{"id":"bgbl1-1971-91-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":91,"date":"1971-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-91-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_91.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG)","law_date":"1971-08-31T00:00:00Z","page":1473,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1473\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971               Ausgegeben zu Bonn am 7. September 1971                                                                                                                   Nr. 91\nIn h a 1 t                                                                                     Seite\n31. 8. 71 Gesetz über eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz -\nllStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1473\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgcselzblalt. Teil II Nr. 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1478\nRecht.svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1478\nGesetz\nüber eine Bundesstatistik für das Hochschulwesen\n(Hochschulstatistikgesetz - HStatG)\nVom 31. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                             4. Bildungseinrichtungen der Sekundarschulstufe II,\nrates das folgende· Gesetz beschlossen:                                                           soweit die Erhebungen zur Feststellung des zu\nerwartenden Zugangs zu den Hochschulen er-\n§ 1                                                                  forderlich sind,\nZweck                                                              5. wehr- und ersatzdienstleistende Studienberech-\ntigte,\n(1) Für Zwecke der Planung im Hochschulbereich\nwird eine Bundesstatistik durchgeführt.                                                      6. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit\nsie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den\n(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm                                                   in den Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen\nist so zu gestalten, daß die erhobenen Daten für                                                  abschließen,\nZwecke der Planung und Verwaltung in Bund,\n7. Studentenwohnheime, soweit sie mit öffentlichen\nL_ändern und Hochschulen im Rahmen der jeweiligen\nZuständigkeiten Verwendung finden können.                                                          Mitteln errichtet sind oder gefördert werden,\n8. Studentenwerke, die von ihnen verwalteten Ein-\n(3) Die Erhebung von Daten, die zur Aufstellung                                                richtungen und sonstige studentische Sozialein-\nvon Hochschulentwicklungsplänen erforderlich sind                                                  richtungen, soweit sie aus öffentlichen Mitteln\nund auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben wer-                                                  gefördert werden.\nden, ist durch Landesrecht zu regeln.\n§ 3\n§ 2\nErhebungseinheiten\nErhebungsbereich\nDie Erhebungen erstrecken sich auf                                                            Die Erhebungen umfassen nach Maßgabe der §§ 4\nbis 14\n1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken\n1. Studenten an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten\nund sonstiger der Ausbildung von Studenten\ndienenden Krankenanstalten,                                                                      Einrichtungen,\n2. Ingenieurschulen, Höhere Fachschulen und ent-                                               2. Teilnehmer an Weiterbildungskursen der Hoch-\nsprechende Einrichtungen,                                                                        schulen von mindestens dreiwöchiger Dauer,\n3. Doktoranden an den in § 2 Nr. 1 genannten Ein-\n3. Einrichtungen, die einem Hochschulstudium ver-\ngleichbare Fernstudienlehrgänge oder Weiter-                                                     richtungen,\nbildungskurse von mindestens dreiwöchiger                                                  4. wissenschaftliches und künstlerisches Personal,\nDauer anbieten,                                                                                  Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauf-","1474                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ntragte, Tutoren und nichtstudentische wissen-                                  § 6\nschaftliche IIilfskräfte an den