{"id":"bgbl1-1971-85-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":85,"date":"1971-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/85#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_85.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum Patentanwaltsgehilfen","law_date":"1971-08-24T00:00:00Z","page":1394,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["1394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und\nzum Patentanwaltsgehilfen\nVom 24. August 1971\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-                                     § 4\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S.                          Ausbildungsberufsbild\n1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nBerufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundes-           (1) Für die Ausbildung zu den in § 1 genannten\ngesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem        drei Berufen sind mindestens die folgenden Kennt-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver-         nisse und Fertigkeiten Gegenstand der Berufsausbil-\nordnet:                                                  dung:\n§ 1                           1. Allgemeine Büropraxis,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe         2. Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des\nPatentanwalts in der Rechtspflege,\nDie Ausbildungsberufe\n3. Rechte und Pflichten des Auszubildenden,\n,,Rechtsanwaltsgehilfe\"\n„Notargehilfe\" und                               4. Aufbau und Aufgaben der Gerichte,\n,,Patentanwaltsgehilfe\"                          5. Gemeinsamkeiten der gerichtlichen Verfahrens-\nordnungen,\nwerden staatlich anerkannt.\n6. Bürgerliches Recht,\n§ 2                           7. volkswirtschaftliche Zusammenhänge.\nGleichzeitige Ausbildung                    (2) Für die Ausbildung zu einem der in § 1 genann-\nten Berufe sind außerdem mindestens die folgenden\nDie gleichzeitige Ausbildung zum Rechtsanwalts-\nKenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Berufs-\ngehilfen und zum Notargehilfen sowie die zum\nausbildung:\nRechtsanwaltsgehilfen und zum Patentanwaltsgehil-\nfen ist zulässig. Wird die gleichzeitige Ausbildung      1. Für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen:\nnicht in der Kanzlei eines Anwaltsnotars oder eines          a) Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Wertpa-\nNotaranwalts oder in der gemeinsamen Kanzlei von                 pierrecht,\nRechtsanwälten und Patentanwälten durchgeführt,\nb) Strafrecht,\nerfolgt die Fachausbildung (§ 5 Abs. 3) in dem je-\nweils anderen Ausbildungsberuf in der Kanzlei eines          c) Offentliches Recht,\nAusbildenden, der die fachliche Eignung für den an-          d) Arbeitsrecht,\nderen Ausbildungsberuf besitzt.                              e) Gerichtliches Verfahrensrecht,\nf) Gebühren und Kosten in bürgerlichen Rechts-\n§ 3                                   streitigkeiten und in Strafsachen;\nAusbildungsdauer                      2. für die Ausbildung zum Notargehilfen:\n(1) Die Ausbildungsdauer beträgt zwei Jahre und           a) Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesell-\nsechs Monate. Bei einer gleichzeitigen Ausbildung                schaftsrecht,\nnach § 2 beträgt die Ausbildungsdauer drei Jahre.            b) Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbar-\n(2) Weist der Auszubildende den erfolgreichen                 keit,\nBesuch der zehnten Klasse einer weiterführenden              c) Gebühren und Kosten in Angelegenheiten der\nallgemeinbildenden Schule oder einer mindestens                  freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nzweijährigen Handelsschule nach, beträgt die Aus-            d) Einsicht in das Grundbuch und in die Register,\nbildungsdauer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zwei            e) besondere Büropraxis des Notariats,\nJahre und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 zwei Jahre           f) Grunderwerb- und Erbschaftsteuerrecht,\nund sechs Monate.\ng) Vermessungswesen;\n(3) Weist der Auszubildende den erfolgreichen\nAbschluß der Ausbildung in einem der in § 1 ge-          3. für die Ausbildung zum Patentanwaltsgehilfen:\nnannten Ausbildungsberufe nach, beträgt die Ausbil-          a) Recht des gewerblichen Rechtsschutzes,\ndungsdauer in einem weiteren dieser Ausbildungs-             b) Verfahrensrecht in Angelegenheiten des ge-\nberufe sechs Monate.                                             