{"id":"bgbl1-1971-81-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":81,"date":"1971-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/81#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-81-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_81.pdf#page=9","order":3,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1971-08-10T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 81   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971                            1273\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 10. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      dung und beim Widerruf der Bewilligung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               einer Fachausbildung sowie über die Höhe\nder Kosten der Fachausbildung bestimmt die\nBundesregierung durch Rechtsverordnung\nArtikel 1                                 mit Zustimmung des Bundesrates.\"\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung            3. § 5 a wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachun9 vom 20. Februar 1967 (Bundes-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 201), zuletzt gelindert durch das Erste\n,, (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer\nGesetz zur Vereinheitlichung und Neure9elung des\nvon acht und mehr Jahren in dieses Dienst-\nBesoldungsn~chts in Bund und Ländern vom\n18. März 1971 (Bundesgeselzbl. I S. 208), wird wie                  verhältnis berufen worden sind, wird auf\nAntrag gewährt\nfolgt geändert und ergänzt:\n1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Un-\n1. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nterricht an Stelle von Fachausbildung\na) In Absatz 1 werden die Worte „in den Lauf-                         oder\nbahngruppen der Unteroffiziere und Mann-                    2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme\nschaften\" gestrichen.                                             am allgemeinberuflichen Unterricht.\"\nb) Absatz 3 erhlilt folgende Fassung:                     b) In Absatz 2 werden die Worte „in den Lauf-\n,, (3) Der Bundesminister der Verteidigung             bahngruppen der Unteroffiziere und Mctnn-\noder die von ihm bestimmte Behörde der                      schaften\" gestrichen.\nBundeswehrverwaltung kann auf Antrag\n1. die Teilnahme am allgemeinberuflichen           4. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nUnterricht aus dienstlichen Gründen be-\n„Es sind rechtzeitig, auch bereits während\nreits vor Erreichen des nach Absatz 1 für\nder Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzu-\ndie Durchführung vorgesehenen Zeitrau-\nmes zulassen,                                         leiten oder durchzuführen, die eine Arbeits-\naufnahme im Anschluß an die Beendigung\n2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen                    des Dienstverhältnisses oder der Fachaus-\nUnterricht über die Beendigung des                    bildung ermöglichen.\"\nDienstverhältnisses hinaus um höchstens\nsechs Monate verlängern, wenn der An-\n5. § 11 Abs. 5 .erhält folgende Fassung:\nspruch auf Teilnahme aus einem in der\nPerson des Soldaten liegenden, von ihm             ,, (5) Die Ubergangsgebührnisse werden in\naber nicht zu vertretenden Grunde nicht         Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt.\nerfüllt werden konnte.\"                         Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht\nausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leiblichen\n2. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  Abkömmlingen oder den an Kindes Statt ange-\nnommenen Kindern weiterzuzahlen. Sind An-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in                spruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden,\nden Laufbahngruppen der Unteroffiziere und             so sind die Ubergangsgebührnisse den Eltern\nMannschaften\" und das Wort „eine\" ge-                  oder Adoptiveltern weiterzuzahlen. Als Aus-\nstrichen.                                              nahme kann der Bundesminister der Verteidi-\nb) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:               gung oder die von ihm bestimmte Behörde der\n„Die Verlängerung darf einschließlich einer           Bundeswehrverwaltung die Zahlung auch in\nVerlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein                 größeren Teilbeträgen oder in einer Summe\nJahr, im Falle der Entlassung wegen Dienst-            zulassen.\"\nunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes\nVerschulden zurückzuführen ist, nach einer         6. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nWehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren              a) In Absatz 2 werden die Worte „in den Lauf-\nzwei Jahre nicht übersteigen.\"                              bahngruppen der Unteroffiziere und Mann-\nc) Absatz 8 erhält folgende Fassung:                           schaften\" gestrichen.\n,, (8) Das Nähere über die Antragstellung,           b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zwanzig\"\nden Beginn der Fachausbildung, die Berück-                  durch das Wort „fünfundsiebzig\" ersetzt.