{"id":"bgbl1-1971-82-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":82,"date":"1971-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/82#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-82-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_82.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1971-08-05T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":1,"num_pages":64,"content":["1281\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                   Z1997 A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1971                                                                           1 Nr. 82\nTag                                                            In h a 1 t                                                                Seite\n5. 8. 71 Neuidsstrng des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1281\n20:i2-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 5. August 1971\nAuf Grund des Artikels V § 5 des Ersten Gesetzes                                  kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-                                      19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1717),\ndungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom                                c) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bun-\n18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) wird nach-                                   desbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bun-\nstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes                                    desgesetzbl. I S. 339),\nvom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993), wie er                           d) des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung sozial-\nsich aus den folgenden seit der Neufassung vom                                        und beamtenrechtlicher Vorschriften über Lei-\n14. Dezember 1969 (Bundesgeselzbl. I S. 2201) wirk-                                  stungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar\nsam gewordenen Vorschriften\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65) und\ne) des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\na) des Artikels IV § 1 Abs. 5 des Zweiten Besol-                                      Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\ndungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969                                       Ländern vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundesgesetzbl. I S. 365),\ns. 208)\nb) des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des                                ergibt, in der vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung\nGesetzes über die Einrichtung eines Bundes-                                bekanntgemacht.\nBonn, den 5. August 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nBundesbesoldungsgesetz (BBesG)\nin der Fassung vom 5. August 1971\nInhaltsübersicht\nKAPITEL I\n§§\nDie Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten                                                             1 bis 47 c\nAbschnitt I\nAllgemeine Vorschriften ............................... .                                                 1 bis 4\nAbschnitt II\nDie Dienstbezüge der Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                5 bis 30\n1. Titel: Das Grundgehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5 bis 11\n2. Titel: Der Ortszuschlag .._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         12 bis 17\n3. Titel: Der Kinderzuschlag .......... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    18 bis 20\n4. Titel: Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21, 22","1282                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§§\n5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  23\n6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte . . . . . . . . . . . . .                                         24 bis 29\n7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenzschutz                                                        30\nAbschnitt III\nDie Dienstbezüge der Richter                                                                                        31\nAbschnitt IV\nDie Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten und der Soldaten\nauf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  32 bis 36\nAbschnitt IV a\nMehrarbeitsentschädigung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 36 a\nAbschnitt V\nOberleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht . . . . . .                                                   37 bis 39\nAbschnitt VI\nUbergangsvorschriften                                                                                               40 bis 44\nAbschnitt VII\nSondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr\nund des Bundesgrenzschutzes                                                                                         45 bis 47 c\nKAPITEL II\nAnpassung der Versorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             48 bis 48 d\nKAPITEL III\nVorschriften für den Bereich der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             49 bis 59\nKAPITEL IV\nSchlußvorschriften                                                                                                    60 bis 65\nKapitel I                                                       kraft der Dienstbezüge gegenüber der Kaufkraft im\nWährungsgebiet der Deutschen Mark weder ver-\nDie Dienstbezüge der Beamten,\nmindert noch erhöht werden. Inwieweit dies durch\nRichter und Soldaten\nZu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich) sicherzu-\nstellen ist, bestimmt der Bundesminister des Innern\nAbschnitt I                                                       im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nAllgemeine Vorschriften                                                  und der zuständigen obersten Dienstbehörde, bei\nAuslandsdienstbezügen (§ 24 Abs. 1) im Benehmen\n§ 1                                                         mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Aus-\nDienstbezüge erhalten nach diesem Gesetz                                           wärtigen Amt.\n§ 2a\n1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf\nProbe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die                                                              Teilzeitbescbäftigte Beamtinnen\nweder im Vorbereitungsdienst stehen noch neben-                                        Eine Beamtin, deren regelmäßige Arbeitszeit nach\nbei verwendet werden,                                                              § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes er-\n2. Richter des Bundes,                                                                mäßigt worden ist, erhält den Teil der Dienstbezüge,\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bun-                                    der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-\ndeswehr.                                                                           gen Arbeitszeit entspricht. Soweit die Summe des\ninsgesamt zu gewährenden Kinderzuschlages und\n§ 2                                                         des nach der Zahl der Kinder bemessenen Teils des\nZusammensetzung der Dienstbezüge                                             Ortszuschlages das Kindergeld nicht erreicht, das der\nBeamtin im Falle einer Anwendung des Bundes-\n(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,                                    kindergeldgesetzes zustehen würde, erhält sie eine\nKinderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen und                                        Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes.\nAusgleichszulagen.\n(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen                                                                                        § 3\nder Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes zu\neinem anderen Währungsgebiet als dem der Deut-                                                  Beginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge\nschen Mark über die Dienstbezüge in einer frem-                                            Die in § 1 genannten Empfänger von Dienstbezü-\nden Währung verfügen, so darf hierdurch die Kauf-                                      gen erhalten die Dienstbezüge von dem Tage an, mit","Nr. 82 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 18. August 1971                                 1283\ndem ihre Ernennung oder ihre Versetzung, ihre          Besoldungs-\nUbernahme oder ihr Ubertritt in den Dienst des Bun-      gruppe\ndes wirksam wird. Werden sie rückwirkend in eine\nPlanstelle eingewiesen, so erhalten sie die Dienst-\nbezüge schon von dem Tage an, mit dem die Einwei-          A             Amtsgehilfe\nsung wirksam wird.                                         A 2           Oberamtsgehilfe 1 )\nA 3           Hauptamtsgehilfe\n§ 4\nA 4            Amtsmeister\nZahlung der Dienstbezüge\nA 5           Oberamtsmeister\n(1) Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus\ngezahlt.                                                   A 5           Assistent, Werkführer\n(2) Besteht der Anspruch auf die Dienstbezüge           A 6           Sekretär, Werkmeister\nnicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur\nA 7           Obersekretär, Oberwerkmeister\nder Teil der Dienstbezüge gezahlt, der auf den An-\nspruchszeitraum entfällt.                                  A 8           Hauptsekretär, Hauptwerkmeister\n(3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften,           A 9            Amtsinspektor, Betriebsinspektor\nUnteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundes-\nwehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in          A 9            Inspektor\nGemeinschaftsunterkunft wohnen, können halb-               A 10           Oberinspektor\nmonatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch\nA 11           Amtmann\nfür die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bundes-\ngrenzschutz.                                               A 12           Oberamtmann, Amtsrat\nA 13          Oberamtsrat\nA 13          Regierungsrat\nAbschnitt II                           A 14           Oberregierungsrat\nDie Dienstbezüge der Beamten                     A 15           Regierungsdirektor\n1. Titel                             A 16          Leitender Regierungsdirektor,\nFinanzpräsident 2). Ministerialrat 2)\nDas Grundgehalt\n1) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher\nDienstherren auch als Eingangsamt.\n§ 5                         2) Können in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracbt wer-\nden.\nSystem der Besoldungsordnungen\nDen Grundämtern gleichwertige Ämter mit anderer\n(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungs-\nAmtsbezeichnung sind wie die Grundämter einzu-\ngruppen der Besoldungsordnungen A (aufsteigende\nreihen.\nGehälter) und B (feste Gehälter) - Anlage I - rich-\ntet sich nach dem Amtsinhalt.                            (4) Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis zur sieben-\nten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 13,\n(2) Der Einteilung der Ämter in vier Laufbahn-     von der achten bis zur zwölften Dienstaltersstufe in\ngruppen (§§ 16 bis 19- des Bundesbeamtengesetzes)     die Besoldungsgruppe A 14 und von der dreizehnten\nentsprechend ist das Eingangsamt in den Laufbah-      Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 15\nnen                                                   einzureihen; der Verwaltungsgerichtsdirektor ist bis\ndes einfachen Dienstes                                zur elften Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe\nA 15 und von der zwölften Dienstaltersstufe an in\nden Besoldungsgruppen A 1 oder A 2,\ndie Besoldungsgruppe A 16 einzureihen. Der Ober-\ndes mittleren Dienstes                                studiendirektor ist in die Besoldungsgruppe A 16\neinzureihen.\nder Besoldungsgruppe A 5,\n(5) Beförderungsämter dürfen nur für solche Auf-\ndes gehobenen Dienstes                                gaben geschaffen werden, die sich von dem Amts-\ninhalt der jeweils unter ihnen liegenden Ämter ihrer\nder Besoldungsgruppe A 9,                 Laufbahn wesentlich abheben. Ist das erste Beförde-\nrungsamt einer der Besoldungsgruppen A 6, A 10\ndes höheren Dienstes\noder A 14 zugeordnet, dürfen diese Ämter jedoch\nder Besoldungsgruppe A 13                 auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 für Beamte eingerichtet werden, die auf Grund\nzuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen des    einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im Ein-\ngehobenen Fachschuldienstes der Bundeswehr und        gangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfahrung\ndes Bundesgrenzschutzes sowie für die Sonderlauf-      aufweisen; hierbei ist in der Regel eine von der An-\nbahnen des einfachen Dienstes.                        stellung bis zur Verleihung des ersten Beförderungs-\n(3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für auf-      amtes verbrachte Tätigkeit\nsteigende Gehälter liegt folgende Ämterbewertung            in der Besoldungsgruppe A 5\nzugrunde:                                                         von mindestens 2 Jahren,","1284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nin der Besoldungsgruppe A 9\n(3) Der    Anspruch auf das Aufsteigen in den\nvon mindestens 3 Jahren,                        Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte vor-\nin der Besoldungsgruppe A 13                         läufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Diszipli-\nvon mindestens 5 Jahren                         narverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder\nendet das Beamtenverhältnis infolge strafgericht-\nerforderlich. Satz 2 gilt für die Laufbahnen des ein-     licher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für\nfachen Dienstes sinngemäß; beginnt eine Laufbahn           die Zeit des Rubens.\nin der Besoldungsgruppe A 1, kann eine Beförderung\nnach Maßgabe des Satzes 2 in ein Amt der Besol-                                          § 6\ndungsgruppe A 3 vorgesehen werden.\nDas Besoldungsdienstalter im Regelfall\n(6) Das Verhältnis der Beförderungsämter in den\nBesoldungsordnungen unterhalb der obersten Bun-                  (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten\ndesbehörden und der lfauptverwaltung der Deut.-             des Monats, in dem der Beamte das einundzwan-\nsehen Bundesbahn darf nach Maßgabe sachgerechter           zigste Lebensjahr vollendet hat.\nBewertung                                                        (2) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er\nim mittleren Dienst                                        nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-\nzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der\nin der Besoldungsgruppe A 7               40 V. H.,    Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte\nin der Besoldungsgruppe A 8               30 V. H.,    der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.\nin der Besoldungsgruppe A 9                8 v.H.,\n(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-\nim gehobenen Dienst                                         ginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hin-\nin der Besoldungsgruppe A l 1             30 v. H.,   auszuschieben ist, werden abgesetzt\nin der Besoldungsgruppe A 12              12 V. H.,    1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\nin der Besoldungsgruppe A 13                4 v. H.,          jahres verbrachte Mindestzeit der außer der\nallgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Aus-\nim höheren Dienst\nbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische\nin den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2                  Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü-\nnach Einzelbewertung zusammen             40 v. H.,         fungszeit); wird die allgemeine Schulbildung\nin den Besoldungsgruppen A 16, B 2        10 v. H.          durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so\nder Gesamtzahl der Planstellen in der jeweiligen                 steht diese der Schulbildung gleich;\nLaufbahngruppe, im höheren Dienst der Planstellen           2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\nin den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2                   jahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen\nnicht überschreiten. Bei den Bundesoberbehörden,                 hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Ubernahme\nwissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden                 in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist;\nEinrichtungen des Bundes sowie bei den unter Satz 1\n3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres\nfallenden Dienststellen der Deutschen Bundesbank\nliegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit\nkann von einem entsprechend erhöhten Anteil der\nim Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nBeförderungsämter ausgegangen werden, soweit\nim Reichsgebiet, soweit § 8 nichts anderes be-\nihre jeweiligen besonderen Aufgaben und Anforde-                 stimmt;\nrungen es rechtfertigen. Die Bundesregierung wird\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\ndes Bundesrates in anderen als den Fällen des Sat-               verbrachte Zeiten\nzes 2 in Laufbahnen, bei denen die Einhaltung des                a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-\nGrundsatzes sachgerechter Bewertung wegen der be-                      schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne\nsonderen Aufgaben-, Organisations- oder Personal-                       Begründung eines einem Arbeitsvertrag ent-\nstruktur höhere Obergrenzen als nach Satz 1 erfor-                     sprechenden Beschäftigungsverhältnisses oder\ndert, für bestimmte Funktions~Jrnppt~n entsprechende                    eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder\nUberschreitungEm zuzulassen.                                            Wehrdienstes,\nb) einer Internierung oder eines Gewahrsams der\n§ 5a                                       nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9\nAbs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten\nBemessung des Grundgehalts\nPersonen,\n(1) Das Grundgehalt wird nach den Grundgehalts-             c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten be-\nsätzen der Besoldungsgruppen der Besoldungsord-                        rufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes,\nnungen A und B - Anlage I - gewährt. Für Be-                           soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichs-\namte, die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind,                    arbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt,\nist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.\nd) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat\n(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs-                   oder Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugs-\nordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienst-                     dienst, soweit der Dienst die Zeit des auf\naltersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei                       Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehr-\nJahren um die Dienstalterszulage bis zum Endgrund-                      dienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch\ngehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den                      als erfüllt gilt,\nDienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich                 e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer\nnach dem Besoldungsdienstalter.\nKrankheit oder Verwundung als Folge eines","Nr. 82 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                          1285\nDienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer In-       weise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der\nlcrni('rung oder eines Gewahrsams im Sinne            Bundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind,\nder Buchslaben a bis d durchgeführt wurde              sowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst,\nund wlihrend der der Kranke oder Verwun-\n6. im nichtöffentlichen Schuldienst und im Dienst\ndete c1rbeitsnnfähig war;\nvon in- und ausländischen nichtöffentlichen wis-\n5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergut-                 senschaftlichen Hochschulen,\nmc1chung n,1 tion,1 lsozialistischen Unrechts oder\n7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von\nnach dPm Gesetz zur Regelung der Wiedergut-\nwissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-\ndenen die öffentliche Hand durch Zahlung von\ngehöriue des öffentlichen Dienstes ohne förm-\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nliches Wicderuut:m<1chungsverfahren anzurechnen\nwesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die\nsind.\nTätigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehöri-\nDersellw Zeitraum darf nm nilch einer der Vorschrif-           gen des öffentlichen Dienstes, die Forschungsauf-\nten unter den Nummern 1 bis 5 abgesetzt werden.               gaben wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen\n(4) Die Zeit, um die der Beqinn des Besoldungs-            Angestellten bei den genannten Forschungsein-\ndienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-               richtungen ausgeübt und aus Mitteln der öffent-\nsatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate             lichen Hand vergütet worden ist,\nabgerundet.,                                               8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren\n(5) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er              der in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch\nnach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-             Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur\nzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so er-             Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender\nhält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe.             hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden\nsind.\n(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorge-\nschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das          Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde\nStudium nach Absr1tz 3 Salz 1 Nr. 1 auch insoweit          im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nberücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene          Innern.\nMindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre\nüberschreitet.                                        ·                               § 8\nNicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\n§ 7\nBei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wer-\nDffentlich-rechtliche Dienstherren\nden nicht berücksichtigt\n(1) Offentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des\n1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne\n§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die\nRuhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,\nLänder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und an-\ndere Körperschdflen, Anstalten und Stiftungen des          2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffent-\nöffentlichen R('.chts mit Ausnahme der öffentlich-             lichen Mitteln gewährt worden ist, es sei denn,\nrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-            daß die Abfindung aus der Verwendung im öffent-\nbände.                                                         lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist,\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nlichen Dienstherrn im Reichsgebiet steht gleich            3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder             verhältnis, das durch eine Entscheidung der in\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Ma.i 1945 aus-           § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten\ngeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines              Art oder durch Disziplinarurteil beendet wor-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebie-           den ist,\nten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich          4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\nangegliedert waren;                                       verhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die             Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-         Zeit der Antragstellung ein Verfahren mit der\nrechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                  Folge des Verlustes der Rechte aus dem Dienst-\nverhältnis oder der Entfernung aus dem Dienst\n(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\ndrohte,\nlichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleichge-\nstellt werden die Tätigkeit                                5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeits-\n1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im                verhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-           vertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung ge-\nlichen Einrichtung,                                       kündigt worden ist.\n2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder           Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von\nder Landtage,                                         den Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zulassen.\n3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden,\n§ 9\n4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-\nsellschaften und ihren Verbänden,                         Das Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen\n5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs-             (1) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag aus\noder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teil-         dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, um im","1286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszu-         (2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Ver-\nüben, wieder angestellt, so gilt auch die zwischen       pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und\ndem Ausscheiden und der Wiedereinstellung lie-           denen nach § 15 Abs. 1 der Ortszuschlag der Stufe 1\ngende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3        zusteht, erhalten den Ortszuschlag unabhängig vom\nSatz 1 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde das         dienstlichen Wohnsitz. Der Ortszuschlag beträgt für\ndienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich    Beamte der Tarifklasse I c einhundertachtundachtzig\nanerkannt hat.                                           Deutsche Mark und für Beamte der Tarifklasse II\n(2) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beur-          einhundertzweiundsiebzig Deutsche Mark.\nlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die            (3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich ent-\nHälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies        sprechend der Zahl der Kinder, für die dem Beamten\ngilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein           Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berücksichtigung\ndienstliches Interesse an der Beurlaubung vor An-        des § 19 zustehen würde, um den Unterschied zwi-\ntritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.             schen der Stufe 2 und den weiteren Stufen des Ort-\n(3) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienstbe-        zuschlages.\nzüge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft                                  § 13\nferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter\num die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.                              Ortsklasseneinteilung\n(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und          (1) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes\n3 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.         des Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenver-\nzeichnis.\n§ 10                             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des .Bundesrates\nWahrung des Besitzstandes                  das Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und es bei\n(1) Steht einem Beamten, der aus einem Amt aus-       Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Abstän-\nscheidet, um in ein anderes Amt überzutreten, nach       den von zwei Jahren zu ändern und zu ergänzen.\nden für das neue Amt maßgebenden Vorschriften            Für die Zuteilung der Orte zu Ortsklassen sind zu\nein niedrigeres Grundgehalt zu als in seinem bis-        berücksichtigen: Einwohnerzahl, Durchschnittsraum-\nherigen Amt, so erhält er eine ruhegehaltfähige Aus-     mieten, sonstige örtliche Besonderheiten, zum Bei-\ngleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen         spiel die Eigenschaft als Bade-, Kur- oder Fremden-\nseinem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundge-           verkehrsort oder als stark industrialisierter Ort\nhalt, das ihm in dem bisherigen Amt zuletzt zu-          sowie die Zugehörigkeit zu einem in sich geschlos-\ngestanden hat; der Gesamtbetrag von Grundgehalt          senen Wirtschaftsgebiet.\nund Ausgleichszulage darf jedoch das Endgrund-              (3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\ngehalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen.        