{"id":"bgbl1-1971-94-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":94,"date":"1971-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/94#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-94-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_94.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die künstliche Besamung von Tieren (Besamungsgesetz)","law_date":"1971-09-08T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1537\nBundesgesetzblatt\nTeill                                           Z1997A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 11. September 1971                                      Nr. 94\nTag                                              Inhalt                                             Seite\n8. 9. 71   Gesetz über die künstliche Besamung von Tieren (ßesamungsgesetz)                           1537\n7824-1\n6.9. 71    Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbe-\nreitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen .................................... .     1542\nl. 9. 71   Erlaß über die Genehmigung der Neufassung der Satzung des Johanniterordens ....... .       1543\n26. 8. 71    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes\nin der Fassung der BPkanntmachung vom 8. August 1964) ............................. .      1543\n53-4\nGesetz\nüber die künstliche Besamung von Tieren\n(Besamungsgesetz)\nVom 8. September 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    chung der von dem Tier entnommenen Samen-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            proben und Vorhautspülproben ergeben hat, daß\na) keine übertragbaren Krankheiten und\n§ 1                               b) keine Beeinträchtigung der Zuchttauglichkeit\nGrundsatz                            vorliegen,\nSamen von Hengsten, Bullen, Ebern, Schafböcken             4. für das Tier das Ergebnis einer Blutgruppenbe-\nund Ziegenböcken darf zur künstlichen Besamung                   stimmung vorliegt.\nnur verwendet werden, wenn die Tiere nach tier-                  (2) Die Besamungserlaubnis ist zu befristen; sie\nzuchtrechtlichen Vorschriften gekört sind und für            kann auf eine bestimmte Zahl und auf bestimmte\nsie eine Besamungserlaubnis nach § 2 erteilt ist.            Rassen der zu besamenden Tiere, auf bestimmte\nGebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich be-\n§2                            schränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auf-\nBesamungserlaubnis                      lagen verbunden werden.\n(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine            (3) Die Besamungserlaubnis erlischt nicht mit dem\nschriftliche Besamungserlaubnis, wenn                        Abgang des Tieres. Sie kann auch für abgegangene\noder zur Samengewinnung nicht mehr taugliche\n1. der Zuchtwert des Tieres über dem durchschnitt-           Tiere erteilt werden, sofern die Voraussetzung nach\nlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,             Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist und\n2. nach einer frühestens drei Wochen vor der An-              1. für das Tier im Zeitpunkt der Samengewinnung\ntragstellung ausgestellten Bescheinigung eines                die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4\nAmtstierarztes das Tier                                       gegeben waren oder eine anderweitige Besa-\na) frei ist von übertragbaren Krankheiten sowie               mungserlaubnis vorlag und\nvon Erscheinungen, die den Ausbruch einer            2. für den Samen im Zeitpunkt der Antragstellung\nderartigen Krankheit befürchten lassen,                  die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 gege-\nb) keine Erscheinungen zeigt, wonach die Zucht-               ben sind.\ntauglichkeit beeinträchtigt ist,\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so-\n3. nach einer frühestens drei Wochen vor der An-              weit es zur Verbesserung der Landestierzucht oder\ntragstellung ausgestellten Bescheinigung eines            zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Besa-\nöffentlichen tierärztlichen Instituts die Untersu-        mung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung die","1538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nMaßstäbe und das Verfahren für die Beurteilung             3. den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf\ndes Zuchtwertes des Tieres, insbesondere für die                Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nBewertung der Leistungen der Nachkommen, zu                      nung wiederholt oder grob zuwidergehandelt\nregeln. Sie können diese Befugnis durch Rechtsver-               worden ist.\nordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.                 (5) Die Besamungsstationen werden in züchte-\n(5) Die Besamungserlaubnis ist zurückzunehmen,         rischer und veterinärhygienischer Hinsicht von der\nwenn bei der Erteilung eine der Voraussetzungen            zuständigen Behörde überwacht. Die zuständigen\nnach Absatz 1 nicht gegeben war. Die Besamungser-           Behörden können zur Durchführung der ihnen durch\nlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vorausset-        dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes über-\nzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben ist; sie          tragenen Aufgaben von den Besamungsstationen,\nkann widerrufen werden, wenn eine inhaltliche Be-          sonstigen Tierhaltungen und Züchtervereinigungen\nschränkung nicht beachtet oder eine Auflage nicht         die erforderlichen Auskünfte verlangen.