\nsichtigung der Interessen des Berechtigten             c) Absatz 6 wird gestrichen, die bisherigen\nbeim Ubergang in eine andere Fachausbil-                    Absätze 7 bis 9 werden Absätze 6 bis 8.","1274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nd) Im ncUC:!n Absatz 7 werden die Worte                          ten besonderen Altersgrenze nach § 44\n„oder 5\" gestrichen und folgender Satz 2                  Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3\nangefügl:                                                 des Soldatengesetzes endet.\"\n„Sind Ansprnchsberechtigte nach Satz 1 nicht          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nvorhanden, ist die Ubergangsbeihilfe den\n,, (3) Die §§ 4 bis 5 a und 7 gelten ent-\nEltern oder Adoptiveltern zu gewähren.\"\nsprechend, für Berufsunteroffiziere auch die\n§§ 9 und 10.\"\n7. § 13 b erhält folgende Fassung:\n,,§ 13b                        12. § 41 wird wie folgt geändert:\nDie nach den §§ 11 und 12 zustehenden Ver-                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nsorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die\nohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um                  b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:\ndE!n Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der                       ,, (2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat wäh-\nZeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2)                  rend des Wehrdienstverhältnisses an den\nentspricht. Die Kürzung entfällt, soweit die Be-                 Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so\nrücksichtigung der Zeit der Beurlaubung allge-                   erhalten die Eltern oder Adoptiveltern,\nmein zugestanden ist. Satz 1 gilt auch für die                   wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit\nZeit eines unerlaubten schuldhaften Fernblei-                    des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt\nbens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe-                      haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitau-\nzüge oder des Wehrsoldes (§ 30 Abs. 2 des Sol-                   send Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird\ndatengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2                      nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfall-\ndes Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4                        entschädigung nach § 63 zusteht.\"\nSatz 1 des Wehrsoldgesetzes).     11\n13. In § 44 Abs. 2 werden hinter den Worten ,,§ 11\n8. Dem § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird folgender Satz             Abs. 5 Satz 2\" die Worte „oder 3\" eingefügt\nangefügt:                                                    und in dem folgenden Zitat die Zahl „8 11 durch\n„Der Beurlaubung ohne Dienstbezüge steht ein                                11\ndie Zahl „7 ersetzt.\nunerlaubtes        schuldhaftes Fernbleiben vom\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des\n14. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden in dem Klammer-\nWehrsoldes gleich (§ 30 Abs. 2 des Soldaten-\nzitat hinter der Zahl „2 die Worte „und 3\n11                   11\ngesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des\nangefügt.\nBundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4 Satz 1\ndes Wehrsoldgesetzes).\"\n15. § 62 wird wie folgt geändert:\n9. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 4,\n,, (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für                 5 und 7\" durch die Worte ,;§§ 4 bis 7\" er-\ndie Berufssoldaten erhöht, die wegen Uber-                       setzt. Hinter dem Wort „werden\" wird das\nschreitens der für ihren Dienstgrad festgesetz-                 Komma durch einen Punkt ersetzt und der\nten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2                     letzte Halbsatz gestrichen.\nin Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in\nden Ruhestand versetzt werden. Die Erhöhung                          ,, (3) Einern Berufssoldaten, der vor Errei-\nbeträgt bei Eintritt in den Ruhestand nach Voll-                chen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengeset-\nendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres                      zes geltenden allgemeinen Altersgrenze in\nsechs vom Hundert der ruhegehaltfähigen                         den Ruhestand getreten oder wegen Dienst-\nDienstbezüge und vermindert sich bei späterem                    unfähigkeit entlassen worden ist, können\nEintritt in den Ruhestand mit jedem weiteren                     auf Antrag einmalig die Leistungen nach\nvollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert                       den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugskosten-\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhe-                    gesetzes bewilligt werden, wenn zur Be-\ngehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der                      gründung eines neuen Berufes ein Umzug\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-                       an einen anderen Ort als den bisherigen\nsteigen.