in § 2 Nr. 1 und 2                        Doktoranden\ngenannten Einrichtungen, auch soweit kein An-\nstellungsverhällnis zum Land oder zur Hoch-             Bei den Doktoranden (§ 3 Nr. 3) werden folgende\nschule besteht,                                      Tatbestände erhoben:\n5. technisches, Verwaltungs-, sonstiges Personal         1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, beruf-\nund studentische Hilfskräfte an den in § 2 Nr. 1        liche Tätigkeit,\nund 2 genannten Einrichtungen,                       2. Ausbildungsverlauf, Fachgebiete des wissen-\n6. Träger, Lehrveranstaltungen und Prüfungen der            schaftlichen Vorhabens, Beginn und voraussicht-\nin§ 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen,                    licher Abschluß des Promotionsverfahrens, Be-\nrufsziel, Finanzierung des Promotionsstudiums.\n7. Schüler an den in § 2 Nr. 4 genannten Einrich-\ntungen,\n8. wehr- und ersatzdienstleistende Studienberech-                                   § 7\ntigte, die im Laufe der auf die Erhebung folgen-         Wissenschaftliches und künstlerisches Personal\nden zwölf Monate aus dem Wehr- oder Ersatz-\ndienst entlassen werden,                                Bei dem in § 3 Nr. 4 genannten Personenkreis\nwerden zum Zwecke der Durchführung einer Be-\n9. Gasthörer, exmatrikulierte und beurlaubte Stu-        standsstatistik mit Veränderungsdienst folgende\ndenten, Studienbewerber, Zulassungsbeschrän-         Tatbestände erhoben:\nkungen, Zulassungsquoten sowie Lehrveranstal-\n1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit,\ntungen und angebotene Studienabschlüsse an\nden in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,      2. Ausbildungsverlauf, berufliche Tätigkeit vor der\nTätigkeit in der Hochschule, Lehrfächer, fach-\n10. Kandidaten, die sich zu Abschlußprüfungen oder\nliche Schwerpunkte der wissenschaftlichen oder\nPromotionen vor den staatlichen und kirchlichen\nkünstlerischen Tätigkeit,\nPrüfungsämtern (§ 2 Nr. 6) sowie vor den in\n§ 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen gemeldet     3. dienstrechtliche Stellung und Stellung in der\nhaben,                                                  Hochschule, Zahl und Art weiterer Beschäfti-\ngungsverhältnisse,\n11. Prüfungen, die vor den staatlichen und kirch-\nlichen Prüfungsämtern (§ 2 Nr. 6) sowie den in       4. Art der Finanzierung der Stelle.\n§ 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen ab-\ngelegt wurden,\n§ 8\n12. Grundstücke, Gebäude und Räume der in § 2\nNr. 1, 2 und 8 genannten Einrichtungen,                Technisches, Verwaltungs- und sonstiges Personal\n13. Wohnheimplätze in den in § 2 Nr. 7 genannten             Für den in § 3 Nr. 5 genannten Personenkreis\nStudentenwohnheimen und deren Träger.                werden folgende Tatbestände erhoben:\n1. Alter, Geschlecht, Vorbildung,\n2. Dienst- und Beschäftigungsverhältnis, Art der\n§ 4                              dienstlichen Verwendung,\nStudenten                        3. Art der Finanzierung der Stelle.\nBei den Studenten (§ 3 Nr. 1) werden zum Zwecke\nder Durchführung einer Bestands- und Verlaufs-\n§ 9\nstatistik folgende Tatbestände erhoben:\n1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, Wohn-            Fernstudienlehrgänge und Weiterbildungskurse\nsitze,                                                   Bei den in § 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen wer-\n2. Art, Zeitpunkt und Ort des Erwerbs der Studien-        den folgende Tatbestände erhoben: Träger der Ein-\nberechtigung, Studienverlauf, angestrebter Stu-       richtung, Art, Fachrichtung, Dauer und Ziel der\ndienabschluß, Berufsziel, Ausbildung der Eltern       Lehrveranstaltung, Zahl der Teilnehmer an den\nund deren Stellung im Beruf.                          Lehrveranstaltungen, bestandene Abschlußprüfungen\nund deren staatliche Anerkennung.\n§ 5\n§ 10\nTeilnehmer ~n Weiterbildungskursen                                     Schüler\nBei den Teilnehmern an Weiterbildungskursen               Bei den in § 3 Nr. 7 genannten Schülern werden\n(§ 3 Nr. 2) werden folgende Tatbestände erhoben:          folgende Tatbestände erhoben:\n1. Angaben zur Person, Staatsangehörigkeit, Wohn-         1. Angaben zur Person, Wohnsitz, Schulort, Schul-\nsitze,\nzweig,\n2. Studienverlauf, Studienabschluß, berufliche Tätig-     2. Art des angestrebten Schulabschlusses, Art und\nkeit und Stellung im Beruf,                              Beginn des angestrebten Studiums, angestrebter\n3. Art und Ziel der Weiterbildung.                           