{"id":"bgbl1-1971-89-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":89,"date":"1971-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_89.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)","law_date":"1971-08-27T00:00:00Z","page":1441,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1441\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971                   Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1971                                                                                                                 Nr. 89\nTag                                                                           In h a l t                                                                                     Seite\n27. 8. 71   Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\n(Spiel V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1441\n7103-1\n27. 8 .. 71 Neufassung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher\nSpiele ............................................................................ .                                                                              1445\n7103-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1458\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1458\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1459\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele\nmit Gewinnmöglichkeit (SpielV)\nVom 27. August 1971\nAuf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Ge-\nbiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit\nGewinnmöglichkeit vom 28. Juni 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 867) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele\nmit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der jetzt gelten-\nden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der\noben angeführten Änderungsverordnung und der\nÄnderungsverordnung vom 17. April 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 309) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 33 f\nAbs. 1 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbe-\nordnung erlassen worden.\nBonn, den 27. August 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder","1442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit\n(SpielV)\n1.                                                       II.\nAufstellung von Spielgeräten                             Veranstaltung anderer Spiele\n§ 1                                                      § 4\n(1) Die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 und § 60 a          Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines an-\nder Gewerbeordnung (Erlaubnis) für die Aufstel-           deren Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der\nlung eines Spielgerätes, bei dem der Gewinn in            Gewerbeordnung (anderes Spiel), bei dem der Ge-\nGeld besteht (Geldspielgerät), darf nur erteilt           winn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn\nwerden, wenn das Geldspielgerät                           das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unterneh-\n1. in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beher-        men veranstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3\nbergungsbetrieben,                                    entsprechend.\n2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder\n§ 5\n3. in Wettannahmestellen der konzessionierten\nBuchmacher                                              Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines an-\naufgestellt werden soll.                                  deren Spieles, bei dem der Gewinn in Waren be-\nsteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel auf\n(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn     Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-\ndas Geldspielgerät                                        anstaltungen oder in Schank- oder Speisewirtschaf-\n1. in Betrieben auf Jahrmärkten, Schützenfesten           ten oder Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der\noder ähnlichen Veranstaltungen,                       in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe ver-\n2. in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milch- oder     anstaltet werden soll. Im übrigen gilt § 3 entspre-\nImbißstuben oder                                      chend.\n3. in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beher-\nbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen,                                   III.\nZeltplätzen oder in Sporthallen, Tanzschulen,\nBadeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder                              Verpflichtungen\nJugendherbergen befinden, oder in anderen                       bei der Ausübung des Gewerbes\nSchank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-\ngungsbetrieben, die ihrer Art nach vorwiegend                                  § 6\nvon Kindern und Jugendlichen besucht werden,            (1) Der Aufsteller darf nur Spielgeräte aufstellen,\naufgestellt werden soll.                                  an denen das Zulassungszeichen, die Spielregeln\nund der Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außer-\n§ 2                             dem die Angabe der Mindestdauer des Spieles,\nDie Erlaubnis für die Aufstellung eines Spiel-        deutlich sichtbar angebracht sind. Bei Warenspiel-\ngerätes, bei dem der Gewinn in Waren besteht              geräten können die Spielregeln und der Gewinn-\n(Warenspielgerät), darf nur erteilt werden, wenn         plan unmittelbar neben dem Spielgerät angebracht\ndas Warenspielgerät                                       werden. Der Aufsteller hat den zum Spielgerät ge-\nhörenden Erlaubnisbescheid oder dessen beglaubigte\n1. in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beher-\nAbschrift oder beglaubigte Ablichtung am Aufstel-\nbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1\nlungsort bereitzuhalten; den Abdruck des Zulas-\nAbs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,\nsungsscheines hat er auf Verlangen vorzulegen.