{"id":"bgbl1-1971-88-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":88,"date":"1971-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/88#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-88-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_88.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz - FAnpG -)","law_date":"1971-08-30T00:00:00Z","page":1426,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1426                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen\nzwischen dem Bund und den Ländern\nan die Neuregelung der Finanzverfassung\n(Finanzanpassungsgesetz - FAnpG -)\nVom 30. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          ordnungsgesetz vom 21. Februar 1964           (Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  gesetzbl. I S. 85), wird wie folgt geändert:\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die bei den Behörden der Gebietskörperschaften\nTeil I\neinschließlich der selbständigen landesunmittelbaren\nKosten des Aufgabenvollzugs                  Verwaltungsträger entstehenden Verwaltungsaus-\ngaben werden nicht übernommen.\"\nArtikel 1                           (2) Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\nVerwaltungsausgaben                     Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Erste\n(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert         Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaß-\ndie Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahr-         nahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besat-\nnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsauf-           zungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz-\ngaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungs-          ten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundes-\nkosten bei Amtshilfe bleibt unberührt.                  gesetzbl. I S. 445), wird wie folgt geändert:\n(2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund\nvon Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsauf-           § 351 erhält folgende Fassung:\ngaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich\n,,§ 351\ndie Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den\ngetroffenen Vereinbarungen.                               Die Kosten des Bundesausgleichsamtes, des Kon-\ntrollausschusses und des Ständigen Beirats trägt der\nBund.\"\nArtikel 2\n(3) Die Verordnung über die Erstattung von Ver-\nWegfall der Erstattung von Verwaltungsausgaben\nwaltungskosten aus der Durchführung der Lasten-\n(1) Das Erste Uberleitungsgesetz in der Fassung       ausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegs-\nder Bekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundes-          folgengesetzes (15. LeistungsDV-LA) vom 3. März\ngesetzbl. I S. 193), geändert durch das Zweite Neu-     1960 (Bundesgeset~bl. I S. 154), zuletzt geändert","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                         1427\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1968 (Bun-                                   Teil II\ndesgesetzbl. I S. 1395), wird aufgehoben.                          Neuordnung der Finanzverwaltung\n(4) Das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1315) wird wie folgt geändert:                              Artikel 5\nArtikel V Nr. 5 Abs. 2 wird gestrichen.                              Gesetz über die Finanzverwaltung\n(5) Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der                 (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)\nBekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I           Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. Sep-\nS. 471), zuletzt geändert durch das Einführungs-         tember 1950 (Bundesgesetzbl'. S. 448), zuletzt ge-\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom          ändert durch das Zweite Gesetz zur .Änderung straf-\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie        rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nfolgt geändert:                                          und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-\n§  16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                     gesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung:\n(6) Das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 635), geändert durch das Ge-                               „Abschnitt I\nsetz zur .Änderung des Absatzfondsgesetzes vom                            Allgemeine Vorschriften\n5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1177), wird wie\nfolgt geändert:                                                                      § 1\n§  10 Abs. 10 Satz 2 wird gestrichen.                                      Bundesfinanzbehörden\n(1) Bundesfinanzbehörden sind\nArtikel 3\n1. als oberste Behörde:\nGesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse             der Bundesminister der Finanzen;\nder Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen\ndes Fernverkehrs                     2. als Oberbehörden:\ndie Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmono-\n§ 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen\npolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für\nVerhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen\nFinanzen und die Bundesbaudirektion;\nBundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert:      3. als Mittelbehörden:\nAn die Stelle der bisherigen Absätze 2 bis 6 treten           die Oberfinanzdirektionen;\nfolgende Absätze 2 und 3:                                4. als örtliche Behörden:\n,, (2) Der Bund erhält die Einnahmen, die sich im         die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienst-\nZusammenhang mit der Straßenbaulast, der Benut-               stellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkom-\nzung der Bundesfernstraßen und der Bewirtschaf-               missariate), die Zollfahndungsämter, die Bundes-\ntung des bundeseigenen Vermögens ergeben.                     vermögensämter und die Bundesforstämter.\n(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der             (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungs~\nWahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweck-            ämter gelten als Finanzämter im Sinne der Reichs-\nausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und           abgabenordnung.\nBewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens. Er                                      § 2\ngilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbei-\ntung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung                           Landesfinanzbehörden\neiner Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfs-             (1) Landesfinanzbehörden sind\nbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der\nBauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt.