{"id":"bgbl1-1971-99-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":99,"date":"1971-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/99#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-99-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_99.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes im Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages (LVHBT)","law_date":"1971-09-16T00:00:00Z","page":1601,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt                                                                                                                                                           rno,\nTeil!                                                                                         Z1997A\n1971                Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1971                                                                                                                 Nr. 99\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n16.9. 71    Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes im Ordnungs-\nund Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages\n(LVrIBT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1601\n22. 9. 71   Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten\nfür landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische\nAssistentinnen und Assistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1606\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesclzbl,Itt Teil II Nr. 47 .............. .'.......................................                                                                        1607\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1607\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1608\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes\nim Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung\ndes Deutschen Bundestages (L VHBT)\nVom 16. September 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 27 b Abs. 3                                                                                               § 3\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung                                                                        Gestaltung der Laufbahnen\nder Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Erste                                            (1) Laufbahnen des Vollzugsdienstes der Haus-\nGesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des                                            inspektion der Verwaltung des Deutschen Bundes-\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März                                           tages sind\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), verordnet die Bun-                                         1. die Laufbahn des mittleren Dienstes,\ndesregierung:                                                                               2. die Laufbahn des gehobenen Dienstes.\n(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren\noder des gehobenen Vollzugsdienstes richtet sich\nAbschnitt I                                                          nach dem im Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung\nAllgemeines                                                           der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1281) bestimmten Eingangsamt.\n§ 1                                                                 (3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs-                                                                                             § 4\nbeamten im Ordnungs- und Streifendienst in der                                                                                          Einstellung\nHausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-\ndestages Anwendung.                                                                              Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung\neines Beamtenverhältnisses.\n§ 2\nLeistungsgrundsatz                                                                                                           § 5\nBei Einstellung, Anstellung und Beförderung der                                                                    Ausschreibung und Auslese\nBeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fach-                                               (1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei-\nlicher Leistung zu entscheiden.                                                              ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-","1602                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                          § 8\nmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)                            Anstellung\nabgesehen werden kann.\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster\n(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber      Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-\nsind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem       ordnung aufgeführt ist oder für das der Bundes-\nGrundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-       präsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.\ngesetzes vorzunehmen und vom Präsidenten des\nDeutschen Bundestages zu regeln ist.                         (2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen\nAbleistung der Probezeit nach ihrer Bewährung,\n(3) Uber die Einstellung entscheidet der Präsident    dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Ein-\ndes Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung         stellung oder der Zulassung zur Laufbahn im Rah-\ngesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewerber be-       men der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei\nstimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind.            Beamten, die das 32. Lebensjahr vollendet haben,\nist die Anstellung auch während der Probezeit zu-\n§ 6                            lässig.