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte im disziplinar-       desrates Anlagen und Einrichtungen für Sonder-\ngerichtlichen Verfahren in ein Amt mit geringerem        zwecke, die von den bebauten Teilen ihrer Gemeinde\nEndgrundgehalt versetzt wird.                            deutlich abgesetzt sind, von der Ortsklasse ihrer\n(2) Bei der Wiederanstellung von Ruhestands-          Gemeinde auszunehmen und einer höheren Orts-\nbeamten und beim Ubertritt aus dem Dienst eines          klasse zuzuteilen, wenn ihr Verbleiben in der Orts-\nanderen Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem         klasse ihrer Gemeinde eine erhebliche Härte be-\nBeamten entsprechend dem Absatz 1 eine ruhe•             deutet oder unabweisbare dienstliche Belange es\ngehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein         erfordern.\nneues Grundgehalt niedriger ist als das Grundgehalt,\nnach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder die                                    § 14\nzuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn bezogenen                            Dienstlicher Wohnsitz\nDienstbezüge bemessen waren.\n(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1\nist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienst-\n§ 11                          stelle des Beamten ihren Sitz hat.\nDem Beamten ist die Berechnung und Festsetzung           (2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbehörde\nseines Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen.\n1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Beamten\nden Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätig-\nkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anweisen,\n2. Titel\n2. Beamten, die im Ausland an der deutschen Grenze\nDer Ortszuschlag                             beschäftigt sind, einen Ort im Inland in der Nähe\ndes Beschäftigungsortes als dienstlichen Wohnsitz\n§ 12                              anweisen,\nGrundlage des Ortszuschlages                3. einzelnen Beamten den tatsächlichen Wohnort als\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung in         dienstlichen Wohnsitz anweisen, wenn er der\nAnlage II gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der          höheren Ortsklasse angehört und die Beamten ihn\nTarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Beamten            auf Anordnung ihrer vorgesetzten Dienststelle\nzugeteilt ist, nach der Ortsklasse des dienstlichen          innehaben.\nWohnsitzes und nach der Stufe, die den Familienver-      Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf\nhältnissen des Beamten entspricht.                       nachgeordnete Behörden übertragen.","Nr. 82 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                       1287\n(3) Kann ein Beamter, der mit schriftlicher Zusage       (2) Andern sich dienstlicher Wohnsitz und Orts-\nder Umzugskostenvergütung versetzt oder abgeord-         klasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen\nnet ist, wegen Wohnungsmangels oder aus anderen          Ortsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Woh-        auf die Anderung folgt. Tritt die Änderung am\nnung am neuen Dienstort nicht beziehen, oder ist ein     Ersten eines Monats ein, so ist die Ortsklasse des\nBeamter ohne schriftliche Zusage der Umzugskosten-       neuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen\nvergütung versetzt, und hat er seine Wohnung am          Monat maßgebend.\nbisherigen dienstlichen Wohnsitz beibehalten, so ist        (3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird\ndieser weiter maßgebend, wenn er der höheren Orts-       vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für\nklasse angehört; dies gilt auch, wenn der Beamte         die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Orts-\nnicht am bisherigen dienstlichen Wohnsitz wohnt          zuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten\nund sein tatsächlicher Wohnort der gleichen oder         des übernächsten Monats nach dem für die Herab-\neiner höheren Ortsklasse als der bisherige dienst-       setzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der Uber-\nliche Wohnsitz angehört. Ist sein tatsächlicher Wohn-    gang in eine niedrigere Stufe durch den Wegfall\nort einer niedrigeren Ortsklasse als der bisherige       eines Ki.nderzuschlages begründet, so wird der nie-\ndienstliche Wohnsitz zugeteilt, so ist sein tatsäch-     drigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem Weg-\nlicher Wohnort maßgebend. Zieht der Beamte in eine       fall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2) an\nnach § 12 des Bundesumzugskostengesetzes als vor-        gezahlt. Der Wegfall des Kinderzuschlages infolge\nläufig anerkannte Wohnung um, so gilt der neue           Ableistung des Grundwehrdienstes berührt nicht den\nWohnort als dienstlicher Wohnsitz, wenn er einer         Ortszuschlag.\nhöheren Ortsklasse angehört als der neue Dienstort.\nFür neueingestellte Beamte gilt unter der Voraus-\nsetzung des Satzes 1 der bisherige Wohnort als                                  3. Titel\ndienstlicher Wohnsitz.\nDer Kinderzuschlag\n§ 15\n§ 18\nStufen des Ortszuschlages\nGrundlage und Höhe\n(1) Zur Stufe 1 gehören, soweit sich nicht aus den\nfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, die ledi-          (1) Kinderzuschlag wird gewährt für\ngen Beamten.                                             1. eheliche Kinder,\n(2) Zur Stufe 2 gehören, soweit kein Kinderzu-        2. für ehelich erklärte Kinder,\nschlag zu gewähren ist,\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\n1. verheiratete Beamte,\n4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine Woh-\n2. verwitwete und geschiedene Beamte sowie Be-               nung aufgenommen hat,\namte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig er-\nklärt ist,                                           5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine\nWohnung aufgenommen hat und für ihren Unter-\n3. ledige Beamte, die das vierzigste Lebensjahr voll-        halt und ihre Erziehung nicht von anderer Seite\nendet haben,                                            laufend ein höherer Betrag als das Viert ache\n4. andere ledige Beamte, die in ihrer Wohnung einer          des Kinderzuschlages monatlich gezahlt wird,\nanderen Person nicht nur vorübergehend Unter-        6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung\nkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetz-           aufgenommen hat und keine anderen Personen\nlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus       vorrangig zum Unterhalt des Kindes gesetzlich\nberuflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer          verpflichtet sind,\nHilfe bedürfen.\n7. nichteheliche Kinder.\n(3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen\nrichtet sich nach der Zahl der Kinder, für die dem       Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin-\nBeamten Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berück-         der auch dann, wenn der Beamte sie auf seine\nsichtigung des § 19 zustehen würde. Erfüllt der Be-      Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß\namte nicht außerdem eine der Voraussetzungen des         dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufge-\nAbsatzes 2, so erhält er abweichend von Satz 1 den       hoben werden soll. Für ein Kind, das von einer\nOrtzuschlag der Stufe 1 zuzüglich des Unterschiedes      anderen Person als dem Ehegatten des Beamten an\nzwischen der Stufe 2 und den weiteren Stufen.            Kindes Statt angenommen worden ist, wird den\nnatürlichen Eltern, für ein nichteheliches Kind, das\n§ 16                          auf Antrag des Vaters für ehelich erklärt worden ist,\nwird der Mutter kein Kinderzuschlag gewährt.\n(weggefallen)\n(2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind das\n§ 17                          siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Hat\ndas Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so\nÄnderung des Ortszuschlages               besteht der Anspruch nur, wenn das Kind in einer\n(1) Andert sich die Tarifklasse, so wird der Orts-    Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Ar-\nzuschlag der neuen Tarifklasse von demselben Tage        beitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, und\nan gezahlt wie das Grundgehalt der neuen Besol-          wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung\ndungsgruppe.                                             Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwen-","1288                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndungen in entspn'chendcr Jiöhe nicht erhält; Kinder-    2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen\nzuschlag wird auch wfüuend der Teilnahme an                 Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu er-\neinem freiwilli~Jen sozic1lcn Jahr nach dem Gesetz         halten, so wird der Kinderzuschlag nur den Pflege-\nzur Fördcrunu eines freiwilligen sozialen Jahres            oder Großeltern gewährt.\ngewährt.                                                3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kin-\n(3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder            derzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, so\ngeistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist,             wird der Kinderzuschlag nur den natürlichen\nwird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebens-          Eltern gewährt.\nalter gewährt, wenn die dauernde Erwerbsunfähig-        4. Hätte neben der Mutter eines nichtehelichen\nkeit vor Vollendung des siebenundzwanzigsten                Kindes auch der Vater für dieses Kind Kinder-\nLebensjahres eingetreten ist, über das achtzehnte           zuschlag zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag\nLebensjahr hinaus jedoch nur, wenn es nicht ein             dem Vater und der Mutter je zur Hälfte gewährt.\neigenes Einkommen von mehr als dem Vierfachen\ndes Kinderzuschlages monatlich hat. Waisengeld und         (3) Ist bei einer nach Absatz 2 anspruchsberech-\nWaisenrente zählen nicht zum Einkommen des              tigten Beamtin der Kinderzuschlag auf Grund des\nKindes.                                                 § 2 a herabgesetzt, so sind die Vorschriften des Ab-\nsatzes 2 auf den anderen Anspruchsberechtigten in\n(4) Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbil-     Höhe dieser Herabsetzung nicht anzuwenden. In den\ndung aus einem Grunde, der nicht in der Person des      Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte\nBeamten oder des Kindes liegt, über das siebenund-      des Kinderzuschlages auch einer Beamtin gewährt,\nzwanzigste Lebensjahr hinaus, so wird der Kinder-       deren Dienstbezüge nach § 2 a herabgesetzt sind.\nzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewie-\nsenen Verzögerung länger gewährt. Diest gilt ent-          (4) Offentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist\nsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzu-         die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des Bundes,\nrechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf      eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindever-\nGrund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit    bandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten und\nvon nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für       Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände\neinen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen-       von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei\nden Vollzugsdienst der Polizei, wenn das Dienstver-     öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder\nhältnis auf nicht mehr als drei Jahre eingegangen       ihren Verbänden. Dem öffentlichen Dienst steht die\nworden ist, sowie für die vom Wehr- und Ersatz-         hauptberufliche T,:.;tigkeit im Dienst einer zwischen-\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer      staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich,\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-         an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten\nGesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549)   Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von\nfür einen der Dauer des Grundwehrdienstes ent-          Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nsprechenden Zeitraum.                                   beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-\nscheidet auf Antrag der Behörde oder des Beamten\n(5) Für Kinder, die nach beamtenrechtlichen Vor-     der Bundesminister des Innern.\nschriften neben Waisengeld Kinderzuschlag erhalten,\nwird dem Beamten kein Kinderzuschlag gewährt.\n(6) Der Kinderzuschlag beträgt monatlich fünfzig                               § 20\nDeutsche Mark.                                                       Zahlung des Kinderzuschlages\n§ 19                              (1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Mo-\nnats an gezahlt, in den das für die Gewährung maß-\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche             gebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für die\n(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag    Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die Zah-\ngewährt.                                                lung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats ein-\ngestellt.\n(2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden\nVorschriften neben dem Beamten auch anderen Per-           (2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Vor-\nsonen, die im öffentlichen Dienst (Absatz 4) stehen     aussetzungen des§ 19 wird mit Wirkung vom Ersten\noder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst   des übernächsten Monats nach Eintritt des maß-\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs-        gebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei Beendigung\nberechtigt sind, Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu,   des Dienstverhältnisses des anderen Anspruchsbe-\nso wird dem Beamten Kinderzuschlag gewährt, wenn        rechtigten wird der Wechsel oder der Wegfall der\nund soweit er nach den folgenden Grundsätzen an-        Voraussetzungen des § 19 bereits vom Ersten des\nspruchsberechtigt ist:                                  nächsten Monats an berücksichtigt; für den Monat\ndes Ausscheidens erhält der Beamte den Kinderzu-\n1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder         schlag abzüglich des dem anderen bereits gezahlten\neines gemeinsam an Kindes Statt angenommenen        Teiles des Kinderzuschlages.\nKindes für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhal-\nten, so wird der Kinderzuschlag dem Vater allein,      (3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger\nauf Antrag eines Anspruchsberechtigten jedem        bestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des Beam-\nvon ihnen zur Hälfte gewährt. Das gleiche gilt,     ten auf Antrag des Vormundschaftsgerichts bestim-\nwenn ein Ehegatte das Kind des anderen an           men, daß der Kinderzuschlag an den Vormund, den\nKindes Statt angenommen hat. Satz 1 gilt ent-       Pfleger oder das Vormundschaftsgericht gezahlt\nsprechend für Pflege- und Großeltern.               wird.","Nr. 82  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                             1289\n4. Titel                         haltszuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und Miet-\nZulagen und Zuwendungen                      zuschuß (§ 28).\n(2) Beamte, denen für ihre Person das Grundgehalt\n§ 21                          einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt\nAmtszulagen und Stellenzulagen               im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Aus-\nlandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-\n(1) Amtszulagen dürfen in den Besoldungsordnun-\ndungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Be-\ngen nur für solche Ämter vor9esehen werden, deren\nsoldungsgruppe wird auch dem Kaufkraftausgleich\nAmtsinhalt sich von dem der Grundfünter (§ 5 Abs. 3)\n(§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt.\nabhebt. Die Amtszulagen dürfen 75 v. H. des Unter-\nschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der             (3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen ihrer\njeweiligen Besoldungsgruppe und dem der nächst-         Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohn-\nhöheren Besoldungsgruppe im Sinne des § 5 Abs. 3        sitz in einem ausländischen Grenzort haben. Diese\nnicht übersteigen. AmtszL1Jagen sind unwiderruflich      Beamten erhalten den Ortszuschlag der Ortsklasse S.\nund ruhegehaltfühi~J; sie gelten als Bestan.dteil des    § 28 bleibt unberührt.\nGrundgehalts.                                               (4) § 2 a gilt entsprechend. Dem Mietzuschuß nach\n(2) Für die Dauer der vVahrnehmung herausge-         § 28 sind die vollen Inlandsdienstbezüge zugrunde\nhobener Dienstposten dürfen in den Besoldungsord-        zu legen; er ist im Verhältnis der ermäßigten zur\nnungen Stellenzulagen vorgesehen werden. Stellen-        regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen.\nzulagen sind widerruflich. Für die Höhe der Stel-\nlenzulauen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\n§ 25\n(3) Die BundesreDierung kann durch Rechtsverord-\nAuslandszulage\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nRegelunuen über die Gewährung sonstiger nicht-              (1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstellung\nruhegehaltfähiger Zulagen zur Abgeltung beson-          in Anlage III gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach\nderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berück-        der Besoldungsgruppe des Beamten und nach der für\nsichtigter und nach Zeit und Umfang unterschied-        den ausländischen Dienstort maßgebenden Zone.\nlicher Erschwernisse treffen.                               (2) Die Dienstorte sind den Zonen unter Berück-\nsichtigung der besonderen Belastungen in der\n§ 22\nLebensführung zuzuteilen. Vorübergehenden außer-\nSonstige Zuwendungen                    gewöhnlichen Belastungen an einem Dienstort kann\nSonstige Zuwendungen, die nicht gesetzlich gere-     durch eine zeitlich befristete Zuteilung zu einer\ngelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn aus          höheren Zone Rechnung getragen werden; liegen\ndienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen,       diese Voraussetzungen an einem Ort der Zone IX\nderen Dbernahme dem Beamten nicht zugemutet             oder X vor, so kann ein zeitlich befristeter, in allen\nwerden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür         Besoldungsgruppen einheitlicher Zuschlag bis zu\nzur Verfügung steJlt.                                   200 Deutsche Mark gewährt werden.\n(3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft das Aus-\n5. Titel                         wärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern und dem Bundesminister der\nAnrechnung von Sachbezügen\nFinanzen.\n§ 23                              (4) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\n(1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge wer-        tung    in einer. Gemeinschaftsunterkunft    wohnen  und\nden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen     . an    einer  Gemeinschaftsverpflegung    teilnehmen,  er-\nWertes mit einem angemessenen Betrag auf die halten fünfzig vom Hundert der Auslandszulage. Ist\nDienstbezüge angerechnet.                               nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben, so\nwerden fünfundsiebzig vom Hundert der Auslands-\n(2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 er- zulage gewährt.\nläßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister des Innern, sofern der\n§ 26\nGeschäftsbereich mehrerer oberster Bundesbehörden\nberührt wird, der Bundesminister des Innern.                                 Haushaltszuschlag\n(1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirateten\n6. Titel                         Beamten gewährt, wenn er mit seinem Ehegatten am\nausländischen -Dienstort eine gemeinsame Wohnung\nSondervorschriften für                     innehat. Er beträgt zwanzig vom Hundert des Grund-\nAuslandsbeamte                         gehalts und der Auslandszulage. Stände nach dieser\noder einer entsprechenden Vorschrift neben dem\n§ 24\nBeamten auch seinem Ehegatten aus einer Tätigkeit\nZusammensetzung der Dienstbezüge              im öffentlichen Dienst (§ 19 Abs. 4) Haushaltszu-\n(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im         schlag zu, so wird nur der höhere Zuschlag gewährt.\nAusland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben           (2) Anderen Beamten kann der halbe Haushalts-\ndem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Aus-        zuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländi-\nlandsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haus-         schen Dienstort einen eigenen Haushalt führen.","1290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 27                                                       § 29\nKinderzuschlag                                  Zahlung der Auslandsdienstbezüge\n(l) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs. 1 bis 5,       Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzun-\n§§ 19 und 20 gewi.ihrt. Er betri.igt zehn vom Hundert     gen zwischen dem Inland und dem Ausland vom\ndes Grundgehalts und der Auslandszulage eines Be-         Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienst-\namten der Besoldungsgruppe A 9 in der achten              ort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort\nDienstallersstufc. Abweichend von § 18 Abs. 5, § 19       gezahlt; § 28 a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Verset-\nAbs. 2 und 3 wird Kinderzuschlag auch dem Beamten         zungen im Ausland werden sie bis zum Tage des\ngcwi:ihrt, dessen Anspruch auf Grund der bezeich-         Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den\nneten Vorsdiriftcn ausgeschlossen wäre; er bemißt         bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.\nsich nach dem Unterschied zwischen dem dem ande-          Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt\nren Anspruchsberechtigten (§ 19 Abs. 2) oder dem          Satz 1 entsprechend.\nKind (§ 18 Abs. 5) zustehenden und dem sich aus\nSatz 2 ergebenden Betrag.\n(2) Der Kinderzuschlag für Kinder, die sich nicht                              7. Titel\nnur vorübergehend im Jnland aufhalten, wird in                     Sondervorschrift für Beamte\nHöhe der Sätze des § 18 Abs. 6 gewi.ihrt. Er beträgt                   im Bundesgrenzschutz\neinhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn infolge der\nVersetzung des Beamten in das Ausland im Inland                                      § 30\nkein Hausstand eines sorgeberechtigten Elternteils           (1) Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-\ndes Kindes besteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-         beamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie dem\nchend. Zu dem Kinderzuschlag nach den Sätzen 1            Bundesministerium des Innern angehören, gilt Ab-\nund 2 wird kein Kaufkraftausgleich gewährt.               schnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend; § 36\nAbs. 2 gilt nicht für Beamte des Grenzschutzeinzel-\n§ 28\ndienstes. Die Verwaltungsvorschriften zu § 36 erläßt\nfür den Bundesgrenzschutz der Bundesminister des\nMietzuschuß                          Innern.\n(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die                (2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1\nMiete für den als notwendig anerkannten leeren            und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5\nWohnraum fünfzehn vom Hundert der Inlands-                Satz 1.\ndienstbezüge des Beamten (Grundgehalt, Amts-\nzulagen und Stellenzulagen, Ortszuschlag der Orts-\nklasse S, ausschließlich Kinderzuschlag) zuzüglich\ndes für den Dienstort nach § 2 Abs. 2 maßgebenden\nKaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuß be-                             Abschnitt III\nträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.                          Die Dienstbezüge der Richter\n(2) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland er-\n§ 31\nhalten keinen Mietzuschuß.\nAbschnitt II gilt auch für die Richter.\n§ 28a\n(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich\nanschließenden Inlandsaufenthalts aus in seiner Per-\nson liegenden Gründen erhält der Beamte die ihm                                 Abschnitt IV\nneben seinem Grundgehalt zustehenden Auslands-            Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten\ndienstbezüge einheitlich nach der Zone V der Aus-                      und der Soldaten auf Zeit\nlandszulage ohne Mietzuschuß (§ 28) und Kaufkraft-\nausgleich {§ 2 Abs. 2). Die nachgewiesenen, am Aus-                                  § 32\nlandsdienstort weiterlaufenden notwendigen Auf-              (1) Abschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit\nwendungen für die Wohnung und das Hauspersonal\nsich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\nwerden gesondert erstattet. § 27 Abs. 2 bleibt unbe-      ergibt.\nrührt.\n(2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte        und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5\nsich unter Beibehaltung seines dienstlichen Wohn-         Satz 1.\nsitzes im Ausland aus in seiner Person liegenden\nGründen länger als zwei Kalendermonate mit seiner                                    § 33\nFamilie im Inland aufhält und seine Auslandsdienst-               Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge\nbezüge (§ 24 Abs. 1 und 2) höher sind als die in Ab-\nDie Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens\nsatz 1 bezeichneten Bezüge und Erstattungen; ist die\nvom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen\nFamilie des Beamten am Auslandsdienstort geblie-\nGrundwehrdienstes an.\nben, so erhält der Beamte Bezüge wie ein in das\nInland abgeordneter Beamter. Die sich nach Satz 1\nergebenden Bezüge stehen vom Ersten des dritten                                      § 34\nKalendermonats an zu.                                                           (weggefallen)","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                         1291\n§ 35                         übersieht (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige\nDienstlicher Wohnsitz                  Besoldungsgruppe im Sinne dieser Ubersicht gilt die\nBesoldungsgruppe, der die Beamten am 31. März\nDienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 ist  1957 angehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957\nder Standort des Soldaten.                             auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person\ndie Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe\n§ 36                         erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft       Soweit sich aus der Uberleitungsübersicht Änderun-\n(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden      gen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die\ndie Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi-     Beamten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bis-\nziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so-     herige Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für\nweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung ge-       die neue Besoldungsgruppe noch in der Uberlei-\nhören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren    tungsübersicht aufgeführt, so bestimmt die oberste\nwird für die von ihnen zu beschaff ende Dienstbeklei-   Dienstbehörde, welche der für die neue Besoldungs-\ndung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für         gruppe vorgesehenen Amtsbezeichnungen der Be-\nderen besondere Abnutzung eine Entschädigung ge-        amte führt.\nwährt. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf         (2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung\nZeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht        vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für\nJahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst ver-    Soldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die      schutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des\nBeschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von          Innern angehören, nach den §§ 34, 45 und 46 neu\nfünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt wer-       festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Beam-\nden.                                                    ten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge\n(2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärzt-    beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 2\nliche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Solda-      hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht\nten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten          nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der\nhaben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung         Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund-\nnach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese           gehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten\ngünstiger sind.                                        hatte.\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-      (3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Uber-\npflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird     leitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Uber-\ndie Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.           sicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten\neine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des\n(4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen\nUnterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des Grund-\n~ bis_ 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung\ngehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhungen\n1m Emvernehmen mit dem Bundesminister des In-\nder Grundgehälter wegen einer Änderung der wirt-\nnern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll be-\nschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht. Ist\nstimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1\ndas Uberleitungsgrundgehalt niedriger als das\nSatz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidigung\nGrundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regel-\nerrichtete Kleiderkasse geleistet werden.            ·\nüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die den glei-\nchen Abstand von der Endstufe hat wie die Dienst-\nAbschnitt IVa                      altersstufe, in der sich die Beamten nach bisherigem\nRedit am Tage vor der Verkündung des Gesetzes\nMehrarbeitsentschädigung für Beamte             befanden, so tritt dieses Grundgehalt an die Stelle\n§ 36a                         des Uberleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1 bis 3 gel-\nten entsprechend für Beamte, deren Beamtenverhält-\nEine Mehrarbeitsentschädigung (§ 72 Abs. 2 Satz 3   nis nach dem 1. April 1957, aber vor der Verkündung\ndes Bundesbeamtengesetzes) wird nur Beamten in         des Gesetzes geendet hat. Für Beamte, die aus einer\nBereichen gewährt, in denen nach der Art der           der Besoldungsgruppen A 9b, A 10c und A 12 über-\nDienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist. Die      geleitet werden, wird die Ausgleichszulage stets\nHöhe der Entschädigung, die unter Berücksichtigung     nach Satz 1 bemessen.\ndes Umfangs der auszugleichenden Dienstbefreiung\n(4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach\nzu staffeln und unter Zusammenfassung von Grup-\ndem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des\npen festzusetzen ist, sowie die Bereiche, in denen\nGesetzes ernannt worden sind.\nsie gewährt werden darf, werden durch Rechtsver-\nordnung der Bundesregierung bestimmt; die Rechts-\n§ 38\nverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.\nHat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für\ndie Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957\nAbschnitt V                       verringert, so gelten für die Gewährung des Kinder-\nOberleitung der vorhandenen Beamten             zuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1 Satz 2\nin das neue Recht                    und § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.\n§ 37                                                    § 39\n(1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April          Dieser Abschnitt gilt auch für Richter und Solda-\n1957 im Amt waren, werden nach der Uberleitungs-       ten.","1292                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbschnitt VI                            des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt wird;\nEntsprechendes gilt für frühere Beamte auf\nUbergangsvorschriften\nWiderruf im Vorbereitungsdienst, die vor dem\n1. April 1951 wieder in den Vorbereitungsdienst\n§ 40                               übernommen worden sind,\nBis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeichnis-\nses noch § 13 Abs. 2, Hingstens jedoch bis zum           e) die am 8. Mai 1945 Angestellte eines Dienstherrn\n30. September 1957 gilt uls Ortsklassenverzeichnis            im Sinne des § 7 Abs. 1 waren und bis zu diesem\nim Sinne d(~S § 13 Abs. l das durch die Verordnung            Zeitpunkt die für eine Einheitslaufbahn vorge-\nvom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289)           schriebenen Prüfungen bestanden haben; Ent-\nfestgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am 1. April         sprechendes gilt für Angehörige einer Einheits-\n1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an die Stelle           laufbahn, die ihre Ausbildung erst nach dem\nder Ortsklasse C die Ortsklasse B.                            8. Mai 1945 fortgesetzt sowie die vorgeschriebe-\nnen Prüfungen bestanden haben und bis zum\n30. September 1961 als Beamte eingestellt worden\n§ 41                               sind, mit der Maßgabe, daß die Zeit vom 9. Mai\n(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in Ber-          1945 bis zur Fortsetzung der Ausbildung als\nlin oder Hamburg erhr1lten weiterhin einen örtlichen          Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\nSonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert des               berücksichtigt wird.\nGrundgehalts.\n(3) Absatz 1 ist auf die nach den §§ 71 e bis 71 k\n(2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz         und die unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 6\nin Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu         des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\ntragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Be-        der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu-          Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (Bun-\ngrunde liegt, ein örtlicher Sonderzusch lc1g in Höhe     desgesetzbl. I S. 1579) als Beamte angestellten (ein-\nvon drei vom Hundert.                                    gestellten) Personen mit der Maßgabe entsprechend\nanzuwenden, daß an die Stelle des Tages der An-\n§ 42                          stellung (Einstellung) der 30. September 1961 tritt.\n(1) Ist eine Person, die an der Unterbringung nach    Satz 1 gilt auch für die bis zum 31. Dezember 1965\ndem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der       als Beamte angestellten (eingestellten) Personen, die\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-       am 30. September 1961 im öffentlichen Dienst stan-\nsonen in der bis zum 30. September 1961 geltenden        den und entweder an der Unterbringung teilnahmen\nFassung teilgenommen hilt, bis zum 30. September         oder eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 er-\n1961 als Beamter angestellt (eingestellt) worden, so     füllen.\ngilt auch die Zeil vom 9. Mui 1945 bis zur Anstellung\n(4) Die Absätze 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 sind\n(Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3\nauf frühere Berufssoldaten und berufsmäßige Ange-\nSatz 1 Nr. 3. Bei früheren trnßerplanmäßigen Beam-\nhörige des Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstver-\nten (K) und ihnen gemäß § 11 des in Satz 1 genann-\nhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 Abs. 1 Satz 2 des\nten Gesetzes gleichgestellten Beamten auf Widerruf\nGesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in der bis\nim Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen\nzum 30. September 1961 geltenden Fassung als be-\ndes Satzes 1 erfüllen, wird die Zeit vom 9. Mai 1945\nendet galt, sinngemäß anzuwenden, wenn sie\nbis zur Ablegung der für die planmäßige Anstellung\nvorgeschriebenen Prüfung, längstens bis zum              a) bis zum Eintritt in dieses Dienstverhältnis Be-\n30. September 1961, als Dienstzeit im Sinne des § 6           amte waren und bei einem Verbleib in dieser\nAbs. 3 Satz l Nr. 3 berücksichtigt.                          Rechtsstellung an der Unterbringung teilgenom-\nmen hätten oder\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,\nb) eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren nach\na) die nicht cm der Unterbringung teilgenommen\n§ 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1\nhaben, aber auf die Pflicbtanteile anrechenbar\ndes genannten Gesetzes (in der bis zum 30. Sep-\nwaren,\ntember 1961 geltenden Fassung) abgeleistet\nb) auf die § 52 b Abs. 2 in Verbindung mit § 62 oder         hatten.\n§ 63 des in Absatz l gencmnten Gesetzes Anwen-\ndung fand,                                              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen,\ndie früher eine ihnen angebotene Wiederverwen-\nc) denen Rechte nach dem in Absatz 1 genannten\ndung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde\nGesetz nur deshalb nicht zustehen, weil sie die\nabgelehnt haben.\nin § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b hinsichtlich der\nAufgabe des Dienstes oder die in § 4 oder § 81\ndes in Absatz l genannten Gesetzes bezeichneten                                 § 43\nVoraussetzungen nicht erfüllen,\nDie §§ 40 bis 42 gelten auch für RJchter, die §§ 40\nd) die nach § 71 d Abs. l, 3 des in Absatz 1 genann-     und 41 auch für Soldaten.\nten Gesetzes zur Fortsetzung des Vorbereitungs-\ndienstes zugelassen waren, mit der Maßgabe, daß\ndie Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung des                                § 44\nVorbereitungsdienstes als Dienstzeit im Sinne                              (weggefallen)","Nr. 82 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                        1293\nAbschnitt VII                            (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt:\nSondervorschriften für die Zeit des Aufbaues             1. bei erstmaliger Verpflichtung oder Weiterver-\nder Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes                    pflichtung bis zum Ende des zweiten Dienstjahres\nauf mindestens\n§ 45                                vier Jahre                  4 000 Deutsche Mark,\n(1) Für Soldaten, die vor dem 1. April 1957 in die          acht Jahre                  6 000 Deutsche Mark,\nBundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum\n2. bei Weiterverpflichtung bis zum Ende des vierten\n31. Dezember 1973 eingestellt werden, gelten die fol-\nDienstjahres auf mindestens\ngenden Absätze 2 und 3.\nacht Jahre                  2 000 Deutsche Mark.\n(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters\nvon Soldaten, clic vor clcm 9. Mai 1945 Soldaten oder       Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung\nplanmäßige oder außerplanmäßige Beamte waren                wie eine Weiterverpflichtung im Anschluß an die\noder als Wehrmachtbeamte des Beurlaubtenstandes            frühere Dienstzeit behandelt.\noder als Wehrmachtbeamte auf Kriegsdauer Wehr-                 (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie\ndienst geleistet hatten, gilt auch die Zeit vom 9. Mai     entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühe-\n1945 bis zur :Einstellung in die Bundeswehr als            stens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei\nDienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3.           einer Weiterverpflichtung darf die Verpflichtungs-\n(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember         prämie nicht früher als eine auf Grund der erst-\n1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind, wird das           maligen Verpflichtung zustehende Prämie gezahlt\nBesoldungsdienstalter in jedem Falle auf den Ersten        werden.\ndes Monats festgesetzt, in dem sie das einundzwan-             (4) Die Verpflichtungsprii.mie ist zurückzuzahlen,\nzigste Lebensjuhr vollendet haben.                         wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den\nAnspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraumes\n§ 45a                            nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1 oder 5\ndes Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen\n(1) Soldaten in technischer Verwendung in Strahl-       Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat _absichtlich\nflugzeug-Verbänden und -Schulen erhalten ohne              herbeigeführt hat. Hat der Soldat eine Dienstzeit\nUnterscheidung nach Besoldungsgruppen eine wider-          von mindestens vier Jahren zurückgelegt, ist ihm\nrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage              der Betrag zu belassen, den er bei einer Verpflich-\na) als Elektronik-Fachpersonal von Strahlflugzeugen        tung auf vier Jahre als Prämie hätte erhalten kön-\nbis zur Höhe von monatlich 80 Deutsche Mark           nen. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden\noder                                                  Umfang erlischt der Anspruch auf die Verpflich-\nb) als Wartungs- und Instandsetzungspersonal von           tungsprämie, die noch nicht gezahlt ist.\nStrahlflugzeugen bis zur Höhe von monatlich              (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie\n50 Deutsche Mark.                                     ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be-\n(2) Die Zulage wird Soldaten gewährt, die nach          endigung des Dienstverhältnisses aus einem der in\nder Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung als            Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird,\nerster Spezialist oder in höherwertigeren Funktionen       so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-\nverwendet werden.                                          fahrens ausgesetzt.\n(3) Die Verwaltungsvorschriften zu den Absät-                                     § 47b\nzen 1 und 2 erläßt der Bundesminister der Verteidi-\n(1) Die Dienstzeit der in § 47 a Abs. 1 genannten\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nUnteroffiziere und Mannschaften, die sich vor dem\nInnern.\n30. Juni 1965 bereits verpflichtet hatten, kann auf\n§ 46                            den bis zum 1. Oktober 1965 zu stellenden Antrag\nso neu festgesetzt werden, daß die Gesamtdienstzeit\nFür Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die            nach der Neufestsetzung vier, acht, zwölf oder fünf-\nvor dem 1. April 1957 in den Bundesgrenzschutz ein-        zehn Jahre· dauert. Die neue Dienstzeit darf nicht\ngestellt worden sind oder bis zum 31. Dezember 1973        kürzer sein als die Dienstzeit, zu der der Soldat\neingestellt werden, gilt § 45 Abs. 2 und 3 ent-            bereits verpflichtet war.\nsprechend.\n(2) Für die Bemessung der Verpflichtungsprämien\n§ 47                            gelten die Vorschriften des § 47 a Abs. 2 und 3. Da-\nbei wird die vor dem 1. Juli 1965 abgeleistete Dienst-\n§ 33 gilt nicht für Soldaten, die sich für eine\nzeit als Zeit der Erstverpflichtung zugrunde gelegt.\nDienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichten.\n§ 47 C\n§ 47 a\n(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der Grenz-\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften (ausgenom-          jäger- und Unterführerlaufbahn, die in der Zeit vom\nmen Offizieranwärter), die sich in der Zeit vom            1. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember 1972 einge-\n1. März 1969 bis zum 31. Dezember 1972 verpflichten        stellt worden sind oder eingestellt werden und\nund deren Dienstzeit auf mindestens vier oder min-         deren Dienstzeit nicht nach Ablauf von zwei Jahren\ndestens acht Jahre festgesetzt wird, erhalten eine         endet (§ 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes),\nVerpflichtungsprämie.                                      erhalten eine Dienstzeitprämie.","1294                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die Dienslzeitprümie belrägt                                                  § 48a\nbei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8 Abs. 1               (1) Lagen den Bezügen nach § 48 Abs. 1 Grund-\nSatz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes)                   gehälter einer Besoldungsgruppe der Besoldungs-\n6 000 Deutsche Mark,      ordnungen A oder B des Reichsbesoldungsgesetzes\nvom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349),\nbei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8 Abs. 3\neiner diesen Besoldungsordnungen angeglichenen\nSatz 1 des Bundespolizcibeamtengesetzes)\nBesoldungsordnung eines Landes. (Anlage VI), einer\n4 000 Deutsche Mark       Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder des\nund bei einer Verlüngerung der Dienstzeit von vier         Besoldungsplanes der Besoldungsordnung für die\nJahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-       Reichsbahnbeamten zugrunde, so treten an ihre\npolizei beamtengesctzes)                                    Stelle die Grundgehälter der aus den Spalten 3 und 4\n2 000 Deutsche Mark.      der Anlage VII ersichtlichen Besoldungsgruppen.\n(3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie ent-         Das gilt nicht für Versorgungsbezüge aus den Besol-\nsteht frühestens nach einer Dienstzeit von zwölf           dungsgruppen A 8 c 1 bis A 8 c 5, A 9 b, A 10 c und\nMonaten.                                                    A 12 in der Fassung des Gesetzes vom 20. August\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582). An die Stelle der bis-\n(4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn     herigen Dienstaltersstufe in Besoldungsgruppen mit\ndas Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berech-         aufsteigenden Gehältern tritt,\nnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach den §§ 2             1. wenn die Versorgungsbezüge bisher aus der\nund 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbin-              letzten Stufe errechnet worden sind, die Endstufe\ndung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2          der neuen Besoldungsgruppe, sofern nicht an ihre\noder § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder durch                 Stelle die in Spalte 4 der Anlage VII vorgesehene\nEntlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4                  Dienstaltersstufe tritt,\nAbs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die der\nBeamte absichtlich herbeigeführt hat, endet. Hat ein       2. in allen übrigen Fällen die Dienstaltersstufe der\nBeamter, dessen Dienstzeit acht Jahre beträgt, eine             neuen Besoldungsgruppe, die zur Endstufe oder\nDienstzeit von mindestens vier Jahren zurückgelegt,             zu der an ihre Stelle getretenen Dienstaltersstufe\nist ihm der Betrag zu belassen, den er bei einer               (Nummer 1) den gleichen Abstand wie die Dienst-\nDienstzeit von vier Jahren erhalten hätte. In dem               altersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe hat.\nsich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang er-              (2) Auf Antrag des Versorgungsempfängers ist in\nlischt der Anspruch auf die Dienstzeitprämie, die          der nach Absatz 1 zu ermittelnden neuen Besol-\nnoch nicht gezahlt ist.                                    dungsgruppe das Besoldungsdienstalter in sinnge-\n(5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein          mäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Be-         festzusetzen, sofern die Versorgungsbezüge nicht be-\nendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in          reits nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 aus der letzten Stufe\nAbsatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird,           oder der an ihre Stelle getretenen Dienstaltersstufe\nso wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Ver-           errechnet werden. Das so ermittelte Grundgehalt ist\nfahrens ausgesetzt.                                        der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu\nlegen, wenn es höher als das nach Absatz 1 ermit-\ntelte Grundgehalt ist. Satz 1 gilt nicht für frühere Be-\nrufssoldaten, deren Versorgungsbezügen ein Grund-\ngehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A 8 a nach\nKapitel II                          § 53 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-\nAnpassung der Versorgungsbezüge                  zes fall enden Personen zugrunde liegt.\n(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ist von\n§ 48\nden Sätzen der Grundgehälter nach dem Stand vom\n(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen        1. Januar 1961 auszugehen. Ist das sich hiernach er-\nVersorgungsempfänger, die der Bund oder eine bun-          gebende Grundgehalt (einschließlich der ruhegehalt-\ndesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung        fähigen Zulagen nach Anlage VII) niedriger als\ndes öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind nach den       das Grundgehalt (einschließlich der ruhegehalt-\nVorschriften der folgenden §§ 48 a bis 48 d neu fest-      fähigen Zulagen), das am 30. September 1961 den\nzusetzen.                                                  Versorgungsbezügen zugrunde zu legen war, so wer-\nden die Versorgungsbezüge um eine Ausgleichszu-\n(2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem\nlage erhöht, die sich aus der Zugrundelegung des\n1. April 1957 erwerben, aber nach dem 31. März 1957\nUnterschiedes zwischen den Grundgehältern ergibt.\nweder zu dem Personenkreis des § 1 gehört noch als\nBeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ge-                 (4) Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt\nstanden haben oder nebenbei beschäftigt worden             sich nach Spalte 5 der Anlage VII. Maßgebend sind\nsind, stehen den am 1. April 1957 vorhandenen Ver-         die Sätze nach dem Stand vom 1. Januar 1961.\nsorgungsempfängern gleich.\n(5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\n(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach        tigt, durch Rechtsverordnung die neuen Besoldungs-\n§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-          gruppen für in Spalte 1 der Uberleitungsübersicht\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-         (Anlage VII) nicht aufgeführte Besoldungsgruppen\nlenden Personen zur Versorgung verpflichtet sind.          der dem Reichsbesoldungsrecht angeglichenen Besol-","Nr. 82 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                         1295\ndungsordnungen der Länder (Anlage VI), der Ge-                                    § 48d\nmeinden oder Gemeindeverbände nach den Grund-               Es gelten auch\nsätzen zu bestimmen, nach denen die in den Spal-\nten 1 und 2 der Uberleitungsübersicht aufgeführten        1. §§ 48 a und 48 b für Beamte des Zollgrenzdienstes,\nBesoldungsgruppen übergeleitet sind.                          die als Zollgrenzassistenten vor dem 1. April 1957\ngestorben oder in den Ruhestand getreten sind.\n(6) Zahlungen nach Absatz 2 werden vom Ersten             Bei der Ermittlung der neuen Besoldungsgruppe\ndes Monats an, in dem der Antrag gestellt worden              und des neuen Grundgehalts ist von der bisheri-\nist, gewährt.                                                 gen Besoldungsgruppe A 8 a auszugehen,\n2. §§ 48 a, 48 b und 48 c für Vorschußzahlungen nach\n§ 48b                                § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\n(1) Für Versorgungsempfänger, deren Versor-                verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ngungsbezügen ein Grundgehalt nach einer anderen               gesetzes fallenden Personen,\nBesoldungsordnung als den in dem § 48 a bezeichne-       3. § 48 c für laufende Unterstützungen für dienst-\nten Besoldungsordnungen oder aus einer in § 48 a              unfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger\nAbs. 1 Satz 2 ausgenommenen Besoldungsgruppe zu-              Heeres- und Marinebetriebe und der ehemaligen\ngrunde lag, ist neues Grundgehalt der Monatsbetrag            Reichsdruckerei nach den dafür ergangenen Be-\ndes Grundgehalts (einschließlich der ruhegehaltfähi-          stimmungen.\ngen Zulagen), dus der Berechnung der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge am 31. März 1957 zugrunde zu\nlegen war, erhöht\n1. um fünfundsechzig vom Hundert, wenn es ein\nKapitel III\nEndgrundgehalt oder ein festes Grundgehalt war,\nVorschriften für den Bereich der Länder\n2. um achtzig vom Hundert, wenn es das Grund-\ngehalt der ersten bis dritten Dienstaltersstufe der\n§ 49\nEingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahngruppe\nwar,                                                     (1) Dieses Kapitel gilt für die Dienstbezüge der\nBeamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände\n3. um fünfundsiebzig vom Hundert in den übrigen\nund der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stif-\nFällen\ntungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines\nund um den besonderen Zuschlag, der nach § 5 Abs. 2      Landes unterstehen, mit Ausnahme der öffentlich-\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Be-          rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-\nsoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 {Bundesge-           bände.\nsetzbl. I S. 939) zu zahlen war oder zu zahlen ge-          (2) Für die Dienstbezüge gelten unmittelbar § 50\nwesen wäre, wenn das Beamtenverhältnis erst nach         Satz 1, § 51 Abs. 1, die §§ 54, 55 Abs. 1 und § 56. Im\ndem l. Oktober 1951 geendet hätte. Das nach Num-         übrigen sind die Dienstbezüge sowie die allgemeine\nmer 3 ermittelte neue Grundgehalt darf das nach          Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besol-\nNummer 1 errechnete neue Grundgehalt der glei-           dungsordnungen unter Berücksichtigung der gemein-\nchen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.                 samen Belange aller Dienstherren durch Gesetz zu\nregeln.\n(2) An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des\nWohnungsgeldzuschusses treten die Tarifklassen des\n§ 50\nOrtszuschlages nach folgender Ubersicht:\nDie Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf\nWohnungsgeldzuschuß              Ortszuschlag\nProbe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder\nTarifklasse                 Tarifklasse\nim Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei ver-\nI                          Ia            wendet werden, haben einen Anspruch auf Dienst-\nII                         Ib            bezüge. Für außerplanmäßige Professoren und\nIII                         Ic            Privatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre\nLehr- oder Forschungstätigkeit nicht hauptberuflich\nIV, V, VI, VII                     II.\nausüben, kann etwas anderes bestimmt werden.\nBemessen sich die Versorgungsbezüge nach einer\nBesoldungsgruppe, in der für das Anf angsgrundge-\nhalt und das Endgrundgehalt nicht die gleiche Tarif-                                § 51\nklasse des Wohnungsgeldzuschusses bestimmt war,\nso richtet sich die Z1:1teilung zu der neuen Tarif-         (1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,\nklasse nach der für das Endgrundgehalt bestimmten        Kinderzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen und\nhöheren Tarifklasse.                                     Ausgleichszulagen, bei Hochschullehrern auch Zu-\nschüsse zum Grundgehalt.\n(2) Die Dienstbezüge von Beamtinnen, deren re-\n§ 48c                           gelmäßige Arbeitszeit nach § 48 a Abs. 1 Nr. 1 des\nLiegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein        Beamtenrechtsrahmengesetzes ermäßigt worden ist,\nGrundgehalt nicht zugrunde, so tritt an die Stelle       sind entsprechend § 2 a zu regeln.\nder Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine           (3) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in Ber-\nZulage von fünfundsechzig vom Hundert.                   lin oder Hamburg nnd die entsprechenden Empfän-","1296                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nger von Vcrsorgungsbezüw~n mit Wohnsitz in die-            Der Landesarbeitsgerichtsdirektor sowie der Senats-\nsen Städten können einen örtlichen Sonderzuschlag          präsident beim Finanzgericht, beim Landessozialge-\nentsprechend § 41 erhalten.                                richt, beim Oberlandesgericht und beim Oberverwal-\ntungsgericht sind in die Besoldungsgruppe B 3 einzu-\nreihen.\n§ S2\n(4) Die am 1. Januar 1971 bestehenden Lehrämter\n(l) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungsord-      sind übergangsweise wie folgt in die Besoldungs-\nnung für aufsteigende und für feste Gehälter zu ge-         ordnungen einzustufen:\nwähren.                                                                                           Besoldungsgruppe\n(2) Für Hochschullehrer können besondere Rege-\nlungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen wer-            Lehramt\nden.                                                           an Grund- und Hauptschulen                     A 12\nLehrämter\n§ S3                               an Sonderschulen und\n(1) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich              an Realschulen                                A 13\ndes § 49 Abs. 1 ist § 5 nach Maßgabe der folgenden         Lehrämter\nAbsätze sinngemäß anzuwenden.                                  an Gymnasien und\n(2) In Sonderlaufbahnen, ·bei denen                        an berufsbildenden Schulen                    A 13\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht-                                                   mit ruhegehalt-\ntechnischen oder technischen Verwaltungsdienst                                                fähiger Zulage.\nbesonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird          (5) Für Beamte im Polizeivollzugsdienst gilt § 30\noder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung          Abs. 2 sinngemäß. Bei Anwendung des vorstehenden\nvorgeschrieben ist und                                Absatzes 2 sind als gleichwertig anzusehen die\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden,           Grundämter der Besoldungsgruppe A 6 und der Poli-\ndie zwingend die Zuweisung zu einer anderen als       zeiha u ptw ach tmeister.\nder Eingangsgruppe nach § 5 Abs. 2 erfordern,             (6) Die Länder können für die Gemeinden, Ge-\nist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe zuzuwei-           meindeverbände und die sonstigen ihrer Aufsicht\nsen, in die gleichwertige Ämter nach § 5 Abs. 3 ein-       unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-\ngereiht sind. Beförderungsämter dürfen nur für             tungen des öffentlichen Rechts von § 5 Abs. 6 Satz 1\nsolche Aufgaben geschaffen werden, die sich von            abweichende Regelungen zulassen, soweit dies we-\ndem Amtsinhalt der jeweils unter ihnen liegenden            gen der besonderen Organisations- und Personal-\nÄmter ihrer Laufbahn wesentlich abheben. Die Bun-           struktur zur Einhaltung des Grundsatzes sachgerech-\ndesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           ter Bewertung notwendig ist.