{"id":"bgbl1-1971-95-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":95,"date":"1971-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/95#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-95-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_95.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes","law_date":"1971-09-02T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1545\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z1997 A\n1971               Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1971                                                                       1 Nr.  95\nTag                                            Inhalt                                                                            Seite\n2. 9. 71 Neufassung des Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes                                                                    1545\n84-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1554\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nVom 2. September 1971\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenen-\nentschädigungsgesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1049) wird das Gesetz über die Ent-\nschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener\n(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1800, ber. S. 2035)\nin der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 2. September 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nGesetz\nüber die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener\n(Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz - KgiEG)\n§ 1                              4. als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des\nBundesvertrie benengesetzes oder\n(1) Berechtigte nach diesem Gesetz sind ehe-\nmalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember          5. im Wege der Familienzusammenführung zu ihren\n1946 aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen              Ehegatten oder als Minderjährige zu ihren Eltern\nworden sind und ihren Wohnsitz oder ständigen                 oder als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern, vor-\nAufenthalt am 31. Dezember 1961 im Geltungs-                  ausgesetzt, daß die nachträglich Zugezogenen\nbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder ihn nach            mit einer Person zusammengeführt werden, die\ndiesem Zeitpunkt unter einer der folgenden Voraus-            schon am 31. Dezember 1961 im Geltungsbereich\nsetzungen genommen haben oder nehmen:                         dieses Gesetzes ständigen Aufenthalt hatte oder\nihn nach diesem Zeitpunkt unter einer der in den\n1. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländi-               Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vor-\nschem Gewahrsam oder                                      aussetzungen genommen hat; dabei sind im Ver-\nhältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwie-\n2. als Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver-            gerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige\ntriebenengesetzes) spätestens sechs Monate nach            oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist.\ndem Verlassen der zur Zeit unter fremder Ver-             Wer das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, gilt\nwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder                stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen\ndes Gebietes desjenigen Staates, aus dem sie              Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht er-\nvertrieben oder ausgesiedelt worden sind, oder            halten hat oder nicht erhalten konnte.\n3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heim-          Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten\nkehrergesetzes oder                                     nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach","1546                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-         b) aus dem Ausland in ein anderes ausländi-\nvertriebenengesetzes bezeichneten Staaten, aus dem              sches Staatsgebiet verschleppt wurden.\ner vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, sich in        (3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die\neinem anderen der dort bezeichneten Staaten aufge-\nhalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er     entweder\noder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöri-       vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden\nger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und         oder geflohen sind\ninfolgedessen zur Fortsetzung der Reise außer-          oder\nstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder       als Vertriebene\nein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in\nin Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtrans-\nder sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch\nportes untergebracht waren. Absatz 2 gilt ferner\nbesetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er\nnicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungs-\nnicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten wor-\nbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden,\nden ist.\nauch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.\n(2) Berechtigte sind ferner ehemalige Kriegsgefan-\n(4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß zum\ngene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus aus-\nländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind        Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein.\nund vor dem 31. Dezember 1961 vorübergehend\nihren Wohnsitz oder Aufenthalt aus dem Geltungs-\nbereich des Gesetzes in das Ausland verlegt haben.                             Abschnitt I\n(3) Soweit Personen nach dem 3. Februar 1954                              Entschädigung\nund vor dem 1. Januar 1962 ihren Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt aus dem Geltungsbereich die-\n§ 3\nses Gesetzes verlegt haben und auf Grund der bis-\nherigen Fassung des Absatzes 1 oder 2 berechtigt           (1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in\nwaren, verbleibt es dabei; § 9 bleibt unberührt.        ausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Ja-\nnuar 1947 an - wird als Entschädigung ein Betrag\n(4) Nicht berechtigt nach diesem Gesetz sind die\nvon 30 Deutsche Mark gewährt, der sich nach wei-\nim ausländischen Gewahrsam geborenen Abkömm-\nteren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams auf\nlinge von Berechtigten, die selbst erst im ausländi-\n60 Deutsche Mark erhöht. Vom fünften Gewahr-\nschen Gewahrsam geboren wurden; jedoch bleibt\nsamsjahr - frühestens vom 1. Januar 1951 an -\nihre Rechtsstellung nach § 5 unberührt.\nwird für jeden Gewahrsamsmonat eine zusätzliche\nEntschädigung von 20 Deutsche Mark gewährt, die\nsich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahr-\n§ 2\nsams j ahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht;\n(1) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen         jedoch erhalten diejenigen Berechtigten, die selbst\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes gefan-     erst im ausländischen Gewahrsam geboren wurden,\ngengenommen und von einer ausländischen Macht           diese zusätzliche Entschädigung nicht. Die Gesamt-\nfestgehalten wurden oder werden. Was als militä-        entschädigung wird auf einen Höchstbetrag von\nrischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist,     12 000 Deutsche Mark begrenzt. Mit der Entschä-\nrichtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-          digung sind etwa bestehende Ansprüche des Be-\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-         rechtigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeits-\nmachung vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469).    leistung im ausländischen Gewahrsam gegen die\nSind Kriegsgefangene in ein im Geltungsbereich des      Bundesrepublik abgegolten.\nGesetzes gelegenes Internierungslager überführt\n(2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegs-\nworden, so endet die Kriegsgefangenschaft mit dem\ngefangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen\nZeitpunkt, von welchem ab deutsche Stellen zur\nGewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen zu\nEntscheidung über die Entlassung befugt waren.\nberücksichtigen.\n(2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes\n(3) Der Monat, in den der Beginn des auslän-\ngelten\ndischen Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungs-\n1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit       monat werden voll entschädigt, jedoch nur im Rah-\nEreignissen, die unmittelbar mit der Kriegsfüh-     men der Vorschrift über die Höchstgrenze nach\nrung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen,        Absatz 1.\nvon einer ausländischen Macht\n§ 4\na) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-\nwachung festgehalten oder                           Die Nachzahlung der zusätzlichen Entschädigung\nb) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt     nach § 3 Abs. 1 Satz 2 erfolgt nach Maßgabe der\nwurden, und                                       Haushaltsansätze in den Jahren 1964, 1965, 1966\nund 1967; dabei sind Berechtigte mit längerer Ge-\n2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit       wahrsamszeit bevorzugt zu berücksichtigen.\ndem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer\nVolkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörig-\nkeit                                                                            §  5\na) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-           (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht über-\nwachung festgehalten oder                        tragbar.","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1971                      1547\n(2) Ist der Berechtigte (§ 1) nach dem 31. Dezem-        mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das\nber 1961 gestorben, so ist der Anspruch auf die Ent-         er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tat-\nschädigung (§ 3) vererblich, wenn der Berechtigte            sächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis be-\nvon seinem Ehegatten, seinen Kindern oder seinen             gangen hat;\nEltern beerbt wird und diese hinsichtlich des Wohn-      3. wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung\nsitzes oder ständigen Aufenthalts eine der Voraus-           bekämpft;\nsetzungen des § 1 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen. Sind\nErben dieser Art nicht vorhanden, so geht der An-        4. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an Mitgefan-\nspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwen-            genen in ausländischem Gewahrsam begangener\ndung der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge          Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist.\nvon Eltern und Kindern auf die Stiefkinder oder den         (2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 und 4\nStiefelternteil über, wenn diese hinsichtlich des        muß durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich\nWohnsitzes oder ständigen Aufenthalts die Voraus-        dieses Gesetzes erfolgt sein.\nsetzungen des Satzes 1 erfüllen. Wird der Berech-\ntigte von mehreren Erben beerbt und liegen nur bei          (3) Solange wegen der in Absatz 1 Nr. 2 und 4\neinem Teil von ihnen die Voraussetzungen des Sat-        genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren oder\nzes 1 vor, so steht den Erben, die die Vorausset-        Strafverfahren schwebt, sind die Entscheidungen\nzungen erfüllen, der Anspruch auf die ganze Entschä-     über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz\ndigung, und zwar, soweit er ihr Erbrecht übersteigt,     zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren ein-\nals Voraus zu. Der Anspruch ist auch dann vererb-        geleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen\nlich, wenn sich die Erben eines nach § 1 Abs. 2          durch Bescheid zuerkannt, eine Auszahlung aber\noder 3 Berechtigten in einem ausländischen Staats-       noch nicht erfolgt ist, so ist die Auszahlung auszu-\ngebiet aufhalten, in dem die Bundesrepublik ver-         setzen.\ntreten ist.\n§ 9\n(3) Ist der Kriegsgefangene im ausländischen Ge-\nwahrsam oder der ehemalige Kriegsgefangene im               (1) Ansprüche nach den §§ 3 und 5 werden auf\nAnschluß an seine Entlassung aus dem Gewahrsam           Antrag festgestellt. Der Antrag ist spätestens bis\nauf dem Wege in den Geltungsbereich dieses Ge-           zum 31. Dezember 1967 zu stellen.