{"id":"bgbl1-1971-93-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":93,"date":"1971-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/93#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-93-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_93.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G)","law_date":"1971-09-08T00:00:00Z","page":1515,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971                       1515\nGesetz\nüber technische Assistenten in der Medizin\n(MTA-G)\nVom 8. September 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       (1) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit\nunter der Berufsbezeichnung „medizinisch-techni-\nscher Laboratoriumsassistent\" oder „medizinisch-\nAbschnitt I                       technische Laboratoriumsassistentin\" wird abwei-\nDie Erlaubnis                       chend von § 2 Nr. 3 auch erteilt\n1. einem Antragsteller, der eine Erlaubnis nach\n§ 1 Nr. 2 besitzt, wenn er nach einem einjährigen\n§ 1\nLehrgang die staatliche Prüfung für medizinisch-\nDer Erlaubnis bedarf, wer eine Tätigkeit unter der         technische Laboratoriumsassistenten bestanden\nBerufsbezeichnung                                             hat,\n1. ,,medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent\"     2. einem Antragsteller, der eine Erlaubnis nach § 1\noder „medizinisch-technische Laboratoriumsassi-            Nr. 3 besitzt, wenn er nach einem Ergänzungs-\nstentin\",                                                  lehrgang von drei Monaten die staatliche Er-\ngänzungsprüfung für medizinisch-technische La-\n2. ,,medizinisch-technischer Radiologieassistent\" oder        boratoriumsassistenten bestanden hat.\n,,medizinisch-technische       Radiologieassistentin\"\noder                                                      (2) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit\nunter der Berufsbezeichnung „medizinisch-techni-\n3. ,, veterinärmedizinisch-technischer Assistent\" oder    scher Radiologieassistent\" oder „medizinisch-tech-\n,, veterinärmedizinisch-technische Assistentin\"      nische Radiologieassistentin\" wird abweichend von\nausüben will.                                             § 2 Nr. 3 auch einem Antragsteller erteilt, der eine\nErlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder nach § 1 Nr. 3 besitzt,\n§ 2                           wenn er nach einem einjährigen Lehrgang die\nstaatliche Prüfung für medizinisch-technische Radio-\nEine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der\nlogieassistenten bestanden hat.\nAntragsteller\n(3) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit\n1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\nunter der Berufsbezeichnung ·,, veterinärmedizinisch-\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung\ntechnischer Assistent\" oder \"veterinärmedizinisch-\ndes Berufs ergibt,\ntechnische Assistentin\" wird abweichend von § 2\n2. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens·, we-        Nr. 3 auch erteilt\ngen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen        1. einem Antragsteller, der eine Erlaubnis nach §\nKräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des             Nr. 2 besitzt, wenn er nach einem einjährigen\nBerufs unfähig oder ungeeignet ist,                        Lehrgang die staatliche Prüfung für veterinär-\n3. in der Fachrichtung, für die die Erlaubnis be-             medizinisch-technische Assistenten bestanden hat,\nantragt wird, nach einem zweijährigen Lehrgang        2. einem Antragsteller, der eine Erlaubnis nach § 1\ndie staatliche Prüfung bestanden hat.                      Nr. 1 besitzt, wenn er nach einem Ergänzungs-","1516                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nlehrgang von drei Morwten die staatliche Er-        mung des Bundesrates in Ausbildungs- und Prü-\ngänzungsprüfung für veterinärmedizinisch-tech-      fungsordnungen für medizinisch-technische Labo-\nnische Assistenten bestanden hat.                   ratoriumsassistenten, für medizinisch-technische Ra-\ndiologieassistenten und für veterinärmedizinisch-\n§ 4                           technische Assistenten die Mindestanforderungen\nan die Lehrgänge und das Nähere über die staat-\nEine außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-      lichen Prüfungen und Ergänzungsprüfungen. Dabei\nsetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung gilt         ist für die zweijährigen Lehrgänge für die drei von\nals Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes, wenn die       diesem Gesetz erfaßten Fachrichtungen (§ 2 Nr. 3)\nGleichwerti9keit des Ausbilclun9sstandes nachge-        eine inhaltlich übereinstimmende Grundausbildung\nwiesen ist.                                             von sechs Monaten zu Beginn des Lehrgangs vorzu-\n§ 5                           schreiben. Innerhalb der Lehrgänge für medizinisch-\n(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei       technische Laboratoriumsassistenten und für medi-\nihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2       zinisch-technische Radiologieassistenten nach § 2\nNr. 1 und 2 nicht vorgelegen hat, in der betreffenden   Nr. 3 und der Ergänzungslehrgänge nach § 3 Abs. 1\nFachrichtung die staatliche Prüfung nicht bestanden     Nr. 2 und § 3 Abs. 2 für Inhaber einer Erlaubnis\noder die Ausbildung nach § 4 nicht abgeschlossen        nach § 1 Nr. 3 sind die Lehrgangsteilnehmer für die\nwar.                                                    