{"id":"bgbl1-1971-96-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":96,"date":"1971-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-96-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_96.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes","law_date":"1971-09-10T00:00:00Z","page":1557,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1557\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z1997 A\n1971                  Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1971                                                      Nr. 96\nTag                                                             Inhalt                                            Seite\n10. 9. 71   Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes                                                         1557\n301-1, 2030-1, 2030-2, 2030-21, 300-2, 302-2, 303-8\n8. 9. 71   Verordnung PR Nr. 3/71 über die Aufhebung der Kostenordnung für Preisangelegenheiten                      1561\n720-8\n1. 9. 71  Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-\nrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr ............. .                  1562\n2. 9. 71  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ............ .                       1563\nGesetz\nzur Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nVom 10. September 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   a) zusätzlich bei den in den Nummern 1 bis 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               genannten Stellen,\nb) bei einer gesetzgebenden Körperschaft des\nBundes oder eines Landes,\nArtikel I\nc) bei einem Gericht der Verwaltungs-, der\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                                       Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialge-\nDas Deutsche Richtergesetz vom 8. September                                       richtsbarkeit,\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert                               d) bei einem Notar,\ndurch das 1. FlüHAndG vom 10. Mai 1971 (Bundes-\ne) bei einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeber-\ngesetzbl. I S. 445), wird wie folgt geändert:\nverband oder einer Körperschaft wirtschaft-\n1. § 5 Abs. 3 und 4 fällt weg.                                                       licher, sozialer oder beruflicher Selbstver-\nwaltung,\n2. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a, 5 b, 5 c und 5 d                              f) bei einem Wirtschaftsunternehmen,\neingefügt:\ng) bei einer überstaatlichen, zwischenstaat-\n,,§ 5 a\nlichen oder ausländischen Stelle oder bei\nVorbereitungsdienst                                             einem ausländischen Rechtsanwalt,\n(1) Zwischen der ersten und der zweiten Prü-                               h) bei einer sonstigen Stelle, bei der eine\nfung muß ein Vorbereitungsdienst von zwei Jah-                                    sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.\nren liegen. Die Ausbildungszeit ist zu verwenden\nzum Dienst                                                                    (2) Der Vorbereitungsdienst bei einer Stelle\n1. bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,                          dauert mindestens drei Monate; er soll bei höch-\nstens fünf Stellen abgeleistet werden. Eine Aus-\n2. bei einem Gericht in Strafsachen oder einer                             bildung bei der Hochschule für Verwaltungswis-\nStaatsanwaltschaft,                                                    senschaften kann auf die Ausbildung nach Num-\n3. bei einer Verwaltungsbehörde,                                           mer 3 oder 5 mit bis zu drei Monaten angerech-\nnet werden. Während des Vorbereitungsdienstes\n4. bei einem Rechtsanwalt,\nkönnen Ausbildungslehrgänge bis zu einer Ge-\n5. nach Wahl des Referendars                                               samtdauer von drei Monaten vorgesehen wer-","1558                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nden. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall           Prüfung Noten für Leistungen im Vorbereitungs-\naus besonderem Grund verlängert werden.                   dienst bis zu einem Drittel auf die Gesamtnote\nangerechnet werden.\"\n(3) Das n:ihere regelt das Landesrecht.\n3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Num-\n§ 5b\nmer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nEinstufige Ausbildung                     folgende Nummer 5 eingefügt:\n(1) Das Landesrecht kann Studium und prak-             „5. in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach\ntische Vorbereitung in einer gleichwertigen Aus-                   Art und Bedeutung wie die unter den Num-\nbildung von mindestens fünfeinhalb Jahren zu-                      mern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeig-\nsammenfassen. Ein Teil der Ausbildung ist bei                      net war, Kenntnisse und Erfahrungen für die\nGerichten, Verwaltungsbehörden und Rechts-                         Ausübung des Richteramts zu vermitteln.\"\nanwälten abzuleisten. Die erste Prüfung kann\ndurch eine Zwischenprüfung oder durch ausbil-          4. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt\nwerden. Die Abschlußprüfung soll in ihren An-                 11  (2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernen-\nforderungen der in § 5 vorgesehenen zweiten                nung ist der Richter auf Probe zum Richter auf\nPrüfung gleichwertig sein. § 6 Abs. 2 gilt ent-            Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamten-\nsprechend.                                                 verhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu\nernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit\n(2) Teilnehmer an einer Ausbildung nach Ab-            einer Beurlaubung ohne Bezüge.