipsmodells nach angegebenen\nund zwar                                                     Maßen,\n1. aus dem Tätigkeitsbereich Bandagen die Anferti-      2. Herstellen von Schnittmustern für Bandagen aller\ngung                                                     Art, beispielsweise Leibbinde,\na) einer Bandage für schweren Fall von Bauch-       3. Zuschneiden und Ausführung der verschiedenen\nbruch,                                              Näharbeiten, Nähen von beispielsweise Leder-\nb) einer Bauchbinde für Fall von schwerem Hänge-         einfassungen, Gummistoffen, Geweben,\nleib oder                                      4. Walken oder Gießen einer Hülse oder eine ähn-\nc) einer Kreuzstützbandage bei Erkrankungen             liche Arbeit,\nam Kreuzlendenübergang,                        5. Anfertigung einer Fußstützeinlage nach Gipsmo-\ndell, Schalenform oder Klumpfuß-Dreibackenein-\n2. aus dem Tätigkeitsbereich Korsette die Anferti-\nlage und deren Anpassung am Fuß und\ngung\n6. Auspolstern eines Apparates, einer Prothese oder\na) eines Mieders oder Korsetts bei Scheuermann-\neines ähnlichen Gegenstandes.\nscher Krankheit,\nb) eines Reklinationskorsetts bei Spondylitis,          (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die an\nc) eines Hebelkorsetts bei Skoliose,\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nd) eines Milwaukee-Korsetts oder                     chend nachgewiesen werden konnten.\ne) einer Arbeit gleichen Schwierigkeitsgrades   -\nund                                                                             § 6\nPrüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil\n3. aus dem Tätigkeitsbereich sonstige orthopädische\nHilfsmittel die Anfertigung                             (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt\nsich auf folgende Prüfungsfächer:\na) einer Bandage für Fall von Kielbrust,\n1. Werkstoffkunde über Metalle, Stoffe und Gewebe,\nb) einer Bandage bei habitueller Luxation des\nLeder, Gips, Kunststoffe, Betriebs- und Hilfsstoffe,\nSchultergelenks,\n2. Arbeits- und Bekleidungskunde einschließlich Ma-\nc) einer Serratusbandage,\nschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde,\nd) eines Mobilisators,\n3. Anatomie und Pathologie (medizinische Fach-\ne) einer Kopfstütze,                                    kunde},\nf) eines Uberbrückungsmieders nach Hohmann         4. mechanische Orthopädie (technische Fachkunde),\noder\n5. Fachzeichnen,\ng) eines Apparates für das ganze Bein.\n6. Fachrechnen,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-    7. Grundberechnungen für die Angebotskalkulation\nprüfungsarbeit die Entwürfe in Form von Skizzen               und\nund Krankheitsbeschreibungen sowie eine Erklärung        8. Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Unfall-\nüber die therapeutische Zweckmäßigkeit seiner vor-            verhütungsvorschriften.\ngeschlagenen Maßnahme dem Prüfungsausschuß zur\nGenehmigung vorzulegen. Genehmigt der Prüfungs-              (2) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist\nausschuß die ausgewählte Kombination, so hat der         schriftlich und mündlich durchzuführen. In einzelnen\nPrüfling die Werkzeichnung mit allen erforderlichen      Prüfungsfächern kann von der schriftlichen oder\nMaßen anzufertigen und ein Exemplar dem Prü-             mündlichen Prüfung abgesehen werden.\nfungsausschuß zu übergeben.                                  (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nacht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-\n(3) Maßnehmen, Anfertigen des Gipsmodells und        ger als 50 Minuten je Prüfling dauern.\nAnproben an dem Patienten sind unter Aufsicht\ndurchzuführen.                                              (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündli-\nchen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche\n(4) Die fertigen Arbeiten sollen dem Prüfungs-       Leistung im Durchschnitt mindestens mit der Note\nausschuß am Patienten vorgeführt werden.                 ,,gut\" bewertet wurde.\n(5) Die zur Meisterprüfung erforderlichen Stahl-        (5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nund Paßteile sind nach Weisung des Prüfungsaus-          Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nschusses selbst anzufertigen. Halbfertigerzeugnisse      wird, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3\ndürfen nur mit Genehmigung des Prüfungsausschus-         auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü-\nses verwendet werden.                                    