{"id":"bgbl1-1971-97-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":97,"date":"1971-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/97#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-97-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_97.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"1971-09-03T00:00:00Z","page":1565,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["1565\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Zl997A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1971                                                                                    Nr. 97\nTag                                             Inhalt                                                                                         Seite\n3. 9. 71 Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1565\n240-1\n15.9. 71  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen .............................. ·.......................................... .                                                 1590\nDruckfehlerberichtigung zur Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes ............ .                                                   1591\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1591\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1592\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes\nVom 3. September 1971\nAuf Grund des § 6 des Ersten Gesetzes zur Ände-               4. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des\nrung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deut-                       Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bun-\nsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-                     desgesetzbl. I S. 806),\nlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von                    5. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-,\nBerlin vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445)                    Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über                        schäden vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I\ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flücht-                       s. 105),\nlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\n6. der Artikel 4 und 5 Abs. 3 des Ersten Gesetzes\nunter Berücksichtigung\nzur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969\n1. der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-                       (Bundesgesetzbl. I S. 645),\nvertriebenengesetzes vom 23. Oktober 1961 (Bun-               7. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\ndesgesetzbl. I S. 1882),                                            sozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (Bundes-\n2. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-                       gesetzbl. I S. 1153) und\nvertrie benengesetzes vom 3. August 1964 (Bun-                8. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\ndesgesetzbl. I S. 571),                                            über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der\n3. des Artikels 14 des Gesetzes zur Verwirklichung                     sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und\nder mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II.                      dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom\nTeil -     Finanzänderungsgesetz 1967 -         vom                 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445)\n21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),                bekanntgemacht.\nBonn, den 3. September 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","1566                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge\n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG)\nin der Fassung vom 3. September 1971\nInhaltsübersicht\nERSTER ABSCHNITT                                                   §                        Zweiter Titel                                               §\nAllgemeine Bestimmungen                                                                                    Beiräte\nBildung und Aufgaben                                                             22\nErster Titel                                                    Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundes-\nBegriffsbestimmungen                                                     minister des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    23\nVertriebener                                                                                 Berufung und Amtsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         24\nHeimatvertriebener                                                                         2 Zusammensetzung der Beiräte bei den zentralen\nDienststellen der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25\nSowjetzonenflüchtling                                                                     3\nSowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen ..                                       4\nVerwendung des Wortes „Vertreibung\" . . . . . . . . . . .                                 5                    DRITTER ABSCHNITT\nVolkszugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            6\nEingliederung der Vertriebenen und\nNach der Vertreibung geborene oder legitimierte                                                                     Flüchtlinge\nKinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7\nHeirat und Annahme an Kindes Statt                                                        8                        Erster Titel\nUmsiedlung\nZweiter Titel\nBegriff und Zweck                                                                26\nVoraussetzungen für die Inanspruchnahme\nvon Rechten und Vergünstigungen                                                  Freiwilligkeit .................................... .                            27\nBeteiligung der Berufs- und Personengruppen .... .                               28\nStändiger Aufenthalt ............................ .                                       9\nBerücksichtigung persönlicher Verhältnisse ........ .                            29\nStichtag für Vertriebene ......................... .                                     10\nBerücksichtigung besonderer Verhältnisse in den\nAusschluß von der Inanspruchnahme von Rechten und\nLänder11 ...................................... .                              30\nVergünstigungen .............................. .                                       11\nEntlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen\nAusschluß bei Erwerb einer fremden Staats-\nüberbelegten Länder .......................... .                               31\nangehörigkeit .................................. .                                     12\nSonstige Umsiedlung von Land zu Land .......... .                                32\nBeendigung der Inanspruchnahme von Rechten und\nVergünstigungen .............................. .                                       13  Umsiedlung innerhalb eines Landes ............. .                                33\nEinzelweisungen                                                                  34\nDritter Titel\nZweiter Titel\nErweiterung des Personenkreises\nLandwirtschaft\nErmächtigung                                                                             14\nGrundsatz ...................................... .                               35\nVierter Titel                                                     Voraussetzungen für die Eingliederung ........... .                              36\nMitwirkung der Siedlungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . .                37\nAusweise\nBeteiligung an der Neusiedlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             38\nZweck und Arten der Ausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     15\nAuslaufende und wüste Höfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             39\nZuständigkeit und Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  16\nMoor-, Odiund und Rodungsflächen . . . . . . . . . . . . . . .                   40\nAblehnender Bescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             17\nDarlehen und Beihilfen bei Neusiedlung . . . . . . . . . .                       41\nEinziehung und Ungültigkeitserklärung . . . . . . . . . . .                              18\nDarlehen und Beihilfen bei Ubernahme bestehender\nVermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme                                                landwirtschaftlicher Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          42\nvon Rechten und Vergünstigungen . . . . . . . . . . . . . . .                          19\nBeihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Odland oder\nRechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   20    Rodungsflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43\nEinheirat und Erwerb von Todes wegen . . . . . . . . . . . .                     44\nZWEITER ABSCHNITT                                                        Pachtverlängerung und Begründung eines sonstigen\nNutzungsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      45\nBehörden und Beiräte                                                      Bereitstellung der Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    46\nVergünstigungen für den Landabgeber auf dem\nErster Titel                                                       Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts . . . . . . . . . .                      47\nBehörden                                                    Vergünstigungen bei der Einkommensteuer . . . . . . . .                          48\nLandesflüchtlingsverwaltungen                    ... .. .... .. .... .... .              21  Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer . . . . . . . . . .                      49","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                                                                                       1567\n§                         VIERTER ABSCHNITT\nBefreiung von der Vermögensubgabe bei der Ver-                                                               Einzelne Rech tsver häl tnisse\näußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50\nFortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe\nbei Rückerwerb durch den Vcräußerer . . . . . . . . . . 51                                                                Erster Titel\nFortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe                                                            Schuldenregelung für Vertriebene\nbei Veräußerung durch den Erwerber . . . . . . . . . . 52                                                     und Sowjetzonenflüchtlinge\nBefreiung von der Vermögensabgabe bei der Ver-                                               Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   82\npachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nVertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers                                            83\nBefreiung von der Hypothekengewinnabgabe bei\nAntragsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      84\nder Veräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54\nJuristische Personen und Handelsgesellschaften . . . .                                      85\nBefreiung von der Vermögens- und Hypotheken-\ngewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkraft-                                              Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche                                          86\ntreten dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55              Ausnahmen .........................., . . . . . . . . . . . .                                87\nBefreiung von der Vermögens- und Hypotheken-                                                 Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . .                           88\ngewinnabgabe bei der Veräußerung von Grund-                                                Erledigung anhängiger Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . .                             89\nstücken in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56\nAufhebung von Mietverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . 57\nAufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungs-                                                                           Zweiter Titel\nverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe . . . . . . . . 58                                             Sozialrechtliche Angelegenheiten\nRechtsbehelfe und Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59                    Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             90\nBesitzeinweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60          Ersatz von Kosten der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        91\nEntschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten 61\nInanspruchnahme von Gebäuden und Land . . . . . . . . 62\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63                               Dritter Titel\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften des                                                                      Prüfungen und Urkunden\nReichssiedlungsgesetzes ....................... . 64\nAusschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungsunter-                                             Anerkennung von Prüfungen .................... .                                             92\nnehmen                                                                                  65 Ersatz von Urkunden ........................... .                                            93\nÄnderung des Reichssiedlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . 66\nFinanzierungsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67\nVierter Titel\nVerwaltungsanordnungen der Länder . . . . . . . . . . . . . . 68\nSonstige Vorschriften\nFamilienzusammenführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      94\nDritter Titel\nUnentgeltliche Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  95\nZulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               69\nZulassung zur Kassenpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      70\nEintragung in die Handwerksrolle . . . . . . . . . . . . . . . .                          71                        FDNFTER ABSCHNITT\nKultur, Forschung und Statistik\nVierter Titel                                                    Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und\nFlüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen\nFörderung selbständiger Erwerbstätiger                                               Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        96\nKredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teil-                                          Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  97\nhaberschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       72\nSteuerliche Vergünstigungen und Beihilfen . . . . . . . .                                 73\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand                                          74                       SECHSTER ABSCHNITT\nKontingente                                                                               75\nStrafbestimmungen\nVermietung, Verpachtung und Dbereignung durch\ndie öffentliche Hand ........................... .                                      76 Erschleichung von Vergünstigungen .............. .                                           98\nPflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen ... .                                           99\nFünfter Titel\nFörderung unselbständiger Erwerbstätiger                                                                  SIEBENTER ABSCHNITT\nArbeiter und Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 77           Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nLehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art . .                                      78  Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . .                              100\nDauerarbeitsplätze                                                                       79  Änderung des Notaufnahmegesetzes ..............                                            101\nAufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes . . . . . . .                                    102\nAufhebung von landesrechtlichen Vorschriften ......                                        103\nSechster Titel                                                     Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht .                                         104\nSonstige Vorschriften                                                 Weitergeltung der bisherigen Ausweise . . . . . . . . . . . .                              105\nWohnraumversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                80  Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                106\nNichtanwendung beschränkender Vorschriften . . . . . .                                    81  Berlin-Klausel ...................................                                         107","1568                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nErster Abschnitt                       6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind\neiner unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß\nAllgemeine Bestimmungen\n§  11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohn-\nsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und\nErster Titel                           diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte.\nBegriffsbestimmungen                         (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst\ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-\n§ 1                           zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebe-\nnen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Ab-\nVertriebener                       satzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staats-\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-       angehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen        ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten\nWohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung         Gebieten verloren hat.