{"id":"bgbl1-1971-85-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":85,"date":"1971-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/85#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-85-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_85.pdf#page=1","order":1,"title":"Approbationsordnung für Apotheker","law_date":"1971-08-23T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["1377\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                     Ausp;egeben zu Bonn am 27. August 1971                                                                                           Nr. 85\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n23.8. 71   Approbationsordnung für Apotheker                                                                                                               1377\n2121-1-3, 2121-1-1\n24. 8. 71  Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum\nPatentanwallsgehilfen .............................................................. .                                                           1394\n800-21\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1399\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1399\nApprobationsordnung für Apotheker\nVom 23. August 1971\nAuf Grund der §§ 5 und 14 Abs. 3 der Bundes-                                                                              § 2\nApothekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetz-                                                           Hochschulausbildung\nblatt I S. 601), geändert durch das Erste Gesetz zur\nReform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-                              (1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung,\ngesetzbl. I S. 645), wird mit Zustimmung des Bun-                         die es dem Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse\ndesrates verordnet:                                                       und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser\nVerordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert wer-\nden. Bei der Ankündigung der Unterrichtsveranstal-\ntungen macht die Hochschule kenntlich, daß der\nErster Abschnitt\nBesuch der in der Anlage 1 aufgeführten Unter-\nDie pharmazeutische Ausbildung                                        richtsveranstaltungen die Erreichung des Ausbil-\ndungszieles fördert.\n§ 1\n(2) Soweit der Lehrstoff für die praktischen\nGliederung der Ausbildung                                   Unterrichtsveranstaltungen eine unmittelbare Unter-\nrichtung in kleinen Gruppen erfordert, soll dies\n(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt\nangestrebt werden. Der Studierende weist seine\n1. ein Studium der Pharmazie von mindestens drei-                         regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den\neinhalb Jahren an einer wissenschaftlichen Hoch-                      praktischen Unterrichtsveranstaltungen durch Be-\nschule;                                                               scheinigungen nach Muster der Anlage 2 zu dieser\n2. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;                          Verordnung nach.\n3. die pharmazeutische Prüfung, die in drei Prü-                                                                             § 3\nfungsabschnitten abzulegen ist.                                                                      Praktische Ausbildung\n(2) Die Prüfungsabschnitte nach Absatz 1 Nr. 3                              (1) Die praktische Ausbildung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2\nkönnen abgelegt werden                                                    findet nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungs-\nabschnitts statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung\n1. der Erste Prüfungsabschnitt nach einem zweijäh-\nvon\nrigen Studium der Pharmazie;\n1. sechs Monaten in einer Apotheke, die keine Kran-\n2. der Zweite Prüfungsabschnitt nach Bestehen des\nkenhaus- oder Zweigapotheke ist, und\nErsten Prüfungsabschnitts und einem Studium der\nPharmazie von dreieinhalb Jahren;                                      2. weiteren sechs Monaten, die wahlweise in\n3. der Dritte Prüfungsabschnitt nach Bestehen des                               a) einer Apotheke nach Nummer 1,\nZweiten Prüfungsabschnitts und der sich anschlie-                           b) einer Krankenhausapotheke,\nßenden praktischen Ausbildung.                                               c) der pharmazeutischen Industrie,","1378                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nd) einem Hochschulinstilul oder in anderen ge-      rücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die\neigneten staatlichen Institutionen einschließ-   Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der\nlich solchen der Bundeswehr abzuleisten sind.    Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des\n(2) Während der praktischen Ausbildung sollen\nPrüfungsbewerbers noch zuläßt.\ndie im vorhergehenden Studium erworbenen phar-             (3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Prü-\nmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und         fungsabschnitt sind beizufügen\npraktisch angewendet werden. Zur Ausbildung ge-         1. die Geburtsurkunde,\nhört insbesondere die Entwicklung, Herstellung,\n2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen\nPrüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Die Aus-              Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,\nbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuf-\nlich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet       3. der Nachweis über ein zweijähriges Studium der\nwerden; sofern sie an einem Hochschulinstitut ab-           Pharmazie,\ngeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wis-     4. die Bescheinigungen über die regelmäßige und er-\nsenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines            folgreiche Teilnahme an den in der Anlage 1\nHochschullehrers.                                           Teil B vorgeschriebenen praktischen Unterrichts-\nveranstaltungen.\n(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu\nregelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen            (4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Prü-\nund sich auf den Dritten Prüfungsabschnitt vorzube-     fungsabschnitt sind beizufügen\nreiten. Er darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen       1. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Prü-\nwerden, die seine Ausbildung nicht fördern. Uber            fungsabschnittes,\ndie praktische Ausbildung erhält der Auszubildende      2. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie\neine Bescheinigung nach Muster der Anlage 3.                