\nErwerb der Befähigung                        (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 3\n(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung          Abs. 2) der Laufbahn zulässig.\nfür ihre Laufbahn nach § 11 oder § 13 im Wege des\n§ 9\nLaufbahnwechsels, wenn sie eine der in diesen Vor-\nschriften genannten Laufbahnprüfungen bestanden                             Dienstbezeichnungen\nhaben, oder als Aufstiegsbeamte nach § 15.                  Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis\n(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens-       zur Anstellung (§ 8) führen die Beamten als Dienst-\nund Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des         bezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangs-\nöffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die       amtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstel-\nLaufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder           lung (z. A.) \".\ndurch einen von ihm zu bestimmenden unabhängi-                                      § 10\ngen Ausschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundes-\nBeförderung\nbeamtengesetzes).\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem\n(3) Die Beamten werden in die Aufgaben des\nBeamten ein t.i.l1deres Amt mit höherem Endgrund-\nVollzugsdienstes der Hausinspektion eingeführt,\ngehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen\nwenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung\nwird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem\nabgesehen werden kann.\nBeamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert,\n§ 7                            ein   anderes   Amt  mit höherem   Endgrundgehalt  ver-\nliehen wird. Amtszulagen (§ 21 Abs. 1 des Bundes-\nProbezeit                         besoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis . Grundgehaltes.\nauf Probe, während der sich die Beamten nach                (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\nErwerb oder nach Feststellung der Befähigung für         dürfen nicht übersprungen werden.\nihre Laufbahn bewähren sollen.\n(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig\n(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs    1. während der Probezeit (§ 7),\nohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung\ndienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen\noder der letzten Beförderung,\ndient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei\nder Gewährung des Urlaubs vom Präsidenten des            3.   innerhalb  von  zwei  Jahren  vor Vollendung   des\nDeutschen Bundestages festgestellt worden ist; es             für die Altersgrenze  maßgebenden    Lebensjahres.\nist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer sol-          (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Bundes-\nchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1        besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem\ngilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die     Endgrundgehalt darf Beamten in der Laufbahn des\nTätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder       gehobenen Vollzugsdienstes erst verliehen werden,\nüberstaatlichen Organisationen oder zur Ubernahme        wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurück-\nvon Aufgaben der Entwicklungshilfe. Der Bundes-          gelegt haben.\nminister des Innern bestimmt, für welche Einrich-\n(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\ntungen die Feststellung zulässig ist.\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\n(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der             der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn.\nProbezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann      Als Dienstzeit gilt auch\ndie Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert\n1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die\nwerden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht\nZeit eines Urlaubs nach§ 7 Abs. 2 Satz 1,\nüberschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren,\nwerden entlassen; sie können, soweit es sich um          2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 7 Abs. 2\nBeamte der Laufbahn des gehobenen Vollzugs-                   Satz 2.\ndienstes handelt, in die Laufbahn des mittleren Voll-     § 7 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nzugsdienstes übernommen werden, wenn sie hierfür         Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte\ngeeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.   Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.","Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1971                      1603\nAbschnitt II                          Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des ge-\nLaufbahnbewerber                           hobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion\nentspricht,\n1. Titel                        2. die Prüfung für den gehobenen Polizeiverwal-\ntungsdienst,\nMittlerer Dienst\n3. die Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und\n§ 11\nVerwaltungsdienst im Strafvollzug,\nEinstellungsvoraussetzungen               4. die Prüfung für den\na) gehobenen nichttechnischen Dienst in der all-\nIn die Lrnfbahn des mittleren Vollzugsdienstes              gemeinen und inneren Verwaltung des Bun-\nkönnen Beamte oder frühere Beamte eingestellt                  des und der Länder, bei der Deutschen Bun-\nwerden, die eine der folgenden Prüfungen bestan-                desbahn, bei der Deutschen Bundespost, in\nden haben:\nder Bundeswehrverwaltung und in der Kom-\n1. die Prüfung, die im Polizeivollzugsdienst die               munalverwaltung,\nVoraussetzung für die Ubertragung eines Amtes           b) gehobenen Zolldienst.