\nsetzes oder in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum\n31. Dezember 1961 im Geltungsbereich dieses Ge-             (2) Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder stän-\nsetzes gestorben, so haben nach Maßgabe des Ab-          digen Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1964 im\nsatzes 2 die dort genannten Personen Anspruch auf        Geltungsbereich dieses Gesetzes nehmen, endet die\nEntschädigung in entsprechender Anwendung des            Frist drei Jahre nach ihrem Eintreffen im Geltungs-\n§ 3. Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Kriegs-        bereich des Gesetzes.\ngefangene nach dem 31. Dezember 1961 als Sowjet-            (3) Stirbt ein Berechtigter innerhalb der für ihn\nzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertrie-      geltenden Antragsfrist, ohne einen Antrag gestellt\nbenengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes         zu haben, so endet für den Personenkreis des § 5\nseinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt genom-         Abs. 2 die Frist drei Jahre nach dem Todestage.\nmen hatte und vor Inkrafttreten der Vorschrift des\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 gestorben ist.                             (4) Für Berechtigte nach § 5 Abs. 3 endet die An-\ntragsfrist drei Jahre nach Erhalt der Todesmeldung\noder der Todeserklärung.\n§ 6\nDer Anspruch unterliegt in der Person des unmit-         (5) Ist ein Berechtigter an der Antragstellung\ntelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.       durch Umstände verhindert worden, die außerhalb\nseines Willens lagen, so ist er noch innerhalb eines\nJahres nach Wegfall des Hindernisses zur Antrag-\n§ 7                          stellung zuzulassen.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. September 1953 (Bundes-                                     § 10\ngesetzbl. I S. 135.5) wird wie folgt geändert:                                   (entfällt)\n§ 3 erhält folgende neue Nummer 17:\n„ 17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über                                 § 11\ndie Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-\nDie Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder\ngefangener.\"\ndauernden Aufenthalt des Antragstellers zuständi-\n§ 8                          gen Behörde zu stellen. Hat der Antragsteller sei-\n(1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Ent-         nen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Aus-\nschädigung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und        land, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Be-\nBeihilfen (§ 28) ist ausgeschlossen,                      reich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz oder\ndauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\n1. wer der nationalsozialistischen oder einer ande-     setzes gehabt hat; hat der Antragsteller seinen\nren Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vor-   Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-\nschub geleistet hat;                               bereich des Gesetzes nicht gehabt, bestimmt die Re-\n2. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbre-          gierung des Landes, in welchem die Bundesregie-\nchens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von   rung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.","1548                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 12                           sen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen\n(1) Für die Feststellungen nach diesem Gesetz          ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Verneh-\nwerden bei den Behörden eigene Ausschüsse ge-             mung zu ersuchen.\nbildet.                                                       (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-\n(2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils             schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\nZivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\n1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stellvertre-\nter oder dem Dienststellenleiter oder dessen Stell-\nvertreter als Vorsitzendem,                                                     § 16\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                            (1) Der Leiter der Behörde und der Ausschuß ent-\nscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche\n(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-        für die Entscheidung maßgebenden Angaben als be-\ngefangener sein.                                          wiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als\n(4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und       glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtig-\nin den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl-        keit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden\nkörperschaften auf die Dauer von zwei Jahren ge-          Wahrscheinlichkeit dargetan ist.\nwählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses                (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\nauf die gewissenhafte und unparteiische Wahrneh-          gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.\nmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. Vor der\nWahl der Beisitzer sind Heimkehrerorganisationen\n§ 17\nzu hören, die nach der Zusammensetzung ihrer Mit-\nglieder dazu berufen sind, die Interessen der Heim-           (1) Der Feststellungsbescheid hat die festgestellte\nkehrer zu vertreten.                                      Zeit der Kriegsgefangenschaft (§. 2) und die Höhe\nder sich daraus ergebenden Entschädigung zu ent-\n§ 13\nhalten.\n(1) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß             (2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und\n(§ 12) durch Bescheid.\nsind zu begründen. Sie müssen eine Rechtsmittel-\n(2) Der Leiter der Behörde kann über den Antrag       belehrung enthalten.\nselbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem\n(3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller\nUmfang entsprochen werden kann oder wenn der              zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten\nAntragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtig-        die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes\nten Entscheidung einverstanden erklärt hat.               vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).