{"id":"bgbl1-1971-87-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":87,"date":"1971-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_87.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -)","law_date":"1971-08-26T00:00:00Z","page":1409,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1409\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1971                                                                                                   Nr. 87\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n26. 8. 71   Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungs-\ngesetz - BAiöG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1409\n2171-H\nBundesgesetz\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\n(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -)\nVom 26. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsför-\nderung nur geleistet, wenn die zuständige Landes-\n§ 1                                                 behörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbil-\ndungsstätte dem Besuch einer der in Absatz 1 be-\nGrundsatz\nzeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.\nAuf individuelle Ausbildungsförderung besteht\nfür eine der Neigung, Eignung und Leistung ent-                                      (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach                                    ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-\nMaßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubilden-                                   men, daß Ausbildungsförderung für den Besuch von\nden die für seinen Lebensunterhalt und seine Aus-                                anderen Ausbildungsstätten geleistet wird, wenn\nbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur                              sie den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aus-\nVerfügung stehen.                                                               bildungsstätten gleichwertig sind.\n(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil-\nAbschnitt I                                             nahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusam-\nFörderungsfähige Ausbildung                                       menhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen\n1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten\n§ 2                                                 Ausbildungsstätten gefordert wird.\nAusbildungsstätten                                               (5) Ausbildungsförderung wird für die Zeit ge-\nleistet, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den\nAuszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch\nBesuch von\nnimmt.\n1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und\nFachoberschulen,                                                                 (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,\nwenn ein Anspruch auf Förderung nach den §§ 41\n2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend-                                bis 45 oder 47 des Arbeitsförderungsgesetzes be-\nrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und ver-\nsteht oder nach den §§ 46 und 48 des Arbeitsförde-\ngleichbaren Einrichtungen,\nrungsgesetzes Darlehen g~währt wird.\n3. Berufsfachschulen und Fachschulen,\n4. Höheren Fachschulen und Akademien,\n5. Hochschulen.                                                                                                                     § 3\nFernunterricht\nAusbildungsförderung wird geleistet, wenn die Aus-\nbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit                                      (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme\nAusnahme nichtstaatlicher Hochschulen -                           oder           an Fernunterrichts1ehrgängen geleistet, soweit sie\neiner genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.                                unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf den-","1410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nselben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1         1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand\nbezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Aus-              förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Aus-\nbildungsstätten.                                               bildung auf die vorgeschriebene oder übliche\nAusbildungszeit angerechnet werden kann oder\n(2) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme\nan Lehrgängen nichtstaatlicher Fernlehrinstitute nur      2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Ge-\ngeleistet, wenn die vom Land bestimmte zuständige              setzes nicht durchgeführt werden kann\nBehörde bestätigt, daß der Lehrgang bei angemes-          und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.\nsenen Vertragsbedingungen nach Inhalt, Umfang             Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten\nund Ziel sowie nach pädagogischer und fachlicher          Personen.\nBetreuung der Teilnehmer geeignet ist, auf den\nangestrebten Ausbildungsabschluß vorzubereiten.               (3) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz\n§ 60 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes bleibt un-         im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, kann\nberührt.                                                  Ausbildungsförderung geleistet werden für den Be-\nsuch einer außerhalb Europas gelegenen Ausbil-\n(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn\ndungsstätte, wenn er für die Ausbildung erforderlich\n1. der Auszubildende in den neun Monaten vor Be-          ist und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden\nginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich an        sind. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten\ndem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vor-        Personen.\nbereitung auf den Ausbildungsabschluß in läng-\nstens sechs Monaten beenden kann,                         (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbil-\n2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft         dungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1\ndes Auszubildenden mindestens während drei           und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten,\naufeinanderfolgender Kalendermonate voll in An-       im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Aus-\nspruch nimmt.                                         bildungsstätten gleichwertig ist. Die Absätze 2 und 3\ngelten nur für den Besuch von Ausbildungsstätten,\nDas ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinsti-        der dem Besuch der im Geltungsbereich dieses Ge-\ntuts nachzuweisen.                                         setzes gelegenen Gymnasien ab Klasse 11, Höheren\n(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den      Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleich-\nSchülern welcher Schulgattung die Teilnehmer an           wertig ist.\ndem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzu-\nstellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teil-                                 § 6\nnehmen, die\nFörderung der Deutschen im Ausland\n1. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden\nnach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schü-           Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\nlern von Abendrealschulen,                            gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen\nStaat haben und dort eine Ausbildungsstätte besu-\n2. auf eine Hochschulreife vorbereiten, werden nach\nchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden,\nVollendung des 21. Lebensjahres den Schülern\nwenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies\nvon Abendgymnasien\nrechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie\ngleichgestellt.                                           die Anrechnung des Einkommens und Vermögens\n(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.     richten sich nach den besonderen Verhältnissen im\nAufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind\nentsprechend anzuwenden.\n§ 4\nAusbildung im Geltungsbereich des Gesetzes                                      § 7\nErstausbildung, weitere Ausbildung\nAusbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5\nund 6 für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses            (1) Ausbildungsförderung wird für eine erste Aus-\nGesetzes geleistet.                                       bildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden\nkann, bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß\ngeleistet.\n§ 5                                (2) Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung für\nAusbildung außerhalb des Geltungsbereichs          eine weitere Ausbildung geleistet,\ndes Gesetzes                        1. wenn sie die erste Ausbildung in derselben Fach-\nrichtung weiterführt,\n(1) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wird\n2. wenn in Zusammenhang mit der Abschlußprüfung\nAusbildungsförderung geleistet, wenn sie von ihrem\nder ersten Ausbildung der Zugang zu der weite-\nständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-\nren Ausbildung eröffnet worden ist,\nsetzes aus eine außerhalb dieses Geltungbereichs\ngelegene Ausbildungsstätte besuchen.                      3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschul-\nklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-\n(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohn-              ausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule,\nsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird            eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule,\nAusbildungsförderung geleistet für den Besuch                 ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht\neiner außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-            oder dort die schulischen Voraussetzungen für\nzes in Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn                die weitere Ausbildung erworben hat.","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                         1411\nIm übrigen wird Ausbildungsförderung für eine wei-                                 § 10\ntere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Um-                                Alter\nstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte\nAusbildungsziel, dies rechtfertigen.                         (1) Bei Besuch von weiterführenden allgemeinbil-\ndenden Schulen und Berufsfachschulen wird Ausbil-\n(3) I-fot der Auszubildende aus wichtigem Grund        dungsförderung ab Klasse 10, im übrigen von Be-\ndie Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung          ginn der Ausbildung an geleistet.\ngewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine\nandere Ausbildung geleistet.                                 (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Besuch\neiner Realschule oder eines Gymnasiums Ausbil-\ndungsförderung ab Klasse 5 geleistet, wenn der\nAuszubildende nicht bei seiner Familie wohnt.\nAbschnitt II\n(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,\nPersönliche Voraussetzungen                  wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbil-\ndungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung\n§ 8                           beantragt, das 35. Lebensjahr vollendet hat, es sei\nStaatsangehörigkeit                    denn, daß die Art der Ausbildung oder die Lage\ndes Einzelfalles die Uberschreitung der Altersgrenze\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet                rechtfertigt.\n1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\n2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes                               Abschnitt III\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\nim Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesge-                              Leistungen\nsetzbl. I S. 269), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                                  § 11\ns. 1273),                                                       Umfang der Ausbildungsförderung\n3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt             (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebens-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und          unterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).\nals Asylberechtigte nach § 28 des Ausländerge-\nsetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353),    (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der fol-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni        genden Vorschriften Einkommen und Vermögen des\n1970 (Bundcsgesctzbl. I S. 805), anerkannt sind.      Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern\nin dieser Reihenfolge anzurechnen. Einkommen und\n(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-          Vermögen des Ehegatten bleiben außer Betracht,\nrung geleistet, wenn\nwenn er von dem Auszubildenden dauernd ge-\n1. sie selbst in den letzten fünf Jahren vor Beginn       trennt lebt.\nder Ausbildung oder\n(3) Besucht der Auszubildende ein Abendgymna-\n2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jah-      sium oder ein Kolleg, so sind nur Einkommen und\nren vor Beginn des Bewilligungszeitraumes             Vermögen des Auszubildenden und seines Ehegat-\nsich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig        ten anzurechnen.\naufgehalten haben und erwerbstätig waren. Von\n(4) Sind Einkommen und Vermögen einer Person\ndem Erfordernis der Erwerbstätigkeit eines Eltern-\nauf den Bedarf mehrerer Auszubildender anzurech-\nteils kann abgesehen werden, wenn sie während\nnen, so werden sie zu gleichen Teilen angerechnet.\nder nach Satz 1 Nr. 2 maßgeblichen Zeit aus einem\nDies gilt bei der Anrechnung des Einkommens nicht,\nvom Erwerbstätigen nicht zu vertretenden Grunde\nsoweit dadurch der Bedarf des Auszubildenden nach\nnicht ausgeübt wird.\n§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 14 oder\n(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach          anderen entsprechenden Vorschriften überschritten\ndenen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu          würde.\nleisten ist, bleiben unberührt.                                                    § 12\nBedarf für Schüler\n§ 9\n(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler\nEignung\n1. von weiterführenden allgemeinbilden-\n(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Lei-           den Schulen und Berufsfachschulen ab\nstungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß               Klasse 10 sowie von Fachoberschulklas-\ner das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.                  sen, deren Besuch eine abgeschlossene\n(2) Dies wird angenommen, solange der Auszu-               Berufsausbildung nicht voraussetzt,      160 DM,\nbildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem        2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-\nPraktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer                  schulen, Abendrealschulen und Fach-\nHöheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die              oberschulklassen, deren Besuch eine\nnach § 48 erforderlichen Nachweise erbringt.                  abgeschlossene Berufsausbildung vor-\n(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgän-           aussetzt,                                320 DM.\ngen wird dies angenommen, wenn der Auszubil-                 (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-\ndende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht       zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für\nhat.                                                      Schüler","1412                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n1. von Realschulen und Gymnasien ab                                                  § 14\nKlasse 5, von Hauptschulen und Berufs-                                  Bedarf für Praktikanten\nfachschulen ab Klasse 10 sowie von\nFachoberschulklassen, deren Besuch eine                   Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten\nabgeschlossene Berufsausbildung nicht                  die Beträge, die für Schüler und Studenten der Aus-\nvoraussetzt,                               320 DM,     bildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch\ndas Praktikum in Zusammenhang steht.\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-\nschulen, Abendrealschulen und von\n§ 15\nFachoberschulklassen, deren Besuch eine\nabgeschlossene Berufsausbildung vor-                                      Förderungsdauer\naussetzt,                                  380 DM.        (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des\nSatz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern           Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufge-\naus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs-              nommen wird. Rück.wirkend wird Ausbildungsförde-\nstätte nicht erreichbar ist.                               rung für die letzten drei Monate vor dem Antrags-\nmonat geleistet.\n(3) Ist der Auszubildende verheiratet und führt\ner mit seinem Ehegatten einen eigenen Haushalt,               (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der\nAusbildung - einschließlich der unterrichts- und\nso gilt für ihn der Bedarf nach Absatz 2.\nvorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei dem Besuch\n(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-       der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder\nbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 werden           diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten\nSchülern von Gymnasien ab Klasse 11 innerhalb             Ausbildungsstätten jedoch nicht über die Förde-\neines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendun-           rungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an\ngen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbil-          Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungs-\ndungsstätte geleistet.                                    förderung höchstens für sechs Kalendermonate ge-\nleistet.\n(5) Zur Deckung besonderer Aufwendungen, die\nmit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammen-                (3) Uber die Förderungshöchstdauer hinaus wird\nhang stehen, insbesondere bei Unterbringung in            für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung ge-\neinem Internat oder bei hohen Fahrkosten, kann            leistet, wenn sie\nAusbildungsförderung über die Beträge nach den            1. aus schwerwiegenden Gründen,\nAbsätzen 1 und 2 hinaus geleistet werden, wenn            2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2\ndies zur Erreichung des Ausbildungszieles not-                und 3),\nwendig ist.                                               3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorge-\nsehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen\nder Höheren Fachschulen, Akademien, Hoch-\n§ 13                              schulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen\nBedarf für Studierende                       Organen der Selbstverwaltung der Studierenden\nan diesen Ausbildungsstätten sowie der Studen-\n(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubil-             tenwerke,\ndende an\n4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Ab-\n1. Fachschulen, Abendgymnasien und Kol-                        schlußprüfung\nlegs                                      280 DM,\nüberschritten worden ist.\n2. Höheren Fachschulen, Akademien und\nHochschulen                               300 DM.        (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für         besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und\ndie Unterkunft, wenn der Auszubildende                    Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den in\n1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich        40 DM,    § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen nach\n§ 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungs-\n2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um mo-\nnatlich                                    120 DM.    stätten die Förderungshöchstdauer.\n(3) Wohnt der Auszubildende bei seinen Eltern                                    § 16\nund befindet sich die Wohnung der Eltern nicht am\nFörderungsdauer außerhalb des Geltungsbereidls\nOrt der Ausbildungsstätte, so erhöhen sich die Be-\ndes Gesetzes\ntrage nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrkosten\num monatlich 30 DM.                                           (1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und\n(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-       Abs. 3 wird Ausbildungsförderung für die Dauer\nbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3 wird,      eines Jahres geleistet.\nsoweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im\n(2) Darüber hinaus kann während eines weiteren\nAusbildungsland dies erfordern, zu dem Bedarf ein\nJahres Ausbildungsförderung geleistet werden für\nZuschlag geleistet, dessen Höhe die Bundesregie-\nden Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im\nrung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hoch-\nBundesrates bestimmt.\nschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung\n(5) §  12 Abs. 5 gilt entsprechend.                    von besonderer Bedeutung ist.