\"               1. als oberste Behörde:\ndie für die Finanzverwaltung zuständige oberste\nArtikel 4                            Landesbehörde;\nGasöl-Verwendungsgesetz-landwfrtschaft         2. als Mittelbehörden:\ndie Oberfinanzdirektionen;\nDas Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom\n22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), geän-     3. als örtliche Behörden:\ndert durch das Gesetz zur .Änderung des Gasöl-Ver-            die Finanzämter.\nwendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 8. September             (2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1589), wird wie folgt ge-    desregierung können für Kassengeschäfte andere\nändert:                                                  örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden\nHinter§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:           bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden).\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung auf die\n,,§ 13 a\nfür die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-\nAufbringung der Mittel                  desbehörde übertragen.\nDie nach diesem Gesetz zu gewährenden Geld-                                      §3\nleistungen (§ 10) trägt der Bund. Die Ausgaben sind\nLeitung der Finanzverwaltung\nfür Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zu-\nsammenhängenden Einnahmen sind an den Bund ab-               (1) Der Bundesminister der Finanzen leitet die\nzuführen.\"                                               Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanz-","1428                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbehördcn Aufgilben i:lUS dem Geschäftsbereich eines       5. den Verkehr mit Behörden außerhalb des Gel-\nanderen Bundesministers zu erledigen haben, erteilt            tungsbereiches dieses Gesetzes auf dem Gebiet\ndieser die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisun-             der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe, soweit\ngen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen             der zuständige Bundesminister seine Befugnisse\nhaben, ergehen im Benehmen mit dem Bundes-                     in diesem Bereich delegiert;\nminister der Finanzen.\n6. die zentrale Sammlung und Auswertung von\n(2) Die     für die Finanzverwaltung zuständige             Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen\noberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzver-              nach näherer Weisung des Bundesministers der\nwallnnq.                                                       Finanzen;\n7'. bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses\nAbschnitt 1I                            Gesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für\nOberbehörden                             die Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts,\nwenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zu-\nständig oder für örtlich unzuständig halten oder\n§ 4\nwenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständig-\nSitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden                 keit bestehen.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt               (2) Die für die Finanzämter geltenden Vorschrif-\nden Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Ge-         ten der Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-\nsetz nichts anderes bestimmt ist.                         sungsgesetzes sind auf das Bundesamt für Finanzen\n(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener        entsprechend anzuwenden.\nZuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Ge-            (3) Die vom Bundesamt für Finanzen nach Ab-\nsetz odPr durch andere Bundesgesetze zugewiesen           satz 1 gewährten Steuererstattungen werden von\nwerden.                                                   den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie\n(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauf-        an dem Aufkommen der betreffenden Steuern be-\ntragte Behörden, soweit keine andere Zuständigkeit        teiligt sind. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im\ngesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes, mit       Verhältnis des Aufkommens an den jeweiligen\nderen Durchführung sie vom Bundesminister der             Steuern in den einzelnen Ländern ohne Berücksichti-\nFinanzen oder mit seiner Zustimmung von dem fach-         gung der in Satz 1 genannten Erstattungsbeträge.\nlich zuständigen Bundesminister beauftragt werden.        Hierbei wird das Aufkommen des Vorjahres zu-\ngrunde gelegt. Das Nähere bestimmt der Bundesmi-\nnister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der\n§ 5\nZustimmung des Bundesrates bedarf.\nAufgaben des Bundesamtes für Finanzen\n(1) Das Bundesamt für Finanzen hat unbeschadet                                    § 6\ndes § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:\nAufgaben der Bundesbaudirektion\n1. die Mitwirkung an Betriebsprüfungen (§ 19);\nDie Bundesbaudirektion ist für die Bauangelegen-\n2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Er-         heiten der Verfassungsorgane des Bundes und der\nstattungen und Freistellungen) auf Grund von          obersten Bundesbehörden zuständig. Sie ist ferner\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-            zuständig für die Bauangelegenheiten der Bundes-\nrung;                                                 republik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der\n3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Ver-         Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministers der\nkehrsteuern gegenüber internationalen Organisa-       Verteidigung. Jeder Bundesminister kann ihr im\ntionen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtun-     Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ngen, ausländischen Missionen und deren Mitglie-       in Ausnahmefällen einzelne Bauvorhaben des Bun-\ndern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung         des übertragen, wenn dies im überwiegenden Inter-\noder besonderer gesetzlicher Regelung nach nähe-      esse des Bundes liegt.\nrer Weisung des Bundesministers der Finanzen;\n4. auf Grund des Gesetzes über den Vertrieb aus-\nländischer Investmentanteile und über die Be-                               Abschnitt III\nsteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-\nmentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetz-                              Mittelbehörden\nblatt I S. 986)\na) die Entgegennahme des Nachweises, daß ein                                     §7\ninländischer Vertreter im Sinne des § 17 Abs. 3            Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion\nNr. 1 Buchstabe b oder des § 18 Abs. 2 dieses         Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im\nGesetzes bestellt ist,                            Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zu-\nb) die Nachprüfung der Erträge aus ausländi-          ständigen obersten Landesbehörde den Bezirk der\nschen Investmentanteilen im Sinne des § 17        Oberfinanzdirektion (Oberfinanzbezirk) und ihren\nund des § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes,              Sitz. Die Oberfinanzbezirke sollen nach Möglichkeit\nc) die Ermittlung der Erträge aus ausländischen       so abgegrenzt werden, daß sie sich mit den Ländern\nInvestmentanteilen im Sinne des § 18 Abs. 3       oder mit größeren Verwaltungsbezirken der Länder\ndieses Gesetzes;                                  decken.","Nr. 88   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                       1429\n§ 8                         eine besondere Landesabteilung eingerichtet werden.\nAufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion      Die Ausübung dieser Befugnis obliegt der für die\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-\n(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzver-  hörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nwaltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk.    Finanzen.\n(2) Die Oberfinanzdirck tion gliedert sich in eine    (9) Die Organisations-, Haushalts- und Personal-\nZoll- und Verbrauchstcuerabteilung, eine Bundes-      angelegenheiten der Abteilungen und der nachge-\nvermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehr-      ordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen\nsteuerabteilung; außerdem kann eine Landesver-         in einer der Bundesabteilungen, für die Landesabtei-\nmögens- und Bauabteilung eingerichtet werden. Die      lungen in einer der Landesabteilungen zusammen-\nZoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die Bundes-     zufassen.\nvermögensabteilung (Bundesabteilungen) werden\nmit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Be-                                   § 9\nsitz- und Verkehrsteuerabteilung und die Landes-                  Leitung der Oberfinanzdirektion\nvermögens- und Bauabteilung (Landesabteilungen)\nmit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt.            (1) Der Oberfinanzpräsident leitet die Oberfinanz-\ndirektion.\n(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der         (2) Der Oberfinanzpräsident ist sowohl Bundes-\nOberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder         beamter als auch Landesbeamter. Er wird auf Vor-\neinen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen      schlag des Bundesministers der Finanzen und der\nübertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der        für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\nAufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die         desbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwi-\nRechtsverordnung erläßt für den Bereich von Bun-       schen der Bundesregierung und der zuständigen\ndesaufgaben der Bundesminister der Finanzen und        Landesregierung durch den Bundespräsidenten und\nfür den Bereich von Aufgaben eines Landes die          die zuständige Stelle des Landes ernannt und ent-\nzuständige Landesregierung. Die Landesregierung        lassen. Im übrigen sind auf den Oberfinanzpräsi-\nkann die Ermächtigung auf die für die Finanzver-       denten die beamten- und besoldungsrechtlichen Vor-\nwaltung zuständige oberste Landesbehörde über-         schriften des Bundes anzuwenden.\ntragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministers\nder Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bun-         (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundes-\ndesrates. Vor Erlaß der Rechtsverordnung setzen        aufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanz-\nsich der Bundesminister der Finanzen und die für       präsident ausschließlich Landesbeamter. Er wird auf\ndie Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-        Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen\nbehörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und          obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der\nLandesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn de-    Bundesregierung durch die zuständige Stelle des\nren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen        Landes ernannt und entlassen. Hat eine Oberfinanz-\nworden sind.                                           direktion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so\nist der Oberfinanzpräsident ausschließlich Bundes-\n(4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet   beamter. Er wird auf Vorschlag des Bundesministers\ndie Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi-       der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen\ngung die Hauptzollämter und die Zollfahndungs-         Landesregierung durch den Bundespräsidenten er-\nämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr    nannt und entlassen. Absatz 2 findet in diesen Fäl-\nsonst übertragenen Aufgaben.                           len keine Anwendung.\n(5) Die Bundesvermögensabteilung leitet die\nDurchführung der Aufgaben, für deren Erledigung                                 § 10\ndie Bundesvermögensämter und die Bundesforst-                              Bundeskassen\nämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie Auf-\nWird bei der Oberfinanzdirektion nach § 79 Abs. 3\ngaben der Wohnungsbaufinanzierung und Dar-\nder Bundeshaushaltsordnung eine Bundeskasse er-\nlehensverwaltung des Bundes und die ihr sonst\nrichtet, so kann ihr die Wahrnehmung von Kassen-\nübertragenen Aufgaben.\ngeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für\n(6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet   Teile davon übertragen werden. Die Bundeskasse\ndie Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi-       untersteht unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten.\ngung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem er-\nledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.\n§ 11\n(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem je-\nweiligen Land kann der Bund die Erledigung seiner                  Kosten der Oberfinanzdirektion\nBauaufgaben örtlichen Landesbehörden und die              (1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden\nLeitung dieser Aufgaben einer Landesvermögens-         vom Bund getragen, soweit sie auf die Bundesab-\nund Bauabteilung der Oberfinanzdirektion über-         teilungen und auf die Bundeskasse entfallen.\ntragen. Die Verwaltungsvereinbarung muß vorsehen,\n(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten und\ndaß die Landesbehörden die Anordnungen des fach-\ndie sonstigen Zuwendungen an ihn werden vom\nlich zuständigen Bundesministers zu befolgen haben.\nBund und vom Land je zur Hälfte getragen; ist der\n(8) Für die Aufgaben des Kassenwesens sowie         Oberfinanzpräsident ausschließlich Bundesbeamter,\nfür den Einsatz der automatischen Einrichtungen für    so trägt diese Kosten der Bund, ist er ausschließlich\ndie Festsetzung und Erhebung von Steuern kann          Landesbeamter, so trägt sie <;las Land.","1430                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion        Die Grenzaufsicht und die Steueraufsicht über die\nträgt das Land.                                          zoll- oder steuerbegünstigte Lagerung und Verede-\nlung von Waren dürfen nicht übertragen werden.