{"id":"bgbl1-1972-1-2","kind":"bgbl1","year":1972,"number":1,"date":"1972-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_1.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung)","law_date":"1972-01-06T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972                           7\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder\n(Rinder-Salmonellosei-Verordnung)\nVom 6. Januar 1972\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79           Bestandes bei der ersten Untersuchung mit nega-\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der         tivem Ergebnis auf Salmonellen untersucht worden\nBekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes-              sind.\ngesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des Bundes-\n§ 2\nrates verordnet:\nDie Salmonellose der Rinder unterliegt der An-\nzeigepflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengeset-\nI. Begriffsbestimmung und Anzeigepflicht           zes mit der Einschränkung, daß nur Tierärzte zur\nAnzeige verpflichtet sind.\n§ 1\n(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind\nII. Schutzmaßregeln\nalle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie\nEnterobacteriaceae.                                                                  § 3\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem           (1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen\nRind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusam-          mit Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonel-\nmen gehaltenen Tier vor:                                  lose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich fest-\n1. Salmonellose, wenn                                     gestellt, ordnet die zuständige Behörde die Unter-\na) im Abstand von etwa einer Woche Kotproben          suchung aller Rinder des Bestandes und, soweit aus\nveterinärpolizeilichen Gründen erforderlich, auch\nentnommen und unabhängig von der Reihen-\nder sonstigen mit den Rindern zusammen gehalte-\nfolge der Untersuchungsergebnisse in minde-\nstens drei dieser Proben durch bakteriologi-       nen Tiere an; liegt in einem Bestand Ansteckungs-\nverdacht vor, ordnet die zuständige Behörde die\nsche Untersuchungsverfahren Salmonellen\nfestgestellt worden sind oder                      Untersuchung der betroffenen Tiere an. Von der\nAnordnung kann für solche Tiere des Rinderbestan-\nb) durch klinische oder pathologisch-anatomische      des abgesehen werden, die getrennt von dem ver-\nUntersuchungsverfahren spezifische Krank-          dächtigen Bestand in einem anderen Stallgebäude\nheitserscheinungen und durch bakteriologische      untergebracht sind oder sich auf anderen Weiden\nUntersuchungsverfahren Salmonellen festge-\nbefinden.\nstellt worden sind;\n(2) Für die Untersuchung sind bis zur Klärung des\n2. Verdacht auf Salmonellose, wenn                        Verdachtes Kotproben im Abstand von etwa einer\na) in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder    Woche zu entnehmen, und zwar\nMilchprobe oder in sonstigem Untersuchungs-\nmaterial durch bakteriologische Untersu-           1. bei Rindern von jedem Tier als Einzelprobe,\nchungsverfahren Salmonellen festgestellt wor-      2. bei sonstigen Tieren\nden, jedoch klinische oder pathologisch-ana-           a) von einzelgehaltenen Tieren als Einzelprobe,\ntomische Erscheinungen einer Erkrankung                b) im übrigen als Sammelprobe der jeweils zu-\ndurch Salmonellen nicht festgestellt worden               sammen gehaltenen Tiergruppe.\nsind oder\nZur Ermittlung der Infektionsquelle können für die\nb) klinische oder pathologisch-anatomische Er-\nUntersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch Blut-,\nscheinungen den Ausbruch einer Erkrankung\nMilch- und Harnproben von Rindern oder sonsti-\ndurch Salmonellen befürchten lassen.\ngen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rind oder       Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder,\nein sonstiges mit Rindern zusammen gehaltenes             insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Ab-\nTier eines Rinderbestandes, in dem Salmonellose           wasserproben, entnommen werden.\noder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, un-\n(3) Kann das Ergebnis der Untersuchung auf Sal-\nverdächtig, wenn klinische oder pathologisch-ana-\nmonellen durch die Behandlung von Tieren mit\ntomische Erscheinungen einer Erkrankung durch\nArzneimitteln beeinflußt werden, sind Kotproben\nSalmonellen nicht festgestellt sind und zwei aufein-\nzur Untersuchung auf Salmonellen von den behan-\nanderfolgende, im Abstand von jeweils etwa einer\ndelten Tieren frühestens fünf Tage nach Beendi-\nWoche entnommene Kotproben mit negativem Er-\ngung der Behandlung zu entnehmen.