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                         1413\n(3) In den fällen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2      schrift eines auf sein Konto überwiesenen Förde-\nwird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Be-          rungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von\ngrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.                   sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfän-\ndung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als\n§ 17                          mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Gut-\nhaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung\nFörderungsarten\nwährend des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt;\n(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der        der Auszubildende hat dem Geldinstitut nachzu-\nBestimmungen der Absätze 2 und 3 als Zuschuß ge-         weisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzun-\nleistet.                                                  gen vorliegen.\n(2) AusbHdungsförderung kann nach den Umstän-             (3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung\nden des Einzelfalles auch ganz oder teilweise als        nach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bar-\nDarlehen geleistet werden, wenn                           geld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entspre-\n1. die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden          chend.\nGründen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) überschritten wird,\n§ 20\n2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2\ndurchgeführt wird,                                                      Rückzahlungspflicht\n3. sie für die Anschaffung beweglicher Sachen, die           (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung\nnach Beendigung der Ausbildung weiter verwen-         der Ausbildungsförderung an keinem Tage des Ka-\ndet werden können, nach § 12 Abs. 5 und § 13         lendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt wor-\nAbs. 5 geleistet wird.                                den ist, so ist der Förderungsbetrag insoweit zu-\nrückzuzahlen, als\n(3) Ausbildungsförderung wird als Darlehen ge-\nleistet, wenn                                             1. der Auszubildende die Leistung dadurch herbei-\ngeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. die Förderungshöchstdauer wegen des Nichtbeste-\nfalsche oder unvollständige Angaben gemacht\nhens der Abschlußprüfung überschritten wird (§ 15\noder eine Anzeige nach § 52 unterlassen hat,\nAbs. 3 Nr. 4),\n2. der Auszubildende gewußt oder infolge Fahr-\n2. der Auszubildende einer Uberleitung von Unter-\nlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraus-\nhaltsansprüchen aus wichtigem Grunde wider-\nsetzungen für die Leistung von Ausbildungs-\nsprochen hat (§ 37 Abs. 2).\nförderung nicht erfüllt waren,\n3. der Auszubildende nach der Stellung des Antrags\n§ 18\nauf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne\nDarlehensbedingungen                         des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der\n(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.                   Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt wor-\nden ist,\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen zu\n4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der\nverzinsen\nRückforderung geleistet worden ist.\n1. mit 4 vom Hundert für das Jahr, wenn es nach\n§ 17 Abs. 3 Nr. 2 geleistet worden ist,                 (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalender-\nmonat oder den Teil eines Kalendermonats zurück-\n2. mit 6 vom Hundert für das Jahr,. wenn der Dar-\nzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung\nlehensnehmer mit mehr als einer Rückzahlungs-\nrate in Verzug gerät.                                aus einem von ihm zu vertretenden Grund unter-\nbrochen hat.\nAufwendungen für die Geltendmachung der Dar-\nlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.\n(3) Das Darlehen und die Zinsen nach Absatz 2                              Abschnitt IV\nNr. 1 sind in gleichbleibenden monatlichen Raten,                        Einkommensanrechnung\nmindestens jedoch mit 50 Deutsche Mark, innerhalb\nvon 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist                                    § 21\ndrei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu                               Einkommensbegriff\nleisten.\n(1) Als Einkommen gilt vorbehaltlich der Ab-\n(4) Die Zinsen nach Absatz 2 Nr. 2 sind sofort        sätze 2, 3 und 5 der Gesamtbetrag der Einkünfte im\nfällig.                                                   Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug\n(5) Das Nähere über die Einziehung der Darlehen       1. der darauf entfallenden Einkommensteuer, Kir-\nwird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 chensteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkom-\nBundesrates bestimmt.                                        mensteuer,\n§ 19                          2. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur\nBundesanstalt für Arbeit und freiwilliger Auf-\nPfändungsschutz                          wendungen zur Sozialversicherung sowie für eine\n(1) Der Anspruch auf Ausbildungsförderung kann            private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung\nnicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden.           in angemessenem Umfang.\n(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Aus-        (2) Waisenrenten und Waisengelder gelten in\nzubildenden gegen ein Geldinstitut, die durch Gut-       Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge nach Abzug","1414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nder darauf entfallenden Einkommensteuer, Kirchen-        men, die für einen anderen Zweck als für die\nsteuer und Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer          Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes be-\nals Einkommen. Die Bestimmungen über Grund-              stimmt sind.\nrenten in Absatz 3 Nr. 1 Buchstaben a bis c gelten.\n§ 22\n(3) Als Einkommen gelten ferner                               Berechnungszeitraum für das Einkommen\n1. Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich                          des Auszubildenden\nmit dem Ertragsanteil erfaßt ist, mit Ausnahme           (1) Für die Anrechnung des Einkommens des\na) der Grundrenten und der Schwerstbeschädig-        Auszubildenden sind die Einkornmensverhältnisse\ntenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz        im Bewilligungszeitraum maßgebend.\nund nach den Gesetzen, die das Bundesversor-          (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des\ngungsgesetz für anwendbar erklären,               Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet,\nb) eines der Grundrente und der Schwerstbeschä-      der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch\ndigtenzulage nach dem Bundesversorgungs-          die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeit-\ngesetz entspred:enden Betrages, wenn diese        raums geteilt wird.\nLeistungen nach § 65 des Bundesversorgungs-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ngesetzes ruhen,                                   die Berücksichtigung des Einkommens der Kinder\nc) der Renten, die den Opfern nationalsozialisti-    nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und sonstigen\nscher Verfolgung wegen einer durch die Ver-       Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.\nfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung ge-\nleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der\nin der Kriegsopferversorgung bei gleicher                                   §  23\nMinderung der Erwerbsfähigkeit als Grund-           Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden\nrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet\nwürde;                                               (1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben\nmonatlich anrechnungsfrei\n2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen          1. für den Auszubildenden selbst bei dem\nmit Ausnahme der Leistungen nach diesem Ge-               Besuch von\nsetz;\na) weiterführenden allgemeinbildenden\n3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit                 Schulen und Berufsfachschulen sowie\nAusnahme der Leistungen, die der Auszubildende                Fachoberschulklassen, deren Besuch\nfür seine Kinder erhält;                                      eine abgeschlossene Berufsausbil-\n4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebens-                 dung nicht voraussetzt,               75 DM,\nbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unter-            b) Abendhauptschulen,       Berufsaufbau-\nhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden                 schulen und Abendrealschulen sowie\nund seines Ehegatten, sofern dieser nicht dauernd             von Fachoberschulklassen, deren Be-\nvon ihm getrennt lebt.                                        such eine abgeschlossene Berufsaus-\nbildung voraussetzt,                  100 DM,\nDie Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein\nKind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungs-               c) Fachschulen, Abendgymnasien, Kol-\ngesetzes) gilt als Einkommen des Kindes.                          legs, Höheren Fachschulen, Akade-\nmien und Hochschulen                  125 DM,\n(4) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 2      2. für den Ehegatten des Auszubildenden,\nwird von dem Gesamtbetrag der Einkünfte ein                   sofern er nicht dauernd getrennt lebt, 350 DM,\nBetrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses\nGesamtbetrages abgesetzt:                                3. für jedes Kind des Auszubildenden           175 DM.\n1. für rentenversicherungspflich-                        Bei verheirateten Auszubildenden mit mindestens\ntige Arbeitnehmer                15 vom Hundert,     einem Kind unter 1O Jahren, das sich im Haushalt\nhöchstens jedoch ein Betrag                          des Auszubildenden befindet, erhöht sich der Frei-\nvon jährlich 3 200 DM,                               betrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 500 Deutsche Mark.