{"id":"bgbl1-1972-10-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":10,"date":"1972-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für das Orthopädiemechaniker-Handwerk","law_date":"1972-02-03T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["113\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1972                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1972                                                                                           1 Nr.10\nTag                                                      In h a I t                                                                                     Seite\n3. 2. 72 Verordnung über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für\ndas Orthopädiemechaniker-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                113\n7110-3-10\n3. 2. 72 Verordnung über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für\ndas Bandagisten-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     118\n7110-3-11\n1. 2. 72 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . .                                                       123\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           123\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür das Orthopädiemechaniker-Handwerk\nVom 3. Februar 1972\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerksord-                        3. Herstellung und Anpassung von Fußstützen;\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. Herstellung, Anpassung und Verarbeitung von\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-\nPaßteilen wie Füßen, Waden, Unter- und Ober-\nletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom\nschenkeln, Armen und Händen aus Holz, Leicht-\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird im\nmetall, Filz, Leder und Kunststoffen;\nEinverneLmen mit dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung verordnet:                                             5. Herstellung, Anpassung und Instandsetzung von\nAnsatzstücken und Arbeitsgeräten für künstliche\nArme und Hilfsgeräte;\n§ 1                                         6. Anpassung und Anlegen von Bruchbändern, me-\ndizinischen Kompressionsstrümpfen, medizini-\nBerufsbild                                           schen Leibbinden und sonstigen Bandagen.\n(1) Dem Orthopädiemechaniker-Handwerk sind                                 (2) Dem              Orthopädiemechaniker-Handwerk sind\nfolgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) zuzurechnen:                         folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\nHerstellung von medizinisch-technischen Heil- und                           1. Kenntnis der Arten, Eigenschaften, Verwendung\nHilfsmitteln zur Vorbeugung und im Rahmen thera-                                 und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoff2;\npeutischer Maßnahmen der allgemeinen Rehabilita-\ntion auf Grund von Modellen, Zeichnungen oder                               2. Kenntnis der Wirkungsweise und Anpassen der\nin Absatz 1 genannten medizinisch-technischen\närztlichen Angaben, insbesondere:\nHeil- und Hilfsmittel;\n1. Entwurf, Herstellung, Anpassung und Instand-                             3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Anatomie des\nsetzung von Kunstgliedern aus Holz, Leder, Me-                                Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere\ntall und Kunststoffen;                                                        von Skelett, Muskeln, Nerven und Gefäßen, der\n2. Entwurf, Herstellung, Anpassung und Instand-                                   Physiologie als Lehre der normalen Lebensvor-\nsetzung von Stützkorsetts, Korrektur-, Stütz- und                             gänge, der Pathologie als spezielle Krankheits-\nAusgleichsapparaten, Bandagen sowie von Schie-                                lehre der Orthopädie und der Chirurgie, insbe-\nnen aus Metall und Kunststoffen und Schulzhül-                                sondere von Bruchpforten und deren Versor-\nsen aus Leder und Kunststoffen;                                               gung;","114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n4. Kenntnisse über die für die Berufsausübung                b) eines Oberschenkelkunstbeines mit Ein.