{"id":"bgbl1-1971-94-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":94,"date":"1971-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/94#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-94-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_94.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen","law_date":"1971-09-06T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1542                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen\nzur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen\nVom 6. September 1971\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförde-                                     § 2\nrungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundes-               Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden\ngesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte\nGesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungs-               Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförde-\ngesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666),     rung\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des          a) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vor-\nBundesrates:                                                  kursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen,\nb) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vor-\n§ 1                               kursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, so-\nweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlos-\nVorkurse                              sene Berufsausbildung oder eine mehrjährige\n(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungs-             Berufstätigkeit voraussetzt,\nförderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme         c) in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vor-\nan Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs                 kursen wie Schüler von weiterführenden allge-\nMonaten, die die Zulassung                                    meinbildenden Schulen, soweit der Besuch der\n1. zu einem Kolleg oder                       Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung\n2. zu einer Hochschule                        oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht vor-\naussetzt.\nermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten.                                     § 3\nWerden Vorkurse nach Nummer 2 in Volkshoch-\nschulen durchgeführt, müssen sie von den anderen                                Berlin-Klausel\nLehrveranstaltungen organisatorisch getrennt sein.           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet,           blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 42 des Ausbildungs-\nwenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an\nförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\neiner durch die zuständige Landesbehörde staatlich\nanerkannten oder genehmigten Einrichtung durch-                                       § 4\ngeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige\nLandesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ein-                                Inkrafttreten\nrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Ein-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nrichtungen gleichwertig ist.                              nuar 1971 in Kraft.\nBonn, den 6. September 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}