\nder Besoldungsgruppe ist, die mindestens der\nEingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des\n§ 14\nmittleren Vollzugsdienstes der Hausinspektion\nentspricht,                                                                  Probezeit\n2. die Prüfung für den mittleren Polizeiverwaltungs-        (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs\ndienst,                                              Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahn-\n3. die Prüfung für die Laufbahnen des mittleren         prüfung mit einer besseren Note als „befriedigend\"\nJustizvollzugsdienstes,                             bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate\ngekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit ent-\n4. die Prüfung für den                                  sprechend bewährt haben.\na) mittleren nichttechnischen Dienst in der all-\ngemeinen und inneren Verwaltung des Bun-            (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\ndes und der Länder, bei der Deutschen Bun-      schon auf den zu einer Prüfung nach § 13 führen-\ndesbahn, bei der Deutschen Bundespost, in       den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,\nder Bundeswehrverwaltung und in der Kom-        sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn\nmunalverwaltung,                                die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens\nder Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des ge-\nb) mittleren Zolldienst.\nhobenen Vollzugsdienstes entsprochen hat; es ist\njedoch mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.\n§ 12\nProbezeit                                                  § 15\n(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für                        Aufstiegsbeamte\nBeamte, die die Laufbahnprüfung mit einem besse-\nren Ergebnis als „befriedigend\" bestanden haben,            (1) Beamte der Laufbahn des mittleren Vollzugs-\nbis auf ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in       dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des\nder Probezeit entsprechend bewährt haben.               gehobenen Vollzugsdienstes zugelassen werden,\nwenn\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\nschon auf den zu einer Prüfung nach § 11 führenden      1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\nVorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sol-           dies rechtfertigen,\nlen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die      2, sie nicht älter als 52 Jahre sind und\nTätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der\nTätigkeit in einem Amt der Laufbahn des mittleren       3. sie ihre Laufbahn durchlaufen haben.\nVollzugsdienstes entsprochen hat.                       Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Am-\ntes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.\n2. Titel                           (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der\nneuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit\nGehobener Dienst                      dauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit\ngekürzt werden, als die Beamten schon während\n§ 13                         ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse\nEinstellungsvoraussetzungen               der Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes er-\nworben haben.\nIn die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes\n(3) Nach erfolgreicher Einführung stellt der Bun-\nkönnen Beamte oder frühere Beamte eingestellt\ndespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestim-\nwerden, die eine der folgenden Prüfungen bestan-\nmender unabhängiger Ausschuß auf Antrag des\nden haben:\nPräsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die\n1. die Prüfung, die im Polizeivollzugsdienst Voraus-    Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des ge-\nsetzung für die Ubertragung des Eingangsamtes       hobenen Vollzugsdienstes erfolgreich abgeschlossen\nmit der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der    ist. Mit der Feststellung, daß die Einführung in die","1604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAuf ~Jaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs-                                Abschnitt IV\ndienstes erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Be-\nfähigung für diese Laufbahn zuerkannt.                                              § 18\n(4) Der Bundespersonal1:rnsschuß regelt das Ver-              Dienstliche Beurteilung und Fortbildung\nfc1hren zur Feststellung nach Absatz 3 Satz 1.\nFür die dienstliche Beurteilung und Fortbildung\n(5) Ein Amt der Lrnfbahn des gehobenen Voll-          gelten die Vorschriften der § § 34 bis 36 der Bundes-\nzugsdiensles darf den Beamten erst verliehen wer-         laufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundes-\nden, wenn sie sich in den Aufgaben der neuen             gesetzbl. I S. 422) entsprechend.\nLaufbahn bewährt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet\nentsprechende Anwendung.\nAbschnitt V\nOberleitungs- und Schlußvorschriften\nAbschnitt III\n§ 19\nAndere Bewerber\nOberleitung der Beamten des allgemeinen und des\nleitenden Kriminaldienstes im Ordnungsdienst der\n§ 16                                   Verwaltung des Deutschen Bundestages\nBesondere Voraussetzungen für die Ernennung              (1) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen\nBeamten des allgemeinen oder des leitenden Krimi-\n(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-\nnaldienstes im Ordnungsdienst der Verwaltung des\nund Berufserfahrung befähigt sein, im Vollzugs-\nDeutschen Bundestages sind in ihren bisherigen\ndienst der Hausinspektion der Verwaltung des\nBesoldungsgruppen Beamte der Laufbahnen des\nDeutschen Bundestages die Aufgaben ihrer künfti-\nmittleren oder des gehobenen Vollzugsdienstes der\ngen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vor-\nHausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-\nbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vor-\ndestages. Die Möglichkeit der Ubernahme in den\ngeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienst nach § 27 b\nnicht gefordert werden.\nAbs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes\n(2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-        bleibt unberührt.