von dreieinhaJb Jahren,\n(4) Während der praktischen Ausbildung hat der       3. die Bescheinigungen über die regelmäßige und er-\nAuszubildende an begleitenden Unterrichtsveran-             folgreiche Teilnahme an den in der Anlage 1\nstaltungen teilzunehmen, in denen die in der An-            Teil C vorgeschriebenen praktischen Unterrichts-\nlage 4 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden.         veranstaltungen.\nDie zuständige Behörde benennt eine oder mehrere\n(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Prü-\ngeeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltun-\nfungsabschnitt sind beizufügen\ngen durchführen.\n1. das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Prü-\n(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Un-          fungsabschnittes,\nterbrechungen bis zu insgesamt vier Wochen ange-\n2. der Nachweis über die praktische Ausbildung.\nrechnet.\n(6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der\nzweiter Abschnitt                        Meldung zum Dritten Prüfungsabschnitt die prak-\ntische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht abge-\nFormelle Prüfungsvorschriften                      schlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung\ndes für die Ausbildung Verantwortlichen vorzule-\n§  4                           gen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis\nLandesprüfungsamt                     zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschlie-\nßen wird. Die endgültige Bescheinigung nach Mu-\n(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prü-\nster der Anlage 3 ist unverzüglich nach Erhalt nach-\nfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht\nzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt späte-\nzuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.\nstens zu Beginn des Dritten Prüfungsabschnitts\n(2) Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landes-      vorliegen.\nprüfungsamt des Landes abzulegen, in dem der\n§ 6\nPrüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung\nPharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert                      Versagung der Zulassung\nhat. Wiederholungsprüfungen sind vor dem Landes-           (1) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist\nprüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfungsab-          zu versagen, wenn\nschnitt nicht bestanden worden ist. Ausnahmen von\n1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nach-\nSatz 1 und 2 können aus wichtigem Grund zugelas-\nweise nicht erbringt,\nsen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprü-\nfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im      2. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wieder-\nBenehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen             holt werden darf(§ 13 Abs. 3).\nLandesprüfungsamt.                                         (2) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt kann\n§ 5                            versagt werden, wenn der Prüfungsbewerber\nMeldung zur Prüfung                    1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\ndem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-\n(1) Uber dle Zulassung zu den einzelnen Prüfungs-        keit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt\nabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.              oder\n(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungs-      2. wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen\nabschnitt muß dem Landesprüfungsamt· bis zu dem             Schwäche seiner geistigen oder körperlichen\nvon ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegan-            Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des\ngen sein. Später eingehende Anträge sind zu be-             Apothekerberufs unfähig oder ungeeignet ist.","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. August 197-1                     1379\n(3) Soll die Zulassung nach Absatz 2 versagt wer-     achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise be-\nden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher    fragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung\nVertreter vorher zu hören.                               der Ordnung.\n(3) Die Prüfungskommission hat während der ge-\n§ 7\nsamten Prüfung anwesend zu sein.\nArt der Prüfung\n(4) Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis\nIm Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt wird          zu vier Personen zu prüfen.\nschriftlich, im Dritten Prüfungsabschnitt mündlich\ngeprüft.                                                   (5) Die zuständige Behörde und die zuständige\n§ 8\nApothekerkammer können je einen Beobachter zur\nBefragung der Prüflinge entsenden. Der Vorsitzende\nSchriftliche Prüfungen                 der Prüfungskommission hat jeweils bis zu zehn Per-\n(1) Bei den schriftlichen Prüfungen hat der Prüf-    sonen, die sich in der praktischen Ausbildung zum\nling in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen  Apotheker befinden, zu gestatten, bei der Befragung\nzu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welrhe der      der Prüflinge anwesend zu sein.\nmit den Fragen vorgelegten Antworten er für zu-            (6) Uber den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings\ntreffend hält.\nist von dem Protokollführer eine Niederschrift nach\n(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den        Muster der Anlage 5 anzufertigen, aus der der Ge-\nApotheker allgemein erforderlichen Kenntnisse ab-       genstand der Prüfung, die Bewertung der Leistun-\ngestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse       gen sowie die etwa vorgekommenen schweren Un-\nermöglichen.                                            regelmäßigkeiten zu ersehen sein müssen. Diese\n(3) In den schriftlichen Prüfungen sind jeweils      Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den prü-\nallen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen.   fenden Mitgliedern der Prüfungskommission sowie\n· Bei der Festlegung der Prüfungsfragen sollen sich die   dem Protokollführer zu unterzeichnen.\nLandesprüfungsämter nach Maßgabe einer Verein-             (7-) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei-\nbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die       dung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit\ndie Aufgabe hat, Prüfun~Jsfragen für die Prüfungen      gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nim Rahmen der pharmazeutischen Ausbildung herzu-\nstellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen und        (8) Der Dritte Prüfungsabschnitt ist bestanden,\nder Antworten ist festzulegen, welche Antwort als       wenn der Prüfling die zur Ausübung des Apotheker-\nzutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter      berufs erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.