\n(2) Soweit das Freihafenamt die nach Absatz 1\nAbschnitt IV                        übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hat es die Stel-\nOrtliche Behörden                     lung eines Hauptzollamtes; es hat insoweit den\nWeisungen des Bundesministers der Finanzen und\nder Oberfinanzdirektion Hamburg zu folgen. Diese\n§ 12                           Behörden sind berechtigt, die Tätigkeit des Frei-\nhafenamtes auf dem übertragenen Aufgabengebiet\nBezirk, Sitz und Aufgaben der Hauptzollämter         zu prüfen. Das Freihafenamt ist im. Rahmen der ihm\n(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt          übertragenen Aufgaben zuständige Verwaltungs-\nden Bezirk und den Silz der Hauptzollämter.               behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten. Erzwingungsgelder,\n(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundes-\nSicherungsgelder und Geldbußen fließen dem Bund\nbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundes-\nzu.\ngesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließ-\nlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, für         (3) Der Leiter des Freihafenamtes wird vom Senat\ndie zollamtliche Uberwachung des Warenverkehrs            der Freien und Hansestadt Hamburg im Einverneh-\nüber die Grenze, für die Grenzaufsicht (§ 74 Abs. 3       men mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt,\ndes Zollgesetzes) und für die ihnen sonst übertrage-      wenn dem Freihafenamt Aufgaben nach Absatz 1\nnen Aufgaben zuständig.                                   übertragen sind.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann Zu-                                      § 15\nständigkeiten nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung\nZollfahndungsämter\nohne Zustimmung des Bundesrat~s einem Hauptzoll-\namt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter über-           (1) Die Zollfahndungsämter sind zur Erforschung\ntragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben             von Steuervergehen und Steuerordnungswidrig-\nverbessert oder erleichtert wird.                         keiten, die sich auf die von den Hauptzollämtern\nverwalteten Steuern beziehen, sowie für die ihnen\nsonst übertragenen Aufgaben zuständig; dies gilt\n§ 13                           auch für die Fälle des § 18. Sie haben außer den\nBeistandspflicht der Ortsbehörden              Befugnissen nach § 439 Satz 2 Halbsatz 1 der Reichs-\nabgabenordnung auch die Befugnisse, die den Haupt-\n(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehör-        zollämtern bei der Steueraufsicht zustehen. Die Auf-\nden und die sonstigen Ortsbehörden haben den              gaben und Befugnisse der Hauptzollämter bleiben\nHauptzollämtern auch neben der in § 188 der Reichs-       unberührt.\nabgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe\nzu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der            (2) Für die Bestimmung des Bezirks und des Sitzes\nörtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten     der Zollfahndungsämter gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.\noder Zeit zweckmäßig ist.\n(2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden                                      § 16\nEntschädigungen nicht gewährt.                                          Bez.irk, Sitz und Aufgaben\nder Bundesvermögensämter und\n§ 14\nder Bundesforstämter\nSondervorschriften für den Freihafen Hamburg            (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt\nden Bezirk und den Sitz der Bundesvermögens-\n(1) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann         ämter und der Bundesforstämter.\nder Bundesminister der Finanzen durch Verein-\nbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg                (2) Die Bundesvermögensämter sind als örtliche\ndem Freihafenamt Hamburg aus dem Aufgabenkreis           Bundesbehörden für die Verwaltung von Bundes-\nder Hauptzollämter die folgenden Aufgaben über-          vermögen, die Grundstücks- und Raumbeschaffung\ntragen:                                                  für Bundeszwecke und die Wohnungsfürsorge für\nBundesbedienstete zuständig, soweit diese Aufgaben\n1. Die Einhaltung der besonderen Verbote und Be-\nnicht anderen Bundesbehörden vorbehalten oder\nschränkungen zu überwachen, denen Personen,          übertragen sind. Außerdem sind sie für die ihnen\nWaren, Grundstücke, Räume und Wasserflächen\nsonst übertragenen Aufgaben zuständig.\nnach den Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmun-\ngen in einem Freihafen unterliegen.                     (3) Die Bundesforstämter sind als örtliche Bundes-\n2. Amtshandlungen vorzunehmen, die sich nach             behörden für die forstliche Bewirtschaftung und die\ndem Recht der Europäischen Gemeinschaften und        Jagd- und Fischereinutzung von Bundesvermögen\nden dazu ergangenen Durchführungsbestimmun-           sowie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben\ngen im Zusammenhang mit der Gewährung von             zuständig.\nPräferenzen, Erstattungen oder sonstigen Ver-            (4) Der Bundesminister der Finanzen kann Zu-\ngünstigungen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder            ständigkeiten nach Absatz 2 einem Bundesver-\nLieferung von Waren sowie bei der Durchführung        mögensamt für den Bereich mehrerer Bundesver-\ngemeinschaftlicher Zollverfahren ergeben.             mögensämter und Zuständigkeiten nach Absatz 3","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                      1431\neinem Bundesforstamt für den Bereich mehrerer           machte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt ge-\nBundesforstämter übertragen. Soweit die Bundes-         prüft werden.\nvermögensämter Aufgaben aus dem Geschäftsbe-               (2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundes-\nreich eines anderen Bundesministers zu erledigen        amtes für Finanzen an Betriebsprüfungen werden\nhaben, sind Regelungen nach Satz 1 im Benehmen\nvon den beteiligten Behörden im gegenseitigen Ein-\nmit diesem Bundesminister zu treffen.                   vernehmen festgelegt. Die Landesfinanzbehörden\nmachen dem Bundesamt für Finanzen auf Anforde-\n§ 17                         rung alle den Prüfungsfall betreffenden Unterlagen\nzugänglich und erteilen die erforderlichen Aus-\nBezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter         künfte.\n(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige\n(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Lan-\noberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und           desfinanzbehörden kann das Bundesamt für Finan-\nden Sitz der Finanzämter.                               zen im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Be-\n(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landes-        triebsprüfungen durchführen. Das gilt insbesondere\nbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Aus-        bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei\nnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregel-       Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes\nten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die       hinaus erstrecken.\nVerwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs. 4\nSatz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehör-                                  § 20\nden oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2              Einsatz von automatischen Einrichtungen\ndes Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindever-\nbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für         (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\ndie ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.        obersten Landesbehörden bestimmen Art, Umfang\nDurch Rechtsverordnung der zuständigen Landes-          und Organisation des Einsatzes der automatischen\nregierung können Zuständigkeiten nach den Sätzen        Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von\n1 und 2 einem Finanzamt oder einer besonderen           Steuern, die von den Landesfinanzbehörden ver-\nLandesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) für den Bereich        waltet werden; zur Gewährleistung gleicher Pro-\nmehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es       grammergebnisse und eines ausgewogenen Lei-\nsich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt           stungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundes-\nund dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert         minister der Finanzen herbeizuführen.\noder erleichtert wird. Die Landesregierung kann die        (2) Soweit für die Festsetzung und Erhebung von\nErmächtigung auf die für die Finanzverwaltung zu-       Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet\nständige oberste Landesbehörde übertragen. § 13 gilt    werden, automatische Einrichtungen anderer Ver-\nfür die Finanzämter sinngemäß. Die Beamten des          waltungsträger eingesetzt werden, erteilt die für die\nSteuerfahndungsdienstes haben die Ermittlungsbe-        Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde\nfugnisse, die den Beamten der Finanzämter zustehen.     oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde die fach-\nlichen Weisungen.\n§ 21\nAbschnitt V\nAuskunfts- und Teilnahmerecht der Länder\nZusammenwirken                                         und Gemeinden\nvon Bundes- und Landesfinanzbehörden\n(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern\nvon Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben\n§ 18\ndie für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nVerwaltung der Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeug-       Landesbehörden das Recht, sich über die für diese\nsteuer und der Straßengüterverkehrsteuer          Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen\nDie Zollstellen (§ 74 Abs. 2 des Zollgesetzes) und   Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem\ndie Grenzkontrollstellen (§ 2 der Interzonenüber-       Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und\nwachungsverordnung vom 9. Juli 1951, Bundes-            auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.\ngesetzbl. I S. 439) wirken bei der Verwaltung der          (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nUmsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der           obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Lan-\nStraßengüterverkehrsteuer nach Maßgabe der für          desbedienstete an Betriebsprüfungen teilzunehmen,\ndiese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie han-      die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt wer-\ndeln hierbei für das Finanzamt, das für die Be-         den und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.\nsteuerung jeweils örtlich zuständig ist.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte\nstehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern\n§ 19                          insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden\nverwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch ab-\nMitwirkung des Bundesamtes für Finanzen           weichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch\nan Betriebsprüfungen                  Gemeindebedienstete an Betriebsprüfungen bei\n(1) Das Bundesamt für Finanzen ist zur Mitwir-       Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der\nkung an Betriebsprüfungen berechtigt, die durch         Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder\nLandesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann       Grundbesitz haben und die Betriebsprüfungen im\nverlangen, daß bestimmte von ihm namhaft ge-            Gemeindebezirk erfolgen.","1432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbschnitt VI                                                   Artikel 6\nSondervorschriften für das Land Berlin                               Drittes Uberleitungsgesetz\nDas Dritte Uberleitungsgesetz vom 4. Januar 1952\n§ 22                           (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das\nIm Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13 bis     Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften\n15, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vor-          der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\nschriften:                                                  vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird\nwie folgt geändert:\n1. Die Landesfinanzbehörden verwalten die Steuern,\ndie im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von        1. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nden Bundes- und Landesfinanzbehörden verwaltet\nwerden; außerdem verwalten sie das Vermögen,           2. § 7 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\ndas im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von                ,, (2) Soweit und solange die Finanzbehörden\nden Bundesfinanzbehörden verwaltet wird.                   des Landes Berlin Abgaben verwalten, die im\n2. Landesfinanzbehörden sind                                   übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von Bun-\ndesfinanzbehörden verwaltet werden, unterstehen\na) als oberste Behörde:                                   sie unmittelbar den Weisungen des Bundesmini-\nder Senator für Finanzen;                              sters der Finanzen. Das gleiche gilt, soweit und\nb) als Mittelbehörden:                                     solange die Finanzbehörden des Landes Berlin\ndie Oberfinanzdirektion und die Monopolver-            Vermögen des Bundes verwalten oder sonstige\nwaltung für Branntwein Berlin;                         Aufgaben erfüllen, die im übrigen Geltungs-\nbereich des Gesetzes von Bundesfinanzbehörden\nc) als örtliche Behörden:                                 wahrgenommen werden.\ndie Finanzämter, die I Iauptzollämter ein-                  (3) Soweit und solange Finanzbehörden des\nschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter,            Landes Berlin Aufgaben erfüllen, die im übrigen\nGrenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die          Geltungsbereich des Gesetzes durch Bundes-\nZollfahndungsämter sowie das Vermögensamt              finanzbehörden wahrgenommen werden, trägt der\nund die Bauämter der Sondervermögens- und              Bund hierfür die nach Abzug der Verwaltungs-\nBauverwaltung.                                         