\n(3) Die Angehörigen der Behörden und der bei\ndiesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mitwir-                                    § 18\nkung an der Entscheidung eigener Anträge oder\nüber Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10             (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934          und der Leiter der Behörde binnen eines Monats\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen     nach Zustellung Beschwerde einlegen. Uber die Be-\nfinden die Vorschriften über die Ausschließung von        schwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen\nGerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung ent-          wird, der Beschwerdeausschuß (§ 19). Das Weisungs-\nsprechende Anwendung.                                      recht der Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.\n(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle ein-\n§ 14                           gelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die\nFrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-\n(1) Die Behörden und Ausschüsse erheben von            zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-\nAmts wegen alle Beweise, die für die Feststellung          bracht wird.\ndes Anspruchs notwendig sind.\n(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie-\n(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-\nderschrift angebracht werden und ist zu begründen.\ngewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der\nSofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der\nEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nAnbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in\ngeben.\nangemessener Zeit nachgeholt werden.\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nstimmt ist, finden für die Beweiserhebung die                                         § 19\n§§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwen-\ndung.                                                         (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises\noder mehrerer Kreise oder des Landes wird ein\n§ 15                           Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können\n(1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe         mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.\neidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Par-          (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem\nteieid ausgeschlossen.                                     Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\n(2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die Be-        Mitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht zu-\ndeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer           gleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.\nwahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Verneh-                 (3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen-\nmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen              dung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere\nfür geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in des-     Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierun-","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1971                     1549\ngen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich        zuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen\ndes Beschwerdem1sschusses sowie darüber, welche       Stand beantragen. Die Vorschriften der §§ 233 bis\nWahlkörperscl1c1fl für die Wahl der Beisitzer zu-     237 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende\nständig ist.                                           Anwendung.\n§ 20                                                   § 26\nFür das Verfahren vor den Beschwerdeausschüs-         Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in\nsen finden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses   den Stand gesetzt wird; die eine ihm günstige Ent-\nGesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungs-      scheidung herbeigeführt hätte, kann bei der Behörde,\ngerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-     welche die Entscheidung getroffen hat, die Wieder-\nschriften Anwendung.                                  aufnahme des Verfahrens beantragen.\n§ 21\n§ 27\n(1) Der  Beschwerdeausschuß entscheidet durch\nBeschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die     (1) Das Verfahren vor den durchführenden Be-\nSache an die Behörde, welche die Entscheidung ge-    hörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen\ntroffen hat, zurückverweisen.                         ist gebührenfrei.\n(2) Der Bcschwerdcausschuß kann den Bescheid         (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor\nauch zum Nach teil dessen, der die Beschwerde ein-    den durchführenden Behörden und den bei diesen\ngelegt hat, ändern.                                   gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller\nnicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die\n§ 22                         Tragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit\nGegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses       entschieden.\nkönnen der Antragsteller und der Leiter der Be-          (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nhörde, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet        der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe\nist, binnen eines Monats nach Zustellung die Klage    des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem\nbeim Verwaltungsgericht erheben.                      Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-\nbühren und Kosten auf ein Viertel.