{"id":"bgbl1-1971-92-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":92,"date":"1971-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/92#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-92-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_92.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)","law_date":"1971-09-01T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":1,"num_pages":29,"content":["1481\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1971                                                                                       Nr. 92\nTag                                                Inhalt                                                                                        Seite\n1. 9. 71   Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)                                                                                        1481\n53-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1510\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1510\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)\nVom 1. September 1971\nAuf Grund des Artikels 4 des Sechsten Gesetzes                  9. das Eingliederungsgesetz für Soldaten auf Zeit\nzur Anderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom                   (EinglG) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\n10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird nach-            s. 1347),\nstehend der Wortlaut des Soldatenversorgungsge-\nsetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785)                10. Artikel 1 des Gesetzes zur Anderung versor-\nin der ab 1. Oktober 1971 geltenden Fassung be-                    gungsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 1970\nkanntgemacht. Berücksichtigt sind                                  (Bundesgesetzbl. I S. 277),\n1. die Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bun-                   11. Artikel 4 § 2 und Artikel 12 des Siebenten Ge-\ndesgesetzbl. I S. 201),                                            setzes zur Anderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n2. Artikel II § 3 des Gesetzes zur Anderung des                    (7. BesAndG) vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I\nBundespolizeibearntengesetzes vom 8. Mai 1967                     s. 339),\n(Bundesgesetzbl. I S. 518),\n3. Artikel 11 des Gesetzes zur Verwirklichung der                  12. Artikel 2 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die\nmehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil                   Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungs-\n(Finanzänderungsgesetz 1967), vom 21. Dezember                    gesetzes (Zweites Anpassungsgesetz -                                                KOV -\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),                                  2. AnpG -                 KOV -) vom 10. Juli 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1029),\n4. Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe d des Achten Straf-\nrechtsänderungsgcsetzes vom 25. Juni 1968 (Bundes-                 13. Artikel 9 des Gesetzes zur Anderung sozial- und\ngesetzbl. I S. 741),                                               beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für\n5. Artikel V und XIII des Fünften Gesetzes zur                     verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundes-\nAnderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-                   gesetzbl. I S. 65),\nlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 848),                                                   14. das Fünfte Gesetz zur Änderung des Soldaten-\n6. Artikel III des Sechsten Gesetzes zur Anderung                  versorgungsgesetzes vom 25. Januar 1971 (Bundes-\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (Bun-                  gesetzbl. I S. 68),\ndesgesetzbl. I S. 41),\n15. Artikel V § 3 des Ersten Gesetzes zur Verein-\n7. Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur Neurege-                   heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nlung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneu-                  in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März\nregelungsgesetz -       2. BesNG) vom 14. Mai 1969                 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) und\n(Bundesgesetzbl. I S. 365),\n8. Artikel 62 des Ersten Gesetzes zur Reform des                   16. das Sechste Gesetz zur Änderung des Soldaten-\nStrafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundes-                  versorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 645),                                               gesetzbl. I S. 1273).\nBonn, den 1. September 1971\nDer Bundes mini s t er der Ver t e i d i g u n g\nSchmidt","1482                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr\nund ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)\nIn h a 1t s über sich t\nERSTER TEIL                                                  §§                                                             §§\n4. Kapitalabfindung    ..................... .  28 bis 35\nEinleitende Vorschriften\n5. Unterhaltsbeitrag ..................... .       36\n1. Persönlicher Geltungsbereich ........... .                                   1\n6.  Ubergangsgeld ....................... .         37\n2. Wehrdienstzeit           ....................... .                            2\n7. Ausgleich ............................ .        38\n8. Berufsförderung der Berufssoldaten          39 und 40\nZWEITER TEIL\nBerufsförderung und                                                                            Abschnitt III\nDienstzeitversorgung\nVersorgung der Hinterbliebenen von\nSoldaten\nAbschnitt I\n1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\ndaten und Soldaten auf Zeit ........... .   41 und 42\nder Soldaten auf Zeit\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten ..... .       43\n1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\n3. Bezüge bei Verschollenheit ............ .     · 44\n2. Allgemeinberuflicher Unterricht und\nFachausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           4 bis Sa\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben                                                                Ab s c h n i t t IV\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               6          Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und\nb) Durchführung der Eingliederungs-                                                                  ihre Hinterbliebenen\nmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7           1. Geltungsbereich ...................... .       45\nc) Anrechnung der Zeit der Fachausbil-                                                   2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Be-\ndung und der Wehrdienstzeit . . . . . . . .                          8 und 8 a           willigung und Zahlungsweise ......... .        46\nd) Eingliederungssdlein und Zulassungs-                                                  3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge ..... .       47\nsdlein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          9           4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung .          48\ne) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10           5. Rückforderung ....................... .        49\n4. Dienstzeitversorgung                                                                      6. Aufrechnung und Zurückbehaltung .... .         50\na) Ubergangsgebührnisse und Ausgleichs-                                                  7. weggefallen\nbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 1 la          8. weggefallen\nb) Ubergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  12           9. Ruhen der Versorgungsbezüge                53 und 54\nc) Ubergangsbeihilfe in besonderen                                                      10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-\nFällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         13              bezüge .............................. . 55 bis 55b\nd) Wiederverwendung eines ehemaligen                                                    11. Verlust der Versorgung .............. . 56 und 57\nSoldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  13a\n12. Entziehung der Versorgung .......... .          58\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge                                            13b\n13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-\nAbschnitt II                                                                 sorgungsbezüge für Hinterbliebene .... .       59\n14. Anzeigepflicht ....................... .       60\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten\n15. Bezüge bei Wiederverwendung ....... .          61\n1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14\n2. Ruhegehalt\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            15 und 16                       Abschnitt V\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . . . . . .                            17 bis 19                     Sondervorschriften\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit ......... .                              20 bis 25      1. Umzugskostenvergütung ............... .          62\nd) Höhe des Ruhegehalts .............. .                                    26         2. Einmalige Unfallentschädigung für be-\n3. Unfallruhegehalt ...................... .                                    27             sonders gefährdete Soldaten ........... .       63","Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                                     1483\nA b s c h n i t t VI                                     §§                                                  §§\nUbergangsvorschriften                                              4.   Einkommensausgleich in besonderen\nFällen; Beginn der Versorgung ....... .  83\n1.   Anrechnung früherer Dienstzeiten als                                      5.   Zusammentreffen von Ansprüchen           84\nruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . .              64 bis 69\n2.    Anrechnung anderer Zeiten als ruhe-\ngehaltfähige Dienstzeit .............. .                            70                    Abschnitt II\n3.   weggefallen                                                               Versorgung beschädigter Soldaten während\n4.   weggefallen                                                               des Wehrdienstverhältnisses und Sonder-\nvorschriften\n5.   Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,                                     1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung ..    85\nund ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . .                73 und 74 2. Erstattung von Sachschäden und beson-\n6.   Freiwillige Solduten im Dienstverhältnis                                     deren Aufwendungen ................. .     86\nnach dem Freiwilligengesetz . . . . . . . . . .                     75\n7.    Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     76                    VIERTER TEIL\n8.    Geburtsjahrgüllge 1927 bis 1944 . . . . . . .                       77        Organisation, Verfahren, Rechtsweg\n8u.   Versorgung wegen eines während des\n1. Dienstzeitversorgung .................. .  87\nersten oder zweiten Weltkrieges erlitte-\nnen Kriegsunfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          77a    2. Beschädigtenversorgung ............... .   88\n8b.   Versorgung wegen eines in der Kriegs-\ngefangenschaft erlittenen Unfalls ..... .                          77b\nFUNFTER TEIL\n9.    Erstattung von Versicherungsbeiträgen                              78\n10.     Freiwillige Krankenversicherung ..... .                            79                   Schlußvorschriften\n11.     Ruhen der Versorgungsbezüge in beson-                                     1.   Anrechnung auf die Flugunfallentschädi-\nderen Fällen ........................ .                            79a         gung ............................... .   89\n1a. Dienstbezüge ........................ .   89a\n2. Reichsgebiet ......................... .   90\nDRITTER TEIL\n3. Dienstzeiten außerhalb des Reichs-\nBeschädigtenversorgung                                                    gebietes ............................. . 91\n3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\nAbschnitt I                                                        Wehrdienstbeschädigung ............. .   91a\nVersorgung beschädigter Soldaten nach                                       3b. Berücksichtigung von Zeiten zum Aus-\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses,                                            gleich von Härten .................... . 91b\ngleichgestellter Zivilpersonen und ihrer                                    4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften .... .   92\nHinterbliebenen                                                 5. Änderung des Schwerbeschädigten-\n1.     Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                               80          gesetzes ............................ .  93\n2. Wehrdienstbeschädigung ............. .                                  81     6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen         94\n2a. weggefallen                                                                   7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin      95\n3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörun-                                          8. weggefallen\ngen ohne Wehrdienstbeschädigung .....                               82     9. Inkrafttreten ......................... .  97\nErster Teil                                                                 zweiter Teil\nEinleitende Vorschriften                                            Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\n1. Persönlicher Geltungsbereich\nAbschnitt I\n§ 1                                              Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\nDieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten                                                 der Soldaten auf Zeit\nder Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit\nes im einzelnen nichts anderes bestimmt.                                                                   1. Arten\n2. Wehrdienstzeit                                                                      § 3\n§ 2                                             (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-\nfaßt\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit\nvom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die                                 1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinbernf-\nBundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das                                       lichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,\nDienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird                                  2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fach-\njedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer                                      ausbildung außerhalb der Bundeswehrfachschule\nangerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um                                      in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die\nderen Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienst-                                   auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung\nverhältnisses gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 der Wehr-                                      für das spätere Berufsleben durchführen und\ndisziplinarordnung verschiebt.                                                    3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.","1484                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit      worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum\numfaßt Ubergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und          Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden,\nUbergangs beihilf en.                                      für den Ubergangsgebührnisse zustehen.\n(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach\n2. Allgemeinberuilicher Unterricht             der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe\nund Fachausbildung                     ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu\nden Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fach-\n§ 4                            ausbildung die Arbeitskraft überwiegend in An-\nspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er beträgt\n(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von            15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils der\n1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienst-        Bemessung der Ubergangsgebührnisse zugrunde lie-\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-       gen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen aus der\nden sind, haben im letzten Dienstjahr,                Fachausbildung ist anzurechnen.\n2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis                (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehr-\neines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,           dienstzeit von\nhaben in den letzten eineinhalb Dienstjahren\n1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs\nAnspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen                   Monaten,\nUnterricht auf Kosten des Bundes.\n2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem\n(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-             Jahr,\nricht richtet sich nach der Eignung und Neigung des         3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem\nSoldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht, mit              Jahr und sechs Monaten,\nder Feststellung der Nichteignung des Soldaten oder         4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.\nmit dem Ablegen der Abschlußprüfung der Bundes-\nwehrfachschule.                                                (6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann\nwiderrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die        oder des Verhaltens des Soldaten nicht zu erwarten\nvon ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-             ist, daß er das Ausbildungsziel erreichen wird.\ntung kann auf Antrag\n1. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht            (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die\naus dienstlichen Gründen bereits vor Erreichen         von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-\ndes nach Absatz 1 für die Durchführung vorge-          tung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fach-\nsehenen Zeitraumes zulassen,                           ausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die\nnach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus ver-\n2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht\nlängern. Die Verlängerung darf einschließlich einer\nüber die Beendigung des Dienstverhältnisses hin-\nVerlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im\naus um höchstens sechs Monate verlängern, wenn\nFalle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die\nder Anspruch auf Teilnahme aus einem in der\nnicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzu-\nPerson des Soldaten liegenden, von ihm aber\nführen ist, nach einer Wehrdienstzeit Von mehr als\nnicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt werden\nsieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.\nkonnte.\n(4) Das Nähere über den Beginn des allgemein-              (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Be-\nberuflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die           ginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der\nErklärung des Verzichts sowie über die an der               Interessen des Berechtigten beim Ubergang in eine\nBundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen be-             andere Fachausbildung und beim Widerruf der Be-\nstimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung           willigung einer Fachausbildung sowie über die Höhe\nmit Zustimmung des Bundesrates.                             der Kosten der Fachausbildung bestimmt die Bundes-\nregierun~ durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates.\n§ 5                                                       § 5a\n(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-         (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht\ngliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fach-           und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen\nausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die          worden sind, wird auf Antrag gewährt\nDauer von mindestens vier Jahren in das Dienst-             1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden               Stelle von Fachausbildung oder\nsind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt.\n2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-\n(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt,                gemeinberuflichen Unterricht.\nwenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen als\n(2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs\nwegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das\nund weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen\neines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, kön-\nworden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht\nnen auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendi-\nauf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,\nendet.                                                     gung der Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbil-\ndung auf Kosten des Bundes am allgemeinberuf-\n(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag        lichen Unterricht bis zur Dauer von sechs Monaten\nUbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt            teilnehmen.","Nr. 92 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                      1485\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und .des      abgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr-\nAbsatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.   dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei\nWird der Soldat bei Durchführung der Fachausbil-        denn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach\ndung während der Dauer des Dienstverhältnisses          Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind.\nvom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus      (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des\nder Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für       Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2\ndiesen Zeitraum zustehenden Dienstbezüge anzu-          auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet,\nrechnen.                                                wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des\n(4) Das Nähere über Art und Dauer des allge-         Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb ange-\nmeinberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und     hört.\nAbsatz 2 und über den Beginn der Fachausbildung            (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-\nnach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung       den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-\nbestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-        dienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die\nnung mit Zustimmung des Bundesrates.                    Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn\nder ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst-\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben       verhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst\nbeschäftigt ist.\na) Allgemeines\n(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\n§ 6                          Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs\nwerden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fach-\nSoldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhal-    ausbildung nicht angerechnet.\nten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehr-\ndienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben\nnach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert.                                       § 8a\n(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehe-\nb) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen       maliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Ver-\npflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als\n§ 7                          drei Jahren bis zum Ablauf von sechs Monaten\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat\n(1) Die entlassenen Soldaten wer.den innerhalb\nauf Zeit um Einstellung als Beamter und wird er\nder Berufsförderung der Bundeswehr bei der Er-\nin den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach\nlangung eines ihrer Ausbildung entsprechenden\nErwerb der Befähigung für die Laufbahn die An-\nArbeitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch\nstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben\nbereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnah-\nwerden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach\nmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Ar-\n§ 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-\nbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des\ndienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf\nDienstverhältnisses oder der Fachausbildung er-\nZeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ab-\nmöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche\nleisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch\nLeistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit\nnicht berührt.\nerlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß\ngewährt werden. Der Bundesminister der Verteidi-           (2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den\ngung erläßt im Einvernehmen mit den Bundes-              Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-\nministern des Innern und für Arbeit und Sozialord-      dienstes als Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen\nnung Richtlinien über Höhe und Dauer des Ein-           Verpflichtung für eine Dienstzeit 'von nicht mehr als\narbeitungszuschusses.                                   drei Jahren wird auf die bei der Zulassung zu\nweiterführenden Prüfungen im Beruf nachzu-\n(2) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt   weisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der\nder Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach        Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit\ndiesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berück-       von drei Jahren nicht unterschritten wird.\nsichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit\neiner freiwilligen Verpflichtung für eine Dienst-\nc) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der   zeit von nicht mehr als drei Jahren im Anschluß\nWehrdienstzeit                     an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf\nals Beamter oder Richter vorgeschriebene Aus-\n§ 8                          bildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Aus-\nbildung) oder wird diese durch den Wehrdienst\n(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die\nunterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn\nBerufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-\ner sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ab-\nmalige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung\nschluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter\nin dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf\noder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewer-\nsechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufs-\nbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraus-\nfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.\nsetzung für eine Beförderung sind, beginnen für den\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die      unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestell-\nBerufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn         ten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ab-\nder Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst       leisten des nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den","1486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGrundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als             2. die Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen\nSoldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit her-               abgelehnt worden ist oder\nangestanden hätte.                                         3. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begrün-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für             dete Beamtenverhältnis vor der Anstellung ge-\neinen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein                   endet hat.\nspäteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte\nmehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle\ne) Stellenvorbehalt\ndes sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes\ndurchgeführt wird.\n§ 10\nd) Eingliederungsschein und Zulassungsschein            (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder\nZulassungsscheins sind vorzubehalten\n§ 9\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst\n(1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen                bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der\nder Unteroffiziere und Mannschaften, die im un-                 Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit\nmittelbaren Anschluß an ihr Wehrdienstverhältnis                mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer\nBeamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen                 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nEingliederungsschein für den öffentlichen Dienst,               öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig\nwenn                                                            planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden\n1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach            durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit\n§ 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs             Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-\neiner Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jah-             gesellschaften und ihrer Verbände jede sechste\nren enden würde oder                                       Stelle bei der Einstellung für den einfachen und\n2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge              mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der\nWehrdienstbeschädigung verfügt wird, nachdem               Einstellung für den gehobenen Dienst,\nsie in das Dienstverhältnis auf zwölf und mehr         2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,\nJahre berufen worden sind und hiervon min-                 frei werdenden und neugeschaffenen Stellen des\ndestens vier Jahre abgeleistet haben.                      Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde-\nDer Eingliederungsschein ist bei Ablauf der Ver-                verbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern\npflichtungszeit oder bei Zustellung der Entlassungs-            sowie anderer Körperschaften, Anstalten und\nverfügung zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlos-           Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils\nsen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad-              mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen\nherabsetzung verurteilt worden ist.                             oder entsprechenden durch Angestellte zu be-\nsetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-\n{2) Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der             rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-\nUnteroffiziere und Mannschaften, die Angestellte im             bände jeweils jede zehnte Stelle innerha1b der\nöffentlichen Dienst oder abweichend von Absatz 1                Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, V c bis\nerst nach Erwerb einer auf Grund von Laufbahn-                  VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b oder\nvorschriften für ihre Einstellung erforderlichen Vor-           Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestelltentarif-\nbildung Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag               vertrages oder der entsprechenden Vergütungs-\neinen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,             gruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stel-\nwenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1                   len nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Einen\nZulassungsschein erhalten auf Antrag auch Soldaten,            (2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei\nbei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für            den Trägern der Sozialversicherung für eine dienst-\ndie Erteilung des Eingliederungsscheins vorliegen,          ordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt\nwenn sie auf Grund einer bis zum 31. Dezember 1969          Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.\nabgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienst-             (3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt nicht\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden           bei Einstellungen in den Polizeidienst sowie in den\nsind. Der Zulassungsschein ist bei Beendigung des           Vorbereitungsdienst für die Anstellung als Lehrer.\nDienstverhältnisses zu erteilen. Absatz 1 Satz 3            Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht\ngilt entsprechend.                                          für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern\n(3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder         sowie für die Stellen, die herkömmlich mit weib-\nZulassungsscheins sind auf die nach § 10 Abs. 1             lichen Angestellten besetzt werden.\nund 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen und als               (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber\nBeamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzu-           eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins\nstellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhält-         sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern\nnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie            einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungs-\ndie     beamtenrechtlichen,      dienstordnungsmäßigen      scheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei\noder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.           den Vormerkstellen und sind von diesen nach\nDieses Recht erlischt für den Inhaber eines Ein-            Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden\ngliederungsscheins mit der Feststellung, daß               zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmög-\n1. er schuldhaft· einer Aufforderung zur Mitwirkung         lichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzu-\nim Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet        stellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durch-\nhat,                                                   führung der Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2)","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                         1487\nvom militärischen Dienst freigestellt wird; an die     oder den an Kindes Statt angenommenen Kindern\nStelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungs-      weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach\nscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung  Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Ubergangs-\neine Bestätigung über den bei Ablauf der Ver-          gebührnisse den Eltern oder Adoptiveltern weiter-\npflichtungszeit bestehenden Anspruch. Die Fest-        zuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister\nstellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerk-   der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Be-\nstelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die      hörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung auch\nEinstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.         in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe zu-\nEinen unter den Vormerkstellen erforderlichen Aus-     lassen.\ngleich führt eine Vormerkstelle des Bundes im Ein-\n§ 11 a\nvernehmen mit den Vormerkstellen der Länder\ndurch. Der Bundesminister des Innern regelt im Ein-       Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach\nvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-         Beendigung des Dienstverhältnisses an Stelle von\ngung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         Dbergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-\nBundesrates das Nähere über die Vormerkstellen         gleichsbezüge werden gewährt beim Bezug\ndes Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerk-        1. von Unterhaltszuschuß als Beamter auf Widerruf\nstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,         im Vorbereitungsdienst in Höhe des Unterschieds-\nZuweisung und Einstellung der Inhaber eines Ein-           betrages zwischen dem Unterhaltszuschuß ohne\ngliederungsscheins oder Zulassungsscheins, die Er-         Kinderzuschlag und dem Grundgehalt und Ortszu-\nfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die              schlag der Dienstbezüge des letzten Monats als\nFeststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.                       Soldat auf Zeit,\n2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des\n4. Dienstzeitversorgung                    Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\ndieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der\na) Ubergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge\nDienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf\nZeit,\n§ 11                         längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren.\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit\nvon mindestens vier Jahren erhalten Ubergangs-\nb) Ubergangsbeihilfe\ngebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen\nAblaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind\n§ 12\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen\nDienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-      (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\nschulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im  mehr als einem Jahr und sechs Monaten erhalten\nAnschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses     eine Dbergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis\nals Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufs-   endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses\nsoldat begründet wird.                                 berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder\n(2) An Dbergangsgebührnissen werden gewährt         wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes\nfünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des        grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Dber-\nletzten Monats nach einer Wehrdienstzeit von           gangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstver-\nhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2\n1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Mo-     gilt entsprechend.\nnate,\n2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,        (2) Die Dbergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf\nZeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins\n3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr\noder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-\nund sechs Monate,\ndienstzeit von\n4. zwölf oder mehr Jahren für drei Jahre.              1. weniger als drei Jahren               das Dreifache,\nZur Berechnungsgrundlage gehört nicht der Kinder-      2. drei Jahren                           das Vierfache, .\nzuschlag.                                                                                     das Siebenfache,\n3. vier bis sieben Jahren\n(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 ver-    4. acht bis elf Jahren                     das Elffache,\nlängert, so können für die Zeit der Verlängerung\n5. zwölf und mehr Jahren             das Vierzehnfache\ndie Dbergangsgebührnisse über die in Absatz 2 be-\nstimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden.        der Dienstbezüge des letzten Monats.\n(4) Dbergangsgebührnisse können ganz oder zum          (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder\nTeil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die       Zulassungsscheins beträgt die Ubergangsbeihilfe\nnach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah-     fünfundsiebzig vom Hundert des nach Absatz 2 zu-\nren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil     stehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliede-\ndas Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer-      rungsscheins, deren Dienstverhältnis sich nach § 40\ngewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere        Abs. 3 des Soldatengesetzes verlängert, steht der\nHärte bedeutet hätte.                                  Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1\n(5) Die Dbergangsgebührnisse werden in Monats-      die Beendigung nach§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechts-\nbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode       rahmengesetzes gleich.\ndes Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-       (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den\ntrag der Witwe, seinen leiblichen Abkömmlingen         Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der","1488                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBeendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitab-          der Gesamtdienstzeit. Anstelle des Eingliede-\nlaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder          rungsscheins wird der Zulassungsschein auch dann\nwegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 6 Satz 3 des       erteilt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluß\nSoldatengesetzes gegen Rückgabe des Eingliede-            an sein Wehrdienstverhältnis Beamter werden will,\nrungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 11 und nach        es sei denn, das letzte Dienstverhältnis hat nach\nAbsatz 2. Bemessungsgrundlage sind die Dienst-            einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder\nbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung         mehr Jahren geendet. Zeiten einer auf Grund eines\nder Ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde ge-          früheren Dienstverhältnisses gewährten Berufsför-\nlegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Uber-       derung sind auf die nunmehr zustehende Berufs-\ngangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge)         förderung anzurechnen.\nsind anzurechnen.\n(5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge\nRückgabe des Zulassungsscheins die Ubergangsbei-\nhilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit\nHilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder                                 § 13 b\ndienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als          Die nach den §§ 11 und 12 zustehenden Versor-\nAngestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte      gungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne\nZeit übernommen worden sind. Der nachträgliche            Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den Be-\nErwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung            trag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der\nder nach Absatz 2 gewährten Ubergangsbeihilfe ist         Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.