{"id":"bgbl1-1971-94-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":94,"date":"1971-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/94#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-94-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_94.pdf#page=7","order":4,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1964)","law_date":"1971-08-26T00:00:00Z","page":1543,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1971     1543\nErlaß\nüber die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens\nVom 1. September 1971\nDie Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens\nSt. Johannis vom Spital zu Jerusalem genannt der\nJohanniterorden hat eine Neufassung ihrer Satzung\nbeschlossen.\nNach Artikel 4 des Zweiten Erlasses über die Ge-\nnehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden\nund Ehrenzeichen vom 15. Juni 1959 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 293) genehmige ich die Neufassung der\nSatzung. Die Neufassung wird vom Bundesminister\ndes Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - , ergangen auf\nVorlage des Landgerichts Weiden/Oberpfalz, wird\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 91 a des Gesetzes über die Versorgung für die\nehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre\nHinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -\nSVG) in der Fassung vom 8. August 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 649) ist mit dem Grundgesetz ver-\neinbar, soweit er Ansprüche nach allgemeinen ge-\nsetzlichen Vorschriften gegen den Bund betrifft.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nfungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 26. August 1971\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","1544                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nFundstellennachYleis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten\nund Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.\nDer Funds!ellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach\ndem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-\nschriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit\nden inzwischen eingetretenen Änderungen.\nFundstellennachv,eis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-\nvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,\nBundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -\nnoch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblatt\" Köln 399 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgtS,5%.\nHcrnusgcber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}