\n§ 23                            (4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den\n(1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsge-      Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten\nrichts können die Beteiligten binnen eines Monats     vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (3. Fe-\nnach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungs-      bruar 1954) an die für diese Gerichte maßgebenden\ngericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht die     Vorschriften. Vor dem 1. September 1964 ergangene\nRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der          Kostenentscheidungen, die dieser Vorschrift nicht\nSache in seiner Endentscheidung zugelassen hat;       entsprechen und unanfechtbar geworden sind, sind\nbesonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn aus-       auf Antrag aufzuheben; über diese Kosten ist neu\nschließlich Mängel des Verfahrens gerügt werden.      zu entscheiden.\n(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats\nAbschnitt Il\nnach Zustellung der Endentscheidung angefochten\nwerden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein-                        Darlehen und Beihilfen\nzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden\nsoll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die                                    § 28\nRechtskraft der Endentscheidung. Wird der Be-\nBerechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der\nschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bun-\nHaushaltsmittel des Bundes und der Länder im Gel-\ndesverwaltungsgericht durch Beschluß. Mit der Ab-\ntungsbereich dieses Gesetzes\nlehnung der Beschwerde durch das Bundesverwal-\ntungsgericht wird die Endentscheidung rechtskräf-        Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der\ntig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt        wirtschaftlichen Existenz,\nmit der Zustellung des Beschwerdebescheides der          Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und\nLauf der Revisionsfrist.                                 Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat\n(3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und     gewährt werden, wenn sie selbst nicht über die er-\ndie Beschwerde gegen andere Entscheidungen des        forderlichen Mittel verfügen oder auf Grund ande-\nVerwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.              rer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit haben,\nDarlehen oder Beihilfen für die genannten Zwecke\nzu erhalten, und wenn und soweit die nach Ab-\n§ 24                         schnitt I gewährte oder zu gewährende Entschä-\nDie Beschwerde, die Klage und die Revision ha-     digung zur Finanzierung des beabsichtigten Vor-\nben aufschiebende Wirkung.                            habens nicht ausreicht. Die Entschädigung wird bei\nder Gewährung der Darlehen oder Beihilfen dann\nnicht angerechnet, wenn und soweit sie bereits bei\n§ 25                         der Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe\nWer durch Naturereignisse oder durch unabwend-     im Sinne des Satzes 1 angerechnet worden ist oder\nbare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur     wenn und soweit der Berechtigte nachweist, daß\nEinlegung oder Begründung eines Rechtsmittels ein-    er die Entschädigung für einen anderen der in Satz 1","1550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngenannten Zwecke verwendet hat oder verwenden                                      § 32\nwill und für diesen Zweck sonst ein Darlehen oder\nDarlehen nach den §§ 29 und 30 sowie Beihilfen\neine Beihilfe erhalten hätte oder erhalten würde.\nnach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren,\nwelche die Verwendung für das beabsichtigte Vor-\n§ 29                           haben sicherstellen.\n(1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebens-                               § 33\ngrundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaf-         (1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert\nfenen, aber gefährdeten Existenz können Berechtig-       zu verzinsen. Sie sind nach drei Freijahren in zehn\nten (§ 1) Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie        gleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr\ndie erforderlichen persönlichen und fachlichen Vor-      beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden\naussetzungen erfüllen.                                   Halb j ahresersten.\n(2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehe-           (2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die\nfrau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden,        Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend fest-\nder sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn da-         gestellt werden.\ndurch eine gesicherte Lebensgrundlage für den\n(3) Die Darlehen sind nach Möglichkeit zu sichern.\nKriegsgefangenen geschaffen oder aber eine be-\nstehende, jedoch gefährdete gesichert wird.\n§ 34\n(3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Darlehens-\nbewerbern gewährt werden kann, darf 35 000 Deut-            Die Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach\nsche Mark nicht übersteigen. Er erhöht sich auf          der sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaft-\n40 000 Deutsche Mark bei Darlehensbewerbern, die         lichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.\nvor dem 1. Januar 1960 keinen Antrag stellen konn-\nten.                                                                               § 35\nAnträge auf die Gewährung von Darlehen und\n§ 30\nBeihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw. stän-\n(1) Für den Bau eines Familienheimes, einer           digen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen\nEigentumswohnung oder einer sonstigen Wohnung,           Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeinde-\ninsbesondere am Orte des gesicherten Arbeits-            behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend\nplatzes, kann Berechtigten (§ 1) ein Darlehen in         begründet ist oder die Angaben unvollständig sind,\nHöhe und nach den Grundsätzen des Lastenaus-             auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls\ngleichs gewährt werden. Für die sonstige Beschaf-        den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag\nfung von Wohnungen kann ein Darlehen bis zu              weiterzuleiten, und zwar für Existenzaufbaudarlehen\n5 000 Deutsche Mark gewährt werden, soweit die           an die für den Betriebsort zuständige Behörde (§ 11),\nübrige Finanzierung des Vorhabens sowie die tech-        für Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum an die\nnischen und rechtlichen Voraussetzungen gesichert        für den Ort des Vorhabens zuständige Bewilligungs-\nsind. Bei Darlehensbewerbern, die vor dem 1. Januar      stelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur Beschaffung\n1960 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des         von Hausrat an die für den Wohnsitz oder dauern-\nGesetzes genommen haben, wird der 5 000 Deut-            den Aufenthalt zuständige Behörde (§ 11).