\nnicht zulässig.                                           Die Kürzung entfällt, soweit die Berücksichtigung\n(6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4         der Zeit der Beurlaubung allgemein zugestanden\nganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Uber-           ist. Satz 1 gilt auch für die Zeit eines unerlaubten\ngangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ge-            schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust\nwährt.                                                    der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes (§ 30 Abs. 2\ndes Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2\n(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinter-\ndes Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4 Satz 1\nbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer\ndes Wehrsoldgesetzes).\nWehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und sechs\nMonaten verstorben ist, erhalten die Ubergangsbei-\nhilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zuge-\nstanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein\nDienstverhältnis unter den Voraussetzungen des                                  Abschnitt II\nAbsatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchberechtigte\nnach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Ubergangsbei-\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten\nhilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren.\n1. Arten\n(8) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent-\nsprechend.\n§ 14\nDie Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-\nc) Ubergangsbeihilfe in besonderen Fällen\nfaßt\nRuhegehalt,\n§ 13\nUnfallruhegehalt,\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu          Unterhaltsbeitrag,\neinem Jahr und sechs Monaten erhalten eine Uber-\nDbergangsgeld,\ngangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet\nwegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes               Ausgleich.\ngrobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Uber-\ngangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes                               2. Ruhegehalt\nnach § 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt.                                          a) Allgemeines\nd) Wiederverwendung                                                 § 15\neines ehemaligen Soldaten auf Zeit               (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand ge-\ntreten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Sol-\n§ 13 a                          datengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in           des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be-          Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.\nrufen, so ist bei Beendigung dieses Dienstver-               (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-\nhältnisses der Berechnung der Versorgungsbe-              gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-\nzüge nach den §§ 11 und 12 die Gesamtdienstzeit           fähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als\nzugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines           ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22\nfrüheren Dienstverhältnisses nach den §§ 11 bis           oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 'als ruhegehaltfähige\n13 gezahlt worden sind, sind anzurechnen. Der             Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen;\nUmfang einer Berufsförderung richtet sich nach           die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht.","Nr. 92 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                             1489\n§ 16                                   2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-                          nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi-\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-                              gung eines den öffentlichen Belangen dienenden\nfähigen Dienstzeit berechnet.                                               Urlaubs zugestanden ist. Der Beurlaubung ohne\nDienstbezüge steht ein unerlaubtes schuldhaftes\nFernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienst-\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                            bezüge oder des Wehrsoldes gleich (§ 30 Abs. 2\ndes Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73\n§ 17                                       Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4\nSatz 1 des Wehrsoldgesetzes).\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem                              (2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entschei-\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,                            dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,\n2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1),                                      ist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der\n3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als                      Bernfssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge des\nruhegehaltfähig bezeichnet sind.                                    Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus\n(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit                     dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist.\nin den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt                       Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-\nder nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs-                         fällen Ausnahmen zulassen.\ngruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu                              (3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis\nlegen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den                    Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\nRuhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn                          nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-\ngeltenden besonderen oder allgemeinen Alters-                           versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-\ngrenze (§ 45 des Soldatengesetzes) hätte erreichen                      bezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhe-\nkönnen.                                                                 gehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienst-\n§ 18 *)                                  zeit berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Berufs-\nsoldaten, die aus einem Dienstverhältnis in den\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines                     Ruhestand treten, in das sie nach dem 31. Dezember\nletzten Dienstgrades nicht mindestens ein Jahr er-                      1965 als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat berufen\nhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten                        worden sind; wird ein früheres Dienstverhältnis als\nDienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst-                          Berufssoldat fortgesetz_t, so daß der Ruhestand endet,\nbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-                     so gilt die erneute Berufung nicht als Begründung\nbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat                       eines Dienstverhältnisses.\nder Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht\ngehabt, so setzt der Bundesminister der Verteidi-                          (4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                         Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nInnern die ruhegehültfähigen Dienstbezüge bis zur                       lichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit eines\nHöhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17                        entsandten Soldaten gleich.\nfest.\n§ 21\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor\nAblauf der Frist verstorben oder wegen Dienst-                             Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich\nunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den                       um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer\nRuhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben                         seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt-\neiner seinem letzten Dienstgrad entsprechenden                          lichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter\nDienststellung mindestens ein Jahr lang tatsächlich                     im Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste\nwahrgenommen hat.                                                       eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nBundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat,\n§ 19                                    ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen.\n(weggefallen)                                Sie erhöht sich auch um die Zeit, die ein Soldat im\nRuhestand in einer Tätigkeit im Sinne des § 65\nAbs. 1 Nr. 5 zurückgelegt hat.\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\n§ 22\n§ 20\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2                      ten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit                                   nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,                         der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nauf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrecht-\n*) Für Berufssoldaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. De-\nlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-\nzember 1968 in den Ruhestand getreten sind, beachte Artikel II       rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von\n§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamten-\ngesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518), in der Zeit     dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig\nvom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1971 Artikel III Abs. 2 des      war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als\nSechsten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom\n13. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), in der Zeit vom 1. Januar Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:\n1972 bis 31. Dezember 1973 Artikel V § 3 Abs. 2 des Ersten Ge-\nsetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts    1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nin Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (Bundes-\ngcsctzbl. I S. 208].                                                     Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden","1490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\noder später einem Beamten, Unteroffizier oder        sonstigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche\nOffizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung    Mindestdauer des Studiums und der praktischen\noder                                                 Tätigkeit hinaus kommen nicht in Betracht.\n2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen\nhandwerksmäßigen, technischen oder anderen                                     § 24\nfachlichen Tätigkeit.                                   Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen     endung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem\nDienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein-       Eintritt in die Bundeswehr besondere Fachkenntnisse\nrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1        erworben hat, die die notwendige Voraussetzung\nbezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder       für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der\nVerwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi-           Bundeswehr bilden, kann als ruhegehaltfähige\nnierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-        Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in\ngaben geschaffen worden sind. § 69 Nr. 3 gilt ent-       der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berück-\nsprechend.                                               sichtigt werden. § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.\n(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\nBeschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil                               §  25\nder Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-          (1) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in\ngen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-        Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden\nsichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu dem für     klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit\ndie Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-        sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzu-        liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst-\nrechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen     zeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen\nberuht. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige     mindestens ein Jahr gedauert hat.\nund nichtversicherungspflichtige Beschäftigungszei-\nten, wenn der Dienstherr durch eine für das Arbeits-        (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die\nverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war,         nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-\nwährend dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von              stimmten Verwendungen erfahrungsgemäß der\nmindestens der Hälfte der Beiträge zu den frei-          Gefahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung\nwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Renten-      besonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch\nversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters-        bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den\nund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des         Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des\nöffentlichen Dienstes zu leisten. Für die Ermittlung     Ruhegehalts soll in der Regel zehn vom Hundert der\ndes anzurechnenden Rententeils nach den Sätzen 1         ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\nund 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder son-\nstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des                           d) Höhe des Ruhegehalts\nDienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund frei-\nwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung\n§  26\nwerden nicht gesondert ermittelt. Für Beschäfti-\ngungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den          (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer\ngesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet         zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-\nworden sind, gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.       dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren\n§ 20 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.       Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten\nDienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um\n(3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezem-\neins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nber 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so\nbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom\ndürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach\nHundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nAbsatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr\nvon mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt\nwährend dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäfti-\nals vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehn-\ngungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensver-\njähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das\nsicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhe-\nRuhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Minde-\ngehaltfähig berücksichtigt werden.\nstens werden fünfundsechzig vom Hundert der\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\n§ 23                           Endstufe der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungs-\nAls ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten         ordnung A gewährt. Die Mindestversorgung erhöht\nsich um fünfunddreißig Deutsche Mark für den Sol-\ndie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer\nwissenschaftlichen H9chschule oder eines solchen         daten im Ruhestand und die Witwe, um sieben\nDeutsche Mark für jedes kinderzuschlagsberech-\nStudiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen\npraktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn        tigte Kind eines Soldaten im Ruhestand und für\nsie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung          jede Halbwaise sowie um zwölf Deutsche Mark für\nfür die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes-         jede Vollwaise; die Erhöhungsbeträge bleiben bei\nwehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer         einer Kürzung nach § 43 in Verbindung mit § 128\nLaufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie            des Bundesbeamtengesetzes außer Betracht.\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt;         (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die\ndas gleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätig-   Berufssoldaten erhöht, die wegen Uberscheitens\nkeit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder     der für ihren Dienstgrad festgesetzten besonderen","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                       1491\nAltersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit           (5) Dem durch Dienstunf all verursachten Körper-\n§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4      schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den\ndes Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt         ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,\nwerden. Die Erhöhung beträgt bei Eintritt in den       wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\nRuhestand nach Vollendung des zweiundfünfzigsten       liches Verhalten angegriffen wird. Gleichzuachten\nLebensjahres sechs vom Hundert der ruhegehalt-         ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat\nfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei spä-      im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen,\nterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem weiteren     Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines\nvollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der         dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhegehalt         besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.\ndarf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\n4. Kapitalabfindung\n(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in\nden einstweiligen Ruhestand versetzten Berufs-                                   § 28\nsoldaten darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf\nJahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhe-         (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag\ngehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet mindestens       statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfin-\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der Be-       dung erhalten\nsoldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht      1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-\nvorher als in den dauernden Ruhestand versetzt             grundlage,\ngilt (§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes).  2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\neigenen Grundbesitzes,\n3. Unfallruhegehalt                   3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,\n4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.\n§ 27\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu\n(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-\nversagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünf-\nunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe-\nundfünfzigste Lebensjahr überschritten hat.\nstand versetzt worden ist, sind die §§ 140, 141 a, 149\nAbs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes\nentsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die                                   § 29\nVorschriften über das Ruhegehalt.                         (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-\n(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung     den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des\nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm- Geldes gewährleistet erscheint.\nbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis,       (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-\ndas in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-         tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\ngetreten ist.\n(3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-\n(3) Zum Dienst gehören auch                         den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche       Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder\nTätigkeit am Bestimmungsort,                       Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird.\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,                               § 30\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.          (1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen\nDer Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Ent-        Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom\nfernung seiner ständigen Familienwohnung vom           Hundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-\nDienstort an diesem oder in dessen Nähe eine            dert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.\nUnterkunft hat, schließt die Anwendung der Num-            (2) Kinderzuschläge werden nicht in die Kapital-\nmer 2 auf den Weg von und nach der Familien-            abfindung einbezogen.\nwohnung nicht aus.