einnahmen verbleibenden persönlichen und säch-\nDie Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter              lichen Verwaltungsausgaben.\"\ngelten als Finanzämter im Sinne der Reichs-\nabgabenordnung.                                                                   Artikel 7\n3. Der Senator für Finanzen leitet die Landesfinanz-                       zweites Finanzverwaltungsgesetz\nverwaltung. § 7 Abs. 2 und 3 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-               Das Zweite Gesetz über die Finanzverwaltung\ngesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanz-   vom 15. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geän-\nanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bun-             dert durch das Gesetz zur Änderung von einzel-\ndesgesetzbl. I S. 1426), bleibt unberührt.             nen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und an-\nderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\n4. Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwal-         S. 511), wird aufgehoben.\ntung in ihrem Bezirk.\n5. Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll-                                 Artikel 8\nund Verbrauchsteuerabteilung, eine Sondervermö-                             Reichsabgabenordnung\ngens- und Bauabteilung und eine Besitz- und\nVerkehrsteuerabteilung. § 8 Abs. 4, 6 und 8 ist            Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\nanzuwenden; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. § 10         (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das\ngilt mit der Maßgabe, daß die im übrigen Gel-           Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des\ntungsbereich des Gesetzes von den Bundeskassen          Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des\nwahrgenommenen Aufgaben der „Sonderkasse                Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versiche-\nbei der Oberfinanzdirektion Berlin\" übertragen          rung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911),\nwerden.                                                 wird wie folgt geändert:\n6. Die §§ 12 und 15 sind mit der Maßgabe anzuwen-           1. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nden, daß an die Stelle des Bundesministers der            ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:\nFinanzen der Senator für Finanzen tritt.\n„abweichende landesrechtliche Regelungen für\ndie Grunderwerbsteuer und die Feuerschutz-\n§ 23                              steuer bleiben unberührt.\"\nBerlin-Klausel                       2. In § 130 wird das Wort „Beitreibung\" jeweils\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1             durch das Wort „Einziehung\" ersetzt.\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch        3. § 131 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund                ,, (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land                stehen der obersten Finanzbehörde der Körper-\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\"            schaft, die die Steuer verwaltet, oder den von ihr","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                           1433\nbestimmten Stellen zu. Unberührt bleibt      § 203   3. § 18 wird wie folgt geändert:\nAbs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes.\"                   a) In Absatz 1 Satz 2, in Absatz 2 Satz 1 und in\nAbsatz 5 Nr. 1 werden jeweils die Worte\nArtikel 9                               ,,nach einem vom Bundesminister der Finan-\nzen zu bestimmenden Muster\" durch die Worte\nFinanzgerichtsordnung                         „auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem\n§ 160 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober                Muster\" ersetzt.\n1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt geändert          b) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndurch das Gesetz zur Anderung des Zerlegungs-\ngesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I                ,,2. Die zuständige Zollstelle setzt für das zu-\nS. 1727), wird wie folgt geändert:                                    ständige Finanzamt {§ 16 Abs. 5 Satz 4)\ndie Steuer auf beiden Stücken der Steuer-\n1. Der bisherige Wortlaut des § 160 wird Absatz 1.                    erklärung fest und gibt ein Stück dem aus-\nländischen Beförderer zurück, der die\n2. Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-                      Steuer gleichzeitig zu entrichten hat.\"\nfügt:\n,, (2) Soweit das Recht der Grunderwerbsteuer     4. In § 21 Abs. 4 und 5 werden jeweils hinter dem\nund der Feuerschutzsteuer nicht bundesrechtlich          Wort „Rechtsverordnung\" die Worte ,, , die nicht\ngeregelt ist, kann die Revision auch auf die Ver-       der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\" ein-\nletzung von Landesrecht gestützt werden.\"                gefügt.\n5. In § 23 Abs. 3 werden hinter dem Wort „kann\"\nArtikel 10                          die Worte „durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates\" eingefügt.\nUmsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer)\nDas Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom            6. § 25 wird wie folgt geändert:\n29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545). zuletzt ge-        a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach\nändert durch das Aufwertungsausgleichgesetz vom                 einem vom Bundesminister der Finanzen zu\n23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird             bestimmenden Muster\" durch die Worte „auf\nwie folgt geändert:                                             einem Vordruck nach amtlich bestimmtem\nMuster\" ersetzt.\n1. In § 3 Abs. 11 Satz 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8\nAbs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 8, § 22            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vom\nAbs. 4, § 23 Abs. 1 sowie in § 25 Abs. 2 Satz 2              Bundesminister der Finanzen zu bestimmen-\nwerden jeweils hinter dem Wort „kann\" und in                 den\" durch die Worte „amtlich bestimmten\"\n§ 25 Abs. 3 hinter dem Wort „Finanzen\" die                   ersetzt.\nWorte „mit Zustimmung des Bundesrates\" ein-\ngefügt.                                               