\nkönnen die Gegenstände, auf die sich die Prüfungs-      Dem Prüfling ist im Prüfungstermin bekanntzugeben,\nfragen beziehen, öffentlich bekanntmachen.               ob er die Prüfung bestanden hat.\n(4) Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden,\nwenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beant-\nworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert                                     § 10\nunter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der                           Prüfungstermine\nPrüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesam-\nten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling min-         (1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine\ndestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend be-        für die schriftlichen Prüfungen einheitlich für den\nantwortet hat.                                           Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die Ter-\nmine für die mündlichen Prüfungen werden von dem\n(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in den     Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungs-\neinzelnen Fächern wird durch das Landesprüfungs-         kommission festgelegt. Der Termin für den Dritten\namt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich mit-      Prüfungsabschnitt muß im dreizehnten Monat nach\ngeteilt. Dabei ist die Zahl der vom Prüfling zutref-     dem Termin für den Zweiten Prüfungsabschnitt lie-\nfend beantworteten Fragen sowie die durchschnitt-        gen.\nliche Prüfungsleistung in dem betreffenden Prüfungs-\ntermin anzugeben.                                          (2) Wiederholungen schriftlich geprüfter Fächer\nund Prüfungsabschnitte werden im Rahmen der in\n§ 9\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Prüfungstermine durch-\nMündliche Prüfung                     geführt. Der Termin für die Wiederholung eines\n(1) Der Dritte Prüfungsabschnitt wird vor einer       mündlich geprüften Faches oder Prüfungsabschnitts\nPrüfungskommission abgelegt. Die Mitglieder der          wird vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der\nPrüfungskommissionen sowie deren Stellvertreter          Prüfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an\nwerden vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie beste-        der Wiederholung einer schriftlichen Prüfung ist der\nhen jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens          Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur Wieder-\nzwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Zu Mit-       holung einer mündlichen Prüfung innerhalb von drei\ngliedern sind Hochschullehrer sowie Apotheker, die       Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos aJ:>geleg-\nnicht dem Lehrkörper einer Hochschule angehören,         ten Prüfung vom Landesprüfungsamt aufzufordern.\nzu bestellen. Daneben können auch andere geeig-          § 11 findet entsprechende Anwendung.\nnete Prüfer bestellt werden.\n(3) Der Prüfling wird spätestens sieben Tage vor\n(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission le.itet    dem Prüfungstermin ge.gen Empfangsbekenntnis ge-\ndie Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu      laden.","1380                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 11                          Gründe sowie den Hinweis zu enthalten, daß er auch\nRücktritt und Versäumnis                  nach einem erneuten Studium der Pharmazie nicht\nmehr zu der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen\n(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt     werden kann.\nist ein Rücktritt nur mit Gcmehmigung des Landes-\nprüfungsamtes zulüssig. Df~r Prüfling hat die Gründe\nfür seinen Rück tri lt unverzüglich dem Landesprü-\nfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprü-\nDritter Abschnitt\nfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungs-\nabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem                     Die Pharmazeutische Prüfung\nFach, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unter-\nnommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn                                     § 15\nein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit\nkann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärzt-                          Erster Prüfungsabschnitt\nlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.             (1) Der Erste Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf\nGenehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prü-          folgende Fächer:\nfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von                1. Allgemeine, anorganische und organische Che-\neinem Fach nicht, so gilt die Prüfung insoweit als                mie,\nnicht bestanden.\nII. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling    III. Physik,\neinen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit\nIV. Pharmazeutische Analytik.\nnicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung\nunterbricht.                                                   (2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der\nReihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert\n§ 12                          an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden\nStörung oder Täuschung                   und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stun-\nden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beant-\nStört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf         wortenden Fragen und ihre Verteilung auf die ein-\neiner Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt         zelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 8.\ner eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt,\nbei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prü-              (3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 9\nfungskommission, das betreffende Fach, die betref-        festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.\nfenden Fächer oden den gesamten Prüfungsabschnitt\nfür „nicht bestanden\" erklären.                                                       § 16\nZweiter Prüfungsabschnitt\n§ 13                               (1) Der Zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf\nBestehen und Wiederholung von Prüfungen          folgende Fächer:\n(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die        I. Pharmazeutische Chemie,\nPrüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die              II. Pharmazeutische Biologie,\npharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die            III. Arzneiformenlehre,\ndrei Prüfungsabschnitte bestanden sind.                  