werblichen Rechtsschutzes,","Nr. 85    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                          1395\nc) Verfahrensrecht in bürgerlichen Rechtsstreitig-                  erlaubte Handlung, über den Erwerb und\nkeiten,                                                         Verlust des Eigentums, über das Unter-\nd) Gebühren und Kosten in Angelegenheiten des                       haltsrecht, über das Scheidungsrecht und\ngewerblichen Rechtsschutzes und in bürger-                      über die rechtliche Stellung des Erben,\nlichen Rechtsstreitigkeiten,                               bb) Grundkenntnisse des Handelsrechts, ins-\ne) besondere Büropraxis des Patentanwalts.                          besondere über den Handelsstand und\nüber die Handelsgeschäfte,\n§ 5                                   cc) Grundkenntnisse des Wertpapierrechts,\ninsbesondere über Ausstellung, Form und\nAusbildungsrahmenplan -         sachliche Gliederung -                 Protest von Wechseln und Schecks,\n(1) Die Ausbildung nach § 4 ist in eine Grundaus-          b) Strafrecht:\nbildung und eine Fc1chausbiidung zu gliedern.\nDberblick über das Strafrecht, insbesondere\n(2) Die Grundausbildung soll sachlich nach folgen-              über die Strafen, die Maßregeln der Sicherung\nder Anleitung geliedert werden:                                    und Besserung, über den Versuch und die Teil-\n1. Allgemeine 13 ü.ropraxis:                                       nahme,\nü) Führung der Akten, der Register und der                c) Offentliches Recht:\nKalender,                                                  aa) Dberblick über das Kommunalrecht, das\nb) Behandlung d(~r Post,                                            Polizeirecht, das Bau- und Wohnungsrecht\nc) Empfang von Besuchern,                                           und das Straßenverkehrsrecht,\nd) Erledigung von Aufträgen außerhalb der Aus-                 bb) für Auszubildende bei Fachanwälten für\nbildungsstätte, z.B. bei Gerichten, Behörden                    Steuerrecht:\nund Banken,                                                     Dberblick über das Steuerrecht, insbeson-\ne) Zahlungsverkehr, soweit im Büro des Rechts-                      dere über die wichtigsten Steuerarten, wie\nanwalts, des Notars und des Patentanwalts er-                   Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbe-\nforderlich,                                                     steuer, Vermögensteuer und Umsatz-\nsteuer,\nf) Kurzschrift, mindestens 120 Silben pro Minute,\nund Maschinenschreiben, mindestens 180 An-             d) Arbeitsrecht:\nschläge pro Minute,                                        Dberblick über das Arbeitsrecht, insbesondere\ng) Anfertigung von Briefen und Aktennotizen                    über das Tarifvertragsrecht und über die Kün-\nnach Diktat oder Stichworten,                              digungsschutzbestimmungen,\nh) Buchführung, soweit im Büro des Rechtsan-               e) Gerichtliches Verfahrensrecht:\nwalts, des Notars und des Patentanwalts er-                aa) Kenntnisse der Rechtsmittel und der\nforderlich,                                                     Rechtsmittelfristen in allen Verfahrens-\ni) Lohn- und Gehaltsabrechnungen, einfache                         ordnungen,\nSteuererklärungen,                                         bb) Kenntnisse des Zivilprozeßrechts ein-\nk) kaufmännisches Rechnen, soweit im Büro des                       schließlich des Mahnverfahrens, des\nRechtsanwalts, des Notars und des Patentan-                     Zwangsvollstreckungsrechts      und     des\nwalts erforder lieh;                                            Kostenfestsetzungsverf ahrens,\n2. Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des                  cc) Dberblick über das Konkursrecht und das\nPatentanwalts in der Rechtspflege;                                  Vergleichsrecht, insbesondere über die\n3. Rechte und Pflichten des Auszubildenden;                             Wirkungen der Eröffnung eines Konkurs-\noder Vergleichsverfahrens,\n4. Dberblick über den Aufbau und die Aufgaben der                  dd) Dberblick über das Strafprozeßrecht, ins-\nGerichte;                                                           besondere über den Verlauf des Straf- und\n5. Dberblick über die Gemeinsamkeiten der gericht-                      des Bußgeldverfahrens,\nlichen Verfahrensordnungen;                                 f) Gebühren und Kosten in bürgerlichen Rechts-\n6. Uberblick über das bürgerliche Recht;                           streitigkeiten und in Strafsachen:\n7. Uberblick über die volkswirtschaftlichen Zusam-                 Kenntnis des Rechtsanwaltsgebührenrechts,\nmenhänge.                                                      des Gerichtskostenrechts und des Gebühren-\nrechts der Gerichtsvollzieher;\n(3) Die Fachausbildung soll sachlich nach folgender\nAnleitung gegliedert werden:                               2. für die Ausbildung zum Notargehilfen:\n1. Für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen:               a) Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesell-\na) Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Wert-                  schaftsrecht:\npapierrecht:                                               aa) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts,\naa) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts,                    insbesondere über die Rechtsgeschäfte,\ninsbesondere über Rechtsgeschäfte, über                    über das Entstehen und Erlöschen von\ndas Entstehen und Erlöschen von Schuld-                    Schuldverhältnissen, über den Kauf, über\nverhältnissen, über einzelne besonders                     das eheliche Güterrecht, über das Testa-\nwichtige Schuldverhältnisse, wie Kauf,                     ment, den Erbvertrag und den Erbschein,\nMiete, ungerechtfertigte Bereicherung, un-            bb) Kenntnisse des Liegenschaftsrechts,","1396                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ncc) Grundkenntnisse des Handelsrechts und              b) Verfahrensrecht in Angelegenheiten des ge-\ndes Gesellschaftsrechts, insbesondere über           werblichen Rechtsschutzes:\nProkura und Handlungsvollmacht und über               aa) Kenntnisse des Verfahrens bei der An-\ndie Arten, die Gründung und die Organe                    meldung eines Patents, eines Gebrauchs-\nder Handelsgesellschaften,                                musters, einer Pflanzensorte, eines Wa-\nb) Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbar-                    renzeichens, eines Geschmacksmusters,\nkeit:                                                      bb) Kenntnisse des Verfahrens bei der Anmel-\naa) Kenntnisse des Grundbuchrechts, ,                           dung eines Patents, eines Gebrauchsmu-\nsters, einer Pflanzensorte, eines Waren-\nbb) Grundkenntnisse des Verfahrens der frei-\nzeichens, eines Geschmacksmusters in den\nwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in\nwichtigsten Auslandsstaaten,\nN achlaßsachen und in Handelssachen,\ncc) Grundkenntnisse des Löschungsverfahrens,\ncc) Kenntnisse des Beurkundungsrechts und\ndes Nichtigkeitsverfahrens, des Zwangs-\nder Arten und Formen notarieller Urkun-\nlizenzverfahrens und des Patentbeschrän-\nden,\nkungsverf ahrens,\nc) Kenntnisse des Gebühren- und Kostenrechts in\nc) Verfahrensrecht in bürgerlichen Rechtsstreitig-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit,                                                      keiten:\nGrundkenntnisse des Zivilprozeßrechts und des\nd) Einsicht in das Grundbuch, in das Handelsregi-              Kostenfestsetzungsverfahrens,      insbesondere\nster und in sonstige Register,                             über Jie Sondervorschriften auf dem Gebiete\ne) besondere Büropraxis des Notariats:                         des gewerblichen Rechtsschutzes,\naa) Führung der Urkundensammlung, der Ur-              d) Gebühren und Kosten in Angelegenheiten des\nkundenrolle, des Verwahrungsbuchs und                 gewerblichen Rechtsschutzes und iri bürger-\ndes Massenbuchs,                                     lichen Rechtsstreitigkeiten:\nbb) Herstellen von beglaubigten Abschriften,                aa) Kenntnisse des Gebühren- und Kosten-\nAusfertigungen und vollstreckbaren Aus-                    rechts auf dem