{"id":"bgbl1-1971-83-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":83,"date":"1971-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile","law_date":"1971-08-09T00:00:00Z","page":1345,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1345\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z1997 A\n1971                        Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1971                                                                                  Nr. 83\nTag                                                 Inhalt                                                                                       Seite\n9. 8. 71    Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\ngeschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1345\n7849-1-5\n9. 8. 71    Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der\nlJuropüischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen für Eier ...................... .                                                 1347\n7847-6-8-2\n20. 8. 71    Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Beethoven-Gedenkmünze} .................................................... .                                                    1349\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundesgesctzblatl Teil II Nr. 39 und Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1350\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1351\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen\nfür geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile\nVom 9. August 1971\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Handelsklassen-                          2. Nicht mehr durch Kälteeinwirkung erstarrtes\ngesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I                               Geflügel oder Geflügelteile mit dem Hinweis:\nS. 1303), geändert durch das Gesetz zur Änderung                               ,Aufgetaut -\ndes Handelsklassengesetzes vom 12. März 1971                                   zum sofortigen Verbrauch bestimmt'.\n(Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-                        Auch nach erneuter Kältebehandlung ist diese\nvernehmen mit den Bundesministern für Jugend,                            Kennzeichnung mit dem Zusatz ,erneut kälte-\nFamilie und Gesundheit und für Wirtschaft und                            behandelt' beizubehalten.\"\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver-                       2. In § 6 Abs. 2 werden das Komma hinter Num-\nordnet:                                                                  mer 3 durch einen Punkt ersetzt und die Worte\n,,4. aufgetaut.\" gestrichen.\nArtikel 1\n3. Die Anlage zu den §§ 2 und 6 wird wie folgt\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen\ngeändert:\nfür geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile\nvom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1368),                      a) In Ziffer I Abschnitt B werden in der Num-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Au-                               mer 1 der Buchstabe h und die dazugehörige\ngust 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 537), wird wie folgt                            Beschreibung von Angebotszuständen ge-\ngeändert:                                                                       strichen.\nb) Die Ziffer III wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\naa) Der Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n,, (3) Entsprechen geschlachtetes Geflügel oder\nGeflügelteile nicht mehr den Angebotszuständen                                        „c) Gefroren\n,tiefgefroren' oder ,gefroren', so sind dieses Ge-                                            Unmittelbar nach der Schlachtung auf\nflügel oder diese Geflügelteile wie folgt zu kenn-                                            eine Kerntemperatur von mindestens\nzeichnen:                                                                                     - 12° C eingefroren und auf dieser ·\n1. Durch Kälteeinwirkung noch erstarrtes Ge-                                                  Temperatur gehalten. Bei der Ent-\nflügel oder Geflügelteile mit dem Hinweis:                                              nahme aus dem Transportraum und\n,Angebotszustand gefroren nicht mehr erfüllt -                                          bei der Abgabe an den Verbraucher\nzum alsbaldigen Verbrauch bestimmt'.                                                    darf eine vorübergehende Tempera-","1346                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nlurerhöhung der Geflügel-Randschicht               Muskelmagen) und der Hals werden in\num höchstens 3° C bis auf - 9° C                   hygienisch einwandfreier Verpackung dem\neingetreten sein.\"                                 Schlachttierkörper beigelegt; werden ein-\nzelne Teile regelmäßig nicht beigefügt,\nbb) Der Buchstabe d und die dazugehörige\nso ist ein Hinweis hierauf erforderlich.\"\nBeschreibung dieses Angebotszustandes\nwerden gestrichen.\nArtikel 2\nc) In Ziffer IV erhält der Buchstabe c folgende\nFassung:                                            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesges2tz-\n„c) Bratfertig - Kochfertig                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\nAusgenommen, ohne Kopf, Kropf, Speise-       klassengesetzes auch im Land Berlin.\nröhre, Luftröhre, Hals, After und Ge-\nschlechtsorgane. Ständer (Paddeln) sind\nim Fuß-(Tarsal-)Gelenk oder unterhalb                               Artikel 3\ndes Fuß-(Tarsal-)Gclenks entfernt. Die          Die Verordnung tritt vier Wochen nach Verkün-\ngenießbaren Innereien (Leber, Herz,          dung in Kraft.\nBonn, den 9. August 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}