{"id":"bgbl1-1971-86-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":86,"date":"1971-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/86#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_86.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes","law_date":"1971-08-25T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1461\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z1997 A\n1971                         Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1971                                                              1 Nr. 86\nTag                                              In h alt                                                                     Seite\n25. 8. 71      Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1401\n2126-1, 811-1\n24.8. 71       Verordnung über die Anzeige von Sprengungen (5. DV Sprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . . . . .                 1407\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes\nVom 25. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      wird sie in Höhe des Verdienstausfalls ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               währt. Vom Beginn der siebenten Woche an\nwird sie nach den Sätzen des § 182 Abs. 4 a\nArtikel 1                             der Reichsversicherungsordnung gewährt, so-\nweit der Verdienstausfall die für die gesetz-\nDas Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung über-\nliche Krankenversicherungspflicht der Ange-\ntragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-                         stellten maßgebende Jahresarbeitsverdienst-\nSeuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\ngrenze nicht übersteigt; als Angehörige\nS. 1012, 1300), zuletzt geändert durch das Einfüh-                   gelten die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsver-\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nsicherungsordnung genannten Personen.\"\n(EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 503), wird wie folgt geändert:                                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                       ,, (3) Als Verdienstausfall gilt bei Arbeit-\nNach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                       nehmern das nach den gesetzlichen Vorschrif-\nten über die Entgeltfortzahlung im Krank-\n,,Im Impfbuch ist in geeigneter Form auf zweck-                  heitsfalle zu zahlende Arbeitsentgelt nach\nmäßiges Verhalten bei Eintritt eines Impf-                        Abzug der Steuern und der Beiträge zur So-\nschadens, auf die sich gegebenenfalls aus § 51 er-                zialversicherung und zur Bundesanstalt für\ngebenden Ansprüche sowie auf die Stellen, bei                     Arbeit oder entsprechender Aufwendungen\ndenen diese geltend gemacht werden können,\nzur sozialen Sicherung in angemessenem Um-\nhinzuweisen.\"\nfang. Der Betrag erhöht sich um das Kurz-\n2. In § 37 erhält Absatz 5 folgende Fassung:                         arbeiter- oder Schlechtwettergeld, auf das der\n,, (5) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände                     Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht\nhaben dafür zu sorgen, daß die eingesetzten                       aus den in Absatz 1 genannten Gründen an\nÄrzte, Schwestern sowie weiteres Personal den                     der Arbeitsleistung verhindert wäre (Netto-\nerforderlichen Impfschutz erhalten. Sie haben                     Arbeitsentgelt). Verbleibt dem Arbeitnehmer\nweiterhin dafür zu sorgen, daß die notwendigen                    nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit ein\nRäume, Einrichtungen und Transportmittel zur                      Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt\nDurchführung            von Absonderungsmaßnahmen                 als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag\naußerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen.                       zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-\nDie Räume und Einrichtungen zur Absonderung                       Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Ein-\nnach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern                   stellung der verbotenen Tätigkeit folgenden\nzu schaffen und zu unterhalten.\"                                  Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt\naus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die\n3. § 49 wird wie folgt geändert:                                     Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des\na) In Absatz 1 Satz l werden die Worte „ auf An-                  Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Be-\ntrag\" gestrichen.                                          schäftigten und bei Selbständigen entsprechend\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des nach\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              den gesetzlichen Vorschriften über die Ent-\n,, (2) Die Entschädigung bemißt sich nach dem            geltfortzahung im Krankheitsfalle zu zahlen-\nVerdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen              den Arbeitsentgelts bei den in Heimarbeit","1402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBeschäftigten das im Durchschnitt des letzten               hörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeit-\nJahres vor Einstellung der verbotenen Tätig-                nehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers\nkeit oder vor der Absonderung verdiente mo-                 und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine\nnatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen               Bescheinigung des Auftraggebers über die\nein Zwölftel des letzten beim Finanzamt nach-               Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maß-\ngewiesenen Jahreseinkommens tritt.