\nstehenden deutschen Ostgebieten oder in den Ge-              (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-\nbieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Rei-           halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten ge-\nches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937         nommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener,\nhatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereig-           wenn es aus den Umständen hervorgeht, daß er sich\nnissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung,       auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig\ninsbesondere durch Ausweisung oder Flucht, ver-           niederlassen wollte.\nloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige\nWohnsitz verlorengegangen sein, der für die per-                                     § 2\nsönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen be-                             Heimatvertriebener\nstimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im\nSinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz              (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der\nanzusehen, an welchem die Familienangehörigen            am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher\ngewohnt haben.                                           seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates\nhatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertrei-\n(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staats-  bungsgebiet); die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 ge-\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger              nannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deut-\n1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genann-      schen Reich oder zur Osterreichisch-Ungarischen\nten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz            Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu\naußerhalb des Deutschen Reiches genommen hat,        Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen ge-\nweil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen      hört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.\nden Nationalsozialismus oder aus Gründen der             (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertrie-\nRasse, des Glaubens oder der Weltanschauung          bener Ehegatte oder Abkömmling, wenn der andere\nnationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen         Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am\nihn verübt worden sind oder ihm drohten,             31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen\n2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges         Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt\ngeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus       hat.\naußerdeutschen Gebieten oder während des                                        § 3\ngleichen Zeitraumes auf Grund von Maßl,ahmen\ndeutscher Dienststellen aus den von der deut-                          Sowjetzonenflüditling\nschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt           (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-\nworden ist (Umsiedler),                              angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der\n3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungs-           seinen WohnsilL in der sowjetischen Besatzungs-\nmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Ver-            zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig,      hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um\nEstland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion,         sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch\nPolen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien,       die politischen Verhältnisse bedingten besonderen\nBulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China          Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangs-\nverlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er,     lage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmit-\nohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum      telbare Gefahr für Leib und Leben oder die per-\n31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein,          sönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere\nnach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen        Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissens-\nGebieten begründet hat (Aussiedler),                 konflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein              besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die\nGewerbe oder seinen Beruf ständig in den in          Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beein-\nAbsatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und          trächtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder\ndiese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben         entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.\nmußte,                                                   (2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflücht-\n5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten           ling ist ausgeschlossen,\nGebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetz-          1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone\nbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen           und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte               herrschenden System erheblich Vorschub ge-\nund diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte,            leistet hat,","Nr. 97 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                       1569\n2. wer während der Herrschaft des Nationalsozia-                                      § 8\nlismus oder in der sowjetischen Besatzungszone                 Heirat und Annahme an Kindes Statt\noder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\ndurch sein Verhalten gegen die Grundsätze der           Durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen   der Vertreibung wird die Eigens,chaft als Vertrie-\nhat,                                                bener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben\n3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung     noch verloren.\nder Bundesrepublik Deutschland einschließlich\ndes Landes Berlin bekämpft hat.\nZweiter Titel\n(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6,\nAbs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.                       Voraussetzungen für die Inanspruchnahme\nvon Rechten und Vergünstigungen\n§ 4                                                         § 9\nSowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen                          Ständiger Aufenthalt\n(1) Einern Sowjetzonenflüchtling wird gleichge-          (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\nstellt ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher   oder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der\nVolkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Besetzung        §§ 10 bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im Gel-\nseinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungs-         tungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Auf-\nzone oder im sowjetisch besetzten Sektor von            enthalt hat.\nBerlin gehabt und sich außerhalb dieser Gebiete             (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht\naufgehalten hat, dorthin jedoch nicht zurückkehren\nfür einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling,\nkonnte, ohne sich offensichtlich einer von ihm nicht\nder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes seinen\nzu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib       ständigen Aufenthalt im Ausland genommen hat.\nund Leben oder die persönliche Freiheit auszu-\nsetzen.\n(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6,                               § 10\nAbs. 3 und 4 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind sinn-                      Stichtag für Vertriebene\ngemäß anzuwenden.\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\nkann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum 31. De-\n§ 5                           zember 1952 im Geltungsbereich des Gesetzes seinen\nVerwendung des Wortes „ Vertreibung\"            ständigen Aufenthalt genommen hat.\nSoweit in diesem Gesetz das Wort „Vertreibung\"           (2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten\nverwendet wird, sind hierunter auch die Tatbe-          Stichtag kann ein Vertriebener Rechte und Vergün-\nstände der § § 3 und 4 zu verstehen.                    stigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Auf-\nenthalt genommen hat\n1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes Kind\n§ 6\neines zur Inanspruchnahme von Rechten und\nVolkszugehörigkeit                         Vergünstigungen berechtigten Vertriebenen,\nDeutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge-       2. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in\nsetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen          dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung\nVolkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis               stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet\ndurch bestimmte Merkmale wie Abstammung,                     desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder\nSprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.                   ausgesiedelt worden ist, verlassen hat,\n3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heim-\nkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetz-\n§ 7                               blatt S. 221) in seiner jeweils geltenden Fassung,\nNach der Vertreibung                   4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß\ngeborene oder legitimierte Kinder                 § 94 Abs. 2, vorausgesetzt, daß er mit einem An-\ngehörigen zusammengeführt wird, der schon am\nKinder, die nach der Vertreibung geboren sind,\n31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Ge-\nerwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder\nsetzes seinen ständigen Aufenthalt hatte oder der\nSowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeit-\nselbst Rechte und Vergünstigungen als Vertriebe-\npunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht             ner oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch\nder Personensorge zustand oder zusteht. Steht\nnehmen kann,\nbeiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu,\nso erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebe-       5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3,\nner oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Eltern-        6. nach Zuzug aus dem Ausland bis zum 31. De-\nteiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legi-           zember 1964, wenn die hierfür im Geltungs-\ntimation das Recht der gesetzlichen Vertretung zu-           bereich des Gesetzes bestehenden Vorschriften\nstand oder zusteht.                                          beachtet worden sind, oder","1570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n7. nach Zuzug aus der sowjetischen Besatzungszone             (2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonen-\nDculschlunds oder <1us dem sowjetisch besetzten        flüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde\nSektor von Berlin bis zum 31. Dezember 1964.          Staatsangehörigkeit erworben hat, die deutsche\nBei der Frist nilch Nummer 2 werden solche Zeiten         Staatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeit-\nnicht milgercchnd, in denen ein Vertriebener nach          punkt ab Rechte und Vergünstigungen als Vertrie-\nVerli.isscn eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten    bener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch neh-\nGebiete, aus d(:m l:r vertrieben oder ausgesiedelt        men, sofern die sonstigen Voraussetzungen dieses\nworden ist, in cirn~m anderen der dort bezeichneten       Titels gegeben sind.\nGcbicle sich au lgc:halt.en hül, ferner nicht solche                               § 13\nZeiten, in denen er oder ein mit ihm vertriebener                     Beendigung der Inanspruchnahme\noder ausgesiedelter Familienangehöriger aus Grün-                    von Rechten und Vergünstigungen\nden, die er nichl zu verl.relen hat, an der Weiter-\nreise in den Geltungsbereich des Gesetzes gehindert           (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\nworden ist.                                               oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz kann\nnicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirt-\n§ 11                             schaftliche und soziale Leben in einem nach seinen\nfrüheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen\nAusschluß von der Inanspruchnahme                zumutbaren Maße eingegliedert ist. Unberührt blei-\nvon Rechten und Vergünstigungen\nben die Vorschriften des Ersten Abschnittes sowie\nRechte und Vergünstigungen als Vertriebener            des § 70 Abs. 1 bis 4 und der §§ 71, 81 bis 90 und 92\noder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch          bis 97 dieses Gesetzes. Unberührt bleiben ferner die\nnehmen, wer                                                Vergünstigungen nach § 91, soweit es sich um die\n1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohnsitz          Rückzahlung von Leistungen der Sozialhilfe handelt,\nin einem in das Deutsche Reich eingegliederten,        die vor der Erteilung des Ausschließungsvermerks\nvon der deutschen Wehrmacht besetzten oder in          empfangen wurden. Unberührt bleiben auch steuer-\nden deutschen Einflußbereich einbezogenen Ge-          rechtliche Vergünstigungen, die sich auf die Zeit\nbiet genommen und dort die durch die national-         vor der Erteilung des Ausschließungsvermerks be-\nsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage       ziehen, soweit nicht in anderen Vorschriften eine\nausgenutzt hat,                                        günstigere Regelung getroffen ist.\n2. während der Herrschaft des Nationalsozialismus              (2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder\noder im Vertreibungsgebiet oder in der sowjeti-        Sowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3\nschen Besatzungszone Deutschlands oder im so-          genannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein        die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist.\nVerhalten gegen die Grundsätze der Menschlich-             (3) Uber die Beendigung der Inanspruchnahme\nkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,           von Rechten und Vergünstigungen gemäß den Ab-\n3. dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-         sätzen 1 und 2 entscheiden die zentralen Dienst-\nlands und im sowjetisch besetzten Sektor von           stellen der Länder (§ 21) oder die von ihnen be-\nBerlin und in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten        stimmten Behörden. Der Vertriebene O(\\er Sowjet-\nGebieten herrschenden System erheblich Vor-            zonenflüchtling ist verpflichtet, diesen Dienststellen\nschub geleistet hat oder leistet,                      auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-\n4. die freiheitliche demokratische Grundordnung der        teilen und Unterlagen vorzulegen. Gelangt die zen-\nBundesrepublik Deutschland einschließlich des          trale Dienststelle oder die von ihr bestimmte Be-\nLandes Berlin bekämpft hat oder bekämpft oder          hörde zu der Auffassung, daß die Beendigung der\n5. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Gel-        Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach\ntungsbereich des Gesetzes in die in § 1 Abs. 2         diesem Gesetz geboten sei, so hat sie auf Antrag\nNr. 3 genannten Gebiete oder in die sowjetische        des Betroffenen vor der Entscheidung einen Aus-\nBesatzungszone Deutschlands oder in den so-            schuß zu hören, der aus dem Behördenleiter oder\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin verzogen          einem Stellvertreter als Vorsitzendem und zwei Bei-\nund von dort zurückgekehrt ist.                        sitzern besteht; einer der Beisitzer ist auf Vorschlag\ndt.:r von d2r zentralen Dienststelle des Landes an-\nBei der Anwendung der Nummer 5 bleibt § 1                  erkannten Verbände der Vertriebenen oder Sowjet-\nAbs. 2 Nr. 3 unberührt.                                    zonenflüchtlinge zu berufen; hinsichtlich der Be-\nrufung und Amtsdauer der Beisitzer gilt § 25 sinn-\n§ 12                             gemäß. Die für die Gewährung von Rechten und\nAusschluß bei Erwerb                     Vergünstigungen zuständigen Stellen sind berech-\neiner fremden Staatsangehörigkeit               tigt, deren Beendigung zu beantragen.\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\noder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch                               Dritter Titel\nnehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde                         Erweiterung des Personenkreises\nStaatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt und\nseine Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Ar-                                 § 14\ntikels 116 des Grundgesetzes verliert. Dies gilt nicht\nim Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn, daß die                             Ermächtigung\nfremde Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten                 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndieses Gesetzes erworben wird.                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                    1571\nweitere Personengruppen, die von vertreibungs-            (2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen,\noder vertreibungsähnlichen Maßnahmen betroffen         dessen Fassung der Bundesminister des Innern im\nsind oder werden, den Vertriebenen oder Sowjet-        Benehmen mit den zentralen Dienststellen der Län-\nzonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Voraus-        der (§ 21) bestimmt.\nsetzungen und Umfang der ihnen zu gewährenden             (3) Die zuständige Behörde erhebt von Amts\nRechte und Vergünstigungen zu bestimmen.               