Studienort, Berufsziel.","Nr. 91    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1971                       1475\n§ 11                             (2) Die Erhebungen nach den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11\nWehr- und ersatzdienstleistende Studienberechtigte     und § 12 Nr. 7 und 8 werden jährlich durchgeführt.\nBei den in § 3 Nr. 8 genannten Wehr- und Ersatz-         (3) Die Erhebungen nach § 3 Nr. 13, § 7, § 12\ndienstleistenden werden folgende Tatbestände er-         Nr. 5 und § 14 werden alle fünf Jahre durchgeführt;\nhoben:                                                   die Bestandsveränderungen werden jährlich er-\nhoben.\n1. Angaben zur Person, Wohnsitze,\n§ 16\n2. Art und Beginn des üngestrebten Studiums, an-\ngestrebter Studienort, Berufsziel.                                 Rechtsverordnungsermächtigung\n(1) Der Bundesminister für Bildung und Wissen-\n§ 12                          schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nHochschulen                       Zustimmung des Bundesrates\nBei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtun-      1. anzuordnen, daß einzelne der in den § § 4 bis 14\ngen werden folgende Talbeslünde erhoben:                      genannten Tatbestände nicht mehr erhoben wer-\nden, wenn die Ergebnisse dieser Erhebungen\n1. Studienbewerber und Casthörer nach Studien-                nicht mehr benötigt werden;\ngängen und Wohnsitz,\n2. anzuordnen, daß einzelne Erhebungen in größe-\n2. von den beurlaubten Studenten und Exmatriku-               ren oder geringeren als den vorgesehenen Zeit-\nlierten: Angaben zur Person, Wohnsitze, Studien-          abständen durchzuführen sind, wenn dies für\ngang, Fachsemester sowie Grund der Exmatriku-             die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse aus-\nlation oder Beurlaubung,                                  reicht;\n3. Zahl der aufzunehmenden Studenten (Zulassungs-        3. anzuordnen, daß bei den Studenten (§ 3 Nr. 1)\nquoten) sowie Zulassungsbeschränkungen nach               folgende Tatbestände ohne Nennung von Namen\nStudiengängen und Studienabschnitten,                     und Anschrift einmalig oder in einem bestimm-\n4. abgehaltene Lehrveranstaltungen nach Fachrich-             ten Turnus für einen begrenzten Zeitraum er-\ntung, Art und Dauer; angebotene Studienab-                hoben werden:\nschlüsse nach Fachrichtungen sowie die jeweils            Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinder und\nvorgesehene Regelstudienzeit,                             Geschwister, Angaben zu Studium und Beruf des\n5. Grundstücke, Gebäude und Räume sowie deren                 Ehepartners, Tätigkeit zwischen Erwerb der Stu-\nGröße, Ausstattung und Nutzung,                           dienberechtigung und Aufnahme des Studiums,\nStudienverlauf, angestrebter Studienabschluß,\n6. Prüfungen nach Studiengängen und Prüfungs-\nBerufsziel, Werkarbeit und Wehrübungen in den\nerfolg,\nSemesterferien; Beruf, Ausbildung und Erwerbs-\n7. Promotionen und Habilitationen nach Fachrich-              tätigkeit der Eltern; Finanzierung des Studiums;\ntungen,\n4. anzuordnen, daß bei dem wissenschaftlichen Per-\n8. Ausgaben nach Kostenarten und Kostenstellen\nsonal einmalig oder in einem bestimmten Turnus\nsowie Art und Weise der Finanzierung.\nfür einen begrenzten Zeitraum ohne Nennung\nvon Namen und Anschrift Erhebungen über den\n§ 13                               Arbeitszeitaufwand in Forschung, Lehre und\nPrüfungskandidaten,                        Verwaltung sowie über wissenschaftliche Neben-\nstaatliche und kirchliche Prüfungsämter              tätigkeiten und die Gegenstände der Forschung\n(1) Bei den Prüfungskandidaten (§ 3 Nr. 10) wer-           durchgeführt werden.\nden folgende Tatbestände erhoben: Angaben zur                (2) Vor Erlaß der Rechtsverordnungen nach Ab-\nPerson, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, Studien-         satz 1 soll der Bundesminister für Bildung und Wis-\nverlauf, Art und Fachrichtung der abzulegenden           senschaft den Ausschuß für die Hochschulstatistik\nPrüfung.                                                 hören.\n(2) Bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungs-                                  § 17\nämtern (§ 2 Nr. 6) werden die Prüfungen nach Stu-\ndiengängen und Prüfungserfolg erfaßt.                                         