\nden,                                                         (2) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen Be-\n1. wenn sie mindestens 30 Juhre alt sind,                 amten des allgemeinen oder des leitenden Kriminal-\ndienstes im Ordnungsdienst der Verwaltung des\n2. wenn sie nicht älter als 45 Jahre sind und             Deutschen Bundestages können bis zum 31. Dezem-\n3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Präsidenten        ber 1971 mit ihrer Zustimmung in die ihrer Besol-\ndes Deutschen Bundestages durch den Bundes-           dungsgruppe entsprechenden Ämter der Laufbahnen\npersona]ausschuß oder durch einen von ihm zu          des mittleren oder des gehobenen nichttechnischen\nbestimmenden 1111c1bhängigen Ausschuß festge-         Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwal-\nstellt worden ist.                                    tung des Bundes übergeführt werden.\nAndere Bewerber können ubweichend von Satz 1\nNr. 1 auch eingestellt werden, wenn sie mindestens\n§ 20\n27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden\nhaben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleich-      Oberleitung der Beamten des mittleren oder des\nwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt.                                 gehobenen Verwaltungsdienstes\nDie am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen Beam-\n(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung\nten des mittleren und des gehobenen nichttech-\nregelt der Bundespersonalausschuß.\nnischen Verwaltungsdienstes im Ordnungs- und\nStreifendienst in der Hausinspektion derVerwaltung\ndes Deutschen Bundestages werden auf ihr frist-\n§ 17                            gemäßes Verlangen in ihren bisherigen Besoldungs-\ngruppen in den mittleren oder gehobenen Vollzugs-\nProbezeit                         dienst der Hausinspektion der Verwaltung des\n(1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn               Deutschen Bundestages übergeleitet.\n1. des mittleren Vollzugsdienstes drei Jahre,\n2. des gehobenen Vollzugsdi<c>nstes vier Jahre.                                     § 21\nObernahme von Beamten und früheren Beamten\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf\nanderer Dienstherren\ndie Probezeit angerechm~t werd<~n, wenn die Tätig-\nkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig-            (1) Bei der Ubernahme von Beamten und früheren\nkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent-          Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung\nsprochen hat; in der Laufbahn des gehobenen Voll-         anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft\nzugsdienstes ist jedoch mindestens ein Jahr als           Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in\nProbezeit zu leisten.                                     ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.","Nr. 99 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1971                     1605\n(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit        5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Voll-\nals abgeleislet, als sich der Beamte bei anderen              endung des für die Altersgrenze maßgebenden\nDienstherren nach Erwerb der Befähigung in der                 Lebensjahres: § 10 Abs. 3 Nr. 3,\nfrüheren Laufbahn (§§ 11, 1]) bewährt hat.\n6. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10\n(3) Als !\\nslellung gilt die Verleihung eines Am-          Abs. 4.\ntes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzun-\ngen diese:r Vc)rordnung hierfür nicht vorgelegen              (2) Bis zum 31. Dezember 1975 kann der Bundes-\nhaben.                                                     personalausschuß auf Antrag des Präsidenten des\nDeutschen Bundestages Ausnahmen von der Vor-\n(4) Mit der Uberndhmc in den Bundesdienst tritt         schrift über das Höchstalter für den Aufstieg (§ 15\nder Beamle in die Laufbcthn des Vollzugsdienstes           Abs. 1 Nr. 2) zulassen.\nder Hausinspcklion der Verwaltung des Deutschen\nBundesli1gcs über, der das neue Amt zugehört. Wird            (3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer\ndem Beamten bei der Ubernahme ein Beförderungs-            Ausnahme von § 8 Abs. 3 bei der Anstellung ein\namt verliehen, so sind die Vorschriften über Beför-        Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als\nderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern                 Beförderung.\nrechnet die Dienstzeit nach § 10 Abs. 5 frühestens\nvon dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen\n§ 23\ndes § 16 Abs. 2 erfüllt waren.\n(5) Beamte, die durch Festslellung der unabhän-\nlJbergangsregelung für Beförderungen\ngigen Slelle eines Landes die Befähigung für eine             Bei der Berechnung der Dienstzeit nach§ 10 Abs. 4\nder in den §§ 1 l, 13 genannten Laufbahnen erwor-          gilt § 42 der Bundeslaufbahnverordnung vom\nben haben, besitzen die Befähigung für die gleich-         27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422) entspre-\nwertige Laufbahn des Vollzugsdienstes der Haus-            chend.\ninspektion der Vcrw<1ltung des Deutschen Bundes-\ntages.\n§ 24\n§ 22\nBerlin-Klausel\nAusnahmen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes Präsidenten des Deutschen Bundestages Aus-             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\nnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:                polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 Nr. 2,\n2. Probezeit: §§ 12, 14 und 17,\n3. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung oder                                       § 25\nBeförderung:§ 8 Abs. 3 und§ 10 Abs. 2,\nInkrafttreten\n4. Beförderung während der Probezeit oder inner-\nhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nletzten Beförderung: § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2,             1971 in Kraft.\nBonn, den 16. September 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}