\n2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles ist\n3. in Wettannahmestellen der konzessionierten\nBuchmacher oder                                       verpflichtet, am Veranstaltungsort die Spielregeln\nund den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen.\n4. auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen         Er hat dort die Unbedenklichkeitsbescheinigung und\nVeranstaltungen                                       den Erlaubnisbescheid bereitzuhalten.\naufgestellt werden soll.\n(3) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Ver-\nanstalter eines anderen Spieles darf Gegenstände,\n§ 3\ndie nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so auf-\nDie Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn in       stellen, daß sie dem Spieler als Gewinne erscheinen\ndem Betrieb, in dem das Geld- oder Warenspiel-            können.\ngerät aufgestellt werden soll, bereits zwei Geld-\n§ 7\noder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen;\ndies gilt nicht für die Aufstellung von Warenspiel-          Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im Zu-\ngeräten auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähn-         lassungsschein bezeichneten Merkmalen nicht ent-\nlichen Veranstaltungen.                                   spricht, unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1971                       1443\n§ 8                                 nung oder Versuche ermittelte Summe der Ge-\n(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der             winne bei unbeeinflußtem Spielablauf minde-\nVeranstalter eines anderen Spieles darf am Spiel              stens 60 vom Hundert der Einsätze betragen;\nnicht teilnehmen, andere Personen nicht beauftra-           b) bei dem vom Beginn eines Spieles bis zum\ngen, an dem Spiel teilzunehmen, und nicht gestatten            Beginn des nächsten Spieles mindestens\noder dulden, daß in seinem Unternehmen Beschäf-                30 Sekunden vergehen, muß die durch Berech-\ntigte an dem Spiel teilnehmen, soweit nicht im                 nung oder Versuche ermittelte Summe der\nZulassungsschein oder in der Unbedenklichkeits-                Gewinne bei unbeeinflußtem Spielablauf min-\nbescheinigung Ausnahmen zugelassen sind.                       destens 50 vom Hundert der Einsätze betra-\ngen. Für jeweils weitere 30 Sekunden kann\n(2) Der Veranstalter eines anderen Spieles darf\nsie sich um je 10 vom Hundert verringern.\nzum Zweck des Spieles keinen Kredit gewähren\noder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht           (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 6 gilt nicht\nzulassen, daß in seinem Unternehmen Beschäftigte        für Spielgeräte, bei denen der Spielausgang über-\nsolche Kredite gewähren.                                wiegend von der Geschicklichkeit des Spielers ab-\nhängt. Für Schießeinrichtungen gilt ferner nicht\nAbsatz 1 Nr. 3.\n§ 9\n(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\nDer Aufsteller eines Spielgerätes oder der Ver-     bei der Zulassung der Bauart dem Inhaber der Zu-\nanstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für   lassung aufzugeben, das Geldspielgerät an einer\nweitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze      oder mehreren von ihr zu bestimmenden Stellen mit\nkeine Vergünstigungen gewähren. Er darf gewon-         der auf dem Abdruck des Zulassungsscheines ange-\nnene Gegenstände nicht zurückkaufen. Er darf ge-       gebenen Nummer zu kennzeichnen.\nwonnene Gegenstände in einen Gewinn umtauschen,\ndessen Gestehungskosten den zulässigen Höchst-                                     § 12\ngewinn nicht überschreiten.\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf\ndie Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen,\n§ 10                         wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:\nDer Veranstalter eines anderen Spieles, bei dem     1. Die Bauart muß den in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nder Gewinn in Geld besteht, darf Kindern und Ju-           bezeichneten Anforderungen entsprechen.\ngendlichen, ausgenommen verheirateten Jugend-           2. Der Einsatz für ein Spiel darf 0,50 Deutsche Mark\nlichen, den Zutritt zu den Räumen, in denen das            nicht übersteigen; die Gestehungskosten eines\nSpiel veranstaltet wird, nicht gestatten.                   Gewinnes dürfen höchstens fünfzehn Deutsche\nMark betragen. In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3\ngilt § 11 Abs. 1 Nr. 5 entsprechend.\nIV.                          3. Bei Spielen, bei denen der Gewinn ermittelt wird,\nnachdem alle im Spielplan vorgesehenen Einsätze\nZulassung von Spielgeräten\nentrichtet sind (Serienspiele), müssen die Ge-\nstehungskosten sämtlicher Gewinne eines Spieles\n§ 11                            mindestens 50 vom Hundert des Gesamteinsatzes\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf     betragen. Auf je 50 Einsätze muß mindestens ein\ndie Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen,            Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten für alle\nwenn folgende Anforderungen erfüllt sind:                  Einsätze eines Serienspieles müssen gleich sein.\nBei Serienspielen darf die Summe der Einsätze\n1. Die Aussichten auf Treffer und Gewinn müssen\nsechzig Deutsche Mark nicht übersteigen.