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung\neinheitlicher Verhältnisse in den Ländern Obergren-                                    § 54\nzen für Beförderungsämter zu bestimmen.\nFür das Grundgehalt der Besoldungsordnungen A\n(3) Auf Richter und Staatsanwälte ist § 5 Abs. 5        und B, für den Ortszuschlag und den Kinderzuschlag\nSatz 2 und Satz 3 sowie Absatz 6 nicht anzuwenden.          gelten die §§ 5 a bis 20, 42 entsprechend.\nBei einer Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen gleich\ndem Verwaltungsgerichtsrat\n§ 55\nder Amtsgerichtsrat,\n(1) Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige Zu-\nder Arbeitsgerichtsrat,                                 lagen werden in entsprechender Anwendung der für\nder Finanzgerichtsrat                                   die Bundesbeamten geltenden Vorschriften oder nach\n(bis zur dreizehnten Dienstaltersstufe),           Maßgabe besonderer besoldungsrechtlicher Vor-\nschriften des Bundes gewährt.\nder Landgerichtsrat,\n(2) Die Länder können zulassen, daß Gemeinden,\nder Sozialgerichtsrat und\nGemeindeverbände und sonstige ihrer Aufsicht un-\nder Staatsanwalt;                                       terstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\ngen des öffentlichen Rechts auch für Ämter und\ndem Verwaltungsgerichtsdirektor                            Dienstposten, die nicht durch Absatz 1 erfaßt sind,\nder Finanzgerichtsrat                                   Amtszulagen oder Stellenzulagen gewähren. Eine\n(von der vierzehnten Dienstaltersstufe an),        Regelung nach Satz 1 darf nur für Ämter oder\nDienstposten getroffen werden, bei denen die Vor-\nder Landessozialgerichtsrat,\naussetzungen vorliegen, unter denen Amtszulagen\nder Landgerichtsdirektor                                oder Stellenzulagen nach Absatz 1 ausgebracht oder\n(als Kammervorsitzender),                           zugelassen sind; die Höchstbeträge nach den in Ab-\nder Oberlandesgerichtsrat,                              satz 1 genannten Regelungen dürfen nicht über-\nschritten werden.\nder Oberverwaltungsgerichtsrat und\n(3) Wird einem Beamten ein höherwertiges Amt\nder Oberstaatsanwalt                                    auf Grund besonderer Rechtsvorschrift mit zeitlicher\n(als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-       Begrenzung übertragen, kann bestimmt werden, daß\nschaft bei einem Landgericht).                      der Beamte für die Dauer der Wahrnehmung eine","Nr. 82    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                                     1297\nZulaqe in l lölie dPs UnLersdliedcs zwischen dem                                        § 63 1 )\nGn1ndgehalt sc\\iner Besoldungsgruppt~ und dem               (1) Dieses Gesetz,§ 9 Abs. 2, die§§ 31 b, 31 c des Ge-\nCnmdgd1ciJI der für d,1s höherwertige Amt maß-\nsetzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\nqebenden Bcsold1111gsg1T1p1H~ c\\rhült.\nnalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\n(4) Sonstiqe Zuwendunqcn dürfen nur nach dem          öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesge-\nGrundst1Lz des § 22 vorgesehen werden.                   setzbl.I S. 291, 354) in der Fassung des Gesetzes vom\n23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) und § 4\n§ 56                         des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den\nDeutschen Bundestag gewählten Angehörigen des\nFür die Cewiihrung von Mehrarbeitsentschädi-          öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundes-\ngung (§ 44 des Bemntenrechlsrahmengesetzes) gilt         gesetzbl. I S. 777) regeln Art und Umfang der Dienst-\n§ 36a.\nbezüge der in § 1 genannten Personen erschöpfend.\n§ 57\n(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf\n(weggefallen)                      Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen,\ndie nach Absatz 1 für die in § 1 genannten Personen\n§ 58                         nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die Vor-\nschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes, soweit\n(weggefallen)                      sich aus den §§ 48 bis 48 d nichts anderes ergibt.\n§ 59\n§ 64\n(1) Dies<>,s Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohne-    (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nhin auf Richter bezieht, auch für die Richter.           Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\n(2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kom-        nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\nmunalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den §§ 51          lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nbis 55 abuewichen werden.                                setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des Ge-\nKapitel IV                        setzes über die Eingliederung des Saarlandes vom\n23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) be-\nSchlußvorschriften                     zeichneten Bundesbeamten und Versorgungsempfän-\n§ 60                         ger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten und Rich-\nter des Saarlandes, der saarländischen Gemeinden,\nDie Bezüge nach diesem Gesetz werden entspre-         Gemeindeverbände und der übrigen saarländischen\nchend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaft-        Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berück-       lichen Rechts.\nsichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen\nVerantwortung durch Gesetz regelmäßig angepaßt.                                         § 65 2)\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\n§ 61                          1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts\nanderes vorschreiben.\nDie allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-\nsem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,            (2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis dahin\nsoweit die Besoldung der Richter oder der Soldaten       gelten für die Auslandszulage die im Haushaltsplan\nberührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundes-            festgelegten Grundsätze.\nminister der Justiz oder dem Bundesminister der             (3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nVerteidigung. § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 4 und § 45 a\nAbs. 3 bleiben unberührt.                                1) Gilt für den Stand der Gesetzgebung bei Erlaß des Bundesbesol-\ndungsgesetzes vom 27. Juli 1957.\n§ 62                         2) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglichen Fassung vom 27. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den in der voran·\n(Änderung anderer Gesetze)                   gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.","1298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage I\nBesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen                                Besonderheiten dieser Verwendung bedingten ge-\n1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungs-                  sundheitlichen Schädigung eingetreten sind.\ngruppen nach der Buchstabenfolge geord~et. Die               (3) Wechselt der Zulageberechtigte in eine nach\nAmtsbezeichnungen der Vollzugsbeamten im Bun-                 Absatz 1 zulageberechtigende Verwendung mit\ndesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnungen                geringerer Stellenzulage über, so erhält er, so-\nder Soldaten sind am Schluß der Besoldungsgrup-               weit ihm nach Absatz 2 ohne die neue Verwen-\npen cnifgefüh rt. Ein J\\ nhang zur Besoldungsord-             dung eine höhere Zulage zustände, eine weitere\nnung A enthält künftig wegfallende Ämter und                 Stellenzulage nur in Höhe des Unterschiedsbetra-\nAmtsbezeichnt1ngen.                                          ges zwischen diesen beiden Zulagesätzen. Endet\n2. Die Heclmtinnen erhc1lten die Amtsbezeichnung in              auch diese zulageberechtigende Verwendung, so\nder weiblichen Form.                                         wird der Berechnung der Zulage nach Absatz 2\ndie höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. Die\n3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie                 nach Absatz 3 Satz 1 gewährte weitere Zulage\nsind für alle Besoldungsgruppen in einer Uber-               wird auf die Zulage nach Absatz 2 entsprechend\nsicht am Schluß dieser Anlage zusammengestellt.              angerechnet.\n4. (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16                (4) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 für\nund Beamte im Erprobungs- und Abnahmeflug-                   Soldaten gelten für Vollzugsbeamte im Bundes-\ndienst erhalten                                              grenzschutz entsprechend.\na) als Flugzeugführer mit der Erlaubnis zum Füh-              (5) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab-\nren von Strahli1ugzeugen oder als Kampf-                sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Ver-\nbeobacbter mit der Erlaubnis zum Einsatz auf            teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\ndem Slrnhlflugzeugmuster RF/4 E                         nister des Innern, zu Absatz 4 der Bundesminister\n250 Deutsche Mark,        des Innern.\nb) als Luftfuhrzeugführer mit der Erlaubnis zum           5. (Regelung tritt erst am 1. Januar 1972 in Kraft.)\nFühren von sonstigen Luftfahrzeugen\n6. Die Amtsbezeichnung der Richter an den obersten\n200 Deutsche Mark,        Gerichtshöfen des Bundes besteht aus der in der\nc) als sli:.ind irie Luftfdh rzeugbesatzungsangehö-           jeweiligen Besoldungsgruppe bestimmten Grund-\nrige mit der Erlaubnis zum Mitfliegen in                amtsbezeichnung und einem Zusatz, der den Ge-\nStrahlfl t19zeug en                                      richtshof bezeichnet, an dem der Richter sein\n125 Deutsche Mark\nRichteramt innehat.\nin sonstigen Lufl.fah rzeu~Jen\n100 Deutsche Mark     7. Die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor\"\nund „Leitender Direktor und Professor\" in den\nmonallich als Stellenzula~Je, falls sie entsprechend          Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 stehen nur\nverwendet werden.\nzur Verfügung für Beamte mit Forschungsaufga-\n(2) Die Zulage wird auch nach Beendigung der                 ben bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten\nzulageberechtigenden Verwendung gewährt                       und bei folgenden Behörden und Anstalten mit\na) nach mindestens fünfjähriger zulageberechti-               eigener Forschung:\ngender Verwendung oder                                   Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-\nb) nach einem bei zulageberechtigender Ver-                      wirtschaft\nwendung erlittenen Dienstunfall im Flug-                 Bundesanstalt für Bodenforschung\ndienst oder einer durch die Besonderheiten               Bundesanstalt für Materialprüfung\ndieser Verwendung bedingten gesundheit-\nBundesanstalt für Straßenwesen\nlichen Schädigung, die die weitere bisherige zu-\nlageberechtigende Verwendung ausschließen,               Bundesanstalt für Unfallforschung und Arbeits-\nschutz\nund zwar für die ersten fünf Jahre in Höhe der\nzuletzt erhaltenen Zulage und sodann in Höhe                  Bundesgesundheitsamt\nvon 50 v. H. dieser Zulage. Die Zulage ist ruhe-              Deutscher Wetterdienst\ngehaltfähig, während der ersten fünf Jahre der                Deutsches Hydrographisches Institut\nzulageberechtigenden Verwendung jedoch nur bei\nInstitut für chemisch-technische Untersuchungen\nBeendigung des Dienstverhältnisses durch Tod\noder Dienstunfähigkeit, wenn sie infolge eines                Ozeanographische Forschungsanstalt der Bundes-\ndurch die zulageberechtigende Verwendung erlit-                  wehr\ntenen Dienstunfalls odc~r infolge einer durch die             Physikalisch-Technische Bundesanstalt.","Nr. 82      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                                1299\nBundesbesoldungsordnung A\nAufsteigende Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n460,38 -  481,rn         501,88    522,63 -  543,38 -     564,13 -   584,88 -  605,63 -   626,38 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmiUe]barer Bundesdienst                                           Mittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe                                                      Amtsgehilfe\nMuseumsaufseher\nGrenzjäger                                                       1)   In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten\nMatrose im Bundeswenzsclrntz                                          des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der\nBundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen\nGrenadier, Fl ie9er, Matrose       1)\nfestgesetzt hat.\nBesoldungsgruppe 2\n497,41      518,16 -     538,91 -    559,66 -  580,41 -  601,16 -     621,91 -   642,66 -  663,41 -   684,16 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                          Mittelbarer Bundesdienst\nBetriebsaufseher 1) 2 )                                          Museumsoberaufseher 4)\nBundesbahnschaffner')      2\n)                                   Oberamtsgehilfe 4)\nJustizwa:htmeister\nOberamtsgehilfe a) 4 )\n1\nPostschaffner 1) 2 )                                               )  Erhält eine Amtszulage von 28,89 DM.\nZollbootsmann 1)                                                 2\n) Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhegehalt-\nZollmaschinenwärter 1)                                                fähige Stellenzulage von 34,67 DM.\nZollwachtmeister 1)                                              a) Oberamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und beim\nBundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage\nGrenztruppjäger\nvon 20 DM.\nVormatrose im Bundesgrenzschutz                                  4\n) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-\nGefreiter                                                             rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe 3\n544,57 -    566,50 -     588,43 -    610,36 -  632,29 -  654,22 -     676,15 -   698,08 -  720,01 -   741,94 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                     Zolloberbootsmann 1 )\nBetriebsoberaufseher 1)                                          Zolloberwachtmeister 1)\nBundesbahnbetriebswart 1)                                        Grenzoberjäger\nBundesbahnoberschaffner 1)                                       Obermatrose im Bundesgrenzschutz\nFernmeldewart 1)                                                 Obergefreiter\nGeldzähler\nGleiswart 1 )\nMittelbarer Bundesdienst\nHauptamtsgehilfe 2)\nJustizoberwachtmeisler                                           Hauptamtsgehilfe\nLeitungswart 1)                                                  Museumshauptaufseher\nPanzerwart 1)\nPostoberschaffner 1)                                             1)   Erhält eine Amtszulage von 28,89 DM.\nPostwart 1 )                                                     2\n) Hauptamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und\nSchleusenbetriebswart 1 )                                             beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nZollmaschinenoberwärter 1)                                            zulage von 20 DM.","1300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBesoldungsgruppe 4\n571,57 -- 596,92 -   622,27 - 647,62 - 672,97 -   698,32 -    723,67 -   749,02 -  774,37 - 799,72 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmiUelbarer Bundesdienst                              Zollmaschinenhauptwärter 2)      3)\nGrenzhauptjäger\nAm lsmeister 1)                                           Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz\nBetriebsmeister 2)\nHauptgefreiter\nBetriebshauptaufseher 2 )\nBundesbahnhauptschaffner 2 )                                  Mittelbarer Bundesdienst\nFernmeldeoberwart 2 )                                      Amtsmeister\nJustizhauptwachtmeister\nLeitungsoberwart 2)                                       1)  a) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim\nPanzeroberwart 2 )                                               Bundeskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige\nPosthauptschaffner 2 )                                           Stellenzulage von 40 DM.\nPostoberwart 2 )                                              b) Amtsmeister beim Deutschen Bundestag und beim\nSchleusenoberbelriebswarl. 2 )                                   Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nTriebwagenführer 2 )                                             zulage von 40 DM.\n) Erhält eine Amtszulage von 28,89 DM.\n2\nZollhauptbootsmann 2 ) a)\nZol lhauptwachtrncister 2 ) a)                            :i) Soweit nicht in de.r Besoldungsgruppe A 5.\nBesoldungsgruppe 5\n597,49 -  626,38 -   655,27 - 684,16 - 713,05 -   741,94 -    770,83 -   799,72 -  828,61 - 857,50 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbawr Bundesdienst                               Technischer Regierungsassistent 1)\nUnterbrandmeister 1)\nBundesbühnassistent\nVerwaltungsassistent\nBundesbahnbe1.riebsassistenl\nWerkführer 1 )\nBundesbuhnoberbetriebswarl\nZollassistent\nErster J ustizhauptw achtm eiste r\nZollhauptbootsmann 2 )\nFernmeldeassistent\nZollhauptwachtmeister 2 )\nFernmeldehaupt wart\nZollmaschinenführer 1)\nForst.wart\nZollmaschinenhauptwärter 2 )\nJ ustizassisten1\nZollschiffsassistent 1 )\nLeitungshauptwart.\nMaschinenführer 1 )                                        Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz\nOberamtsmeister                                            Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nOberbetriebsmeister                                        Maat im Bundesgrenzschutz\nObergeldzähler                                             Seekadett im Bundesgrenzschutz\nObertriebwagenführer                                       Unteroffizier\nPanzerhaupt.wart                                           Fahnenjunker\nPostassistent                                              Maat\nPostbetriebsassistent                                      Seekadett\nPosthaupt.wart                                                Mittelbarer Bundesdienst\nRegierungsassistent\nBundesbankassistent\nRegierungsvermessungsassistent 1 )\nOberamtsmeister\nReservelokomotivführer 1)\nVerwaltungsassistent\nSchiffsassistent 1)\nSchleusenhauptbetriebswarl                                 1) Siehe Artikel II § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur\nSteuerassistent                                               Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nTechnischer Bundesbahnassistent 1)                            rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bun-\nTechnischer Fernmeldeassistent 1 )                            desgesetzbl. I S. 208).\nTechnischer Postassistent 1 )                              2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4.","Nr. 82     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                          1301\nBesoldungsgruppe 6\n642,22    672,18      702,14 _,_ 732,10 - 762,06 - 792,02 -      821,98 - 851,94 -  881,90\n911,86 - 941,82 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 Technischer Fernmeldesekretär\nBrandmeister                                                  Technischer Postsekretär\nBundesbahnsekreU.ir                                           Technischer Regierungssekretär\nFernmeldesekretär                                             Verwaltungssekretär\nHauptwachtmeister in der                                      w·erkmeister\nHausinspektion des DPu Lsdwn 13u ndestages                 Zollmaschinenmeister\nJustizsekretär                                                Zollschiffsführer\nLokomotivführei                                               Zollsekretär\nMaschinenmeister                                              Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nPostsekretär                                                  Obermaat im Bundesgrenzschutz\nPostverwalter\nStabsunteroffizier\nRegierungssekretü r                                           Obermaat\nRegierungsvermQssunqssC'krnUir\nRevierforstw a r1\nMittelbarer Bundesdienst\nSchiffs führ er\nSteuersekretär                                                Bundesbanksekretär\nTechnischer Bundc•sbil hnsf'k 1etü r                          Verwaltungssekretär\nBesoldungsgruppe 7\n101,11 --- n1,13 -    767,09 - 797,05 - 321,01 - 856,97 -- 886,93 -- 916,89 -\n946,85 - 976,81 -·- 1006,77 - 1036,73 - i066,69 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 Zolloberschiffsführer\nZollobersekretär\nBundesbahnobersekreHir\nF ernmel deo b ersekretä r                                    Meister im Bundesgrenzschutz 2 )\nJustizobersekretär                                            Fähnrich im Bundesgrenzschutz\nMeister in der                                                Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2)\nHausinspektion des Deut.sehen Bundestages                  Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz\nOberbrand.meister                                             Obermeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3)\nOberforstwart                                                 Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2)      3)\nOberlokomotivführer                                           Feldwebel 2)\nObermaschinenmeister                                          Fähnrich\nOberschiffsführer                                             Bootsmann 2 )\nOberwerkmeister                                               Fähnrich zur See\nPostobersekretär                                              Oberfeldwebel 2) 3)\nPosto berverw alter                                           Oberbootsmann 2 ) 3 )\nRegierungsobersekretär\nRegi erungsvermessungso bersekre lJr                              Mittelbarer Bundesdienst\nSteuerobersekretär                                            Bundesbankobersekretär\nTechnischer Bundesbahnobersekretär                            Verwaltungsobersekretär\nTechnischer Fernmeldeobersekretär\n1)  (weggefallen)\nTechnischer Postobersekretär\nTechnischer Regierungsobersekretär                            2)  Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhe9ehalt-\nVerwaltungsobersekretär                                           fähige Stellenzulage von 35,85 DM.\nZo llobermaschi nenm eis ter                                  :i) Erhält eine Amtszulage von 35,85 DM.","1302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBesoldungsgruppe 8\n748,53 -    7a5,44 -   822,35 - 859,26 - 896,17 - 933,08 - 969,99 - 1006,90 -           1043,81 -\n1080,72 - 1117,63 - 1154,54 - 1191,45 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmitlelbarer Bundesdienst                                Zollhauptmaschinenmeister 1)\nBundesbahnbau ptsck retür                                    Zollhauptschiffsführer\nFernmeldehauplsekreUir                                       Zollhauptsekretär\nHauptbrandmeister 1)                                         Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) 3)\nHauptlokomotivführer                                         Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3)\nHauptmaschinenmeister 1)                                     Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3 )\nHau ptschiffsfü h rcr 1)                                     Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3)\nHauptwerkmeister\nHauptfeldwebel 2) 3 )\nJustizhauptsek reU.ir 1)\nHauptbootsmann 2 ) 3 )\nObermeister in der\nOberfähnrich 3)\nHausinspektion des Deut.sehen Bundestages                                          3\nOberfähnrich zur See       )\nPosthauptsek re tä r\nPosthauptverw alter\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungshauptsekret.~ir\nRegierungsvermessungshaupt.sekrelär 1)                       Bundesbankhauptsekretär\nRevieroberforstwart 1)                                       Verwaltungshauptsekretär\nSteuer hauptse kretä r\nTechnischer Bundesbahnhauplsckretär\nTechnischer Fernmcldchauptsekrctär                           1\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.\nTechnischer Posthauptsekretär                                2\n) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-\nTechnischer Regierungsbauptsekretär                              fähige Stellenzulage von 35,85 DM.\nVerwaltungshauptsekretär                                     3)  Erhält eine Amtszulage von 46,23 DM.\nBesoldungsgruppe 9\n859,24 -    897,33 -    935,42 - 973,51 - 1011,60 - 1049,69 - 1087,78 -          1125,87 -   1163,96 -\n1202,05 - 1240,14 - 1278,23 - 1316,32 DM\nOrtszuschlag: I c\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 Postinspektor\nAmtsinspektor                                                Postmeister\nArchivinspektor                                              Regierungsbauinspektor\nBetriebsinspektor                                            Regierungsinspektor\nBibliotheksinspektor                                         Regierungsvermessungshauptsekretär 1)\nBundesbahnbetriebsinspek lor                                 Regierungsvermessungsinspektor\nBundesbahninspektor                                          Revierförster\nFernmeldebetri e bsins pek to r                              Revieroberforstwart 1 )\nFernmeldeinspektor                                           Steuerinspektor\nHauptbrandmeister 1 )                                        Technischer Amtsinspektor\nHauptmaschinenmeister 1)                                     Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor\nHauptmeister in der                                          Technischer Bundesbahninspektor\nHausinspektion des Deutschen Bundestages                   Technischer Fernmeldebetriebsinspektor\nHauptschiffsführer 1 )                                       Technischer Fernmeldeinspektor\nJustizhauptsekretär 1 )                                      Technischer Postbetriebsinspektor\nJustizinspektor                                              Technischer Postinspektor\nKapitän 2 )                                                  Technischer Regierungsinspektor\nKommissar in der                                             Verwaltungsinspektor\nHausinspektion des Deutschen Bundestages                   Zollbetriebsinspektor\nKonsulatssekretär                                            Zollhauptmaschinenmeister 1)\nKriminalkommissar                                            Zollinspektor\nLokomotivbetriebsinspektor                                   Zollkapitän\nLotse                                                        Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2)\nPostbauinspektor                                             Stabsmeister im Bundesgrenzschutz\nPostbetriebsinspektor                                        Leutnant im Bundesgrenzschutz","Nr. 82     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                         1303\nHauptboolsmann im Bundesgrenzschutz 2)                   Bundesbankamtsinspektor\nStabsbootsmann im Bundesgrenzschutz                      Bundesbankinspektor\nLeutnant zur See im Bundesgrenzschutz                    Bibliotheksinspektor\nHauptfeldwebel 2)                                        Verwaltungsinspektor\nHauptbootsmann:!)\nStabsfeldwebel\nStabsbootsmann\nLeutnant\nLeutnant zur See\n1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.\nMittelbarer Bundesdienst                               2) Nach Maßgabe des Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H.\nAmtsinspektor                                               der Gesamtzahl der für diese Ämter/Dienstgrade aus-\nArchi vinspeklor                                            gebrachten Planstellen.