\ngebnis auf Salmonellen untersucht worden sind; so-\nfern der Verdacht auf Salmonellose in dem Bestand            (4) Sind auf Grund der Untersuchungen Einzel-\ndurch bakteriologische Fleischuntersuchung bei            tiere oder Tiergruppen eines Rinderbestandes un-\neinem Schlachttier aus dem Bestande begründet             verdächtig, so kann die weitere Untersuchung die-\nwurde, genügt eine Kotprobe, wenn alle Tiere des          ser Tiere oder Tiergruppen","8                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\na) bis :;.ur J\\bschlußuntersuchung (§ 7) des Bestan-             tersuchung abgesehen wurde, und für Rinder,\nde[;, oder                                                  die auf Grund der nach § 3 Abs. 1 und 2 durch-\nb) sofern diese Tiere oder Tiergruppen von den                   geführten Untersuchungen unverdächtig sind.\nTieren, lwi denen Sillmorwllosc oder Verdacht\nauf Sal mon<~llose fcslqestel lt ist, getrennt unter-\ngelHücht sind und getrennt. versorgt werden,                                         § 5\nganz unterbleiben.\nDie zuständige Behörde kann die Tötung von Rin-\n§ 4                             dern und sonstigen mit Rindern zusammen gehal-\n(l) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmo-            tenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose\nnellose oder Verdacht üuf Salmonellose amtlich              oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist.\nfestgestellt, unterliegt das Cehöfl und der sonstige\nStandort nach Maßqabe folgender Vorschriften der\nSperre:                                                                                   § 6\n1. Alle Rinder des Bestandes sind durch amtliche               (1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen\noder amtlich anerkannte Marken dauerhaft zu             mit Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen\nkennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser        Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose fest-\nWeise gekennzeichnet sind.                              gestellt ist, aus dem Bestand oder von ihren Stand-\n2. Alle Rinder des Bestandes sind tunlichst im Stall        plätzen, sind ihre Ställe und sonstigen Standorte,\noder auf der Weide so abzusondern, daß sie mit          insbesondere die Stallgänge, J aucherinnen, Futter-\nHaustieren anderer Besitzer nicht in Berührung           gänge sowie verwendeten Gerätschaften und son-\nkommen können.                                          stigen Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge,\nvon denen anzunehmen ist, daß sie Träger des An-\n3. Rinder dürfen aus dem Bestand nicht entfernt             steckungsstoffes sind, nach Anweisung des. beamte-\nwerden. Das Verenden oder die Notschlachtung            ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fut-\nvon Rindern des Bestandes ist unverzüglich dem          ter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie\nbeamteten Tierarzt mitzuteilen.                         Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschäd-\n4. Rinder und andere für die Seuche empfängliche            lich zu beseitigen; Futter kann auch einem Behand-\nTiere dürfen nur mit Genehmigung der zustän-            lungsverfahren, durch das die Abtötung der Sal-\ndigen Behörde in den Bestand verbracht werden.          monellen gewährleistet ist, unterworfen werden.\n5. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose                  (2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in\noder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist,        denen sich Rinder befinden oder befunden haben,\nist unschädlich zu beseitigen; sie darf statt dessen    bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmo-\nim eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie          nellose festgestellt ist, ist nach näherer Anweisung\nzuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der              des beamteten Tierarztes an einen für Einhufer,\nübrigen Kühe des Bestandes ist, soweit sie nicht        Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel un-\nan Sammelmolkereien abgegeben wird, vor der             zugänglichen Platz zu packen, mit einer ausreichen-\nAbgabe oder Verfütterung aufzukochen.                   den Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde zu\n6. Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der            bedecken und mindestens für die Dauer von drei\nnach Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt              Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus diesen\nwerden, und sonstige Gegenstände, insbesondere          Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben\nMilchbehältnisse, sind täglich, Stallungen und          werden, nach näherer Anweisung des beamteten\nsonstige Standorte dieser Rinder mindestens             Tierarztes zu desinfizieren.\nwöchentlich nach Anweisung des beamteten Tier-\narztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n7. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand-                       III. Aufhebung der Schutzmaßregeln\norte, in oder auf denen sich nach Nummer 2 ab-\ngesonderte Rinder befinden, dürfen nur vom                                            § 7\nBesitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der           (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere           ben, wenn die Salmonellose erloschen ist oder sich\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von Per-          der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.