wegen die erforderlichen Beweise. Wenn sie mit\nRücksicht auf die Bedeutung einer Aussage eine\neidliche Vernehmung für geboten erachtet, so ist\nVierter Titel                     das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu\nersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge\nAusweise                         anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen\nsoll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-\n§ 15                          gesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinn-\nZweck und Arten der Ausweise               gemäß anzuwenden. Das Amtsgericht entscheidet\nüber die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge er-\nZeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung;\nhalten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder\ndie Entscheidung kann nicht angefochten werden.\nFlüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren\nMuster der Bundesminister des Innern bestimmt.\n§ 17\n(2) Es erhalten\nAblehnender Bescheid\n1. Heimatvertriebene den Ausweis A,\n2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind,        Wird die Ausstellung des Ausweises oder die\nden Ausweis B,                                    Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab-\ngelehnt oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 be-\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4), die nicht\nsonders gekennzeichnet, so ist dem Antragsteller\ngleichzeitig Vertriebene sind, den Ausweis C.\nein schriftlicher, mit Gründen versehener Bescheid\n(3) liegen bei einem Vertriebenen die Voraus-       zu erteilen.\nsetzungen des § 3 vor, so ist auf Antrag der Aus-\n§ 18\nweis A oder B durch einen entsprechenden Vermerk\nzu kennzeichnen.                                               Einziehung und Ungültigkeitserklärung\n(4) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und          Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu\nSowjetzonenflüchtlinge, die nach den §§ 9 bis 12 zur   erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Aus-\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen        stellung nicht vorgelegen haben.\nnicht berechtigt sind, werden besonders gekenn-\nzeichnet.                                                                       § 19\n(5) Die Entscheidung über die Ausstellung des       Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme\nAusweises ist für alle Behörden und Stellen ver-                 von Rechten und Vergünstigungen\nbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder\nVergünstigungen als Vertriebener oder Sowjet-            Die Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-\nzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen         ten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu ver-\nGesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle   merken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers.\ndie Entscheidung der zuständigen Behörde über die\nAusstellung des Ausweises nicht für gerechtfertigt,                             § 20\nso kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung\nRechtsmittel\ndurch die Ausstellungsbehörde beantragen. Wenn\ndiese dem Antrag nicht entsprechen will, so ent-          (1) Wird die Ausstellung des Ausweises oder die\nscheidet darüber die gemäß § 21 errichtete zentrale    Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab-\nDienststelle oder die von dieser bestimmte Behörde     gelehnt, der Ausweis eingezogen oder für ungültig\ndes Landes, in welchem der Ausweis ausgestellt         erklärt oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder\nworden ist.                                            § 19 eingetragen, so sind dagegen die Rechtsbehelfe\nund Rechtsmittel nach den in den Ländern gelten-\n§ 16\nden Vorschriften zulässig.\nZuständigkeit und Verfahren                 (2) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der Ver-\n(1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den      waltungsgerichtsordnung) entscheidet über Anträge\nzentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimm-     auf Ausstellung eines Ausweises nach § 15 Abs. 2\nten Behörden aus. In den Fällen, in welchen ein        Nr. 3 oder auf Kennzeichnung eines Ausweises nach\nVertriebener oder Sowjetzonenflüchtling seinen         § 15 Abs. 3 die zuständige Behörde nach Anhören\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland          eines Ausschusses. Der Ausschuß besteht aus dem\nhat, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem     Leiter der Behörde oder seinem Beauftragten als\ndie Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige     Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nBehörde. Solange sich ein Vertriebener oder Sowjet-    Einer der Beisitzer muß Sowjetzonenflüchtling sein.\nzonenflüchtling in einem Gast- oder Durchgangs-        Die näheren Bestimmungen erlassen die Landes-\nlager befindet, bestimmt die Regierung des Landes,     regierungen. Die Anhörung des Ausschusses kann\nin welchem das Lager gelegen ist, die zuständige       unterbleiben, wenn die zuständige Behörde dem\nBehörde.                                               Widerspruch in vollem Umfange entsprechen will.","1572                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZweiter Abschnitt                     und ihre Stellvertreter beruft dieser auf Vorschlag\nder in § 23 genannten Organisationen auf die Dauer\nBehörden und Beiräte\nvon vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates\nvor Ablauf der Amtsdauer aus oder verliert ein\nErster Titel                       Mitglied seine Eigenschaft als Vertreter einer der\nBehörden                          in § 23 genannten Organisationen, so beruft der\nBundesminister des Innern auf Vorschlag dieser\n§ 21                           Organisation einen Ersatzmann für den Rest der\nAmtsdauer.\nLandesflüchtlingsverwaltungen\nDie Länder sind verpflichtet, zur Durchführung                                  § 25\ndieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unter-                     Zusammensetzung der Beiräte\nhalten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig          bei den zentralen Dienststellen der Länder\nsind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses\nGesetzes zu beteiligen.                                    Die Zusammensetzung der Beiräte für Vertrie-\nbenen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen\nDienststellen der Länder und die Berufung und\nZweiter Titel                       Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder.\nBeiräte\n§ 22\nDritter Abschnitt\nBildung und Aufgaben\nEingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge\n(1) Bei dem Bundesminister des Innern und bei\nden zentralen Dienststellen der Länder sind Beiräte                           Erster Titel\nfür Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu bilden..\nUmsiedlung\n(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundes-\nregierung und die Landesregierungen sachverstän-                                   § 26\ndig in Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu be-\nraten. Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und                            Begriff und Zweck\nMaßnahmen gehört werden.                                   (1) Die angemessene Verteilung der Vertriebenen\nund Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich des\n§ 23                           Gesetzes zum Zwecke ihrer wirtschaftlichen Ein-\nZusammensetzung des Beirates                gliederung ist im Rahmen eines allgemeinen Be-\nbei dem Bundesminister des Innern             völkerungsausgleichs durch Umsiedlung zu fördern.\n(1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlings-       (2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist\nfragen bei dem Bundesminister des Innern setzt          1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen und\nsich zusammen aus                                           Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in denen\nje einem Vertreter der bei den zentralen Dienst-         sie wirtschaftlich eingegliedert und wohnungs-\nstellen der Länder gebildeten Beiräte für Ver-           mäßig untergebracht werden können, aus Ge-\n, triebenen- und Flüchtlingsfragen (§ 22),                 bieten, in denen sich dies nicht ermöglichen läßt,\nsechzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen      2. die aus Gründen des sozialen Bevölkerungsaus-\nOrganisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge,         gleichs gebotene Neuverteilung der nicht er-\nje einem Vertreter der Evangelischen und der             werbsfähigen und der schwer in Arbeit zu ver-\nKatholischen Kirche,                                     mittelnden Vertriebenen und Sowjetzonenflücht-\nje einem Vertreter der kommunalen Spitzen-               linge,\nverbände,                   -                        3. die Zusammenführung getrennter Familien- und\nje einem Vertreter der anerkannten Spitzenver-           Haushaltsgemeinschaften am Arbeitsort des Er-\nbände der freien Wohlfahrtspflege sowie des              nährers.\nDeutschen Vereins für öffentliche und private\nFürsorge,                                                                       § 27\nzwei Vertretern der Spitzenorganisationen der                             Freiwilligkeit\nArbeitgeber und zwei Vertretern der Spitzen-\norganisationen der Arbeitnehmer.                        Die Teilnahme an der Umsiedlung ist freiwillig.\n(2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein\nStellvertreter berufen werden.                                                     § 28\n(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundes-               Beteiligung der Berufs- und Personengruppen\nminister des Innern.\n(1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Per-\n§ 24\nsonengruppen angemessen zu beteiligen.\nBerufung und Amtsdauer                      (2) Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe be-\nDie Mitglieder des Beim tcs für Vertriebenen- und    stimmt sich nach dem vor der Vertreibung ausgeüb-\nFlüchtlingsfragen bei dem Bundesminister des Innern     ten Beruf.","Nr. 97  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                        1573\n§  29                            (2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die\nFeststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich,\nßerücksich tigung persönlicher Verhältnisse\ngilt § 31 Abs. 3 entsprechend.\n(1) Dei der Umsicclltmg ist die Familien- und\nHaushaltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll auch vor-                                 § 33\nübergehend nicht getrennt werden.\nUmsiedlung innerhalb eines Landes\n(2) Bei der Unt.erhrinuung sind Wünsche der Um-\nzusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer         Für die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist\nsonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglich-        das Land zuständig. Die Bundesregierung ist über\nkeit zu berücksichtigen.                                 Umsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung\nrechtzeitig zu unterrichten.\n§ 30\n§ 34\nBerücksichtigung besonderer Verhältnisse\nEinzelweisungen\nin den Ländern\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-\nBei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen,\nführung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für be-\narbeitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse\nsondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe\nder Abgabe- und der Aufnahmeländer zu berück-\ngilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverord-\nsichtigen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) da-\nnung gemäß § 32 festgestellt wird.\ndurch nicht gefährdet wird.\n§ 31                                               Zweiter Titel\nEntlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen                             Landwirtschaft\nüberbelegten Länder\n(1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und                                  § 35\nSowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch                                Grundsatz\ndie Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Um-\nsiedlung können auch Personen einbezogen werden,             Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus\ndie, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge        der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertrei-\nzu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten     bung überwiegend in der Landwirtschaft tätig\nUberleitungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-         waren, sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch\nmachung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I           in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie\nS. 779) gehören.                                         entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und\nBodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigen-\n(2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht        tümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher\neine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis      Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen\nzum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zu-          Nutzungsverhältnis angesetzt werden.\nstimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern\nund in welche Länder eine Umsiedlung durchzufüh-\n§ 36\nren ist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des\nErgebnisses der freien Wanderung einen Umsied-                     Voraussetzungen für die Eingliederung\nlungs- und Finanzierungsplan fest, der auch die              Für die Eingliederung nach § 35 müsen die folgen-\nwohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler               den Voraussetzungen vorliegen:\nsicherstellt.\n1. Der Erwerber oder Pächter muß die zur ord-\n(3) Der Umsiedlungsplan trifft Besti:rp.mungen             nungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle er-\nüber die Zahl der Umzusiedelnden und über die An-             forderliche Eignung besitzen.\nrechnung sonstiger Zu- und Abwanderungen von              2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß\nVertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen und an-              durch die Veräußerung oder Verpachtung für\nderen gemäß Absatz 1 Satz 2 in die Umsiedlung                 den Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte\neinbezogenen Personen, die gebietsmäßige Vertei-              Lebensgrundlage geschaffen oder eine bereits\nlung, den Zeitpunkt der Ubernahme sowie die woh-              geschaffene, aber noch gefährdete Lebens-\nnungsmäßige Unterbringung der Umzusiedelnden.               , grundlage gesichert wird. Diese Voraussetzun-\ngen können auch erfüllt sein, wenn die Ver-\näußerung oder Verpachtung zur Begründung\n§ 32\neiner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle\nSonstige Umsiedlung von Land zu Land                 dient.\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-         3. Der Erwerber oder Pächter darf nicht mit dem\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Um-               Veräußerer oder Verpächter in gerader Linie\nsiedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1              verwandt sein. Das gilt nicht, wenn der Ver-\nbezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Emp-            äußerer oder Verpächter nach dem Flüchtlings-\nfehlung der Bundesregierung innerhalb eines ange-             siedlungsgesetz vom 10. August 1949 (Gesetzblatt\nmessenen Zeitraumes zweckdienliche Vereinbarun-                der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-\ngen zwischen den beteiligten Ländern nicht zustande           bietes S. 231) oder nach den Vorschriften dieses\ngekommen sind.                                               Titels in die Landwirtschaft eingegliedert ist.","1574                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. Der Pächter darf nicht der Ehegatte des Ver-                                  § 39\npächters sein.                                                   Auslaufende und wüste Höfe\n§ 37\n(1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen vor\nMitwirkung der Siedlungsbehörde              allem auch auslaufende Höfe, deren unwirtschaft-\n(1) Voraussetzung für die Gewährung von Dar-        liche Zerschlagung verhindert werden soll, sowie\nlehen und Beihilfen nach den §§ 41 bis 45 und für      wüste Höfe, die sich für eine Wiederinbetriebnahme\ndie Gewährung von Vergünstigungen auf dem Ge-           eignen, in Betracht.\nbiete des Steuer- und Abgabenrechts nach den §§ 47        (2) Auslaufende Höfe sind landwirtschaftliche\nbis 56 ist die Mitwirkung der Siedlungsbehörde bei     Betriebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst\nder Eingliederung (§ 35). Sie kann auch dadurch        bewirtschaften oder bewirtschaften können und\nmitwirken, daß sie einem bereits abgeschlossenen       keine Erben haben, die den Betrieb selbst bewirt-\nVertrage zustimmt. Im Falle des § 44 erfolgt die        schaften können oder wollen. Wüste Höfe sind\nMitwirkung der Siedlungsbehörde durch Erteilung        früher selbständige landwirtschaftliche Betriebe,\neiner Bescheinigung darüber, daß die Voraus-           deren Betriebsgebäude ganz oder teilweise noch\nsetzungen des § 44 vorliegen.                          vorhanden sind, deren Land aber veräußert oder\nverpachtet oder anderweitig zur Nutzung abge-\n(2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn      geben worden ist.\ndie Voraussetzungen für die Gewährung von Dar-\nlehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf                                 § 40\ndem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (§§ 35\nMoor-, Ödland und Rodungsflächen\nund 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu ver-\nsagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt           (1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen ferner\nsind.                                                  Moor-, Odland und Rodungsflächen in Betracht.\n(3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der         (2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssied-\nErwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder          lungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetz-\nVerpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie       blatt I S. 1429) stehen dem Moor- und Odland\nverwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge-       gleich\nsetzlicher Erbe oder bis zum zweiten Grade ver-        1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die nicht\nschwägert ist und die Veräußerung oder Verpach-            planmäßig bewirtschaftet werden,\ntung auch ohne die Vergünstigungen auf dem Ge-         2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holzbodenflächen\nbiete des Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde         (Rodungsflächen), soweit sie zur Besiedlung ge-\noder der Erwerber oder Pächter durch die Ver-              eignet sind. Die Enteignung von Rodungsflächen\näußerung oder Verpachtung auch ohne diese Ver-             ist nur nach Anhören der obersten Landesforst-\ngünstigungen eine gesicherte Lebensgrundlage in            behörde zulässig.