\"\nsatz 1 können die in § 10 Abs. 1 und § 142 Abs. 3\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 4 des         5. § 17 wird wie folgt geändert:\nRechtspflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der              a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\nBundesrechtsanwaltsordnung, § 116 Abs. 2 Satz 1                   eingefügt:\nder Zivilprozeßordnung und § 142 Abs. 2 der\nStrafprozeßordnung bezeichneten Tätigkeiten                            ,, (2) Einer Ernennung bedarf es\nwahrnehmen, wenn sie den Ausbildungsstand                         1. zur Begründung des Richterverhältnisses,\nerreicht haben, der für die jeweilige Tätigkeit                   2. zur Umwandlung des Richterverhältnisses\nerforderlich ist. In Beziehung auf diese Tätigkei-                      in ein solches anderer Art (§ 8),\nten haben sie die Rechte und Pflichten eines Re-                  3. zur Verleihung eines anderen Amtes mit\nferendars. Das Nähere regelt das Landesrecht.                           anderem Endgrundgehalt.\"\n(3) Bei der Anwendung des § 4 der Bundes-              b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\ngebührenordnung für Rechtsanwälte stehen Teil-                    sätze 3 und 4.\nnehmer an einer Ausbildung nach Absatz 1 den\nReferendaren gleich.                                       c) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte\n,,Absatz 2\" durch die Worte „Absatz 3\" er-\n(4) Neben einer Ausbildung nach Absatz 1 ist                  setzt.\nmindestens der Vorbereitungsdienst nach § 5 a\nzu ermöglichen.                                         6. § 22 wird wie folgt geändert:\n§5c                              a) In Absatz 3 wird das Wort „Disziplinarstrafe\"\ndurch das Wort „Disziplinarmaßnahme\" er-\nAnrechnung einer Ausbildung                         setzt.\nfür den gehobenen Dienst\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4\n(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung               eingefügt:\nfür den gehobenen Justizdienst oder für den ge-\nhobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann                       11  (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 ver-\nauf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf                       längern sich um die Zeit einer Beurlaubung\neine Ausbildung nach den §§ 5 und 5 a angerech-                   ohne Bezüge.\"\nnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen             c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\njedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet\nwerden.                                                 7. § 112 a wird aufgehoben.\n(2) Absatz 1 gilt für eine Ausbildung nach § 5 b\nentsprechend.\nArtikel II\n(3) Das Nähere regelt das Landesrecht.                                    Änderung anderer Gesetze\n1. Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\n§5d                              der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-\nPrüfungen                           gesetzbl. I S. 1025) wird wie folgt geändert:\nDas Landesrecht kann vorsehen, daß Teile von            a) § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nPrüfungen während der Ausbildungszeit abge-                           11 (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist\nlegt werden. Es kann ferner bestimmen, daß bei                    spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf\nder Entscheidung über das Ergebnis der zweiten                   Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte","Nr. 96       Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1971                        1559\ndie beamtenrechtlichen Voraussetzungen hier-          bereitungsdienstes für den Erwerb der Befähi-\nfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die          gung zum höheren Beamtendienst und zum Rich-\nZeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.\"            teramt vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 891), wird wie folgt geändert:\nb) Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b              a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „zweieinhalb\"\neingefügt:                                                                          II\ndurch das Wort \"zwei ersetzt.\n,,§ 14 a\nDie Befähigung für die Laufbahn des höhe-           b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann                    angefügt:\nabweichend vom § 13 Nr. 3 und § 14 Abs. 1                    „Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung\nund 2 auch durch einen Ausbildungsgang                       für die Laufbahn des höheren Dienstes auch\nnach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes er-                 durch einen erfolgreich abgeschlossenen Aus-\nworben werden.                                               bildungsgang nach § 5 b des Deutschen Rich-\ntergesetzes erworben werden. Auf die Aus-\n§ 14 b\nbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach\nAuf die Ausbildung für den höheren allge-                 Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richterge-\nmeinen Verwaltungsdienst nach § 13 Nr. 3,                    setzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbil-\n§ 14 Abs. 1 und 2 oder § 14 a kann nach Maß-                dung für den gehobenen Justizdienst oder für\ngabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes                 den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\neine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung                   dienst angerechnet werden.  11\nfür den gehobenen Justizdienst oder für den\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst       4. Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung\nangerechnet werden.\"                                   vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455,\n513), zuletzt geändert durch das Gesetz zur all-\nc) § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   gemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges\nin Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969\n,. (2) Wer unter den Voraussetzungen der            (Bundesgesetzbl. I S. 1582, 1970 I S. 1236), wird\n§§ 13, 14 Abs. 1 und 2, §§ 14 a und 14 b die\nwie folgt geändert:\nBefähigung für eine Laufbahn erworben hat,\nbesitzt die Befähigung für entsprechende Lauf-         a) § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbahnen bei allen Dienstherren im Geltungs-                      ,, (1) Unter Aufsicht des Richters können\nbereich dieses Gesetzes.\"\nReferendare Rechtshilfeersuchen erledigen\nund außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte\n2. Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                   anhören, Beweise erheben und die mündliche\nkanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl.                  Verhandlung leiten. Referendare sind nicht\nI S. 1181) wird wie folgt geändert:                              befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder\neinen Eid abzunehmen.\"\na) § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist          b) Nach § 142 Abs. 2 wird folgender neuer Ab-\nspätestens nach fünf Jahren in ein solches auf               satz 3 angefügt:\nLebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte                         ,,(3) Referendaren kann die Wahrnehmung\ndie beamtenrechtlichen Voraussetzungen hier-                 der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Ein-\nfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die                zelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines\nZeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.\"                   Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertra-\n11\nb) In § 19 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zweiein-                  gen werden.\nhalb\" durch das Wort „zwei ersetzt.\nII\n5. § 2 Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-\nc) In § 19 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 2             vember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), geän-\nund 3 angefügt:                                        dert durch das Gesetz zur Anderung des Rechts-\npflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und\n„Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung            zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine\nfür die Laufbahn des höheren allgemeinen               eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970\nVerwaltungsdienstes auch durch einen Aus-              (Bundesgesetzbl. I S. 911), erhält folgende Fas-\nbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Rich-            sung:\ntergesetzes erworben werden. Auf die Aus-\n,,(4) Mit der zeitweiligen Wahrnehmung der\nbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach\nGeschäfte eines Rechtspflegers können Referen-\nMaßgabe des § 5 c des Deutschen Richterge-\nsetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbil-         dare beauftragt werden.     11\ndung für den gehobenen Justizdienst oder für        6. In § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwalts-\nden gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-            ordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I\ndienst angerechnet werden.\"                             S. 565), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nEntlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen\n3. § 5 Abs. 1 des Steuerbeamten-Ausbildungsgeset-             vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141),\nzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 603),           wird das Wort „achtzehn\" durch das Wort „zwölf\"\ngeändert durch das Gesetz zur Kürzung des Vor-             ersetzt.","1560                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nArtikel III                       diesem Zeitpunkt begonnene Ausbildung kann nach\nden bis dahin geltenden Vorschriften beendet wer-\nObergangs- und SchluHvorschriften\nden.\n§ 3\n§ 1\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nDer Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten       das Deutsche Richtergesetz in seiner neuen Fassung\ndieses Gesetzes begonnen worden ist, richtet sich      bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nnach den bisher geltenden Vorschriften. Die Landes-    Wortlauts zu beseitigen.\nregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung den Vorbereitungsdienst bis auf die vom                                  § 4\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltende Dauer zu       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nkürzen und die Ausbildung dem gekürzten Vorbe-         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nreitungsdienst anzupassen. Die Landesregierungen       (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.\nkönnen die Ermächtigung auf die nach Landesrecht\nzuständige oberste Landesbc~hörde übertragen.                                    § 5\n§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes tritt am Tage\n§ 2\nnach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die\n§  5 b des Deutschen Richtergesetzes tritt mit Ab-   übrigen Vorschriften treten neun Monate nach Ver-\nlauf des 15. September 1981 crnßer Kraft. Eine vor     kündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. September 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDc~r Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}