\nBesoldungsgruppe 10\n959,09   1006,38 -   1053,67 - 1100,96 - 1148,25 - 1195,54 - 1242,83 -       1290,12 - 1337,41 -\n1384,70 - 1431,99 - 1479,28 - 1526,57 DM\nOrtszuschlag: I c\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Technischer Fernmeldeoberinspektor\nAr chi voberinspek tor                                   Technischer Postoberinspektor\nBibliotheksoberinspektor                                 Technischer Regierungsoberinspektor\nBundesbahnoberinspektor                                  Verwaltungsoberinspektor\nFernmeldeo beri nspek tor                                Zolloberinspektor\nJustizoberinspektor                                      Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz\nKonsulatssekretär Erster Klasse                          Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\nKriminaloberkommissar                                    Oberleutnant im Bundesgrenzschutz\nOberförster                                              Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz\nOberkommissar in der                                     Oberstabsfeldwebel\nHausinspektion des Deulschen Bundestages               Oberstabsbootsmann\nOberlotse                                                Oberleutnant\nOberpostmeister\nOberleutnant zur See\nPostoberbauinspeklor\nPostoberinspektor\nRegierungsoberbauinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsoberinspektor\nRegierungs vermessungso berinspek tor                    Archivoberinspektor\nSeekapitän                                               Bundesbankoberinspektor\nSteueroberinspektor                                      Bibliotheksoberinspektor\nTechnischer Bundesbahnoberinspektor                      Verwaltungsoberinspektor","1304                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBesoldungsgruppe 11\n1117,20 -  1165,67 -      1214,14 -   1262,61 -   1311,08 -    1359,55 -   1408,02 - 1456,49 -   1504,96 -\n1553,43 -  1601,90 -   1650,37 -    1698,84 -- 1747,31 DM\nOrtszuschlag: I c\nUnmittelbarer ßunclesdiensl                                  Technischer Bundesbahnamtmann\nArchivamtmann                                                   Technischer Fernmeldeamtmann\nBibliotheksamtmann                                              Technischer Postamtmann\nBundesbahnamhnann                                               Technischer Regierungsamtmann\nFernmeldeamtmann                                                Verwaltungsamtmann\nForstamtmann                                                    Zollamtmann\nHauptkommissar in der                                           Hauptmann im Bundesgrenzschutz\nHausinspektion des l)pu1sdwn Bundestages          1)\nKapitänleutnant im Bundesgrenzschutz\nJustizamtmann\nHauptmann\nKanzler\nKapitänleutnant\nKriminalhauplkornrn issti i- 1 l\nPostamtmann                                                        Mittelbarer Bundesdienst\nPostbauamtmann                                                  Archivamtmann\nRegi erungsam t1ilann                                           Bundesbankamtmann\nRegierungsbauam tn1an n                                         Bibliotheksamtmann\nRegierungsverrncssu n9st1 rn t rnd nn                           Verwaltungsamtmann\nSeeoberkapiti.in\nSteueramtmann                                                  1\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nBesoldungsgruppe 12\n1216,92    1274,70 -- 1332,48 -      1390,26 -    1448,04 -    1505,82 -   1563,60 -  1621,38 -  1679,16 -\n1736,94 -  1794,72 -    1852,50 -   1910,28 -   1968,06 DM\nOrtszuschlag: I c\nUnmittelbarer Bundesdienst                                   Verwaltungsoberamtmann\nAmtsrat                                                         Zollrat\nArchivoberamtmann                                              Hauptmann im Bundesgrenzschutz 3)\nBibliotheksoberamtmann                                          Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 3 )\nBundesbahnoberamtmann\nHauptmann 3 )\nFernmeldeoberamtmann\nKapitänleutnant 8 )\nForstoberamtmann\nHauptkommissar in der\nHausinspektion des Deutschen Bundestages          4)\nJ ustizo beram tmann                                               Mittelbarer Bundesdienst\nKanzler Erster Klasse ~)                                        Archivoberamtmann\nKriminalhauptkommissar '1)                                      Bundesbankamtsrat\nPostoberamtmann                                                 Bundesbankoberamtmann\nPostoberbauamtmann                                              Bibliotheksoberamtmann\nRegierungsoberamtmann                                           Verwaltungsoberamtmann\nRegierungsoberbauam tmann\nRegierungsvermessungsoberamtmann                               1\n) (weggefallen)\nSeehauptkapitän 2)                                             2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nSteuerrat                                                      3)  Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des\nTechnischer Bundesbahnoberamtmann                                  Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl\nTechnischer Fernmeldeoberamtmann                                   der für diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Plan-\nTechnischer Postoberamtmann                                        stellen.\nTechnischer Regierungsoberamtmann                              4)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.","Nr. 82     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                              1305\nBesoldungsgruppe 13\n.1378,93   1441,31    1503,69 -   1566,07 -  1628,45 -   1690,83 -    1753,21 -  1815,59 -   1877,97 -\n1940,35 -  2002,73 -  2065,11 -   2127,49 -    2189,87 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Seehauptkapitän 2 )\nStudienrat\nArchivoberamtsrat                                          Technischer Bundesbahnoberamtsrat\nArchivrat                                                  Technischer Fernmeldeoberamtsrat\nBergrat                                                    Technischer Postoberamtsrat\nBibliotheksoberam tsra t                                   Technischer Regierungsoberamtsrat\nBibliotheksrat                                             Verwaltungsgerichtsrat 4) 5 )\nBundesbahnoberamtsrat                                      Verwaltungsoberamtsrat\nBundesbahnrat                                              Verwaltungsrat\nErster Hauptkommissar in der                               Wissenschaftlicher Rat\nHausinspektion des Deutschen Bundestages\nErster Kriminalhauptkommissar                              Major im Bundesgrenzschutz\nFachschuloberlehrer 1)                                     Stabsarzt im Bundesgrenzschutz\nFernmeldeober am tsr at                                    Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz\nForstmeister                                               Major\nForstoberamtsrat                                           Korvettenkapitän\nJ usti.zoberam tsrat                                       Stabsapotheker\nKanzler Erster Klasse 2)                                   Stabsarzt\nKonsul                                                     Stabsveterinär\nKustos\nLegationsrat                                                   Mittelbarer Bundesdienst\nMilitärpfarrer :i)                                         Ar chi vo ber am tsra t\nOberamtsrat                                                Archivrat\nObersteuerrat                                              Bundesbankoberamtsrat\nOberzollrat                                                Bundesbankrat\nPostbaurat                                                 Bibliotheksoberamtsrat\nPostoberamtsrat                                            Bibliotheksrat\nPostoberbauamtsrat                                         Kustos\nPostrat                                                    Medizinalrat\nRegierungsapotheker                                        Verwaltungsapotheker\nRegierungsbaurat                                           Verwaltungsbaurat\nRegierungsfischereirat                                     Verw altungso beram tsr a t\nRegierungsgeologe                                          Verwaltungsrat\nRegierungsgewerberat                                       Wissenschaftlicher Rat\nRegierungskriminalrat\nRegierungslandwirtschaftsrdt                               1\n) Erhält als ständiger Vertreter eines Fachschuldirektors\nRegierungsmedizinalrat                                         oder als Fachvorsteher nach Maßgabe des Haushalts-\nRegierungsoberamtsrat                                          planes eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von\n100 DM.\nRegierungsoberbauamtsrat\n2 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nRegierungsrat\nRegierungsverrnf!Ss1mgsra1                                 a) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\n4 ) Bis zur siebenten Dienstaltersstufe.\nRegierungsveterinürrat\nSchulrat :l)                                               5 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15.","1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBesoldungsgruppe 14\n1419,17 -   1500,06 -    1580,95 - 1661,84 - 1742,73 - 1823,62 - 1904,51 - 1985,40 -           2066,29 -\n2147,18 - 2228,07 - 2308,96 - 2389,85 - 2470,74 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Oberstleutnant\nBundesbahnoberrci 1                                        Fregattenkapitän\nBibliotheksobcrrci t                                       Oberstabsapotheker\nFachschuldirek l.or                                        Oberstabsarzt\nKonsul Erst.er Klc1ssc                                     Oberstabsveterinär\nLegationsrat Erster J< lasse 1)\nMilitärpfarrer~)\nMittelbarer Bundesdienst\nOberarchivrat\nOberbergrat                                                Bundesbankoberrat\nOberforstmeister                                           Bibliotheksoberrat\nOberpostbaurat                                             Medizinaloberrat\nOberpostrat                                                Museumsdirektor\nOberregierungsapot.lwker                                   Oberarchivrat\nOberregierungsbaura L                                      Oberkustos\n0 berregierun gsg eol oge                                  Verwaltungsoberapotheker\nOberregierungsgewerberat                                   Verwaltungsoberbaurat\nOberregierungskrirninalrat                                 Verwaltungsoberrat\nOberregierungsland wirtsch a ftsrat                        Wissenschaftlicher Oberrat\nOberregierungsmed iz i nd l ra 1:\nOberregierungsrat\n1)  Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\nschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nOberregierungsvermessung sra L\nschafter\" oder „Gesandter\".\nOberregierungsvelerindrrat                                 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nOberstudienrat :i)\nSchulrat 2)                                                :i) Erhält als Schulleiter oder als Fachvorsteher eine ruhe-\ngehaltfähige Stellenzulage von 180,30 DM; Ober-\nVerwaltungsgerichtsrnt ~) \")\nstudienräte, die diese Voraussetzung nicht erfüllen,\nVerwaltungsoberrat\ndenen aber nach der bis zum 30. Juni 1971 maßgeben-\nWissenschaftlicher Oberrat                                     den Fußnote eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von\nOberstleutnant im Bundesgrenzschutz                            92,45 DM zusteht, behalten diese.\n4 ) Von der achten bis zur zwölften Dienstaltersstufe.\nFregattenkapitän im Bundesgrenzschutz\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz                         5 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 15.","Nr. 82    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                              1307\nBesoldungsgruppe 15\n1600,39 -    1689,30 - .1778,21 - 1867,12 - 1956,03 - 2044,94 - 2133,85 - 2222,76 -           2311,67 -\n2400,58 - 2489,49 - 2578,40 - 2667,31 - 2756,22 - 2845,13 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Oberfeldapotheker\nArchivdirek l.or                                          Flottillenapotheker\nBib]iotheksdirek l.or                                     Oberfeldarzt\nBotschaftsrat 1)                                          Flottillenarzt\nBundesbahndirek lor                                       Oberfeldveterinär\nGeneralkonsul:!)                                                Mittelbarer Bundesdienst\nLandfors tm ei ster\nMilitärdekan a)                                           Bundesbankdirektor 7)\nOberpostdirektor                                          Bibliotheksdirektor\nOberschulrat a) '1)                                       Hauptkustos bei den Staatlichen Museen\nRegierungsbaudirektor                                           der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8)\nRegierungsdirck tor                                       Medizinaldirektor\nRegierungsgewerbedirekl.or                                Museumsdirektor und Professor 8)\nRegierungskri rn inalclirektor                            Verwaltungsapothekendirektor\nRegierungsrnedizinaldirek tor                             Verwaltungsbaudirektor\nRegierungsvermessungsdirektor                             Verwaltungsdirektor\nSenatsrat beim Bundt~spatcn1gericht :i) n)                Wissenschaftlicher Direktor\nStudiendirektor                                            1\n)  Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\nVerwal tungsdirek Lor\nschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nVerwaHungsgerichtsdirek lor :i) !))                              schafter\" oder „Gesandter\".\nVerwaltungsgerichtsral 10 ) 11 )                           2\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nVortragender Legationsrat                                  3\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n\\t\\Tissenschaftlicher Dirnk tor\n4)    Erhält eine Amtszulage von 277,35 DM.\nZweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen\n3\nInstitut                                                 )   (weggefallen)\nZ weiter D.i rek tor der Römisch-Germanischen              6\n)  Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des\nKommission in Frankfurt (Main)                               Haushaltsplanes.\n7\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3,\nOberstleutnant im Bundesgrnnzschutz fi)                         B 5, B 6, B 9.\nFregattenkapitän im BundE~s~rrenzschutz n)                 8)    Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\nOberfeldarzt im Bundcs~Jrenzschutz                         n) Bis zur elften Dienstaltersstufe.\n10 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14.\nOberstleutnant.\")\nfregattenkc1pitän G)                                      11 ) Von der dreizehnten Dienstaltersstufe an.","1308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBesoldungsgruppe 16\n1778,87 -- 1881,69 - 1984,51 - 2087,33 - 2190,15 - 2292,97 - 2395,79 - 2498,61 -                 2601,43 -\n2704,25 - 2807,07 - 2909,89 - 3012,71 - 3115,53 - 3218,35 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Oberstapotheker\nAbteilungspräsi<len 1                                       Flottenapotheker\nBotschafter 1 )                                             Oberstarzt\nBotschaftsrat Erster Klc1sse                                Flottenarzt\nDirektor bel der Landesversicherungsanstalt                 Oberstveterinär\nOldenburg-Bremen (als Mitglied der Geschäfts-                 Mittelbarer Bundesdienst\nführung)\nDirektor des Bundesamtes für diE! Anerkennung               Bundesbankdirektor 7 )\nausländischer Plüchll inge                                Direktor bei der Deutschen Bibliothek\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                          Direktor des Geheimen Staatsarchivs\nDirektor einer Erprobunr1ssl.elle 2 )                           der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nFinanzpräsident :1)                                         Direktor des Ibero-Amerikanischen\nGeneralkonsul 1 )                                               Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nGesandter\")                                                 Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\nLeitender Archi vdirek lor                                      der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nLeitender Bundesbahndirektor                                Leitender Bibliotheksdirektor bei der Staats-\nLeitender Oberposldirek tor                                     bibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8 )\nLeitender Regierungsbaudirektor                             Leitender Medizinaldirektor\nLeitender Regierungsdirektor                                Leitender Verwaltungsbaudirektor\nLeitender Regierun~J sk r imi nal direktor                  Leitender Verwaltungsdirektor\nLeitender Regierungsm e<liz inal di rektor                  Museumsdirektor und Professor 6 )\nLeitender Regierun gsv e rm essun gsdi re k tor\nLeitender Verwültunqsdirektor\nMilitärdekan(;)\nMinisterialrat:;)\nOberlandforstmeisler :,)                                    1\n) Soweit    nicht  in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\nOberschulrat n)                                             2\n) Soweit    nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\nOberstudiendl rek tor                                       3)  Soweit    nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nSenatsrat beim Bundespatentgericht (i) \")                   4)  Soweit    nicht  in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nVerwaltungsgerichtsdirektor (i) B)                          5)  Soweit    nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\nVortragender Legationsrat Erster Klasse a)                  6)  Soweit    nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nOberst im Bundesgrenzschutz                                 7)  Soweit    nicht  in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,\nOberstarzt im Bundes~irenzsch utl'.                             B 6, B 9.\nOberst                                                      8)  Als Leiter von Abteilungen mit besonderer Bedeutung.\nKapitän zur See                                             n) Von der zwölften Dienstaltersstufe an.","Nr. H2    Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                   1309\nAnhang zur Besoldungsordnung A\nKünftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen\nBesoldungsgruppe                            Oberschleusenmeister\nUnmillelbarer Bundesdienst                              Oberzugführer\n(soweit nicht in der Besoldungsgruppe 7)\nBahnhelfer\nPräparator\nBauaufseher\n(soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)\nKastellan\nMaschinist\nBesoldungsgruppe 7\n(soweit nicht in d<'r Besoldungsgruppe 2)\nOberbahnwart.                                               Unmittelbarer Bundesdienst\nSignalwtirter                                             Kriminalmeister\nSchleusenoberw lirter                                     Lithograph\nTechnischer Gehilfe                                       Oberpräparator\nOberzugführer\nBesoldungsgruppe 2                            (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6)\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppe 8\nBahnwlirter\nDrucker                                                     Unmittelbarer Bundesdienst\nLaborant                                                  Kriminalobermeister\nMaschinenwärter\nMaschinist                                                              Besoldungsgruppe 9\n(soweit nicht in der ßC'soldungsgruppe 1)\nOberbauaufseher                                             Unmittelbarer Bundesdienst\nObersignalwärter                                          Kriminalinspektor\nOberwerkmann                                                Mittelbarer Bundesdienst\nSchiffsführer\nWerkmann                                                  Bankinspektor\nMittelbarer Bundesdienst                                             Besoldungsgruppe 10\nBetriebsassistent                                           Mittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppe 3                           Bankoberinspektor\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppe 11\nKanzleiassistent\nMagazinmeister                                              Mittelbarer Bundesdienst\nMaschinenoberw lirter                                     Bankamtmann\nOberbahnwärter\nOberdrucker                                                            Besoldungsgruppe 12\nMittelbarer Bundesdienst                                  Mittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                                          Bankoberamtmann\nBesoldungsgr11ppe 4\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBes o 1 dun g s g r u p p e 13\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPostkraftwagen führ er\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nBesoldungsgruppe 5                          Oberstabsarzt\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Marineoberstabsarzt\nBundes bahnbetrie bsm eister                                Mittelbarer Bundesdienst\nLeitungsmeister                                           Bankoberamtsrat\nPräparator\n(soweit nicht in der Besold t111gsgruppe 6)\nSchleusenmeister                                                       Bes o 1 dun g s g r u p p e 14\nZugführer                                                   Unmittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppe 6                          Militäroberpfarrer\nWissenschaftlicher Rat und Professor\nUnmittelbarer Bundesdienst                                beim Bundesgesundheitsamt\nBetriebsobermeister                                       Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz\nBundesbahnoberbetriebsmeisler                             Oberfeldarzt\nLeitungsobermeister                                       Flottillenarzt","1310                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBundesbesoldungsordnung B\nFeste Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n2845,13 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst\n1\nDirektor und Professor       )\n1\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.\nBesoldungsgruppe 2\n3374,36 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                                     Mittelbarer Bundesdienst\nAbteil ungspr äsi dent                                       Abteilungspräsident\n- nur als Leiter ~JroßE!r und bedeutender Abtei-                   nur als Leiter großer und bedeutender Abtei-\nlungen bei Mittel- und Oberbehörden -                          lungen -\nDirektor beim Bundescllnt für Wehrtechnik und Be-            Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für\nschaffung                                                       Arbeit\n-- nur als Leiter großer und bedeutender Unter-                - nur als Leiter großer und bedeutender Unter-\nabteilungen ---                                                abteilungen -\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildungs-             Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung\nforschung                                                      Preußischer Kulturbesitz 5 )\nDirektor der Bundesslelle Jür Außenhandelsinfor-             Vizepräsident der Bundesanstalt für den Güterfern-\nmation                                                          verkehr\nDirektor des lnslil.uls für Landeskunde                      Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes\nDirektor des Insliluls für Raumordnung                            (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 5\nDirektor und Professor 1 )                                        angehört) 4 )\nLeitender Direktor und Professor 2 )                         Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof                           Unfallforschung und Arbeitsschutz\nPräsident der Bundesanstalt Jür Gewässerkunde\nPräsident der Bundesanstalt für Wasserbau\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 3 )\nVizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche\nAufgaben :i d)                                             1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1.\nVizepräsident des Bundesbahn--Sozialamtes 4 )                2\n) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion                      a) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\n(wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 5               :i\") Der am 31. Dezember 1970 im Amt befindliche Beamte\nangehört) 4 )                                                   erhält für seine Person das Grundgehalt der Be-\nVizepräsident einer Oberpostdirektion                             soldungsgruppe B 3.\n(wenn der Pri:isident der Besoldungsgruppe B 5             4 ) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter\nangehört) 4 )                                                   einer Abteilung.\nVizepräsident und Professor der Bundesanstalt für             5) Als    ständiger Vertreter des Generaldirektors und\nUnfallforschung und Arbeilsschutz                               Leiter einer Abteilung.","Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                               1311\nBesoldungsgruppe 3\n3530,36 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Vizepräsident des Bundeskriminalamtes\nVizepräsident des Bundesversicherungsamtes\nBotschafter 1)\nVizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nDirektor bei der Bundesc.1kademie für öffentliche\nVizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-\nVerwaltung\namtes\nDirektor bei der Bundesschuldenverwaltung\nV~zepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 11 )\nDirektor beim Bundesamt für Verfassungsschutz\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion\nDirektor beim Bundesausgleichsamt\n(wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Stein-\noder B 7 angehört) 11 )\nkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete\nVizepräsident einer Oberpostdirektion\nDirektor beim Bundeskartellamt\n(wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6\nDirektor des Bundesmonopolamtes für Branntwein\noder B 7 angehört) 11 )                .\nDirektor beim Statistischen Bundesamt\nVizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 11 )\nDirektor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für\nVizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes 11 )\nLuftfahrtgerät\nVizepräsident und Professor der Bundesanstalt für\nDirektor des Institutes für angewandte Geodäsie\nMaterialprüfung\nDirektor des Instituts für Bevölkerungs- und\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 4) 8)\nFamilienforschung\nDirektor einer Erprobungsstelle 2)                      Oberst im Bundesgrenzschutz 12 )\nDirektor eines Marinearsenals                           Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 12 )\nDirektor im Bundesnachrichtendienst 3)                  Oberst 12 )\nDirektor im Geophysikalischen Beratungsdienst der       Kapitän zur See 12 )\nBundeswehr                                            Oberstapotheker 12 )\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen        Flottenapotheker 12)\nInstitutes in Paris                                    Oberstarzt 12 )\nDirektor und Professor des Kunsthistorischen Insti-      Flottenarzt 12 )\ntuts in Florenz                                       Oberstveterinär 12 )\nErster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt\nMittelbarer Bundesdienst\nOldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Geschäfts-\nführung)                                              Bundesbankdirektor 13 )\nErster Direktor und Professor beim Bundes-              Direktor bei der Bundesknappschaft\ngesundheitsamt                                              (als Mitglied der Geschäftsführung)\nErster Direktor und Professor beim Deutschen             Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nArchäologischen Institut                                    (als Stellvertreter des Kurators)\nErster Direktor und Professor der Römisch-               Generaldirektor der Deutschen Bibliothek\nGermanischen Kommission in Frankfurt (Main)            Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes\nFinanzpräsident 4 )                                           (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6\nGeneralkonsul 5 )                                             oder B 7 angehört) 11 )\nGesandter H)                                              1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\nLeitender Direktor beim Bundesinstitut für Berufs-        2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\nbildungsforschung                                       3)   Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers\nLeitender Direktor und Professor 7)                            eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-\nMinisterialrat 4) 8)                                           gesehene Amtsbezeichnung zu führen.\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes      4\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\nOberlandforstmeister 4) 8)                                5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\nPräsident der Bundesbaudirektion                          6)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\nPräsident der Bundeszentrale für gesundheitliche          7\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.\nAufklärung                                             8)   Nach Maßgabe des Haushaltsplanes, höchstens 75 v. H.\nPräsident des Bundesarchivs                                    der Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundesbehörde\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts                        und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nfür diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\nPräsident des Deutschen Instituts für medizinische        9)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.\nDokumentation und Information                         10 )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes                     11 )  Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter\nPräsident einer Oberpostdirektion 9 )                          einer Abteilung.\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 10)     12 )  a) im Ministerium nach Maßgabe des Haushaltsplanes,\nSenatspräsident beim Bundespatentgericht                           höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nVizepräsident der Zentralen Verkaufsleitung der                    Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Planstellen,\nDeutschen Bundesbahn                                        b) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen\nDienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes,\nVizepräsident des Bundesamtes für zivilen                          höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nBevölkerungsschutz                                              Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nVizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das           13 )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,\nVersicherungs- und Bausparwesen                             B 5, B 6, B 9.","1312                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBesoldungsgruppe 4\n3765,01 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmitlelbarer Bundesdienst                              Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung\nVizepräsident des Bundeskartellamtes 2)\nD.irektor der Bundeszentrale für politische Bildung       Vizepräsident des Bundespatentgerichtes\nDirektor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und     Vizepräsident des Deutschen Patentamtes\nDatenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn              Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft        Vizepräsident und Professor der Physikalisch-\n(Geschäftsführender Direktor)                              Technischen Bundesanstalt\nDirektor einer Erprobungsstelle 1 )                       Vizepräsident und Professor des Bundes-\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen            gesundheitsamtes\nInstitutes in Rom\nErster Direktor beim Bundcsaint für Wehrtechnik              Mittelbarer Bundesdienst\nund Beschaffung\nDirektor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\nPräsident der Bundesstelle für Entwicklungshilfe\n(als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)\nPräsident des BundessortE-mamtes\nPräsident des Bundessprachenamtes                        1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nPräsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost       2)  Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte\nPräsident und Professor der Bundesforschungsanstalt          erhält für seine Person das Grundgehalt der Besol-\nfür Viruskrankh<:üten der Tiere                            dungsgruppe B 5.