{"id":"bgbl1-1972-1-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":1,"date":"1972-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)","law_date":"1972-01-10T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1\nBundesgesetzblatt\n· Teil I                                                                                           Z1997 A\n1972                 Ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 1972                                                                                                Nr.1\nTag                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n10. 1. 72  Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-\ngesetz) ............................................................................ .\n2121-6\n6. 1. 72  Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Ver-\nordnung) .......................................................................... .                                                             7\n16. 12. 71 Anordnungen über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes .................................................._........................ .                                                           10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    11\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           11\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln\n(Betäubungsmittelgesetz)\nVom 10. Januar 1972\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-                        des Gesetzes über Reichsverweisungen vom\nrung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu-                             23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213),\nbungsmitteln (Opiumgesetz) vom 22. Dezember 1971                          des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2092) wird nachstehend der                          gesundheitsamtes vom 27. Februar 1952 (Bundes-\nWortlaut des Opiumgesetzes vom 10. Dezember                               gesetzbl. I S. 121),\n1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) unter Berücksichtigung\ndes Artikels 12 des Einführungsgesetzes zum Ge-\ndes Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom                           setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\n22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287),                                  (Bundesgesetzbl. I S. 503),\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Opium-                              der Artikel 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform\ngesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22),                    des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\ndes Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats\ns. 645)\nvom 14. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 89),                           bekanntgemacht.\nBonn,den10.Januar1972\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig","2                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nGesetz\nüber den Verkehr mit Betäubungsmitteln\n(Betäubungsmittelgesetz)\n§ 1                              (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Stoffe, aus denen sich die in Ab-\n(1) Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:\nsatz 1 genannten oder die diesen durch Rechtsver-\n1. a) Rohopium,                                          ordnung nach Absatz 2 gleichgestellten Stoffe\nOpium für medizinische Zwecke,                   herstellen lassen, den Stoffen nach Absatz 1 gleich-\nKokablätter,                                     zustellen.\nRohkokain;                                          (4) Zubereitungen im Sinne dieses Gesetzes sind\nb) Morphin,                                          1. Zubereitungen, die die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nDiazetylmorphin (Heroin) und                         staben a bis c aufgeführten Stoffe enthalten;\nandere Ester des Morphins;                           Zubereitungen, die Morphin oder Kokain oder\nDihydrokodeinon (Dicodid),                           deren Salze enthalten, jedoch nur, sofern der Ge-\nDihydromorphinon (Dilaudid),                         halt der Zubereitung, berechnet auf Morphin,\nDihydrooxykodeinon (Eukodal),                        mehr als 0,2 vom Hundert, berechnet auf Kokain,\nDihydromorphin (Paramorf an),                        mehr als 0, 1 vom Hundert beträgt,\nAcetyldihydrokodeinon (Acetyldemethylo-          2. Extrakte und Tinkturen der Stoffe im Sinne des\ndihydrothebain, Acedicon) und                      Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d,\nihre Ester;\n3. Rückstände des Rauchopiums, Cannabisharz und\nMorphin-Aminoxyd (Morphin--N-oxyd, Geno-             seine Zubereitungen,\nmorphin),\n4. Zubereitungen der Stoffe, die nach Absatz 2 den\ndie Abkömmlinge des Morphin-Aminoxyds\nin Absatz 1 Nr. 1 genannten Stoffen gleichgestellt\nund\nwerden.