=ichs-\nnotwendigen Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz-                gelenk für Kurzstumpf (10 cm und kürzer} mit\nund Unfallverhütungsvorschriften;                             Kippschaft,\n5. Auswähl<~n und Konstruieren der medizinisch-              c) eines Oberschenkelkunstbeines für kurzen\ntechnischen l Ieil- und Hilfsmittel;                          Oberschenkelstumpf mit Kniefeststellung,\n6. Anfertigen und Lesen von Aufbauzeichnungen,               d) eines Oberschenkelkunstbeines mit Vakuum-\nMaßskizzen und Schnittmustern;                                schaft, brems- oder mehrachsigem Kniegelenk,\n7. Maßnehmen und Anprobieren;                                     Fußgelenk nach Wahl, Halbfilzfuß oder\n8. Anfertigung von Gipsmodellen;                             e) eines Unterschenkelkunstbeines für Unter-\nschenkelkurzstumpf (7 cm und kürzer) mit\n9. Metallbearbeitung: Feilen, Sägen, Meißeln, Boh-\nfederndem Innentrichter oder Schaukeltrichter,\nren, Gewindeschneiden, Biegen, Richten, Trei-\nTubersitz, Fußgelenk nach Wahl und\nben, Schmieden, Glühen, Härten, Nieten, Hart-\nund Weichlöten, Schweißen·, Kleben, Dn~hen,          2. aus dem Tätigkeitsbereich Orthesen (Apparate)\nFräsen, Schleifen und Polieren, Schwarzbrennen,          und Armprothesen die Anfertigung\nGalvanisieren;\na) eines Coxitis-Apparates,\n10. Holzbearbeitung: Sägen, Hobeln, Raspeln, Boh-\nren, Leimen;                                             b) eines Perthes-Apparates,\n11. Lederverarbeitung: Zuschneiden, Nähen,         Kle-        c) eines Stützapparates für das gesamte Bein bei\nben, Walken, Pergamentieren, Polstern;                        kompletter Lähmung eines Beines (Lähmungs-\napparat bei kompletter Lähmung eines\n12. Kunststoffverarbeitung: Verformen und Gießen;                  Beines),\n13. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und                d) eines Apparates bei Pseudarthrose im Unter-\nMaschinen.                                                     oder Oberschenkel oder im Schenkelhals,\n§ 2                                e) eines Apparates bei Kniegelenkentzündung,\nInhalt der Meisterprüfung                      f) einer beckenumfassenden Arbeit oder\nDie Meisterprüfung umfaßt folgende Teile:                   g) eines Greifarms aus Gießharz für Oberarm-\nTeil     I die praktische Prüfung;                                 stumpf mit willkürlicher Beugung des Ellen-\nbogengelenks und willkürlicher Betätigung\nTeil II die Prüfung der fachtheoretischen Kennt-\nnisse;                                                  des Greifgerätes.\nTeil III die Prüfung der wirtschaftlichen und recht-          (2) Wird als Aufgabe die Herstellung eines Kunst-\nlichen Kenntnisse;                              beines bei Hüftexartikulation nach Absatz 1 Nr. 1\nBuchstabe a gewählt, so ist an Stelle einer Aufgabe\nTeil IV die Prüfung der berufs- und arbeitspäd-\nagogischen Kenntnisse.                          nach Absatz 1 Nr. 2 eine der folgenden Aufgaben\nzu stellen:\n§ 3                            1. Anfertigung eines Apparates bei Pseudarthrose\nGliederung und Dauer der praktischen Prüfung              im Ober- oder Unterarm,\n(1) In der praktischen Prüfung ist eine Meister-        2. Anfertigung einer Spiralschiene bei Platt- oder\nprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe              Klumpfuß mit oder ohne Lähmung\nauszuführen.                                                   oder\nBei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sol-          3. Anfertigung eines Apparates bei Fußgelenkent-\nlen die Vorschläge des Prüflings berücksichtigt wer-           zündung.\nden.                                                          (3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger         prüfungsarbeit die Entwürfe in Form von Skizzen\nals 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe soll nicht Hi.n-      und Krankheitsbeschreibungen sowie eine Erklä-\nger als acht Stunden dauern. Je Arbeitstag soll nicht      rung über die therapeutische Zweckmäßigkeit sei-\nlänger als acht Stunden geprüft werden.                    