\nder Land- oder Forstwirtschaft bereits hat oder\nerhält. Hierdurch wird die Gewährung von Darlehen                                § 41\nund Beihilfen und die hierfür erforderliche Mitwir-            Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung\nkung der Siedlungsbehörde nicht ausgeschlossen.\nKönnen für die Ansetzung von Vertriebenen oder\n(4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere     Sowjetzonenflüchtlingen als Neusiedler Mittel nicht\nNachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete        rechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße ein-\ndes Steuer- und Abgabenrechts nach den §§ 47 bis 56    gesetzt werden, so können zugunsten des einzelnen\nzu gewähren, wenn die Siedlungsbehörde beschei-        Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zusätzlich\nnigt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung        zu den von den Ländern bereitzustellenden Finan-\ndieser Vergünstigungen vorliegen. Diese Bescheini-     zierungshilfen zinslose Darlehen und Beihilfen, ins-\ngung ist für die zuständigen Behörden bindend.         besondere zur Land- und Inventarbeschaffung und\nfür notwendige bauliche Aufwendungen, gewährt\n(5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) können\nwerden.\nmit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in den\nFällen gewährt werden, in denen Vertriebene oder                                 § 42\nSowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes in einer dem § 42 entsprechenden               Darlehen und Beihilfen bei Ubernahme\nWeise ohne Mitwirkung der Siedlungsbehörde zur                bestehender landwirtschaftlicher Betriebe\nAnsetzung gelangt sind.                                   Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb\n(Betrieb) oder ein Teil eines solchen Betriebes\n§ 38                           (Betriebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Be-\nwertungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Ver-\nBeteiligung an der Neusiedlung\npachtung der Bildung eines land- oder forstwirt-\nBei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das        schaftlichen Betriebes des Erwerbers oder Pächters\nneu anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet län-      dient oder das zur Grundlage einer landwirtschaft-\ndermäßig nach Fläche und Güte mindestens zur           lichen Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter\nHälfte dem in § 35 genannten Personenkreis zu-         Mitwirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen\nzuteilen. Bei der weiteren Vergabe sind gleich-        zu dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen\nrangig die einheimischen Siedlungsbewerber ent-        Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert\nsprechend der Zahl der vorliegenden Anträge zu be-     oder auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so\nrücksichtigen.                                         können zur Finanzierung der hierfür erforderlichen","Nr. 97 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                       1575\nAufwendungen, insbesondere zur Zahlung des                                          § 46\nErwerbspreises, zur Anschaffung des Inventars, für                       Bereitstellung der Mittel\nnotwendige bauliche Aufwendungen und für die\nBeschaffung von Ersatzwohnungen, zinslose Dar-                {1) Die für die Zwecke dieses Titels erforder-\nlehen gewährt werden. Es können in besonderen             lichen Mittel einschließlich von Mitteln für die Vor-\nFällen an Stelle oder neben Darlehen auch Beihilfen       bereitung, Durchführung und Sicherung der Ein-\ngewährt werden.                                           gliederung stellt der Bund zur Verfügung. Er stellt\ninsbesondere zur Durchführung eines von der Bun-\n§ 43\ndesregierung jährlich aufzustellenden Siedlungs-\nBeihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland           programms zusätzlich zu den von den Ländern auf-\noder Rodungsflächen                      zubringenden finanziellen Leistungen, soweit die\nSofern die Ansetzung von Vertriebenen oder             haushaltsmäßige Deckung beschafft werden kann,\nSowjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Moor-           Mittel bereit\noder Odland oder auf Rodungsflächen (§ 40) ge-             1. für die Neusiedlung,\nwährleistet ist, können außer den in den §§ 41            2. zur Förderung der in den §§ 42, 44 und 45 fest-\nund 42 genannten Darlehen und Beihilfen dem                   gelegten Zwecke,\nSiedlungsbewerber oder dem Siedlungsunternehmen            3. für die Ansetzung auf Moor- und Odland und\nauf Antrag des Landes Beihilfen bis zu 2 500                  Rodungsflächen für die Beihilfen nach § 43.\nDeutsche Mark je Hektar der zu kultivierenden\noder zu rodenden Fläche gewährt werden.                       (2) Die Mittel, die auf Grund des Absatzes 1\nbereitgestellt worden sind oder werden, fließen\ndem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungs-\n§ 44                          bank zu.\nEinheirat und Erwerb von Todes wegen                  (3) Daneben werden zur verstärkten Förderung\n(1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebsteils     der in diesem Titel festgelegten Zwecke aus dem\noder Grundstücks an einen Vertriebenen oder So-           Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes\nwjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraus-        vom 14. August 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 446)\nsetzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder         für die Jahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach\nSowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in       dem Lastenausgleichsgesetz zu gewährenden Ein-\nder Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird,           gliederungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Mil-\ngleich                                                    lionen Deutsche Mark aus den im Wege der Vor-\nfinanzierung bereitgestellten Mitteln darlehnsweise\n1. die Entstehung des Gesamthandeigentums an\nzur Verfügung gestellt. Die Länder haben als erste\neinem Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück durch\nDarlehnsnehmer dem Ausgleichsfonds gegenüber\ndie     Vereinbarung       der    Gütergemeinschaft\ndie Darlehen derart zu tilgen, daß die Tilgung bis\n(§§ 1415 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu-\nzum 31. März 1979 abgeschlossen ist.\ngunsten eines Ehegatten, der Vertriebener oder\nSowj etzonenfl üch tling ist,                            (4) Die Richtlinien über die Verteilung und Ver-\nwendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie\n2. die Ubertragung des Miteigentums an einem\nüber die Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der\nBetrieb, Betriebsteil oder Grundstück an einen\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nVertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling,\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern\n3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebsteils oder         der Finanzen und des Innern und, soweit es sich um\nGrundstücks von Todes wegen durch einen Ver-          Lastenausgleichsmittel handelt, im Benehmen mit\ntriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der mit         dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes. Dabei\ndem Erblasser nicht in gerader Linie oder bis zum     kann die Verteilung mit der Bedingung verbunden\ndritten Grade der Seitenlinie verwandt oder bis       werden, daß die Länder, soweit es zur Erfüllung der\nzum zweiten Grade verschwägert ist.                   in § 35 festgelegten Zwecke erforderlich ist, Landes-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Gewäh-        mittel zur Verfügung stellen.\nrung von Darlehen oder Beihilfen nur zulässig,               (5) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenaus-\nwenn dies zur Sicherung einer selbständigen Exi-          gleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjet-\nstenz notwendig ist.                                      zonenflüchtlinge zur Schaffung oder Sicherung von\n§ 45                          Existenzen in der Landwirtschaft gewährt werden,\ndürfen nur im Einvernehmen mit der Siedlungs-\nPachtverlängerung und Begründung\nbehörde bewilligt werden.\neines sonstigen Nutzungsverhältnisses\n(6) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach den\nDer Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils         §§ 298 ff. des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohn-\noder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42)        teil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben\nsteht gleich                                              angemessen zu berücksichtigen.\n1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebenen             (7) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine\noder Sowjetzonenflüchtling auf weniger als zwölf      ortsübliche und angemessene Versorgung mit Woh-\nJahre abgeschlossenen Pachtvertrages um min-          nung und Unterhalt (z.B. Altenteil) und übernimmt\ndestens sechs Jahre auf insgesamt mindestens          das Land die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund\nzwölf Jahre,                                          das Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft\n2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen           in Anspruch genommen wird. Entsprechende Ver-\nNutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf            pflichtungen können bis zur Höhe von insgesamt\nJahre.                                                5 Millionen Deutsche Mark übernommen werden.","1576                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 47                          tung oder aus einer bei der Veräußerung vorbehal-\nVergünstigungen für den Landabgeber           tenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B.\nauf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts       Altenteil) nicht zum einkommensteuerpflichtigen\nEinkommen, soweit diese Einkünfte jährlich 2000\n(1) In den Fällen der §§ 42 bis 45 und bei An-      Deutsche Mark nicht übersteigen.\nwendung des Absatzes 2 werden auf dem Gebiete\ndes Steuer- und Abgabenrechts Vergünstigungen\nnach den §§ 48 bis 56 insoweit gewährt, als der Ein-                                § 49\nheitswert des veräußerten oder verpachteten Be-                   Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer\ntric~bes, Betriebsteils oder Grundstücks (§ 42) oder\nbei Zukauf oder Zupachtung der Einheitswert des            Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-\nvon dem Erwerber oder Pächter unter Einschluß der       kanntmachung vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I\nzugekauften oder zugepachteten Fläche insgesamt         S. 764) wird wie folgt geändert:\nbewirtschafteten Betriebes 80 000 Deutsche Mark\nnicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nicht für die   1. § 18 Abs. 1 Nr. 11 a erhält folgende Fassung:\nVeräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder              „ 11 a. ein Erwerb\nGrundstücken im Rahmen eines ordentlichen Sied-                       a) von Vermögen, das aus Erlösen stammt,\nlungsverfahrens und für den Fall des Absatzes 3.                         die der Erblasser (Schenker) für eine\n(2) Bei dem Erwerb des Gesamthandeigentums                           nach dem 21. Juni 1948 durchgeführte\nnach § 44 Abs. 1 Nr. 1 werden die Vergünstigungen                        Veräußerung eines auslaufenden Hofes\nauf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts für                        oder eines wüsten Hofes an einen Ver-\nden ganzen zu dem Gesamthandeigentum gehören-                            triebenen oder Sowjetzonenflüchtling\nden Betrieb, Betriebsteil oder für das ganze zum                         erworben hat,\nGesamthandeigentum gehörige Grundstück gewährt.                       b) eines auslauf enden Hof es oder eines\nBei Erwerb des Miteigentums nach § 44 Abs. 1 Nr. 2                       wüsten Hof es, wenn er von dem Erben\nwerden die Vergünstigungen auf dem Gebiete des                           (Beschenkten) innerhalb von zwölf\nSteuer- und Abgabenrechts gewährt                                        Monaten nach erlangter Kenntnis von\ndem Anfall oder während der Dauer\n1. für den ganzen Betrieb, an dem das Miteigentum\neines Pachtverhältnisses gemäß Buch-\nzugunsten des Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nstabe c an einen Vertriebenen oder\nflüchtlings begründet wird, wenn das Miteigen-\nSowjetzonenflüchtling veräußert wird,\ntum mindestens zur Hälfte dem Vertriebenen\noder Sowjetzonenflüchtling übertragen wird,                      c) eines auslaufenden Hofes oder eines\nwüsten Hof es, der von dem Erblasser\n2. nur für den übertragenen Miteigentumsanteil,                          (Schenker) auf die Dauer von min-\nwenn das Miteigentum mit weniger als zur Hälfte\ndestens zwölf Jahren an einen Ver-\nan den Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling                      triebenen oder Sowjetzonenflüchtling\nübertragen wird.\nverpachtet worden ist, zur Hälfte des\n(3) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder                       auf dieses Vermögen entfallenden\nSowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der                           Steuerbetrages; der restliche Steuer-\nAnsetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonen-                             betrag wird bis zur Beendigung des\nflüchtlingen vorgenommene Veräußerung an ein ge-                         Pachtverhältnisses   gestundet.   Das\nmeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der                           gleiche gilt, wenn die Verpachtung\nSiedlungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich,                           durch den Erben (Beschenkten) inner-\nwenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß der er-                       halb von zwölf Monaten nach erlangter\nworbene Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück                        Kenntnis von dem Anfall erfolgt. Diese\nmindestens zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung                       Steuervergünstigungen entfallen rück-\nvon Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen                            wirkend, wenn das Pachtverhältnis vor\ndient.                                                                   Ablauf von zwölf Jahren nach der\nUbergabe erlischt.\"\n(4) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der §§ 48\nbis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung\nvon Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken,        2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndie als vollständige oder teilweise Erfüllung des             ,, (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11 a ist\nLandabgabesolls im Rahmen der Bodenreformge-               nur eine Veräußerung oder Verpachtung eines\nsetzgebung behandelt wird.                                 auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hof es an\neinen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling\ngemäß den §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit\n§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-\n§ 48                             heiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundes-\nvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundes-\nVergünstigungen bei der Einkommensteuer             gesetzbl. I S. 201). Der Veräußerung an einen\nWird ein Betrieb, Betriebst€ül oder Grundstück          Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht\nnach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet,           gleich die Veräußerung an ein gemeinnütziges\nso rechnen die während der Bewirtschaftung durch           Siedlungsunternehmen im Sinne der Siedlungs-\nden Erwerber oder Pächter, seine Familienangehöri-         und Bodenreformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 3\ngen oder Erben fälligen Einkünfte aus der Verpach-         des Bundesvertriebenengesetzes.\"","Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                     1577\n§  50                       jahresbeträge erlassen werden, die innerhalb von\nBefreiung von der Vermögensabgabe             zwölf Jahren nach der Entstehung des in § 44 Abs. 1\nbei der Veräußerung                  Nr. 1 genannten Rechtsverhältnisses fällig werden.\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-        (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im\nstück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten       Falle der Rückveräußerung oder der Verpachtung\ndie nach dem Zeitpunkt der Dbergabe zur Bewirt-        an den Veräußerer oder dessen Erben.\nschaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nflüchtling fällig werdenden Vierteljahresbeträge der                            § 52\nnach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden           Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe\nVermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus                  bei Veräußerung durch den Erwerber\nden Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehalt-\nlich der §§ 51 und 52 als durch die Veräußerung ab-      (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\ngegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1   stück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung\nmit: der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes    der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an\nder Dbergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt        Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs\ntritt, an dem die genannten Rechtsverhältnisse oder    Jahren seit der Veräußerung durch den Erwerber\nTatbestände zugunsten des Vertriebenen oder So-        oder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die\nwjetzonenflüchtlings begründet werden oder ent--       in § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die\nstehen.                                                Abgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt die\nVerpflichtung zur Entrichtung dieser Vierteljahres-\n(2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von       beträge als auf den Ersterwerber übergegangen.\ndem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag       Die während der Dauer des Eigentums des Erst-\nein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den            erwerbers fällig gewordenen Vierteljahresbeträge\n21. Juni 1948 geltenden Einheitswertes (Einheits-      werden erlassen.\nwertanteiles) des veräußerten Betriebes, Betriebs-\nteils oder Grundstücks. Vom Einheitswert (Einheits-       (2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung\nwertanteil) sind die mit dem veräußerten Betrieb,      durch den Ersterwerber entsprechend anzuwenden.\nBetriebsteil oder Grundstück nach dem Stande vom          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der\n21. Juni 1948 in wirtschaftlichem Zusammenhang         Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach Maß-\nstehenden Verbindlichkeiten in ihrer Höhe vom          gabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird.\n21. Juni 1948 abzusetzen. Bei Grundstücken im\nSinne des Bewertungsgesetzes, die nach dem Stande\n§ 53\nvom 21. Juni 1948 als unbebaute Grundstücke be-\nwertet worden sind, gilt statt des Satzes 0,55 vom               Befreiung von der Vermögensabgabe\nHundert der Satz von 0,85 vom Hundert.                                   bei der Verpachtung\n(3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebs-     (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-\nteil um die in § 40 aufgeführten Flächen, so erhöht    stück nach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden\nsich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche         die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-\nMark je Hektar der veräußerten Fläche.                 schaftung an den Pächter während der Bewirtschaf-\ntung durch diesen, seine Familienangehörigen oder\n(4) Dbersteigt. der nach den Absätzen 2 und 3 er-\nErben fälligen, auf den verpachteten Betrieb, Be-\nrechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu\ntriebsteil oder das verpachtete Grundstück entfal-\nleistenden Vierteljahresbetrag an Vermögensab-\nlenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe\ngabe, so tritt dieser an die Stelle des errechneten\nerlassen. § 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\nBetrages.\n(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der\n§  51                       Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der\nFortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe         Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des\nbei Rückerwerb durch den Veräußerer           Abschlusses des Verlängerungsvertrages tritt.\n(1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-       (3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück\nstück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung      vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertrie-\nder darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an        benen verpachtet worden und sind auf Grund des\nVermögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf       § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum\nJahren seit der Veräußerung an den Veräußerer,         Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August\nseine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so      1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\ngilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit-    Wirtschaftsgebietes S. 214) oder des § 6 der Zwei-\npunkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt. des Rück-     ten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des\nfalls fällig gewordenen Vierteljahresbeträge sind      Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950. (Bundes-\ninnerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten           gesetzbl. 1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Be-\nnachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem Tode     triebsteil oder das Grundstück entfallenden Leistun-\ndes Erwerbers, so werden die nachzuentrichtenden       gen an Soforthilfeabgaben unerhoben geblieben, so\nVierteljahresbeträge erlassen. Satz 3 gilt im Fall     gelten die unerhoben gebliebenen Beträge für die\ndes § 44 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Ehe       Berechnung der Vermögensabgabe als entrichtet,\ngeschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt        jedoch höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld\nworden ist; im Falle der Auflösung der Ehe durch       (§ 31 des Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1.\nTod gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Viertel-      April 1952 während der Dauer der Bewirtschaftung","1578                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndurch den Vertriebenen, seine Familienangehörigen        werdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe\noder seine Erben fällig werdenden Vierteljahres-         bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der\nbeträge an Vermögensabgabe werden nach Maß-              Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach\ngabe des § 50 Abs. 2 erlassen.                           dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbe-\nbauten Grundstücken im Sinne des Bewertungs-\n§ 54                            gesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der\nSatz 3,4 vom Hundert; § 54 Satz 4 gilt entsprechend.\nBefreiung von der Hypothekengewinnabgabe\nbei der Veräußerung                        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den in § 44\ngenannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums,\nRuht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußer-        des Gesamthandeigentums und des Erwerbs von\nten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine\nTodes wegen entsprechend.\nHypothekengewinnabgabe als öffentliche Last, so\nwerden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben\ndie nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-                                     § 56\nschaftung an den Erwerber während der Bewirt-            Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-\nschaftung durch diesen, seine Familienangehörigen        gewinnabgabe bei der Veräußerung von Grund-\noder seine Erben fällig werdenden Leistungen an                          stücken in Berlin (West)\nHypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jähr-               (1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-\nlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypo-           stück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die\nthekengewinnabgabe nach dem Stande vom 21. Juni          Stelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswertes\n1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im\noder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an\nSinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes       die Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts\n2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1         oder Einheitswertanteils 0,75 vom Hundert dieser\nund Satz 2 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 mit      Werte, jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1957\nder Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der       nur ein Drittel dieser Vomhundertsätze. An die\nUbergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt tritt,\nStelle des 21. Juni 1948 tritt jeweils der 1. April\nan dem die genannten Rechtsverhältnisse oder Tat-        1949, soweit es sich nicht um Wirtschaftsgüter eines\nbestände zugunsten des Vertriebenen oder Sowjet-         gewerblichen Betriebes handelt, dessen DM-Eröff-\nzonenflüchtlings begründet werden oder entstehen;        nungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt ist.\n§ 51 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.\nWird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, des-        (2') In den §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Be-\nsen Veräußerung zum Erlaß der Hypothekengewinn-          trieben, Betriebsteilen oder Grundstücken in Berlin\nabgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maßgabe des         (West) an die Stelle von 2,2 vom Hundert der Ab-\n§ 42 weiterveräußert oder verpachtet, so gelten          gabeschuld 2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4\ndie Sätze 1 und 2.                                       vom Hundert 3 vom Hundert der Abgabeschuld. In\ndiesen Fällen ist der Stand der Abgabeschuld vom\n§ 55                            25. Juni 1948 maßgebend.\nBefreiung von der Vermögens- und Hypotheken-\ngewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkraft-                                       § 57\ntreten dieses Gesetzes                              Aufhebung von Mietverhältnissen\n(1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück        (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen           stück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 ver-\nVertriebenen veräußert worden und sind auf Grund         äußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden\ndes § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum        Räume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der\nErsten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der     Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses\nZweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil          verlangen, wenn und soweit die Räume für Zwecke\ndes Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebs-   des Betriebes benötigt werden.\nteil oder das Grundstück entfallenden Leistungen\nan Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gel-           (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vor-\nschriften des § 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutz-\nten die unerhoben gebliebenen Beträge für die Be-\nrechnung der Vermögensabgabe als entrichtet, je-         gesetzes entsprechend.\ndoch höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31                                  § 58\ndes Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952\nfällig werdenden Vierteljahresbeträge an Vermö-          Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungs-\nverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe\ngensabgabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2\nals abgegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52           (1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis\nsind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entspre-       über Grundstücke, die der Eigentümer einem Ver-\nchend anzuwenden.                                        triebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum\n(2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Be-       überträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes\ntrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothe-        pachtweise zur Verfügung stellt, kann die Sied-\nkengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden          lungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den\nauf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die           Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer an-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes während der           gemessenen Frist ganz oder teilweise aufheben.\nDauer der Bewirtschaftung durch den Erwerber,               (2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist\nseine Familienangehörigen oder seine Erben fällig        nur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                    1579\ndes Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten,     Nutzung in Anspruch genommen werden, falls ent-\nnicht nachhaltig bceinlrüchti~Jt wird oder die Auf-      sprechendes Land bis zur Größe einer selbständi-\nhebung aus einem anderen Grnnde nicht eine un-           gen Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden\nbillige Härte bedeutet.                                kann.\n§ 59                            (2) Land, das sich im Eiger1tum des Bundes oder\nder Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63\nRechtsbehelfe und Rechtsmittel             bis zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeichneten\nGegen die nach § 58 erlassene Verfügung der          Zweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes,\nSiedlungsbehörde können die Beteiligten zwei            einer sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaft-\nWochen nach Zustellung an den bisherigen Nut-           lichen Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbstän-\nzungsberechtigtcn gerichtliche Entscheidung bean-       digen 'Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch ge-\ntragen. In der gerichtlichen Entscheidung kann die      nommen werden, anderes Land, sofern es anhaltend\nVerfügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert      so schlecht bewirtschaftet wird, daß die gesetzlich\noder aufgehoben werden. Zuständig für die Ent-          vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der\nscheidung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetz-        Landbewirtschaftung angeordnet werden können.\nlichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens in            (3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn\nLandwirtschaftssachen die in den Ländern für Pacht-\ndie Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Ge-\nschutzsachen zuständigen Gerichte nach den für sie      bäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beein-\ngeltenden Verfahrensvorschriften.\nträchtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus\neinem anderen Grund für den Eigentümer oder\n§ 60                          sonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige\nBesitzeinweisung                    Härte bedeutet.\nDie Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung\nschließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinwei-                              § 63\nsung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der                           Verfahren\nRechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen\nEntscheidung oder, wenn in der Verfügung oder der          (1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung\ngerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt       der Beteiligten verlangen, daß der Verfügungs-\nfestgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt, frühestens       berechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Per-\njedoch mit der rechtskräftigen Aufhebung des Nut-       sonen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis\nzungsverhältnisses.                                     vereinbart, das diese zur Nutzung einer der nach\n§ 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache\n§ 61                          berechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfü-\nEntschädigung                      gungsberechtigten eine angemessene Frist für eine\ndes bisherigen Nutzungsberechtigten           Vereinbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen.\nDi-e Frist beginnt mit der Zustellung an den Ver-\n(1) Wer infolge einer nach den §§ 58 und 59 er-\nfügungs berechtigten.\ngangenen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung\ndie Nutzung verliert, kann Geldentschädigung für           (2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist\nVerwendungen in sinngemäßer Anwendung der               nicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die\nVorschriften der §§ 994 bis 996, 998 und 999 des        Person, mit der das Nutzungsverhältnis zu begrün-\nBürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.                     den ist, mit deren Einverständnis bestimmen und\ndie im Rahmen des Ortsüblichen angemessenen\n(2) Für andere Vermögensnachteile, die durch\nVertragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten\neine nach den §§ 58 und 59 ergangene Verfügung\nBedingungen gelten als zwischen den Beteiligten\noder gerichtliche Entscheidung entstehen, kann der\nvereinbart; § 60 ist anzuwenden.\nBetroffene eine Entschädigung verlangen, soweit\neine solche unter gerechter Abwägung der Inter-            (3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2\nessen der Allgemeinheit und des Betroffenen ge-         erlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können\nboten erscheint.                                        die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustel-\n(3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließ-   lung gerichtliche Entscheidung beantragen. § 59\nlich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet dem      Satz 2 und 3, die §§ 60 und 61 sind anzuwenden.\nLand die geleistete Entschädigung, wenn entweder           (4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Miet.-\nunter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Eini-        oder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§ 57 bis 61\ngung über die Entschädigung erzielt oder eine Ent-      entsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an\nschädigung rechtskräftig festgesetzt ist.               die Stelle des Vermieters die Siedlungsbehörde tritt.\n§ 62\nInanspruchnahme von Gebäuden und Land                                      § 64\n(1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können              Entsprechende Anwendung von Vorschriften\nfür den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein-                   des Reichssiedlungsgesetzes\ngerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend              Für Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-\nanderweitig genutzt oder nicht genutzt werden,          führung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt\nnach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur        § 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend.","1580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§  65                                               Dritter Titel\nAusschluß des Vorkaufsrechts                 Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung\nder Siedlungsunternehmen\nIn den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vor-                                  § 69\nkaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes                           Allgemeine Vorschriften\nausgeschlossen.\n(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-\nwerbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich,\n§  66                          deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürf-\n.