\"                                                       Wohnort erforderlich ist. Die Bewilligung\nist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb\n10. Die Uberschrift vor § 39 erhält folgende Fas-                   von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-\nsung:                                                           stand oder nach der Entlassung durchgeführt\n,,8. Berufsförderung der Berufssoldaten\".                und Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2\nNr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Bundesumzugs-\nkostengesetzes noch nicht gewährt worden\n11. § 39 wird wie folgt geändert:\nist. Entsprechendes gilt für einen ehemali-\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 9 11                    gen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhalts-\ngestrichen und folgender Satz 2 angefügt:                  beitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeit-\n,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs-              punkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1\nsoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen                    des Soldatengesetzes für Berufssoldaten gel-\nUberschreitens der für Offiziere in Verwen-                tende allgemeine Altersgrenze noch nicht er-\ndungen als Strahlflugzeugführer festgesetz-                reicht hatte.\"","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971                       1275\n16. § 63 wird wie folgt geändert und ergänzt:             22. Abschnitt I des Dritten Teils erhält folgende\na) In Absatz 1 werden in Nummer 8 das Wort                Uberschrift:\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt, in Num-                               „Abschnitt I\nmer 9 nach den Worten „gepanzerten Land-\nfahrzeugPn\" ein Komma eingefügt, folgende                 Versorgung beschädigter Soldaten nach\nNummern 10 und 11 angefügt:                              Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,\ngleichgestellter Zivilpersonen\n„ 10. als Besatzungsmilglied eines U-Bootes                     und ihrer Hinterbliebenen\".\nwährend des besonders gefährlichen\nDienstes oder\n11. als Helm- oder Schwimmtaucher wäh-       23. § 80 erhält folgende Fassung:\nrend     des   besonders    gefährlichen\nTauchdienstes\"                                                       ,,§ 80\nund die Worte „Nummern 1 bis 9\" durch die             Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung\nWorte „Nummern 1 bis 11\" ersetzt.                   erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehr-\ndienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen\nb) In Absatz 3 wird in den Nummern 2, 4, 6                und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienst-\nund 8 jeweils die Zahl „9\" durch die Zahl           beschädigung auf Antrag Versorgung in ent-\n,, 11\" ersetzt.\nsprechender Anwendung der Vorschriften des\nBundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem\n17. § 66 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Ent-\n,, (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat          sprechend erhalten eine Zivilperson, die eine\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres              Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die\nvor seinem Eintritt in die Bundeswehr                     Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag\n1. im       Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-      Versorgung.\"\ngesellschaften oder ihrer Verbände (Arti-\nkel 140 des Grundgesetzes) oder im nicht-         24. § 81 erhält folgende Fassung:\nöffentlichen Schuldienst oder\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des                                    ,,§ 81\nBundestages oder der Landtage oder                       (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesund-\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen                heitliche Schädigung, die durch eine Wehr-\nSpitzenverbänden tätig gewesen ist oder               dienstverrichtung, durch einen während der\nAusübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall\n4. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates           oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen\ngestanden hat,                                       Verhältnisse herbeigeführt worden ist.\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\nsichtigt werden.\"                                            (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch\neine gesundheitliche Schädigung, die herbeige-\nführt worden ist durch\n18. In § 70 Abs. 2 werden die Worte „zu einem\nDrittel\" durch die Worte „zur Hälfte\" ersetzt.            1. einen Angriff auf den Soldaten\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen\n19. § 73 wird wie folgt geändert:                                    Verhaltens,\na) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.                     