IV. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie.\n(2) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach           (2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der\nkann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite           Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert\nWiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestan-          an den ersten drei Tagen je dreidreiviertel Stunden\nden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht be-      und am letzten Tag zweieinhalb Stunden. Die Anzahl\nstanden.                                                 der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen\n(3) Ist ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so    und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer erge-\nist die pharmazeutische Prüfung nicht bestanden. Sie      ben sich aus der Anlage 10.\ndarf auch nach erneutem Studium der Pharmazie                  (3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 11\nnicht wiederholt werden.                                  festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.\n§ 14                                                       § 17\nZeugnisse und Mitteilungen                                  Dritter Prüfungsabschnitt\n(1) Nach dem Bestehen des Ersten und Zweiten               (1) Der Dritte Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf\nPrüfungsabschnitts erteilt das Landesprüfungsamt je-      folgende Fächer:\nweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 6, nach\n1. Pharmazeutische Praxis,\ndem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts ein\nZeugnis nach Muster der Anlage 7.                         II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.\n(2) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüf-           (2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens\nling und die anderen Landesprüfungsämter, wenn            eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.\ndie Pharmazeutische Prüfung nicht bestanden wor-               (3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der An-\nden ist. Die Mitteilung an den Prüfling hat die           lage 12 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.","Nr. 85-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                             1381\nVierter Abschnitt                      länder im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstel-\nDie Approbation                       lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sind, rechnet\ndas Landesprüfungsamt auf die in dieser Verord-\n§ 18\nnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwer-\nAntrag auf Approbation                tigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als   1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord-\nApotheker ist an die zuständige Behörde des Landes         nung betriebenen verwandten Studiums,\nzu richten, in dem der Antragsteller den Dritten      2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereiches die-\nPrüfungsabschnitt bestanden hat. Dem Antrag sind           ser Verordnung betriebenen Studiums der Phar-\nbeizufügen                                                 mazie oder eines verwandten Studiums.\n1. ein lückenloser, kurzgefaßter Lebenslauf,              (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\n2. die Geburtsurkunde,                                erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die\n3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,         im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und\n4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher\n2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prü-\nfung des Dritten Prüfungsabschnitts.\nals einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein\ndarf,                                                 (3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1\n5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob      genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte\ngegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder   Anerkennung erfolgen.\nein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren\n§ 21\nanhängig ist,\n6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als                    Ubergangsvorsdlriften\neinen Monat sein darf, aus der hervorgeht, daß       für Personen, die sidt in der Ausbildung befinden\nder Antragsteller nicht wegen eines körperlichen      (1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-\nGebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen   ordnung die pharmazeutische Vorprüfung und die\noder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht  pharmazeutische Prüfung nach der Prüfungsordnung\nzur Ausübung des Apothekerberufes unfähig oder    für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsmini-\nungeeignet ist und                               sterialblatt S. 769) bestanden haben, gilt die pharma-\n7. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeuti-     zeutische Ausbildung als abgeschlossen. Mit dem\nschen Prüfung.                                   Antrag auf Erteilung der Approbation müssen an\n(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 2 oder     Stelle des Zeugnisses nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 dieser\nApprobationsordnung die Zeugnisse über die phar-\nAbs. 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden,\nso sind, sofern der Antragsteller nicht nach den Vor- mazeutische Vorprüfung und die pharmazeutische\nschriften dieser Verordnung ausgebildet worden        Prüfung nach der Prüfungsordnung für Apotheker\nist, an Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7     vom 8. Dezember 1934 vorgelegt werden.\nUnterlagen über die abgeschlossene pharmazeuti-            (2) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-\nsche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in    ordnung die pharmazeutische Vorprüfung bestanden\nbeglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablich-      und das pharmazeutische Studium bereits aufgenom-\ntung und, soweit die Nachweise nicht in deutscher      men haben, gilt die pharmazeutische Ausbildung als\nSprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglaubigter   abgeschlossen, wenn sie bis zum 31. Oktober 1975\nUbersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde         nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für\nkann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere     Apotheker vom 8. Dezember 1934 die pharmazeuti-\nüber die Echtheit der eingereichten Urkunden und       sche Prüfung bestanden haben. Wird die pharmazeu-\nüber die bisherige Tätigkeit, verlangen.               