Ä.llderung des Reichssiedlungsgesetzes          nisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so\nsind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\n(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes       vor der Vertreibung in einem solchen oder ähn-\nwird aufgehoben.                                           lichen Beruf oder Gewerbe tätig waren, bevorzugt\n(2)· Bei einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des          zu berücksichtigen, sofern die persönlichen Voraus-\nReichssiedlungsgesetzes ist das Siedlungsunterneh-         setzungen für die Zulassung oder die Erteilung der\nmen verpflichtet, das enteignete Land innerhalb            Erlaubnis gegeben sind.\neiner von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden                (2) Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei der\nFrist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht       Zulassung oder Erlaubnis für mehrere Berufe oder\ninnerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Ent-         Gewerbezweige für jede früher ausgeübte Tätigkeit,\neignete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf eines       bei mehreren gleichartigen Zulassungen oder Ge-\nJahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) binnen           nehmigungen für einen angemessenen Teil der-\neines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rücküber-        selben.\neignung gegen Erstattung der Entschädigung.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung\n(3) Betriebe, die ,Land zur Kultivierung abgeben,      auf Personen, bei denen eine Vereidigung in Ver-\nerhalten auf Antrag nach Durchführung der Kulti-          bindung mit einer Bedürfnisprüfung die Vorausset-\nvierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 des              zung für die Berufsausübung bildet.\nReichssiedlungsgesetzes) Land in der ihrer Abgabe            (4) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu\nentsprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche,       einem Gewerbezweig Höchstzahlen festgesetzt wer-\ndie zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer          den, die unter der Zahl der bisherigen Zulassungen\nselbständigen Ackernahrung erforderlich ist.              liegen, finden auf Vertriebene und Sowjetzonen-\nflüchtlinge, die vor der Vertreibung in diesem Ge-\nwerbezweig tätig waren, keine Anwendung, sofern\n§ 67                          die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung\ngegeben sind.\nFinanzierungsrichtlinien\n(5) Diese Bestimmungen finden keine Anwen-\nDie Richtlinien für die Gewährung von Darlehen\ndung, wenn und solange der Anteil der Vertriebenen\nund Beihilfen, für die Verwendung des Zweckver-\nund Sowjetzonenflüchtlinge in dem Beruf oder Ge-\nmögens (§ 46 Abs. 2), für die Freistellung der Länder\nwerbe dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl\n(§ 46 Abs. 7) und für die Regelung der Entschädi-\nder Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur\ngung (§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für\nGesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\n§ 70\nFinanzen und dem Bundesminister des Innern.\nZulassung zur Kassenpraxis\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\n§  68                          vor dem 4. September 1939 als Arzte, Zahnärzte\nVerwaltungsanordnungen der Länder                oder Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen waren\noder denen in der Zeit vom 4. September 1939 bis\n(1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen      zum 8. Mai 1945 die Teilnahme an der Kassenpraxis\ndie zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der            als Arzt, Zahnarzt oder Dentist gestattet war und\nnach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die be-           die bis zum 31. Dezember 1952 ihren ständigen\nrufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die          Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ge-\nOrganisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge            nommen haben, gelten weiterhin als zur Kassen-\nund die Selbsthilfeeinrichtungen.                          praxis zugelassen. Sie haben sich innerhalb einer\n(2) Die Landesregierungen bestimmen, welche            Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten\nStellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahr-            dieses Gesetzes bei dem für den Ort ihres ständigen\nzunehmen haben und in welchem Umfange die Sied-            Aufenthalts zuständigen Zulassungsausschuß zwecks\nlungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlings-            Wiederaufnahme der Kassenpraxis zu melden.\nbehörde in den Verfahren nach den Vorschriften                (2) Der Zulassungsausschuß hat Ärzten, Zahn-\ndieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen ferner,       ärzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 ge-\nin welcher Weise die berufsständische Vertretung           meldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich\nder Landwirtschaft, die Organisationen der Ver-            ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungs-\ntriebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfeein-          bezirk bereits Zugelassenen und ohne Anrechnung\nrichtungen zu beteiligen sind.                             auf die Verhältniszahl zuzuweisen.","Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                      1581\n(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden auch An-      pitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und\nwendung auf Vertriebene und Sowjetzonenflücht-           eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für min-\nlinge, die vor der Vertreibung oder Flucht zur Aus-      destens sechs Jahre sichergestellt sind. Beteiligun-\nübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist      gen der öffentlichen Hand, die der Konsolidierung\nbefugt waren und nach bundes- oder landesrecht-          solcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung\nlichcn Vorschriften umgesiedelt wurden oder wer-         der Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nden, wenn sie am bisherigen Aufenthaltsort zur           flüchtlinge außer Ansatz, wenn diesen das Recht\nKassenpraxis zugelassen waren oder wenn ihnen            eingeräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen\ndie Teilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahn-        Hand abzulösen.\narzt oder Dentist gestattet war, mit der Maßgabe,            (4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können\ndaß die Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses         auch Unternehmen gewährt werden, die Vertriebe-\nGesetzes Umgesiedelte mit der Aufenthaltsnahme           nen und Sowjetzonenflüchtlingen den Aufbau einer\nim neuen Zulassungsbezirk beginnt.                       selbständigen Existenz dadurch ermöglichen, daß sie\n(4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsaus-         ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-\nschusses gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann der An-         dert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer\ntragsteller von den für das Zulassungsverfahren          von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung\nvorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen.              an der Geschäftsführung einräumen (Teilhaber-\n(5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjet-           schaft).\nzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Aus-\nübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist                                § 73\nbefugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen be-\nvorzugt zuzulassen. Das gilt nicht, wenn und so-\nSteuerliche Vergünstigungen und Beihilfen\nlange der Anteil der Vertriebenen und Sowjet-                (1) Zum Zwecke der Begründung und Festigung\nzonenflüchtlinge in diesen Berufen dem Verhältnis        selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen\nentspricht, in dem die Zahl der Vertriebenen und         und Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Ver-\nSowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevöl-         günstigungen nach Maßgabe des Einkommensteuer-\nkerung des Landes steht.                                 gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung ge-\nwährt.\n§ 71\n(2) Im Hinblick . auf die Nichtgewährung der\nsteuerlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im\nEintragung in die Handwerksrolle               Veranlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln des\nVertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die           Bundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche Mark\nglaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein        an Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge als\nHandwerk als stehendes Gewerbe selbständig be-           Beihilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bun-\ntrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehr-        desminister für Vertriebene im Einvernehmen mit\nlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für       dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nden Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen         minister für Wirtschaft erläßt.\nHandwerkskammer in die Handwerksrolle einzu-\ntragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 entspre-\nchend anzuwenden.                                                                  § 74\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand\n(1) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die\nVierter Titel                        öffentliche Hand sind Vertriebene und Sowjetzonen-\nFörderung selbständiger Erwerbstätiger             flüchtlinge unbeschadet von Regelungen für not-\nleidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Ent-\n§ 72                           sprechendes gilt für Unternehmen, an denen Ver-\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit min-\nKredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften         destens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern\nund Teilhaberschaften                   diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Ge-\n(1) Die Begründung und Festigung selbständiger        schäftsführung für mindestens sechs Jahre sicherge-\nErwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonen-        stellt sind. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt\nflüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe und        im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nin freien Berufen ist durch Gewährung von Krediten       Innern hierzu allgemeine Richtlinien.\naus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-, Til-            (2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand\ngungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsver-         sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die\nbilligungen und Bürgschaftsübernahmen zu fördern.        Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der\n(2) Zur Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit      Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu\nsoll auch die Umwandlung hochverzinslicher und           verfahren.\nkurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen           (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Optiker,\nZins- und Tilgungsbedingungen ermöglicht werden.          Orthopäden und Bandagisten durch die Träger der\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für        sozialen Krankenversicherung sind Vertriebene und\nUnternehmen, an denen Vertriebene oder Sowjet-            Sowjetzonenflüchtlinge bei sonst gleichen Bedingun-\nzonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Ka-        gen in angemessenem Umfange zu berücksichtigen.","1582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§  75                           der Arbeitnehmer, die Vertriebene oder Sowjet-\nKontingente                         zonenflüchtlinge sind, zur Gesamtzahl der Arbeit-\nnehmer - getrennt nach Arbeitern und Angestellten\n(1) Bei Mußnahmen, die die Erzeugung oder die         - in diesen Bezirken steht. Außerdem hat die\nZu- und Verteilung von Gütern, Leistungen und            Bundesanstalt dahin zu wirken, daß dieser Per-\nZahlungsmitteln für gewerbliche Zwecke kontingen-        sonenkreis aus berufsfremder Beschäftigung in die\ntieren oder in underer Weise beschränken, haben          erlernten oder überwiegend ausgeübten Berufe\ndie zuständigen Behördcm und Organisationen der          vermittelt wird.\nWirtschaft die Betriebe der Vertriebenen und So-\nwjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung ihrer           (2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht\nbesonderen Lage angemessen zu beteiligen. Ent-           erreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und So-\nsprechendes ~Jilt für Unternehmen, an denen Ver-         wjetzonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens       weniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden\nder Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese     haben, von der Bundesanstalt für Arbeit vor ande-\nBeteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäfts-         ren Bewerbern mit gleicher persönlicher und fach-\nführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt        licher Eignung und gleichen sozialen Verhältnissen\nsind.                                                    unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage bevor-\nzugt in Arbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung\n(2) Sofern bei der Fests2tzung von Kontingenten       findet jedoch auf die Vermittlung der Wiederein-\nein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder          stellung von Arbeitskräften keine Anwendung, die\nZeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab-        wegen vorübergehender Betriebseinschränkung oder\nsatz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel       -stillegung entlassen worden sind, sofern die\nein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt        Entlassung nicht länger als sechs Monate zurück-\nzugrunde zu legen, welcher der Anordnung der              liegt. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt\nKontingentierungsmaßnahme vorausgeht und den              über die bevorzugte Vermittlung von arbeitslosen\nbesonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung         Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen Richt-\nträgt. Von diesem Recht können Antragsteller läng-        linien. Diese bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nstens bis zum 31. Dezember 1960 Gebrauch machen.          ministers für Arbeit und Sozialordnung.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,             (3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2\nwenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge,             werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger\nohne Inhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder          Beschäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Per-\nähnliche Verträge mit bestehenden Betrieben ab-           sonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem\nschließen, sofern sie vor der Vertreibung einen           Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti-\ngleichartigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter         gung nicht zugemutet werden kann, sowie Beschäf-\noder in einem sonstigen Nutzungsrechtsverhältnis          tigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bundes-\ngeführt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung           oder landesrechtlichen Vorschriften nicht einge-\nsind solche Verträge zuzulassen und zu fördern.           rechnet.\n(4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und be-\n§  76                           vorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personen-\nVermietung, Verpachtung und Dbereignung            gruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird\ndurch die öffentliche Hand                 hierdurch nicht berührt.\nSoweit die öffentliche Hand Grund und Boden,\nRäumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer\n§ 78\nbestimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, ver-\nmietet oder übereignet, sollen Vertriebene und              Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art\nSowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein          (1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat unter Be-\ngleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt           teiligung der zuständigen Organisationen der Wirt-\nberücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht        schaft dahin zu wirken, daß bei der Besetzung von\nist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet-         Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art\nzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung           Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unter Be-\nim Bereich der vergebenden Körperschaft oder              rücksichtigung der Berufsnachwuchslage in den\nStelle steht.                                             Landesarbeitsamtsbezirken sowie der Eignung der\nLehrstellenbewerber angemessen beteiligt werden.