Dauer von sechs Wochen in Krankenanstalten in\nsolchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Kran-\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-      kenpflege praktisch zu unterweisen, die für die\nträglich die Voraussetzung nach § 2 Nr. 1 wegge-        künftige Berufstätigkeit von Bedeutung sind. In der\nfallen ist.                                             Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von\n(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn       Unterbrechungen auf den Lehrgang zu regeln.\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2\nNr. 2 weggefallen ist.\n(4) Eine nach § 3 erteilte Erlaubnis ist auch zu-                            Abschnitt II\nrückzunehmen, wenn die dieser Erlaubnis zugrunde\nliegende Erlaubnis zurückgenommen oder wider-                           Vorbehaltene Tätigkeiten\nrufen worden ist.\n§ 6                                                        § 9\nIn den Fällen der Rücknahme oder des Wider-             (1) Auf dem Gebiet der Humanmedizin dürfen\nrufs einer Erlaubnis ist der Betroffene vorher zu\n1. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit\nhören.\neiner Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 ausgeübt werden:\n§ 7\na) Hilfeleistungen bei feingeweblichen und cyto-\n(1) Die Lehrgänge nach diesem Gesetz werden an               logischen Untersuchungen,\nLehranstalten durchgeführt, die als zur Ausbildung\ngeeignet staatlich anerkannt sind. Sie umfassen je-         b) Arbeiten     auf  dem Gebiet    der klinischen\nweils eine theoretische und praktische Ausbildung.              Chemie,\n(2) Zu den Lehrgängen nach § 2 Nr. 3 wird zu-            c) Arbeiten auf dem Gebiet der Hämatologie\ngelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung              und Immunhämatologie,\noder eine andere gleichwertige Ausbildung nach-\nd) Arbeiten auf dem Gebiet der Mikrobiologie\nweist.\n(einschließlich Parasitologie) und auf dem\n(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine               Gebiet der Serologie.\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeleistete\nnicht abgeschlossene Ausbildung als medizinisch-            Zu den unter a bis d genannten Tätigkeiten zäh-\ntechnischer Assistent einer der drei von diesem Ge-         len nicht einfache vorbereitende Tätigkeiten,\nsetz erfaßten Fachrichtungen auf einen Lehrgang in          einfache qualitative und quantitative Unter-\neiner anderen Fachrichtung anzurechnen, soweit die          suchungen von Körperflüssigkeiten und Aus-\nAusbildung der für diesen Lehrgang vorgeschriebe-           scheidungen, die Färbung von Blutausstrichen,\nnen Ausbildung gleichwertig ist.                            die Zählung der roten und weißen Blutkörper-\n(4) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde           chen und die Bestimmung des Hämoglobins,\neine Ausbildung, die nicht nach den Vorschriften            Nährbodentechnik sowie einfache serologische\ndieses Gesetzes abgeleistet ist, jedoch inhaltlich          Untersuchungen, soweit dabei nicht mit lebenden\nganz• oder teilweise mit einer Ausbildung nach die-         Antigenen gearbeitet wird;\nsem Gesetz übereinstimmt, auf einen Lehrgang nach\n2. die folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit\ndiesem Gesetz anrechnen, soweit die erworbene\neiner Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 ausgeübt werden:\nAusbildung der für diesen Lehrgang vorgeschrie-\nbenen Ausbildung gleichwertig ist.                          Hilfeleistungen bei der Anwendung ionisieren-\nder Strahlen und bei der Anwendu:n,g radioakti-\nver Stoffe. Hierzu zählen nicht Hilfeleistungen\n§ 8\nbei Röntgenaufnahmen mit Schirmbildgeräten,\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-            die mit bauart-geprüften Schutzkabinen ausge-\nsundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-          stattet sind, so daß bei der höchsten vorgesehe-","Nr. 93   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971                      1517\nnen Aufnahmezc1hl die Ortsdosis von 0,1 R je '                          Abschnitt III\nWoche an allen Arbeits- und Aufenthaltsplätzen\nZuständigkeiten\ndes Personals nicht überschritten wird.\n(2) Auf dem Gebiet der Veterinärmedizin dürfen                                § 11\ndie folgenden Tätigkeiten nur von Personen mit              (1) Die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3, § 15\neiner Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 ausgeübt werden:         Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 2 und 3 trifft die zu-\n1. Arbeiten, die den in Absatz 1 Nr. 1 genannten       ständige Behörde des Landes, in dem der Antrag-\nentsprechen und                                    steller die Prüfung abgelegt hat.\n2. Arbeiten auf dem Gebiet der Untersuchung von             (2) Die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 in\nLebensmitteln tierischer Herkunft. Hierzu zählen   Verbindung mit § 4 und nach § 5 trifft die zuständige\nnicht einfache vorbereitende Tätigkeiten und       Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder\nHilf cleistungen.                                  der Inhaber der Erlaubnis\n1. seinen Wohnsitz hat,\n(3) Tätigkeiten, die der Erkennung einer Krank-\nheit dienen, dürfen von den in § 1 genannten Per-       2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht\nsonen nicht in selbständiger Berufstätigkeit und nur         gegeben ist, seinen \\,\\Tohnsitz begründen will,\nim Auftrage eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes            oder\noder Heilpraktikers ausgeübt werden.                    