{"id":"bgbl1-1971-88-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":88,"date":"1971-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/88#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-88-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_88.pdf#page=13","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung","law_date":"1971-08-20T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                       1437\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Tabakverordnung\nVom 20. August 1971\nAuf Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes       2. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar                ,, (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Ver-\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch       ordnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten\ndas Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes             zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und\nvom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in        jedes sonstige Db~rlassen an andere. Dem ge-\nVerbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird            werbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich,\ngemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,              wenn Tabak und Tabakerzeugnisse für Mitglie-\nLandwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 5 a           der von Genossenschaften oder ähnlichen Ein-\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel-        richtungen oder in Einrichtungen zur Gemein-\ngesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern             schaftsverpflegung abgegeben werden.   11\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie\nfür Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des            3. § 3 wird gestrichen.\nBundesrates verordnet:\n4. § 5 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                     ,,§ 5\nDie Tabakverordnung vom 19. Dezember 1959                     (1) Als nachgemacht oder verfälscht sind ins-\n(Bundesgesetzbl. I S. 730), zuletzt geändert durch die       besondere anzusehen und auch bei Kenntlich-\nZweite Verordnung zur Änderung der Tabakverord-              machung vom Verkehr ausgeschlossen\nnung vom 11. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 158),           1. Zigarren, die unter Verwendung von Tabak-\nwird wie folgt geändert:                                         folien mit einem Gehalt von weniger als 75\nvom Hundert Tabak in der Trockensubstanz\nl. § 1 erhält folgende Fassung:                                 als Einlage hergestellt sind;\n2. Zigarren, deren Anteil an Tabakfolien 25 vom\nII§ 1                                Hundert des Gewichtes des Erzeugnisses, ab-\n(1) Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten               züglich des Gewichtes eines Mundstückes,\nfremden Stoffe werden mit den sich aus diesen                übersteigt; bei Verwendung von Kunstum-\nAnlagen ergebenden Beschränkungen als Zusatz                 blatt vermindert sich jedoch die festgesetzte\nbei der Herstellung von Tabak und Tabak-                     Höchstmenge für den Anteil an Tabakfolien\nerzeugnissen zugelassen.                                     um das Gewicht des Kunstumblattes;\n(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten fremden          3. Rauchtabak und Zigaretten, die unter Ver-\nStoffe müssen den dort festgesetzten Reinheits-              wendung von Tabakfolien mit einem Gehalt\nanforderungen entsprechen; Stoffe der Anlage 1,              von weniger als 75 vom Hundert Tabak in der\nfür die dort keine Reinheitsanforderungen fest-              Trockensubstanz hergestellt sind;\ngesetzt sind, müssen, soweit sie im Deutschen            4. Rauchtabak und Zigaretten, deren Anteil an\nArzneibuch aufgeführt sind, den dort festge-                 Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes\nsetzten Reinheitsanforderungen entsprechen.                  der Tabakmischung übersteigt;\nStoffe der Anlage 2 müssen, soweit sie in der            5. Tabak und Tabakerzeugnisse, die chemisch\nFarbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959                   gebleicht sind;\n(Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch       6. gefärbter Zigarettentabak;\nVerordnung vom 12. November 1968 (Bundes-\n7. gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwar-\ngesetzbl. I S. 1179), aufgeführt sind, den Rein-\nzer Rolltabak.\nheitsanforderungen der Farbstoff-Verordnung\nund, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf-                (2) Als nachgemacht oder verfälscht sind fer-\ngeführt sind, den Reinheitsanforderungen des             ner unter Verwendung von Kunstumblatt her-\nDeutschen Arzneibuches entsprechen. Für die              gestellte Zigarren anzusehen, die nicht mit einer\nübrigen Stoffe, ausgenommen Goldbronze, gel-             deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Angabe\nten die in der Anlage 5 der Farbstoff-Verordnung         ,,mit Kunstumblatt\" auf den Packungen verse-\nfestgesetzten allgemeinen Reinheitsanforderun-           hen sind; bei Verwendung von Kunstumblatt mit\ngen entsprechend, für Huminsäure und deren               einem Gewichtsanteil über 50 vom Hundert an\nAlkalisalze jedoch mit der Maßgabe, daß diese            Tabak kann an die Stelle der Angabe „mit\nStoffe keine extrahierbaren polyzyclischen aro-          Kunstumblatt die Angabe „mit tabakhaltigem\n11\nmatischen Kohlenwasserstoffe (mit drei oder              Kunstumblatt\" treten. Das gleiche gilt für Zigar-\nmehr kondensierten Kernen) enthalten dürfen.             