\nandere Morphinabkömmlinge mit fünfwerti-\ngem Stickstoff;                                   (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Zubereitungen mit einem ge-\nThebain;\nringeren als dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten Ge-\nBenzylmorphin (Peronin) und                      halt an Morphin oder Kokain sowie Zubereitungen,\nandere Äther des Morphins,                       die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 2\nsoweit sie nicht unter Nummer 2 aufgeführt       genannten Stoffe oder deren Salze enthalten, die-\nsind;                                            sem Gesetz oder einzelnen Vorschriften des Geset-\nKokain,                                          zes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes erlasse-\nEkgonin und                                      nen Vorschriften zu unterstellen, soweit sie nach\nandere Ester des Ekgonins;                       wissenschaftlicher Erkenntnis die gleichen Wirkun-\ngen wie die in den Absätzen 1 und 3 genannten\nc) die Salze der unter Buchstabe b aufgeführten      Stoffe und Zubereitungen hervorrufen können oder\nStoffe;                                          wenn es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Ver-\nkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.\nd) Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung\nCannabis gehörenden Pflanzen, denen das             (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nHarz nicht entzogen worden ist, ausgenom-        Rechtsverordnung Stoffe oder Zubereitungen von\nmen die nicht mit solchen Ständen vermeng-       einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf\nten Samen sowie die Blätter, die kein Harz       Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nenthalten;                                       gen freizustellen, soweit die Sicherheit und die Kon-\ntrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewähr-\n2. Kodein,                                               leistet bleiben.\nÄthylmorphin (Dionin) und\nihre Salze.                                             (7) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes\nsind\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        1. die in Absatz 1 genannten oder nach Absatz 2\nRechtsverordnung weitere Stoffe den Stoffen nach             oder 3 gleichgestellten Stoffe,\nAbsatz 1 Nr. 1 gleichzustellen, wenn sie nach            2. die in Absatz 4 genannten oder nach Absatz 5\nwissenschaftlicher Erkenntnis die gleichen Wirkun-           diesem Gesetz oder einzelnen Vorschriften des\ngen hervorrufen können oder wenn es zur Sicher-              Gesetzes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes\nheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäu-              erlassenen Vorschriften unterstellten Zubereitun-\nbungsmitteln erforderlich ist.                               gen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972                           3\n§ 2                             (6) Die den Landesregierungen zustehenden ge-\nsundheitspolizeilichen· Befugnisse bleiben unbe-\n(1) Die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, die Ge-     rührt.\nwinnung, Herstellung, Verarbeitung und Vernich-\ntung der Betäubungsmittel sowie der Verkehr mit                                     § 3\nihnen unterliegen der Aufsicht des Bundesgesund-           (1) Die Einfuhr und Ausfuhr der Betäubungs-\nheitsamtes, sowcil nicht in den auf Grund dieses        mittel, ihr Anbau, ihre Gewinnung, ihre gewerbs-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Zu-          mäßige Herstellung und Verarbeitung, der Handel\nstimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt         mit ihnen, ihr Erwerb, ihre Abgabe und Veräuße-\nwird; der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Ge-      rung sowie jeder sonstige gleichartige Verkehr mit\nsetzes steht jedes sonstige Verbringen in den oder      ihnen ist nur Personen gestattet, denen hierzu die\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.         Erlaubnis erteilt worden ist. Uber den Antrag auf\nErteilung der Erlaubnis entscheidet das Bundes-\n(2) Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst zu-     gesundheitsamt im Benehmen mit der zuständigen\nständige Stelle ist berechtigt, die Ortlichkeiten, in   Landesregierung. In der Erlaubnis sind die Ortlich-\ndenen die Betäubungsmittel gewonnen, hergestellt,       keiten, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.\nverarbeitet, aufbewahrt, feilgehalten oder abge-\ngeben werden, sowie Beförderungsmittel zu besich-           (2) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet und\ntigen. Soweit es sich um industrielle Herstellungs-     mit Auflagen versehen werden.\nbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die          (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ein Be-\nBesichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durch-      dürfnis für ihre Erteilung nicht besteht oder wenn\nzuführen und die Ergebnisse der Besichtigung in         Bedenken des Gesundheitsschutzes oder persönliche\neiner Niederschrift festzuhalten. Auf Verlangen ist     Gründe ihrer Erteilung entgegenstehen. Die erteilte\nüber Ort, Zeit und Menge der Ein- und Ausfuhr,          Erlaubnis kann aus den gleichen Gründen wider-\nüber Lieferer und Empfänger sowie über alle die         rufen werden.\nGewinnung, die Herstellung, die Verarbeitung der\n(4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen die\nBetäubungsmittel, den Verkehr mit ihnen und den\nApotheken für den Erwerb der Betäubungsmittel,\nBestand betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen.\nfür ihre Verarbeitung sowie für ihre Abgabe auf\nAuch ist auf Verlangen Einsicht in die geschäftlichen\nGrund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher\nAufzeichnungen und Bücher zu gewähren. Die Ver-\nVerschreibung, die ärztlichen Hausapotheken für\npflichtung, Auskunft über Verarbeitung und Be-\ndie Verarbeitung und Abgabe der Betäubungsmittel,\nstand zu erteilen, erstreckt sich auch auf solche aus\ndie tierärztlichen Hausapotheken für den Erwerb,\nden Betäubungsmitteln hergestellten Erzeugnisse,\ndie Verarbeitung und Abgabe der Betäubungsmittel;\ndie diesem Gesetz nicht unterstehen. Die beauftrag-\ndie Apotheken und Hausapotheken bedürfen keiner\nten Personen sind berechtigt, gegen Empfangs-\nErlaubnis für die Rückgabe an den Inhaber einer\nbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum\nErlaubnis zum Erwerb im Sinne des Absatzes 1.\nZwecke der Untersuchung zu fordern oder zu ent-\nEiner Erlaubnis bedarf es nicht für den Erwerb und\nnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet\ndie Abgabe der für die Ausrüstung der Kauffahrtei-\nwird, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen\nschiffe vorgeschriebenen Betäubungsmittel. Einer\noder versiegelt zurückzulassen und für die ent-\nErlaubnis bedarf ferner nicht, wer die Betäubungs-\nnommene Probe eine angemessene Entschädigung\nmittel aus den Apotheken auf Grund ärztlicher,\nin Geld zu leisten. Das Grundrecht der Unverletz-\nzahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung\nlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grund-\noder aus ärztlichen oder tierärztlichen Hausapothe-\ngesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nken erwirbt.\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-                                § 4\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1           (1) Der Erwerb sowie die Veräußerung und Ab-\nNr. 1 -bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten        gabe der Betäubungsmittel ist nur auf Grund eines\nAngehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung      auf den Namen des Erwerbers lautenden, für jeden\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-         einzelnen Fall des Erwerbes sowie der Veräußerung\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.                      und Abgabe ausgestellten Bezugscheines zulässig.\nDer Bezugschein ist beim Bundesgesundheitsamt zu\n(4) Bei der Beaufsichtigung der Einfuhr und Aus-    beantragen. Ein Bezugschein ist nicht erforderlich\nfuhr können die Zollabfertigungspapiere sowie die       für die Abgabe auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher\nstatistischen Anmeldescheine benutzt werden.           oder tierärztlicher Verschreibung in den Apotheken\nsowie für die Abgabe in den ärztlichen oder tier-\n(5) Das Bundesgesundheitsamt ist berechtigt, die\närztlichen Hausapotheken. Ein Bezugschein ist fer-\nEinfuhr, Ausfuhr und Herstellung der Betäubungs-\nner nicht erforderlich für den Erwerb der Betäu-\nmittel sowie die Bestände an ihnen von Fall zu Fall\nbungsmittel aus den Apotheken auf Grund ärzt-\nzu beschränken oder von Bedingungen abhängig zu\nlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschrei-\nmachen, wenn dies zur Durchführung der internatio-\nbung oder aus den ärztlichen oder tierärztlichen\nnalen Abkommen über Betäubungsmittel notwendig\nHausapotheken.\nist. Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst zu-\nständige Stelle kann ferner Auflagen zur Sicherung         (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nder Betäubungsmittelvorräte gegen die Entnahme          Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ndurch unbefugte Personen sowie über die Vernich-        nung das Verfahren über die Erteilung der Bezug-\ntung von Betäubungsmitteln erteilen.                    scheine sowie über deren Gestaltung, Anfertigung","4                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nund J\\usgc:ibe zu regeln. Die Ermächtigung kann                                    § 7\nganz oder teilweise mlf das Bundesgesundheitsamt\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nübertragen wprden.