b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes-\nwehr oder\nb) Die Absätze 6 bis 10 werden Absätze 4\nbis 8, in dem neuen Absatz 4 werden die                 c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Un-\nZahl „5\" durch die Zahl „3\", in den neuen                  ruhen, denen er am Ort seines dienstlich\nAbsätzen 5, 7 und 8 jeweils die Zahl „6\"                   angeordneten Aufenthaltes im Ausland\ndurch die Zahl „4\" ersetzt.                                besonders ausgesetzt war,\nc) In dem neuen Absatz 6 werden in Satz 1                 2. einen Unfall, den der Soldat oder ehemalige\ndie Worte ,, , soweit in Absatz 4 nichts ande:-         Soldat\nres bestimmt ist\" gestrichen.                           a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet,\nder notwendig ist, um wegen der Schädi-\n20. § 74 wird wie folgt geändert:                                    gungsfolgen eine Maßnahme der Heilbe-\n11\na) In Absatz 2 wird die Zahl ,, 6 durch die                      handlung, eine Badekur, Versehrten-\nZahl „3\" ersetzt.                                          leibesübungen als Gruppenbehandlung\nb) In Absatz 4 wird die Zahl „9\" durch die                       oder arbeits- und berufsfördernde Maß-\nZahl „7\" ersetzt.                                          n\"ahmen nach § 26 des Bundesversor-\ngungsgesetzes durchzuführen oder um zur\nAufklärung des Sachverhaltes persönlich\n21. In § 79 a wird der Punkt nach Satz 2 durch ein\nzu erscheinen,, sofern das Erscheinen an-\nKomma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\ngeordnet ist, oder\n,,wenn sie bei einer Behörde eingestellt wer-\nden, die von dem Stellenvorbehalt nach § 10                   b) bei der Durchführung einer der in Buch-\nAbs. 1 und 2 erfaßt wird.\"                                       stabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,","1276                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen         27. Abschnitt II des Dritten Teils erhält folgende\nder Soldat am Ort seines dienstlich angeord-         Uberschrift:\nneten Aufenthal lcs im Ausland besonders                                   „Abschnitt II\nausgesetzt war.                                      Versorgung beschädigter Soldaten während des\n(3) Zum Wehrdienst: im Sinne dieser Vor-                      Wehrdienstverhältnisses und Sonder-\nschrift gehören auch                                                           vorschriften\".\n1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehr-\ntauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder      28. § 85 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nzur Wehrüberwachung auf Anordnung einer              a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzustündigen Dienststelle,                                   ,, (2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung\n2. die Teilnahme an einer dienstlich angeord-                 mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des\nneten Veranstaltung zur militärischen Fort-              Bundesversorgungsgesetzes oder eines Ge-\nbildung,                                                 setzes, das das Bundesversorgungsgesetz für\n3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängen-                     anwendbar erklärt, zusammen, so ist die da-\nden Dienstreisen, Dienstgänge und die                    durch bedingte Gesamtminderung der Er-\ndienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,                 werbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich\n4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst                     daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist\nzusammenhängenden Weges nach und von                     ein Betrag in Höhe der Grundrente abzu-\nder Dienststelle; das gilt auch für den Weg              ziehen, die auf die Minderung der Erwerbs-\nvon und nach der ständigen Familienwoh-                  fähigkeit durch die Schädigung nach dem\nnung, wenn der Beschädigte wegen deren                   Bundesversorgungsgesetz oder des Gesetzes,\nEntfernung vom Dienstort an diesem oder in                das das Bundesversorgungsgesetz. für an-\ndessen Nähe eine Unterkunft hat,                         wendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist\n11\n5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen               als Ausgleich zu gewähren.\nVeranstaltungen.                                     b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 81 a\" durch\ndie Worte ,,§ 81 Abs. 4 Satz 2\" ersetzt.