\"                         geblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts\nund der gesetzlichen Abzüge, von Selbständi-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-                 gen eine Bescheinigung des Finanzamtes über\ngefügt:                                                     die Höhe des letzten beim Finanzamt nach-\n,, (3 a) Bei einer Existenzgefährdung können              gewiesenen Jahreseinkommens beizufügen.\"\nden Entschädigungsberechtigten die wäh-\nrend der Verdienstausfallzeiten entstehenden            i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 an-\nMehraufwendungen auf Antrag in angemes-                     gefügt:\nsenem Umfang von der zuständigen Behörde                      ,, (9) Die zuständige Behörde hat auf An-\nerstattet werden. Selbständige, deren Betrieb               trag dem Arbeitgeber einen Vorschuß in der\noder Praxis während ihrer Absonderung ruht,                 voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetra-\nerhalten neben der Entschädigung nach den                   ges, den in Heimarbeit Beschäftigten und\nAbsätzen 2 und 3 auf Antrag von der zustän-                 Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe\ndigen Behörde Ersatz der während der Ab-                    der Entschädigung zu gewähren.\"\nsonderung weiterlaufenden nicht gedeckten\nBetriebsausgaben in ungemessenem Umfang.\"            4. Nach § 49 werden folgende §§ 49 a bis 49 c an-\ngefügt:\ne) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 49a\n,, (4) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber\n(1) Solange eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1\nfür die Dauer des Arbeitsverhältnisses, läng-\nSatz 1 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtver-\nstens für sechs Wochen, die Entschädigung für\nsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung\ndie zuständige Behörde auszuzahlen. Die aus-\nfort. Die Entschädigung gilt als Entgelt. Das ent-\ngezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber\nschädigungspflichtige Land gilt als Arbeitgeber;\nauf Antrag von der zuständigen Behörde er-\nes trägt die auf die Entschädigung entfallenden\nstattet. Im übrigen wird die Entschädigung\nBeiträge allein. Ist der Entschädigungsberechtigte\nvon der zuständigen Behörde auf Antrag ge-\nversicherungspflichtig beschäftigt, so gilt er für\nwährt.\"\ndie Entrichtung der Beiträge als Mehrfachbeschäf-\ntigter. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige\nf) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a\nBehörde die Entschädigung aus, gilt Satz 3 für ihn\nund 4 b eingefügt:\nentsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf\n,, (4 a) Bei Arbeitnehmern richtet sich die           Antrag die entrichteten Beträge zu erstatten.\nFälligkeit der Entschädigungsleistungen nach\nder Fälligkeit des aus der bisherigen Tätig-               (2) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird,\nkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen           wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der\nEntschädigungsberechtigten ist die Entschädi-           Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zei-\ngung jeweils zum Ersten eines Monats für                ten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem\nden abgelaufenen Monat zu gewähren.                     Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 49 Abs. 1\nzu gewähren war, das Arbeitseinkommen zu-\n(4 b) Wird der Entschädigungsberechtigte              grunde gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt\narbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungs-           wird, die der letzten Tätigkeit des Verletzten vor\nanspruch in Höhe des Betrages, der bei Ein-             diesen Zeiten entspricht. § 571 Abs. 2 der Reichs-\ntritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtig-          versicherungsordnung gilt entsprechend. Die\nten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche,               durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden\ndie Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen             Mehraufwendungen werden den Versicherungs-\ndes durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten              trägern von der zuständigen Behörde erstattet.\nVerdiensausfalls auf Grund anderer gesetz-\nlicher Vorschriften oder eines privaten Ver-\nsicherungsverhältnisses zustehen, gehen in-                                      § 49b\nsoweit auf das entschädigungspflichtige Land               (1) Solange eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1\nüber.\"                                                  Satz 2 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtver-\nsicherung in der gesetzlichen Kranken- und\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                        Rentenversicherung sowie eine Beitragspflicht\nNach dem Wort „Erwerbstätigkeit\" werden                 nach dem Arbeitsförderungsgesetz fort. § 49 a\ndie Worte „oder durch die Absonderung\" ein-             Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\ngefügt.                                                    (2) In der Krankenversicherung werden die\nh) Absatz 8 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:           Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet,\ndas vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung\n„Die Anträge nach Absatz 4 sind innerhalb\ngezahlt worden ist.\neiner Frist von drei Monaten nach Einstel-\nlung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende                (3) In der Unfallversicherung gilt § 49 a Abs. 2\nder Absonderung bei der zuständigen Be-                 entsprechend.","Nr. 86-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971                        1403\n(4) Zeiten, für die nach Absatz 1 Beiträge zur    3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemein-\nBundesanstalt für Arbeit zu entrichten sind, ste-        schaft mit einem Elternteil oder einem Sorge-\nhen einer die Beitragspflicht begründenden Be-           berechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der\nschäftigung nach dem Arbeitsförderungsgesetz             Impfung aus beruflichen Gründen oder zur\ngleich. Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts         Ausbildung nicht nur vorübergehend außer-\nnach § 112 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes          halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nbleiben diese Zeiten außer Betracht.                     aufgehalten hat.\n§  49c                           (3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 er-\nhält auch, wer als Deutscher einen Impfschaden\nEntschädigungsberechtigte im Sinne des § 49       infolge einer auf Grund des Impfgesetzes vom\nAbs. 1, die der Pflichtversicherung in der gesetz-   8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31) oder infolge\nlichen Kranken- oder Rentenversicherung nicht         einer in der DDR oder in Ost-Berlin gesetzlich\nunterliegen, haben gegenüber der zuständigen         vorgeschriebenen oder auf Grund eines Gesetzes\nBehörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer          angeordneten Pockenimpfung einen Impfschaden\nAufwendungen für die soziale Sicherung in an-        erlitten hat oder erleidet, soweit nicht auf Grund\ngemessenem Umfong. In den Füllen, in denen sie       anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung\nEinkommen aus einer Ti:itigkeit beziehen, die als     gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur\nErsatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird,       geltend machen, wer als Vertriebener, Flüchtling\nmindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem         oder durch Familienzusammenführung (§§ 1, 3\nVerhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten         und 94 des Bundesvertriebenengesetzes) seinen\nEntschädigung.\"                                      ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nGesetzes genommen hat.\n5. Die §§ 51 bis 55 erhalten folgende Fassung:              (4) Die Hinterbliebenen eines Impfgeschädig-\n,,§ 51                       ten erhalten auf Antrag Versorgung in entspre-\nchender Anwendung der Vorschriften des Bun-\n(1) Wer durch eine Impfung, die                   desversorgungsgesetzes, die in § 49 des Bundes-\n1. gesetzlich vorgeschrieben oder                    versorgungsgesetzes genannten Personen jedoch\nnur, wenn der Impfgeschädigte im Zeitpunkt sei-\n2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet oder\nnes Todes das 18. Lebensjahr vollendet hatte,\n3. von einer zuständigen Behörde öffentlich          oder, falls er vorher verstorben ist, erst von dem\nempfohlen und in ihrem :3ereich vorgenom-        Zeitpunkt an, in dem er das 18. Lebensjahr voll-\nmen oder                                          endet hätte.\n4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung                                  § 52\nder Internationalen Gesundheitsvorschriften\ndurchgeführt worden ist,                            (1) Ein Impfschaden ist ein über das übliche\nAusmaß einer Impfreaktion hinausgehender Ge-\neinen Impfschaden erleidet, erhält wegen der         sundheitsschaden. Ein Impfschaden liegt auch\ngesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des     vor, wenn mit lebenden Erregern geimpft wurde\nImpfschadens auf Antrag Versorgung in entspre-       und eine andere als die geimpfte Person durch\nchender Anwendung der Vorschriften des Bundes-       diese Erreger, die von einer geimpften Person\nversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts     ausgeschieden wurden, einen Gesundheitsschaden\nAbweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für     erleidet. Als Impfschaden gilt ferner eine gesund-\nPersonen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in       heitliche Schädigung des Impfgeschädigten durch\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft          einen Unfall\nwurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder        1. auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig\nnur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder            ist, um wegen des Impfschadens eine Maß-\nzum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben,               nahme der Heilbehandlung, eine Badekur,\nsowie deren Angehörige, die mit ihnen in häus-           Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehand-\nlicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten          lung oder arbeits- und berufsfördernde Maß-\ndie in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungs-       nahmen nach § 26 des Bundesversorgungsgeset-\nordnung genannten Personen.                               