tische Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestan-\nden, so werden die abgeleisteten Studienzeiten auf\n§ 19                         das Studium der Pharmazie im Sinne dieser Ver-\nordnung voll angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nApprobationsurkunde                  sprechend.\nDie Approbationsurkunde wird nach Muster der\n(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\nAnlage 13 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller ge-\nnung die pharmazeutische Vorprüfung bestanden\ngen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit\nund das Studium der Pharmazie noch nicht aufge-\nZustellungsurkunde zuzustellen.\nnommen haben, setzen die Ausbildung nach dieser\nVerordnung fort; die Ausbildung gilt nach Bestehen\ndes Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts als abge-\nFünfter Abschnitt                      schlossen. An Stelle des Zeugnisses nach § 18 Abs. 1\nErgänzende Vorschriften                     Nr. 7 treten die Zeugnisse über das Bestehen des\nund Schlußbestimmungen                      Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts sowie das\nZeugnis über die pharmazeutische Vorprüfung nach\nder Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezem-\n§ 20                         ber 1934.\nAnredlnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen            (4) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\n(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Ar-    nung die praktische Ausbildung nach den Vorschrif-\ntikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Aus-      ten der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. De-","1382                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nzember 1934 begonnen, jedoch die pharmazeutische         tober 1975 und im Zweiten Prüfungsabschnitt bis zum\nVorprüfung noch nicht bestanden haben, können            1. Oktober 1980 mündlich geprüft. Für die Durch-\nJ. die praktische Ausbildung abbrechen und das Stu-      führung dieser Prüfungen finden die Vorschriften\ndium der Pharmazie nach dieser Verordnung auf-        über die Durchführung der mündlichen Prüfung, mit\nnehmen. Die Zeit einer bereits abgeleisteten prak-    Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 3,\ntischen Ausbildung, sofern diese mindestens           Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, entsprechende Anwendung.\nein Jahr betragen hat, wird auf die praktische           (2) Die mündlichen Prüfungen in den einzelnen\nAusbildung nach dieser Verordnung mit einem           Fächern eines Prüfungsabschnitts sollen in der Regel\nhalben Jahr angerechnet;                              unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis\n2. die praktische Ausbildung fortsetzen und diese        zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Die Prü-\nbis zum 31. Oktober 1974 mit der pharmazeuti-         fung in einem Fach des Ersten Prüfungsabschnitts\nschen Vorprüfung nach der Prüfungsordnung für        soll jeweils für einen Prüfling mindestens 15 Minu-\nApotheker vom 8. Dezember 1934 abschließen.          ten, in einem Fach des Zweiten Prüfungsabschnitts\nPersonen, die bis zu diesem Zeitpunkt die phar-      mindestens 20 Minuten dauern.\nmazeutische Vorprüfung bestanden haben, setzen\nihre Ausbildung nach den Vorschriften dieser                                    § 24\nVerordnung fort; Absatz 3 gilt entsprechend. Für\nUbergangsvorschrift für die praktische Ausbildung\nPersonen, die die pharmazeutische Vorprüfung\nbis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden haben,          Abweichend von § 3 Abs. 4 werden die die prak-\ngilt Nummer 1 entspn~chcmd.                          tische Ausbildung begleitenden Unterrichtsveran-\nstaltungen erstmals ab 1. November 1974 angeboten.\n§ 22\nUbergangsvorschrift für Personen, die sich in einer                               § 25\natypischen Ausbildung befinden                                      Berlin-Klausel\n(1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nordnung das Studium der Pharmazie im Geltungs-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbereich dieser Verordnung aufgenommen, ohne die          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 der Bundes-Apo-\npharmazeutische Vorprüfung nach der Prüfungsord-         thekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\nnung von 1934 bestanden zu haben, gilt die pharma-       S. 601) auch im Land Berlin.\nzeutische Ausbildung als abgeschlossen, wenn sie\nbis zum 31. Oktober 1975 die pharmazeutische Prü-                                   § 26\nfung nach den Vorschriften der Prüfungsordnung\nInkrafttreten der Verordnung\nvon 1934 bestanden und nach einer zweijährigen\nund außer Kraft tretende Vorschriften\nAusbildung den Dritten Prüfungsabschnitt nach die-\nser Verordnung bestanden haben. § 3 findet ent-              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1971 in\nsprechende Anwendung. Wird die pharmazeutische           Kraft.\nPrüfung bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, so          (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\nwerden die abgeleisteten Studienzeiten auf das Stu-      ten außer Kraft\ndium der Pharmazie im Sinne dieser Verordnung             1. die Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. De-\nvoll angerechnet.                                             zember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769), zu-\n(2) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Ver-        letzt geändert durch Verordnung zur Änderung\nordnung die pharmazeutische Prüfung nach den Vor-             der Bestallungsordnung für Apotheker vom\nschriften der Prüfungsordnung für Apotheker von               19. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 1007),\n1934 bestanden haben, ohne vorher die pharmazeuti-            vorbehaltlich der §§ 21 und 22 dieser Verordnung,\nsche Vorprüfung nach den Vorschriften der Prü-           2. § 4 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Apotheker\nfungsordnung für Apotheker von 1934 bestanden zu              vom 8. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1118).\nhaben, gilt Absatz 1 entsprechend.\n(3) Soweit die Prüfungsordnung für Apotheker\n§ 23                            von 1934 für die Ubergangszeit noch Anwendung\nfindet, kann abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 2 bei\nUbergangsvorschriften für die Einführung           der Meldung zur pharmazeutischen Prüfung auf den\nder schriftlichen Prüfung                  Nachweis verzichtet werden, daß das Studium un-\n(1) Abweichend von den §§ 7, 15 Abs. 2 sowie § 16      mittelbar nach der pharmazeutischen Vorprüfung\nAbs. 2 wird im Ersten Prüfungsabschnitt bis zum 1. Ok-    begonnen worden ist.