3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2\nnicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz ge-\n§ 10                             habt hat.\n(1) § 9 Abs. 1 und 2 findet keine-Anwendung auf        (3) Die Entscheidungen über die staatliche An-\n1. Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen        erkennung einer Lehranstalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1\nHochschulbildung über die erforderlichen Fach-     trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem\nkenntnisse zur Ausübung der genannten Tätig-       die Anstalt liegt.\nkeiten verfügen, Zahnärzte, die die Bestallung        (4) Die Entscheidungen nach § 7 Abs. 3 und 4 trifft\ngemäß den § § 8 bis 10 des Gesetzes über die       die zuständige Behörde des Landes, in dem der An-\nAusübung der Zahnheilkunde erhalten haben,         tragsteller an einem Lehrgang teilnehmen will.\nsowie Heilpraktiker,                                  (5) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-\n2. Personen, die sich in einer die erforderlichen       führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\nFachkenntnisse vermittelnden beruflichen Aus-\nbildung befinden, soweit sie Arbeiten ausführen,\ndie ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung über-                              Abschnitt IV\ntragen sind,                                                        Ordnungswidrigkeiten\n3. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3, die\n§ 12\neine vorbehallene Tätigkeit auf einem der in\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete ausüben,           (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis\nwenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis wäh-        eine der in § 1 oder § 13 genannten Berufsbezeich-\nrend eines Zeitraumes von zwei Monaten unter       nungen führt.\nAufsicht einer der in Nummer 1 genannten Per-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nsonen auf diesem Gebiet tätig gewesen sind,        buße geahndet werden.\n4. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 1,\ndie eine vorbehaltene Tätigkeit auf einem der\nin § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1                         Abschnitt V\nNr. 1 oder § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebiete                      Ubergangsbestimmungen\nausüben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaub-\nnis während eines Zeitraumes von zwei Mona-                                  § 13\nten unter Aufsicht einer der in Nummer 1 ge-\nnannten Personen auf diesem Gebiet tätig ge-          (1) Eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die\nwesen sind,                                        Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen\nAssistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-\n5. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich   blatt I S. 981), geändert durch das Gesetz zur Ände-\nanerkannten oder staatlich überwachten abge-       rung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs\nschlossenen Ausbildung, wenn sie eine der vor-     der medizinisch-technischen Assistentin vom 18. Juli\nbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 ausüben, sofern    1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), gilt als Erlaubnis\ndiese Tätigkeit Gegenstand ihrer Ausbildung und    im Sinne des § 1 Nr. 1 und des§ 1 Nr. 2. Der Inhaber\nPrüfung war,                                       der Erlaubnis führt die Berufsbezeichnung „medizi-\n6. Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung       nisch-technischer Assistent\" oder „medizinisch-tech-\neiner der in Nummer 1 genannten Personen tätig     nische Assistentin\".\nwerden.                                               (2) Als Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 gilt\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten        1. eine Anerkennung als technische Assistentin\nPersonen gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.                      oder technischer Assistent an veterinärmedizini-","1518                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsehen Instituten entsprechend den Bestimmun-         technische Assistentinnen und Lehranstalten für\ngen der Bekanntmachung über die Ausbildung           technische Assistentinnen an veterinärmedizini-\nder veterinärmedizinisch-technischen Assistentin-    schen Instituten, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\nnen des Bayerischen Staatsministeriums des In-       zes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gel-\nnern vom 19. April 1943 (Bayerisches Gesetz- und     ten weiterhin als staatlich anerkannt, falls die An-\nVerordnungsblatt S. 71) und nach den Bestimmun-      erkennung nicht zurückgenommen wird.\ngen des Runderlasses des Preußischen Ministers\nfür Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom\n§ 16\n8. Juli 1930 betr. staatliche Prüfung von techni-\nschen Assistentinnen an veterinärmedizinischen           (1) Eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung\nInstituten in der Fassung des Runderlasses des       der Tätigkeit als medizinisch-technische Gehilfin,\nReichsministers des Innern vom 22. September          die auf Grund der in § 21 des Gesetzes über die\n1941 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen   Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen\nMinisteriums des Innern S. 1750),                    Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-\n2. eine Anerkennung als veterinärmedizinisch-tech-       blatt I S. 981), geändert durch das Gesetz zur Ande-\nnische Assistentin oder veterinärmedizinisch-        rung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs\ntechnischer Assistent nach den Bestimmungen          der medizinisch-technischen Assistentin vom 18. Juli\ndes Erlasses des Badischen Ministeriums der Land-    1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), bezeichneten Be-\nwirtschaft und Ernährung vom 27. März 1952 über      stimmungen vor Inkrafttreten des genannten Geset-\ndie Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerken-      zes erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang\nnung landwirtschaftlich-technischer und veterinär-   weiter.