ner vorgeschlagenen Maßnahme dem Prüfungsaus-\nschuß zur Genehmigung vorzulegen. Genehmigt der\n§ 4                            Prüfungsausschuß die ausgewählte Kombination, so\nPrüfungsanforderungen                    hat der Prüfling eine Werkzeichnung mit allen er-\nin der Meisterprüfungsarbeit                forderlichen Maßen anzufertigen und ein Exemplar\ndem Prüfungsausschuß zu übergeben.\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist je eine Auf-\ngabe aus den Tätigkeitsbereichen „Beinprothesen\"              (4) Maßnehmen, Anfertigen des Gipsmodells und\nsowie „Orthesen (Apparate) und Armprothesen\" zu            Anproben an dem Patienten sind unter Aufsicht\nstellen, und zwar                                          durchzuführen.\n1. aus dem Tätigkeitsbereich Beinprothesen die An-\n(5) Die fertigen Arbeiten sollen dem Prüfungsaus-\nfertigung\nschuß am Patienten vorgeführt werden.\na) eines Kunstbeines bei Hüftexartikulation,\nKnie- und Fußkonstruktion nach eigener                (6) Die zur Meisterprüfungsarbeit erforderlichen\nWahl,                                              Stahl- und Paßteile sind nach Weisung des Prü-","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972                          115\nfungsausschusses selbst anzufertigen. Halbfertig-                                 § 7\nerzeugnisse dürfen nur mit Genehmigung des Prü-               Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen\nfungsausschusses verwE-mdet werden.                                       und rechtlichen Teil\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen\n§ 5                         Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\n1. Rechnungswesen,\nPrüfunganforderungen in der Arbeitsprobe\n2. Betriebswirtschaftskunde und\n(1) Als Arbeitsprobe können folgende Aufgaben       3. Rechts- und Sozialwesen.\ngestellt werden:\nDie Prüfung hat sich auf die für den Handwerks-\n1. Metallarbeiten:                                     meister notwendigen Kenntnisse zu beschränken.\na) Anfertigung eines gegabelten Fußbügels,           (2) Zum Prüfungsfach Rechnungswesen gehören:\neines doppellen Schuhbügels oder eines ent-\n1. Buchhaltung und Bilanz:\nsprechenden Gegenstandes nach angegebenen\nMaßen,                                            Zu führende Bücher, Vermögensaufstellung, In-\nventur, Kontieren und Buchen, Bewertungsfra-\nb) Anfertigung einer Fußstützeinlage nach Gips-\ngen, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Buch-\nmodell, Schalenform oder Klumpfuß-Dreibak-\nkeneinlage und deren Anpassung am Fuß und         stellen und zentrale Datenverarbeitung im Hand-\nwerk;\n2. Holz- oder Gießarbeiten:\n2. Kostenrechnung (Kalkulation):\nAusfräsen, Gießen oder Formen eines Schaftes\noder eines entsprechenden Gegenstandes.                Kostenarten für die Ermittlung der Selbstkosten,\nErmittlung der Gemein- und Zusatzkosten in der\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-        Zuschlagskalkulation, Vor- und Nachkalkulation,\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die an         Kalkulationsschema;\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-      3. Bilanzanalyse und Kennziffernrechnung:\nchend nachgewiesen werden konnten.\nBetriebswirtschaftliche Auswertung von Buch-\nhaltung, Bilanz und Kostenverlauf, Kennziffern-\n§ 6                             rechnung, insbesondere Liquiditätsberechnung\nPrüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil         und Anlagedeckungsberechnung, Betriebsver-\ngleich.\n(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt    (3) Zum Prüfungsfach Betriebswirtschaftskunde\nsich auf folgende Prüfungsfächer:                      gehören:\n1. Werkstoffkunde über Metalle, Holz, Leder, Gips,     1. Grundfragen der Betriebs- und Geschäftsgrün-\nKunststoffe, Betriebs- und Hilfsstoffe,                dung:\n2.  Arbeits- und Betriebskunde einschließlich Maschi-      Markt und Standort, Rechtsform, Betriebsgröße;\nnen-, Werkzeug- und Gerätekunde,                   2. Betriebsorganisation:\n3.  Anatomie und Pathologie (medizinische Fach-            a) Personalorganisation: Besetzung, Führungs-\nkunde),                                                    fragen, Betriebsklima;\n4.  mechanische Orthopädie (technische Fachkunde).         b) Arbeitsorganisation:        Arbeitsvorbereitung,\n5.  Fachzeichnen,                                              Auftragsabwicklung, Lagerwesen, Organisa-\n6.  