\nBesoldungsgruppe 5\n4034,23 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Präsident und Professor der Bundesanstalt für\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht                       Unfallforschung und Arbeitsschutz\nDirektor der Akademie für Wehrverwaltung und             Präsident und Professor des Deutschen Hydro-\nWehrtechnik                                                graphischen Instituts\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik               Mittelbarer Bundesdienst\nund Beschaffung 1 )\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder         Bundesbankdirektor 5 )\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der            Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nDeutschen Bundespost                                       Preußischer Kulturbesitz\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung           Generaldirektor und Professor der Staatlichen\nPräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche               Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nAufgaben                                               Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                         für Arbeit\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren          Präsident eines Landesarbeitsamtes 2)\ntechnischen Verwaltungsbeamten                         1)  Nur für den Chefingenieur.\nPräsident einer Bundesbahndirektion 2 )                  2\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\nPräsident einer Oberpostdirektion a)                     3)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7-.\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 4)      4)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für            5)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,\nStraßenwesen                                               B 3, B 6, B 9.","Nr. 82   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                                1313\nBesoldungsgruppe 6\n4288,45 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmillelbarer Bundesdienst                            Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-\nschutz\nBotschafter 1)\nVizepräsident des Bundesausgleichsamtes\nBundesunwa.11 beim BundesrJerichtshof\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nBundesdisziplinaranwalt                                 Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz\nBundesrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des       Brigadegeneral\nBundes)                                               Flottillenadmiral\nBundeswehrdisziplinarunwalt                             Generalapotheker\nDirektor beim Bundesrechnungshof                        Generalarzt\nDirektor und Professor des wissenschaftlichen Insti-    Admiralarzt\ntutes für Erziehung und Bildung in den Streit-\nkräften 2)                                                 Mittelbarer Bundesdienst\nErster Direktor im BundPsnachrichtendienst :,)\nBundesbankdirektor 9)\nGeneralkonsul 1 )\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für\nGesandter'')\nAngestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)\nMilitärgeneri::I ldekan\nErster Direktor bei der Bundesknappschaft\nMilitärgeneralvikar\n(als Vorsitzender der Geschäftsführung)\nMinisterialdirigent\")\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfern-\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung\nverkehr\nPräsident der Bundesdruckerei\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 7)\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung\nfür Branntwein\nPräsident der Zentrnlen Verkaufsleitung                  1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\nder Deutschen Bundesbahn                               2) Der erste in die Stelle eingewiesene Beamte erhält das\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-            Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7.\nwirtschaft                                             3) Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-               eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-\nschaft                                                      gesehene Amtsbezeichnung zu führen.\nPräsident des Bundesamtes für zivilen                    4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nBevölkerungsschutz                                     5\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes                     0) Erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                        ständigen Vertreters des Leiters der Personalabteilung\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes                    im Bundesministerium der Verteidigung ein Grund-\nPräsident einer Bundesbahndirektion 7)                        gehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungs-\nPräsident einer Oberpostdirektion 8)                          gruppe B 7.\nPräsident und Professor der Biologischen Bundes-         7\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft                  8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\nPräsident und Professor des Bundesinstituts für          u) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nBerufsbildungsforschung 10)                                 B 5, B 9.\nPräsident und Professor des Deutschc~n Archäolo-        10 )  Der erste Stelleninhaber erhält das Grundgehalt der\ngischen Institutes                                          Besoldungsgruppe B 7.","1314                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBesoldungsgruppe 7\n4535,73 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und\nOberfinanzpräsident                                       Beschaffung\nPräsident der Bundesdkcidemie für öffentliche Ver-     Generalmajor im Bundesgrenzschutz 3)\nwaltung                                              Generalmajor\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-     Konteradmiral\nwesen\nGeneralstabsarzt\nPräsident des Bundescrnfsichtsamtes für das Ver-       Admiralstabsarzt\nsicherungs- und Bausparwesen\nPräsident des Bundeskriminalamtes\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesversicherungsamtes\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes               Präsident der Bundesversicherungsanstalt\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes           für Angestellte (als Vorsitzender der Geschäfts-\nPräsident einer Buncl<~sbdhndirektion 1)                  führung)\nPräsident einer Oberpostdirektion 2)                   Präsident eines Landesarbeitsamtes 1)\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung\nPräsident eines Bundcsbcüm-Zentralamtes\nPräsident und Professor der Bundesanstalt\nfür Bodenforschung\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\nPräsident und Professor der Bundesanstalt              2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.\nfür Materialprüfung                                  3) Als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes.\nBesoldungsgruppe 8\n4793,50 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Senatspräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht            Bundes)\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung                 Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des\nPräsident des Bundeskartellamtes                          Bundes)\nPräsident des Bundespatentgerichtes\nPräsident des Deutschen Patentamtes\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident und Professor der Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt                            Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nPräsident und Professor des Bundesgesundheits-             (als Kurator)\namtes                                                Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit","Nr. 82    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                                1315\nBesoldungsgruppe 9\n5113,53 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                                   Mittelbarer Bundesdienst\nBotschafter 1)                                              Bundesbankdirektor 4)\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nMinisterialdirektor 1 <1)\nPräsident des Bundesi:lrnl.es für Verfassungsschutz        1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nPri.isident des Bundesamtes für Wehrtechnik und            1\") Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommis-\nBeschaffung\nsion für Bildungsplanung erhält eine nichtruhegehalt-\nPri:isident des Bundesdusgleichsamtcs 2)\nfähige Stellenzulage von 450 DM.\nPräsident des Bundcsnc1chrichtendienstes :i)               2\n) Der am 30. Juni 1968 im Amt befindliche Beamte erhält\nPräsident des Hauptprüfungsamles\nfür seine Person eine Amtszulage von 485,36 DM.\nfür die Deutsche Bundesbahn                              3\n) Der am 1. April 1969 im Amt befindliche Beamte erhält\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes\nfür seine Person eine nichtruhegehaltfähige Zulage von\nGeneralleutnant                                                560 DM. Die Zulage verringert sich um jede weitere\nVizeadmirnl                                                    Erhöhung des Grundgehalts.\nGenerc1loberstc1bsarzt                                     4\n) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nAdmiral o bersta bsarz t                                       B 5, B 6.\nBesoldungsgruppe 10\n6107,35 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 General 2)\nDirektor beim Deutschen Bundestag                          Admiral\nDirektor des Bundesrates                                       Mittelbarer Bundesdienst\nMinisterialdirektor\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit      1)\nals Leiter der beiden Hauptabteilungen im\nBundesministerium der Verteidigung\nPräsident:                                                 1\n) Erhält eine Amtszulage von 346,68 DM.\n(bei den obersten Cerichtshöfen des Bundes) 1 )          2)  Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine\nStell vertretender Bundespressechef                            Amtszulage von 346,68 DM.\nBesoldungsgruppe 11\n6667,82 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nErster Präsident der Deutschen Bundesbahn\n(als Vorsitzer des Vorstc1ndes)\nPräsident der Deutschen Bundesbahn\n(als Mitglied des Vorstandes)\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nStaatssekretär","Grundgehaltssätze\nBesol-1\ndungs-\ngruppe\nOrtszuschlag\nTarifklasse\nDienstaltersstufe\n1                               !\nDienst-\nalters-\n--\n~\n0,\n1          2          3         4       5          6     1\n7        8        9        10         11         12        13    !   14       15    zulage\n1           1         1        1         1          1        1         1        1         1          1                              !\nBesoldungs-\nord.nung A\n1                        460,38     481,13    501,88    522,63   543,38    564,13     584,88 605,63 626,38                                                                    20,75\n2                         497,41    518, 16    538,91    559,66   580,41    601, 16    621,91    642,66 663,41      684,16                                                     20,75\n3                         544,57    566,50     588,43    610,36   632,29    654,22     676, 15 698,08 720,01        741,94                                                     21,93\n4                         571,57    596,92     622,27    647,62   672,97    698,32     723,67 749,02 774,37 799,72                                                             25,35\n1                    II\n1\n5                         597,49    626,38     655,27    684,16   713,05    741,94     770,83 799,72 828,61         857,50                                                     28,89\n6     1                   642,22    672,18     702,14    732,10   762,06    792,02     821,98 851,94 881,90 911,86 941,82                                                      29,96\n1\n7     1\n707,17    737,13     767,09    797,05   827,01    856,97     886,93 916,89 946,85 976,81 1 006,77 1 036,73 1 066,69                                  29,96     ;:;::;\n1\n1\n8\n1\n748,53    785,44     822,35    859,26   896,17    933,08     969,99 1 006,90 1 043,81 1 080,72 1 117,63 1154,54 1191,45                              36,91     §\n1\n0..\n1                                                                                                                                                                                   ()\nÜl\nt.Q\n1\n1\n9                          859,24 897,33 935,42 973,51 1 011,60           1 049,69   1 087,78   1 125,87 1163,96   1 202,05   1 240,14  1 278,23   1 316,32                     38,09     Ci)\nÜl\n10                          959,09 1 006,38 1 053,67 1 100,96 1 148,25     1195,54    1 242,83   1 290,12 1 337,41  1 384,70   1 431,99  1 479,28   1 526,57                     47,29     ~\nN\nI  C\n~\n11                        1117,20 1 165,67 1 214,14 1 262,61 1 311,08      1 359,55   1 408,02   1 456,49 1 504,96  1 553,43   1 601,90  1 650,37   1 698,84 1 747,31            48,47     Q.)\n12                        1 216,92 1 274,70 1 332,48 1 390,26 1 448,04     1 505,82   1 563,60   1 621,38 1 679,16  1 736,94   1 794,72   1 852,50  1 910,28 1 968,06            5 7 ,78  -\nc......\nQ.)\n::r'\n;-,\n13                        1 378,93  1 441,31  1 503,69  1 566,07  1 628,45 1 690,83   1 753,21   1 815,59 1 877,97 1 940,35    2 002,73  2 065,11  2  127,49 2 189,87            62,38   t.Q\nQ.)\n14                        1 419,17  1 500,06  1 580,95  1 661,84  1 742,73 1 823,62   1 904,51   1 985,40 2 066,29 2 147,18    2 228,07  2 308,96  2  389,85 2 470,74            80,89     ~\nt.Q\nIb                                                                                                                                                                         ,-.,.\n15                        1 600,39  1 689,30  1 778,21  1 867,12  1 956,03 2 044,94   2 133,85  2 222,76  2 311,67 2 400,58    2 489,49  2 578,40  2  667,31 2 756,22 2 845,13 88,91       CO\n-.,.J\n16                        1 778,87  1 881,69  1 984,51  2 087,33  2 190,15 2 292,97   2 395,79   2 498,61 2 601,43 2 704,25    2 807,07  2 909,89   3 012,71  3 115,53 3 218,35 102,82     ,-.,.\n....,\ns\nBesoldungs-\nordnung B\n2 845,13\nIb\n2                      1    3 374,36\n--\n3    1                      3 530,36\n4                           3 765,01\n5                           4 034,23\n6                           4 288,45\n7              Ia           4 535,73\n8                           4 793,50\n9                           5 113,53\n10                           6 107,35\n11                           6 667,82","Nr. 82   ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                                  1317\nAnlage II\nOrtszuschlag\nStufe 3\n(bei\neinem\nStufe 2     kinderzu-\nZu der Tarifklasse                     Stufe 1                  schlags-\nTarif-     gehörende Besol-       Ortsklasse\nklasse        dungsgruppen                                                  berech-\ntigten\nKind)\nMonatsbeträge in DM\nIa            B 3 bis B 11                  s          374          456         499\nA           329          405         cl48\nIb            B 1 und B 2,                  s          306          387         430\nA 13 bis A 16                A           271          342         385\nI  C          A 9 bis A 12                  s          265          33~         378\nA           251          315         358\nII            Al bis A 8                    s          243          314         357\nA           229          293         336\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der\nOrtszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind                        um je 50 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder                    um je 62 DM.\nAnlage III\nAuslandszulage (§ 25)\nZone\nBesoldung-\ngruppe\nI      II 1   III  1   IV  1   vJ     VI   I  VII  I VIII 1    IX  1  X\nMonatsbeträge in DM\nA   l bis A 4             485    540     590      700     755     810     915   1 025    l 130  1 240\nA   5/A 6                 530    590     650      765     825     885     995   l 110    1 220  l 325\nA   7/A 8                 580    645     710      830     895     960   1 080   1 195    1 305  1 410\nA   9                     645    715     785      910     980   1 050   1 180   1 305    1 410  1 520\nA  10                     710    785     860      990   1 065   1 140   1 285   l 410    1 520  l 630\nA  11                     775    855     935    1 070   1 155   1 235   1 385   1520     1 630  1 735\nA  12                 1\n840    925   1 015    1 155   1 240   1 325   l 490   l 630    1 735  1 845\nA  13                     905    995   1 090    1 235   1 325   1 420   1 590   1 735    l 845  1 950\nA  14                     970  1 065   1 165    1 315   1 410   1 510   1 695   1 845    1 950  2 060\nA  15                   1 035  1 135   1 240    l 395   1 500   1 600   1 795   1 950    2 060  2 170\nA  16 bis B 4           1 100  1 205   1 315    1 475   1 585   1 695   1 900   2 060    2 170  2 275\nB   5 bis B 7           1 165  1 275   1 390    1 560   1 670   1 785   2 000   2 170    2 275  2 385\nB   8 und höher         1 230  1 350   1 465    1 640   1 760   1 875   2 105   2 275    2 385  2 490","1318                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage IV\nUberleitungsübersicht\n1. Regelüberleitung\nBislw ri \\JC Bt'so ld tl ll\\J 'igru ppe        Neue               Bisherige Besoldungsgruppe     Neue\nBesoldungs-                                       Besoldungs-\nBund                    Bundcsbiilin        gruppe                Bund           Bundesbahn   gruppe\nA 1u                          /\\ 1              A 16              ASa                A 11         AS\nA 1b                         A 1 il             A 15                                 A 12         A4\nA 1c                                            A 16              A 9a               A 13         A3\nA 2ü                                            A 14              A9b                             AS\nA2b                          A2                 A 14              /\\.l0a             A 14         A2\nA 2c 1                                          A 13 1)                              A 15         A2\nA 2c 2                       A3                 A 13              A 10b              A 16         Al\nA2d                           A4                A 12                                 A 17         Al\nA3b                          A5                 A 11                                 A 17a        Al\nA3e                                             A 11              A 10c                           A3\nA 4a 1                                          A 10              A 11                            Al\nA 4b 1                       ;\\ 6               A 10              A 12                            Al\nA 4c 1                                          A 9 2)\nA 4c 2                       A7                 A9                B2                 B2           B 11\nA4dkw                        A 7akw             A7                B 3a                            B 10\nA4e                          A 7b               AS                B 3b                            B9\nA4f                                             A9                B4                 B4           B8\nA5a                                             A7                BS                              B7\nA5b                          AS                 A7                B6                 B6           B6\nA6                                              A6                B7a                B 7a         BS\nA 7a                         A9                 A6                B7b                             B4\nA 7b                                            A5 3)             BS                              B3\nA 10               AS                B9                              B2\nA 7c                                            AS                B 10                            B1\n1\n) Unwiderrufliche, ruhegehaltfi:ihige Zulage von 97,16 DM.\n2\n) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Zulage von 52,01 DM.\n:i) Unwiderrufliche, ruhcgehaltfähige Zulage von 43,98 DM.","Nr. B2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                             1319\n2. Sonde r üb er 1 e i t u n g\n.. ---·-·····-··------··------,----------------------------\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldun9s9tuppc und Amts-\n])(~zcid1nung oder Di(!nslqrndbezeichnung       Besoldungs-      1                Amtsbezeichnung\ngruppe                    oder Dienstgradbezeichnung\n-----------------------·----·----------------'--------------';--------------------\nBesoldungsgruppe A 1 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBotschaftsrat                                                              Botschaftsrat Erster Klasse\nDirektor bei der Physikalisch-Technischen                                  Leitender Direktor und Professor bei der\nBundcs,mstall                                                              Physikalisch-Technischen Bundes-\nanstalt\nDirck tor beim Bundesversicherungsamt                                      Leitender Regierungsdirektor\nDirektor beim Slcll.islischcn Bundesamt                                    Leitender Regierungsdirektor\nDirektor der Bundesanstalt für Flugsiche-                                  Präsident der Bundesanstalt für Flug-\nrung                                                                       sicherung\nDirektor des Instituts für angewandte Geo-                B3\ndäsie\nDirektor und Professor beim Bundesgesund-                                  Leitender Direktor und Professor beim\nheitsamt                                                                   Bundesgesundheitsamt\nErster Direktor der Lcmdesversicherungs-                                   Erster Direktor bei der Landesversiche-\nanslalt Oldenbmg-Brcnwn                                                    rungsanstalt Oldenburg-Bremen (als\nVorsitzer der Geschäftsführung)\nErster Sekretar beim Deutschen Archäo-                                      Erster Direktor beim Deutschen\nlogischen Institut                                                         Archäologischen Institut\nFinanzpräsident                                                            Leitender Direktor beim Bundes-\nbei der Bundcsmonopolverwa Hung für                                   monopolamt für Branntwein\nBranntwein\nLeitender Regierungsdirck tor                                              Direktor der Bundesstelle für Außen-\nbei der BundcssteJle für Außenhandels-                                handelsinformation\ninformation\nOberH:~gierungsbaudirek lor                                                Leitender Regierungsbaudirektor\nOberregierungsbaudirek tor                                                 Präsident der Bundesanstalt für\nLeiter der Bundesanstalt für Gewässer-                                Gewässerkunde\nkunde --\nStaatsfinanzrat                                                            Leitender Regierungsdirektor\nVizepräsident lrni eirn~r Oberpostdirektion            A16kw\nVizepräsident der Physikalisch-Technischen                B3               Vizepräsident und Professor der Physi-\nBundesanstalt                                                              kalisch-Technischen Bundesanstalt\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfas-                  BS\nsungsschutz\nVizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für                B2\ndas Versicherungs- und Bausparwesen","1320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Bc\\soldungs~Jt'l1ppe und Amls-\nbez<)id111unq od<!r Dicnstgradbczeichnung        Besoldungs-   1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nVizepräsident des Bundesgesundheitsamtes                   B2\nVizepräsiden1 des Bundesversicherungs-                     B2\namtes\nVizepräsident des Deutschen Patentamtes                    B3\nVizepräsident des Fernmeldetechnischen                  A16kw          Vizepräsident des Fernmeldetechnischen\nZentralamtes der Deutschen Bundespost                                  Zentralamtes\nVizepräsident des Statistischen Bundesamtes                B3\nVortragender Legationsrat                                              Vortragender Legationsrat Erster Klasse\nWasserstr aßendi rek tor                                               Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion\nMittelbarer Bundesdienst\nAbteilungsdirektor                                                     Leitender Verwaltungsdirektor\nbei der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte -\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundes-                               Leitender Verwaltungsdirektor\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nbeitslosenversicherung\nDirektor beim Landesarbeitsamt (als ständi-                            Leitender Verwaltungsdirektor\nger Stellvertreter des Präsidenten des\nLandesarbeitsamtes)\nStellvertretendes Vorstandsmitglied bei der                            Bankdirektor\nDeutschen Landesrentenbank\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 1\nHauptverwaltungsrat                                                    Ministerialrat\nVizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                A 16kw\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion                 AlGkw\nVizepräsident einer Oberbetriebsleitung                 A16kw\nVizepräsident eines Bundesbahnzentral-                  A16kw\namtes\nBesoldungsgruppe A 1 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAbteilungsdirektor (bei der Bundesanstalt                              Regierungsdirektor\nfür zivilen Luftschutz)\nAbteilungsdirektor und Profr~ssor beim Bun-                            Direktor und Professor beim Bundes-\ndesgesundheitsamt                                                      gesundheitsamt","Nr. 82     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                      1321\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBislwrigc Besoldungsgruppe und Amts-\nbe:,,,eich11u11n oder Dit!nsl.gn:1dbezei.chnung     Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nDirektor bei der LandesvPrsicherungscmstalt                              Direktor bei der Landesversicherungs-\nOldenburg-Bremen                                                         anstalt Oldenburg-Bremen (als Mit-\nglied der Geschäftsführung)\nReg ierungsdirekto1                                          A 16        Leitender Direktor und Professor bei\n- bei der Bundcsunsf.ilH lür Material-                                 der Bundesanstalt für Materialprüfung\nprüfung\nRügienrnus- und Kriminaldirektor                                         Regierungskriminaldirektor\nMittelbarnr Bundesdienst\nBundesverwaltungsdirektor                                                Verwaltungsdirektor\nDirektor bei der Bundesanslalt für den                                   Verwaltungsdirektor\nGütmfernverkehr (als Ständiger Stellver-\ntreter des Präsidenten der Bundesanstalt\nfür den Güterfernverkehr)\nDirektor beim Lmdcsarbeitsamt (als Ständi-                               Verw al tungsdirek tor\nger Stellvertreter des Präsidenten des\nLand esarbci tsam l.es)\nBesoldungsgruppe A 2 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor beim Deutschen Patentamt                            A 15\nFinanzrat                                                                Oberregierungsrat\nOberfinanzrc1I                                                           Oberregierungsrat\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                                 Oberregierungsrat\nMitglied bei der Biologischen Bundes-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                                 Oberregierungsrat\nMitglied bei der Bundesanstalt für Mate-\nrialprüfung\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                                 0 berregierungsra t\nMitglied bei der Physikalisch-Technischen\nBundesanstalt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                                 Oberregierungsrat\nMitglied beim Bundesaufsichtsamt für das\nVersicherungs- und Bausparwesen\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                                 Oberregierungsrat:\nMitglied beim Bundesgesundheitsamt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                                 Oberregierungsrat\nMitglied beim Bundesversicherungsamt\nOberregierungsrat oder Regierungsrat als                                 Oberregierungsrat\nMitglied beim Deutschen Patentamt\nSenatsrat beim Deutschen Patentamt                           A 15","1322                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgnippe und Amts-\nbezeichnung odc,r Diens1gradbezeichnung       Besoldungs-   1               Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nWissenschaftlicher Rat und Professor beim             A 14kw\nBundesgesundheitsamt\nBesoldungsgruppe A 2 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBibliotheksdirektor                                                 