zes durchzuführen oder um zur Aufklärung des\nSachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern\n(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 er-            das Erscheinen angeordnet ist oder\nhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Gel-\n2. bei der Durchführung einer der in Nummer 1\ntungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfscha-\naufgeführten Maßnahmen.\nden durch eine Impfung erleidet, zu der er auf\nGrund des Impfgesetzes vom 8. April 1874                (2) Zur Anerkennung eines Gesundheitsscha-\n(Reichsgesetzbl. S. 31) bei einem Aufenthalt im      dens als Folge einer Impfung genügt die Wahr-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet ge-     scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.\nwesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt,         Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht\nwenn der Geschädigte                                 gegeben ist, weil über die Ursache des festge-\nstellten Leidens in der medizinischen Wissen-\n1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nschaft Ungewißheit besteht, kann Versorgung in\nimpft werden konnte,\ngleicher Weise wie für einen Impfschaden ge-\n2. von einem Arzt geimpft worden ist,                währt werden.","1404                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 53                            wesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird,\nDem Jmpfgeschädigten sind im Rahmen der              ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; ein\nHeilbehandlung auch heilpädagogische Behand-             Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht,\nlung, heilgymnastische und bewegungstherapeu-            wenn die Maßnahme erforderlich ist, weil die\ntische Ubungen zu gewdhren, wenn diese bei der           Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit\nHeilbehandlun9 not wendig sind.                          tierischen Schädlingen als vermutlichen Uber-\nträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder\n§ 54                           dessen verdächtig sind.\n(l) Treffen Ansprüche aus § 51 mit Ansprü-              (2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1\nchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des          bemißt sich im Falle der Vernichtung eines Ge-\nBundesversorgungsgesetzes oder nach anderen             genstandes nach dessen gemeinem Wert, im\nGesetzen, die dds Bundesversorgungsgesetz für           Falle der Beschädigung oder sonstigen Wert-\nanwendbar crkliiren, zusilmmen, so ist unter Be-        minderung nach der Minderung des gemeinen\nrücksich ligung der durch die gesamten Schädi-          Wertes. Kann d.ie Wertminderung behoben wer-\ngungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbs-            den, so bemißt sich die Entschädigung nach den\nfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.         hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Ent-\nschädigung darf den gemeinen Wert nicht über-\n(2) § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes fin-        steigen, den der Gegenstand ohne die Beschädi-\ndet mit der Maßgabe Anwendung, daß der gegen            gung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Be-\nDritte bestehende gesetzliche Schadenersatz-            stimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand\nanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen           und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes\nnach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.         bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maß-\n(3) § 89 des Bundesversorgungsgesetz(~s findet       geblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde.\nmit der Maßgabe Anwendung, daß                          Die Entschädigung für andere nicht nur un-\nwesentliche Vermögensnachteile darf den Be-\n1. in Absatz 1 an die Stelle der Zustimmung des\ntroffenen nicht besser stellen, als er ohne die\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nMaßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der\ndie Zustimmung der zuständigen obersten Lan-\nMaßnahme notwendige Aufwendungen sind zu\ndesbehörden tritt und\nerstatten.\"\n2. in Absatz 2 die Zustimmung an Stelle des\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung     8. § 58 wird gestrichen.\nvon den zuständigen obersten Landesbehör-\nden im Einvernehmen mit den obersten             9. Die §§ 59 bis 61 erhalten folgende Fassung:\nLandesgesundheitsbehörden zu erteilen ist.                                   ,,§ 59\n(4) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 51            (1) Verpflichtet   zur Zahlung der Entschädi-\nmit einem Schadenersatzanspruch auf Grund               gung nach § 49 ist das Land, in dem das Verbot\nfahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so         erlassen worden ist, in den Fällen des § 17 das\nwird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürger-         Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt\nlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlos-          worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschä-\nsen, daß die Voraussetzungen des § 51 vorliegen.        