Fachrechnen,                                               tionshilfsmittel;\n7.  Grundberechnungen für die Angebotskalkulation          c) zusätzliche Formen der Rationalisierung, ins-\nund                                                        besondere REFA;\n8.  Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Unfallver-      d) Verwaltung, Schriftverkehr;\nhütungsvorschriften.                                   e) Einfluß der Automatisierung auf die Betriebs-\n(2) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist               organisation;\nschriftlich und mündlich durchzuführen. In einzelnen   3. Typische betriebswirtschaftliche Aufguben im\nPrüfungsfächern kann von der schriftlichen oder            Handwerksbetrieb:\nmündlichen Prüfung abgesehen werden.                       Einkauf, Produktion, Reparaturleistungen, Di0nst-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als      leistungen, Handelstätigkeit, Absatz, Werb1_mg,\nacht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-        Kundendienst, zwischenbetriebliche Zusammen-\nger als 50 Minuten je Prüfling dauern.                     arbeit, insbesondere Genossenschaftswesen;\n(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der münd-      4. Finanzwirtschaftliche Grundfragen:\nlichen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche        Betriebliche Finanzwirtschaft und ihre Funktio-\nLeistung im Durchschnitt mindestens mit der Note           nen, Finanzplanung, Zahlungs- und Kreditverkehr,\n,,gut\" bewertet wurde.                                     Arten der Finanzierung, insbesondere Kapital-\nbeteiligungsgesellschaften im Handwerk;\n(5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt        5. Gewerbebeförderung:\nwird, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3             a) Stellen: Handwerkskammern, Kreishand wer-\nauf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü-              kerschaften, Fachverbände, Gewerbeförde-\nfungsdauer entsprechend gekürzt werden.                        runganstalten;","116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Maßnahmen: Belriebsberalungen, überbetrieb-                                 § 8\nliche Unterweisung, Fortbildungslehrgänge.                       Prüfungsanforderungen\nim berufs- und arbeitspädagogischen Teil\n(4) Zum Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen\ngehören:                                                    (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Teil soll sich erstrecken auf:\n1. Handwerksrecht:\nHandwerksordnung und einschlägige Bestimmun-        Grundfragen der Berufsbildung, Kenntnisse aus der\ngen der Gewerbeordnung einschließlich der Ge-       Jugendkunde, Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen\nwerbeaufsicht sowie sonstige, den Handwerks-        unter besonderer Berücksichtigung der planmäßigen\nberuf betreffende Vorschriften, insbesondere Ge-    Arbeitsunterweisung, Organisation und Aufbau der\nsetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Kauf-        Berufsbildung sowie Rechtsgrundlagen der Berufs-\nmannseigenschaft von Handwerkern, Eintragung        bildung.\nvon Handwerksbetrieben in das Handelsregister;         (2) Im einzelnen gehören dazu:\n2. Organisationen im Bereich der Wirtschaft:            1. Grundfragen der Berufsbildung:\nBedeutung des Handwerks in der Gesamtwirt-              Grundbegriffe der Erziehungs- und Bildungslehre,\nschaft sowie Entwicklung, Aufbau, Aufgaben und          Aufgaben der Berufsausbildung, der beruflichen\nRechtsgrund]agen der Handwerksorganisationen,           Fortbildung und der beruflichen Umschulung, Be-\nIndustrie- und Handelskammern, Wirtschafts-             sonderheiten der betriebsgebundenen Berufsaus-\nverbände, Gewerkschaften;                               bildung, Inhalte und Aufgaben der Berufsausbil-\ndung im Handwerk, Aufgaben des beruflichen\n3. Allgemeines Recht und Wirtschaftsrecht:\nSchulwesens, überbetriebliche Unterweisung;\nBürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-\nrecht, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfah-        2. Kenntnisse aus der Jugendkunde:\nren;                                                    Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-\ngemäßen Berufsausbildung, typische Entwick-\n4. Arbeitsrecht:                                             