\nbei Beginn eines Spieles für jeden einzelnen Ein-\nsatz gleich sein.                                  4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung aller im\nSpielplan vorgesehenen Einsätze zunächst der\n2. Die spielwichtigen Teile des Spielgerätes müssen\nGewinner und dann die Höhe seines Gewinnes\nso gebaut oder gesichert sein, daß sie mit ein-\nermittelt wird (Kombinationsspiele), müssen die\nfachen Mitteln nicht verändert werden können.\nGestehungskosten sämtlicher möglichen Gewinne\n3. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom        mindestens 50 vom Hundert sämtlicher möglichen\nBeginn eines Spieles bis zum Beginn des näch-         Einsätze betragen. Die Gewinnaussichten aller\nsten Spieles mindestens fünfzehn Sekunden ver-        Einsätze eines Spieles müssen gleich sein. Die\ngehen.                                                 Summe der Einsätze für ein Spiel darf sechzig\n4. Der Einsatz für das nächste Spiel darf nicht vor        Deutsche Mark nicht übersteigen.\nBeginn des vorhergehenden Spieles möglich sein.     5. Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Anzahl\n5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,20 Deut-     der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlore-\nsche Mark, der Gewinn höchstens zwei Deutsche         nen Spiele nicht kleiner als 1 :4 sein. Die Ge-\nMark betragen.                                         stehungskosten sämtlicher jeweils möglichen\nGewinne müssen mindestens 50 vom Hundert der\n6. Bei einem Spielgerät,                                   möglichen Einsätze betragen. Dies gilt nicht für\na) bei dem vom Beginn eines Spieles bis zum           Spielgeräte, bei denen der Spielausgang über-\nBeginn des nächsten Spieles weniger als           wiegend von der Geschicklichkeit des Spielers\n30 Sekunden vergehen, muß die durch Berech-       abhängt.","1444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n6. Die Entsdwidtrng über Ccwinn odc~r Verlust darf         4. entgegen § 6 Abs. 3 Gegenstände so aufstellt, daß\nnicht von der Teilnahme an weiteren Spielen ab-            sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können,\nhängig sein.\n5. entgegen § 7 ein Spielgerät nicht aus dem Ver-\n7. Der Gewinn dc1rf nichl in lebenden Tieren be-               kehr zieht,\nstehen.\n6. der Vorschrift des § 8 zuwiderhandelt,\n(2) Die Vorsch riH des § 11    Abs. 3 gilt entspre-    7. entgegen § 9 Vergünstigungen gewährt oder ge-\nchend.                                                         wonnene Gegenstände zurückkauft oder ge-\nwonnene Gegenstände in einen Gewinn um-\nV.                                 tauscht, dessen Gestehungskosten den zulässigen\nErteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen               Höchstgewinn überschreiten,\nfür andere Spiele                      8. der Vorschrift des § 10 über den Schutz von Kin-\ndern und Jugendlichen zuwiderhandelt,\n§ 13\nwird nach § 146 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Ge-\nDas Bundeskrirnindlamt oder die Landeskriminal-         werbeordnung bestraft.\nämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung\nfür ein anderes Spiel, bei dem dc~r Gewinn in Waren           (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeich-\nbesteht, nur unter entsprechender Anwendung der            neten Handlungen begeht, wird nach § 148 Abs. 1\nVorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1         Nr. 3 a Buchstabe b der Gewerbeordnung bestraft.\nNr. 2 Satz 1, Nr. 6 und 7 erteilen. Bei Schießeinrich-\ntungen kann abweichend von Satz 1 der Einsatz für                                            VII.\nein Spiel bis zu einer Deutschen Mark betragen,\nwenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust                                     Schlußvorschriften\nvon der Abgabe mehrerer Schüsse abhängig ist.\n§ 15\nVI.                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nStrafvorschriften                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\n§ 14\nordnung vom 5. Februar 1960 auch im Land Berlin.\n(1) Wer vorsätzlich\n1. entgegen § 6 Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt, an                                       § 161) 2)\ndem das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der           Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem\nGewinnplan oder die Angabe der Mindestdauer            Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndes Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht         die Verordnung zur Durchführung des § 33 d der\nsind,                                                  Gewerbeordnung in der Fassung vom 27. April 1954\n2. entgegen § 6 Abs. 1 den Erlaubnisbescheid oder          (Bundesgesetzbl. I S. 112), geändert durch die Dritte\ndessen beglaubigte Abschrift oder beglaubigte          Verordnung zur Änderung der Verordnung zur\nAblichtung am Aufstellungsort nicht bereithält         Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom\noder den Abdruck des Zulassungsscheines auf            12. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 751), außer\nVerlangen nicht vorlegt,                               Kraft.\n3. entgegen § 6 Abs. 2 die Spielregeln oder den Ge-        1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-\nwinnpl an nicht deutlich sichtbar anbringt oder die       sung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den in der\nvorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverord-\nUnbedenklichkeitsbescheinigung oder den Erlaub-           nungen,\nnisbescheid am Veranstaltungsort nicht bereit-         2) Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-\nmöglichkeit (Spie!V) ist am 9. März 1962 im Bundesgesetzbl. I S. 153\nhält,                                                     verkündet worden."]}