\n(4) Zur Anerkennung einer Gesundheits-\nstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-           29. § 86 erhält folgende Fassung:\ngung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursäch-\nlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerken-                                        ,,§ 86\nnung einer Gesundheitsstörung als Folge einer               Sind bei einem während der Ausübung des\nWehrdienstbeschädigung erforderliche Wahr-                Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke\nscheinlichkeit nur deshalb nicht g_egeben ist,            oder andere Gegenstände, die der Beschädigte\nweil über die Ursache des festgestellten Leidens          mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört\nin der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit             worden oder abhanden gekommen, so kann da-\nbesteht, kann mit Zustimmung des f undesmini-             für Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste\nsters für Arbeit und Sozialordnm,~ Versorgung             Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Ko-\nin gleicher Weise wie für Folgen einer Wehr-              sten entstanden, so ist dem Beschädigten der\ndienstbeschädigung gewährt werden; die Zu-                nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.\nstimmung kann allgemein erteilt werden.                   § 85 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.\"\n(5) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-\n30. § 87 wird wie folgt geändert:\ngeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht\nals \"':ehrdienstbeschädigung.\"                            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Der Bundesminister der Verteidigung führt\ndie Versorgung nach dem Zweiten Teil\n25. § 81 a wird gestrichen.                                       dieses Gesetzes bei Behörden der Bundes-\nwehrverwaltung durch.\"\n26. § 83 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Zahl „5\" durch\ndie Zahl „ 7\" ersetzt.\n,, (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt\nmit der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor             c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort\ndem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendi-                 „gelten\" der Satzteil ,, , soweit es sich nicht\ngung des Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1               um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 han-\ndes Bundesversorgungsgesetzes auch mit der                    delt,\" eingefügt.\nMaßgabe, daß die Versorgung mit dem bezeich-\n31. § 88 wird wie folgt geändert:\nneten Tage beginnt, wenn der Erstantrag inner-\nhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienst-             a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende\nverhältnisses gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen          Absätze 1 bis 5 ersetzt:\nHinterbliebenen Versorgung nach § 80 zu-                        ,, (1) Der Bundesminister der Verteidigung\nstehen würde, verschollen, so beginnt die Hin-                führt die § § 85 und 86 bei Behörden der\nterbliebenenversorgung abweichend von § 61                   Bundeswehrverwaltung durch. Im übrigen\ndes Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit                 wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den\ndem Ersten des Monats, der auf den Monat                     zur Durchführung des Bundesversorgungs-\nfolgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen                  gesetzes zuständigen Behörden im Auftrag\noder Wehrsold endet.    11\ndes Bundes durchgeführt.","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971                         1277\n(2) In Angelegenhei len des Absatzes 1              2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der\nSatz 2 ist zuständige oberste Bundesbehörde                 Bundesminister der Verteidigung. Er\nder Bundesminister für Arbeit und Sozial-                   kann die Entscheidung für Fälle, in denen\nordnung. Weisungen, die eine grundsätz-                     er den Verwaltungsakt nicht selbst er-\nliche, über den Einzelfall hinausgehende Be-                lassen hat, durch allgemeine Anordnung\ndeutung haben, eine Versorgung nach § 81                    auf andere Behörden übertragen; die An-\nAbs. 4 Satz 2 oder einen Härteausgleich be-                 ordnung ist zu veröffentlichen.\ntreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem                3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnis-\nBundesminister der Verteidigung.                            ses sind die Vorschriften der Wehrbe-\nschwerdeordnung anzuwenden; § 22 der\n(3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, so-\nWehrbeschwerdeordnung gilt entspre-\nweit die Beschädigtcnversorgung nicht in der\nchend.\nGewährung von Leistungen der Kriegsopfer-\nfürsorge nach den § § 25 bis 27 e des Bundes-              (5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten\nversorgungsgesetzes besteht, und des § 41               des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenver-\nAbs. 2 ist das Gesetz über das Verwaltungs-             sorgung nicht in der Gewährung von Lei-\nverfahren der Kriegsopferversorgung ent-                stungen der Kriegsopferfürsorge nach den\nsprechend anzuwenden. Es gilt in Angele-                §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgeset-\ngenheiten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgen-             zes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der\nden Maßgaben:                                           Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialge-\nrichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder                Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden\nständigen Aufenthalt im Land Berlin ha-             Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nben, ist in Ermangelung einer nach § 3\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder\ndes Gesetzes über das Verwaltungsver-\nständigen Aufenthalt im Land Berlin\nfahren der Kriegsopferversorgung im\nhaben, ist Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ent-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes begrün-\nsprechend anzuwenden.