Bibliotheksoberrat\nBürodirektor beim Bundesfinanzhof                                   0 berregierungsr a t\nBürodirektor beim Bundesgerichtshof                                 0 berregierungsr a t\nBürodirektor beim Bundessozialgericht                               Oberregierungsrat\nBürodirektor beim Bundesverwaltungs-                                Oberregierungsrat\ngericht\nGesandtschaftsrat Ersler Klasse                                     Legationsrat Erster Klasse\nObermedizinalrat                                                    0 berregierungsmedizinalr a t\nOberpostrat als Ministerialbürodirektor                             Oberpostrat\nOberregierungschemierat                                             Oberregierungsrat\nOberregierungsrat als Ministerialbürodirek-                         0 berregierungsr a t\ntor\nOberregierungsrat als Ministerialbürodirek-                         Legationsrat Erster Klasse\ntor\n- im Auswärtigen Amt -\nOberregierungs- und -baurat                                         Oberregierungsbaurat\nOberregierungs- und -kriminalrat                                    Oberregierungskriminalrat\nOberregierungs- und -medizinalrat                                   0 berregierungsmedizinalr a t\nOberregierungs- und -veterindrrat                                   Oberregierungsveterinärrat\nOberstaatsanwalt                                        A 15        Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-\nhof\nOberverwaltungsrat                                                  Verw al tungso berr a t\nZweiter Sekretar beim Deutschen Archäo-                             zw·eiter Direktor beim Deutschen\nlogischen Institut                                                  Archäologischen Institut\nKommandoarzt im Bundesgrenzschutz bei                A14kw\nden Grenzschutzkommandos\nOberfeldarzt                                         A14kw\nFlottillenarzt                                       A14kw\nMittelbarer Bundesdienst\nBundesverwaltungsobcrrat                                            Verwaltungsoberrat","Nr. 82    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                    1323\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezf'.idrnung oder Dienstgrudbezeichnung      Besoldungs-  1             Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nOberfinanzral bei der Deutschen Landes-                            Bankoberrat\nrentenbank\nObermedizin1:1lrc.1t:                                              Medizinaloberrat\nObcrverwaltunqsrat                                                 Verwaltungsoberrat\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 2\nBürodi.rek tor in der Hauptverwaltung der                          Bundesbahnoberrat\nDeutscben Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 2 1    c\nUnmitte1barer Bundesdienst\nRegierungsgewerbeschulrat                                          Regierungsrat\nim BundE!sgrcmzschutz -\nBesoldungsgruppe A 2 c 2\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAssistent beim Deutschen Archäologischen                           Regierungsrat\nInstitut\nBürodirektor beim Bundesarbeitsgericht                             Regierungsrat\nGesandtschaftsrat                                                  Legationsrat\nLegationssekretär                                                  Legationsrat\nRegierungschemierat                                                Regierungsrat\nRegierungsrat als Bürodirektor beim Bun-                           Regierungsrat\ndesrat\nRegierungsrat als Ministerialbürodirektor                          Regierungsrat\nRegierungs- und Krimirn1lrat                                       Regierungskriminalrat\nRegierungs- und Landwirtschaftsrat                                 Regierungslandwirtschaftsrat\nStudienrat im Grenzschutzfachschuldienst                           Studienrat\n(als Leiter einer Grenzschutzfachschule)\nVizekonsul                                                         Konsul\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz                   A 13kw\nOberstabsarzt                                        A13kw\nMarineoberstabsarzt                                  A13kw\nMarinestabsarzt                                                    Stabsarzt","1324                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dicnslgrudbezeichnung       Besoldungs-   1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nMittelbarer Bundesdienst\nBankfinanzrat bei der Deutschen Landes-                           Bankrat\nrentenbank\nBundesverwaltungsrat                                              Verwaltungsrat\nBesoldungsgruppe A 2 d\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberpostamtmann                                                   Postoberamtmann\nRendant der Legationskasse                                        Amtsrat\nTechnischer Oberamtmann                                           Technischer Regierungsoberamtmann\nMittelbarer Bundesdienst\nAmtsrat                                                           Verwaltungsoberamtmann\nBankral bei der Deutsd1en Landesrenten-                           Bankoberamtmann\nbank\nRegierungsoberamtmann                                             Verwaltungsoberamtmann\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 4\nBundesbahnamtsrat in der Hauptverwaltung                          Amtsrat\nder Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 3 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtmann                                                           Regierungsamtmann\nFinanzamtmann                                                     Regierungsamtmann\nHafenkapitän                                                      Regierungsamtmann\nKartographen am tmann                                            Technischer Regierungsamtmann\nKriminalrat                                                       Kriminalhauptkommissar\nTechnischer Amtmann                                               Technischer Regierungsamtmann\nVermessungsamtmann                                                Regierungsvermessungsamtmann\nWetterdienstamtmann                                               Regierungsamtmann\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsamtmann                                                 Verwaltungsamtmann\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 5\nKanzleivorsteher in der Hauptverwaltung                            Bundesbahnamtmann\nder Deutschen Bundesbahn","Nr. 82    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                    1325\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBishPri~Je 13c~soldun~JS~Jruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dic!nst~Jrndbezeichnung          Besoldungs-  1             Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nScekdpi tün   ci u 1. l lochseefüluschiften                            Technischer Bundesbahnamtmann\nBesoldungsgruppe A 4 a 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzinspektor                                                        Regierungsoberinspektor\nOberfinanzinspektor                                                    Regierungsoberinspektor\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                               Regierungsoberinspektor\ninspektor bei der Biologischen Bundes-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                               Regierungsoberinspektor\ninspektor bei der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstal 1\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                               Regierungsoberinspektor\ninspektor beim Bundesaufsichtsamt für\ndas Versicherungs- und Bausparwesen\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                               Regierungsoberinspektor\ninspektor beim Bundesversicherungsamt\nRegierungsoberinspektor oder Regierungs-                               Regierungsoberinspektor\ninspektor beim Deutschen Patentamt\nTechnischer Oberinspektor oder Inspektor                               Technischer Regierungsoberinspektor\nbei der Physikalisch-Technischen Bundes-\nanstalt\nTechnischer Regierungsoberinspektor oder                               Technischer Regierungsoberinspektor\nRegierungsinspektor bei der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung\nBesoldungsgruppe A 4 b 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBezirkszollkommissar                                                   Zolloberinspektor\nKartographenoberinspektor                                              Technischer Regierungsoberinspektor\nLotsenoberinspekto1                                                    Oberlotse\nNautischer Oberinspektor                                               Technischer Regierungsoberinspektor\nOberinspektor                                                          Regierungsoberinspektor\nOberpostbauinspektor                                                   Postoberbauinspektor\nOberpostinspektor                                                      Postoberinspektor\nOberseekapitän                                                         Seekapitän\nObersteuerinspektor                                                    Steueroberinspektor\nObertelegrapheninspektor                                               F ernmeldeo berinspek tor","1326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisheri~Je Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeid111ung oder Dienstgradbezeichnung         Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nOberzollinspektor                                                    Zolloberinspektor\nTechniscrwr Oberinspek lor                                           Technischer Regierungsoberinspektor\nTechnischer Ohcrposl.inspeklor                                       Technischer Postoberinspektor\nTechnischer Obertelegri.!phcninspektor                               Technischer Fernmeldeoberinspektor\nVermessungsoberinspek lor                                            Regierungsvermessungso berinspek tor\nWeltcrdienstoberinspek Lor                                           Regierungsoberinspektor\nZoll g renzk omm i ssa r                                             Zolloberinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBankoberinspek lor bei der Deutschen Lan-                            Bankoberinspektor\ndesrentenbank\nRegierungsoberinspektor                                              Verwaltungsoberinspektor\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 6\nVizeseekap i ti.in                                                   Technischer Bundesbahnoberinspektor\nBesoldungsgruppe A 4 c 1\nUnmittelbarer Bundesdienst\nKriminalkommissar                                        AlO         Kriminaloberkommissar\nBesoldungsgruppe A 4 c 2\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzinspek lor                                                     Regierungsinspektor\nInspektor                                                            Regierungsinspektor\nKanzleivorsteher beim Bundesverfassungs-                             Regierungsinspektor\ngericht\nKartographeninspeklor                                                Technischer Regierungsinspektor\nKriminal i nspek lor                                   A9kw\nNautischer Insrwktor                                                 Technischer Regierungsinspektor\nSeekapitän                                                           Kapitän\nTechnischer Inspektor                                                Technischer Regierungsinspektor\nTechnischer Telegrapheninspektor                                     Technischer Fernmeldeinspektor\nTeleqrnpheninspektor                                                 Fernmeldeinspektor\nVermessungsinspektor                                                 Regierungsvermessungsinspektor","Nr. 82   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                   1327\nAbweichungen von de1 Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnimg oder Dienstgradhezeichnung       Besoldungs- 1             Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nWasserslraßeninspektor                                           Regierungsinspektor\nWetterdienstinspektor                                            Regierungsinspektor\nMittelbarer Bundesdienst\nBankinspektor bei der Deutschen                                  Bankinspektor\nLmdesrentenbunk\nRegierungsinspektor                                              Verwaltungsinspektor\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 7\nErster Seemuschinist auf Hochseefähr-                            Technischer Bundesbahninspektor\nschiffen\nErster Seesteuermann auf Hochsee-                                Technischer Bundesbahninspektor\nfährschiff en\nBesoldungsgruppe A 4 d kw\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberpostsekretär                                                 Postobersekretär\nObertelegraphensekretär                                          Fernmeldeobersekretär\nBesoldungsgruppe A 4 e\nUnmittelbarer Bundesdienst\nMinisterialregistrator                                           Regierungshauptsekretär\nMinisterialregistrutor                                           Posthauptsekretär\nBundesministerium für das Post-\nund Fernmeldewesen --\nSchlepp betrie bsinspek tor                                      Regierungshauptsekretär\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b\nBundesbahnbetriebsinspektor                         A9kw\nHa uptverw al tungsregistra tor                                  Bundesbahnhauptsekretär\nLokomoti v betrie bsinspek tor                      A9kw\nTechnischer Bundesbahnbetriebs-                     A9kw\ninspektor\nBesoldungsgruppe A 5 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nLithograph                                          A7kw","1328                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971. Teil I\n-~-~---···-·-·······---------....,---------------------------\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBislH~ri~JC Besol<lungs9ruppe und Amts-\nlH!Z(!id11n11HJ oder Di<!nsl.urndbezeichnung       Besoldungs-   1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nOberwerkmeister im Kraftwagendienst                                     Technischer Postobersekretär\nbei der Deutschen Bundespost\nOberwerkmeister im Maschinendienst                                      Technischer Postobersekretär\nbei der Deutschen Bundespost\nTelegraphenoberwerkmeister                                              Technischer Fernmeldeobersekretär\nWerksekreti:ir                                                          Oberwerkmeister\nBesoldungsgruppe A 5 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFinanzoberscl<retär                                                     Regierungsobersekretär\nHafenmeister                                                            Regierungsobersekretär\nKanzlei vorsteh er bei der Bundes-                                      Regierungsobersekretär\nschuldenverwaltung\nKanzleivorsleher beim Bundesgesund-                                     Regierungsobersekretär\nheitsamt\nKanzleivorsleher beim Deutschen                                         Regierungsobersekretär\nPatentamt\nKriminalobersekretär                                        AS          Kriminalobermeister\nMaschinenbetriebsleiter                                                 Obermaschinenmeister\nMaschinenbetriebsleiter                                                 Zollobermaschinenmeister\n- Wasserzolldienst --\nMaschinenbetriebsleiter auf Seezoll-                                    Zollobermaschinenmeister\nkreuzern\nObereichmeister                                                         Regierungsobersekretär\nOberpostsekretär                                                        Postobersekretär\nOberpostverw alter                                                      Postoberverwalter\nOberpräparator                                            A 7kw\nObersekretär                                                            Regierungsobersekretär\nOberstrommeister                                                        Regierungsobersekretär\nObertelegraphensekretär                                                 Fernmeldeobersekretär\nOberzollsekretär                                                        Zollobersekretär\nSchiffskapitän                                                          Oberschiffsführer\nTechnischer Obersekretär                                                Technischer Regierungsobersekretär\nVermessungsobersekretär                                                 Regierungsvermessungsobersekretär\nWetterdienstobersekretär                                                Regierungsobersekretär","Nr. 82 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                     1329\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungs9ruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dilmstgrndbezeichnung      Besoldungs-  1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nObermeister im Bundesgrenzschutz                     A8\nOberstabs bootsmann                                  AB          Hauptbootsmann\nOberstabsfeldwebel                                   AB          Hauptfeldwebel\nStabsbootsmann                                       AB          Hauptbootsmann\nStabsfeldwebel                                       AB          Hauptfeldwebel\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsobersekretär                                           Verwaltungsobersekretär\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 8\nOberfernmeldewerkmeister                                         Oberwerkmeister\nObersignalwerkmeister                                            Oberwerkmeister\nOberwagenwerkmeister                                             Oberwerkmeister\nSchiffskapitän                                                  Technischer Bundesbahnobersekretär\nSchiffsobermaschinist                                           Technischer Bundesbahnobersekretär\nBesoldungsgruppe A 6\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBaggermeister                                                    Werkmeister\nHafenmeister                                                     Regierungssekretär\nMaschinenmeister bei der Deutschen                               Technischer Postsekretär\nBundespost\nOberwerkmeister                                                  Werkmeister\nOberzollmas~hinist                                               Zollmaschinenmeister\nOberzollschiffer                                                 Zollschiffsführer\nSchiffskapitän                                                   Schiffsführer\nSchiffsobermaschinist                                            Maschinenmeister\nSeeoberschleusenmeister                                          Oberschleusenmeister\nTelegraphenbauführer                                             Technischer Fernmeldesekretär\nTelegraphenwerkmeister                                           Technischer Fernmeldesekretär\nWerkmeister im Kraftwagendienst                                  Technischer Postsekretär\nZweiter Seemaschinist                                            Maschinenmeister\nZweiter Seesteuermann                                            Schiffsführer","1330                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgrndbezeichnung        Besoldungs-  1               Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nBesoldungsgruppe A 7 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBetriebsmeister bei der Bundes-                                   Regierungssekretär\nwasserstraßenverwaltung\nFinanzsekretär                                                    Regierungssekretär\nKanzleivorsteher                                                  Regierungssekretär\nKriminalsekretär                                      A7          Kriminalmeister\nNautischer Sekretär                                               Technischer Regierungssekretär\nOberforstwart                                                     Revierforstwart\nPräparator                                          A6kw\nSchiffahrtsmeister                                                Regierungssekretär\nSchiffskapitän                                                    Schiffsführer\nSchleppbetriebsleiter                                             Regierungssekretär\nSchleusenvorsteher                                                Oberschleusenmeister\nSekretär                                                          Regierungssekretär\nStrommeister                                                      Regierungssekretär\nTechnischer Sekretär                                              Technischer Regierungssekretär\nTelegraphensekretär                                               Fernmeldesekretär\nVermessungssekretär                                               Regierungsvermessungssekretär\nWetterdienstsekretär                                              Regierungssekretär\nMeister im Bundesgrenzschutz                          A7\nOberbootsmann                                         A7\nOberfeldwebel                                         A7\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 9\nFernmeldewerkmeister                                              Werkmeister\nOberlademeister                                                   Betriebsobermeister\nOberlagermeister                                                  Betriebsobermeister\nOberleitungsmeister                                               Leitungsobermeister\nOberrangiermeister                                                Betriebsobermeister\nOberrottenmeister                                                 Betriebsobermeister","Nr. 82 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                     1331\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbczcichnun~J oder Dienstgradbezeichnung      Besoldungs- 1               Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nOberstell werksmeister                                             Betriebsobermeister\nObersteuermann                                                     Technischer Bundesbahnsekretär\nSchi ff smasch inist                                               Technischer Bundesbahnsekretär\nSignalwerkmeister                                                  Werkmeister\nWagenwerkmeister                                                   Werkmeister\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 10\nSteuermann                                                         Technischer Bundesbahnassistent\nBesoldungsgruppe A 7 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nVerwaltungsassistent in den                                        Regierungsassistent (beim Bundes-\nMinisterien                                                        ministerium für das Post- und\nFernmeldewesen: Postassistent)\nBesoldungsgruppe A 8 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAssistent                                                          Regienmgsassistent\nFinanzassistent                                                    Regierungsassistent\nMaschinenmeister                                                   Maschinenführer\nNautischer Assistent                                               Technischer Regierungsassistent\nOberbauaufseher                                                    Werkführer\nPräparator                                           ASkw\nSchiffsführer                                                      Schiffsassistent\nSchiffsmaschinist                                                  Maschinenführer\nTechnischer Assistent                                              Technischer Regierungsassistent\nTelegraphenassistent                                               Fernmeldeassistent\nTelegraphenwerkführer                                              Technischer Fernmeldeassistent\nVermessungsassistent                                               Regierungsvermessungsassistent\nWasserstraßenassistent                                             Regierungsassistent\nWerkführer                                                         Technischer Postassistent\n- bei der Deutschen Bundespost -\nWetterdienstassistent                                              Regierungsassistent\nZollmaschinist                                                     Zollmaschinenführer","1332                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungs9ruppe und Amts-\nbezeichnung oder Diensl~Jr,Hlhezeichnung       Besoldungs- 1                Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nZollschiffer                                                        Zollschiffsassistent\nHauptwachtmeister im Bundes-                            A6\ngrenzschutz\nBootsmann                                               A6\nFähnrich                                                A6\nFähnrich zur See                                        A6\nFeldwebel                                               A6\nBundesbahnbesoMungsgruppe A 11\nFernmeldcwerkführer                                                 Werkführer\nOberkraftwagenführnr                                                Obertriebwagenführer\nOberlokomotivheizer                                                 Obertrie bwagenführer\nReserveschi ffsmasch inis t                                         Technischer Bundesbahnassistent\nSchiffsoberheizer                                                   Obertrie bwagenführer\nSignalwerkführer                                                    Werkführer\nWagenmeister                                                        Werkführer\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 12\nLademeister                                                         Betriebsmeister\nLagermeister                                                        Betriebsmeister\nRangiermeistcr                                                      Betriebsmeister\nRottenmeister                                                       Betriebsmeister\nStellwerksmeister                                                   Betriebsmeister\nBesoldungsgruppe A 9 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nFernsprechgehilfe                                                   Hauptamtsgehilfe\nKanzleiassistent                                      A3kw\nKanzleiassistent                                                    Hauptamtsgehilfe\n- beim Deutschen Bundestag\nMagazinmeister                                        A3kw\nMaschinenmeister                                                    Maschinenoberwärter\nPostbetriebswart                                        A4          Posthauptschaffner","Nr. 82 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                    1333\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dicnslgradbezeichnung        Besoldungs- 1             Amtsbezeichnung\ngruppe             oder Dienstgradbezeichnung\nPostkraft w agenfüh rer                              A4kw\nTelegraphenbetriebsw a rt                             A4          Fernmeldeoberwart\nTelegraphist bei der Bundeswasser-                                Betriebsoberaufseher\nstraßenverwallung\n\\Vasserstraßenbctriebswart                                        Betriebsoberaufseher\nWerkführer                                                        Betriebsoberaufseher\nFahnenjunker                                          A5\nMaat                                                  AS\nSeekadett                                             AS\nUnteroffizier                                         A5\nMittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                                    A3kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 13\nKraftwagenführer                                      A4          Triebwagenführer\nLokomotivheizer                                       A4          Triebwagenführer\nOberamtsgehilfe in der Hauptverwal-                               Hauptamtsgehilfe\ntung der Deutschen Bundesbahn\nOberbotenmeister                                      A4         Amtsmeister\nSchiffsheizer                                         A4          Triebwagenführer\nTriebwagenführer                                      A4\nBesoldungsgruppe A 9 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberwachtmeister im Bundesgrenz-                    ASkw\nschutz\nBesoldungsgruppe A 10 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe bei den Auslandsbehör-                                Oberamtsgehilfe\nden des Auswärtigen Amtes\nAmtsgehilfe bei der Bundeshauptkasse                              Oberamtsgehilfe\nAmtsgehilfe beim Bundesfinanzhof                                  Oberamtsgehilfe\nAmtsgehilfe                                                       Oberamtsgehilfe\n- beim Bundesrat","1334                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung        Besoldungs-   1               Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichn ung\nAmtsgehilfe beim Deutschen Bundestag                               Oberamtsgehilfe\nBauaufseher                                                        Oberbauaufseher\nBetriebsassistent                                                  Oberamtsgehilfe\nBetriebsassistent                                                  Betriebsaufseher\n- Wasserstraßenverwaltung\nBotenmeister beim Statistischen Bundesamt                          Oberamtsgehilfe\nDrucker                                                A3          Postwart\nHausinspektor beim Bundesfinanzhof                     A4          Amtsmeister\nHausinspektor beim Bundesgerichtshof                   A4          Amtsmeister\nHausinspektor beim Bundesverfassungs-                   A4          Amtsmeister\ngericht\nHausinspektor beim Deutschen Patentamt                 A4          Amtsmeister\nLaborant                                             A·2kw\nLagermeister                                                       Betriebsaufseher\nMaschinist                                                         Maschinenwärter\nMaschinist                                             A3          Postwart\n- bei der Deutschen Bundespost -\nMinisterialamtsgehilfe                                             Oberamtsgehilfe\nMinisterialhausinspektor                               A4          Amtsmeister\nOberbotenmeister                                       A4          Amtsmeister\nPostbetriebsassistent                                  A3          Postoberschaffner\nSchiffsführer                                        A2kw\nSchiffsheizer                                                      Maschinenwärter\nSchiffsheizer                                                      Zollmaschinenwärter\n- Wasserzolldienst\nSchleusen verw al tcr                                  A3          Schleusenbetriebswart\nTelegraphenleitungsaufscher                            A3          Fernmeldewart\nWachtmeister beim Bundesarbeitsgericht                 A3          Justizoberwachtmei3ter\nWachtmeister beim Bundesdisziplinarhof                 A3          J ustizo berw ach tmeister\nWachtmeister beim Bundesgerichtshof                     A3          J ustizo berw ach tmeister\nWachtmeister beim Bundessozialgericht                  A3          Justizoberwachtmeister\nWachtmeister beim Bundesverfassungs-                   A3          Hauptamtsgehilfe\ngericht","Nr. 82 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                       1335\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung odl'.r Di.