\n(3) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,\n(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art      an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt\nseiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Er-      mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn\nkrankung an bestimmten Krankheiten besonders            Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache\nausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt    des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.\nein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die\nKrankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\n§ 31\nDie Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt\njedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch ge-         Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-\nsundheitsschädigende Verhältnisse verursacht wor-       tals ist durch die Form der Auszahlung und in der\nden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines           Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-\ndienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland         diger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des\nbesonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommen-       an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern.\nden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung            Hierzu kann vor allem angeordnet werden, daß die\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung        Weiterveräußerung und Belastung des mit der Ka-\ndes Bundesrates bedarf.                                 pitalabfindung erworbenen Grundstücks innerhalb","1492                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\neiner Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung       Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\ndes Bundesministers der Verteidigung zulässig ist.       lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis\nDiese Anordnung wird mit der Eintragung in das           zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme\nGrundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen         zurückgezahlt worden ist.\ndes Bundesministers der Verteidigung.                        (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-\ndertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze\n§ 32                           zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu-      lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-\nzahlen, als                                              genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-      die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres\nminister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-  zurückgezahlt wird.\nmungsgemäß verwendet worden ist oder                    (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in         der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde lie-\n§ 30 Abs. 3 bezeichneten Frist aus anderen Grün-    genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des\nden als durch Tod des Berechtigten wegfällt.        auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab-      den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-\nsatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe-       lassen.\nstand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet.\nDer der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil                                     § 34\ndes Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwen-          (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil\ndung von den Dienstbezügen einzubehalten und an         der Empfänger im Wehrdienst oder anderem öffent-\ndie Kasse abzuführen, die für die Zahlung des           lichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der\nRuhegehalts zuständig war. Wird der wiederver-          Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhe-\nwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-        gehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehal-\nsetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapital-     ten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die\nabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er          einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen,\nohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so        die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.\nist er nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung ver-\npflichtet.                                                   (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen\nganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn        zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit\nJahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der          zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil über-\ndurch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen          steigt. Der Bundesminister der Verteidigung kann\nRückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt         Teilzahlungen zulassen.\nwerden, wenn wichtige Gründe vorliegen.\n§ 35\n§ 33                                (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\nurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-    Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im\nschränkt sich nach Ablauf                                Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-\ndes ersten Jahres                                        lich sind, sind kostenfrei.\nauf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,                  (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-\ndes zweiten Jahres                                       lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.\nauf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndes dritten Jahres                                                         5. Unterhaltsbeitrag\nauf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 36\ndes vierten Jahres\nEinern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag\nauf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,              bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,\ndes fünften Jahres                                       wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn\nauf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,              Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen\ndes sechsten Jahres                                      Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten\nauf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,              Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ent-\ndes siebenten Jahres                                     lassen worden ist.\nauf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,\n6. Ubergangsgeld\ndes achten Jahres\nauf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,                                         § 37\ndes neunten Jahres                                           (1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von\nauf 11 vom Hundert der Abfindungssumm.:!,            weniger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Ge-","Nr. 92 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                        1493\nsetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Sol-     Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\ndatengesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder        zwölf Jahren zusteht, einem Berufsunteroffizier auch\nwegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Sol-          der Zulassungsschein. Satz 1 gilt entsprechend für\ndatengesetzes) entlassen worden ist, erhält ein         einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen\nUbergangsgeld.                                          Uberschreitens der für Offiziere in Verwendungen\nals Strahlflugzeugführer festgesetzten besonderen\n(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter       Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit\neinjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei         § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes endet.\nlängerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der          (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-\nDienstbezüge des letzten Monats.                        dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-\nstungen nach Absatz 1 gewährt werden.\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit\neines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bun-            (3) Die §§ 4 bis 5 a und 7 gelten entsprechend,\ndeswehr.                                                für Berufsunteroffiziere auch die §§ 9 und 10.\n(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\n§ 40\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird\noder                                                  Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\nwegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliede-\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewähr-       rung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8\nten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit      erleichtert.\nangerechnet wird.\n(5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-                          Abschnitt III\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des\nMonats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für        Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten\nseinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze er-\nreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch           1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten\nnicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leib-                         und Soldaten auf Zeit\nlichen Abkömmlingen oder den an Kindes Statt an-\ngenommenen Kindern in einer Summe zu zahlen.                                      § 41\n(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des          (1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen\nUbergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein       Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während\nBeamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Ar-        des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die\nbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so    Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-\nwird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung        beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-\ndes Ubergangsgeldes unterbrochen.                       monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf\nZeit auch die Vorschriften des § 122 des Bundes-\nbeamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend\n7. Ausgleich                      anzuwenden.\n(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat während des\n§ 38                          Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehr-\ndienstbeschädigung, so erhalten die Eltern oder\nEin Berufssoldat, der vor Vollendung des fünf-       Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur\nundsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 od2r 2\nZeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt\ndes Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist,     haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitausend\nerhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen         Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,\nAusgleich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der\nwenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63\nDienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über\nzusteht.\nzwölftausend Deutsche Mark. Dieser Betrag ver-\nringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst-                             § 42\njahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr        (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr\nhinaus geleistet wird. Er ist bei Eintritt in den Ruhe- mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,\nstand in einer Summe auszuzahlen.                       während der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-\nstorben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr-\ndienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 5\n8. Berufsförderung c;ler Berufssoldaten        Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine\nlaufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unter-\n§ 39                          stützung darf nach Höhe und Dauer die Ubergangs-\n(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis   gebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene\nvor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen        Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung        ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten\nendet, wird auf Antrag die Fachausbildung oder an       können.\nderen Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen          (2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gel-\nUnterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem         ten entsprechend.","1494                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten            3. die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch\nbei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11\n§ 43                                 Abs. 5 Satz 2 und 3).\n(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten             (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-\nund Soldaten im Ruhestand sind die §§ 121 bis 131,       bliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtenge-\n144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bun-      setzes entsprechend.\ndesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.                   (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach\n(2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der           den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-\nEhemann der Mutter während der gesetzlichen              stand, als Witwen oder Waisen.\nEmpfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht,\nwenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei                       2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\ndenn, daß die Ehelichkeit des Kindes später ange-                        Bewilligung und Zahlungsweise\nfochten worden ist.\n§ 46\n3. Bezüge bei Verschollenheit                    (1) Der Bundesminister der Verteidigung ent-\nscheidet über die Bewilligung von Versorgungs-\nbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie\n§ 44                           über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhe-\n(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,  gehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge\nSoldat im Ruhestand oder anderer Versorgungs-            fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfän-\nempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder        gers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung\nVersorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in          einer Kapitalabfindung und einer Umzugskosten-\ndem der Bundesminister der Verteidigung feststellt,      vergütung. Der Bundesminister der Verteidigung\ndaß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-         kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach\nmen ist.                                                 § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab-          und § 34 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem\nsatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Per-     Bundesminister des Innern auf andere Behörden\nsonen, die im Falle des Todes des Verschollenen          seines Geschäftsbereichs übertragen.\nnach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 Ubergangsgebührnisse,          (2) Entscheidungen über die Bewilligung von\nnach § 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihilfe, nach § 42       Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif-\neine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisen-       ten dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles\ngeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden,       getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-\ndiese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und         wirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhe-\ndas Sterbegeld werden nicht gewährt.                     gehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind,\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein       ist in der Regel bei der Berufung in das Dienst-\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-         verhältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden.\nweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-        Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt\nstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder        eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zu-\nVersorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu        grunde liegt.\nleisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach                (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-\nanderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit           gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den\nfür den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind          Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind\nanzurechnen.                                             vom Bundesminister der Verteidigung im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern zu\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-      treffen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, den §§ 22\naussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-\nbis 25, 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85\ngesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Soldaten-\nund 86 werden von diesen Ministern Richtlinien er-\ngesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 ge-\nlassen.\nzahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts\nanderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume\nAbschnitt IV                       zu zahlen wie die Dienstbezüge der Berufssoldaten.\nAuf die laufenden Versorgungsbezüge kann weder\nGemeinsame Vorschriften für Soldaten              ganz noch zum Teil verzichtet werden.\nund ihre Hinterbliebenen\n1. Geltungsbereich                                 3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge\n§ 45                                                             § 47*)\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-                 (1) Auf den Ortszuschlag(§ 17 Abs. 1 Nr. 2) finden\nschriften gelten                                         die für die Soldaten geltenden Vorschriften des Be-\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege ge-           \"') §  47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist durch Artikel V § 3 Abs. 1 Nr. 4 des\nErsten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be-\nwährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder                  soldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) mit Wirkung vom 1. Januar 1973\nWaisengeld,                                               gestrichen worden.","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                                     1495\nsoldungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für       kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie\ndie Ortsklasse des Wohnsitzes des Versorgungs-          pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-\nempfängers, bei einem Wohnsitz außerhalb des            weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem Satz für       Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\ndie Ortsklasse A, im Gebiet von Berlin mit dem          Handlung besteht.\nSatz für die Ortsklasse S, anzusetzen; dies gilt auch\n7.\ndann, wenn der Soldat einen Ortszuschlag nicht\noder nur teil weise bezogen hat. Sind nach dem                                          § 51\nTode eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand\n(weggefallen)\nmehrere Versorgungsempfänger vorhanden, so ist\nder Ortszuschlag einheitlich mit dem Satz für die\nOrtsklasse, der der Versorgung des überlebenden                                          8.\nEhegatten zugrunde liegt, und, falls eine solche                                       §  52\nVersorgung nicht zusteht, mit dem Satz für die\nOrtsklusse, der der Versorgung des jüngsten Ver-                                 (weggefallen)\nsorgungsempfängers zugrunde liegt, anzusetzen.\n§ 17 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinn-                9. Ruhen der Versorgungsbezüge\ngemäß.\n§ 53*)\n(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\noder Witwengeld nach den für die Soldaten gelten-\nVerwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent-\nden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.\nlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er d&neben\nWaisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem\nseine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2\nWaisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.\nbezeichneten Höchstgrenze.\n(3) Kinderzuschläge werden nicht gewährt, wenn\n(2) Als Höchstgrenze gelten\nder Ehemann der Mutter während der gesetzlichen\nEmpfängniszeit verschollen war. § 43 Abs. 2 Satz 2     1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des\nist anzuwenden.                                            Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebens-\njahr vollenden,\ndie für denselben Zeitraum bemessenen ruhe-\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung\ngehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\n§ 48                              Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt be-\nrechnet ist,\n(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,\nwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in-   2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf\nsoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie          die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\nder Pfändung unterliegen.                                   