Gebiet des gewerblichen\nfertigungen,                                              Rechtsschutzes,\ncc) Entwerfen von einfachen Urkunden,\nbb) Kenntnisse des Rechtsanwaltsgebühren-\ndd) Einholung von Genehmigungen,                                rechts und des Gerichtskostenrechts,\nee) Anzeige- und Beistandspflichten des No-\ntars,                                            e) besondere Büropraxis des Patentanwalts:\naa) Schriftverkehr mit Auftraggebern und Pa-\nf) Uberblick über das Grunderwerb- und das Erb-\ntentanwälten im Ausland,\nschaftsteuerrecht,\nbb) Uberwachung der Laufzeit von Schutzrech-\ng) Uberblick über das Vermessungswesen, insbe-                       ten und der Einzahlung von Jahresgebüh-\nsondere über die Veränderungsnachweise;                          ren sowie Uberwachung der Prioritäts-\nfristen.\n3. für die Ausbildung zum Patentanwaltsgehilfen:\na) Recht des gewerblichen Rechtsschutzes:\n§ 6\naa) Grundkenntnisse des Patentrechts, insbe-\nAusbildungsrahmenplan -       zeitliche Gliederung -\nsondere über den Begriff „Erfindung\" und\nüber die Vorausetzungen der Patentfähig-         (1) Die Ausbildung nach § 4 soll zeitlich nach fol-\nkeit,                                         gender Anleitung gegliedert werden:\nbb) Grundkenntnisse des Gebrauchsmuster-            1. Bei der Ausbildung zu einem der drei Ausbil-\nrechts, insbesondere über den Begriff             dungsberufe soll eine Grundausbildung von zwölf\n,,Raumform\",                                     Monaten Dauer und eine Fachausbildung von acht-\nzehn Monaten Dauer durchgeführt werden. Bei\ncc) Grundkenntnisse des Rechts der Arbeit-\neiner verkürzten Ausbildungszeit nach § 3 Abs. 2\nnehmererfindungen, insbesondere über die\nsoll die Dauer der Grundausbildung sechs Monate\nDiensterfindungen, die freien Erfindungen\nund die Dauer der Fachausbildung achtzehn Mo-\nund die technischen Verbesserungsvor-\nnate betragen.\nschläge,\ndd) Uberblick über das Sortenschutzrecht, ins-      2. Bei einer gleichzeitigen Ausbildung nach § 2 soll\nbesondere über die Schutzvoraussetzungen          eine Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer,\nund das Sortenbezeichnungsrecht,                  eine Fachausbildung in dem einen Ausbildungs-\nberuf von zwölf Monaten Dauer und anschließend\nee) Grundkenntnisse des Warenzeichenrechts,             eine Fachausbildung in dem anderen Ausbil-\ninsbesondere über den Schutz der Ausstat-         dungsberuf von ebenfalls zwölf Monaten Dauer\ntung, den Namen, die Firma und die Ver-           durchgeführt werden. Bei einer verkürzten Aus-\nwechslungsfähigkei t,                             bildungszeit nach § 3 Abs. 2 soll die Dauer der\nff) Grundkenntnisse des Geschmacksmuster-              Grundausbildung sechs Monate und die Dauer\nrechts, insbesondere über den Begriff des         der beiden Fachausbildungen je zwölf Monate\ngewerblichen Musters oder Modells,                betragen.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                       1397\n3. Die weitere Ausbildung nach § 3 Abs. 3 soll wäh-            bb) Führung der Urkundensammlung, der Ur-\nrend ihrer ganzen Dauer als Fachausbildung in                  kundenrolle, des Verwahrungsbuchs und\ndem jeweils anderen Ausbildungsberuf durchge-                   des Massenbuchs,\nführt werden.                                              cc) Herstellung von beglaubigtenAbschriften,\n(2) Die Fachausbildung nach § 5 Abs. 3 soll zeitlich            Ausfertigungen und vollstreckbaren Aus-\nnach folgender Anleitung gegliedert werden:                         fertigungen,\ndd) Uberblick über das Vermessungswesen,\n1. Für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen:\nd) während des dritten Drittels der Dauer der\nDem Auszubildenden sollen vermittelt werden:               Fachausbildung:\na) während der ganzen Dauer der Fachausbil-                aa) Einholung von Genehmigungen,\ndung:\nbb) Anzeige- und Beistandspflichten des No-\naa) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts,                tars,\nbb) Kenntnisse des Zivilprozeßrechts,\ncc) Uberblick über das Grunderwerb- und das\ncc) Kenntnisse des Gebühren- und Kosten-                   Erbschaftsteuerrecht;\nrechts,\n3. für die Ausbildung zum Patentanwaltsgehilfen:\nb) während des