\n2. für nicht rentenversicherungs-                            (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3\npflichtige Arbeitnehmer           9 vorn Hundert,    mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden\nhöchstens jedoch ein Betrag                          sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes,\nvon jährlich 1 900 DM,                               die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumut-\nbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhalts-\n3. für Nichtarbeitnehmer und auf                         bedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubil-\nAntrag von der Versiche-                             denden zu decken. Als Kinder werden die in § 2\nrungspflicht befreite Arbeit-                        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeld-\nnehmer                          25 vom Hundert,      gesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt.\nhöchstens jedoch ein Betrag\n(3) Die Vergütung aus einem Praktikantenver-\nvon jährlich 5 400 DM.\nhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2\n(5) Nicht als Einkommen gelten Einnahmen, deren       voll angerechnet; bemißt sich der Bedarf des Prak-\nZweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf          tikanten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der Betrag\nentgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnah-        nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                           1415\n(4) Abweichend von Absc1tz 1 werden                       (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich\n1. von der Waisenrente und dem Waisengeld des             1. für jedes Kind und den Ehegatten des\nAuszubildenden monatlich nicht angerechnet                Einkommensbeziehers, wenn sie in einer\n90 DM,        Ausbildung stehen, die nach diesem\n2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen              Gesetz oder nach anderen Vorschriften\naus öffentlichen Mitteln oder von Förderungs-             entsprechend gefördert werden kann,\neinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhal-      um                                        50 DM,\nten, voll auf den Bedarf angerechnet.\n2. für andere Kinder und für weitere nach\ndem bürgerlichen Recht Unterhalts-\n§ 24                                berechtigte, die bei Beginn des Bewilli-\nBerechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern              gungszeitraumes\nund des Ehegatten                          a) das 15. Lebensjahr noch nicht voll-\n(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern               endet haben, um je                   200 DM,\nund des Ehegatten des Auszubildenden sind die                 b) das 15. Lebensjahr vollendet haben,\nEinkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr                 um je                                270 DM.\nvor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.\nDie Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das\n(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Ze_it-      Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unter-\nraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt            haltsberechtigten, das dazu bestimmt ist oder übli-\njedoch der Steuerbescheid noch nicht vor, so wird        cher- oder zumutbarerweise dazu verwendet wird,\nunter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten           deren Unterhaltsbedarf zu decken.\nEinkommensverhältnisse über den Antrag entschie-\nden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem            (4) Das die Freibeträge übersteigende Einkommen\nVorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der        der Eltern und des Ehegatten bleibt zu 40 vom\nSteuerbescheid vorliegt, wird über den Antrag ab-        Hundert anrechnungsfrei. Der Vomhundertsatz er-\nschließend entschieden.                                  höht sich um 5 für jedes Kind, für das ein Freibetrag\n(3) Wird glaubhaft gemacht, daß das Einkommen         nach Absatz 3 gewährt wird.\nin dem Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesent-          (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des\nlich niedriger sein wird als in dem nach Absatz 1        Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen\nmaßgeblichen Zeitraum, so ist bei der Anrechnung         berücksichtigt.\nvon den Einkommensverhältnissen im Bewilligungs-\nzeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung wird              (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ab-\ninsoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung           weichend von den vorstehenden Vorschriften ein\ngeleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewil-       weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei blei-\nligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über    ben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhn-\nden Antrag abschließend entschieden.                     liche Belastungen nach den §§ 33, 33 a des Einkom-\nmensteuergesetzes.\n(4) Auf den Bedarf in jedem Kalendermonat des\nBewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des Jahres-\neinkommens anzurechnen. Sind für die Anrechnung\ndes Einkommens nach Absatz 3 die Einkommens-                                   Abschnitt V\nverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend,\nso wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des\nVermögensanrechnung\nBewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der\nsich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die                                     § 26\nZahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums                   Umfang der Vermögensanrechnung\ngeteilt wird.\nVermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten\n§ 25                           und seiner Eltern wird nach Maßgabe der folgenden\nFreibeträge vom Einkommen der Eltern und des          Bestimmungen angerechnet, soweit diese Personen\nEhegatten                         für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Be-\nwilligungszeitraums Vermögensteuer zu entrichten\n(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei\nhaben.\n1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie\nnicht geschieden sind oder dauernd\ngetrennt leben                             800 DM,                              § 27\n2. vom Einkommen eines alleinstehenden                                       Vermögensbegriff\noder dauernd getrennt lebenden Eltern-                   (1) Als Vermögen gelten alle\nteils oder des Ehegatten                   500 DM.\n1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,\nDer Freibetrag von 500 Deutsche Mark gilt auch\n2. Forderungen und sonstigen Rechte, es sei denn,\nfür den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-\nsie werden aus einem wichtigen Grund nicht gel-\nKind-Beziehung zum Auszubil_denden steht.\ntend gemacht.\n(2) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 erhöht sich,\nwenn beide Eltern Einkommen haben, um das Ein-               (2) Nicht als Vermögen gelten\nkommen des Elternteils mit dem niedrigeren Ein-          1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und\nkommen, jedoch höchstens um 130 Deutsche Mark.                andere wiederkehrende Leistungen,","1416                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des               (3) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungs-\nSoldatenversorgungsgesetzes, § 18 des Bundes-       stätte, die\npolizeibeamtengesetzes und entsprechenden lan-\n1. eine Hochschulreife oder\ndesrechtlichen Bestimmungen,\n3. Nießbrauchsrechte,                                    2. eine Fachhochschulreife\n4. Haushi:!ltsgegenstände.                               vermittelt, so ist bei der Berechnung nach Absatz\ndavon auszugehen, daß er nach Erlangung\n1. der Hochschulreife weitere fünf,\n§ 28\n2. der Fachhochschulreife weitere drei\nBestimmung des Vermögenswertes\nJahre eine Ausbildungsstätte besuchen wird.\n(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestim-\n(4) Leistet der Auszubildende ein Praktikum ab,\nmen\nso ist bei der Berechnung nach Absatz 1 davon aus-\n1. bei Jand- und forstwirtschaftlichen Grundstücken      zugehen, daß er die Ausbildung, mit der das Prakti-\nauf die eineinhalbfache, bei sonstigen Grund-       kum in Zusammenhang steht, in der nach Absatz 2\nstücken auf die vierfache Höhe des Einheitswertes    maßgeblichen Zeit abschließen wird.\nauf der Grundlage der Wertverhältnisse vom\n1. Januar 1935,\n§ 31\n2. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grund-\nstücke, auf die Höhe des Einheitswertes,                Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden\n3. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes              (1) Von dem Vermögen des Auszubildenden        blei-\nam 31. Dezember des Jahres vor dem nach Ab-          ben anrechnungsfrei\nsatz 2 maßgeblichen Zeitzpunkt,                      1. für den Auszubildenden selbst            20 000 DM,\n4. bei sonstigen Vermögen auf die Höhe des Zeit-          2. für den Ehegatten des Auszubilden-\nwertes.                                                   den                                    20 000 DM,\n(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der           3. für jedes Kind des Auszubildenden 20 000        DM.\nersten Antragstellung innerhalb eines Ausbildungs-            (2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1\nabschnitts.                                              Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeich-\n(3) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Vermö-          neten Personen berücksichtigt.\ngenswert sind die Schulden und Lasten abzuziehen.            (3) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3\nmindern sich um die Beträge, um die das Vermögen\ndes Ehegatten des Auszubildenden nach § 32 Abs. 1\n§ 29                          Nr. 3 und Absatz 2 für diesen selbst oder ein Kind\nGültigkeitsdauer der Wertbestimmung            anrechnungsfrei bleibt.\n(1) Die Bestimmung des Wertes des Vermögens              (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein\ngilt für die Dauer des Ausbildungsabschnitts.            weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei blei-\nben.\n(2) Eine Neubestimmung innerhalb desselben Aus-                                   § 32\nbildungsabschnitts ist vorzunehmen, wenn sich der\nWert des Vermögens des Auszubildenden, seines                  Freibeträge vom Vermögen der Eltern und des\nEhegatten oder seiner Eltern um mehr als 10 000 DM                                 Ehegatten\nverändert hat und diese Veränderung nicht auf dem            (1) Es bleiben anrechnungsfrei von dem Vermögen\nVerbrauch der nach diesem Gesetz angerechneten           1. der Eltern, sofern sie nicht geschie-\nBeträge beruht. Eine Neubestimmung ist auch vor-\nden sind oder dauernd getrennt le-\nzunehmen, wenn sich der für die Vermögensanrech-\nben,                                   40 000 DM,\nnung maßgebende Personenkreis verändert hat.\nMaßgebend für die Neubestimmung ist der Wert im          2. eines alleinstehenden oder dauernd\nZeitpunkt der Änderungsanzeige.                               