\nsche Mark übersteigende Betrag, bei Darlehens-\nbewerbern, die nach dem 31. Dezember 1959 stän-                                    § 36\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes\ngenommen haben, das volle Darlehen auf den                  Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den\nHöchstbetrag nach § 29 Abs. 3 angerechnet.               Behörden und den bei diesen gebildeten Ausschüs-\nsen vertreten lassen; jedoch kann persönliches Er-\n(2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche       scheinen angeordnet werden. Personen, die als\nMittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Woh-          Angehörige der zuständigen Behörden und der bei\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-             diesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind von\nmachung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I            der Vertretung ausgeschlossen.\ns. 1121).\n(3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der                                § 37\nWohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden\nFür die Ausschließung von der Mitwirkung an\nselbständigen Tätigkeit oder unselbständigen Be-\nDarlehensverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes.\nschäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen.\n(4) Die Zuteilung der Mittel zu Absatz 1 an die                                 § 38\nLänder erfolgt durch den Bundesminister für Städte-\nFür die Beweiserhebung und Beweiswürdigung\nbau und Wohnungswesen nach Maßgabe der den\ngelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 dieses\nLändern vorliegenden Anträge der Berechtigten.\nGesetzes.\n§ 39\n§ 31                              (1) Die Anträge auf Existenzaufbaudarlehen (§ 29)\nBerechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der      sind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß\nSätze der Hausratsentschädigung nach dem Lasten-         vorzulegen, dem als Mitglieder angehören\nausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und           1. der Behördenleiter oder dessen Stellvertreter als\ndringend benötigten Hausrats gewährt werden.                 Vorsitzender,","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1971                      1551\n2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefangener         kann der Antragsteller die Entscheidung des Be-\nund der Personengruppen des § 2 Abs. 2,            schwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein\n3. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskam-      Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.\nmer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer             (2) Entscheidet gemäß § 40 die oberste Landes-\noder einer ihr entsprechenden Stelle und der       behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, so tritt\nfreien Berufe.                                      an die Stelle der Beschwerde der Einspruch.\nNähere Bestimmungen über die Bestellung der                (3) Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschus-\nunter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter           ses oder den Einspruchsbescheid können der Antrag-\ntrifft die oberste Landesbehörde.                       steller und die vom Lande nach Absatz 1 bestimmte\n(2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit        Behörde binnen eines Monats nach Zustellung Klage\ndes Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und       beim Verwaltungsgericht erheben; die §§ 23 bis 27\nEmpfehlungen beschließen, jedoch muß einer der          gelten entsprechend.\nVertreter den unter Absatz 1 Nr. 2 genannten Per-\nsonengruppen angehören.\n(3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von                           Abschnitt III\nWohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von                  Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige\nnachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilli-                             Kriegsgefangene\ngungsausschuß zur Prüfung vorzulegen, der durch\nje einen Vertreter der ehemaligen Kriegsgefange-                                   § 44\nnen und der Personengruppen des § 2 Abs. 2 zu er-\ngänzen ist.                                                (1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung\nehemaliger Kriegsgefangener wird eine rechtsfähige\n§ 40                         Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen\n(1) Uber Anträge zur Gewährung von Darlehen          „Heimkehrerstiftung -         Stiftung für ehemalige\nentscheidet der Leiter der für den Ort des Vor-         Kriegsgefangene\" errichtet.\nhabens zuständigen Behörde bis zu der gleichen             (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung\nHöhe, in der für die jeweilige Darlehensart der Lei-    bestimmt.\nter des dort zuständigen Ausgleichsamtes entscheiden       (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-\nkann. Uber Anträge, die nach ihrer Höhe nicht in        schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des\ndie Zuständigkeit der Behörde fallen, entscheidet die   § 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr       ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert\nbestimmte Stelle.\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über\n(2) Uber Anträge zur Gewährung von Beihilfen         die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung\nentscheidet der Leiter der für den ständigen Aufent-    und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bun-\nhalt des Antragstellers zuständigen Behörde.            desgesetzbl. I S. 197), und der Gemeinnützigkeitsver-\nordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\n§ 41                         s. 1592).