\nerfüllt wird.                                                 (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Ein-\nholung von Auskünften beauftragten Personen sind\n§3                            im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und\nBesamungsstationen                      Betriebsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten,\ndort Besichtigungen und Untersuchungen vorzuneh-\n(1) Wer eine Tierhaltung zur Gewinnung, Be-\nmen, die der künstlichen Besamung dienenden\nhandlung und Abgabe von Samen der in§ 1 genann-\nUnterlagen und, soweit es zur Durchführung dieses\nten Tiere zur künstlichen Besamung (Besamungs-\nGesetzes erforderlich ist, auch geschäftliche Unter-\nstation) betreiben will, bedarf hierfür der Erlaubnis.\nlagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die\n(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag die      Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\nErlaubnis, wenn                                                (7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\n1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erfor-           kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nderliche geeignete Personal sowie die erforder-       wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nlichen geeigneten Räume, Einrichtungen und Ge-        Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten\nräte vorhanden sind,                                  Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\n2. ein Tierarzt den Betrieb tierärztlich-fachtechnisch     Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nleitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung\nder tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch\neinen im Vertragsverhältnis zur Besamungssta-                                   §4\ntion stehenden Tierarzt (Vertragstierarzt) ge-                 Lieferung und Verwendung von Samen\nwährleistet ist,                                          (1) Besamungsstationen dürfen mit Samen nur\n3. die Einhaltung der notwendigen seuchenhygieni-          beliefern:\nschen Anforderungen sichergestellt ist und            1. Tierhaltungen, Gemeinden, Gemeindeverbände\n4. die personellen und technischen Voraussetzun-                und anerkannte Züchtervereinigungen;\ngen für einwandfreie züchterische Aufzeichnun-        2. Besamungsstationen.\ngen gegeben sind.                                     Samen, der für Tierhaltungen, Gemeinden, Gemein-\nDie Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und           deverbände oder anerkannte Züchtervereinigungen\nmit Auflagen verbunden werden.                             bestimmt ist, darf nur ausgeliefert werden an Tier-\närzte oder Besamungswarte oder an Tierhalter zur\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für        Besamung im eigenen Bestand, wenn der Tierhalter\nTierhaltungen,                                             oder einer seiner Betriebsangehörigen an einem\n1. in denen Samen gewonnen und ausschließlich              Kurzlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat. Die ge-\nzur Besamung eigener Tiere verwendet wird,            nannten Personen dürfen den Samen nur im Auftrag\nder Besamungsstation zur künstlichen Besamung in\n2. in denen im Rahmen staatlich beaufsichtigter            Tierbeständen der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Emp-\nEigenleistungsprüfungen      oder   Nachkommen-       fänger verwenden.\nschaftsprüfungen Samen gewonnen und an Be-\nsamungsstationen geliefert wird.                          (2) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen von\nSamen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von den              dieses Gesetzes.\nVoraussetzungen nach Absatz 2 zulassen, soweit\neine ordnungsgemäße Besamung gewährleistet ist.               (3) Wer eine Besamungsstation betreibt, hat über\nGewinnung, Aufbereitung, Uberprüfung während\n(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine         der Aufbewahrung, Abgabe und Verwendung des\nder Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr ge-           Samens Aufzeichnungen zu machen. Dies gilt ent-\ngeben ist und dem Mangel nicht innerhalb einer von         sprechend für denjenigen,\nder zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen         1. der eine Tierhaltung nach § 3 Abs. 3 betreibt,\nwird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn\n2. dem als Tierarzt, Besamungswart oder Tierhalter\n1. eine Auflage nicht erfüllt wird,                             zur Besamung im eigenen Bestand von einer Be-\n2. die Besamungsstation oder die Tierhaltung nach               samungsstation Samen ausgeliefert wird.\nAbsatz 3 nicht die Gewähr für eine ordnungs-           Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde\ngemäße Besamung bietet oder                           auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.","Nr. 94  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1971                      1539\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,            forderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen            stabe b und Nr. 4, der Samen die Anforderungen\nüber                                                       nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt; für Samen von\n1. die Anforderungen, unter denen Samen nach Ab-           abgegangenen oder zur Samengewinnung nicht\nsatz 1 Satz 1 geliefert werden darf, wobei auch        mehr tauglichen Tieren gelten die Anforderungen\nbestimmt werden kann, daß Samen nur auf                nach § 2 Abs. 3 Satz 2, ausgenommen die Drei-\nGrund einer Mitgliedschclft oder eines Besa-           wochenfrist des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.