\nRechtsverordnung Vorschriften über die Kennzeich-\n(3) Das Bundesgesundhei lsamt hat die Erteilung      nung von Betäubungsmitteln zu erlassen, soweit es\neines 13ezugscheines zu versagen, wenn der Ver-          zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit\ndacht begründet ist, daß die 13etäubungsmittel ent-      Betäubungsmitteln erforderlich ist.\ngegen den gesetzlichen Vorschriften verwendet\nwerden sollen.\n§ 8\n(4) Die Bundesn~gierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung den Verkehr mit Betäubungsmit-             (1) Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind oder\nteln auf andere ¼'eise als durch Bezugscheine zu         solche enthalten, dürfen nur auf ärztliche, zahnärzt-\nregeln, soweit die Sichc~rbeit und die Kontrolle des     liche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben\nVerkehrs mit Betäubungsmitl.eln gewährleistet blei-      werden.\nben.                                                        (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 5                           Rechtsverordnung das Verschreiben von Betäu-\nbungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte\n(1) Wer eine Erlcmbnis gemäß § 3 erhalten hat,\nund ihre Abgabe durch Apotheken, ärztliche oder\nist verpflichtet, ein Lagerbuch zu führen, in dem\ntierärztliche Hausapotheken zu regeln, soweit es zur\nder Eingang und Ausgang sowie die Verarbeitung\nSicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Be-\nfür jedes der 13eUiulrnnqsmittel einzeln und nach\ntäubungsmitteln erforderlich ist. In der Rechtsver-\nTag und Menge gesondert zu vermerken ist. Aus\nordnung können insbesondere\nden Eintragungen über Eingang und Ausgang\nmüssen uuch Namen und Wohnort der Lieferer und           1. einzelne Betäubungsmittel von einer Verschrei-\nEmpfänger crsichllich sein. Wer die Erlaubnis zur            bung ausgeschlossen,\nHerstellung von Morph in und Kokain oder zur Ver-        2. Höchstmengen für den Einzel- und Tagesbedarf\narbeitung von Rohopium, Rohmorphin einschließ-              vorgeschrieben,\nlich Mohnstrohkonzenlrat oder Kokablättern besitzt,\nist außerdem VE~rpflichtet, den Gehalt an Betäu-         3. die Verschreibung und Abgabe auf bestimmte\nbungsmitteln in das Lagerbuch einzutragen. Das               Darreichungsformen und Anwendungsgebiete be-\nBundesgesundheitsamt kann bestimmen, wie der                 schränkt,\nGehalt festzustellen ist.                                4. Form und Inhalt der Verschreibung festgelegt,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit      5. die Wiederholbarkeit der Abgabe auf eine Ver-\nes zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs             schreibung geregelt und\nmit Betäubungsmitteln erforderlich ist, durch Rechts-\n6. Nachweise über den Verbleib vorgeschrieben\nverordnung zu bestimmen, daß\nwerden.\n1. weitere Eintragungen im Lagerbuch, insbeson-\ndere über die Gewinnung, die Herstellung und                                   § 9\nüber den Verbleib der Betäubungsmittel vorge-\nEs ist unzulässig, Rückstände des Rauchopiums,\nnommen werden,\nCannabis-Harz und seine Zubereitungen einzufüh-\n2. dem Bundesgesundheitsamt Auskünfte über den           ren, auszuführen, durchzuführen, zu gewinnen, her-\nEingang, den Ausgang, die Gewinnung, die Her-        zustellen, zu verarbeiten, Handel mit ihnen zu trei-\nstellung, die Verarbeitung und den Verbleib zu       ben, sie zu erwerben, abzugeben, zu veräußern oder\ngeben sind und                                       sonst in den Verkehr zu bringen. Das Bundes-\n3. die Vorschriften über die Führung des Lager-          gesundheitsamt kann Ausnahmen zu wissenschaft-\nbuches ganz oder teilweise auch auf Apotheken,       lichen oder anderen im öffentlichen Interesse lie-\närztliche und tierärztliche Hausapotheken sowie      genden Zwecken zulassen.\nauf Krankenanstalten und Tierkliniken Anwen-\ndung finden.\n§ 10\nFerner wird die Bundesregierung ermächtigt, Aus-\nnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zuzu-            (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nlassen, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des      Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung der durch\nVerkehrs mit Betäubungsmitteln gewährleistet blei-      Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes ent-\nben.                                                     stehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be-\nstimmungen darüber getroffen sind, durch Rechts-\n§ 6                           verordnungen die Erhebung von Verwaltungs-\n(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungs-          gebühren und Umlagen sowie die Erstattung von\nmitteln bedarf der Genehmigung des Bundesgesund-        Auslagen anzuordnen, insbesondere zu bestimmen,\nheitsamtes. Ihr Vol1zug ist dem Bundesgesundheits-      daß Gebühren für Erlaubnisse, Genehmigungen,\namt mitzuteilen.                                        Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Be-\nglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte er-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nhoben werden, und dabei feste Sätze oder Rahmen-\nRechtsverordnung Vorschriften über die Kontrolle\nsätze vorzusehen.\nder Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, so-\nweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Ver-           (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach\nkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.           dem auf die Amtshandlungen entfallenden durch-","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972                              5\nschnitt] idwn l\\irs011d 1-- und Sachaufwand. Die Ge-            legenheit einem anderen verschafft oder ge-\nbühren di\"1rlcn _j(:doch lol~J(:nde Höchstsätze nicht           währt, ohne daß für den Erwerb oder die Ab-\nübersl(!iq(~n:                                                  gabe eine Erlaubnis vom Bundesgesundheitsamt\nfür Erlaubnisse                                                 erteilt oder ohne daß die Gelegenheit zum Ge-\n2 500,-- Deutsche Mark\nnuß zu einem wissenschaftlichen oder sonst im\nfür Prüf1.mwm und Unter-                                        öffentlichen Interesse liegenden Zweck vom\nsuchungen                    3 000,-- Deutsche Mark          Bundesgesundheitsamt genehmigt ist,\nfür Urnlagen c:.rn f die Einfuhr                            9. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt\noder das Inverkehr-\nbringen von Belüubungs-                                      a) ein Betäubungsmittel verschreibt oder ab-\nmitteln je kg                  500,- Deutsche Mark               gibt, wenn die Anwendung nicht ärztlich,\nzahnärztlich oder tierärztli.ch begründet ist,\nin allen anderen Fällen           100,- Deutsche Mark.              oder\nErfordert die Prüfung oder Untersuchung im Einzel-              b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2, aus-\nfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann                      genommen die Vorschriften über die Form\ndie Gebühr bis auf das Doppelte eööht wer-                         oder den Inhalt der Verschreibung, zuwider-\nden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit                     handelt, soweit die Verordnung für einen\neiner Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.                           bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\nschrift verweist; die Verweisung ist nicht er-\n§ 11                                   forderlich, soweit die Rechtsverordnung vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit               worden ist,\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\nstraft, wer                                                10. in Apotheken\n1. Betäubungsmittel ohne die nach § 3 erforder-                a) Betäubungsmittel ohne Vorlage einer Ver-\nliche Erlaubnis einführt, ausführt, gewinnt, her-              schreibung eines Arztes, Zahnarztes oder\nstellt, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie              Tierarztes abgibt oder\nerwirbt, abgibt, veräußert oder sonst in den               b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2, aus-\nVerkehr bringt,                                                genommen die Vorschriften über die in den\n2. Betäubungsmittel durch das Deutsche Zollgebiet                  Verschreibungen anzubringenden Vermerke\nohne zollamtliche Dberwachung durchführt,                      der Apotheke, zuwiderhandelt, soweit die\nVerordnung für einen bestimmten Tatbestand\n3. Betäubungsmittel ohne den nach § 4 erforder-\nauf diese Strafvorschrift verweist; die Ver-\nlichen Bezugschein erwirbt, abgibt oder ver-                   weisung ist nicht erforderlich, soweit die\näußert,\nRechtsverordnung vor dem Inkrafttreten die-\n4. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund                    ses Gesetzes erlasse11 worden ist.\neiner nach § 3 erforderlichen Erlaubnis oder\nohne einen nach § 4 erforderlichen Bezugschein           (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6\nerlangt zu haben,                                     Buchstabe a und Nr. 8 ist der Versuch strafbar.\n5. unrichtige oder unvollständige Angaben macht              (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-\noder benutzt, um für sich oder einen anderen          zes 1 Nr. 1 bis 3, 6 Buchstabe a, Nr. 7 oder 8 fahr-\na) einen nach § 4 erforderlichen Bezugschein          lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\noder                                              Jahr oder Geldstrafe.\nb) die Verschreibung eines Betäubungsmittels             (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nzu erlangen,                                          Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nDaneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ein\n6. Betäubungsmittel, die in § 9 genannt sind,             besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\na) einführt, ausführt, durchführt, gewinnt, her-      wenn der Täter\nstellt, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt,\n1. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Buch-\nsie erwirbt, abgibt, veräußert oder sonst in\nstabe a bezeichneten Handlungen die Gesundheit\nden Verkehr bringt oder\nmehrerer Menschen gefährdet,\nb) besitzt,\n2. durch eine der in Absatz 1 Nr. l, 3, 6 Buchstabe a\nohne daß das Bundesgesundheitsamt eine Aus-\nnahme zugelassen hat,                                     oder Nr. 7 bis 10 bezeichneten Handlungen einen\nanderen in die Gefahr des Todes bringt,\n7. Betäubungsmittel einem anderen verabreicht\n3. als Erwachsener wiederholt Betäubungsmittel an\noder zum Genuß überläßt, ohne daß dies im\nPersonen unter l8 Jahren abgibt oder ihnen ver-\nRahmen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Be-\nhandlung oder zu einem vom Bundesgesund-                  abreicht,\nheitsamt genehmigten wissenschaftlichen oder          4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6 Buch-\nsonst im öffentlichen Interesse liegenden Zweck           stabe a, Nr. 7 oder 8 gewerbsmäßig oder als Mit-\ngeschieht,                                               glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-\nten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,\n8. eine Gelegenheit zum Genuß, zum Erwerb oder\nzur Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich          5. Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen be-\noder eigennützig mitteilt oder eine solche Ge-           sitzt oder abgibt,","6                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n6. Betäubungsmi !tel                                          richtig oder unvollständig erteilt oder eine Ein-\na) in nicht ~Jeringen Mengen einführt, um sie in         sichtnahme in die geschäftlichen Aufzeichnungen\nden Verkehr zu bringen,                               oder Bücher nicht gewährt,\nb) bei der Einfuhr durch besonders angebrachte        3. entgegen § 5 die Führung des Lagerbuches unter-\nVorrichtungen verheimlicht oder an schwer             läßt oder unrichtige oder unvollständige Eintra-\nzugänglichen Stellen versteckt hält.                  gungen vornimmt,\n4. einer vom Bundesgesundheitsamt ausgesproche-\n(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach            nen Beschränkung, Bedingung oder Auflage nach\nden Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter die              § 2 Abs. 5 zuwiderhandelt,\nBetäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in\ngeringen Mengen besitzt oder erwirbt.                     5. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 oder 4,\n§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 oder § 8 Abs. 2 zuwider-\n(6) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,        handelt, soweit nicht § 11 Abs. 1 Nr. 2, 9 oder 10\nkönnen eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetz-             anzuwenden ist und soweit die Rechtsverord-\nbuches ist anzuwenden.                                        nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nBußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist\nnicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung\n§ 12\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen\nworden ist,\nDie Vorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buch-        6. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt,\nstabe a, Nr. 7, 8 und Abs. 5 sind auch dann anzu-             obwohl diese Versendung durch den Weltpost-\nwenden, wenn die Handlung sich auf Gegenstände                vertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins\nbezieht, die keine Betäubungsmittel sind, aber als            verboten ist; das Postgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1\nsolche ausgegeben werden.                                     des Grundgesetzes) wird insoweit für die Verfol-\ngung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ein-\ngeschränkt.\n§ 13\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       werden.\nfahrlässig\n(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-\n1. Betäubungsmittel in einer Ortlichkeit, auf die         widrigkeiten beziehen, können eingezogen werden.\nsich die nach § 3 erteilte Erlaubnis nicht bezieht,   § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ngewinnt, hersteJlt, verarbeitet, aufbewahrt, feil-    anzuwenden.\nhält, abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr        (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nbringt,\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n2. entgegen § 2 Abs. 2 die Besichtigung einer Ort-        das Bundesgesundheitsamt, soweit das Gesetz von\nlichkeit nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht  ihm ausgeführt wird."]}