jahres folgenden Monats an und für Witwen\nder Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig\n(2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-\nvom Hundert des Betrages des Gesamteinkom-\npfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.\nmens aus der Versorgung nach dem Zweiten Teil\ndieses Gesetzes und der Verwendung im öffent-\n5. Rückforderung                       lichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt,\n§ 49                         3. für Waisen\nvierzig vom Hundert der unter Nummer 1 be-\n(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine\nzeichneten Dienstbezüge, erhöht um sechzig vom\ngesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Ein-\nHundert des Betrages des Gesamteinkommens\nreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen\naus der Versorgung nach dem Zweiten Teil die-\nmit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\nses Gesetzes und der Verwendung im öffent-\ndie Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\nlichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt.\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Ab-\nviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-\nsätzen 1 und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die\nden Ort der Verwendung maßgebenden Satz und\nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.\nKinderzuschläge nach dem Familienstand und den\nDer Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes\nSätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen.\nder Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so\nDienstaufwandsgelder sind außer Betracht zu las-\noffensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte er-\nsen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwands-\nkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit\ngelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag der\nZustimmung des Bundesministers der Verteidigung\nBehörde oder des Versorgungsberechtigten der\naus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen\nBundesminister des Innern.\nwerden.\n(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung           mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertel-\n*) In § 53 Abs. 3 Satz 1 sind die Worte „der Ortszusc~lag mit dem\n§ 50                            für den Ort der Verwendung maßgebenden Satz und . dur_ch_ Arti-\nkel V § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Veremheitl_~chung\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht            und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und 1:ande_rn\n(1. BesVNG) vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) mit Wir-\ngegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge                kung vom 1. Januar 1973 gestrichen worden.","1496                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge       1. ein Soldat im Ruhestand\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe 3 der Be-             Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nsoldungsordnung A; Absatz 3 Satz 1 gilt ent-\nsprechend.                                             2. eine Witwe oder Waise\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne          aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten\ndes Absatzes 1 jst jede Beschäftigung im Dienst von         oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Wai-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-        sengeld oder eine ähnliche Versorgung,\nlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände;      3. eine Witwe\nausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-           Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Ver-\nso sind daneben die früheren Versorgungsbezüge\nbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst          nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-\nsteht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer      grenze zu zahlen.\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ntung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Ver-         (2) Als Höchstgrenze gelten\nband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von             1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise              das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung\nbeteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen,             der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\nentscheidet auf Antrag der Behörde oder des Ver-             der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nsorgungsberechtigten der Bundesminister des In-              stufe der Besoldungsgruppe, aus der das frühere\nnern.\nRuhegehalt berechnet ist, ergibt,\n(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5       2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle                das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem\nder Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge            Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,\ntreten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be-          3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\nrechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-\nGrundgehalts aus der Endstufe der Besoldungs-\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\ngruppe.\ndungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld\n§ 54                               zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt.\n(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der\n(3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen An-\nVersorgungs berechtigte\nspruch auf Witwergeld oder eine ähnliche Versor-\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des       gung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt nur bis\nGundgesetzes ist oder                              zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten\n2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im         Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter\nAusland hat.                                       seinem Ruhegehalt zurückbleiben.\nDer Bundesminister der Verteidigung oder die von           (4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung          und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3\nentscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der         mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\nNummer 2 vorliegen, und von welchem Tage an             Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge\ndie Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Von den           treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-\nNummern 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen             net sind.\nwerden.\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1                                § 55 a\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie\ndem Versorgungsberechtigten entzogen werden.               (1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat,\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die         das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden\nVersorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt          ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhe-\nwerden.                                                 stand oder durch Tod, so sind, wenn der Soldat im\nRuhestand oder die Witwe und Waisen Renten aus\n(3) Hat    ein  Versorgungsberechtigter   seinen\nden gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im\neiner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-\nBundesgebiet einschließlich des Landes Berlin, so\nsorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nkann der Bundesminister der Verteidigung oder die\nerhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge\nvon ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver-\nnur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten\nwaltung die Zahlung der Versorgungsbezüge davon\nHöchstgrenze zu zahlen.\nabhängig machen, daß im Bundesgebiet einschließ-\nlich des Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter        (2) Als Höchstgrenze gelten\nbestellt wird.\n1. für Soldaten im Ruhestand\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich\n10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge              Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-\n§ 55                               rechnung zugrunde gelegt werden\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent~            a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nliehen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Ver-                die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\nsorgungsbezügen                                                 das Ruhegehalt berechnet ist,","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                      1497\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit                   jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-     Dienst vollendete Jahr entspricht. Die Versorgungs-\njahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu-  bezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat im\nzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt-  Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversor-\nfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente  gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen\nberücksichtigten Zeiten einer rentenversiche-    oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhens-\nrungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit    betrag darf die von der zwischenstaatlichen oder\nnach Eintritt des Versorgungsfalles,            überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung\nnicht übersteigen.\n2. für Witwen\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die\nder Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kin-       Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein\nderzuschläge,                                       Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nfür Waisen                                          lichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich       auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat\nKinderzuschlag aus dem Ruhegehalt nach Num-         und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im\nmer 1 ergeben würde.                                zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst ge-\nrechnet.\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten\nnicht                                                       (3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung,\nwenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei\n1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)\nseinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst\ndie Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-      einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\ngung oder Tätigkeit des Ehegatten,                  Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Ka-\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)                pitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus\nRenten auf Grund einer eigenen Beschäftigung        einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht,\noder Tätigkeit.                                     wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den\nTeil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt         von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich\naußer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne          der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an den\nKinderzuschuß, der                                       Bund abführt. Zahlt der Soldat oder Soldat im\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund       Ruhestand nur den auf ein oder mehrere Jahre\nfreiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver-     entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Bund,\nsicherung zu den gesamten Versicherungsjahren       findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser\noder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten        Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-\nberechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für     halb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung\nfreiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein-      oder der Berufung in das Soldatenverhältnis er-\nheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,   folgen.\nErsatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,             (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand\nschon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischen-\n2. auf einer Höherversicherung beruht.                   staatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens       unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem\ndie Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser         Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen-\nHöhe geleistet hat.                                      staatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen\ndurch Aufrechnung oder in anderer Form verringert,\n(5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\nist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des unge-\nentsprechende        wiederkehrende      Geldleistungen\nkürzten Kapitalbetrages zu leisten.\ngleich, die von einem deutschen Versicherungs-\nträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-            (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines\nsetzes oder die von einem nichtdeutschen Versiche-       Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinter-\nrungsträger nach einem für die Bundesrepublik            bliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder\nDeutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkom-         überstaatlichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen\nmen gewährt werden.                                      Versorgungsbezüge in Höhe des Betrages, der sich\nunter Anwendung des Absatzes 1 nach dem ent-\n(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 3 findet ent-\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5\nsprechende Anwendung.\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\nHöchstgrenze des Absatzes 2 die Dienstbezüge                (6) Ein Kinderzuschlag nach § 47 Abs. 2 wird\ntreten, aus denen die Ubergangsgebührnisse be-           nicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger\nrechnet sind, zuzüglich Kinderzuschläge.                 für das Kind einen gleichartigen Zuschlag mit der\nVersorgung von der zwischenstaatlichen oder über-\n§ 55 b                        staatlichen Einrichtung erhält.\n(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-                           11. Verlust der Versorgung\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\neine Versorgung, ruhen seine deutschen Versor-                                     § 56\ngungsbezüge in Höhe des Betrages, der einer                 Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be-\nMinderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für              rufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl-","1498                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nlen des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes    Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten ent-\noder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts.        sprechend.\n(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des\n§ 57                           achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine\nKommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den            Waise,\nVorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes         1. die in der Schul- oder Berufsausbildung ist oder\nin Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes              ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz\nund des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten              zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-             leistet, bis zur Vollendung des siebenundzwan-\ndaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die                zigsten Lebensjahres,\nFolgen eines solchen Verhaltens schriftlich hin-         2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\ngewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit            dauernd außerstande ist, sich selbst zu unter-\nseine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf                halten, auch über das siebenundzwanzigste Le-\nBerufsförderung. Der Bundesminister der Verteidi-             bensjahr hinaus.\ngung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem\nSoldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche      Verzögert sich die Schul- oder          Berufsausbildung\noder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch       aus einem Grunde im Sinne des           § 18 Abs. 4 des\nnicht ausgeschlossen.                                    Bundesbesoldungsgesetzes, soll          das Waisengeld\nentsprechend dieser Vorschrift          länger gewährt\nwerden.\n12. Entziehung der Versorgung\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und\n§ 58                           wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld\nwieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann          der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unter-\nehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinar-          halts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld\ngerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2        anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die\nNr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-       Nichtigerklärung gleich.\nden kann, das Recht auf Berufsförderung und\nDienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit             (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3\nentziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche de-     gelten nicht für die in § 11 Abs. 5 Satz 2 bezeich-\nmokratische Grundordnung im Sinne des Grund-             neten Hinterbliebenen.\ngesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maß-\nnahme rechtfertigen, müssen in einem Unter-\n14. Anzeigepflicht\nsuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem\ndie eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachver-\nständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte                                   §  60\nzu hören ist.                                               (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von      55) hat der Regelungsbehörde oder der die Versor-\nHinterbliebenenversorgung.                               gungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung\neines Versorgungsberechtigten und die Bezüge,\nebenso jede spätere .Änderung oder das Aufhören\n13. Erlöschen und Wiederaufleben\nder Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung\nder Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nunverzüglich anzuzeigen.\n§ 59                              (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpjJ.ichtet,\nder Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\nbezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzu'zeigen\nVersorgungsbezüge erlischt\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 54\nin dem er stirbt,\nAbs. 1 Nr. 1),\n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des\n2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie\nMonats, in dem sie sich verheiratet,\ndes Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des                   einem Ort im Ausland (§ 54 Abs. 1 Nr. 2),\nMonats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr\n3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder den\nvollendet,\n§§ 55 bis 55b, die Witwe auch die Verheiratung\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches            (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Ansprüche nach\nGericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im            § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,\nordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens\n4. die Begründung eines neuen Soldatenverhältnis-\nzu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\nses oder eines Beamten- oder Arbeitsverhält-\noder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\nnisses (§ 37 Abs. 6).\nVorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates              (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-\noaer Landesverrat und Gefährdung der äußeren          pflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,\nSicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von       so kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil\nmindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,       auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-\nmit der Rechtskraft des Urteils.                      liegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                      1499\ngung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.     Berufes ein Umzug an einen anderen Ort als den\nDie Entscheidung trifft der Bundesminister der Ver-   bisherigen Wohnort erforderlich ist. Die Bewilligung\nteidigung.                                           ist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb von\nzwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder\nnach der Entlassung durchgeführt und Umzugs-\n15. Bezüge bei Wiederverwendung\nkostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4\nund 5 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht\n§ 61                         gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für einen\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen      ehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhalts-\nDienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge   beitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeitpunkt der\naus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-   Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des Soldatenge-\nzuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungs-         setzes für Berufssoldaten geltende allgemeine Al-\nbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Ver-    tersgrenze noch nicht erreicht hatte.\nsorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu ge-          (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Ab-\nwähren ist.\nsätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,\ndie für den Umzug entstehen\nAbschnitt V                      1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes\neinschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,\nSondervorschriften\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes\n1. Umzugskostenvergütung                    bis zum Ort des Grenzübergangs.\nIn den Fällen des Absatzes 3 können jedoch höch-\n§ 62\nstens die Auslagen erstattet werden, die durch einen\n(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienst- Umzug über eine Entfernung von zweihundert Kilo-\nverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das  metern entstanden wären.\nDienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125\nAbs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin-        (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach\ndung mit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder        Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-\nstand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt\nwegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Um-\nzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5       der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde\ndes Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Per-      zu legen.\nsonen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebe-\nnen eines Soldaten auf Zeit, der während des\n2. Einmalige Unfallentschädigung für\nDienstverhältnisses verstorben ist, erhalten Um-\nbesonders gefährdete Soldaten\nzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6\ndes Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hin-\nterbliebenen.                                                                   § 63\n(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem        (1) Ein Soldat, der\nehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf         1. als Angehöriger des fliegenden Personals von\nFachausbildung oder an deren Stelle auf allgemein-         Strahlflugzeugen während des Flugdienstes,\nberuflichen Unterricht, auf Erteilung eines Ein-       2. als Angehöriger des besonders gefährdeten son-\ngliederungsscheins oder Anspruch auf berufliche            stigen fliegenden Personals während des Flug-\nFortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf                dienstes,\nGrund des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26      3. als Angehöriger des springenden Personals der\ndes Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf              Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,\nAntrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes\ndes Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.\nund der Ausbildung,\nDie Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei Ge-\nwährung von Berufsförderung der Umzug innerhalb        5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher wäh-\nvon zwei Jahren nach Beendigung der Berufsförde-           rend des Kampfschwimmer- oder Minentaucher-\nrung, in den anderen Fällen innerhalb von zwei             dienstes,\nJahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses         6. als Minendemonteur während des dienstlichen\ndurchgeführt worden ist. Die Umzugskostenver-              Einsatzes an Minen unter Wasser,\ngütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des           7. als Angehöriger des Versuchspersonals während\nBundesministers des Innern neben einer bereits             der dienstlichen Erprobung von Minen und ähn-\nnach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung              lichen Kampfmitteln,\nbewilligt werden.                                      8. als Angehöriger des besonders gefährdeten\n(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der         Munitionsuntersuchungspersonals während des\nnach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden            dienstlichen Umgangs mit Munition,\nallgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten     9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch-\noder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist,         fähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen\nkönnen auf Antrag einmalig die Leistungen nach den         gepanzerten Landfahrzeugen,\n§§ 4 bis 7 des Bundesumzugskostengesetzes bewil-      10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während\nligt werden, wenn zur Begründung eines neuen               des besonders gefährlichen Dienstes oder","1500                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des           reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-\nbesonders gefährlichen Tauchdienstes               ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art\neinen Unfall erleidet, erhält neben einer Ver-           gehören.\nsorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des                (6) § 46 gilt entsprechend.\nDienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädi-\ngung, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbs-\nfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig\nvom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der                           Abschnitt VI\nUnfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen                        Ubergangsvorschriften\nVerhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis\n11 zurückzuführen ist.                                         - 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als\n(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls                      ruhegehaltiähige Dienstzeit\nder in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so\nerhalten eine einmalige Unfallentschädigung                                         § 64\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz ver-              (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\nsorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes      Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat\nStatt angenommenen Kinder,                          1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz-\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz             truppe),\nversorgungsberechtigten leiblichen oder an Kin-     2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen\ndes Statt angenommenen Kinder, wenn Hinter-             Reichsmarine,\nbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht     3. in der Reichswehr,\nvorhanden sind,                                     4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom\n3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene             21. Mai 1935,\nder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art          5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der\nnicht vorhanden sind.                                   Landespolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli\n(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die Wehrmacht\nübergeführt worden sind.\n1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-\nsatzes 1 Nr. 1,                                        (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen\nBerufssoldaten die Zeit, die er\n2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-         1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volks-\nsatzes 1 Nr. 2 bis 11,                                  zugehöriger aus den Gebieten, die nach dem\n3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle           31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich ange-\ndes Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1          gliedert waren, oder\nNr. 1,                                               2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\n4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im             im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.\nFalle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit         Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend.\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 11,\n(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine\n5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im             Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden\nFalle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-     ist. Im übrigen gelten die §§ 20 und 69 Nr. 3, in den\nsatz 1 Nr. 1,\nFällen des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25\n6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle          Abs. 1 entsprechend.\ndes Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1\nNr. 2 bis 11,                                                                   § 65\n7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle             (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der\ndes Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1      ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-\nNr.1,                                                wehr\n8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle          1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ndes Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1          im Reichsgebiet als Beamter oder Richter ge-\nNr.2bis11.                                               standen hat oder\nSie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Un-       2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei ge-\nfall vorsätzlich herbeigeführt hat.                          standen hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzu-\nwenden ist, oder\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung be-          3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als\nstimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister                Militäranwärter oder als Anwärter des früheren\ndes Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der             Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen               rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-\nvon Soldaten, die zu dem Personenkreis des Ab-               schäftigt gewesen ist oder\nsatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst\nim Sinne des Absatzes 1 sind.                            4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im frei-\nwilligen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für           Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst\nandere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-           berufsmäßig geleistet worden ist, oder","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                        1501\n5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen     2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. De-\noder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat.         zember 1918 im Militärdienst oder im Beamten-\n(2) Die §§ 20 und 69 Nr. 3 gelten entsprechend.          verhältnis verbrachten Zeit, wenn sie mindestens\n§ 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn,\nsechs Monate betragen hat und nicht als Kriegs-\ndaß die Abfindung aus einer Verwendung im                   jahr oder nach § 25 Abs. 1 erhöht anrechenbar\nöffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder          ist,\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist.         3. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts oder\nnach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-\n§ 66\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-\n(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach          gehörige des öffentlichen Dienstes ohne förm-\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor sei-            liches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen\nnem Eintritt in die Bundeswehr                              ist.\n1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\nschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des                    2. Anrechnung anderer Zeiten\nGrundgesetzes) oder im nichtöffentlichen Schul-                 als ruhegehaltfähige Dienstzeit\ndienst oder\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-                               § 70\ndestages oder der Landtage oder                        (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufs-\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen              soldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-\nSpitzenverbänden tätig gewesen ist oder             maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im\n4. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates ge-     öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\nstanden hat,                                        tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt     wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem\nwerden.                                                 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis\nzum 31. März 1970 in die Bundeswehr wiedereinge-\n(2) § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.                    stellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre\nWehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur\n§ 67                         Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe-\ngehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der\ntigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten,\nein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten\nder am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent-\nLebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder\nin Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche\nberufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand.\ngilt für die Zeit einer Internierung oder eines Ge-\nwahrsames der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes            (2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der\noder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtig-   ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-\nten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine       dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem\ndieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits    8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-\nangerechnet wird.                                       nung des Ruhegehalts zur Hälfte als ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum\n§ 68                         31. März 1970 in die Bundeswehr wiedereingestellt\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten be-       worden ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehr-\nrücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach     dienst geleistet hat.\nVollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der            (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei-\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf     jährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-\nZeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-       darf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen\nverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe     Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung\nbei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.      in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatenge-\n(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.                   setzes in den ·einstweiligen Ruhestand versetzt wird\noder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr\nstirbt.\n§ 68 a                           (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche\nDer Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen       Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften an-\nWehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die       gerechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand.\nvor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Welt-\nkrieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden                                     3.\nKriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetz-\n§ 71\nliche Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt\nentsprechend.                                                                 (weggefallen)\n§ 69\n4.\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um\n§ 72\n1. die nach § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeamten-\ngesetzes anrechenbaren Kriegsjahre,                                       (weggefallen)","1502                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n5. Soldaten aui Zeit, die in der ehemaligen         ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,             und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis\nund ihre Hinterbliebenen                    eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die\naber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen,\n§ 73                             gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe:\n(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der       1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistun-\nUnteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das              gen ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen               Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme\nworden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens             des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in\nzwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von                § 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,\nmindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet\n2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der\nhat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein\nLänge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr,\nDienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamt-\njedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für\ndienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen Ab-\nden Umfang der Leistungen mit Ausnahme der\nlaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis\nUbergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat\nberufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit\neine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren\nendet.\nin der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der            wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.\nBundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf\nZeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere             Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an\nwegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschä-          deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemein-\ndigung entlassen worden ist und eine Gesamt-               beruflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Uber-\ndienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.                 gangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des er-\nreichten Betrages.\n(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und           (2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-.\n§, 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit         gruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehr-\nzugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten ent-          macht Wehrdienst geleistet hat und die Voraus-\nsprechend.                                                 setzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§ 3\n(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-       bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2\ngruppe der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in         genannten Maßgabe.\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be-              (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach\nrufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von              den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften ent-\nmindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehr-             sprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen\nmacht und mindestens drei Jahren in der Bundes-            der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten.\nwehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-\nsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienst-              (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nSoldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.\nzeit mindestens zehn Jahre beträgt.\n(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze\n6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\n1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in\nnach dem Freiwilligengesetz\nHöhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis\n129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 dieses\nGesetzes).                                                                          § 75\n(6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie         (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis\ndie §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes               nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienst-\ngelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt            unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-\nhierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld;           soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-\ndie Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als            gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-\nSoldaten im Ruhestand, Witwen oder Waisen.                 soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebenen.\n(7) Die §§ 3, 5, Sa Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12      (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen\nfinden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehe-              Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Be-\nmaliger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4          schädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-\nversorgungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebens-       gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein\njahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den       Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-\nöffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung          gesetzes als Dienstunfall.\nVorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchst-\nalter bei der Einstellung nicht überschritten sein                     1. Ehemalige Vollzugsbeamte\ndarf.                                                                       im Bundesgrenzschutz\n(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten\nSoldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-                                   § 76\nbeitrags die Versorgung nach § 74 wählen.                     (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf\nWiderruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zwei-\n§ 74                            ten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai\n(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngrup:µen       1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr\nder Unteroffiziere und Mannschaften, die in der            übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis","Nr. 92 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                      1503\nin der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht     soldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter\ndie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres       der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den\nim Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der       Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den\nWehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der          allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe gewährt,\n§§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt  daß sich der Hundertsatz des Ruhegehalts (§ 26) um\nauch für die nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivoll-      zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-\nzugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des       undsiebzig vom .Hundert erhöht; der Hundertsatz\nLandes Berlin sowie die im deutschen Paßkontroll-      des Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1 Satz 3) beträgt\ndienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit. fünfundsiebzig vom Hundert.\n(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im            (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im\nBundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be-        Ruhestand an den Folgen des Unfalls verstorben,\nzeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt        so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel\nworden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz er-       und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren\nlittene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-     Unterhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder über-\nbeamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und         wiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.\nein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes-        Die elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen\nbeamtengesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung        Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten\ndes Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bundes-    der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürf-\ngrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des § 37       tigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig\nAbs. 3 gleich.                                         vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-\nwähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944           des in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten\n§ 77                         Betrages. § 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\ngilt entsprechend.\n(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar\n1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis        (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1\nzum 31. März 1970 zum ersten Male als Soldat ein-      und 2 gelten § 148 Satz 1 und 2, § 149 des Bundes-\ngestellt worden ist, erhält bei Eintritt in den Ruhe-  beamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinn-\nstand einen einmaligen Betrag, der nach einer ruhe-    gemäß.\ngehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfundzwanzig            (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nJahren dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser       Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat\nBetrag verringert sich mit jedem weiteren Dienst-      vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehr-\njahr über das fünfundzwanzigste Dienstjahr hinaus      dienstbeschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2\num dreihundert Deutsche Mark, in den Fällen des        des Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des\n§ 26 Abs. 2 jedoch mit dem sechsundzwanzigsten,        § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer\nsiebenundzwanzigsten       und     achtundzwanzigsten  solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädi-\nDienstjahr um je sechshundert Deutsche Mark. Stirbt    gung dienstunfähig geworden ist.\nder Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten     (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nseine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und,     Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit\nwenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung      als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder\neingetreten ist, auch seine Verwandten der auf-        als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem\nsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in     9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschä-\nVerbindung mit § 145 des Bundesbeamtengesetzes         digung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat\nAnspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen      infolge einer solchen ohne grobes Verschulden er-\neinmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des        littenen Schädigung dienstunfähig geworden ist.\nBetrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn\ner am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.           (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende An-\nSind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so        wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64\nwird der Betrag unter ihnen im Verhältnis ihrer        Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-\nBezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes auf-      land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig\ngeteilt.                                               geleistet hat.\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,       (7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind\nwenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert         innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder        der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzu-\ndie Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhe-      melden; die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor\ngehalt zu berechnen sind.                              dem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb\ndieser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von\n8 a. Versorgung wegen eines während des ersten         sechs Monaten nach seinem Tod von seinen Hinter-\noder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalls      bliebenen geltend gemacht werden.\n§ 77 a                                  8 b. Versorgung wegen eines in der\n(1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit            Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls\ninfolge eines Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er wäh-\n§ 77b\nrend des ersten oder zweiten Weltkrieges in Aus-\nübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes        (1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe-\n(§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufs-    maligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemali-","1504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiten            freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden.\nWeltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und            Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der\ninfolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen       Berufung in das Dienstverhältnis .eines Berufssolda-\nUnfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten      ten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ab-\noder verstorben, so wird Versorgung nach § 77 a            lauf eines Jahres nach dem Tage der Verkündung\nAbs. 1 bis 3 gc:wührt. Außer den in der Rechtsver-         dieses Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb dieser\nordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann          Frist, ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann\nder Bundcsminislcr der Verteidigung im Einver-             der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern Krank-            seinem Tode von seinen Erben gestellt werden.\nheiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Ver-\nhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen.             (2) Absatz 1 gilt entsprechend\n§ 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des       1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945\n§ 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungs-                 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\ngesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die infolge             Dienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder\neiner solchen, ohne grobes Verschulden erlittenen             berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst ge-\nSchädigung dienstunfähig geworden sind und wegen               standen hat,\nder Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver-\nsetzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit       2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im\ndem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in                  Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-\nden Ruhestand versetzt.                                        dienst geleistet hat,\n3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945\n(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-           Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet\nstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein                 hat,\nSoldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen\nWehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr-            4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der\nmacht erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung            ehemaligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst\nim Sinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften,          geleistet haben.\nwenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a             Im Falle der Nummer 4 ist der· Antrag auf Erstattung\nAbs. 5 erfüllt sind.                                       innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienst-\nverhältnisses zu stellen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend\nauch auf einen Soldaten angewendet werden, der\naus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in                    10. Freiwillige Krankenversicherung\nursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen\nwegen des Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen\n§ 79\nWehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr-\nmacht in Gewahrsam einer ausländischen Macht                  Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-\ngeraten ist und sich im Falle des zweiten Welt-            punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall\nkrieges außerhalb des Gellungsbereichs des Grund-          der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-\ngesetzes in Gewahrsam befunden hat.                        setzung der Versicherung nach § 313 der Reichsver-\nsicherungsordnung berechtigt gewesen wären, haben\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-        das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach der\nwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64          Verkündung dieses Gesetzes ihre Versicherung frei-\nAbs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-         willig fortzusetzen. Die Verpflichtung zur Beitrags-\nland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig           zahlung und der Anspruch auf Leistungen beginnen\ngeleistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.            erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des\nBerechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.\n9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen                       11. Ruhen der Versorgungsbezüge\nin besonderen Fällen\n§ 78\n(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai                                  § 79a\n1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat ge-             § 53 Abs. 6 ist bis zum 31. Dezember 1975 mit der\nwesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis          Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in § 53\nzu seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines           Abs. 4 bezeichneten Höchstgrenze das Zweifache der\nBerufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent-        jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\nlichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu       Endstufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungs-\nden gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet           ordnung A tritt. Satz 1 gilt nicht für ehemalige Sol-\nworden, so werden ihm auf Antrag die Arbeit-               daten auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unter-\nnehmeranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig        offiziere und Mannschaften, deren Dienstverhältnis\nentrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten     nach einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr\neine Regelleistung aus der Versicherung gewährt            Jahren nach dem 31. Dezember 1969 endet, wenn\nworden, so sind nur die später entrichteten Beiträge       sie bei einer Behörde eingestellt werden, die von\nzu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstat-        dem Stellenvorbehalt nach § 10 Abs. 1 und 2 erfaßt\ntung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der           wird.","Nr. 92 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                        1505\nDritter Teil                      3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der\nSoldat am Ort seines dienstlich angeordneten\nBeschädigtenversorgung                        Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt\nwar.\nAbschnitt I                          (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift\ngehören auch\nVersorgung beschädigter Soldaten nach\n1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglich-\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses,\nkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehr-\ngleichgestellter Zivilpersonen und\nüberwachung auf Anordnung einer zuständigen\nihrer Hinterbliebenen\nDienststelle,\n2. die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung               Veranstaltung zur militärischen Fortbildung,\n3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden\n§ 80\nDienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung er-          Tätigkeit am Bestimmungsort,\nlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienst-\nverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-      4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zu-\nschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf          sammenhängenden Weges nach und von der\nAntrag Versorgung in entsprechender Anwendung               Dienststelle; das gilt auch für den Weg von und\nder Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes,             nach der ständigen Familienwohnung, wenn der\nsoweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes be-             Beschädigte wegen deren Entfernung vom Dienst-\nstimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson,         ort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-\ndie eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und           kunft hat,\ndie Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag       5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen\nVersorgung.                                                 Veranstaltungen.\n(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\n2. Wehrdienstbeschädigung                 als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die\nWahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-\n§ 81                          hangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-\nheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-\n(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit-      gung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb\nliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrich-     nicht gegeben ist, weil über die Ursache des fest-\ntung, durch einen während der Ausübung des Wehr-        gestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft\ndienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr-     Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des\ndienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt        Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-\nworden ist.                                             sorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer\n(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine        Wehrdienstbeschädigung gewährt werden; die Zu-\ngesundheitliche     Schädigung,    die herbeigeführt    stimmung kann allgemein erteilt werden.\nworden ist durch                                           (5) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-\n1. einen Angriff auf den Soldaten                       geführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-    Wehrdienstbeschädigung.\nhaltens,\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr                  2 a. Versorgung in besonderen Fällen\noder\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,                                § 81 a\ndenen er am Ort seines dienstlich angeord-\n(weggefallen)\nneten Aufenthaltes im Ausland besonders\nausgesetzt war,\n2. einen Unfall, den der Soldat oder ehemalige                3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen\nSoldat                                                            ohne Wehrdienstbeschädigung\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der\nnotwendig ist, um wegen der Schädigungs-                                    § 82\nfolgen eine Maßnahme der Heilbehandlung,            (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als        geleistet oder eine sich unmittelbar anschließende\nGruppenbehandlung oder arbeits- und berufs-      Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nfördernde Maßnahmen nach § 26 des Bundes-        des Wehrpflichtgesetzes), und ein ehemaliger Soldat\nversorgungsgesetzes durchzuführen oder um        auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung,\nzur Aufklärung des Sachverhaltes persönlich      die während des Wehrdienstverhältnisses entstan-\nzu erscheinen, sofern das Erscheinen ange-       den, aber keine Folge einer Wehrdienstbeschädi-\nordnet ist, oder                                 gung ist, die Leistungen nach § 10 Abs. 1, den § § 11,\nb) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a    14, 15, 17 und 17 a des Bundesversorgungsgesetzes\naufgeführten Maßnahmen erleidet,                 bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des","1506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nDienstverhältnisses, wenn sie bei dessen Beendi-         die    Hinterbliebenenversorgung abweichend von\ngung heilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwen-           § 61  des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit\ndung des § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt         dem   Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in\n§ 83 Abs. 1 entsprechend. § 10 Abs. 6, die §§ 18 bis     dem    die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehr-\n18 c und 24 des Bundesversorgungsgesetzes sind           sold  endet.\nentsprechend anzuwenden. Die Heilbehandlung wird\nnicht gewährt, wenn und soweit ein Sozialversiche-\nrungsträger zu einer entsprechenden Leistung ver-                  5. Zusammentreffen von Ansprüchen\npflichtet ist oder ein entsprechender Anspruch auf\nTuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag besteht,                                  § 84\nausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kran-             (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem\nken- oder Unfallversicherung, oder wenn der Be-          Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbe-\nrechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeits-      schadet des Absatzes 6 nebeneinander.\nverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversiche-\nrung übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil-          (2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts-\noder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz          beitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach\nsichergestellt oder die Gesundheitsstörung auf           dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente\neigenes grobes Verschulden oder auf Geschlechts-         nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf\nkrankheiten zurückzuführen ist.                          Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so\nwird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 73 genannten\nwährt.\nSoldaten.\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienst-\n4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen;         beschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer\nBeginn der Versorgung                   Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\noder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversor-\ngungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen,\n§ 83\nso ist unter Berücksichtigung der durch die gesam-\n(1) § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt für       ten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der\neinen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehe-       Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzu-\nmaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt       setzen.\nder Beendigung des Wehrdienstes infolge einer\n(4) § 36 ·des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht\nWehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit fol-\nfür den Soldaten, der während des Wehrdienst-\ngenden Maßgaben:\nverhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr\n1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt,       die Bestattung und Uberführung besorgt hat.\nso gilt er als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder\ndoch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu ver-         (5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\nschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder   beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem\nBerufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des      Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.\nEintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeit-\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsge-\npunkt der Beendigung des Wehrdienstes.\nsetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer\n2. Das Einkommen, das der Soldat unmittelbar vor         Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen\nseiner Erkrankung bezogen hat, gilt auch dann        Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfall-\nals durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn     fürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge\ndie Minderung infolge der Beendigung des Dienst-     nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen;\nverhältnisses wegen Ablaufs der hierfür fest-        der Anspruch des Beschädigten auf seine Grund-\ngesetzten Zeit eingetreten ist.                      rente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit\n3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes     § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes\nEinkommen gelten die vor der Beendigung des          ruht jedoch nicht.\nWehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und\nSachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der\nauf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet\nund der im letzten Kalendermonat vor der Ein-                              Abschnitt II\nberufung Arbeitseinkommen bezogen hat, jedoch                 Versorgung beschädigter Soldaten\ndieses Einkommen, soweit es für ihn günstiger            während des Wehrdienstverhältnisses und\nist.                                                                   Sondervorschriften\n(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit\nder Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem                   1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung\nTage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des\nDienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-\nversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die                                 § 85\nVersorgung mit dem bezeichneten Tage beginnt,               (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer\nwenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach          Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit\nBeendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird.        einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der\nIst ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung        Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und\nnach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt        § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                      1507\n(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer     ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige\nSchädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-           Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 6 ist entsprechend\ngungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundes-      anzuwenden.\nversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusam-\nmen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung                              Vierter Teil\nder Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich\ndaraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein                  Organisation, Verfahren, Rechtsweg\nBetrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf\ndie Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die                            1. Dienstzeitversorgung\nSchädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz\noder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsge-\n§ 87\nsetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag\nist als Ausgleich zu gewähren.                              (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt\ndie Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Ge-\n(3) § 81 Abs. 4 Satz 2 findet mit der Maßgabe An-    setzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung\nwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister          durch. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-           unberührt.\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt\nwerden muß.                                                 (2) Die Durchführung des § 11 a obliegt ab-\nweichend von Absatz 1 den für die Zahlung des\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in          Unterhaltszuschusses oder der Dienstbezüge an die\ndem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4     Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen\nSatz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und      Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund.\n§ 63 des Bundesversorgungsgesetzes gelten ent-\nDie Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu\nsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt          leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen\nspätestens mit der Beendigung des Wehrdienst-           sind an den Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge\nverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt  sind beim Bundesminister der Verteidigung oder\nder Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats,       der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzu-\nin dem der Bundesminister der Verteidigung fest-        melden. § 88 Abs. 7 gilt entsprechend.\nstellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahr-\nscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschol-          (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des\nlene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich        Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Ange-\nfür den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge       legenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172 bis\noder Wehrsold nachgezahlt werden.                       175 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis\nzur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch\n(5) Kann der Ausgleich noch nicht als Dauer-         die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über\nleistung festgestellt werden, so kann während der       das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 22 der\nersten zwei Jahre nach Anlegen des Wehrdienst-          Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitig-\nbeschädigungs bla ttes oder der Antragstellung nach     keiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die\n§ 80 der Ausgleich vorläufig festgestellt werden. In    für die durchführenden Behörden maßgebenden Vor-\ndem Bescheid ist zu bemerken, daß es sich um eine       schriften.\nvorläufige Feststellung handelt. Spätestens nach\nAblauf der zwei Jahre ist der Ausgleich endgültig\nfestzustellen. Diese Feststellung setzt eine Ände-                    2. Beschädigtenversorgung\nrung der Verhältnisse nicht voraus, auch ist für sie\ndie vorher getroffene Feststellung der Grundlagen\n§ 88\nfür den Ausgleich nicht bindend.\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt\n(6) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-        die §§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrver-\ngetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.         waltung durch. Im übrigen wird der Dritte Teil\nIm übrigen gelten § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 ent-         dieses Gesetzes von den zur Durchführung des\nsprechend und § 50 mit der Maßgabe, daß mit einer       Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden\nForderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Aus-      im Auftrag des Bundes durchgeführt.\ngleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich\naufgerechnet werden kann.                                  (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2\nist zuständige oberste Bundesbehörde der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung. Weisungen,\n2. Erstattung von Sachschäden             die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus-\nund besonderen Aufwendungen                gehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach\n§ 81 Abs. 4 Satz 2 oder einen Härteausgleich betref-\n§ 86                         fen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nSind bei einem während der Ausübung des Wehr-        minister der Verteidigung.\ndienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder            (3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit\nandere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich        die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung\ngeführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder       von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\nabhanden gekommen, so kann dafür Ersatz ge-             § § 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes be-\nleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung      steht, und des § 41 Abs. 2 ist das Gesetz über das\nnach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so         Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung","1508                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nentsprechend anzuwenden. Es gilt in Angelegen-            2. Dber Klagen von Personen, die als Soldaten dem\nheiten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgenden Maß-               Bundesnachrichtendienst angehören oder ange-\ngaben:                                                        hört haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen            das Bundessozialgericht im ersten und letzten\nAufenthalt im Land Berlin haben, ist in Er-               Rechtszug.\nmangelung einer nach § 3 des Gesetzes über das        3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in An-\nVerwaltungsverfahren der Kriegsopferversor-               gelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die\ngung im Geltungsbereich dieses Gesetzes begrün-           Frage einer Wehrdienstbeschädigung und den\ndeten Zuständigkeit die für die Kriegsopferver-           ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheits-\nsorgung. zuständige Verwaltungsbehörde oder               störung mit einem Tatbestand des § 81 oder über\nStelle örtlich zuständig, in deren Bezirk der             das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne\nletzte Wohnsitz oder gewöhnliche Auf enthalt              des § 81 Abs. 4 Satz 2 rechtskräftig entschieden,\ndes Antragstellers im Geltungsbereich dieses Ge-          so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine\nsetzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohnsitz oder         auf derselben Ursache beruhenden Rechtsstreitig-\ngewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, so               keit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich;\ntritt an dessen Stelle der Ort, zu dem der Be-            in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist\nschädigte einberufen war.                                 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.\n2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnach-         In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des\nrichtendienst angehört haben, und ihre Hinter-        § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Ma_ßgaben:\nbliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung\n4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-\nzuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle ört-\ngung das Land als Beteiligter am Verfahren be-\nlich zuständig, die für Versorgungsberechtigte\nmit Wohnsitz in Köln zuständig ist.                       zeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepu-\nblik Deutschland.\nFür Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den           5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den\n§§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes richtet          Bundesminister der Verteidigung vertreten.\nsich die örtliche Zuständigkeit fü;r Personen, die            Dieser kann die Vertretung durch eine allge-\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im                meine Anordnung anderen Behörden übertragen;\nLand Berlin haben, nach Satz 2 Nr. 1.                         die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu ver-\n(4) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die          öffentlichen.\nBeschädigtenversorgung nicht in der Gewährung                (6) Die Aufwendungen für die Versorgungs-\nvon Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den           leistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für\n§§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes be-          Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusam-\nsteht, und des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des      menhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu-\nSozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren ent-         führen.\nsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegen-\n(7) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten\nheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\nmit folgenden Maßgaben:\nEinnahmen sind die Vorschriften über das Haus-\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn          haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die\nder Verwaltungsakt vom Bundesminister der Ver-        Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\nteidigung erlassen worden ist.                        desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundes-            ständigen obersten Landesbehörden übertragen und\nminister der Verteidigung. Er kann die Entschei-      zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu\ndung für Fälle, in denen er den Verwaltungsakt        leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-\nnicht selbst erlassen hat, durch allgemeine An-       hängenden Einnahmen die lanaesrechtlichen Vor-\nordnung auf andere Behörden übertragen; die           schriften über die Kassen- und Buchführung der\nAnordnung ist zu veröffentlichen.                     zuständigen Landesbehörden angewendet werden.\n3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind\ndie Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung an-                               Fünfter Teil\nzuwenden; § 22 der Wehrbeschwerdeordnung\ngilt entsprechend.                                                      Schlußvorschriften\n(5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Ab-          1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung\nsatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in\n§ 89\nder Gewährung von Leistungen der Kriegsopfer-\nfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesver-              Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversiche-\nsorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der     rung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist\nRechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichts-           auf die Flugunfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.\nbarkeit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichts-\ngesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend                             1 a. Dienstbezüge\nanzuwenden:\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen                                  § 89 a\nAufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3            (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 11 a, 12,\nSatz 2 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.                 37 und 38 sind die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1971                                        1509\nund gegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag              3 b. Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich\nnach § 41 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.                                        von Härten\n(2) Werden die Versorgungsbezüge der Berufs-                                          § 91 b\nsoldaten allgemein oder für einzelne Laufbahn-\ngruppen erhöht oder vermindert, so ändern sich von         Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungs-\ndemselben Zeitpunkt an die Dbergangsgebührnisse         bezügen Zeiten, die nach dem bis zum 8. Mai 1945\n(§ 11) und Ausgleichsbezüge (§ 11 a) entsprechend.      gültig gewesenen Wehrmachtversorgungsrecht ruhe-\ngehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berück-\nsichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten\nzu berücksichtigen sind, bestimmt der Bundes-\n2. Reichsgebiet                    minister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Innern.\n§ 90\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\ndas Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-                                          § 92\nzember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach\ndiesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezem-             (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt\nber 1937.                                               die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern, zu den\n§§ 4 und 5 und zum Dritten Teil auch im Einver-\n3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets       nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung.\n§ 91                            (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen          schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen\nDienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65,     sie der Zustimmung des Bundesrates.\n70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder            5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-\nleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-                                    § 93\nrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach   (Durch Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes\ndem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich                                          überholt)\nangegliedert waren,\n2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler                 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen\nder gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-\nlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                                                  § 94\n(Durch Neufassung des Bundesbeamtengesetzes und\nErlaß des Bundespolizeibeamtengesetzes überholt)\n3 a. Begrenzung der Ansprüche\naus einer Wehrdienstbeschädigung                      7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin\n§ 91 a                                                          §  95\n(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtig-        Leistungen nach diesem Gesetz werden auch\nten Personen haben aus Anlaß einer VVehrdienst-         gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder\nbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem          ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.\nGesetz beruhenden Ansprüche. Sie können An-\nsprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,                                         8.\ndie weitergehende Leistungen als nach diesem Ge-\nsetz begründen, gegen den Bund, einen anderen                                             § 96\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet\n(weggefallen)\neinschließlich des Landes Berlin oder gegen die in\nderen Dienst stehenden Personen nur dann geltend\nmachen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch                                      9. Inkrafttreten\neine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen\nPerson verursacht worden ist.                                                             § 97\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956\nSchadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits-        in Kraft.*)\nunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I\nS. 674) ist anzuwenden.                                 •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung\nvom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des lnkrafttretens der späteren\nÄnderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen, die\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-         dieser Neufassung sowie den Fassungen vom 8. September 1961,\n8. August 1964 und 20. Februar 1967 vorangestellt sind, näher be•\nben unberührt.                                             zeichneten Vorschrifl:,n."]}