ren, die unter Verwendung von Tabakfolien her-\nKokosnußschalenmehl muß zusätzlich den in der            gestellt sind, die als Ersatz für natürliche Um-\nAnlage 2 dieser Verordnung festgesetzten Rein-           blätter dienen und weniger als 75 vom Hundert\n11\nheitsanforderungen entsprechen.\"                         Tabak in der Trockensubstanz enthalten.","1438                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n5. In § 6 wird das Wort „Tabakstaub\" durch das                    methylstärke mit einem Verätherungsgrad\nWort „Tabakpuder\" ersetzt.                                     von 0,2 bis 0,5 Dialdehydstärke, hergestellt\naus oxidierter Maisstärke mit einem Alde-\n6. § 7 erhält folgende Fassung:                                   hydgehalt von mindestens 90 Hundertteilen\"\neingefügt; nach dem Wort „Johannisbrot-\n,,§ 7\nkernmehl\" wird das Semikolon durch ein\nFür Zigaretten, die ohne Anteil an Tabak-                   Komma ersetzt und das Wort „Guarmehl\"\nfolien, jedoch mit einem Gehalt an fremden Stof-               angefügt.\nfen der in Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 5, 6\nund 7 und in Anlage 2 Nr. 4 bezeichneten Art                c) In Nummer 2 Buchstabe b werden das Semi-\nhergestellt worden sind, dürfen abweichend von                 kolon gestrichen und die Worte „oder Mela-\n§ 4 e Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes Bezeichnun-               min-Formaldehyd-Harz bis zu einer Höchst-\ngen, Aufmachungen oder Angaben verwendet                       menge von 2 vom Hundert der Trockenmasse\nwerden, die darauf hindeuten, daß der in diesen                des Erzeugnisses;\" angefügt.\nZigaretten verarbeitete Tabak rein, natürlich,              d) In Nummer 4 werden in der Uberschrift hinter\nnaturrein oder nalurbelassen ist.\"                             dem Wort „Zigarettennahtleim\" die Worte\n\"und Tabakfolie\" eingefügt; ferner wird fol-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                  gender Buchstabe d angefügt:\na) In Nummer 1 werden nach den Worten ,,§ 2                    ,,d) für Tabakfolien außerdem 2-(Thiazol-\nAbs. 4\" die Worte „Satz 2\" eingefügt.                           4'yl)-benzimidazol bis zu 0,6 Gramm in\neinem Kilogramm des Erzeugnisses, be-\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nrechnet auf die Trockenmasse;\".\n„2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 den Gehalt an\nfremden Stoffen nicht oder nicht in der             e) In Nummer 5 werden hinter der Zeile „Poly-\nvorgeschriebenen Weise kenntlich macht                 äthylen\" folgende Zeilen eingefügt:\noder\".                                                 \"Triäthylenglykoldiazetat       (Reinheitsanfor-\nderungen:\n8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                     Spezifisches Gewicht bei 20/20° C\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                     1,110-1,130,\nSiedebereich der Hauptfraktion von 5\naa) In Buchstabe a werden die Worte „für\nRauchtabak, Zigarren und Zigaretten\"                           bis 95 ml einer 100 ml Probe 288-\n3000 C bei 760 Torr, 195-205° C\ndurch die Worte „für Rauchtabak, Zi-\ngarren, Zigaretten, Tabakfolie und Kunst-                       bei 50 Torr,\numblatt\" ersetzt und vor der Zeile „Ortho-                   Farbe höchstens schwach gelblich,\nPhosphorsäure\" die folgenden Zeilen                          Brechungsindex nD 20 1,438-1,439,\neingefügt:                                                   Viskosität 9,5-9,7 cps bei 25° C,\n,, Triäthylenglykol (Reinheitsanforderun-                     Gehalt an Triäthylenglykoldiazetat\ngen:                                                    mindestens 97 ,0 vom Hundert,\nSpezifisches Gewicht 20/20° C                        Gehalt an Di-, Tetra- und Polyäthylen-\n1,124-1,126,                                          glykoldiazetaten höchstens 1,2 vom\nSiedeintervall bei 760 Torr 280 ° -                     Hundert,\n290° C,                                            Monoäthylenglykolgehalt nicht höher\nBrechungsindex nD 20 1,4550-                            als 0,1 Hundertteile,\n1,4560,                                             Säuren, als Essigsäure berechnet, nicht\nAschegehalt unter 0,01 Gew. 0/o,                        mehr als 0,05 vom Hundert,\nMonoäthylenglykolgehalt unter 0, 1                   Wassergehalt maximal 0,2 Hundert-\nGew.0/o)\",                                             teile, Mineralstoffgehalt maximal\nbb) In Buchstabe b wird die Aufzählung der                           0,01 Hundertteile).