\n§ 45\nAnträge zur Gewährung von Darlehen, über die\ndie zuständige Behörde nicht selbst entscheiden            (1) Die Stiftung wird mit sechzig Millionen Deut-\nkann, werden von der für den Ort des Vorhabens          sche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der\nzuständigen Behörde unter Mitwirkung des Prü-           Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundes-\nfungsausschusses (§ 39) vorgeprüft und der zustän-      haushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung ge-\ndigen obersten Landesbehörde oder der von ihr be-       stellt.\nstimmten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.               (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von\ndritter Seite anzunehmen.\n§ 42\n(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht                                    § 46\ndurch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lau-          (1) Von der Stiftung werden gefördert\nten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer        1. Personen, die wegen militärischen oder militär-\nMittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag             ähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammen-\njedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende            hang mit dem zweiten Weltkrieg gefangen-\nMittel zur Verfügung stehen.                                 genommen und von einer ausländischen Macht\n(2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.                  festgehalten wurden,\n2. Personen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 als Kriegs-\n§ 43                              gefangene gelten,\n(1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller     3. Witwen verstorbener ehemaliger Kriegsgefange-\nund die vom Lande bestimmte Behörde binnen eines             ner, sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind.\nMonats nach Zustellung die Entscheidung des Be-        Voraussetzung ist, daß der Antragsteller zum Zeit-\nschwerdeausschusses anrufen, der gemäß § 19 zu         punkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder\nbilden ist und durch Beschluß entscheidet. Gegen       ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\nden Bescheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels        setzes hat. Auf die Förderung besteht kein Rechts-\nverfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,      anspruch.","1552                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Zur Förderung der in Absatz 1 genannten Per-     zeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein\nsonen können gcwtihrt werden:                            Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Be\n1. Darlehen                                              stellungen sind zulässig.\na) zum Auflwn oder zur Sicherung der wirtschaft-       (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt\nlichen Existenz,                                 Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf,\nb) zur Besdrnffung von Wohnraum,                    in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-\ngen und bis zu welcher Höhe die in § 46 genannten\nc) für sonstige förderungswürdige Vorhaben;         Förderungsmaßnahmen gewährt werden können;\n2. einmalige Unterstützungen zur Linderung einer         Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung\nNotlage.                                             des für dieses Gesetz federführenden Bundes-\nFür Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der           ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nwirtschaftlichen Existenz und zur Beschaffung von        der Finanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle\nWohnraum gelten die §§ 32 bis 34 entsprechend.           grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich\nZinsen und Tilgungsbeträgc aus Darlehen fließen          der Stiftung gehören und überwacht die Tätigkeit\ndem Stiftungsvermögen zu.                                des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich\neine Geschäftsordnung.\n(3) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge\nzur Erforschung gesundheitlicher Spätschäden nach           (.5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die\nKriegsgefangenschaft und Internierung vergeben.          Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt\nmit eint ach er Mehrheit.\n(4) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus\ndem Stammvermögen der Stiftung für die in den\nAbsätzen 2 und 3 genannten Zwecke jährlich drei\n§ 49\nMillionen Deutsche Mark verwendet werden.\n(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vor-\nsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stif-\n§ 46a                          tungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren\nIst die in § 46 Abs. 1 ·genannte Person nach der      Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer\nAntragstellung gestorben, kann die beantragte            von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet\nLeistung in Härtefällen dem Ehegatten oder einem         der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des\nunterhaltsberechtigten Angehörigen, der nach gel-        Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den Rest\ntendem Recht als Kriegshinterbliebener Anspruch          seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger ge-\nauf Versorgung hätte, oder einer Person, die zur         wählt.\nSicherung seines Lebensbedarfs wesentlich bei-              (2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder\ngetragen hat, gewährt werden, wenn und soweit            des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des\nhierfür noch ein Bedarf vorhanden ist, die Voraus-       Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.\nsetzungen für die Gewährung beim Antragsteller\n(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und\nerfüllt waren und die häusliche Gemeinschaft mit\nvertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich;\ndem Antragsteller bis zu dessen Tode bestanden\ndas Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner\nhat.\nAmtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte\nbis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungs-\n§ 47\nvorstandes weiter.