getrenntlebenden sowie eines Eltern-\nteils, der mit einer Person verheiratet\nist, die nicht in Eltern-Kind-Bezie-\n§ 30\nhung zum Auszubildenden steht,          30 000 DM,\n3. des Ehegatten                             20 000 DM.\nAnrechnung des Vermögens\n(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 erhöhen sich für\n(1) Auf den monatlichen Bedarf des Auszubilden-\njedes Kind, für das ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3\nden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn\ngewährt wird, um 20 000 DM. Als Kinder werden\nder Betrag des Vermögens des Auszubildenden,             die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgeset-\nseines Ehegatten oder seiner Eltern durch die Zahl\nzes bezeichneten Personen berücksichtigt.\nder Kalendermonate geteilt wird, die die Ausbildung\nvoraussichtlich noch andauert.                               (3) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 3 erhöht sich\nfür den Ehegatten, der in einer Ausbildung steht,\n(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 ist davon        die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, um\nauszugehen, daß der Auszubildende den jeweiligen         20 000 DM. Dieser Freibetrag mindert sich um den\nAusbildungsabschnitt in der durch die amtlichen          Betrag, um den das Vermögen des in Ausbildung\nAusbildungs- und Prüfungsvorschriften bestimmten         befindlichen Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 an-\nZeit abschließt.                                         rechnungsfrei bleibt.","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                         1417\n(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein       gerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen\nweiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei blei-      seine Eltern, so kann das Amt für Ausbildungsför-\nben.                                                   derung durch schriftliche Anzeige an den Verpflich-\n§ 33                         teten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der\nFreibetrag zur Alterssicherung            als Zuschuß geleisteten Aufwendungen auf das Land\nübergeht, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Aus-\n(1) Haben die Eltern des Auszubildenden keine       zubildenden das Einkommen und Vermögen der\nanderweitige ausreichende Alterssicherung, so bleibt   Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist.\ndas hierfür erforderliche Vermögen der Eltern über\ndie Freibeträge nach § 32 hinaus anrechnungsfrei.         (2) Der Auszubildende kann der Uberleitung aus\nwichtigem Grunde binnen eines Monats nach Unter-\n(2) Bei der Errechnung des nach Absatz 1 erfor-     richtung durch das Amt für AusbildunJsförderung\nderlichen Betrages ist von einem Bedarf der Eltern     widersprechen und ein Darlehen nach § 17 Abs. 3\nin Höhe der Freibeträge des § 25 Abs. 1 während        Nr. 2 in Anspruch nehmen.\nder voraussichtlichen Ruhestandszeit auszugehen.\n(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Ubergang\n§ 34                        des Anspruchs für die Zeit, für die dem Auszubil-\ndenden die Ausbildt:ngsförderung ohne Unterbre-\nFreigrenze bei der Vermögensanrechnung         chung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-\nUberschreitet der Betrag des anzurechnenden Ver-    raum von mehr als zwei Monaten. Der Ubergang\nmögens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder       ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch\nseiner Eltern nach Abzug der Freibeträge 1 000 DM      nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden\nnlcht, so wird er nicht angerechnet.                   kann.\n(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des\nAbschnitt VI                     Auszubildenden außer unter den Voraussetzungen\ndes bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen\n§ 35                        werden, wenn ihnen die Bewilligung der Ausbil-\ndungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt\nAnpassung der Bedarfssätze und Freibeträge       worden ist.\nDie Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhun-\ndertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 4 sind         (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den\nalle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz ge-     Verwaltungsakt, der den Ubergang des Anspruchs\ngebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Ent-      bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.\nwiddung der Einkommensverhältnisse und der Ver-           (6) Der Anspruch ist vom Zugang der Uberlei-\nmögensbildung sowie den Veränderungen der Le-          tungsanzeige an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.\nbenshaltungskosten Rechnung zu tragen.\n§ 38\nAbschnitt VII                              Oberleitung von öffentlich-rechtlichen\nVorausleistung und Oberleitung                                Leistungsansprüchen\n(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die\n§ 36                        ihm Ausbildungsförderung bewilligt worden ist,\nVorausleistung von Ausbildungsförderung         gegen einen Träger der Sozialversicherung, einen\n(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine   öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffent-\nEltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes       lich-rechtliche Kasse Anspruch auf Leistung, die auf\nangerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist  den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach\ndadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach An-     diesem Gesetz ausschließt, so kann das Amt für\nhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne An-        Ausbildungsförderung den Ubergang dieses An-\nrechnung dieses Betrages geleistet.                    spruchs auf das Land in Höhe der Aufwendungen\ndurch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten be-\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn     wirken.\nder Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern        (2) § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.\nden Bedarf nach den §§ 12 bis 14 nicht leisten und\ndie für die Anrechnung ihres Einkommens und Ver-\nmögens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder\nAbschnitt VIII\nUrkunden nicht vorlegen und darum das Einkommen\nund Vermögen der Eltern nicht angerechnet werden                             Organisation\nkönnen.\n(3) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichti-                               § 39\ngem Grund abgesehen werden.                                               Auftragsverwaltung\n(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des § 40 im\n§ 37                         Auftrage des Bundes von den Ländern ausgeführt.\nOberleitung von Unterhaltsansprüchen             (2) Die Länder errichten Ämter für Ausbildungs-\n(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die     förderung und Landesämter für Ausbildungsförde-\nihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bür-        rung.","1418                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Für jeden Landkreis und für jeden Stadtkreis       einem Amt für Ausbildungsförderung können meh-\nwird ein Amt für Ausbildungsförderung errichtet.           rere Förderungsausschüsse eingerichtet werden.\nDie Länder können bestimmen, daß ein Amt für              Jedem Förderungsausschuß gehören an ein haupt-\nAusbildungsförderung für mehrere Kreise zuständig           amtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertre-\nist. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Aus-          ter der Auszubildenden einer von dem Land be-\nbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern         stimmten Hochschule, in dem das Amt für Ausbil-\nBremen und Hamburg kann davon abgesehen wer-                dungsförderung gelegen ist, sowie ein Vertreter des\nden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.         Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem der För-\nderungsausschuß errichtet wird.\n(4) Für jedes Land wird ein Landesamt für Aus-\nbildungsförderung errichtet. Mehrere Länder kön-               (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und\nnen ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungs-             des Vertreters der Auszubildenden erfolgt nach\nförderung errichten.                                      Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder erfolgt\ndurch die zuständige Landesbehörde.\n(5) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die\nEntscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 4              (4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förde-\nsowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbildungs-      rungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes\nstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in          für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des\ndiesem Land haben, zuständig sind.                         Förderungsausschusses.\n(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisun-\n§ 40                           gen nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förde-\nDarlehensverwaltung                     rungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, ander-\nweitig nicht befaßt sein. Sie haben das Recht der\nNach Beendigung der Ausbildung werden die nach         Akteneinsicht. Der Förderungsausschuß hat das\ndiesem Gesetz geleisteten Darlehen durch das Bun-          Recht, den Auszubildenden zu hören.\ndesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.\n§ 43\n§ 41\nAufgaben der Förderungsausschüsse\nAufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung\n(1) Die Förderungsausschüsse wirken in folgenden\n(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die\nFällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu den\nzur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen            besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an der\nAufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen            Entscheidung über die Leistung von Ausbildungs-\nübertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge           förderung für\nkönnen zentrale Verwaltungsstellen herangezogen\n1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. '2\nwerden.\nund 3,\n(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag\n2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2,\nerforderlichen Feststellungen, entscheidet über den\nAntrag und erli:ißt den Bescheid hierüber.                 