7. § 26 erhält folgende Fassung:\n,,§ 26\n2. § 16 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\n,, (5) Bei Beförderungen von· Personen durch          des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur\nausländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr           Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue-\nmit Kraftomnibussen wird in den Fällen des               rung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\ngrenzüberschreitenden Beförderungsverkehrs die           Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteue-\nSteuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Um-         rungsverfahrens den Umfang der in diesem Ge-\nsatz durch die zuständige Zollstelle berechnet           setz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermä-\n(Einzelbesteuerung). Eine entsprechende Anwen-          ßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestim-\ndung des Absatzes 2 entfällt. Zuständige Zoll-          men sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19\nstelle ist die erste oder letzte an der Zollstraße       Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 verkürzen.\ngelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangszoll-\nstelle). Sie handelt hierbei für das Finanzamt, in          (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit\ndessen Bezirk der ausländische Beförderer die            Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nGrenze überschreitet (zuständiges Finanzamt).            nung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-\n(6) Der ausländische Beförderer kann beim Fi-        lassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den\nnanzamt beantragen, daß an die Stelle der Einzel-        Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des\nbesteuerung die Steuerberechnung nach den Ab-            Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung an-\nsätzen 1 bis 4 tritt. Zuständig ist hierfür das\npassen.\nFinanzamt, in dessen Bezirk der ausländische Be-\nförderer vorwiegend in das Inland einreist, sofern          (3) Der Bundesminister der Finanzen kann\nnicht diese Zuständigkeit einem anderen Finanz-          unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichs-\namt übertragen worden ist. Weist der auslän-             abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für\ndische Beförderer nach, daß ihm dieses Finanz-          folgende Umsätze erlassen wird, soweit der Un-\namt den Antrag nach Satz 1 genehmigt hat, so            ternehmer keine Rechnungen mit gesondertem\nunterbleibt die Berechnung der Steuer durch die          Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) ausgestellt hat:\nZollstelle. Bei der Einzelbesteuerung gezahlte           1. für Beförderungen im grenzüberschreitenden\nUmsatzsteuer ist vom Finanzamt anzurechnen.\"                 Beförderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das","1434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngilt für Bdördenmgen durch Luftverkehrsun-        2. In § 7 erhalten die einleitenden Worte des\nternehmen mit Sitz im Ausland nur dann,             Satzes 1 folgende Fassung:\nwenn in dem Lande, in dem das Luftverkehrs-·\nunternehmen seinen Sitz hat, eine Umsatz-           ,,Unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichs-\nsteuer oder ähnliche Steuer von den Luftver-         abgabenordnung kann die Steuer nach § 4 Nr. 2\nkehrsunternehmen der Bundesrepublik nicht            auf Antrag im Einzelfall bis auf 1 Pfennig je\nerhoben wird;                                       Tonnenkilometer erlassen werden,\".\n2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin\n(West), solange und soweit sich aus der ge-      3. § 9 erhält folgende Fassung:\ngenwärtigen Stellung Berlins (West) im Hin-\n,,§ 9\nblick auf den Luft verkehr Besonderheiten\nergeben.                                                      Zuständigkeit für die Besteuerung\n(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine            Für die Besteuerung ist zuständig,\nVerwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun-            1. wenn der Beförderer seinen Sitz oder eine\ndesrates unbeschadet der Vorschrift des § 131                nicht nur vorübergehende geschäftliche Nie-\nder Reichsi.lbgabenordnung die Interessen des                derlassung im Geltungsbereich des Güterkraft-\ninnerdeutschen vVaren- und Dienstleistungsver-               verkehrsgesetzes hat, das für den Sitz oder\nkehrs zwischen den Währungsgebieten der                       die Niederlassung örtlich zuständige Finanz-\nDeutschen Mark und der Mark der Deutschen                    amt;\nDemokratischen Republik durch vollen oder teil-\nweisen Steuererlaß berücksichtigen.\"                     2._ wenn der Beförderer seinen Sitz oder eine\nnicht nur vorübergehende geschäftliche Nie-\nderlassung nicht im Geltungsbereich des Gü-\n8. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          terkraftverkehrsgesetzes hat, das Finanzamt,\nin dessen Bezirk das beladene Kraftfahrzeug\n11 (2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen           in den Geltungsbereich des Güterkraftverkehrs-\nangemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1                gesetzes einfährt oder diesen Bereich verläßt,\nfür die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung             sofern nicht diese Zuständigkeit einem anderen\nseiner Leistung nicht erlangen kann, weil der                 Finanzamt übertragen worden ist.\"\nVertrag deutschem Recht nicht unterliegt, so\nkann der Bundesminister der Finanzen unbeschadet\nder Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenord-         4. § 10 wird wie folgt geändert:\nnung anordnen, daß die Steuer bis zur Höhe der            a) In Absatz 1\nMehrbelastung erlassen wird.\"\naa) werden in Satz 1 die Worte \"als Hilfs-\nstelle der Oberfinanzdirektion\" gestrichen\n9. § 30 Abs. 9 erhält folgende Fassung:                                und die Worte „nach einem vom Bundes-\ndesminister der Finanzen zu bestimmen-\n\"(9) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des                       den\" durch die Worte „auf einem Vor-\nJahres 1967 in fertigem oder unfertigem Zustand                     druck nach amtlich bestimmtem\" ersetzt;\nzum Anlagevermögen eines Unternehmers ge-\nbb) werden in Satz 3 nach dem Wort „Be-\nhört und ist dafür ein Vorsteuerabzug nach § 28                     gleitpapiere\" die Worte „nach amtlich\nnicht in Anspruch genommen worden, kann un-\nbestimmtem Muster\" eingefügt;\nbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsab-\ngabenordnung die durch die Besteuerung nach                    cc) wird Satz 4 gestrichen.\nAbsatz 1 eintretende steuerliche Belastung auf            b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 3\nAntrag des Unternehmers durch Steuererlaß an-\nSatz 1 werden jeweils die Worte „als Hilfs-\ngemessen gemildert werden.\"\nstelle der Oberfinanzdirektion\" gestrichen.\nc) In Absatz 4 werden\nArtikel 11                               aa) in Satz 1 die Worte „nach einem vom\nBundesminister der Finanzen zu bestim-\nGesetz über die Besteuerung\nmenden\" durch die Worte „auf einem\ndes Straßengüterverkehrs\nVordruck nach amtlich bestimmtem\" er-\nDas Gesetz über die Besteuerung des Straßen-                        setzt und die Worte als Hilfsstelle der\nII\ngüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-                     Oberfinanzdirektion\" gestrichen;\nblatt I S. 1461), geändert durch das Gesetz über die              bb) in Satz 2 das Wort „Hilfsstelle\" durch das\nBesteuerung des Straßengüterverkehrs vom 23. De-                       Wort „Zollstelle (Grenzkontrollstelle)\"\nzember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1869), wird wie                      ersetzt;\nfolgt geändert:\ncc) in Satz 3 hinter den Worten „setzt die\nSteuer\" die Worte „für das Finanzamt\"\n1. In § 3 Abs. 7 Satz 3 und § 5 Abs. 2 Satz 2 werden\neingefügt.