{"id":"bgbl1-1971-9-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":9,"date":"1971-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_9.pdf#page=2","order":2,"title":"Dritte Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche","law_date":"1971-01-29T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["14                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nDritte Verordnung\nzum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche\nVom 29. Januar 1971\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehscucheng,eset-                                   § 6\nzcs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu-          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n§ 1                            26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nBerlin.\nDer Besitzer von über vier Monate alten Rindern                                    § 7\nist verpflichtet, die Tiere in jährlichem Abstand nach\nnäherer Anweisun9 der zuständi9en Behörde mit                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\neiner tr.ivalenten Vakzine (Typ 0, A, C) gegen die          dung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nMaul- und Klauenseuche impfen zu lassen. Die zu-            1. die Zweite Verordnung zum Schutze gegen die\nständige Behörde kann diese Impfung auch für über              Maul- und Klauenseuche vom 12. Dezember 1966\nvier Monule alte Schafe und Ziegen anordnen, so-                (Bundesgesetzbl. I S. 678), geändert durch die Ver-\nfern dies zum Schutz der Rinderbestände erforder-              ordnung vom 13. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\nlich .ist.                                                     s. 567);\nBerlin\n§ 2\n2. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\nDer Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet,         Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom\nzur Durchführung der Impfung die erforderliche                 3. Dezember 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nHilfe zu leisteni soweit notwendig, sind Rinder an-            für Berlin S. 1692);\nzubinden.\nHessen\n§ :3\n3. die Viehseuchenanordnung zum Schutze gegen\nFür Schutzimpfun9en nach § l dürfen nur Maul-              die Maul- und Klauenseuche (Gebietsimpfung)\nund Klauenseuche-Vakzinen verwendet werden, die                vom 13. Februar 1967 (Gesetz- und Verordnungs-\nden Anforderungen dc~r Anlage entsprechen.                     blatt für das Land Hessen I S. 68), geändert durch\ndie Verordnung zum Schutz gegen das Ver-\nschleppen der Rinderleukose vom 18. August 1970\n§ 4\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von §                 sen I S. 556);\nfür Rinderbestände zulassen, aus denen Rinder zu\nwissenschaftlichen Versuchen oder zu Impstoff-                                 Niedersachsen\nprüfungen verwendet werden.                                 4. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung\nzum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche\nvom 10. Dezember 1969 (Niedersächsisches Ge-\n§ 5\nsetz- und Verordnungsblatt S. 236);\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                           Nordrhein-Westfalen\noder fahrlässig\n5. die §§ 121 a, 121 c sowie die Anlage H der Vieh-\n1. entgegen § 1 Satz 1 oder entgegen einer An-\nseuchenverordnung zur Ausführung des Vieh-\nordnung nach § 1 Satz 2 ein Tier nicht oder nicht\nseuchengesetzes vom 24. November 1964 (Gesetz-\nin jährlichem Abstand impfen läßt,\nund Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\n2. entgegen § 2 nicht die erforderliche Hilfe leistet          Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die\noder                                                       Sechste Änderungsverordnung vom 4. Februar\n3. entgegen § 3 nicht die vorgeschriebenen Vakzinen            1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nverwendet.                                                 