3. einEl andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,\n4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 35. Le-\n(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die               bensjahres begonnen wird, nach§ 10 Abs. 3,\nAuszubildenden und ihre Eltern über die indivi-\n5. die Deckung besonderer Aufwendungen nach § 13\nduelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und\nlandesrechtlichen Vorschriften zu beraten.                     Abs. 5,\n6 eine angemessene Zeit nach Uberschreiten der\nFörderungshöchstdauer nach§ 15 Abs. 3,\n§ 42                           7, eine Gewährung eines Darlehens nach § 17 Abs. 3\nFörderungsausschüsse                        Nr. 2.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 5 und 6 hat sich die\n(1) Förderungsausschüsse sind einzurichten bei\nStellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die\nl. Höheren Fachschulen und Akademien,                     Ausbildungsförderung ganz oder teilweise als Dar-\n2. Hochschulen.                                           lehen geleistet werden soll.\nBei einer Ausbildungsstätte können mehrere För-               (2) Eine gutachtliche Stellungnahme nach § 48\nderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem För-         Abs. 2 kann das Amt für Ausbildungsförderung nur\nderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mit-        nach Anhörung des Förderungsausschusses anfor-\nglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszu-        dern.\nbildenden der Ausbildungsstätte sowie ein Vertreter\n(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von\ndes Amtes für Ausbildungsförderung, in dessen\nBezirk die Ausbildungsstätte liegt.                       einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungs-\nausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen,\n(2) Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die      der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.\nLeistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbil-        Es hat zuvor den Förderungsausschuß schriftlich von\ndung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 sind För-           seinen Einwendungen zu unterrichten und dessen\nderungsausschüsse bei den hierfür zuständigen             erneute Stellungnahme innerhalb einer Frist von\nÄmtern für Ausbildungsförderung einzurichten. Bei         14 Tagen abzuwarten.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                           1419\n§ 44                          2. Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fern-\nBeirat für Ausbildungsförderung                   unterrichtslehrgängen erhält (§ 3).\n(1) Der zuständige Bundesminister kann durch              (3) Besucht ein Auszubildender, der seinen stän-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         digen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neinen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der       hat, eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gele-\nibn bei                                                 gene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 2 und 3), so ist das\ndurch das zuständige Land bestimmte Amt für Aus-\n1. der Durchführung des Gesetzes,                       bildungsförderung örtlich zuständig. Der zuständige\n2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Re-      Bundesminister bestimmt durch Rechtsverordnung\ngelung der individuellen Ausbildungsförderung       mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das\nund                                                 für alle Auszubildenden, die die in einem anderen\n3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen         Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, ört-\nberät.                                                  lich zuständige Amt bestimmt.\n(2) In den Beirat sind neben Vertretern der an           (4) Für die Entscheidung über die Ausbildungs-\nder Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes-         förderung eines Deutschen, der seinen ständigen\nund Gemeindebehörden sowie der Bundesanstalt für        Wohnsitz im Ausland hat und dort eine Ausbil-\nArbeit Vertreter der Lehrkörper der Ausbildungs-        dungsstätte besucht (§ 6), ist ein vom Land Nord-\nstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der      rhein-Westfalen bestimmtes Amt für Ausbildungs-\nWirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Arbeit-      förderung zuständig.\ngeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.                                           § 46\nAntrag\n(1) Dber die Leistung von Ausbildungsförderung\nAbschnitt IX                      wird auf schriftlichen Antrag entschieden.\nVerfahren                            (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt\nfür Ausbildungsförderung zu richten. Dem Eingang\n§ 45                         des Antrages bei diesem Amt steht der Eingang bei\nUrtliche Zuständigkeit                  einer anderen deutschen Behörde gleich.\n(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsför-        (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforder-\nderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zu-         -lichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzu-\nständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubil·      geben, die der zuständige Bundesminister durch\ndenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt,         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndieser den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Amt       bestimmt hat.\nfür Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Aus-         (4) Der Auszubildende hat auf Verlangen die Be-\nzubildende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist      weismittel zu bezeichnen und Urkunden, insbeson-\nzuständig, wenn                                         dere Zeugnisse und gutachtliche Stellungnahmen,\n1. der Auszubildende ein Abendgymnasium oder            beizubringen.\nein Kolleg besucht,\n§ 47\n2. der Auszubildende verheiratet ist oder war,\nAuskunftspflichten\n3. seine Eltern nicht mehr leben,\n4. seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort           (1) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach\nnicht in dem Bezirk desselben Amtes für Aus-        den §§ 48, 49 erforderlichen gutachtlichen Stellung-\nbildungsförderung haben oder                        nahmen abzugeben.\n5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungsbe-            (2) Die Finanzbehörden erteilen dem Amt für\nreich dieses Gesetzes hat.                          Ausbildungsförderung Auskünfte über die Einkom-\nmens- und Vermögensverhältnisse des Auszubilden-\nHat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende        den, seiner Eltern und seines Ehegatten, soweit die\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhn-\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert.\nlichen Aufenthalt, so ist das Amt für Ausbildungs-\nförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbil-           (3) Die Eltern und der Ehegatte des Auszubilden-\ndungsstätte liegt.                                      den sind verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsför-\n(2) Abweichend von dem Absatz 1 ist für die Aus-     derung auf Verlangen über ihre persönlichen und\nzubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien           wirtschaftlichen Verhältnisse die Auskünfte zu er-\nund Hochschulen das Amt für Ausbildungsförderung        teilen und die Urkunden vorzulegen, die zur Ent-\nzuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte       scheidung über einen Antrag auf Ausbildungsför-\ngelegen ist, die der Auszubildende besucht. Das Amt     derung von Bedeutung sind.\nfür Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Aus-         (4) Die Arbeitgeber des Auszubildenden, seiner\nzubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist örtlich   Eltern und seines Ehegatten sind verpflichtet, auf\nzuständig, wenn der Auszubildende                       Verlangen dieser Personen Bescheinigungen über\n1. von seinem ständigen Wohnsitz im Geltungs-           deren Arbeitslohn und auf der Lohnsteuerkarte ein-\nbereich dieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses    getragene steuerfreie Jahresbeträge auszustellen\nGeltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte be-      und auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförde-\nsucht (§ 5 Abs. 1) oder                              rung mit Einwilligung dieser Personen über deren","1420                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\npersönliche und wirlscha1lliche Verhältnisse die                                     §  50\nAuskünfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen,                                 Bescheid\ndie zur Entscheidung über einen Antrag auf Aus-               (1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-\nbildungsfördenmg von Bedeutung sind.                      lich mitzuteilen (Bescheid).\n(2) In dem Bescheid sind der Bedarf des Auszubil-\ndenden sowie die monatlich anzurechnenden Beträge\n§ 48\nvom Einkommen und Vermögen des Auszubilden-\nMitwirkung von Ausbildungsstätten              den, seines Ehegatten und seiner Eltern anzugeben.\n(1) Vom fünfü!n Fachsemester an wird Ausbil-          In dem auf den ersten Antrag innerhalb eines Aus-\ndungsförderung für den Besuch einer Höheren Fach-         bildungsabschnitts ergehenden Bescheid sind zudem\nschule, Akademie und einer Hochschule nur ge-             anzugeben der Gesamtwert des Vermögens des Aus-\nleistet, wenn der Auszubildende eine Bescheinigung        zubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern\nder AusbildungssUitte vor9elcgt hat, aus der sich         sowie die Zahl der Kalendermonate, die der Vermö-\nseine Eignung (§ 9) ergibt.                               gensanrechnung nach § 30 zugrunde gelegt ist.\n(3) Ausbildungsförderung wird in der Regel für\n(2) Während der ersten vier Fachsemester an einer     ein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum).\nHöheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann\ndas Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten             (4) Der Bewilligungsbescheid bleibt innerhalb des-\nZweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden          selben Ausbildungsabschnitts über den Bewilligungs-\nfür die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stel-       zeitraum hinaus gültig, solange ein neuer Bescheid\nlungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der         nicht ergangen ist. Dies gilt nur, wenn der neue\nAuszubildende besucht.                                    Antrag zwei Kalendermonate vor Ablauf des Be-\nwilligungszeitraums gestellt wurde.