\njeweils hinter dem Wort „Finanzen\" und in § 6\nAbs. 3 hinter dem Wort „Verkehr\" die Worte\n,,mit Zustimmung des Bundesrates\" eingefügt.          5. § 12 wird aufgehoben.","Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971                      1435\nTeil III                        Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts\nvom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725).\nAnpassung des Gesetzes zur Förderung\nder Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft\nArtikel 14\nOberleitung von Ausgaben\nArtikel 12\n(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben\nGesetz zur Förderung der Stabilität und        vom Bund auf die Länder übergehen, ist Stichtag der\ndes Wachstums der Wirtschaft               1. Januar 1972. Alle bis zum 31. Dezember 1971 ge-\nDas Gesetz zur Förderung der Stabilität und des      leisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrech-\nWachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bun-          nung des Bundes, alle ab 1. Januar 1972 geleisteten\ndesgesetzbl. I S. 582) wird wie folgt geändert:         Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der\nLänder nachgewiesen.\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Wenn vom Bund vor dem 1. Januar 1972 fäl-\n,,Die zusätzlichen Mittel dürfen nur für im Finanz-     lige Ausgaben bis zum 31. Dezember 1971 nicht ge-\nplan (§ 9 in Verbindung mit § 10) vorgesehene            leistet worden sind, so hat er den Ländern die hier-\nZwecke oder als Finanzhilfe für besonders bedeut-        durch entstehenden Mehrausgaben zu erstatten. Ent-\nsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Ge-         sprechendes gilt für die Länder, wenn der Bund vor\nmeindeverbände) zur Abwehr einer Störung des ge-         dem 1. Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die\nsamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Artikel 104 a       fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf\nAbs. 4 Satz 1 GG) verwendet werden.\"                     den 31. Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicher-\nzustellen oder von ihm geleistete Vorschüsse und\nAbschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen für\ndie Zeit bis zum 31. Dezember 1971 nicht verwendet\nworden sind.\nTeil IV\n(J) Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben\nObergangs- und Schlußbestimmungen               von den Ländern auf den Bund über, so gelten die\nAbsätze 1 und 2 sinngemäß.\nArtikel 13\nOberleitung bestimmter Beamter und\nArtikel 15\nVersorgungsberechtigter\nAuskunftspflicht\n(1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes\nüber die Finanzverwaltung in der Fassung des Ar-             Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbe-\ntikels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende          hörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach\nGrundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das           diesem Gesetz für die Uberleitung von Ausgaben\nihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vor-            erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Ver-\nschrift zustand, so erhält er eine ruhegehaltfähige      langen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von\nAusgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis          ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.\ndieser durch Erhöhung des Grundgehaltes ausge-\nglichen ist.\nArtikel 16\n(2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanz-                       Berlin-Klausel\nverwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch\nauf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nHinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzu-           und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleit\\].ngsgeset-\nwenden. Solange die sich hiernach ergebenden             zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nVersorgungsbezüge hinter dem am Tage vor dem             im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nInkrafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versor-      dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\ngungsbezügen zurückbleiben, wird ein Ausgleichs-         Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nbetrag in Höhe dieses Unterschiedes gewährt.\n(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die                         Artikel 17\nLeiter der Oberfinanzkassen, soweit sie vor ihrer                             Inkrafttreten\nBestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft\neines Bundesbeamten, und soweit sie vor ihrer Be-            (1) Artikel 1, Artikel 2 mit Ausnahme der Ab-\nstellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines       sätze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7\nLandesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkraft-       des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der\ntreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestands-           Fassung des Artikels 5 treten am 1. Januar 1972 in\nbeamten und Hinterbliebenen bleibt unberührt.            Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten\nam 1. Januar 1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des\n(4) . Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Maßgabe      Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse         des Artikels 5 tritt am Tage nach der Verkündung\nder in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes           in Kraft, soweit Aufgaben nach der Verordnung über\nBerlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957         die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische\n(Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das   ständige diplomatische Missionen und ihre auslän-","1436                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundesgesetz-    kels 5 auf das Bundesamt für Finanzen bis zu dem\nblatt I S. 316) wahrzunehmen sind. Im übrigen tritt    Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem beim Bundes-\ndas Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.       amt für Finanzen die personellen und sachlichen\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-        Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Auf-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-      gabe vorliegen; dabei können für den Ubergang der\nmung des Bundesrates bedarf, den Ubergang der Zu-      Zuständigkeit von den einzelnen Bundesländern auf\nständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes       das Bundesamt für Finanzen verschiedene Zeit-\nüber die Finanzverwaltung in der Fassung des Arti-     punkte festgelegt werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}