digung nach § 57 ist das Land, in dem der Schaden\n(5) Bei Impfschäden gilt § 541 Abs. 1 Nr. 2 der      verursacht worden ist.\nReichsversicherungsordnung nicht.                          (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach\nden §§ 51 bis 54 ist zu gewähren\n§  55\n1. in den Fällen des § 51 Abs. 1 von dem Land,\n(1) Die Versorgung nach den §§ 51 bis 54 Abs. 1          in dem der Schaden verursacht worden ist,\nwird von den für die Durchführung des Bundes-\nversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durch-         2. in den Fällen des § 51 Abs. 2\ngeführt.                                                    a) von dem Land, in dem der Geschäd_igte bei\n(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren                 Eintritt des Impfschadens im Geltungsbe-\nder Kriegsopferversorgung und die Vorschriften                  reich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz\ndes Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren                oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,\nsind anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Ver-           b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohn-\nsorgung in der Gewährung von Leistungen der                     sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gel-\nKriegsopferfürsorge nach den § § 25 bis 27 e des                tungsbereich dieses Gesetzes nicht vor-\nBundesversorgungsgesetzes besteht.\"                             handen ist, von dem Land, in dem der\nGeschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder\n6. § 56 wird gestrichen.                                           gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder\n7. § 57 erhält folgende Fassung:                               c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn\ndie Wohnsitzvoraussetzungen der Buch-\n,,§ 57\nstaben a oder b nicht gegeben sind, von\n(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach                     dem Land, in dem der Elternteil oder\n§ 10 oder § 39 Gegenstände vernichtet, beschä-                  Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit\ndigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert ge-                  dem der Geschädigte in häuslicher Ge-\nmindert werden oder ein anderer nicht nur un-                   meinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder ge-","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1971                          1405\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich       ren. Die Feststellung erfolgt rückwirkend vom In-\ndieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher   krafttreten dieses Gesetzes an; die nach Satz 2 ge-\nWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt         zahlten Beträge sind anzurechnen. Soweit die bishe-\nnicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohn-       rigen Leistungen die nach diesem Gesetz vorgesehe-\nsitz oder ~rcwöhnlichcn Aufenthalt gehabt     nen Leistungen überschreiten, .ist die Versorgung in\nhat,                                          der bisherigen Höhe so lange weiterzugewähren, bis\n3. in den Fällen des § 51 Abs. 3 von dem Land,        die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen\nin dem der Geschädigte im Zeitpunkt des           deren Höhe erreichen. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch,\nInkrafttrrd.ens dieses Gesetzes seinen Wohn-      soweit Leistungen für Schäden gewährt werden, die\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder        durch Impfungen vor dem 1. Januar 1962 verursacht\nnc1ch diesem Zeitpunkt erstmalig im Geltungs-     worden sind.\nbereich dieses Gesetzes nimmt.                        (2) In den Fällen, in denen bei Inkrafttreten die-\n(3) In den Fällen des § 54 Abs. 1 sind die         ses Gesetzes über einen Antrag auf Gewährung von\nKosten, die durch das Hinzutreten der weiteren        Entschädigung wegen eines vor dem Inkrafttreten\nSchädigung verursacht werden, von dem Lei-            dieses Gesetzes erlittenen Impfschadens noch nicht\nstungsträger zu übernehmen, der für die Versor-       entschieden worden ist, finden die Vorschriften die-\ngung weqcn der wPiteren Schädigung zuständig          ses Gesetzes über die Versorgung bei Impfschäden\nist.                                                   Anwendung. Dies gilt auch im Falle der- Rechts-\nhängigkeit.\n§ 60                             (3) In den Fällen, in denen Entschädigungsleistun-\n(1) Die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zu zahlenden       gen wegen eines Impfschadens vor Inkrafttreten\nEntschädigungen können nach den für das Ar-           dieses Gesetzes nur deshalb abgelehnt worden sind,\nbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivil-       weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Imp-\nprozeßordnung gepfändet werden. Für die Pfän-          fung und Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen\ndung der nach § 49 Abs. 2 Satz 3 zu zahlenden          werden konnte, ist auf Antrag Versorgung nach den\nEntschädigungen gilt § 119 der Reichsversiche-         Vorschriften dieses Gesetzes zu gewähren, wenn die\nrungsordnung entsprechend. Die nach § 57 zu zah-      Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-\nlenden Entschädigungen sind unpfändbar; § 850 b       hangs gegeben ist. Wenn diese Wahrscheinlichkeit\nAbs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entspre-     nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache\nchend.                                                