\nmungsvertrages geliefert werden darf,              Kann die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nicht\n2. den Betrieb einer Besannmgsstation,                 erfüllt werden, so kann die Genehmigung bei Vor-\nliegen der übrigen Voraussetzungen nach Satz 1\n3. die Behandlung und den Transport von Samen,\nerteilt werden, wenn der Antragsteller ein begrün-\n4. die Art, den Inhalt, den Umfang und die Aufbe-      detes Bedürfnis für das Verbringen oder die Ver-\nwahrung der in Absatz 3 geforderten Aufzeich-      wendung des Samens nachweist. An die Stelle der\nnungen,                                            Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\n5. die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und       und Nr. 3 Buchstabe b treten Bescheinigungen der\nderen Nachkommen,                                  zuständigen Behörden des Herkunftgebietes.\n6. die Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslun-            (3) Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann auf\ngen,                                               eine bestimmte Zahl und auf bestimmte Rassen der\nsoweit dies zur Gewährleistung einer ordnungs-         zu besamenden Tiere, auf bestimmte Gebiete oder\ngemäßen Besamung erforderlich ist; sie können fer-     in sonstiger Weise inhaltlich beschränkt, unter Be-\nner die stichprobenweise Uberprüfung der Abstam-       dingungen erteilt und mit Auflagen verbunden wer-\nmung der Nachzucht durch Blutgruppenbestimmung         den.\nvorschreiben. Die Landesregierungen können diese\nBefugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Lan-\ndesbehörden übertragen.                                                           §7\nGeltungsbereich von Verwaltungsakten\n§5                             Die Besamungserlaubnis (§ 2) sowie die Genehmi-\nBesamungswart                      gung zum Verbringen und zur Verwendung von\nSamen (§ 6) gelten nur für den Zuständigkeitsbereich\n(1) Als Besamungswart darf nur tätig sein, wer      der Behörde, die die Erlaubnis oder Genehmigung\nan einem Lehrgang über künstliche Besamung mit\nerteilt.\nErfolg teilgenommen hat.\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-                              §8\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nten über Ziel, Zulassungsvoraussetzungen, Anforde-                           Ausnahmen\nrungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge nach             Die obersten Landesbehörden können Ausnahmen\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 und nach Absatz 1 zu erlassen.       von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen, so-\nweit dies erforderlich ist\n1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein-\n§6\nrichtungen und in Betrieben, die für diese Ein-\nVerbringen von Samen in den                  richtungen Versuche durchführen,\nGeltungsbereich des Gesetzes             2. für die Entwicklung von Zuchtlinien im Rahmen\n(1) Das Verbringen von Samen in den Geltungs-           eines Kreuzungszuch tprogramms,\nbereich dieses Gesetzes und die Verwendung des         3. für die Verwendung von männlichen Tieren aus\nverbrachten Samens zur künstlichen Besamung be-            Zuchtlinien    eines   Kreuzungszuchtprogramms,\ndürfen der schriftlichen Genehmigung durch die für         wenn diese Tiere geeignet sind, die Landestier-\nden Betrieb des Antragstellers zuständige oberste          zucht zu verbessern.\nLandesbehörde.\n(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nwenn                                                                              §9\n1. das Tier, von dem Samen in den Geltungsbereich                       Ordnungswidrigkeiten\ndieses Gesetzes verbracht werden soll, in das\nZuchtbuch der zuständigen Züchtervereinigung          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndes Herkunftsgebietes eingetragen ist,             fahrlässig\n2. die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustän-      1. entgegen § 1 Samen eines Tieres, das nicht gekört\ndige anerkannte Züchtervereinigung sich ver-           worden oder für das eine Besamungserlaubnis\npflichtet, das Tier mit seinem Abstammungs-            nicht erteilt worden ist, zur künstlichen Be-\nund Leistungsnachweis in das von ihr geführte          samung verwendet.\nZuchtbuch einzutragen und                          2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Besamungsstation oder\n3. das Tier, von dem Samen in den Geltungsbereich          entgegen § 3 Abs. 3 eine Tierhaltung ohne Er-\ndieses Gesetzes verbracht werden soll, die An-         laubnis betreibt,","1540                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. entgegen § 3 Abs. 5 oder 6 eine Auskunft nicht,        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nnicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht           a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrichtig erteilt oder den Zutritt zu Grundstücken\noder Betriebsräumen, die Besichtigung oder Un-               ,,Sie können als Sammelkörungen oder Einzel-\ntersuchung oder die Einsichtnahme in Unterlagen,             körungen durchgeführt werden.