\n(3) In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sind\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                                         § 51\n(4) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\nZahlweise\nkann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der              (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im\nAuszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen             voraus zu zahlen.\nwill, für die ein Förderungsausschuß nicht errichtet         (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in\nist, eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbil-       einem Ausbildungsabschnitt die zur Entscheidung\ndungsstätte einholen.                                     über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht\nbinnen sechs Kalenderwochen getroffen werden, so\n(5) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von\nwird für drei Monate Ausbildungsförderung bis zur\nder gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem\nHöhe von 350 Deutsche Mark monatlich unter dem\nGrund abweichen, der dem Auszubildenden schrift-\nVorbehalt der Rückforderung geleistet.\nlich mitzuteilen ist. Es hat zuvor die Ausbildungs-\nstätte schriftlich von seinen Einwendungen zu unter-         (3)   Monatliche Förderungsbeträge werden auf\nrichten und deren erneute Stellungnahme innerhalb         volle Deutsche Mark aufgerundet.\neiner Frist von 14 Tagen abzuwarten.                         (4) Monatliche Förderungsbeträge unter 10 Deut-\nsche Mark werden nicht geleistet.\n§ 49                                                      § 52\nÄnderungsanzeige\nFeststellung der Voraussetzungen der Förderung\nim Ausland                            Der Auszubildende, seine Eltern und sein Ehegatte\nsind verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsförderung\n(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des            unverzüglich die Änderungen der Tatsachen anzu-\nAmtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche          zeigen, über die sie im Zusammenhang mit dem\nStellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher        Antrag auf Ausbildungsförderung Erklärungen ab-\nbesucht hat, darüber beizubringen, daß                    gegeben haben.\n1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbil-                                  § 53\ndung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-                       Änderung des Bescheides\nsetzes vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1),\nÄndern sich die für die Leistung der Ausbildungs-\n2. der Besuch einer außerhalb Europas gelegenen           förderung maßgeblichen Verhältnisse im Laufe des\nAusbildungsstätte für die Ausbildung erforderlich     Bewilligungszeitraums, so wird der Bescheid von\nist (§ 5 Abs. 3),                                     dem Kalendermonat an geändert, von dem an eine\n3. der Besuch einer außerhalb    des Geltungsbereichs     Änderung um wenigstens 10 Deutsche Mark gerecht-\ndieses Gesetzes gelegenen    Hochschule während       fertigt ist.\neines weiteren Jahres für    die Ausbildung von                                 § 54\nbesonderer Bedeutung ist (§  16 Abs. 2),                                     Rechtsweg\n(2) § 48 Abs. 5 ist anzuwenden.                           (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus die-\nsem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\n(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den\nNachweis der für eine Ausbildung im Ausland aus-             (2) Uber den Widerspruch wird kostenfrei ent-\nreichenden Sprachkenntnisse verlangen,                    schieden.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                         1421\n§ 55                         gen Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung\nStatistik                       auf Grund des § 45 Abs. 3 Satz 2 zuständigen Land\n35 vom Hundert der Ausgaben, die diesem Land bei\n(l) Uber die Ausbildungsförderung nach diesem         der Ausführung dieses Gesetzes entstehen.\nGesetz wird jährlich eine Bundesstatistik durchge-\nführt.\n(2) Die Statistik erfaßt jeweils für das voraus-\ngegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Aus-                              Abschnitt XI\nzubildenden\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n1. von dem Auszubildenden Name, Geschlecht, Ge-                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\nburtsdatum, Staatsungehörigkeit, Familienstand,\nZahl der Kinder, Art eines anerkannten Ausbil-\ndungsabschlusses, Ausbildungsstätte, Studienfach,                              § 57\nvoraussichtliche Dauer der Gesamtausbildung und              Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nHöhe des Einkommens sowie, wenn eine Vermö-\ngensanrechnung erfolgt, des Vermögens,                 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\n2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufs-        Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\ntätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe des Ein-    mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nkommens und, wenn eine Vermögensanrechnung          Verwaltungsbehörde oder als Mitglied eines Förde-\nerfolgt, des Vermögens, Zahl der Kinder und der     rungsausschusses bekanntgeworden ist, unbefugt\nweiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhalts-    offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem    und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\nGesetz gewährt wird,                                bestraft.\n3. von den Eltern des Auszubildenden: Familien-            (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nstand, Berufstätigkeit, Höhe des Einkommens und,    Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nwenn Vermögen angerechnet wird, des Vermö-          einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\ngens, Zahl und Art der Ausbildung der weiteren      heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nunterhaltenen Kinder sowie Zahl der nach dem        Geldstrafe erkannt -werden. Ebenso wird bestraft,\nbürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die  wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,     oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\n4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Ge-         setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nsamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf      befugt verwertet.\nanzurechnende Beträge vom Einkommen und Ver-           (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nmögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und      verfolgt.\nseiner Eltern, Art und Höhe des Förderungs-\nbetrags sowie Beginn und Ende des Bewilligungs-\nzeitraums.                                                                     § 58\n(3) Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach                       Ordnungswidrigkeiten\nMaßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig.                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. entgegen § 47 Abs. 3 oder 4 dem Amt für Aus-\nbildungsförderung auf dessen Verlangen eine\nAbschnitt X                           Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\ndig erteilt oder eine Urkunde nicht vorlegt oder\n§ 56\n2. die in § 52 vorgeschriebene Änderungsanzeige\nAufbringung der Mittel                     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-\n(1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses          züglich erstattet.\nGesetzes entstehen, tragen der Bund zu 65 vom              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nHundert, die Länder zu 35 vom Hundert.                  buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\n(2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hun-       werden.\ndert des jeweils eingezogenen Darlehensbetrages an         (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\ndas Land ab, in dem das Amt für Ausbildungsförde-       Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nrung seinen Sitz hat, das den Darlehensbetrag ge-       die Ämter für Ausbildungsförderung.\nleistet hat.\n(3) Die nach den §§ 37 und 38 übergeleiteten und\neingezogenen Beträge führt das Land zu 65 vom                                     § 58a\nHundert an den Bund ab.                                     Vorläufige Berufung der Förderungsausschüsse\n(4) Besucht ein Auszubildender, der seinen stän-        Die nach § 42 Abs. 3 vorgeschriebene Wahl        ist\ndigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes       bis spätestens 31. Dezember 1972 durchzuführen.    Bis\nhat, eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene    dahin kann die Berufung der Mitglieder durch       die\nAusbildungsstätte (§ 5 Abs. 2 und 3), so erstattet      zuständige Landesbehörde ohne vorherige Wahl        er-\ndas Land, in dem der Auszubildende seinen ständi-       folgen.","1422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 59                            § 59 Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungs-\nGeltung vorheriger Bewilligungsbescheide            vorschriften ergangen sind, gelten mit Wirkung vom\n1. Oktober 1971 für die Dauer ihrer Gültigkeit als\n(1) Auszubildende, die nach dem 31. Juli 1971           Bewilligungsbescheide auf Grund dieses Gesetzes.\neinen förderungsfäh igcn Ausbildungsabschnitt be-          Ist nach diesem Gesetz ein höherer Förderungs-\nginnen, erhalten Ausbildungsförderung ab 1. August         betrag zu leisten, so ist auf Antrag ein neuer\n1971 nach diesem Gesetz.                                   Bescheid zu erteilen.\n(2) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes          (2) Auszubildende, die auf Grund eines am 30. Sep-\nnicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März      tember 1971 gültigen Bescheides nach den in § 59\n1972, wird Ausbildungsförderung in Höhe des För-           Abs. 2 oder in der Rechtsverordnung nach § 59\nderungsbetrages geleistet, der durch einen am              Abs. 3 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvor-\n30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund             schriften gefördert worden sind, erhalten während\ndesselben Ausbildungsabschnitts abweichend von\n1. des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung         den Vorschriften dieses Gesetzes zumindest den\nder Ausbildung vom 19. September 1969 (Bun-            Förderungsbetrag, den sie bei Weitergeltung der\ndesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das    bezeichneten Vorschriften erhielten, höchstens jedoch\nGesetz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I             420 Deutsche Mark monatlich. Dies gilt nur, wenn\ns. 666),                                               sie eine der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder\n2. der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die          durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 bestimmten\nVergabe von Bundesmitteln zur Förderung von            Ausbildungsstätte besuchen oder ein Praktikum nach\nStudenten an wissenschaftlichen Hochschulen in          § 2 Abs. 4 ableisten.