Nordrhein-Westfalen S. 144).\nBonn, den 29. Januar 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nFielen","Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1971                           75\nAnlage\nImpfstoffe                             In der Impfdosis für Rinder müssen mindestens\nzur Schutzimpfung                          107 ,3 KID50 je Virustyp enthalten sein.\ngegen die Maul- und Klauenseuche\n4. Naturvirus-Kultur-Mischvakzine mit oder ohne\nI.                                Zusatz von Saponin, an Aluminiumhydroxyd ad-\nFür die nach § 1 durchzuführenden Schutzimpfun-              sorbiert und durch Formalin oder ein anderes ge-\ngen sind folgende Maul- und Klauenseuche-Impf-                  eignetes Mittel inaktiviert; trivalent (zugelassen\nstoffarten zu verwenden:                                        für die Mischung sind die unter den Nummern 1\nund 3 aufgeführten Impfstoffe). Der Gehalt an in-\n1. Naturvirus-Konzentrat-Vakzine,           hergestellt aus     fektiösem. Aphthenm.aterial muß pro Typ minde-\nAphthenmaterial von Rinderzungen, mit oder                   stens 75 mg/ml betragen. Der Virusgehalt der Ge-\nohne Zusatz von Saponin, iJn Aluminiumhydroxyd               webekulturanteile ist auf Zellkulturen festzu-\nadsorbiert und durch Formalin oder ein anderes               stellen; er muß mindestens 107 Kulturinfektiöse\ngeeignetes Mittel lniJktiviert; trivalent.                   Einheiten (KID 50 ) pro m.l und Typ betragen. Eine\nIn der Impfdosis für Rinder müssen mindestens                Verdünnung auf den Mindestgehalt ist nicht zu-\n3 °/o Aphthenmatcrial je Virustyp enthalten sein.            lässig.\n2. Gewebe-Vakzine, hergestellt nach der Methode                 In der Impfdosis für Rinder müssen mindestens\nFrenkel aus überlebenden Rinderzungenepithelien,             150 m.g Aphthendeckenm.aterial pro Typ Natur-\nmit oder ohne Zusatz von Saponin, an Aluminium-              virus und mindestens 107•3 KID 50 Gewebekultur-\nhydroxyd adsorbiert und durch Formalin oder                  virus je Typ enthalten sein.\nein anderes geeignetes Mittel inaktiviert; triva-\nlent. Der Virusgehalt ist auf Zellkulturen oder\nin Säuglingsmäusen festzustellen, er muß minde-\nstens 107 Kulturinfektiöse Einheiten (KID;;o) oder\nII.\nInfektiöse Mäuseeinheiten (LD1rn) pro m.l und\nTyp betragen. Eine Verdünnung auf den Min-                   Die in Abschnitt I bezeichneten Vakzinen dürfen\ndestgehalt ist nicht zulässig.                            nur verwendet werden, wenn sie auf Reinheit, Un-\nIn der Impfdosis für Rinder müssen mindestens             schädlichkeit und Wirksamkeit im Geltungsbereich\ndieser Verordnung staatlich geprüft und von der zu-\n107 •3 KID 50 je Virustyp enthalten sein.\nständigen Behörde freigegeben sind. Von der Prü-\n3. Kultur-Vakzine auf der Basis echter Zellkul-              fung auf Wirksamkeit kann im Einzelfall abgesehen\nturen, z.B. von Kälbernierenzell- oder Baby-              werden, wenn in besonders bedrohlichen Seuchen-\nhamsternierenzellkulturen, mit oder ohne Zusatz           situationen solche Vakzinen nicht in ausreichender\nvon Saponin, an Aluminiumhydroxyd adsorbiert              Menge zur Verfügung stehen. Die zuständige Be-.\nund durch Formalin oder ein anderes geeignetes            hörde kann auch Impfstoffe freigeben, die nicht im\nMittel inaktiviert; trivalent. Der Virusgehalt iSt        Geltungsbereich dieser Verordnung geprüft worden\nauf Zellkulturen oder in Säuglingsmäusen fest-            sind, wenn die staatliche Prüfung im Herstellungs-\nzustellen, er muß mindestens 107 Kulturinfektiöse         land nach Vorschriften erfolgt, die nach wissenschaft-\nEinheiten (KID 50 ) oder Infektiöse Mäuseeinheiten        lichem Gutachten den Prüfungsbestimmungen im\n(LD 50 ) pro m.l und Typ betragen. Eine Verdünnung       Geltungsbereich dieser Verordnung gleichwertig\nauf den Mindestgehalt ist nicht zulässig.                 sind."]}