{"id":"bgbl1-1971-93-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":93,"date":"1971-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/93#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-93-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_93.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes","law_date":"1971-09-08T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1971                                                                                          Nr. 93\nTag                                                   In h a 1t                                                                                     Seite\n8. 9. 71 Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1513\n300-2, 312-2\n8. 9. 71 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1515\n2124-0\n2.9. 71  Gebührenordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1520\nGesetz\nzur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nVom 8. September 1971\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-                5. des Betrugs, der Untreue, des Diebstahls,                                              der\nschlossen:                                                                   Unterschlagung, der Sachhehlerei und                                                des\nArtikel 1                                         Wuchers, soweit zur Beurteilung des Falles                                          be-\nsondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens                                            er-\nNach § 74 b des Gerichtsverfassungsgesetzes in                            forderlich sind,\nder Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 455), zuletzt geändert durch das                   die große Strafkammer zuständig ist. Die Landes-\nGesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten                        regierungen können die Ermächtigung auf die Lan-\nRechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. Sep-                    desjustizverwaltungen übertragen.\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582), wird folgen-\nder § 74 c eingefügt:                                                       (2) Steht eine der in Absatz 1 bezeichneten Straf-\ntaten mit einer anderen Straftat im Zusammenhang,\n,,§ 74c\nso ist das nach Absatz 1 bestimmte Landgericht\n(1.) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                       zuständig, wenn das Schwergewicht bei der ersteren\nzur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Er-                      Straftat liegt.\nledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung\neinem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-                            (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstreckt sich\ngerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzu-                         der Bezirk des nach Absatz 1 bestimmten Land-\nweisen, in denen bei Verbrechen oder Vergehen                          gerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte.\"\n1. nach der Konkursordnung und der Vergleichs-\nordnung,                                                                                                        Artikel 2\n2. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-\nIn die Strafprozeßordnung wird nach § 13 a folgen-\nbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die\nder § 13 b eingefügt:\nRechnungslegung von bestimmten Unternehmen\nund Konzernen, dem Gesetz betreffend die Ge-                                                                       ,,§ 13b\nsellschaften mit beschränkter Haftung und dem                           (1) Sofern eine Strafkammer gemäß § 74 c Abs. 1\nGenossenschaftsgesetz,\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtet ist,\n3. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-,                           entscheidet die zuerst mit der Sache befaßte Straf-\nBörsen- und Kreditwesen sowie nach dem Ver-                        kammer, ob sie im Hinblick auf eine nach § 74 c\nsicherungsaufsichtsgesetz,                                         Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangene\n4. nach dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisen-                       Regelung für die Verhandlung der Sache zuständig\nbewirtschaftungsgesetzen, dem Steuer- und Zoll-                     ist. Yerneint sie ihre Zuständigkeit, so verweist\nrecht sowie nach dem Wirtschaftsstrafgesetz,                       sie die Sache an die von ihr für zuständig gehaltene","1514                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nStrafkammer; die Beteiligten sind zu hören. Die          nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu\nVerweisung ist nur bis zum Beginn der Hauptver-          Unrecht bejaht oder verneint hat.\"\nhandlung zulässig. Der Beschluß über die Ver-\nweisung ist mit der sofortigen Beschwerde an-                                   Artikel 3\nfechtbar.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Der Beschluß, durch den die nach § 74 c Abs. 1     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtete Straf-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nkammer die Sache an eine andere Strafkammer ver-\nweist, ist für diese bindend.                                                   Artikel 4\n(3) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nwerden, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. September 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}