ersten Drittels der Dauer der\nFachausbildung:                                     Dem Auszubildenden sollen vermittelt werden:\naa) Uberblick über das Strafrecht,                  a) während der ganzen Dauer der Fachausbil-\nbb) für Auszubildende bei Fachanwälten für              dung:\nSteuerrecht:                                       aa) Kenntnisse des Verfahrens bei der An-\nUberblick über das Steuerrecht,                        meldung eines Patents, eines Gebrauchs-\nmusters, einer Pflanzensorte, eines Wa-\ncc) Kenntnisse der Rechtsmittel und der\nrenzeichens oder eines Geschmacksmu-\nRechtsmittelfristen,\nsters,\ndd) Uberblick über das Strafprozeßrecht,\nbb) Kenntnisse des Gebühren- und Kosten-\nc) während des zweiten Drittels der Dauer der                   rechts auf dem Gebiet des gewerblichen\nFachausbildung:                                             Rechtsschutzes,\naa) Grundkenntnisse des Handelsrechts,                  cc) Kenntnisse des Rechtsanwaltsgebühren-\nbb) Grundkenntnisse des Wertpapierrechts,                   rechts und des Gerichtskostenrechts,\ncc) Uberblick über das Arbeitsrecht,                    dd) Schriftverkehr mit Auftraggebern und Pa-\ntentanwälten im Ausland,\nd) während des dritten Drittels der Dauer der\nFachausbildung:                                     b) während des ersten Drittels der Fachausbil-\ndung:\naa) Uberblick über das öffentliche Recht,              aa) Grundkenntnisse des Patentrechts,\nbb) Uberblick über das Konkursrecht;                    bb) Grundkenntnisse des Gebrauchsmuster-\nrechts,\n2. für die Ausbildung zum Notargehilfen:                        cc) Uberwachung der Laufzeit von Schutzrech-\nDem Auszubildenden sollen vermittelt werden:                    ten und Einzahlung von Jahresgebühren\nsowie Uberwachung der Prioritätsfristen,\na) während der ganzen Dauer der Fachausbil-\ndung:                                               c) während des zweiten Drittels der Fachausbil-\naa) Kenntnisse des Liegenschaftsrechts und             dung:\ndes Grundbuchrechts,                               aa) Grundkenntnisse des Rechts der Arbeit-\nbb) Grundkenntnisse des Verfahren der frei-                 nehmererfindungen,\nwilligen Gerichtsbarkeit,                         bb) Grundkenntnisse des Warenzeichenrechts,\ncc) Kenntnisse des Beurkundungsrechts und               cc) Grundkenntnisse des Geschmacksmuster-\nder Arten und Formen notarieller Urkun-                rechts,\nden,                                              dd) Grundkenntnisse des Zivilprqzeßrechts und\ndd) Kenntnisse im Kostenrecht in Angelegen-                 des Kostenfestsetzungsverfahrens,\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nd) während des dritten Drittels der Fachausbil-\nee) Einsicht in das Grundbuch, in das Handels-         dung:\nregister und in sonstige Register,\naa) Uberblick über das Sortenschutzrecht,\nb) während des ersten Drittels der Fachausbil-             bb) Kenntnisse des Verfahrens bei der Anmel-\ndung:                                                       dung eines Patents, eines Gebrauchsmu-\naa) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts,                sters, einer Pflanzensorte, eines Waren-\nbb) Entwerfen einfacher Urkunden,                           zeichens oder eines Geschmacksmusters in\nden wichtigsten Auslandsstaaten,\nc) während des zweiten Drittels der Fachausbil-             cc) Grundkenntnisse des Löschungsverfahrens,\ndung:                                                       des Nichtigkeitsverf ahrens, des Zwac.gs-\naa) Grundkenntnisse des Handelsrechts und                   lizenzverfahrens und des Patentbeschrän-\ndes Gesellschaftsrechts,                               kungsverf ahrens.","1398                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Während der gesamten Dauer der Fachausbil-             (2) Der schriftliche Teil der Prüfung kann sich auf\ndung sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten der            alle in § 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten\nGrundausbildung vertieft werden.                           