\n(1) Organe der Stiftung sind                             (4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes\n1. der Stiftungsrat,                                     gilt § 48 Abs. 5 entsprechend.\n2. der Stiftungsvorstand.\n(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamt-\nlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not-                               §  so\nwendigen Auslagen.                                          (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 46\nAbs. 2 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebil-\n§ 48                          det.\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie-       (2) Der Ausschuß besteht aus\ndern. Sieben Mitglieder werden von der Bundes-           1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen\nregierung benannt. Sieben weitere Mitglieder wer-            Stellvertreter als Vorsitzendem,\nden von der Bundesregierung auf Vorschlag der auf\nBundesebene tätigen Verbände der ehemaligen              2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nKriegsgefongenen berufen. Für jedes Mitglied wird           (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-\nein Stellvertreter benannt oder berufen.                 gefangener sein.\n(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter           (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die\nwählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus         Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vor-\nden von der Bundesregierung benannten Mitgliedern        sitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte\ngewählt.                                                 und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsoblie-\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungs-        genheiten verpflichtet.\nrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.          (5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß\nScheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-       durch Bescheid.","Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1971                                     1553\n§ 51                                die Gewährung von Leistungen nach Abschnitt II\n(l) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen            dieses Gesetzes ganz oder teilweise zulassen,\nden Bescheid des Ausschusses nach § 50 wird ein          2. nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem\nWiderspruchsausschuß gebildet.                                 Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind, die Ge-\nwährung von Leistungen dieses Gesetzes ganz\n(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus\noder teilweise zulassen, auch wenn die sonstigen\n1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewähl-            gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\nten Mitglied als Vorsitzendem,\n(2) Ist ein Berechtigter (§ 1), der einen Antrag auf\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nLeistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes gestellt\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses        hat, gestorben, so kann die zuständige oberste\nmuß die Befähigung für den höheren Verwaltungs-           Landesbehörde in Härtefällen dem Ehegatten die\ndienst besitzen. Für die Beisitzer gelten § 19 Abs. 2     beantragte Leistung gewähren, wenn und soweit bei\nSatz 2 und § 50 Abs. 3 und 4 entsprechend.                dem Ehegatten noch ein Bedarf vorhanden ist und\n(4) Für das Verfahren bei der Anfechtung von           die Voraussetzungen für die Gewährung beim An-\nEntscheidungen über Anträge nach § 46 Abs. 2 gel-        tragsteller erfüllt waren.\nten die §§ 23 bis 27 entsprechend.\n§ 55\n§ 52                               Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach\ndiesem Gesetz gewährten Leistungen wie die Auf-\nDie Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses   wendungen für die Kriegsfolgenhilf e nach Maßgabe\nGesetz federführenden Bundesministers.\ndes Ersten Uberleitungsgesetzes in der Fassung des\nVierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955\n§ 53                           (Bundesgesetzbl. I S. 189), und zwar\nBei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Ver-           die Aufwendungen nach Abschnitt I in voller\nmögen fließt dem Bund zu.                                   Höhe,\ndie Aufwendungen nach Abschnitt II zu 80 vom\nHundert.\nAbschnitt IV                       § 21 a Abs. 1 Satz 1 des Ersten Uberleitungsgesetzes\nin der Fassung des Vierten Uberleitungsgesetzes\nSchlußbestimmungen                     findet keine Anwendung.\n§ 54 *)\n§ 56\nDie Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\nBundesrates Rechtsverordnungen, die nähere Vor-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschriften über Voraussetzungen, Höhe, Laufzeit und       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bu:ndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nSicherung der Darlehen für die verschiedenen Arten\nder Vorhaben sowie über die Gewährung von Bei-           Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nhilfen enthalten.                                        Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,\ngelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 54 a                          lei tungsgesetzes.\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-                                       § 57 **)\nschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nkann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-\nvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführen-         in Kraft.\nden Bundesminister an ehemalige Kriegsgefangene,          *) Fassung auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungs•\ngerichts zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 13. Juni\ndie                                                           1956 (Bundesgesetzbl. I S. 633).\n1. vor dem 1. Januar 1947 aus ausländischem Ge-          **) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas•\nsung vom 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5). Der Zeitpunkt\nwahrsam (§ 2) entlassen worden sind, bei Vorlie-         des Inkrafltretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der\nin der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vor-\ngen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen            schrift."]}