Auskunftserteilung\n(1) Auskunftspflichtig nach den §§ 10 und 11 des\n§ 14                          Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind\nStudentenwerke                        1. die Studenten nach § 3 Nr. 1 für die Erhebungen\nnach § 4,\nBei den in § 2 Nr. 8 genannten Einrichtungen\nwerden folgende Tc1tbestände erhoben: Grundstücke,         2. die Teilnehmer an Weiterbildungskursen nach\nGebäude und Rtiume nach Größe, Ausstattung und                  § 3 Nr. 2 für die Erhebungen nach § 5,\nNutzung.                                                   3. die Doktoranden nach § 3 Nr. 3 für die Er-\n§ 15                                hebungen nach § 6,\nBerichtszeit                        4. die in § 3 Nr. 4 genannten Personen für die\n(1) Die Erhebungen nach den §§ 4, 12 Nr. 1 bis 4,            Erhebungen nach § 7 Nr. 1 bis 3,\n§ 12 Nr. 6 sowie § 13 werden in jedem Semester             5. für die Erhebungen nach § 9 die Leiter der in\ndurchgeführt.                                                   § 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen,","1476                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n6. die Schüler nach § 3 Nr. 7 und deren gesetzliche     nahme der in § 17 Abs. 3 Satz 2 genannten Er-\nVertreter für die Erhebungen nach § 10,             hebungsstellen, sind berechtigt und verpflichtet,\nan die fachlich zuständigen obersten Bundes- und\n7. die wehr- und ersatzdienstleistenden Studien-\nLandesbehörden sowie an die von ihnen bestimmten\nberechtigten nach § 3 Nr. 8 für die Erhebungen\nStellen und Personen auf Verlangen Einzelangaben\nnach§ 11,\nüber die nach diesem Gesetz erhobenen Tatbestände\n8. die Prüfungskandidaten nach § 3 Nr. 10 für die       ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher\nErhebungen nach § 13 Abs. 1,                        Personen weiterzuleiten. Für wissenschaftliche\n9. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 4, den §§ 8, 12      Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben\nund 14 die Leiter der Verwaltungen der in § 2       durch die Statistischen Ämter ohne Nennung von\nNr. 1, 2 und 8 genannten Einrichtungen,            Namen und Anschrift natürlicher Personen zulässig,\nsoweit dies ohne Gefährdung der Geheimhaltung\n10. für die Erhebungen nach § 13 Abs. 2 die Leiter        möglich ist.\nder dort bezeichneten Einrichtungen,\n(3) Einzelangaben über die nach den §§ 4, 5, 6, 7,\n11. für die Erhebungen nach § 3 Nr. 13 die Eigen-        10, 12 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 erfaßten Tat-\n~tümer und Verwalter der in § 2 Nr. 7 genannten      sachen dürfen von den jeweils zuständigen Er-\nStudentenwohnheime.                                hebungsstellen       für  deren    verwaltungsinterne\n(2) Die Auskünfte sind den Erhebungsstellen zu        Zwecke auch mit Namen und Anschrift des Aus-\nerteilen.                                                kunftspflichtigen verwendet werden. Wechseln die\nAuskunftspflichtigen die Schule oder Hochschule, so\n(3) Erhebungsstellen für die Erhebungen nach den      dürfen die Einzelangaben mit Namen und Anschrift\n§§ 4, 5, 6, 7, 10 und 13 Abs. 1 sind die in § 2 Nr. l,   an die neue Schule oder Hochschule für deren ver-\n2, 4 und 6 genannten Einrichtungen, bei denen der         waltungsinterne Zwecke weitergeleitet werden.\nAuskunftspflichtige gemeldet oder tätig ist. Erhe-\n(4) Die Befugnis nach den Absätzen 2 und 3,\nbungsstelle für die Erhebungen nach § 11 ist bei\nEinzelangaben weiterzuleiten, ist auf den Er-\nden wehrdienstleistenden Studienberechtigten der\nhebungsvordrucken bekanntzugeben.\nBundesminister der Verteidigung oder die von ihm\nbestimmte Stelle, bei den ersatzdienstleistenden             (5) § 13 des Gesetzes über die Statistik für\nStudienberechtigten der Bundesminister für Arbeit         Bundeszwecke gilt auch für Personen, die bei Stellen\nund Sozialordnung oder die von ihm bestimmte              beschäftigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet\nStelle. Die Erhebungsstellen haben für den termin-        werden.\ngerechten Eingang der Erhebungsbogen zu sorgen,                                     § 20\ndie Richtigkeit insbesondere der Angaben zur Per-\nFestlegung des Erhebungs-\nson zu überprüfen, soweit erforderlich die Ergän-\nzung und Berichtigung der Meldungen zu veran-\nund Aufbereitungsprogramms\nlassen und sie unverz.üglich an die Statistischen            Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm\nÄmter der Länder und des Bundes weiterzuleiten.            