lungserscheinungen und Verhaltensweisen im\nArbeitsvertrag, Tarifvertrag, Kündigung und             Jugendalter, die Jugend als soziale Gruppe, die\nKündigungsschutz, Arbeitsschutz, insbesondere          Berücksichtigung jugendpsychologischer Erkennt-\nVerhütung von Berufskrankheiten, Arbeitszeit-           nisse bei der Berufsausbildung, Verhalten bei be-\nund Urlaubsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar-         sonderen Erziehungsschwierigkeiten des Jugend-\nbeitsgerichtsbarkeit;                                   lichen, gesundheitliche Betreuung des Jugend-\nlichen einschließlich der Vorbeugung gegen Be-\n5. Versicherungswesen:                                       rufskrankheiten;\na) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-\nbeitslosen- und Unfallversicherung, Alters-      3. Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen unter be-\nversorgung der Handwerker;                          sonderer Berücksichtigung der planmäßigen Ar-\nb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-,       beitsunterweisung:\nUnfall- und Haftpflichtversicherung;                Maßnahmen zur Schaffung günstiger Erziehungs-\nbedingungen, insbesondere das Verhalten des\n6. Steuerwesen:                                             Ausbildenden, der. Ausbilder und der Mitarbei-\na) Steuerarten: Umsatzsteuer, Einkommensteuer          ter, allgemeine Mittel und Maßnahmen zur För-\neinschließlich Lohns teuer,    Gewerbes teuer,       derung der Berufsausbildung, insbesondere Mit-\nVermögens teuer;                                     tel der Menschenführung und Lernhilfen, Wesen\nb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-       und Aufgaben der planmäßigen Arbeitsunterwei-\nten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-           sung, Gesetzmäßigkeiten des Lernens, metho-\nstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.              discher Aufbau der Unterweisung, die Arbeits-\nzergliederung als Hilfsmittel der Unterweisung,\n(5) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht-          Vorbereitung und Anwendung einer planmäßigen\nlichen Teil ist schriftlich und mündlich durchzufüh-         Arbeitsunterweisung auf einen konkreten Fall\nren. In einzelnen Prüfungsfächern kann von der              unter besonderer Berücksichtigung der Unfall-\nschriftlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen             verhütung, Uberwachung des Ausbildungsfort-\nwerden.                                                     schritts;\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht läng,~r als   4. Organisation und Aufbau der Berufsbildung:\nacht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-          a) Ordnungsmittel für die Berufsausbildung im\nger als 30 Minuten je Prüfling dauern.\nHandwerk:\n(7) Der Prüfling ist auf Antrag von der münd-                Ausbildungsordnung, insbesondere Ausbil-\nlichen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche              dungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und\nLeistung im Durchschnitt mindestens mit der Note                 Prüfungsanforderungen, Gesellen prüfungsord-\n,,gut\" bewertet wurde.                                           nung, Muster für Berufsausbildungsverträge,\nVerfahrensordnung für den Ausschuß zur\n(8) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt              Schlichtung von Streitigkeiten zwischen In-\nwird, kann abweichend von den Absätzen 5 und 6                   nungsmitgliedern und Lehrlingen (Auszubil-\nauf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü-                denden), Berufsbild und Anforderungen in der\nfungsdauer entsprechend gekürzt werden.                          Meisterprüfung, Meisterprüfungsordnung;","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972                           117\nb) Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße                                     § 9\nBerufsausbildung:\nBewertung\nPersönliche und fachliche Eignung des Aus-\nbildenden und des Ausbilders, Eignung der            (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert\nAusbildungssU:itle;                               zu bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote\nals arithmetisches Mittel aus den Noten der ein-\nc) Einstellung und Einführung des Lehrlings:         zelnen Prüfungsfächer zu bilden. Im Teil I gelten\nAuswahl der Lehrlinge in Zusammenarbeit          Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe jeweils als\nmit der Berufsberatung des Arbeitsamtes, Ab-      ein Prüfungsf ach. Teil IV ist als ein Prüfungsfach zu\nschluß und Inhalt des Berufsausbildungsver-       bewerten.