\nFünfter Titel                           (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehr-\nFörderung unselbständiger Erwerbstätiger             stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-\nschließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und\n§ 77                            Lehrlingswohnheimen öffentliche Mittel zur Ver-\nfügung gestellt werden, sind diese bevorzu_gt für die\nArbeiter und Angestellte\nUnterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonen-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat dahin zu          flüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung\nwirken, daß der Anteil der beschäftigten Arbeit-          von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger\nnehmer, die Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-           Art das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der\nlinge sind, an der Gesamtzahl der beschäftigten           Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Ge-\nArbeitnehmer innerhalb der Landesarbeitsamts-             samtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körper-\nbezirke dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl        schaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt.","Nr. 97 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                       1583\n§ 79                                                     § 81\nDauerarbeitsplätze                          Nichtanwendung beschränkender Vorschriften\n(1) Zur Schaffung von zusfüzlichen Dauerarbeits-          (1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines\nplätzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge        Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von\nsollen aus öHen tl i chen Mi Uel n Kredite zu günstigen   einer besonderen Beziehung zu einem Lande oder\nZins-, Tilgun~Js- und Sicherungsbedingungen sowie         einer Gemeinde (z. B. Geburt, Wohnsitzdauer, Aus-\nZinsverbilligunq<\\n gewährt und Bürgschaften über-        bildung) abhängig gemacht ist, finden auf Vertrie-\nnommen werden. Diese Vergünstigungen sollen               bene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung,\nBetrieben lwvorzugt gew/fört werden,                      wenn sie dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nGesetzes ihren ständigen Aufenthalt haben oder\n1. deren Inhaber Verlriebene oder Sowjetzonen-\nnach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zuge-\nflüchtlinge sind oder\nwiesen oder umgesiedelt werden.\n2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-\n(2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte\nlinge mit mindestens der Hälfte des Kapitals be-\nteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine       auf Grund einer Mitgliedschaft bei bestehenden\nMitwirkung c1n der Geschäftsführung für min-          Realgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemein-\nschaften nicht berührt.\ndestens sechs Jahre sichergestellt sind, oder\n3. die sich verpflichten, in dem geförderten Betrieb\nmindestens 70 vom Hundert Vertriebene oder\nSowjetzonenflüchtlinge für die Laufzeit der Ver-                        Vierter Abschnitt\ngünstigung zu beschäftigen.                                       Einzelne Rechtsverhältnisse\n(2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-\ngungen des Absatzes 1 auch gewährt werden                                       Erster Titel\n1. für die Restfinanzierung - jedoch nicht für die                 Schuldenregelung für Vertriebene\nnachstellige Finanzierung -       von Wohnungs-                   und Sowjetzonenflüchtlinge\nbauten, sofern diese die Schaffung zusätzlicher\nDauerarbeitsplätze ermöglicht, oder                                            § 82\n2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeitsplätze.                                 Grundsatz\nVertriebene können wegen der Verbindlichkeiten,\ndie vor der Vertreibung begründet worden sind,\nSechster Titel                      nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich\naus den folgenden Vorschriften nichts Abweichen-\nSonstige Vorschriften                    des ergibt. Dies gilt auch für Vertriebene, die nach\nder Bestimmung des § 10 Rechte und Vergünsti-\n§  80                           gungen nicht in Anspruch nehmen können.\nWohnraumversorgung\n(1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjet-                                 § 83\nzonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordring-\nVertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers\nliche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und\ndes öffentlich geförderten Wohnungsbaues.                    (1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht\nzur Vermeidung unbilliger Härten die unter die\n(2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist       Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im\nein angemessener Teil des vorhandenen und des             Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vor-\nneu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei           schriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März\nsind die noch in Lagern und anderen Notunterkünf-         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln.\nten Untergebrachten besonders zu berücksichtigen.\n(2) Bei Abwägung der Interessen und der Lage\n(3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für             beider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfe-\nden öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau           gesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhält-\n(§§ 29 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom            nisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn\n27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523) ist in          er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen stän-\nmöglichst weitem Umfange zugunsten der Vertrie-           digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes\nbenen und Sowjetzonenflüchtlinge auch die Begrün-         genommen hat, die Vermögens- und Erwerbsver-\ndung von Eigentum an Wohnungen (Eigenheimen,              hältnisse zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.\nKleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder Dauer-\n(3) Das Gericht kann jedoch auch nach dem in\nwohnrecht) zu fördern.\n, Absatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch         des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer\nVorschriften über die angemessene Berücksichtigung        unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger erfor-\nder Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge bei           derlich erscheint. Haben sich die Vermögens- und\nder Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im          Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem\nRahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten           in Absatz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so\nsozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird.               ist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies","1584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\naus besonderen Gründen zur Vermeidung einer un-           Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stellt. § 84\nbilligen Härte gegenüber dem Schuldner erforder-          Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Das Vertrags-\nlich erscheint.                                           hilfeverfahren ist auch zulässig, wenn der Anspruch\nnach dem 20. Juni 1948, jedoch vor der Vertreibung\n(4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82\nbegründet und nach der Vertreibung durch rechts-\nein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeß-\nkräftiges Urteil eines außerhalb des Geltungs-\ngericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der\nbereiches des Gesetzes gelegenen Gerichts f estge-\nAbsätze 1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläu-\nbiger es beantragt.                                       stellt worden ist.\n(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene\n§ 84\nrechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertrags-\nAntragsfrist                       hilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der\n(1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1         Bestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes un-\noder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt        berührt.\nwerden; hat der Schuldner jedoch erst nach dem                                       § 87\n31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im\nAusnahmen\nGeltungsbereich des Gesetzes genommen, so kann\nder Antrag innerhalb eines Jahres, seitdem der               (1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 86 gelten nicht\nSchuldner seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-        für\nbereich des Gesetzes genommen hat, gestellt wer-          1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswerten des\nden. Das Gericht kann einen Antrag des Gläubigers             Vertriebenen im Geltungsbereich des Gesetzes in\nnach diesem Zeitpunkt durch besonderen Beschluß               wirtschaftlichem Zusamenhang stehen,\nzulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß\ner ohne sein Verschulden den Antrag nicht recht-          2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,\nzeitig gestellt hat und ihn nach Wegfall des Hinder-      3. Löhne und Gehälter,\nnisses unverzüglich nachgeholt hat. Gegen die             4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes\nEntscheidung des Gerichts über die Zulassung findet           bezeichneten Verbindlichkeiten,\ndie sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerde-\ngericht entscheidet endgültig.                            5. Verbindlichkeiten von Kreditinstituten, die ihren\nSitz vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1\n(2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den               bezeichneten Gebieten hatten und der Aufsicht\nSchuldner mit der Begründung gerichtlich geltend              des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen\ngemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht               unmittelbar oder mittelbar unterstanden, gegen-\ngegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten               über\nnach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung               a) Gläubigern, in deren Person bei Geltend-\noder nach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß                  machung des Anspruchs die Wohnsitzvoraus-\n§ 83 Abs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt.\nsetzungen der §§ 1, 5 und 6 des Umstellungs-\nergänzungsgesetzes vom 21. September 1953\n§ 85                                   (Bundesgesetzbl. I S. 1439), zuletzt- geändert\nJuristische Personen und Handelsgesellschaften              durch das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz\nvom 23. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I\nDie Vorschriften der §§ 82 bis 84 gelten ent-                  S. 1083), gegeben ist,\nsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen\nPersonen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz            b) dem Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-\nvor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeich-                 gleichsgesetzes).\nneten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort         (2) Die Vorschrift des§ 6 Abs. 2 des Vertragshilfe-\nder Niederlassung oder die Geschäftsleitung im            gesetzes gilt entsprechend.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes befindet.\n§ 88\n§ 86                                      Regelung :für Sowjetzonenflüchtlinge\nFrühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche           (1) Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Flucht\n(1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 85 gelten auch,     oder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkt der Be-\nwenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder           setzung den überwiegenden Teil ihres Vermögens\nteilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt       in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch\noder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden          besetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil\nist. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung           ihres · Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen\nkann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach            oder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maßnah-\n§ 766 der Zivilprozeßordnung geltend machen.              men verloren haben oder darüber nicht verfügen\n(2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung ganz         können, können wegen der Verbindlichkeiten, die\noder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festge-       vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der\nstellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen          Besetzung begründet worden sind, nicht in Anspruch\nworden, so sind in einem nach allgemeinen Vor-            genommen werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts\nschriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die        Abweichendes ergibt.\nVorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend              (2) § 83 Abs. 1 und 4, die §§ 84, 86 Abs. 1, Abs. 2\nanzuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf           Satz 3, Abs. 3 und § 87 sind entsprechend anzuwen-\nGewährung von Vertragshilfe bis zu dem in § 84            den.","Nr. 97 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                     1585\n§ 89                                                Dritter Titel\nErledigung anhängiger Verfahren                               Prüfungen und Urkunden\n(l) Erledigt sich ein cmhängiger Rechtsstreit durch\ndie Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Partei                                § 92\nihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der                       Anerkennung von Prüfungen\ngerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die\naußergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Aus-          (1) 'Prüfungen  oder Befähigungsnachweise, die\nlagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen          Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum\nGründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichts-          8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach\ngebühren werden nicht erhoben.                            dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt\noder erworben haben, sind im Geltungsbereich des\n(2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfever-     Gesetzes anzuerkennen.\nfahren durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so               (2) Prüfungen   oder Befähigungsnachweise, die\nwerden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen            Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum\nnicht erhoben.\n8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Deutschen\nReiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember\n1937 abgelegt oder erworben haben, sind anzu-\nZweiter Titel                        erkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen\noder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des\nSozialrechtliche Angelegenheiten                 Gesetzes gleichwertig sind.\n(3) Auf Prüfungen oder Befähigungsnachweise,\n§ 90                           die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge nach\nSozialversicherung                     dem 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Gesetzes abgelegt oder erworben\n(1) Verbriebene und Sowjetzonenflüchtlinge wer-\nhaben, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die\nden in der Sozialversicherung und Arbeitslosenver-\nVorschriften über die Anerkennung von Prüfungen\nsicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des\noder Befähigungsnachweisen im öffentlichen Dienst\nGesetzes gleichgestellt.\nbleiben unberührt.\n(2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge kön-\n§ 93\nnen Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei\nnicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren                              Ersatz von Urkunden\nTrägern der deutschen Sozialversicherung oder bei             (1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-\nnichtdeutschen Trägern der Sozialversicherung er-         linge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen\nworben haben, unter Zugrundelegung der bundes-            oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdien-\nrechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung bei      lichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnach-\nTrägern der Sozialversicherung im Geltungsbereich         weise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden\ndes Gesetzes geltend machen.                              erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.                Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender\nUrkunden zuständigen Behörden und Stellen eine\nBescheinigung auszustellen, wonach der Antrag-\nsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb\n§ 91                           des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen\nErsatz von Kosten der Sozialhilfe              hat.\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sind           (2) Voraussetzung für die Ausstellung der Be-\nnicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe nach       scheinigung gemäß Absatz 1 ist die glaubhafte Be-\n§ 92 b des Bundessozialhilfegesetzes zu ersetzen.         stätigung\n1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende\n(2) Für Erben von Vertriebenen und Sowjetzonen-\nErklärung einer Person, die auf Grund ihrer\nflüchtlingen, die bis zu ihrem Tode Rechte und\nfrüheren dienstlichen Stellung im Bezirk des An-\nVergünstigungen nach diesem Gesetz in Anspruch\ntragstellers von der Ablegung der Prüfung oder\nnehmen konnten, gilt § 92 c Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-\ndem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis\nsozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß an die\nhat, oder\nStelle des Zweifachen das Vierfache des Grund-\nbetrages nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfe-          2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende\ngesetzes tritt.                                               Erklärungen von zwei Personen, die von der\nAblegung der Prüfung oder dem Erwerb des\n(3) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-          Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.\ntiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist,\nsoweit es sich um eine Person handelt, auf die sich          (3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im\ndie Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen         Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde\nGesetzbuchs bezieht, nach den §§ 90 und 91 des            über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen\nBundessozialhilfegesetzes in der Regel nicht in An-       Befähigungsnachweis.\nspruch zu nehmen. Dasselbe gilt für die Inanspruch-          (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis\nnahme nach § 76 d des Gesetzes zur Änderung und           rechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes\nErgänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes.             zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-","1586                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom           leiten, wenn sie selbst Rechte und Vergünstigungen\n11. Mai 1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 307) entsprechend       als Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge in An-\nanzuwenden.                                                