\nBonn, den 23. August 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig","Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                        1383\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nA.\nTheoretische Unterrichtsveranstaltungen, die die Erreichung des Ausbildungszieles fördern:\nAllgemeine und anorganische Chemie\nOrganische Chemie\nEinführung in die anorganische Analyse\nExperimentalphysik\nMathematik für Na. turwissenscha.ftler\nSystematik der Arzneipflanzen\nGrundlagen der pha_rmazeutischen Biologie\nEinführung in die Arzneiformenlehre\nGeschichte der Ni.!turwissenscha.ften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie\nPharmazeutische Chemie\nUntersuchungsmethoden des Arzneibuches\nPharmazeutische Biologie\nArzneiformenlehre\nGrundlagen der Biochemie\nEinführung in die Anatomie, Physiologie und Diätetik\nEinführung in die medizinische Mikrobiologie, Hygiene und Immunbiologie\nEinführung in die pathologische Physiologie\nGrundlagen der Pharmakologie und Toxikologie\nSpezielle Rechtsgebiete für Apotheker\nB.\nPraktische Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der\nMeldung zum Ersten Prüfungsabschnitt nachzuweisen ist:\nQualitative anorganische Analyse                                                      320 Stunden\nQuantitative anorganische Analyse                                                     256 Stunden\nPhysikalische Dbungen                                                                  64 Stunden\nPharmazeutische Chemie I (organische Präparate)                                       320 Stunden\nPharmazeutische Chemie II (Arzneibuch-Untersuchungen)                                 320 Stunden\nPharmazeutische Biologie I (mikroskopische Untersuchungen)                             64 Stunden\nPropädeutische Arzneiformenlehre                                                       64 Stunden\nKursus der pharmazeutischen und medizinischen Terminologie                             12 Stunden\nC.\nPraktische Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der\nMeldung zum Zweiten Prüfungsabschnitt nachzuweisen ist:\nPharmazeutische Chemie III (Biochemische Untersuchungsverfahren)                      160 Stunden\nPharmazeutische Chemie IV (Chemische Toxikologie, Arzneimittelidentifizierung)        320 Stunden\nPharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen)                                     64 Stunden\nArzneiformenlehre                                                                     320 Stunden\nPharmazeutische Biologie III (Methoden der phytochemischen Untersuchungen)             96 Stunden\nMedizinische Mikrobiologie                                                             32 Stunden","1384                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der praktischen Unterrichtsveranstaltung in ........... .\nDer/Die Studierende der Pharmazie .. .\nhat im .................................................................... vom . ....              .. bis ...................  .... an der oben\nangegebenen praktischen Unterrichtsveranstaltung in dem in der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) der\nApprobationsordnung für Apotheker festgelegten Umfang regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.\n, den.\nSiegel\n(Unterschrift des verantwortlichen Hochschullehrers)","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                                     1385\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 3)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nHerr/Frau/Fräulein                                               ist in der Zeit vom\nbis                                 . nach § 3 der Approbationsordnung für Apotheker praktisch ausgebildet\nworden.\nEr/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet. Die Ausbildung ist vom\nbis                                  /nicht unterbrochen worden. *)\n, den\nSiegel oder Stempel\n(Name der Ausbildungsstätte)\n(Unterschrift des für die Ausbildung Verantwortlichen)\n•) Nichtzutreffendes streichen.","1386                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 4)\nStoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden\nCrundprinzipien der Rezeptur und Defektur ein-           Spezielle Aspekte der Gesundheitserziehung und der\nschließlich der Beurteilung von Herstellungsvor-         Gesundheitsvorsorge;\nschriften und -verfahren;                                Vergleichende Beurteilung von Mitteln und Gegen-\nInterpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärzt-  ständen zur Körperpflege, Krankenpflege sowie von\nlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie;         Verbandmitteln;\nOrganisation und Kontrolle der Arzneimittelherstel-      Vergleichende Beurteilung diätetischer Lebensmittel;\nlung;                                                    Anwendung der Rechtsvorschriften auf den Apothe-\nDokumentation, Auswertung und Weitergabe von             kenbetrieb sowie auf den Verkehr mit Arzneimit-\nInformationen über Arzneimittel;                         teln, Betäubungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln,\nMitteln zur Körperpflege und mit Giften;\nArzneimittelmißbrauch und Suchtgefahren;\nEinführung in die Sozialgesetzgebung;\nBeeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln\ndurch Lagerung;                                          Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwal-\ntung bei Bund, Ländern und Gemeinden;\nGefahrenhinweise bei der Abgabe von Arzneimitteln\n(Warnhinweise, Dauergebrauch, Unverträglichkeit);       Organisationen der Apothekerschaft;\nBesonderheiten der Tierarzneimittel;                     Geschichtliche Entwicklung der Apothekenbetriebs-\nrechte;\nAllgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergif-\ntungen (Erste Hilfe);                                    Ausgewählte Gebiete aus der Wirtschaftslehre, ins-\nbesondere betriebswirtschaftliche Grundlagen des\nUnfallverhütung in der Apotheke und im pharma-           Apothekenbetriebs und Besonderheiten des nationa-\nzeutischen Betrieb;                                      len und internationalen Arzneimittelmarktes.","Nr. 85-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                                                   1387\nAnlage 5\n(zu § 9 Abs. 6)\nNiederschrift\nüber die mündliche Prüfung im Dritten Prüfungsabschnitt/in dem Fach*)\nHerr/Frau/Fräulein                                           .. . ...... , geboren am\nin.                       .... ........ , ist am .. .                  ......... in                        ...  .. .. geprüft worden .\nGegenstand der Prüfung\nBemerkungen**)\nDer Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden.*)\n.......     , den\n(Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\n(Unterschrift der Mitglieder)\n(Unterschrift des Protokollführers)\n•) Nichtzutreffendes streichen.