{"id":"bgbl1-1971-90-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":90,"date":"1971-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/90#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-90-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_90.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz - GFG)","law_date":"1971-09-02T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1465\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z1997 A\n1971               Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1971                                                                                    Nr. 90\nTag                                              Inhalt                                                                                     Seite\n2.9. 71  Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen\n(Graduiertenförderungsgesetz - GFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1465\n25. 8. 71 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nwidrigkeiten nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1469\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1470\nGesetz\nüber die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen\n(Graduiertenförderungsgesetz - GFG)\nVom 2. September 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        und seine Studien- und Prüfungsleistungen eine be-\nsondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit\n§ 1                                 erkennen lassen. Die Promotion muß durch eine im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hoch-\nZweck der Förderung                           schule erfolgen.\n(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vor-                  (2) Solange und soweit die Zulassung zur Pro-\nnehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden               motion ein abg,eschlossenes Hochschulstudium nicht\nnach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt.              voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1\n(2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissen-           auch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium\nschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrich-            nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluß\ntungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von              lediglich die Promotion anstrebt. Das gleiche gilt,\nBund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen.             wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen\nHochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder\n(3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des\neine Studienordnung einen Abschluß nicht vorsieht.\nwissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landes-\nDie Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes\nrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für\nJahr vor Ablauf der in der Promotionsordnung vor-\nbestimmte Fachgebiete oder Personengruppen blei-\nben unberührt.                                                geschriebenen Studiendauer.\n(4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung\nder Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die                                                                  § 3\nBestimmungen dieses Gesetzes unberührt.\nFörderung eines weiteren Studiums\n§ 2                                     Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das\ndie Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur\nFörderung der Promotion                        Teilnahme an einem weiteren Studium, das der Ver-\n(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat,             tiefung oder Ergänzung seines bisherigen Studiums\ndas die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann              insbesondere durch verstärkte Beteiligung an der\nzur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium              Forschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn\nerbalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben               seine Studien- und Prüfungsleistungen eine beson-","1466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit er-                                      § 8\nkennen lassen. Das weitere Studium muß an einer\nDauer der Förderung\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hoch-\nschule eingerichtet worden sein.                              (1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeit-\nraum bis zu einem Jahr gewährt. Vor Ablauf des\nBewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine\n§ 4                            weitere Förderung gerechtfertigt ist. Die Förderung\nendet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförde-\nAuswahl der Bewerber\nrungsdauer).\n(1) Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipen-\n(2) In besonderen Fällen kann das Stipendium\ndiums besteht nicht. Ubersteigt die Zahl der Bewer-        über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt wer-\nber, die die Voraussetzungen für eine Förderung er-        den. Eröffnet das in einem weiteren Studium im\nfüllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den       Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglich-\nBewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu                keit zur Promotion, so kann für den Abschluß der\nwissenschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promo-          Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die\ntion gefördert wird, auch nach der Bedeutung des           Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn\nin Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen.              ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist.\n(2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben          Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums\nauf die Forschungsplanung der Hochschule oder              ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Pro-\nder Fachbereiche abgestimmt sind, können vorran-           motion oder die Teilnahme an einem weiteren Stu-\ngig gefördert werden.                                      dium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert\nworden ist.