\" ;\ndie der Durchführung der künstlichen Besamung            b) der Punkt nach Satz 3 wird gestrichen, und es\ndienen, oder in geschäftliche Unterlagen nicht               werden die Worte „und für die im Zeitpunkt\nduldet,                                                      der Hauptkörung keine gültige Deckerlaubnis\n4. entgegen § 4 Abs. 1 Samen liefert, ausliefert oder            oder Besamungserlaubnis vorliegt.\" angefügt.\nverwendet,\n3. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\n5. entgegen § 4 Abs. 3 die vorgeschriebenen Auf-\nzeichnungen unterläßt oder sie nicht der zu-                                     ,,§ 8 a\nständigen Behörde auf Verlangen vorlegt,\nDie obersten Landesbehörden können Ausnah-\n6. entgegen § 5 Abs. 1 als Besamungswart tätig ist,           men von den Vorschriften dieses Gesetzes zulas-\nsen, soweit dies erforderlich ist\n7. entgegen§ 6 Abs. 1 ohne Genehmigung Samen in               1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt               Einrichtungen und in Betrieben, die für diese\noder den verbrachten Samen verwendet,                       Einrichtungen Versuche durchführen,\n8. einer nach § 4 Abs. 4 erlassenen Rechtsverord-             2. für die Entwicklung von Zuchtlinien im Rah-\nnung zuwiderhctndelt, soweit sie für einen be-              men eines Kreuzungszuchtprogramms,\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift          3. für die Verwendung von männlichen Tieren\nverweist.                                                   aus Zuchtlinien eines Kreuzungszuchtpro-\ngramms, wenn diese Tiere geeignet sind, die\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nLandestierzucht zu verbessern.\"\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\ndet werden.\n4. In§ 9 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte „oder\n(3) Samen, crnf den sich eine Zuwiderhandlung             zur künstlichen Besamung\" sowie die Worte\nnach Absatz 1 Nr. 1, 4 oder 7 bezieht, kann einge-            „oder bei einem weiblichen Tier eine künstliche\nzogen werden.                                                 Besamung durchführen\" gestrichen.\n§ 10\n§ 12\nRegelung für bereits bestehende\nBerlin-Klausel\nBesamungsstationen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDer Betrieb von Besamungsstationen, die im Zeit-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nbedarf nicht der Erlaubnis; er kann jedoch untersagt\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nwerden, wenn\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n1. eine Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 nicht oder          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nnicht mehr gegeben ist und dem Mangel nicht in-•\nnerhalb einer von der zuständigen Behörde ge-\nsetzten Frist abgeholfen wird oder                                              § 13\n2. ein Widerrufsgrund nach § 3 Abs. 4 vorliegt.                                  Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Ermäch-\ntigungen in § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2\n§ 11\nam 1. Mai 1972 in Kraft. Die in Satz 1 bezeichneten\nErmächtigungen treten am Tage nach der Verkün-\nÄnderung des Tierzuchtgesetzes               dung in Kraft.\nDas Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der             (2) Mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes\ntierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7, Juli        treten außer Kraft:\n1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes S. 181), geändert durch das Ge-                            Niedersachsen\nsetz vom 23. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 445),        1. das Gesetz über die künstliche Besamung in der\nwird wie folgt geändert:                                      Tierzucht vom 7. Februar 1966 (Niedersächsisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 29),\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\na) In Satz 1 werden die Worte „ oder zur künst-           über die künstliche Besamung in der Tierzucht\nlichen Besamung\" gestrichen;                          vom 2. Dezember 1966 (Niedersächsisches Gesetz-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                und Verordnungsblatt S. 249),","Nr. 94 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1971                  1541\nRheinland-Pfalz                            durch die Landesverordnung vom 23. November\n1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-\n3. die Landesverordnung über die Zuchtbenutzung\nregierung Rheinland-Pfalz S. 196),\nvon Pferden vom 15. Februar 1949 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt der Landesregierung Rhein-\nland-Pfalz Teil I S. 71),                                                 Schleswig-Holstein\n4. die Landesverordnung über die Regelung der               5. die Verordnung zur Regelung der künstlichen\nkünstlichen Besamung der Haustiere vom 20. Juni             Besamung in der Haustierzucht vom 20. März\n1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-              1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-\nregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 338), geändert          wig-Holstein S. 91).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. September 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}