des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-\n(2) Ubertragung, Verpfändung und Pfändung          senschaft Ungewißheit besteht, kann ebenfalls Ver-\nder Ansprüche nach den §§ 51, 53 und 54 Abs. 1        sorgung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge-\nrichten sich nach den Vorschriften des Bundes-        währt werden. Die Versorgung beginnt frühestens\nversorgungsgesetzes.                                  mit dem Antragsmonat.\n(4) In den Fällen, in denen Entschädigungsleistun-\n§ 61\ngen wegen eines Impfschadens vor Inkrafttreten die-\nses Gesetzes nur deshalb abgelehnt worden sind,\n(1) Für Streitigkeiten über Entschädigungs-        weil eine nach bisherigem Recht zu wahrende An-\nansprüche nach den §§ 49 und 57 und für Strei-        meldefrist nicht eingehalten worden ist oder in Fäl-\ntigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 49         len, in denen bisher ein Antrag auf Entschädigung\nAbs. 4 Satz 2, § 49 a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2        nicht gestellt war, wird auf Antrag Versorgung ent-\nSatz 3 sowie § 49 c Satz l ist der ordentliche        sprechend den Vorschriften dieses Gesetzes gewährt.\nRechtsweg gegeben.                                    Die Versorgung beginnt frühestens mit dem An-\n(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in    tragsmonat.\nAngelegenheiten der §§ 51 bis 54 Abs. 1 ist der           (5) Artikel 125 des Bayerischen Ausführungs-\nRechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichts-       gesetzes zum BGB findet keine Anwendung auf An-\nbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz      sprüche der Impfgeschädigten nach diesem Gesetz.\nbesondere Vorschriften für die Kriegsopferver-\nsorgung enthält, gelten diese auch für Streitig-          (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nkeiten nach Satz 1.                                   Zuständigkeit der Versorgungsbehörden gelten auch\nfür die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fälle. Lau-\n(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung         fende Verfahren sind von den bisher zuständigen\nentsprechend den Vorschriften der Kriegsopfer-        Behörden auf die für die Durchführung des Bun-\nfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesver-       desversorgungsgesetzes zuständigen Behörden über-\nsorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der       zuleiten.\nRechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ge-\ngeben.\"\nArtikel 3\nArtikel 2\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den\n(1) Ein nach bisherigem Recht anerkannter Impf-        ordentlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreitig-\nschaden gilt als Impfschaden im Sinne dieses Geset-      keiten in Impfschadensangelegenheiten nach den\nzes. Für Impfschäden, für die bei Inkrafttreten die-     §§ 51 ff. des Bundes-Seuchengesetzes in der bis zum\nses Gesetzes Leistungen gewährt werden, sind bis         Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\nzur Feststellung der Versorgung nach diesem Ge-          gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Ge-\nsetz Leistungen in der bisherigen Höhe zu gewäh-         richte des jeweiligen Rechtszuges über.","1406                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die    S. 1233, 1348, 1652), zuletzt geändert durch das Ein-\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Ent-        führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nscheidungen richtet sich nach den Vorschriften der       keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nZivilprozeßordnung. Für die Verhandlung und              wird wie folgt geändert:\nEntscheidung über Rechtsmittel gegen diese Ent-\nscheidungen sind die Rechtsmittelgerichte der Sozial-    a) Hinter Buchstabe e wird folgender neuer Buch-\ngerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit ge-           stabe f eingefügt:\nmäß § 61 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundes-Seuchen-               „f) infolge eines Impfschadens im Sinne der\ngesetzes in der Fassung dieses Gesetzes zuständig.               § § 51 und 52 des Bundes-Seuchengesetzes\".\n(3) Für die Erhebung von Gerichtskosten ist das       b) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.\nbisherige Verfahren vor dem ordentlichen Gericht\nals Teil des Verfahrens vor dem Gericht zu behan-\ndeln, auf das der Rechtsstreit übergegangen ist. Für                            Artikel 5\ndie Erstattung von Kosten werden die im Verfahren\nvor dem ordentlichen Gericht erwachsenen Kosten             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nals Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nerwachsen, auf das der Rechtsstreit übergegangen         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nist.\nArtikel 4                                                Artikel 6\n§ 1 Abs. 1 des Schwerbeschädigtengesetzes in der         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nFassung    vom   14. August 1961    (Bundesgesetzbl. I   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}