fungsdauer entsprechend gekürzt werden.","120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 7                            5. Gewerbeförderung:\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen                a) Stellen: Handwerkskammern, Kreishandwer-\nund rechtlichen Teil                           kerschaften, Fachverbände, Gewerbeförde-\nrungsanstalten;\n(1) Die Prüfung im wirtschafllichen und rechtlichen\nTeil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:                b) Maßnahmen: Betriebsberatungen, überbetrieb-\nliche Unterweisung, Fortbildungslehrgänge.\n1. Rechnungswesen,\n2. Betriebswirtschaftskunde und                                (4) Zum Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen ge-\nhören:\n3. Rechts- und Sozialwesen.\n1. Handwerksrecht:\nDie Prüfung hat sich auf die für den Handwerks-\nmeister notwendigen Kenntnisse zu beschränken.                  Handwerksordnung und einschlägige Bestimmun-\ngen der Gewerbeordnung einschließlich der Ge-\n(2) Zum Prüfungsfach Rechnungswesen gehören:                 werbeaufsicht sowie sonstige, den Handwerks-\nberuf betreff ende Vorschriften, insbesondere Ge-\n1. Buchhaltung und Bilanz:\nsetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Kauf-\nZu führende Bücher, Vermögensaufstellung, In-               mannseigenschaft von Handwerkern, Eintragung\nventur, Kontieren und Buchen, Bewertungsfra-                von Handwerksbetrieben in das Handelsregister;\ngen, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Buch-\nstellen und zentrale Datenverarbeitung im Hand-         2. Organisationen im Bereich der Wirtschaft:\nwerk;                                                       Bedeutung des Handwerks in der Gesamtwirt-\nschaft sowie Entwicklung, Aufbau, Aufgaben und\n2. Kostenrechnung (Kalkulation):\nRechtsgrundlagen der Handwerksorganisationen,\nKostenarten für die Ermittlung der Selbstkosten,            Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsver-\nErmittlung der Gemein- und Zusatzkosten in der              bände, Gewerkschaften;\nZuschlagskalkulation, Vor- und N achkalkulation,\nKalkulationsschema;                                     3. Allgemeines Recht und Wirtschaftsrecht:\n3. Bilanzanalyse und Kennziffernrechnung:                       Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-\nrecht, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren;\nBetriebswirtschaftliche Auswertung von Buchhal-\ntung, Bilanz und Kostenverlauf, Kennziffernrech-        4. Arbeitsrecht:\nnung, insbesondere Liquiditätsberechnung und\nArbeitsvertrag, Tarifvertrag, Kündigung und\nAnlagedeckungsberechnung, Betriebsvergleich.\nKündigungsschutz, Arbeitsschutz, insbesondere\nVerhütung von Berufskrankheiten, Arbeitszeit-\n(3) Zum Prüfungsfach Betriebswirtschaftskunde\nund Urlaubsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar-\ngehören:\nbeitsgerichts bar kei t;\n1. Grundfragen der Betriebs- und Geschäftsgrün-\ndung:                                                   5. Versicherungswesen:\nMarkt und Standort, Rechtsform, Betriebsgröße;              a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-\nbeitslosen- und Unfallversicherung, Altersver-\n2. Betriebsorganisation:                                            sorgung der Handwerker;\na) Personalorganisation: Besetzung, Führungsfra-            b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-,\ngen, Betriebsklima;                                        Unfall- und Haftpflichtversicherung;\nb) Arbeitsorganisation: Arbeitsvorbereitung, Auf-       6. Steuerwesen:\ntragsabwicklung, Lagerwesen, Organisations-\nhilfsmittel;                                            a) Steuerarten: Umsatzsteuer, Einkommensteuer\neinschließlich Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Ver-\nc) zusätzliche Formen der Rationalisierung, ins-\nmögensteuer;\nbesondere REF A;\nb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-\nd) Verwaltung, Schriftverkehr;\nten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-\ne} Einfluß der Automatisierung auf die Betriebs-               stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.\norganisation;\n(5) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen\n3. Typische betriebswirtschaftliche       Aufgaben   im     Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. In\nHandwerksbetrieb:                                       einzelnen Prüfungsfächern kann von der schriftli-\nEinkauf, Produktion, Reparaturleistungen, Dienst-        chen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden.\nleistungen, Handelstätigkeit, Absatz, Werbung,\nKundendienst, zwischenbetriebliche Zusammen-                (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\narbeit, insbesondere Genossenschaftswesen;              acht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-\n-ger als 30 Minuten je Prüfling dauern.\n4. Finanzwirtschaftliche Grundfragen:\nBetriebliche Finanzwirtschaft und ihre Funktio-             (7) Der Prüfling ist auf Antrag von der münd-\nnen, Finanzplanung, Zahlungs- und Kreditver-             lichen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche\nkehr, Arten der Finanzierung, insbesondere Ka-           Leistung im Durchschnitt mindestens mit der Note\npitalbeteiligungsgesellschaften im Handwerk;             ,,gut\" bewertet wurde.","Nr. 10 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972                         121\n(8) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt                nung, Muster für Berufsausbildungsverträge,\nwird, kann abweichend von den Absätzen 5 und 6                     Verfahrensordnung für den Ausschuß zur\nauf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü-                  Schlichtung von Streitigkeiten zwischen In-\nfungsdauer entsprechend gekürzt werden.                           nungsmitgliedern und Lehrlingen (Auszubil-\ndenden), Berufsbild und Anforderungen in\nder Meisterprüfung, Meisterprüfungsordnung;\n§ 8\nb) Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße\nPrüfungsaniorderungen im berufs- und arbeits-                 Berufsausbildung:\npädagogischen Teil\nPersönliche und fachliche Eignung des Ausbil-\n(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-                 denden und des Ausbilders, Eignung der Aus-\nschen Teil soll sich erstrecken auf:                               bildungsstätte;\nGrundfragen der Berufsbildung, Kenntnisse aus der              c) Einstellung und Einführung des Lehrlings:\nJugendkunde, Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen                     Auswahl der Lehrlinge in Zusammenarbeit mit\nunter besonderer Berücksichtigung der planmäßigen                  der Berufsberatung des Arbeitsamtes, Ab-\nArbeitsunterweisung, Organisation und Aufbau der                  schluß und Inhalt des Berufsausbildungsver-\nBerufsbildung sowie Rechtsgrundlagen der Berufs-                   trages, Verzeichnis der Berufsausbildungsver-\nbildung.                                                          hältnisse (Lehrlingsrolle), Notwendigkeit und\nMöglichkeiten der Einführung des Lehrlings in\n(2) Im einzelnen gehören da.zu:\nden Betrieb, Probezeit;\n1. Grundfragen der Berufsbildung:\nGrundbegriffe der Erziehungs- und Bildungslehre,          d) ordnungsgemäßer Aufbau und Ablauf der Be-\nAufgaben der Berufsausbildung, der beruflichen                  rufsausbildung:\nFortbildung und der beruflichen Umschulung, Be-               Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmen-\nsonderheiten der betriebsgebundenen Berufsaus-                 plan und betriebsindividueller Unterweisungs-\nbildung, Inhalte und Aufgaben der Berufsaus-                    plan, Zwischenprüfungen, Gesellenprüfung;\nbildung im Handwerk, Auf gaben des beruflichen              e) Einrichtungen zur Förderung und Uberwachung\nSchulwesens, übcrbetriebliche Unterweisung;                    der Berufsausbildung:\n2. Kenntnisse aus der Jugendkunde:                                Uberwachung der Berufsausbildung durch die\nNotwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemä-                  Handwerkskammern und Innungen, insbeson-\nßen Berufsausbildung, typische Entwicklungser-                  dere durch Ausbildungsberater und Lehrlings-\nscheinungen und Verhaltensweisen im Jugend-                    warte, Einrichtungen der Handwerksorganisa-\nalter, die Jugend als soziale Gruppe, die Berück-             tionen zur Förderung der Berufsausbildung,\nsichtigung jugendpsychologischer Erkenntnisse                 beispielsweise überbetriebliche Unterweisung,\nbei der Berufsausbildung, Verhalten bei beson-                Meistervorbereitungslehrgänge und        Prak-\nderen Erziehungsschwierigkeiten des Jugend-                    tischer Leistungswettbewerb der Handwerks-\nlichen, gesundheitliche Betreuung des Jugend-                  jugend, Ausschüsse für Berufsbildung, insbe-\nlichen einschließlich der Vorbeugung gegen Be-                 sondere Bundesausschuß, Landesausschüsse\nrufskrankheiten;                                               sowie Berufsbildungsausschüsse der Hand-\nwerkskammern und sonstiger Handwerks-\n3. Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen unter                         organisationen, Bundesinstitut für Berufsbil-\nbesonderer Berücksichtigung der planmäßigen                    dungsforschung;\nAr bei tsun terweisung:\nMaßnahmen zur Schaffung günstiger Erziehungs-          5. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung:\nbedingungen, insbesondere das Verhalten des               Berufsbildungsgesetz, Gesetz zur Ordnung des\nAusbildenden, der Ausbilder und der Mitarbeiter,           Handwerks (Handwerksordnung), insbesondere\nallgemeine Mittel und Maßnahmen zur Förderung              dessen Zweiter und Dritter Teil, Jugendschutz-\nder Berufsausbildung, insbesondere Mittel der              und Arbeitsschutzgesetzgebung, insbesondere\nMenschenführung und Lernhilfen, Wesen und                  Schutz der Jugendlichen in der Offentlichkeit und\nAufgaben der planmäßigen Arbeitsunterweisung,              ärztliche Untersuchungen, Regelung der Arbeits-\nGesetzmäßigkeiten des Lernens, methodischer                zeit einschließlich der Pausen, Beschäftigungs-\nAufbau der Unterweisung, die Arbeitszergliede-             verbote und -beschränkungen, Unfallschutz, Ur-\nrung als Hilfsmittel der Unterweisung, Vorberei-           laubsregelung, Uberwachung der Schutzvorschrif-\ntung und Anwendung einer planmäßigen Arbeits-              ten durch die Gewerbeaufsicht, Arbeitsförderungs-\nunterweisung auf einen konkreten Fall unter                gesetz, Ausbildungsförderungsgesetz.\nbesonderer Berücksichtigung der Unfallverhütung,\nUberwachung des Ausbildungsfortschritts;                  (3) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Teil ist schriftlich und mündlich durchzufüh-\n4. Organisation und Aufbau der Berufsbildung:              ren. Die Prüfung hat sich auch auf eine Unterwei-\na) Ordnungsmittel für die Berufsausbildung im          sungsprobe zu erstrecken.\nHandwerk:\nAusbildungsordnung, insbesondere Ausbil-              (4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\ndungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und         vier Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-\nPrüfungsanforderungen, Gesellenprüfungsord-        ger als 30 Minuten je Prüfling dauern.","122                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n§ 9                            fächer der ersten Prüfung anzurechnen, die minde-\nBewertung                          stens die Note „ausreichend\" erhalten haben.\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu\nbewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als\n§ 11\narithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen\nPrüfungsfächer zu bi Iden. Im Teil I gelten Meister-                    Aufhebung von Vorschriften\nprüfungsarbeil und A rbE~ilsprobe jeweils als ein\nDie Verordnung über das Berufsbild des Banda-\nPrüfungsfach. Teil IV ist r1 ls ein Prüfungsfach zu\ngisten-Handwerks vom 8. Januar 1969 (Bundes-\nbewerten.\ngesetzbl. I S. 45) wird aufgehoben. Die auf Grund\n(2) Sind die Leistungen nichl in al!t~n vier Teilen   des § 122 Abs. 5 der Handwerksordnung fortgelten-\nmit mindestens „ausreichend\" bewertet, so ist die        den Vorschriften und die Bestimmungen von Mei-\nMeisterprüfung insgesamt ni eh t bestanden.              sterprüfungsordnungen, die Gegenstände dieser\n(3) Zum Bestehen des l. Teils müssen jede der für     Rechtsverordnung regeln, sind nicht mehr anzu-\ndie Meisterprüfungsarbeit angefertigten Arbeiten         wenden.\nund die Arbeitsprobe mindestens mit „ausreichend\"\nbewertet sein.                                                                     § 12\n(4) Zum BestE~hen des 11. Teils müssen die Prü-                            Berlin-Klausel\nfungsleistungen in den Prüfungsfächern medizini-\nsche Fachkunde und technische Fachkunde minde-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstens mit „ausreichend\" bewertet sein.                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\n(5) Zum Bestehen des III. Teils müssen die Prü-\nordnung auch im Land Berlin.\nfungsleistungen in mindestens zwei Prüfungsfächern\nmit „ausreichend\" bewertet sein.\n§ 10                                                      § 13\nWiederholung der Meisterprüfung                                      Inkrafttreten\nWird die Meisterprüfung wiederholt, so sind auf           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAntrag bei der Bewertung die Teile und Prüfungs-         kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}