spruch nehmen können.\n(5) Zuständig für die Entgegennahme von Er-\nklärungen an Eides Statt gemäß Absatz 2 sind die                                    § 95\nfür die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß                              Unentgeltliche Beratung\nAbsatz 1 zuständigen und die von den Ländern hier-\nzu bestimmten Behörden und Stellen.                           (1) Organisationen der Vertriebenen und Flücht-\nlinge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene\nund Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auf-\nVierter Titel\ngabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts-\nSonstige Vorschriften                   fragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu\nkeiner besonderen Erlaubnis.\n§ 94\n(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle miß-\nFamilienzusammenführung                   bräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere\n(1) Sofern nach Vorschriften des Bundes, der           bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nLänder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder\nder Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes von\neiner Erlaubnis abhängt, darf diese nicht verweigert\nwerden, wenn sie ein Vertriebener oder Sowjet-                               Fünfter Abschnitt\nzonenflüchtling, der im Geltungsbereich des Geset-\nKultur, Forschung und Statistik\nzes seinen ständigen Aufenthalt hat, für seine in\nAbsatz 2 genannten Angehörigen zum Zweck der\nFamilienzusammenführung beantragt.                                                  § 96\n(2) Als Familienzusammenführung im Sinne des           Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flücht-\nAbsatzes 1 gilt die Zusammenführung                              linge und Förderung der wissenschaftlichen\nForschung\n1. von Ehegatten,\n2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,                Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch\ndas Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kul-\n3, von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern; dabei\nturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein\nsind im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern\nder Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten\nauch Schwiegerkinder zu berücksichtigen, wenn\ndeutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten,\ndas einzige oder letzte Kind verstorben oder\nArchive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu\nverschollen ist,\nergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des\n4. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,      Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen\n5. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern zu den      und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und For-\nEltern oder volljährigen Kindern zu hilfsbedürf-    schung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich\ntigen Eltern,                                       aus der Vertreibung und der Eingliederung der\n6. von minderjährigen Kindern zu den Großeltern          Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die\nfalls die Eltern nicht mehr leben oder sich der      Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Ver-\nKinder nicht annehmen können,                       triebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundes-\n7. von minderjährigen Kindern zu Verwandten der          regierung berichtet jährlich dem Bundestag über\nSeitenlinie, wenn Verwandte aufsteigender Linie      das von ihr Veranlaßte.\nnicht mehr leben oder sich der Kinder nicht an-\nnehmen können,                                                                 §  97\n8. von volljährigen, in Ausbildung stehenden Kin-\nStatistik\ndern zu den Eltern,\n9. von Eltern zu Kindern oder, wenn Enkel vor-              (1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete\nhanden sind, zu Schwiegerkindern,                    des Vertriebenen- und Flüchtlingswesen erforder-\nlichen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbe-\n10. von Geschwistern zueinander, wenn ein Teil\nsondere haben sie die Statistik so auszugestalten,\nhilfsbedürftig ist,\ndaß die statistischen Unterlagen für die Durchfüh-\n11. von hilfsbedürftigen Personen zu Verwandten           rung der zum Zwecke der Eingliederung der Ver-\nder Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn         triebenen und Sowjetzonenflüchtlinge erlassenen\nnähere Verwandte nicht mehr leben oder sich         Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können.\nder Personen nicht annehmen können,\n(2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen\n12. von Schwiegerkindern zu hilfsbedürftigen\nEingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonen-\nSchwiegereltern.\nflüchtlinge im Vergleich zu deren Lage vor der\n(3) Personen, die im Wege der Familienzu-              Vertreibung ist durch eine Statistik festzustellen,\nsammenführung ihren ständigen Aufenthalt im               die im Zusammenhang mit der Beantragung von\nGeltungsbereich des Gesetzes genommen haben,              Ausweisen durchzuführen ist. Die Antragsteller\nkönnen ihrerseits ein Recht auf Nachzug von Fami-         haben die Antragsvordrucke (§ 16) in doppelter\nlienangehörigen aus dieser Vorschrift nur dann her-       Ausfertigung auszufüllen. Die für die statistische","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971                      1587\nAuswertung bestimmten Doppelstücke werden durch               (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher\ndie Statistischen Amter nach den für die Statistik         Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöri-\ngeltenden Vorschriften weiter bearbeitet. Die Ko-          ger\nsten hierfür tragen Bund und Länder nach den bei           1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 ge-\nihnen anfallenden Arbeiten.                                    nannten Gebiete verlassen und seinen Wohn-\nsitz außerhalb des Deutschen Reiches genom-\nmen hat, weil aus Gründen politischer Gegner-\nSechster Abschnitt                           schaft gegen den Nationalsozialismus oder aus\nGründen der Rasse, des Glaubens oder der\nStrafbestimmungen\nWeltanschauung nationalsozialistische Gewalt-\nmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind\n§  98                                oder ihm drohten,\nErschleichung von Vergünstigungen                2. auf Grund der während des Zweiten Welt-\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geld-            krieges geschlossenen zwischenstaatlichen Ver-\nstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer            träge aus außerdeutschen Gebieten oder wäh-\nvorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben             rend des gleichen Zeitraumes auf Grund von\ntatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder         Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den\neinen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die                 von der deutschen Wehrmacht besetzten Ge-\nVertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbe-               bieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),\nhalten sind, zu erschleichen.                              3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungs-\nmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Ver-\n§  99                               waltung stehenden deutschen Ostgebiete,\nDanzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjet-\nPflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen\nunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn,\nMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geld-           Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien\nstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer            oder China verlassen hat oder verläßt, es sei\nals Verwaltungsangehöriger bei der Durchführung                denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen\ndieses Gesetzes vorsätzlich Ausweise oder Bescheini-           Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat\ngungen für Personen ausstellt, von denen er weiß,              (Aussiedler),\ndaß sie kein Recht auf Erteilung des Ausweises oder\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein\nder Bescheinigung haben.\nGewerbe oder seinen Beruf ständig in den in\nAbsatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat\nund diese Tätigkeit infolge Vertreibung auf-\nSiebenter Abschnitt                           geben mußte,\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                   5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten\nGebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetz-\n§ 100                                 buchs durch Eheschließung verloren, aber sei-\nnen ständigen Aufenthalt dort beibehalten\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                  hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben\nDas Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. Au-             mußte,\ngust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt        6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als\ngeändert:                                                      Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau\ngemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kei-\n1. § 11 erhält folgende Fassung:\nnen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt\n,,§ 11                              hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben\nmußte.\nVertriebener\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-         (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger             deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-\nseinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder           zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertrie-\nVerwaltung stehenden deutschen Ostgebieten              benen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des\noder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des          Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen\nDeutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom            Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehö-\n31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusam-            rigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1\nmenhang mit den Ereignissen des Zweiten Welt-           genannten Gebieten verloren hat.\nkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch            (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Auf-\nAusweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehr-         enthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten\nfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz' ver-            genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener,\nlorengegangen sein, der für die persönlichen            wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich\nLebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend           auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig\nwar. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des             niederlassen wollte.\"\nSatzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzu-\nsehen, an welchem die Familienangehörigen ge-        2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten „für\nwohnt haben.                                            Heimatvertriebene\" die Worte „im Sinne des § 2","1588                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndes Bundesverlricbc~neng(~set.zes vom 19. Mai 1953                                 § 102\n(Bundes~Jcsetzbl. 1 S. 201) 11 eingefügt; Satz 2 wird         Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes\ngestri ch{m.\nDas Gesetz zur Förderung der Eingliederung von\n3. In § 249 Abs. l wird die Nummer 4 wie folgt er-          Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flücht-\ngänzt:                                                  lingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (Gesetz-\n„und sowci t sie nicht. für den unrcntierlichen Teil    blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\nder Finc:mzierung eines Vorhabens, insbesondere          gebietes S. 231) wird aufgehoben.\nzur Melioration oder zur Kultivierung von Moor-,\nOdlcmd und Rodungsflächcn (§ 40 des Bundesver-\n§ 103\ntriebcncngesctzcs) aufgewendet worden sind\noder werden\".                                                Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften\n4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                Die Vorschriften der Länder, welche die in den\n§§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten\n„Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch            Tatbestände betreffen, insbesondere § 7 Abs. 1\nSowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleichge-          Satz 2 des Flüchtlingsgesetzes des Landes Nord-\nstellten Personen (§§ 3 und 4 des Bundesver-             rhein-Westfalen vom 2. Juni 1948, treten außer\ntriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 - Bundes-             Kraft. Dasselbe gilt für Strafbestimmungen der\ngesetzbl. I S. 201) berücksichtigt werden.\"              Länder auf dem Gebiet des Vertriebenen- und\nFl üch tlingsrech ts.\n§ 101                                                     § 104\nÄnderung des Notaufnahmegesetzes                Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht\nDas Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen               (1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrecht-\nin das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-            lichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flücht-\ngesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom           lingsbegriff festgelegt ist oder verwendet wird,\n21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie folgt     treten die Vorschriften des Ersten Titels und die\ngeändert:                                                   nach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen\nVorschriften an ihre Stelle.\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes bleiben\n,, (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen\nvorbehaltlich des § 15 Abs. 5 und der ausdrücklich\nnicht verweigert werden, die aus den in Absatz 1\ngenannten Änderungen und Ergänzungen unberührt\ngenannten Gebieten geflüchtet sind, um sich\neiner von ihnen nicht zu vertretenden und durch          1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\ndie politischen Verhältnisse bedingten besonde-              der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\nren Zwangslage zu entziehen, es sei denn, daß sie            den Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetz-\n1. dem in der sowjetischen Besatzungszone und                blatt I S. 307) sowie das Gesetz zur Regelung der\nim sowjetisch besetzten Sektor von Berlin              Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nherrschenden System erheblich Vorschub ge-             rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nleistet haben oder                                     vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291),\n2. während der Herrschaft des Nationalsozialis-          2. die Vorschriften auf dem Gebiete des Lasten-\nmus oder in der sowjetischen Besatzungszone             ausgleichs,\noder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin     3. die Vorschriften der Länder zur Regelung der\ndurch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der           Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver-           rechts,\nstoßen haben oder\n4. Vorschriften der Länder über die Eingliederung\n3. die freiheitliche demokratische Grundordnung\nder Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nder Bundesrepublik Deutschland einschließlich           eine günstigere Regelung vorsehen.\ndes Landes Berlin bekämpft haben.\nEine besondere Zwangslage ist vor allem dann                (3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebe-\ngegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib          nen nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\nund Leben oder die persönliche Freiheit vor-             genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschrif-\ngelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch          ten gewährt werden, stehen mit dem Inkrafttreten\nbei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben.            dieses Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie\nWirtschaftliche Gründe sind als besondere                Personen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder\nZwangslage anzuerkennen, wenn die Existenz-              werden.\ngrundlage zerstört oder entscheidend beeinträch-                                   § 105\ntigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder                    Weitergeltung der bisherigen Ausweise\nentscheidende Beeinträchtigung nahe bevor-\nstand.\"                                                     (1) Die bisher von den Ländern für Vertriebene\nund Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als\n2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nNachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigen-\n„Er entscheidet auch darüber, was als besondere          schaft im Sinne dieses Gesetzes, bis sie durch Aus-\nZwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 anzusehen             weise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundes-\nist.  II\nregierung außer Kraft gesetzt werden.","Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971.                    1589\n(2) Für die Einziehung oder Ungültigkeitserklä-                           § 107\nrung der in Absatz 1 genannten Länderausweise gilt                      Berlin-Klausel\n§ 18 entsprechend.\n§ 106                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nVerwaltungsvorschriften\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-    Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt    der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nrates.                                               des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}