erstrecken. Zumindest sind zu prüfen:\n1. für die Prüfung zu den drei Berufen:\n§ 7\nBegriffsbestimmungen                          a) Buchführung und kaufmännisches Rechnen,\nb) Kurzschrift und Maschinenschreiben;\n(1) Soweit in den §§ 5 und 6 die Vermittlung von\nKenntnissen vorgeschrieben ist, ist der Auszubil-          2. für die Prüfung zum Rechtsanwaltsgehilfen:\ndende mit den gesetzlichen Bestimmungen des je-                a) Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts und\nweiligen Rechtsgebietes vertraut zu machen.                        des Handelsrechts,\n(2) Soweit in den §§ 5 und 6 die Vermittlung von           b) Kenntnisse des Zivilprozeßrechts einschließ-\nGrundkenntnissen vorgeschrieben ist, ist der Aus-                  lich des Mahnverfahrens und des Zwangs-\nzubildende mit den besonders wichtigen Bestimmun-                  vollstreckungsrechts,\ngen des jeweiligen Rechtsgebietes vertraut zu                  c) Kenntnisse des Rechtsanwaltsgebührenrechts;\nmachen.                                                    3. für die Prüfung zum Notargehilfen:\n(3) Soweit in den §§ 5 und 6 die Vermittlung               a) Kenntnisse des Liegenschaftsrechts,\neines Uberblicks vorgeschrieben ist, ist der Auszu-\nbildende auf den wesentlichen Inhalt der Gesetze              b) Kenntnisse des Grundbuchrechts,\ndes jeweiligen Rechtsgebietes hinzuweisen.                     c) Arten und Formen notarieller Urkunden,\nd) Kenntnisse der Gebühren des Notars;\n§ 8\n4. für die Prüfung zum Patentanwaltsgehilfen:\nUberbetrieblidle Ausbildung\na) Grundkenntnisse des Patentrechts,\nSofern die erforderlichen Kenntnisse und Fertig-           b) Kenntnisse des Verfahrens bei der Anmeldung\nkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-                  eines Patents,\nstätte vermittelt werden können, soll die Ausbildung\nüberbetrieblich durchgeführt werden.                           c) Grundkenntnisse des Gebrauchsmusterrechts,\ndes Warenzeichenrechts und des Geschmacks-\n§ 9                                    musterrechts,\nIndividueller Ausbildungsplan                     d) Kenntnisse der Gebühren des Patentanwalts.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des               (3) Eine Prüfung in den in Absatz 2 Nr. 1 genann-\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden              ten Fächern ist nicht erforderlich, wenn der Prüfling\neinen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.          die erforderlichen Fertigkeiten anderweitig nach-\nweist.\n§ 10\n(4) Im mündlichen Teil der Prüfung sind auch\nBerichtsheft                         sonstige Fragen zu beantworten, die sich aus der\nDer Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-         Büropraxis und dem Berufsschulunterricht ergeben.\nheft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung des\nBerichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.                                             § 13\n§ 11                                          Aufhebung von Vorsdlriften\nZwisdlenprüfung                           Die auf Grund des § 108 Abs. 1 des Gesetzes fort-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist          geltenden Vorschriften, die Gegenstände dieser\neine Zwischenprüfung durchzuführen. Ihr ist die            Rechtsverordnung regeln, sind nicht mehr anzuwen-\nsachliche und zeitliche Gliederung der §§ 5 und 6          den.\nzugrunde zu legen.                                                                   § 14\n(2) Die Zwischenprüfung ist bei dreijähriger Aus-                           Berlin-Klausel\nbildungsdauer nach zwei Jahren, bei zweieinhalb-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\njähriger oder bei zweijähriger Ausbildungsdauer\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnach einem Jahr durchzuführen. Bei einer Ausbil-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ndung nach § 3 Abs. 3 gilt die in dem anderen Aus-          bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbildungsberuf abgelegte Prüfung als Zwischen-\nprüfung.\n§ 12                                                      § 15\nAnforderungen für die Absdllußprüfung                                    Inkrafttreten\n(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-       Diese Verordnung tritt am 1. September 1971 in\nzuführen.                                                  Kraft.\nBonn, den 24. August 1971\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}