\nu) Hier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handelt oder gegebenenfalls\naus welchen Gründen die Prüfung nicht bestanden worden ist.","1388                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 14 Abs. 1 erster Halbsdlz)\nLandesprüfungsamt für Pharmazie\nin\nZeugnis\nüber den Ersten/Zweiten*) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung\nHerr /Frau/Fräulein                            ..... .. . ... . .. .. , geboren am\nin                             , hat am                                   in .. ....                den Ersten/\nZweiten*) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker\nbestanden.\n, den\nSiegel des\nLandesprüfungsarn les\n(Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 85        Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                                            1389\nAnlage 7\n(zu § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz)\nLandesprüfungsamt für Pharmazie\nin\nZeugnis\nüber die Pharmazeutische Prüfung\nHerr/Frau/Fräulein        ................................................... , geboren am .... .\nin                   , hat den Dritten Prüfungsabschnitt am .....                                    ..... in ....\nerfolgreich abgelegt und damit\ndie Pharmazeutische Prüfung\nbestanden.\n......... ,den ....... .\nSiegel des\nLandesprüfungsamtes\n(Unterschrift)","1390                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 8\n(zu § 15 Abs. 2)\nAnzahl und Verteilung\nder Prüfungsfragen in den einzelnen Fächern des Ersten Prüfungsabschnitts\n1. Allgemeine, anorganische und organische Chemie                     100 Fragen\nII. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie                           100 Fragen\nIII. Physik                                                               80 Fragen\nIV. Pharmazeutische Analytik                                              80 Fragen\nAnlage 9\n(zu § 15 Abs. 3)\nPrüfungsstoff für die einzelnen Fächer des Ersten Prüfungsabschnitts\n1. Allgemeine, anorganische                              II. G r u n d 1 a g e n d e r p h a r m a z e u t i s c h e n\nund organische Chemie                                     Biologie\nGrundbegriffe der allgemeinen Chemie: reiner              Grundlagen der Anatomie, Cytologie, Histologie,\nStoff/Mischung; relative Atommasse/Stoffmenge             Morphologie, Taxonomie, Okologie, Physiologie\nund molare Größen; Atommodelle; Periodensy-               und Genetik der Pflanzen einschließlich der\nstem der Elemente einschließlich Isotopie der             pflanzlichen Mikroorganismen; Stammpflanzen\nElemente, Natur der chemischen Bindung; zwi-              gebräuchlicher Drogen sowie die morphologisch-\nschenmolekulare Kräfte; Grundlagen der Ther-              anatomischen und chemischen Merkmale phar-\nmodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen.              mazeutisch wichtiger Pflanzenfamilien; Nomen-\nDefinition von Säuren und Basen; Säuren- und              klatur und Terminologie.\nBasenreaktionen; Redox- und Komplexreaktio-\nnen. Chemie der wässerigen und nicht wässeri-        III.Physik\ngen Lösungen. Wasserstoffionenkonzentration               Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik;\nund Puffersystem.\nGrundgesetze der Mechanik fester Körper, Flü-\nAus der anorganischen Chemie: Elemente des                sigkeiten und Gase; Aggregatzustände und de-\nPeriodensystems und deren Verbindungen, so-               ren .Änderungen; Grenzflächenerscheinungen;\nweit diese zur Herstellung oder in der Analytik           Grundlagen der Schwingungs- und Wellenlehre;\nder Arzneimittel sowie als Gifte Verwendung               Energieformen        und     Energieumwandlungen;\nfinden.                                                   Grundlagen der Elektrizität und Optik; Grund-\nlagen der Atomphysik; Grundlagen der Kern-\nAus der organischen Chemie: Stoffe, soweit sie\nphysik unter besonderer Berücksichtigung der\nzum Verständnis der gebräuchlichen Arzneimit-\nRadioaktivität und Isotopenanwendung; die für\ntel und der zu ihrer Herstellung notwendigen\ndie Untersuchung von Arzneimitteln wichtigen\nStoffe Verwendung finden: Kohlenwasserstoffe;\nMeßverfahren.\nsauerstoffhaltige Verbindungen, insbesondere\nAlkohole, Äther, Karbonsäuren, Oxoverbindun-\ngen und ihre Derivate sowie Schwefel-Analoge;        IV. P h a r m a z e u t i s c h e A n a 1 y t i k\nHalogenverbindungen; Stickstoffverbindungen;\nDie für die Untersuchung von Arzneimitteln ge-\nmetallorganische Verbindungen; Verbindungen\nbräuchlichen Verfahren; Nachweis der Kationen\nmit mehreren Funktionen im Molekül; alicycli-\nund Anionen; gravimetrische Bestimmung von\nsche, aromatische und heterocyclische Verbin-\nKationen und Anionen; Maßanalyse;\ndungen und Polymere.\nBindungsarten des Kohlenstoffs; Isomerie; ein-            Grundlagen der Kolorimetrie, Photometrie und\nfache Reaktionsmechanismen.                               Spektralphotometrie; Grundlagen der chromato-\ngraphischen Analysenverfahren; Grundlagen der\nPrinzipien der Nomenklatur nach den Regeln                elektroanalytischen Verfahren, insbesondere der\ndes Internationalen Vereins für reine und ange-           Potentiometrie, Konduktometrie und Polaragra-\nwandte Chemie (IUPAC).                                    phie.","Nr. 85 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                               1391\nAnlage 10\n(zu § 16 Abs. 2)\nAnzahl und Verteilung\nder Prüfungsfragen in den einzelnen Fächern des Zweiten Prüfungsabschnitts\nI. Pharmazeutische Chemie                                           150 Fragen\nII. Pharmazeutische Biologie                                         150 Fragen\nIII. Arzneiformenlehre                                                150 Fragen\nIV. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie                      100 Fragen\nAnlage 11\n(zu § 16 Abs. 3)\nPrüfungsstoff für die einzelnen Fächer des Zweiten Prüfungsabschnitts\nI. Pharmazeutische Chemie                                    III. Ar z n e i f o r m e n 1 ehre\nStruktur, gebräuchliche Darstellung, Eigenschaf-               Herstellung und Eigenschaften der gebräuch-\nten und Analyse von synthetischen, partialsyn-                 lichen Arzneiformen einschließlich Verbandmit-\nthetischen und natürlichen Wirkstoffen, Hilfs-                 tel.\nstoffen sowie von Bioziden; Biotransformationen                Kenntnisse über die zur Herstellung von Arznei-\nder Wirkstoffe; Beziehungen zwischen der Struk-                formen notwendigen Wirkstoffe, Grundstoffe\ntur und den chemischen, physikalischen und bio-                und Hilfsstoffe; Verpackungsmittel; Grundopera-\nchemischen Eigenschaften der Wirkstoffe.                       