\ntrages, Verzeichnis der Berufsausbildungsver-        (2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen\nhältnisse (Lehrlingsrolle), Notwendigkeit und     mit mindestens „ausreichend\" bewertet, so ist die\nMöglichkeiten der Einführung des Lehrlings        Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden.\nin den Betrieb, Probezeit;\n(3) Zum Bestehen des I. Teils müssen jede der\nd) ordnungsgemäßer Aufbau und Ablauf der Be-          für die Meisterprüfungsarbeit angefertigten Arbei-\nrufsausbildung:                                   ten und die Arbeitsprobe mindestens mit „aus-\nAusbildungsberufsbild,     Ausbildungsrahmen-     reichend\" bewertet sein.\nplan und betriebsindividueller Unterweisungs•-       (4) Zum Bestehen des II. Teils müssen die Prü-\nplan, Zwischenprüfungen, Gesellenprüfung;         fungsleistungen in den Prüfungsfächern medizini-\nsche Fachkunde und technische Fachkunde minde-\ne) Einrichtungen zur Förderung und Uberwa-\nstens mit „ausreichend\" bewertet sein.\nchung der Berufsausbildung:\nUberwachung der Berufsausbildung durch die           (5) Zum Bestehen des III. Teils müssen die Prü-\nHandwerkskammern und Innungen, insbeson-         fungsleistungen in mindestens zwei Prüfungsfächern\ndere durch Ausbildungsberater und Lehrlings--    mit „ausreichend\" bewertet sein.\nwarte, Einrichtungen der Handwerksorgani-\nsationen zur Förderung der Berufsausbildung,                               § 10\nbeispielsweise überbetriebliche Unterweisung,                Wiederholung der Meisterprüfung\nMeistervorbereitungslehrgänge und Prakti-\nscher Leistungswettbewerb der Handwerks-            Wird die Meisterprüfung wiederholt, so sind auf\njugend, Ausschüsse für Berufsbildung, ins-       Antrag bei der Bewertung die Teile und Prüfungs-\nbesondere Bundesausschuß, Landesausschüsse       fächer der ersten Prüfung anzurechnen, die minde-\nsowie Berufsbildungsausschüsse der Hand-         stens die Note „ausreichend\" erhalten haben.\nwerkskammern und sonstiger Handwerks-\norganisationen, Bundesinstitut für Berufsbil-                              § 11\ndungsforschung;                                                 Aufhebung von Vorschriften\n5. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung:                      Die Verordnung über das Berufsbild des Orthopä-\ndiemechaniker-Handwerks vom 8. Januar 1969 (Bun-\nBerufsbildungsgesetz, Gesetz zur Ordnung des\ndesgesetzbl. I S. 44) wird aufgehoben. Die auf Grund\nHandwerks (Handwerksordnung), insbesondere\ndes § 122 Abs. 5 der Handwerksordnung fortgelten-\ndessen Zweiter und Dritter Teil, Jugendschutz-\nden Vorschriften und die Bestimmungen von Mei-\nund Arbeitsschutzgesetzgebung, insbesondere\nsterprüfungsordnungen, die Gegenstände dieser\nSchutz der Jugendlichen in der Offentlichkeit und\nRechtsverordnung regeln, sind nicht mehr anzuwen-\närztliche Untersuchungen, Regelung der Arbeits-\nden.\nzeit einschließlich der Pausen, Beschäftigungs-\nverbote und -beschränkungen, Unfallschutz, Ur-                                 § 12\nlaubsregelung, Uberwachung der Schutzvorschrif-                           Berlin-Klausel\nten durch die Gewerbeaufsicht, Arbeitsförde-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrungsgesetz, Ausbildungsförderungsgesetz,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nschen Teil ist schriftlich und mündlich durchzufüh-      ordnung auch im Land Berlin.\nren. Die Prüfung hat sich auch auf eine Unterwei-\nsungsprobe zu erstrecken.                                                          § 13\n(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als                          Inkrafttreten\nvier Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht 1än-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nger als 30 Minuten je Prüfling dauern.                   kündung in Kraft.\nBonn, den 3. Februar 1972\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}