{"id":"bgbl1-1971-83-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":83,"date":"1971-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/83#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-83-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_83.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen für Eier","law_date":"1971-08-09T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 83 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1971                             1347\nDritte Verordnung\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nüber Vermarktungsnormen für Eier\nVom 9. August 1971\nAuf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 und des      2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Eier oder Industrie-\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes vom             eier an andere als die dort bezeichneten Stellen\n5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303). ge-             liefert,\nändert durch das Gesetz vom 12. März 1971 (Bun-          3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 ohne Erlaubnis Eier\ndesgesetzbl. I S. 188), wird vom Bundesminister für           nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert,\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-           4. entgegen den Artikeln 6 und 9 Eier der Güte-\nminister) im Einvernehmen mit den Bundesministern             klasse C oder bebrütete Eier dieser Güteklasse\nfür Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt-              verbotswidrig abgibt,\nschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes-\n5. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Eier im Einzelhandel\nrates und hinsichtlich § 2 auf Grund des § 36 Abs. 3\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bun-               nicht getrennt nach Güte- und Gewichtsklassen\noder ohne die vorgeschriebenen Angaben feilhält\ndesminister verordnet:\noder anbietet,\n6. entgegen Artikel 23 Eier, die nicht den vorge-\n§ 1                               schriebenen Anforderungen entsprechen, in den\nOrdnungswidrigkeiten                        freien Verkehr des Geltungsbereichs dieser Ver-\nordnung einführt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\n7. einer nach Artikel 24 für verpackte und für die\nordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Euro-\nAusfuhr bestimmte Eier geltenden Vorschrift zu-\npäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen\nwiderhandelt.\nfür Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften Nr. L 258/1) verstößt, in-           (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die\ndem er                                                   Verordnung (EWG) Nr. 95/69 der Kommission vom\n17. Januar 1969 zur Durchführung der Verordnung\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 und\n(EWG) Nr. 1619/68 über Vermarktungsnormen für\na) Artikel 3 Hühnereier (Artikel 1 Nr. 1) ver-        Eier (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nmischt mit Eiern anderer Geflügelarten,           Nr. L 13 S. 13) verstößt,\nb) Artikel 6, 7 oder 8 Eier, die den Anforderun-\n1. indem er\ngen der Güteklasse A oder B nicht ent-\nsprechen, als Eier dieser Güteklassen,                 a) entgegen Artikel 3 Eier in Packungen ein-\nschließlich des inneren Verpackungsmaterials,\nc) Artikel 11, 12, 14 oder 15 Eier der Güteklassen\ndie nicht den vorgeschriebenen Anforderungen\nohne ein vorgeschriebenes oder mit einem an-\nentsprechen,\nderen als dem für die jeweilige Güteklasse\nzugelassenen Zeichen,                                 b) entgegen Artikel 8 Eier in Packungen mit der\nBezeichnung „Extra\", auf denen die Band~-\nd) Artikel 13, 14 oder 15 in die Güteklasse B\nrole nicht oder nicht vorschriftsmäßig an-\noder C einsortierte Eier ohne ein vorge-\ngebracht oder gekennzeichnet ist,\nschriebenes oder mit einem anderen als für\ndie Güteklasse zugelassenen Zeichen,                   c) entgegen Artikel 9 bebrütete Eier, die nicht\nvorschriftsmäßig gekennzeichnet sind,\ne) Artikel 16, 17 oder 21 Eier in Großpackungen,\ndie nicht vorschriftsmäßig mit einer Banderole         zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,\noder mit Etiketten verschlossen oder nicht             liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt\nmit den vorgeschriebenen Angaben oder mit              oder\neiner nicht zugelassenen Angabe versehen          2. indem er entgegen Artikel 4 Eier lagert oder\nsind,                                                  befördert.\nf) Artikel 16, 18, 19 oder 21 Eier in Klein-             (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer gegen die\npackungen, die nicht mit den vorgeschriebe-       Verordnung (EWG) Nr.1295/70 der Kommission vom\nnen Angaben oder mit einer nicht zugelas-         1. Juli 1970 über ergänzende Vorschriften zur Kenn-\nsenen Angabe versehen sind, oder Eier, die        zeichnung bestimmter Verpackungen für Eier, die\nnicht den vorgeschriebenen Anforderungen          unter die Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 über Ver-\nentsprechen, in Kleinpackungen mit der Be-        marktungsnormen für Eier fallen (Amtsblatt der\nzeichnung „Extra\"                                 Europäischen Gemeinschaften Nr. L 145 S. 1), ver-\nzum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,        stößt, indem er\nliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr            1. entgegen Artikel 1, 3 Abs. 2 oder Artikel 4\nbringt,                                                    Abs. 1 herabgestufte Eier in Packungen, die nicht","1348                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnur Eier einer Partie enthalten oder die nicht den    3. § 5 erhält folgende Fassung:\nvorgeschriebenen Anforderungen entsprechen,\n,,§ 5\noder in Großpackungen ohne die vorgeschriebe-\nnen Banderolen oder Etiketten,                           Uberwachung durch das Bundesamt für Ernährung\n2. entgegen Artikel 2, 3 Abs. 2 oder Artikel 4 Abs. 1\nund Forstwirtschaft\nEier umpackt oder umgepackte Eier in Packungen,             Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschrif-\ndie nicht nur Eier einer Partie enthalten oder die       ten des Rates und der Kommission der Euro-\nnicht den vorgeschriebenen Anforderungen an              päischen Gemeinschaften und dieser Verordnung\nBeschriftung und Beschaffenheit entsprechen, oder        beim Verbringen von Eiern\nin Großpackungen ohne die vorgeschriebenen               1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich\nBanderolen oder Etikelten                                    dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse\nzum Verkauf vorriitig häll, anbietet, feilhält, liefert,         Zollgut sind,\nverkauft oder sonst in den Verkehr bringt.\n2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3               in diese Länder\nNr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geld-\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-                 wird dem Bundesamt für Ernährung und Forst-\nahndet werden.                                               wirtschaft übertragen.\"\n§ 2\n4. § 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten                      a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Rech-\nBei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4                 nungen\" ein Komma sowie die Worte „Liefer-\ndes Handelsklassengesetzes und nach § 1 Abs. 1                    scheinen oder sonstigen Transportbegleit-\nNr. 6 und 7 ist das Bundesamt für Ernährung und                   papieren\",\nForstwirtschaft Verwaltungsbehörde im Sinne des               b) in Nummer 3 werden vor dem Wort „an-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es                    bietet\" die Worte „zum Verkauf vorrätig\nnach § 5 der Zweiten Verordnung zur Durchführung                  hält,\"\nder Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-                eingefügt.\nnormen für Eier vom 20. Januar 1970 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 107) für die Uberwachung zuständig ist.                                    § 4\nBerlin-Klausel\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung der            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nVerordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Euro-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Han-\npäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen           delsklassengesetzes und § 111 des Gesetzes über\nfür Eier wird wie folgt geändert:                         Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n1. In § 1 werden jeweils hinter dem Wort „Rechnun-\ngen\" ein Komma sowie die Worte „Lieferscheinen\nund sonstigen Transportbegleitpapieren\" einge-\n§ 5\nfügt.\nInkrafttreten\n2. In § 3 werden vor dem Wort „angeboten\" die\nWorte „ zum V er kauf vorrätig gehalten,\" ein-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngefügt.                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 9. August 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}