tionen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik;\nphysikalisch-chemische Grundlagen der Herstel-\nPhysikalische und chemische Methoden des Arz-                  lung und Prüfung von Arzneiformen; Beziehun-\nneibuches zur Untersuchung der Arzneimittel                    gen zwischen Arzneiformen und Arzneimittel-\nund die dazu notwendigen Reagenzien; weitere                   wirkung; chemische, physikalische, mikrobielle\nphysikalische, chemische, radiochemische und                   und physiologische Inkompatibilitäten; die zur\nbiochemische Methoden zur Identifizierung von                  Prüfung und Beurteilung der Arzneiformen, ihrer\nStoffen, die bei der Herstellung von Arzneimit-                Hilfsstoffe und Verpackungsmittel geeigneten\nteln verwendet werden; qualitative und quan-                   physikalischen, chemischen, biologischen, mikro-\ntitative Analyse von Arzneimitteln und Giften.                 biologischen und statistischen Methoden; Prü-\nGrundlagen der Biochemie, der physiologischen                  fung der Stabilität von Arzneiformen.\nund klinischen Chemie.                                         Sera und Impfstoffe; Blut-, Plasma- und Serum-\nNomenklatur und Terminologie.                                  konserven; Blutbestandteile oder deren Zube-\nreitungen; Blutersatzmittel.\nIV. G r u n d 1 a g e n d e r P h a r m a k o 1 o g i e\nund Toxikologie\nII. P h a r m a z e u t i s c h e B i o 1 o g i e                  Kenntnisse über die Wirkungsweise der Arznei-\nHerkunft, Anbau, Züchtung, Gewinnung, Stabili-                 mittel und Gifte, insbesondere über deren All-\nsierung und Standardisierung der gebräuchli-                   gemeinwirkung, Organwirkung, biochemische\nchen Arzneipflanzen und Drogen sowie deren                     Wirkung; Nebenwirkungen der Arzneimittel;\nErkennung, Reinheits- und Qualitätsprüfung.                    Gefahren durch unsachgemäße Anwendung von\nMakroskopische, mikroskopische, chromatogra-                   Arzneimitteln und Giften; Wechselwirkung von\nphische, chemische, chemisch-physikalische und                 Arzneimitteln und Giften; biochemische und\nbiologische Verfahren zur Untersuchung von ge-                 biologische Methoden zur Ermittlung der phar-\nbräuchlichen Drogen; Inhaltsstoffe pflanzlicher                makologischen und toxischen Wirkungen; Phar-\nund tierischer Drogen einschließlich der Farb-                 makokinetik; Nachweis von Arzneimitteln, Me-\nstoffe und Aromen sowie ihre Isolierung und                    taboliten und Giften in Organen, Gewebsflüssig-\npharmazeutische Verwendung; Grundzüge der                      keiten und Ausscheidungen.\nBiosynthese von Naturstoffen; Chemotaxono-                     Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pa-\nmie; Gewinnung von Arzneimitteln aus und                       thophysiologie, soweit sie Zl1 Verständnis der\ndurch Mikroorganismen; Umwandlung von Stof-                    Wirkung von Arzneimitteln und Giften erfor-\nfen.                                                           derlich sind.","1392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 12\n(zu§ 17 Abs. 3)\nPrüfungsstoff für den Dritten Prüfungsabschnitt\n1. Pharmazeutische Praxis                                   tionaler und internationaler Arzneimittelmarkt\nGrundprinzipien der Rezeptur und Defektur; In-           unter besonderer Berücksichtigung des EG-Mark-\nterpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tier-        tes.\närztlicher Verschreibungen und deren Termino-\nlogie; Dokumentation, Auswertung und Weiter-         II. Spezie 11 e Rechts gebiete\ngabe von Informationen über Arzneimittel;                für Apotheker\nArzneimitlelmißbrauch und Suchtgefahren; Mög-            Uberblick über die Abgrenzung folgender Rechts-\nlichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit bei         gebiete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Straf-\nArzneimittc~ln durch Lagerung; Hinweise bei der          recht, bürgerliches Recht, Handelsrecht; Unter-\nAbgabe von Arzneimitteln, insbesondere über              scheidung zwischen Gesetz, Rechtsverordnung,\nsachgemäße Aufbewahrung und Anwendung,                   Verwaltungsvorschrift, Satzung. Grundzüge des\nGefahr der Unverträglichkeit und des Dauer-              Berufsrechts für Apotheker, insbesondere Bun-\ngebrauchs.                                               des-Apothekerordnung, Gesetz über den Beruf\nMittel für die Säuglings- und Kinderernährung            des pharmazeutisch-technischen Assistenten und\nsowie für die diätetische Ernährung bei bestimm-         der dazu erlassenen Rechtsverordnungen; Kam-\nten Erkrankungen.                                        mergesetze einschließlich Berufsgerichtsbarkeit.\nMittel und Gegenstände zur Körperpflege, Kran-           Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das\nkenpflege, Hygiene, Verbandmittel und ärzt-              Apothekenwesen und Apothekenbetriebsord-\nliches Gerät.                                            nung; sonstige für den Apothekenbetrieb wich-\ntige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten.\nGesundheitserziehung im Rahmen der Abgabe\napothekenüblicher Waren.                                 Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbe-\nsondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbege-\nUnfallverhütung einschließlich Strahlenschutz so-        setz und Opiumgesetz sowie dazu erlassene\nwie Maßnahmen der Ersten Hilfe.                          Rechtsverordnungen.\nGrundzüge der Geschichte der Pharmazie.                  Vorschriften über den Verkehr mit Giften.\nBetriebswirtschaftliche Grundlagen des Apothe-           Auf gaben und Organisation der Gesundheits-\nkenbetriebs, insbesondere Buchführung, Jahres-           verwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden.\nabschluß, Rentabilität, Rationalisierung, Steuern.\nGesetzliche Grundlagen für den Apothekenbe-\nBesonderheiten des pharmazeutischen Marktes,             trieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ins-\ninsbesondere Ausbieten, Werbung und Preis-               besondere Deutsche Arzneitaxe, Sozialversiche-\ngefüge bei Arzneimitteln; Markttransparenz, na-          rungsrecht.","Nr. 85   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1971                                  1393\nAnlage 13\n(zu § 19)\nApprobationsurkunde\nHerrn/Frau/Fräulein                                 _______ , geboren am __             ------------···\nin .                     , wird auf Grund des § 4 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968\n(Bundesgesetzbl. J S. 601) mit Wirkung vom heutigen Tage\ndie Approbation als Apotheker\nerteilt.\n-· .......... ,den.\nSiegel\n(Unterschrift)"]}