\nals Zusatz zu Schnupftabak zugelassenen                Aktivkohle (Reinheitsanforderungen:\nfremden Stoffe wie folgt ergänzt: \"1,2-                          sie darf bei zweistündiger Extraktion\nPropylenglykol          (Reinheitsanforderung                    in der Soxhlet-Apparatur mit optisch\nwie bei Nummer 1 Buchstabe a);\".                                 leerem Cyklohexan oder Benzol\nb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte                              keine Zunahme der Fluoreszenz im\n„für Zigarren, Strangtabak einschließlich                            Lösungsmittel liefern)\".\nschwarzen Rolltabaks sowie als Naht- und                f) In Nummer 5 werden am Ende folgende\nMundstücksleim für Zigaretten\" durch die                    Zeilen eingefügt:\nWorte „für Zigarren, Strangtabak einschließ-\nlich schwarzen Rolltabaks, Tabakfolien,                     ,,Mono-, Di- und Triäthylester der Zitronen-\nKunstumblatt sowie als Naht- und Mund-                      säure in Zigarettenfiltern (Reinheitsanfor-\nstücksleim für Zigaretten\" ersetzt; nach den                       derungen:\nZeilen „Karboxymethylzellulose und ihre                            Aussehen: klare farblose viskose Flüs-\nNatrium-, Kalium-, Kalzium- und Magnesium-                            sigkeit,\nverbindungen\" werden die Zeilen „Carboxy-                          Geruch: ohne,","Nr. 88 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                         1439\nSJurcgehalt entsprechend 20,2 ± 0,6 ml         b) In Nummer 4 werden die Zeilen\n0,2 n KOH/g,                                    ,,Kokosnußschalenmehl (Reinheitsanforderun-\nSchwermetalle unter 10 ppm,                                 gen:\nArsen unter 3 ppm) \".                                       frei von Fremdbestandteilen, insbe-\nsondere frei von Resten an Schäd-\ng) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nlingsbekämpfungsmitteln sowie frei\n,, 7. Stoffe für Kunstumblatt und Zigaretten-                         von Salmonellen)\"\npapier:                                                angefügt.\nGereinigter Zellstoff, auch mit einem Ge-    10. In Anlage 3 werden folgende Zeilen angefügt:\nhalt an den in Nummer 2 Buchstabe a und\nNummer 3 bezeichneten fremden Stoffen;             ,,Cumarin, Tonkabohne (Semen tonkae), Vanille-\nZigarettenpapier kann auch mit einem              wurzelkraut (Liatris odoratissima), Steinklee\nfremden Stoffe enthaltenden Aufdruck,              (Melilotus officinalis) und Waldmeister (Aspe-\nauch mit Goldbronze, versehen sein;\".              rula odorata) \".\nArtikel 2\nh) Hinter Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a\neingefügt:                                             Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nsundheit wird den Wortlaut der Tabakverordnung\n,,7 a. Weichmacher für Farben zur Herstel-          in der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei\nlung von Zigarettenpapier, Zigaretten-     Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.\nfiltern und Mundstücken:\nDibutylphthalat                                                     Artikel 3\nGlyzerintriazetat;\".                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ni) In Nummer 8 Buchstabe b werden folgende               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZeilen angefügt:                                     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\n,,Kaliumbitartrat (Weinstein)                       setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmit-\ntelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-\nDiäthylenglykol (Reinheitsanforderungen wie         blatt I S. 950) auch im Land Berlin.\nzu Nummer 1 Buchstabe a) \".\n9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 4\na) In Nummer 1 werden die Worte „Zigaretten-                (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\npapier, Deckblatt und künstliches Umblatt           kündung in Kraft. Die Vorschriften über die Rein-\nvon Zigarren\" durch die Worte „Zigaretten-          heitsanforderungen für Huminsäure (Artikel 1 Nr. 1)\npapier sowie Deckblatt, Tabakfolie und              sowie Artikel 1 Nr. 6 und 10 treten drei Monate nach\nKunstumblatt von Zigarren\" ersetzt; f~rner          der Verkündung in Kraft.\nwerden nach den Zeilen „Blauholzextrakt                 (2) Tabak und Tabakerzeugnisse, die nach den\n(Haematin), hergestellt aus Blauholz durch          bisher geltenden Vorschriften hergestellt und be-\nExtraktion mit Wasser\" die Zeilen „Gelbholz-        zeichnet worden sind, dürfen mit Ausnahme von\nextrakt, hergestellt aus Gelbholz (Morus            Rauchtabak noch sechs Monate nach der Verkündung\ntenotoria) durch Extraktion mit Wasser\" ein-        dieser Verordnung in den Verkehr gebracht wer-\ngefügt sowie hinter dem letzten Klammer-            den; Rauchtabak, der nach den bisher geltenden\nhinweis ,, (Natriumsalz)\" die Worte „sowie          Vorschriften hergestellt und bezeichnet worden ist,\nderen Aluminium-, Kalzium- und Magnesium-           darf noch ein Jahr nach der Verkündung dieser Ver-\nlacke\" angefügt.                                    ordnung in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 20. August 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}