{"id":"bgbl1-1971-98-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":98,"date":"1971-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/98#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-98-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_98.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Neunzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1971-09-15T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1597\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z1997 A\n1971                  Ausgegeben zu Bonn am 22. September 1971                                                                                             1 Nr.  98\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n15. 9. 71   Neunzehnle Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung (Neunzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1597\n9232-1-14\n10. 9. 71   Bekanntmachung der Bestimmung der zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich\ndes Bundesministers des Innern nach dem Berufsbildungsgesetz ....................... .                                                          1599\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1599\nRechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1600\nNeunzehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den V orscbriiten\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Neunzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 15. September 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                           4. nur dann, wenn an der Rückseite des Fahrzeugs\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   - ausgenommen Anhänger - deutlich lesbar\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt                            ein kreisrundes, weißes Geschwindigkeitsschild\ngeändert durch das Gesetz über das Fahrpersonal                                  mit einem Durchmesser von 150 mm angebracht\nim Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundes-                                     ist, das in schwarzer Farbe die Aufschrift 100\ngesetzbl. I S. 277), wird nach Anhören der zuständi-                             trägt; die Ziffernhöhe sowie die Strichstärke rich-\ngen obersten Landesbehörden verordnet:                                           ten sich nach § 58 Abs. 1 Satz 3 StVZO. Das Ge-\nschwindigkeitsschild mit der Aufschrift 100 ent-\nfällt, wenn das Fahrzeug mit einem Geschwindig-\n§ 1                                                keitsschild ausgerüstet ist, das eine niedrigere\nHöchstgeschwindigkeit als 100 km/h anzeigt.\n(1) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 der Stra-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen                                   (2) § 30 StVZO bleibt unberührt.\nReifen, deren Lauffläche zur Erhöhung der Gleit-\nsicherheit auf vereister Fahrbahn mit Metall- oder                                                                             § 2\nähnlichen Stiften (Spikes) versehen ist, unter fol-\ngenden Voraussetzungen verwendet werden:                                        Es werden aufgehoben\n1. § 2 der Vierzehnten Verordnung über Ausnah-\n1. nur      zwischen    dem    15. November      und         dem\nmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\n15. März,\nZulassungs-Ordnung (Vierzehnte Ausnahmever-\n2. nur an Personenkraftwagen sowie an anderen                                    ordnung zur StVZO) vom 27. Oktober 1966\nFahrzeugen, deten zulässiges Gesamtgewicht                                   (Bundesanzeiger Nr. 205 vom 29. Oktober 1966),\nnicht mehr als 2,8 t beträgt,\n2. die Sechzehnte Verordnung über Ausnahmen von\n3. nur bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von                                  den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nnicht mehr als 100 km/h; vorgeschriebene oder                                 Ordnung (Sechzehnte Ausnahmeverordnung zur\nangeordnete niedrigere höchstzulässige Geschwin-                              StVZO) vom 5. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I\ndigkeiten bleiben unberührt, und                                              s. 89),","1598                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. die Achtzehnte Vc:rordnun~J über Ausnahmen von      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-         des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nsungs-Ordnung (Achtzehnte Ausnahmeverord-           23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\nnung zur StVZO) vorn 22. März 1971 (Bundes-         Berlin.\ngesetz bl. I S. 262).\n§ 3                                                   § 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nleitungsgeselzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-     kündung in Kraft.\nBonn, den 15. September 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}