~nstgradbezeichnung      Besoldungs- 1                 Amtsbezeichnung\ngruppe                 oder Dienstgradbezeichnung\nWachtmc!islt~r beim Bunclcsvcnvaltungs-                  A3         J ustizo berwach tmeister\ngerichl\nZollbelriebsa ssi stcnt                                  A3         Zolloberwachtmeister\nJ--fouplgcfrei lcr                                       A4\nMittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe                                                         Oberamtsgehilfe\nbei der Bundesvcrsichcnmgsanstalt\nfür Angestellte -\nBetriebsassistent                                      A2kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 14\nAmtsgehilfe in der Hauptverwaltung                                  Oberamtsgehilfe\nder Deutschen Bundesbahn\nOberbahnhofsschaffner                                    A3         Betriebsoberaufseher\nOberdrucker                                              A3\nOberladeschaffner                                        A3         Betriebsoberaufseher\nOberlageraufseher                                        A3         Betriebsoberaufseher\nOber lei tungsaufseh er                                  A3         Leitungswart\nObermatrose                                              A3         Bundesbahnoberschaffner\nOberrangieraufseher                                      A3         Betriebsoberaufseher\nOberrottenführer                                         A3         Gleiswart\nOberweichenwärter                                        A3         Betriebsoberaufseher\nOberwerkmann                                           A2kw\nOberzugschaffner                                         A3         Bundesbahnoberschaffner\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 15\nBahnhofsschaffner                                                   Betriebsaufseher\nBotenmeister                                             A3         Hauptamtsgehilfe\nLadeschaffner                                                       Betriebsaufseher\nLageraufseher                                                       Betriebsaufseher\nLeitungsaufseher                                         A3         Leitungswart\nMaschinist                                             A2kw\nMatrose                                                             Bundesbahnschaffner","1336                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbc!'.cichnung odc!r Dicnstgradbezeichnung        Besoldungs-  1               Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nOberschrankenwärkr                                                   Oberbahnwärter\nRangieraufselwr                                                      Betrie bsa ufseher\nRottenführer                                             A3          Gleiswart\nWeichenwärtcr                                                        Betriebsaufseher\nWerkmann                                               A2kw\nZugschall ner                                                        Bundesbahnschaffner\nBesoldungsgruppe A 10 b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBotenmeister                                                         Amtsgehilfe\nBotenmeister                                             A2          Oberamtsgehilfe\n- mit Stcllenzula~Je\nHausmeister                                                          Amtsgehilfe\nKastellan                                              A 1 kw\nLeuchl.f eueroberw ~i rter                                           Signalwärter\nMaschinist                                             A 1 kw\nPförtner                                                             Amtsgehilfe\nPostschaffner                                            A2\nSchleuseno berw ärter                                  A 1 kw\nSignaloberwärter                                                     Signalwärter\nTechnischer Gehilfe                                    A 1 kw\nZollwachtmeister                                         A2\nObergefreiter                                            A3\nMittelbarer Bundesdienst\nHausmeister                                                          Amtsgehilfe\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 16\nOberbahnwarl                                           A 1 kw\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 17\nSchrankenwärter                                                      Bahnwärter","Nr. 82 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                     1337\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgrndbezeichnung      Besoldungs- 1              Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nBundesbahnbesoldungsgruppe A 17 a\nBahnhelfer                                        A 1 kw\nBesoldungsgruppe A 10 c\nUnmittelbarer Bundesdienst\nWachtmeister im Bundesgrenzschutz                 A4kw\nBesoldungsgruppe A 11\nUnmittelbarer Bundesdienst\nGefreiter                                           A2\nBesoldungsgruppe A 12\nUnmittelbarer Bundesdienst\nGrenzjäger im Bundesgrenzschutz                                Grenzjäger\nGrenzoberjäger im Bundesgrenzschutz               A2kw\nBesoldungsgruppe B 4\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesdisziplinarhofes                B9\nBundesbahnbesoldungsgruppe B 4\nDirektor der Hauptverwaltung der                               Direktor bei der Hauptv0rwaltung\nDeutschen Bundesbahn                                            der Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe B 5\nUnmittelbarer Bundesdienst\nOberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof             B8         Generalbundesanwalt beim Bundes-\ngerichtshof\nBesoldungsgruppe B 6\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Physikalisch-Technischen              B7         Präsident und Professor der Physi-\nBundesanstalt                                                   kalisch-Technischen Bundesanstalt\nPräsident des Deutschen Patentamtes                 B7\nPräsident des Fernmeldetechnischen                             Präsident des Fernmeldetechnischen\nZentralamtes der Deutschen Bundespost                           Zentralamtes\nPräsident des Statistischen Bundesamtes             B7","1338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung        Besoldungs- 1                Amtsbezeichnung\ngruppe               oder Dienstgradbezeichnung\nSenatspräsident beim Bundesarbeitsgericht               B7\nSenatspräsident beim Bundesdisziplinarhof               B7\nSenatspräsident beim Bundesfinanzhof                    B7\nSenatspräsident beim Bundesgerichtshof                  B7\nSenatspräsident beim Bundessozialgericht                B7\nSenatspräsident beim Bundesverwaltungs-                 B7\ngericht\nVizepräsident beim Bundesfinanzhof                      B7         Vizepräsident des Bundesfinanzhofes\nVizepräsident des Bundessozialgerichtes                 B7\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt                           Präsident der Bundesversicherungs-\nfür Angestellte                                                   anstalt für Angestellte (als Vor-\nsitzer der Geschäftsführung)\nPräsident des Landesarbeitsamtes\nNordrhein-Westfalen                                             Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBesoldungsgruppe B 7 a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBundesdisziplinaranwalt bei dem Bundes-                            Bundesdisziplinaranwalt\ndisziplinarhof\nBundesrichter bei dem Bundesdisziplinarhof                        Bundesrichter beim Bundesdisziplinar-\nhof\nPräsident der Bundesanstalt für Material-              B6         Präsident und Professor der Bundes-\nprüf,mg                                                           anstalt für Materialprüfung\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungs-             B8\nschutz\nMittelbarer Bundesdienst\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt                        Direktor bei der Bundesversicherungs-\nfür Angestellte                                                   anstalt für Angestellte (als Mitglied\nder Geschäftsführung)\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                  Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBaden-Württemberg, Nordbayern,\nSüdbayern, Berlin, Hessen oder\nNiedersachsen\nVorstandsmitglied der Deutschen Landes-                           Direktor der Deutschen Landesrenten-\nrentenbank                                                        bank\nBundesbahnbesoldungsgruppe B 7 a\nHauptverwaltungsdirigent                                           Ministerialdirigent","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                     1339\nAbweichungen von der Regelüberleitung\nBisherige Besoldungsgruppe und Amts-\nbezeichnung oder Dienstgrndbezeichnung       Besoldungs- 1               Amtsbezeichnung\ngruppe              oder Dienstgradbezeichnung\nBesoldungsgruppe B 7 b\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                Präsident eines Landesarbeitsamtes\nHamburg, Rheinland-Hessen-Nassau\noder Schleswig-Holstein\nBesoldungsgruppe B 8\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor der Bundesdruckerei                                    Präsident der Bundesdruckerei\nPräsident der Wasser- und Schiff ahrts-                         Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Hannover, Münster oder Mainz                           direktion\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes           B5         Präsident des Posttechnischen\nder Deutschen Bundespost                                         Zen tr alam tes\nMittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Landesarbeitsamtes                                Präsident eines Landesarbeitsamtes\nBremen oder Pfalz\nBesoldungsgruppe B 9\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPräsident der Bundesanstalt                          B3\nfür zivilen Luftschutz\nK0mmandeur im Bundesgrenzschutz                      B5         Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz\neines Grenzschutzkommandos","1340                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage V\nUberleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)\nSpalte l: Gnmdgelwll einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nach bisherigem Recht am\nTnge vor der Verkündung des Gesetzes (Jahresbetrag)\nSpalte 2: Ubcrleitun~Jsqrundgehall (Monatsbetrag)\n2                                                  2\n1 440                     222                        2 070                   306\n1 520                     233                        2 080                   307\n1 536                     236                        2 090                   309\n1 560                     239                        2 100                   309\n1 600                     244                        2 110                   309\n1 620                     2,17                       2 120                   309\n1 638                     250                        2 140                   312\n1 650                     251                        2 150                   313\n1 690                    257                         2 160                   314\n1 700                     258                        2 170                   316\n1 710                     260                        2 180                   317\n1 740                     264                        2 190                   319\n1 750                     265                        2 200                   320\n1 780                     269                        2 210                   321\n1 790                     271                        2 220                   323\n1 800                    272                         2 230                   324\n1 824                     275                        2 240                   325\n1 840                     277                        2 260                   328\n1 850                    279                         2 270                   330\n1 870                    279                         2 280                   330\n1 880                    280                         2 290                   330\n1 890                    281                         2 300                   331\n1 900                    283                         2 320                   333\n1 930                    287                         2 350                   338\n1 940                     288                        2 360                   339\n1 960                    291                         2 370                   340\n1 970                     292                        2 380                   342\n1 980                    294                         2 390                   343\n1 990                    295                         2 400                   344\n2 000                    296                         2 410                   346\n2 010                    298                         2 440                   350\n2 020                    299                         2 450                   351\n2 030                     301                        2 460                   351\n2 050                    303                         2 470                   351\n2 060                    305                         2 480                   352","Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971       1341\n2                                            2\n2 500        355                      4 200               578\n2 520        358                      4 300               592\n2 530        359                      4 320               594\n2 540        361                      4 400               605\n2 550        362                      4 450               612\n2 590        363                      4 500               619\n2 600        364                      4 560               627\n2 620        367                      4 600               633\n2 640        369                      4 650               640\n2 650        ]71                      4 700               647\n2 660        372                      4 800               660\n2 680        375                      4 900               674\n2 700        378                      4 950               681\n2 720        380                      5 000               688\n2 750        385                      5 100               702\n2 770        385                      5 150               709\n2 800        385                      5 200               715\n2 850        392                      5 300               729\n2 900        399                      5 350               736\n2 950        406                      5 400               743\n2 970        409                      5 500               757\n3 000        413                      5 600               770\n3 050        420                      5 700               784\n3 100        427                      5 800               798\n3 135        432                      5 900               812\n3 200        440                      6 000               825\n3 240        446                      6 200               853\n3 250        447                      6 400               880\n3 300        454                      6 600               908\n3 350        461                      6 700 ·             922\n3 400        468                      6 800               935\n3 420        471                      7 000               963\n3 450        475                      7 100               977\n3 500        482                      7 200               990\n3 550        489                      7 400             1 018\n3 600        495                      7 500             1 032\n3 700        509                      7 600             1 045\n3 750        516                      7 700             1 059\n3 800        523                      7 800             1 073\n3 900        537                      7 900             1 087\n3 950        544                      8 000             1 100\n4 000        550                      8 100             1 114\n4 050        557                      8 200             1 128\n4 100        564                      8 400             1 155\n4 150        571                      8 500             1 169","1342                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2                                                    2\n8 600                     1 183                         13 000                 1 788\n8 800                     1 210                         14 000                 1 925\n8 900                     1 223                         15 000                 2 063\n9 100                     1 252                         16 000                 2 200\n9 200                     1 265                         17 000                 2 338\n9 300                     1 279                         18 000                 2 475\n9 400                     1 293                         19 000                 2 613\n9 500                     1 307                         22 000                 3 025\n9 700                     1 334                         24 000                 3 300\n9 900                     1 362                         26 500                 3 644\n10 000                     1 375\n10 500                     1 444\n10 600                     1 458\n11 600                     1 595\n12 600                     l 733\nAnlage VI\nDen Reichsbesoldungsordnungen\nangeglichene Landesbesoldungsordnungen (§ 48 a)\nDas Reichsbesoldungsrecht galt kraft Landesrechts\nin            mit Wirkung vom           durch Gesetz vom      Gesetzblatt\n1\nAnhalt .........     l. Oktober 1936       22. Dezember 1936       1937 s. 25\nBaden .........      1. Juli 1938          19. Juli 1939           1939 s. 119\nBayern .........     1. Juli 1938          27. März 1939           1939 s. 59\nBraunschweig ...     l. April 1939          9. September 1939      1939 s. 63\nBremen ........      1. April 1936          5. Februar 1937        1937 s. 39\nHamburg .......      l. Juli 1938          17. August 1938         1938 s. 145\nHessen .........     l. April 1938         31. Mai 1939            1939 s. 99\nLippe ..........     l. April 1937          1. November 1937       1937 s. 73\nMecklenburg . . .   1. April 1936          27. Januar 1937         1937 s. 32\nOldenburg .....     1. April 1936           3. Oktober 1936        1936 S.501\nPreußen ........    1. April 1936          17. Januar 1936         1936 s.   3\nSachsen ........    1. April 1939           8. Januar 1940         1940 s.\nSchaumburg ....     1. April 1937          20. Juni 1937           1937 S.297\nThüringen  .....    1. April 1938          23. Dezember 1938       1938 s. 111\nWürttemberg ...     1. Juli 1938           28. Dezember 1938       1939 s.   1","Nr. 82 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1971                             1343\nAnlage VII\nOberleitung der Versorgungsempfänger (§ 48 a)\nOrts-\nBisherige Besoldungsgruppe 1)                          Neue Besoldungs-           zu-\ngruppe 1 )\nschlag\nendet\naber\nder Besol-         be-\nder Besoldungsordnungen A und B                                              dungsord-         reits\ndes Reichsbesoldungsgesetzes                   der Besoldungspläne        nungen A           mit     Tarif-\nvom 16. Dezember 1927               der Reichs- und Bundesbahnbeamten   und B des         der     klasse\nund seiner Anderungen                     vom 1. Oktober 1927 an         Bundes-        .....\nbesoldungs-    Dienst-\ngesetzes      alters-\nstufe\n2)\n1                                            2                  3              4         5\nA 1, A 1 a                                    1,    Al              A 16                      Ib\nA 1b                                     1 a,    A 1a            A 15                      Ib\nA 1c                                          -                  A 16            13.       Ib\nA 2a, A2b                                      2,    A2              A 14                      Ib\nA 2c 1                                         -                  A 13 3 )                  Ib\nA 2c, A 2 C 2 8)                                 3,    A3              A 13 8)                   Ib\nA2d                                        4, A4                 A 12                      Ic\nA2e                                           4a                 A 12            13.       Ic\nA3a                                           -                  A 12            12.       IC\nA 3, A3b, A 3e                                     5, AS                 A 11                      IC\nA 3c 8)                                        -                  A 11 8)         13.       Ic\nA3d                                           -                  All             11.       IC\nA 4a,   A 4b, A 4a 1, A 4 a 2 8),      A 4b 1                  6,    A6              A 1Q8)                    Ic\nA 4 b 2 8)                                      -                 A 1QB)                     Ic\nA 4c 1                                         -                 A 9 4)                     IC\nA 4c, A 4c 2 8)                                  7,    A7             A 9 8)                     Ic\nA4d                                      7a,     A 7a            A7                        II\nA4e                                      7b,     A7b             A8                        II\nA4e                                           -                  A 9 5)          10.       IC\nA 4f, A Sc                                        -                  A9               8.       Ic\nA Sa, A5b                                      8,    A8             A7                         II\nASb                                           -                 A 9 6)            8.       Ic\nA6                                           -                 A6                         II\nA 7, A 7a                                 9,   9a,    A9            A6                        II\nA 7b                                          -                 A 5 7)                     II\nA 7c                                          -                  AS                        II\nA Sa, A Sb                           10,    11, A 10, All            AS                        II\n-                                        12, A 12               A4               9.       II\nA 8 c 1 bis A 8 c S                                  -              keine Dber-                   -\nleitung*)\nA9, A9a                                 13,    13 a,   A 13         A3                        II\nA9b                                           -              keine Dber-                   -\nleitung\n*) vgl. Artikel fI § 2 Abs. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes.","1344                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nOrts-\n1)                                     Neue Besoldungs-            zu-\nBisherige Besoldungsgruppe                                                      gruppe 1 )          schlag\nendet\naber\nder Besol-         be-\nder Besoldungsordnungen A und B                                                                        dungsord-         reits\nder Besoldungspläne                    nungen A           mit     Tarif-\ndes Reichsbesoldungsgeselzes\nder Reichs- und Bundesbahnbeamten               und B des          der     klasse\nvom 16. Dezember 1927\nund seiner Anderungen\nvom 1. Oktober 1927 än                    Bundes-         .....\nbesoldungs-    Dienst-\ngesetzes       alters-\nstufe\n2)\n1                                                       2                             3              4         5\nA 10,      A 10a                        14, 14 a, 0 14, 15, 0 15, A 14, A 15                A2                         II\nA 10b                                           16,     016,     A 16                  Al                         II\nA 10c                                                     -                         keine Uber-                   -\nleitung\nA 11, A 12                             17, 017, 17 a, 0 17 a, A 17, A 17 a                 Al                         Il\n(vom l. Oktober 1927 an bis 30. Juni 1938)\nA 12                                                     -                         keine Uber-                   -\n(vom 1. April 1951 an)                                                                            leitung\nB1       l mit dem 29. März 1930 gestrichen\nB2       f (Reichsgesctzbl. I S. 96)\nB2                                                      B2                            B 11                      Ia\nB 3, B 3a                                                    -                             B 10                      Ia\nB3b                                                      -                             B9                        la\nB4                                                      B4                            B8                        Ia\nB5                                                      -                             B7                        Ia\nB6                                                      B6                            B6                        Ia\nB 7, B 7 c1                                               B7a                            B5                        Ia\nB7b                                                      -                             B4                        Ia\nB8                                                      -                             B3                        la\nB9                                                      -                             B2                        lb\nB 10                                                    -                             B1                        lb\n1\n) Stand den Versorgungsempfängern vor Eintritt des                          4)   Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 52,01 DM\nVersorgungsfalles zuletzt eine ruhegehaltfähige Zu-                            (Stand vom 1. Januar 1971).\nlage nach den Besoldungsordnungen A und B des                             5\n)  Nur für berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-\nReichsbesoldungs~Jesetzes von 1927 zu, so ist den Ver-\narbeitsdienstes, deren Versorgungsbezügen am 31. März\nsorgungsbezügen auch diese Zulage nach dem Stande                              1957 die Besoldungsgruppe A 4 e nach § 55 Abs. 2\nvom 31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundert-                            G 131 zugrunde lag.\nsatz des § 48 b Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Er-\nhöhungssätze für Versorgungsempfänger des Bundes                          fl) Nur für frühere Berufssoldaten und uniformierte Be-\nweiterhin zugrunde zu legen. In den neuen Besoldungs-                          amte des Polizeivollzugsdienstes, deren Versorgungs-\ngruppen etwa vorgesehene ruhegehaltfähige Zulagen                              bezügen am 31. März 1957 die Besoldungsgruppe A 5 b\ngelten nicht für in diese Besoldungsgruppen über-                              nach § 53 Abs. 3, § 65 Abs. 1 G 131 zugrunde lag.\ngeleitete Versorgungsempfänger.                                           7)   Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 43,98 DM\n2\n) Die hier festgesetzte Dienstaltersstufe tritt an die Stelle                    (Stand vom 1. Januar 1971).\nder letzten Dienstaltersstufe der neuen Besoldungs-                       8)   Die Kürzung des Grundgehaltes und der Stellenzulagen\ngruppe. Bei abstandsgleicher Uberleitung ist min-                              bei weiblichen Lehrkräften um zehn vom Hundert, von\ndestens die erste Dienstaltersstufe zugrunde zu legen.                         der bei Eintritt des Versorgungsfalles auszugehen war,\n3\n) Dazu eine ruhegehaltfähige Zulage von 97,16 DM                                 entfällt.\n(Stand vom 1. Januar 1971).\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz -        Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -     Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1\nS. 437) nach Sact1gcbieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. ..     .\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch fur die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n9esetzblatt, Köln 3 99, oder 9egen Vorausrechnun9 bzw. gegen Nachnahme.                ..     .\nPreis dieser Ausqabc 2,60 DM zuzüglich Vers<1ndqebühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vornusrechnung zuzüglich Portokosten fur die Vornusrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}