\nder Bundesrepublik Deutschland einschließlich\ndes Landes Berlin des Bundesministers für Bil-            (3) Ein Auszubildender, dem durch einen am\ndung und Wissenschaft vom 19. November 1970,           30. September 1971 gültigen Bescheid nach der in\n§ 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Vorschrift Förderungs-\n3. der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundes-          leistungen für eine Ausbildung im Ausland bewilligt\nanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung     worden sind, erhält während der nach diesen Vor-\nder beruflichen Ausbildung in sozialen Berufen         schriften üblichen Dauer der Fortsetzung dieser Aus-\nvom 18. Dezember 1969 (Amtliche Nachrichten der        bildung zumindest den Förderungsbetrag, der ihm\nBundesanstalt für Arbeit 1970 S. 219)                  durch diesen Bescheid bewilligt worden ist.\nfür den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2\nAbs. 1 und 2 bewilligt worden ist. Dies gilt nur,\nwenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb                                       § 61\ndesselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbil-\ndungsförderung nach diesem Gesetz beantragt und                   Vorläufige Zuständigkeit der Hochschulen\nseinem Antrag den vorherigen Bewilligungsbescheid             (1) Für die Zeit bis zum 30. Juni 1974 nehmen für\nnach Satz 1 beigefügt hat.                                 Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1\nNr. 2 bemißt, die Hochschulen die Aufgaben der\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch einen        Ämter für Ausbildungsförderung für die bei ihnen\nBescheid auf Grund landesrechtlicher Vorschriften          immatrikulierten Auszubildenden wahr. Die Länder\nLeistungen zur individuellen Förderung der Ausbil-         können abweichend von Satz 1 bestimmen, daß eine\ndung für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2          Hochschule die Aufgaben des Amtes für Ausbil-\nbezeichneten Ausbildungsstätten bewilligt worden           dungsförderung für mehrere Hochschulen wahr-\nsind. Die Bundesregierung bezeichnet die landes-           nimmt. Die Länder können ferner bestimmen, daß\nrechtlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit        die Hochschulen die Studentenwerke zur Durchfüh-\nZustimmung des Bundesrates.                                rung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben\n(4) Nach den Absätzen 2 und 3 vorab geleistete          heranziehen.\nBeträge werden mit dem nach diesem Gesetz bewil-              (2) Im Saarland kann bis zum 1. Oktober 1973 für\nligten Förderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem        die Auszubildenden an Hochschulen der Minister für\nGesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen,          Kultus, Unterricht und Volksbildung die Aufgaben\nso kann der überzahlte Betrag nicht zurückgefordert        des Amtes für Ausbildungsförderung wahrnehmen.\nwerden.\n(5) Soweit nach den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 be-            (3) Abweichend von § 45 Abs. 3 verbleibt es in\nzeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Be-         den Fällen des § 60 Abs. 3 bis zum 31. März 1972 bei\nscheide unter einem Vorbehalt ergangen sind, gel-          der Zuständigkeit der am 30. September 1971 zu-\nten diese Bescheide mit Wirkung vom 1. Oktober             ständigen Hochschule.\n1971 als endgültige Bescheide.\n§ 62\n§ 60                                      Berichtspflicht der Bundesregierung\nBesitzstandswahrung                         Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden\n(1) Bewilligungsbescheide, die auf Grund der in         Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember\n§ 59 Abs. 2 oder der in der Rechtsverordnung nach          1973 über die Durchführung des Gesetzes zu berich-","Nr. 87 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1971                          1423\nten, insbesondere über die Bewährung der Zustän-           desrepublik Deutschland in Gewahrsam genom-\ndigkeit nach den §§ 45 und 61. Sie hat Vorschläge          men wurden, in der Fassung der Bekannt-\nfür die endgültige sachliche und örtliche Zuständig-       machung vom 29. September 1969 (Bundesgesetz-\nkeit zu machen.                                            blatt I S. 1793), zuletzt geändert durch das Zweite\nGesetz über die Anpassung der Leistungen des\nBundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970\n§ 63                             (Bundesgesetzbl. I S. 1029),\nAufgabenübertragung                   6. dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heim-\nauf das Bundesverwaltungsamt                   kehrer vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221),\n(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen,           zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur\ndie auf Grund des in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten        Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfege-\nGesetzes geleistet worden sind, nach Beendigung            setzes vom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451),\nder Ausbildung durch das Bundesverwaltungsamt          sowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungs-\nverwaltet und eingezogen.                             werke, nach ihren Kriterien besonders begabte Aus-\nzubildende zu fördern, werden durch dieses Gesetz\n(2) Für die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2    nicht berührt.\nbezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen\ngeleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung         (2)  Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften\nund Einziehung durch das Deutsche Studentenwerk       haben Vorrang vor diesem Gesetz.\ne. V.\n(3) Das Deutsche Studentenwerk e. V. führt den\njeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf                                      § 66\nGrund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Beson-                    Aufhebung von Vorschriften\nderen Bewilligungsbedingungen geleistet worden\nist, zu 50 vom Hundert an den Bund und zu 50 vom          (1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung\nHundert an das Land ab, in dem die Hochschule ihren   der Ausbildung vom 19. September 1969 (Bundes-\nSitz hat, die den Darlehensbetrag geleistet hat.      gesetzbl. I S. 1719), zuletzt geänG.ert durch das Ge-\nsetz vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666),\ntritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.\n(2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungs-\n§ 64                        förderungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten\nDbernahme von Bediensteten durch das          als auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes er-\nBundesverwaltungsamt                  lassen.\n(1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des\nDeutschen Studentenwerkes e. V., Bonn, die mit                                     § 67\nAufgaben der Studienförderung nach den in § 59\nBerlin-Klausel\nAbs. 2 Nr. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungs-\nbedingungen beschäftigt waren, nach Erledigung            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder Vergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nZeitpunkt ihrer Dbernahme für diese Tätigkeit         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nhaben. Beschäftigungszeiten, die vom Deutschen        lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nStudentenwerk e. V. anerkannt sind, gelten als bei    Dritten Dberleitungsgesetzes.\ndem Bundesverwaltungsamt zurückgelegt.\n(2) Die Dbemahme kann abgelehnt werden, wenn                                    § 68\nder Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am\nDienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.                             Inkrafttreten\n(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Ge-\n§ 65\nsetzes wird mit Ausnahme der Leistungen für Aus-\nW eitergeltende Vorschriften            länder nach § 8 Abs. 2 vom 1. Oktober 1971 an\n(1) Die Vorschriften über die Leistung individuel- geleistet für\nler Förderung der Ausbildung nach                      1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden\nSchulen und Fachoberschulen ab Klasse 11,\n1. dem Bundesversorgungsgesetz,\n2. Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-\n2. Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und\nanwendbar erklären,\nKollegs,\n3. dem Lastenausgleichsgesetz,\n3. Schüler von Berufsfachschulen, soweit für deren\n4. dem Bundesentschädigungsgesetz,                         Besuch der Realschulabschluß oder eine vergleich-\n5. dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen,            bare Vorbildung Voraussetzung ist,\ndie aus politischen Gründen außerhalb der Bun-    4. Schüler von Fachschulen,","1424                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n5. Studierende an 1Iöhcren Fachschulen und Aka-                               8. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammen-\ndemien,                                                                      hang mit dem Besuch der vorstehend genannten\n6. Studenten un Hochschulen,                                                      Ausbildungsstätten und Femunterrichtslehrgän-\n7. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die                                   gen leisten müssen.\nunter denselben Zugangsvoraussetzungen auf\ndenselben J\\bsdlluß vorbereiten wie die in den                              (3) Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach\nNummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungs-                                diesem Gesetz von dem Zeitpunkt an geleistet, den\nstätten,                                                                 ein besonderes Gesetz bestimmt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und GesundLeit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86-88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lrnfender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sach9ebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.   ..  .\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM, Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch fur die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 au~gcgeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}