\n§ 5                               (3) Die Gewährung des Stipendiums endet späte-\nStaatsangehörigkeit                    stens\nStipendien können erhalten                              1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,\n1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,                    2. innerhalb des Bewilligungszeitraums\n2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes                  a) mit Ablauf des Monats, der auf den Monat\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer                 der Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit\noder des Abschlusses des weiteren Studiums\nim Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 269), geändert durch das Gesetz über           folgt,\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte vom                b) an dem Tage, an dem der Stipendiat eine ent-\n9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),                geltliche berufliche Tätigkeit aufnimmt.\n3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im         Sofern die Vorbereitung auf die mündliche Dok-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben und als          torprüfung einen längeren als den aus Satz 1 Nr. 2\nAsylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes        Buchstabe a sich ergebenden Zeitraum zwingend\nvom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353),         erfordert, kann das Stipendium im Rahmen des\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung         Bewilligungszeitraums für weitere zwei Monate ge-\nvon Kostenermächtigungen, sozialversicherungs-         währt werden, jedoch nicht über den Tag der münd-\nrechtlichen und anderen Vorschriften vom 23.Juni       lichen Doktorprüfung hinaus.\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) anerkannt sind.\n§ 9\n§ 6                                                 Nebentätigkeit\nStellung des Stipendiaten zur Hochschule              (1) Ubt der Stipendiat neben der Vorbereitung\nDer Stipendiat muß Student an einer im Geltungs-        auf die Promotion oder der Teilnahme an dem wei-\nbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein.         teren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeits-\nEr kann seinen für die Promotion zu erbringenden           kraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist\nwissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.        eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Beginn\ndes letzten halben Jahres der Regelförderungsdauer\n§ 7                            mit der Förderung vereinbar:\nArt der Förderung und Widerruf des Stipendiums           1. die Tätigkeit als Tutor bis zu vier Wochen-\n(1) Die Stipendien werden als Zuschüsse gewährt.            stunden,\nSie sind Zuwendungen im Sinne des Haushalts-               2. die Betreuung von Praktika bis zu acht Wochen-\nrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich                stunden, soweit sie insgesamt zwei Studienhalb-\nauf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Ge-              jahre nicht überschreitet.\nsetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.\nDer Stipendiat ist zur Ubernahme einer dieser\n(2) Die Gewährung des Stipendiums ist zu wider-         Tätigkeiten nicht verpflichtet.\nrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, daß der\nStipendiat sich nicht in erforderlichem und in zumut-         (3) Innerhalb eines Studienhalbjahres darf nur\nbarem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der            eine der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten aus-\nGewährung bemüht.                                          geübt werden.","Nr. 90-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1971                       1467\n§ 10                             scheinigungen an der Feststellung des auf das\nStipendium anzurechnenden Einkommens und\nPfändungsschutz\nVermögens mitzuwirken.\n(1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendien-\n(2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß\nbetrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder ab-\nder Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung\ngetreten werden.\nauf die Promotion oder dem weiteren Studium wid-\n(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Sti-   men kann. Bei der Bemessung des Stipendiums sind\npendiaten gegen ein Geldinstitut, die durch Gut-       Einkommen und Vermögen des Stipendiaten sowie\nschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förde-       das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen.\nrungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sie-   Einkommen und Vermögen seiner Eltern bleiben\nben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfän-      außer Betracht.\ndung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als           (3) In einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1\nmit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Gut-        kann die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften\nhaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung     über die Vergabe der Stipendien auf die Landes-\nwährend des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt;     regierungen übertragen werden; in diesem Fall\nder Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen,      können die Landesregierungen die Ermächtigung\ndaß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vor-       mit dem Vorbehalt der Genehmigung durch die\nliegen.                                                zuständige oberste Landesbehörde auf die Hoch-\n(3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8   schulen übertragen.\nder Zivilprozeßordnung.                                                            § 13\nFinanzierung und Verteilung\n§ 11\n(1) In den Jahren 1971 bis 1974 trägt der Bund\nZuständigkeit                    75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom\nDie Vergabe der Stipendien und die Verteilung       Hundert der durch die Ausführung dieses Gesetzes\nder Förderungsmittel auf die Fachbereiche oder         entstehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in\nFachrichtungen obliegen als staatliche Angelegen-      den Haushaltsplänen von Bund und Ländern für\nheiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die        diesen Zweck bereitgestellten Mittel.\nFörderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen,          (2) Die Bundesmittel werden auf die einzelnen\ntrifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen      Länder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der\nbei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz      Studierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme\nden Weisungen der zuständigen obersten Landes-         der Fachhochschulen verteilt. Maßgebend ist die\nbehörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabever-        Zahl der Studierenden im zweitletzten Jahr vor\nfahren innerhalb der Hochschulen werden durch           dem Finanzierungszeitraum. Der Bundesminister für\ndie Länder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine        Bildung und Wissenschaft kann im Benehmen mit\nnach den näheren Bestimmungen des Landesrechts          den Ländern von diesem Verteilungsschlüssel ab-\nvon den Hochschulen gebildete zentrale Kommission       weichen, soweit die Entwicklung neuer Hochschulen\nfür die Förderung des wissenschaftlichen Nach-         oder sonstige wichtige Gründe eine andere Ver-\nwuchses sowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am       teilung der Förderungsmittel auf die Länder er-\nVergabeverfahren angemessen beteiligt sind.             fordern.\n(3) Die Verteilung der Förderungsmittel auf die\n§ 12                        Hochschulen ist Aufgabe der Länder. Um eine den\nZielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung\nVerordnungsermächtigung\nder Förderungsmittel innerhalb der Hochschule\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch      sicherzustellen, kann der Bund im Einvernehmen mit\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         dem Land diesem oder das Land der Hochschule bis\nVorschriften zu erlassen über                          zu 50 vom Hundert der auf das Land bzw. die Hoch-\n1. die Höhe des Stipendiums sowie die Art und          schule entfallenden Mittel mit der Maßgabe zu-\nden Umfang von Zuschlägen,                         weisen, daß sie Bewerbern bestimmter Fachbereiche\noder Fachrichtungen vorzubehalten sind.\n2. die Verlängerung des Stipendiums in besonde-\nren Fällen (§ 8 Abs. 2),                                                      § 14\n3. den Widerruf des Stipendiums gemäß § 7 Abs. 2,                         Auftragsverwaltung\n4. die Verteilung der Förderungsmittel,                    (1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auf-\n5. die Vergabe der Stipendien, insbesondere das        trage des Bundes ausgeführt.\nVergabeverfahren und die Feststellung der För-          (2) Die Länder weisen dem Bundesminister für\nderungsvoraussetzungen,                            Bildung und Wissenschaft die zweckentsprechende\n6. die Verpflichtung des Stipendiaten, über sein Ein-  Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche\nkommen t.:nd Vermögen Auskunft zu geben, so-       Mitteilung\nwie die Verpflichtung seines Ehegatten zur Aus-     1. der Zahl der gewährten Stipendien und abge-\nkunftserteilung über sein Einkommen und die              lehnten Förderungsanträge, aufgeteilt nach dem\nVerpflichtung von Arbeitgebern und Finanzbe-             Zweck der Förderung (§§ 2 und 3) und den Fach-\nhörden, durch Auskünfte und Erteilung von Be-            richtungen der Stipendiaten,","1468                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. des Anteils der Förderung innerhalb der Regel-        keine Anwendung. Für die Begrenzung der Förde-\nförderungsdauer (§ 8 Abs. 1) und des Anteils der     rungsdauer gilt die erstmalige Bewilligung des Sti-\nFörderung in besonderen Fällen (§ 8 Abs. 2) an       pendiums auf Grund Landesrechts als die erstmalige\nden Ausgaben,                                        Bewilligung auf Grund dieses Gesetzes.\n3. der Summe der Ausgaben                                   (2) Hat das Land bei Inkrafttreten der gemäß § 12\na) für Grundstipendien,                              Abs. 1 Nr. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung für\ndas Haushaltsjahr 1971 durch Bewilligung von Sti-\nb) für Verheiratetenzuschläge,                      pendien mehr Förderungsmittel gebunden, als ihm\nc) für Kinderzuschläge,                             unter Berücksichtigung der Leistungen des Bundes\nd) für die Förderung von Auslandsaufenthalten,       für die Ausführung des Gesetzes zur Verfügung\ne) für Sachkosten und Reisekosten im Inland,        stehen, so richtet sich die weitere Förderung nur für\nden Teil der Stipendien nach diesem Gesetz, für den\n4. die bei der Beendigung der Förderung erreichte        die Lastenverteilung gemäß § 13 Abs. 1 gewähr-\nFörderungsdauer sowie Zahl und Ergebnisse der       leistet ist. Die zuständige oberste Landesbehörde\nDoktorprüfungen.                                    stellt bei ihrer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 fest,\nwelche Stipendien weiterhin aus Landesmitteln ge-\n§ 15                           währt werden.\nUbergangsvorschriften                                            § 16\n(1) Erhält ein Doktorand oder Student bei Inkraft-                        Berlin-Klausel\ntreten der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 zu erlassenden\nRechtsverordnung ein Stipendium auf Grund von              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVergaberichtlinien eines Landes, die dem Zweck          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndieses Gesetzes entsprechen, so kann die zuständige     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\noberste Landesbehörde anordnen, daß sich die wei-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ntere Förderung nach diesem Gesetz richtet. Vor-         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nschriften über die Förderungsvoraussetzungen und        Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndie Anrechnung von Einkommen und Vermögen\nfinden, soweit sie für den Stipendiaten eine Ver-                                 § 17\nschlechterung gegenüber der bisherigen Förderung\nzur Folge haben, bis zum Ablauf des Bewilligungs-                              Inkrafttreten\nzeitraums, der bei Inkrafttreten der gemäß § 12            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nAbs. 1 Nr. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung gilt,      kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. September 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nLeus sink\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}