{"id":"bgbl1-1971-86-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":86,"date":"1971-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/86#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-86-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_86.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Anzeige von Sprengungen (5. DV Sprengstoffgesetz)","law_date":"1971-08-24T00:00:00Z","page":1407,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 86 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971                         1407\nVerordnung\nüber die Anzeige von Sprengungen\n(5. DV Sprengstoffgesetz)\nVom 24. August 1971\nAuf Grund des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Ge-           d) die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die\nsetzes über explosionsgcfährliche Stoffe (Spreng-              Deckungsräume für Beschäftigte, Absperr-\nstoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I            maßnahmen an Verkehrswegen sowie Vor-\nS. 1358) wird vom Bundesminister für Arbeit und                kehrungen zum Schutz benachbarter Wohn-\nSozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütte-\nverordnet:                                                     rungen, Sprengschwaden und Lärm, und\n§ 1                          2. ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich\nsind\nAnzeige\na) die Sprengstellen einschließlich ihrer voraus-\n(1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen oder            sehbaren Lageveränderungen,\nmit explosionsfähigen Stoffen, die zum Sprengen            b) die Entfernung der Sprengstellen von Ver-\nbestimmt sind, gesprengt werden, haben die nach                kehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie\n§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes verant-              Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in\nwortlichen Personen dies der zuständigen Behörde               einem Umkreis von mindestens 300 Metern.\nschriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen,\nund zwar                                                Der Anzeige nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 braucht ein Lage-\nplan nicht beigefügt zu werden, wenn in der An-\n1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Spren-         zeige die Entfernung der Sprengstelle von den\ngungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen       nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Ar-\ninnerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durch-      beitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Ver- _\nführung eines Vorhabens vorgenommen werden          sorgung angegeben ist.\nsollen, und\n2. mindestens eine Woche vor          jeder sonstigen                              § 2\nSprengung.\nÄnderungsmitteilungen\n(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben         Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen\n1. Ort,    Tag und Zeitpunkt der Sprengung, bei         gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unter-\nmehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie       lagen eingetreten oder vorgesehen worden, haben\nvorgenommen werden sollen, und                      die nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtigen dies der zu-\nständigen Behörde unverzüglich schriftlich in dop-\n2. Name und Anschrift der für die Sprengung ver-\npelter Ausfertigung anzuzeigen. Ist mit einer Ver-\nantwortlichen Personen sowie Nummer und\nänderung eine erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen\nDatum der Erlaubnis nach § 6 des Sprengstoff-\ndie für die Sprengung verantwortlichen Personen\ngesetzes und des Befähigungsscheins nach § 17\nerst eine Woche nach Erstattung der Anzeige, jedoch\ndes Sprengstoffgesetzes und die ausstellenden\nnicht vor Ablauf der Frist im Falle des § 1 Abs. 1\nBehörden, die die Erlaubnis und den Befähigungs-\nNr. 1, unter den geänderten Umständen sprengen.\nschein erteilt haben.\nIhr sind als Unterlagen beizufügen\n§ 3\n1. eine Beschreibung, aus der hervorgeht\nAusnahmen von der Anzeigepflicht\na) Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,\nb) Art und Höchstmenge der je Sprengung zu             (1) § 1 gilt nicht, wenn in nach § 16 der Gewerbe-\nverwendenden Sprengstoffe und Zündmittel,       ordnung genehmigten Anlagen gesprengt werden\nsoll und die Genehmigung die Sprengungen ein-\nc) die Entfernung der Sprengstellen von beson-\nders schutzbedürftigen Gebäuden und An-         schließt.\nlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen,       (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf\nAlten- und Kinderheimen, Sportanlagen und       die Erstattung der Anzeige oder die Einhaltung der\nSpielplätzen in einem Umkreis von mindestens    Frist verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen\n1 000 Metern,                                    gerechtfertigt erscheint.","1408                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 4                                                                        § 5\nOrdnungswidrigkeiten                                                               Berlin-Klausel\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 13                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder fahrlässig                                                                blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-\n1. enlgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nichl oder nicht                          gesetzes auch im Land Berlin.\nrechtzeitig ersl.a llct oder entgegen § 1 Abs. 2 An-\ngaben nicht, nicht vollständig oder unrichtig macht\noder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder\n§ 6\nnicht rechtzeitig vorlegt,\n2. entgegen § 2 eine Verlinderung nicht, nicht recht-                                                     Inkrafttreten\nzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder                            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\neine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen                            ihre Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\nFristen durchführt.                                                       in Kraft.\nBonn, den 24. August 1971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Loufendcr Bezug nur im Postobonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird d,1s als fortgeltend festgcstellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 m1sgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.                  .\nPreis dieser Ausgabt: 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}