\nsonen im amtlichen Auftrag betreten werden;\nnach Verlassen der Räume oder Standorte, mit                (2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn\nAusnahme von Vveiden, haben sie sich nach An-            1. a) alle Rinder des Bestandes verendet oder ge-\nweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen                     tötet worden sind oder\nund zu desinfizieren.\nb) die Rinder sowie die sonstigen mit ihnen zu-\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit vete-                     sammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmo-\nrinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, Aus-                 nellose festgestellt ist, verendet oder getötet\nnahmen zulassen                                                      worden sind\na) von Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 für das Verbringen                      und\nvon Rindern zur Schlachtung,                                    die Rinder, bei denen Verdacht auf Salmonel-\nb) von Absatz 1 Nr. 2 und 3 für Rinder, für die nach                 lose festgestellt ist, entweder\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 von einer Anordnung der Un-                   aa) verendet oder getötet worden sind oder","Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972                              9\nbb) sich auf Grund wPiterer Kotunlersuchun-                         V. Schlußvorschriften\ngcn als unvcrdöchtig erwiesen haben\nund                                                                            § 9\nim Falle des § 3 Abs. 4 Buchstabe a bei allen         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nübrigen Rindern und sonsligen mit Rindern          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzusammen gehaltenen Tieren des Bestandes           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\neine Kotprobc mit negativem Ergebnis unter-        zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nsucht worden ist (Abschlußuntersuchung); die       26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nKotprobe darf erst nach Vorliegen der in die-      Berlin.\nsem Buchstaben festgelegten Voraussetzungen\n§ 10\nentnommen werden; und\nDie Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\n2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten\nkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nTiernrzles durchgeführt und vom beamteten Tier-\narzt abgenommen worden ist.\nBayern\nIV. Ordm.mgswidrigkeiten\ndie Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe-\n§ 8                             riums des Innern über die Bekämpfung der Enteritis\n(Fleischvergifterinf ektion) der Rinder vom 22. Fe-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nbruar 1936 (bereinigte Sammlung des Bayerischen\ndes Viehseuchen9eselzes handelt, wer vorsätzlich\nLandesrechts II S. 265),\noder fahrlässig\nl. eni.9egen § 4 Abs. 1 Nr. l die Rinder nicht mit                                   Berlin\nden vorgeschriebenen M,irken dauerhaft kenn-\nzeichnet,                                              die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zur Be-\nkämpfung der Salmonellen-Infektion der Rinder\n2. entgegen § 4 Abs. l Nr. 2 die Rinder nicht so ab-       vom 12. Januar 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nsondert, daß sie mit Haustieren anderer Besitzer       für Berlin S. 76),\nnicht in Berührung kommen können,\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Rinder aus dem Bestand\nNiedersachsen\nentfernt oder das Verenden oder die Notschlach-\ntung eines Tieres nicht unverzüglich mitteilt,         die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Be-\nkämpfung der Salmonellose des Rindes (Salmonel-\n4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Rinder oder andere für\nlose-Verordnung) vom 3. September 1970 (Nieder-\ndie Seuche empfängliche Tiere ohne Genehmi-\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 349),\ngung in den Bestand verbringt,\n5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 Milch verfüttert, abgibt\noder nicht unschädlich beseitigt,                                          Rheinland-Pfalz\n6 ..einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 6     die Bekanntmachung über die Bekämpfung der En-\nüber die Reinigung, Dl~sinfektion oder Beseiti-        teritis (Fleischvergifterinfektion) der Rinder (für den\ngung zuwiderhandelt,                                   Regierungsbezirk Pfalz) vom 22. Februar 1936 (Baye-\n7. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 über das Be-        risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 20), geän-\ntreten von Stallungen, Weideflächen oder sonsti-       dert durch Bekanntmachung über die Bekämpfung\ngen Standorten, in oder auf denen sich abgeson-        der Enteritis-Infektion in Rinderbeständen vom\nderte Rinder befinden, oder das Verhalten nach         23. Dezember 1942 (Bayerisches Gesetz- und Ver-\nihrem Verlössen zuwiderhandelt.                        ordnungsblatt 1943 S. 1).\nBonn, den 6. Januar 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}