\nmedizinisch-technischer Assistentinnen (Ministe-        (2) Medizinisch-technische Gehilfinnen erhalten\nrialblatt der Landesregierung von Baden S. 114).     die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder 3 abweichend\nvon § 2 Nr. 3, wenn sie nach Teilnahme an einem\num sechs Monate verkürzten Lehrgang die staat-\n§  14                          liche Prüfung in der betreffenden Fachrichtung be-\nAuf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens     standen haben.\ndieses Gesetzes als medizinisch-technische Assisten-        (3) Medizinisch-technische Gehilfinnen, die minde-\nten oder Assistentinnen Arbeiten im Sinne des § 11       stens zehn Berufsjahre nachweisen, erhalten ab-\nAbs. 1 Nr. 3 oder 4 des Gesetzes über die Ausübung       weichend von § 2 Nr. 3 eine Erlaubnis nach § 1\ndes Berufs der medizinisch-technischen Assistentin       Nr. 1, 2 oder 3, wenn sie die staatliche Prüfung in\nvom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981),        der betreff enden Fachrichtung bestanden haben. Die\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung des Geset-        Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich.\nzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-\ntechnischen Assistentin vom 18. Juli 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1011), in selbständiger Berufstätigkeit                             § 17\nregelmäßig ausgeführt haben, findet § 9 Abs. 3 keine        Unberührt bleiben\nAnwendung.\n1. bundesgesetzliche Vorschriften, die für die Aus-\nübung bestimmter Tätigkeiten den Besitz einer\n§  15                               Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeiten vor-\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon-          schreiben,\nnene Ausbildung als medizinisch-technische Assi-         2. die Vorschriften des Fleischbeschaurechts.\nstentin oder medizinisch-technischer Assistent wird\nnach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlos-\nsen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Be-\nwerber eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über                               Abschnitt VI\ndie Ausübung des Berufs der medizinisch-techni-\nschen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundes-                           Schlußbestimmungen\ngesetzbl. I S. 981), geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung des Gesetzes über die Ausübung des                                        § 18\nBerufs der medizinisch-technischen Assistentin vom          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1011).               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon-     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nnene Ausbildung als technischer Assistent oder als       sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ntechnische Assistentin an veterinärmedizinischen         Dritten Uberleitungsgesetzes.\nInstituten oder als veterinärmedizinisch-technischer\nAssistent oder als veterinärmedizinisch-technische\nAssistentin wird nach den bisher geltenden Vor-                                    § 19\nschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbil-          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. Gleich-\ndung erhält der Bewerber eine Erlaubnis nach § 1         zeitig treten, soweit sich nicht aus § 15 Abs. 1 und 2\nNr. 3.                                                   etwas anderes ergibt, außer Kraft:\n(3) Lehranstalten für medizinisch-technische Assi-     1. das Gesetz über die Ausübung des Berufs der\nstentinnen, Lehranstalten für veterinärmedizinisch-           medizinisch-technischen Assistentin vom 21. De-","Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1971                      1519\nzember 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 981), geändert _        1941 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen\ndurch das Gesetz zur Anclerung des Gesetzes               Ministeriums des Innern S. 1750),\nüber die Ausübung des Berufs der medizinisch-\n3. der Erlaß des Badischen Ministeriums der Land-\ntechnischen Assistentin vom 18. Juli 1961 (Bun-\nwirtschaft und Ernährung vom 27. März 1952\ndesgesetzbl. I S. 1011),\nbetr. Bestimmungen über die Ausbildung, Prü-\n2. der Runderluß des Preußischen Ministers für               fung und staatliche Anerkennung landwirtschaft-\nLandwirtschaft, Domänen und Forsten vom 8. Juli           lich-technischer und veterinärmedizinisch-tech-\n1930 betr. staatliche Prüfung von technischen             nischer Assistentinnen (Ministerialblatt der Lan-\nAssistentinnen an veterinärmedizinischen Insti-           desregierung von Baden S. 114), soweit er sich auf\ntuten in der Fassung des Runderlasses des                 veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen be-\nReichsministers des Innern vom 22. September              zieht.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. September 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}