wird insoweit, als dies zur Erstellung einer ein-\nheitlichen Bundesstatistik erforderlich ist, vom Sta-\n§ 18                           tistischen Bundesamt im Benehmen mit den zu-\nständigen Landesbehörden festgelegt.\nDatenbank\nIm Statistischen Bundesamt wird eine hochschul-                                  § 21\nspezifische Datenbank als unselbständige Einrich-                    Ausschuß für die Hochschulstatistik\ntung errichtet. Das Statistische Bundesamt ist ver-\npflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten im Rah-           (1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Aus-\nmen eines arbeitsteiligen Verbundsystems den Sta-         schuß für die Hochschulstatistik gebildet.\ntistischen Landesämtern im vollen Umfang zur Ver-            (2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundes-\nfügung zu stellen. Den übrigen interessierten Stel-       amt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz\nlen stehen die gespeicherten Daten unter Beachtung        obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Er-\nder Geheimhaltungsvorschriften zur Verfügung. Für         stellung des Erhebungs- und Aufbereitungspro-\ndie Hochschulplanung von Bund, Ländern und Hoch-          gramms und dessen jährlicher Anpassung an die\nschulen sind die Daten vorrangig bereitzustellen.        Bedürfnisse der Hochschulplanung. Das Statistische\nBundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in\n§ 19                           statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im\nGeheimhaltung                       Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglich-\nkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über\n(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche     seine Arbeit alle zwei Jahre einen schriftlichen Be-\nVerhältnisse von natürlichen Personen sind von den        richt vorzulegen, der den gesetzgebenden Körper-\nAuskunftsberechtigten und von Personen, denen             schaften zuzuleiten ist.\nEinzelangaben auf Grund des Absatzes 2 oder 3 zu-\ngeleitet worden sind, geheimzuhalten. Einzelangaben           (3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus\nüber juristische Personen unterliegen nicht der           1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes\nGeheimhaltungspflicht nach § 12 des Gesetzes über              oder seinem Vertreter,\ndie Statistik für Bundeszwecke.                           2. drei Vertretern der Bundesministerien, mit zu-\n(2) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen           sammen elf Stimmen, die einheitlich abzugeben\nLandesämter und die Erhebungsstellen, mit Aus-                 sind,","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1971                     1477\n3. je eirn!m Vertreter der für die Hochschulen zu-       (6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden\nsti:indigcn obersten Landesbehörden,               durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage\nkommenden Einrichtungen berufen; der Bundes-\n4. je einem Vertreter des Wissenschaftsrates und\ndes Deutschen Bildungsrates,                       minister für Bildung und Wissenschaft bestimmt die\nvorschlagsberechtigten Einrichtungen.\n5. sechs von den Hochschulen entsandten Ver-\ntretern, daruntf!r mindestens einem Vertreter der\nHochschulverwaltungen,                                                       § 22\n6. drei Vcrlret<!rn von wissenschaftlichen Einrich-                     Geltung im Land Berlin\ntungen, die mit Frngcn der Hochschulplanung          Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\noder dem Aufbau und Betrieb eines Informations-    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsyslcms im Ifochschullwreich befaßt sind.          gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n(4) Vertreter der Statistischen Landesämter neh-    werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beraten-      Uberleitungsgesetzes.\nder Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sach-\nverständige zu den Sitzungen einladen.                                           § 23\n(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von\nInkrafttreten\nder zentralen RPprüscn l.crnz der Hochschulen be-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nstimmt.                                                kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nLeus sink\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}