\ndeten Zuständigkeit die für die Kriegs-\nopferversorgung zuständige Verwaltungs-             2. Uber Klagen von Personen, die als Sol-\nbehörde oder Stelle örtlich zuständig,                 daten dem Bundesnachrichtendienst ange-\nin deren Bezirk der letzte Wohnsitz                    hören oder angehört haben, und ihren\noder gewöhnliche Aufenthalt des Antrag-                 Hinterbliebenen entscheidet das Bundes-\nstellers im Geltungsbereich dieses Ge-                 sozialgericht im ersten und letzten Rechts-\nsetzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohn-               zug.\nsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht            3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit\nvorhanden, so tritt an dessen Stelle der               in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1\nOrt, zu dem der Beschädigte einberufen                 über die Frage einer Wehrdienstbeschä-\nwar.                                                   digung und den ursächlichen Zusammen-\n2. Für Personen, die als Soldaten dem Bun-                  hang einer Gesundheitsstörung mit einem\ndesnachrichtendienst   angehört     haben,             Tatbestand des § 81 oder über das Vor-\nund ihre Hinterbliebenen ist die für die               liegen einer Gesundheitsstörung im Sinne\nKriegsopferversorgung zuständige Ver-                  des § 81 Abs. 4 Satz 2 rechtskräftig ent-\nwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zu-                schieden, so ist diese Entscheidung inso-\nständig, die für Versorgungsberechtigte                weit auch für eine auf derselben Ursache\nmit Wohnsilz in Köln zuständig ist.                    beruhenden Rechtsstreitigkeit über einen\nAnspruch nach § 80 verbindlich; in Ange-\nFür Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach                 legenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist\nden § § 25 bis 27 e des Bundesversorgungs-                  Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.\ngesetzes richtet sich die örtliche Zuständig-           In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz l\nkeit für Personen, die ihren Wohnsitz oder              und des § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende\ngewöhnlichen Aufenthalt im Lande Berlin                 Maßgaben:\nhaben, nach Satz 2 Nr. 1.                               4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopfer-\nversorgung das Land als Beteiligter am\n(4) In Angelegenheiten des Absatzes 1,\nVerfahren bezeichnet, so tritt an seine\nsoweit die Beschädigtenversorgung nicht in\nStelle die Bundesrepublik Deutschland.\nder Gewährung von Leistungen der Kriegs-\nopferfürsorge nach den § § 25 bis 27 e des              5. Die Bundesrepublik Deutschland wird\nBundesversorgungsgesetzes besteht, und des                  durch den Bundesminister der Verteidi-\n§ 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozial-                gung vertreten. Dieser kann die Ver-\ngerichtsgesetzes über das Vorverfahren ent-                  tretung durch eine allgemeine Anord-\nsprechend anzuwenden. Sie gelten in Ange-                   nung anderen Behörden übertragen; die\nlegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des                   Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu\n§ 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:                         veröffentlichen.\"\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden\nl. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann,\nAbsätze 6 und 7; die bisherigen Absätze 6\nwenn der Verwaltungsakt vom Bundes-\nbis 8 werden gestrichen.\nminister der Verteidigung erlassen wor-\nden ist.                                    32. § 95 Abs. 2 wird gestrichen.","1278                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nArtikel 2                                      b) bei der Durchführung einer der in\n§ 1\nBuchstabe a aufgeführten Maßnahmen\nerleidet.\nÄnderung der Wehrbeschwerdeordnung\n(4) Zum Ersatzdienst im Sinne dieser Vor-\nDie Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember                         schrift gehören auch\n1956 (Bundesgeselzbl. I S. 1066), geändert durch das                    1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf\nGesetz zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung                                Anordnung einer für die Durchführung des\nvom 9. Juni 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 689), wird                             Ersatzdienstes zuständigen Stelle,\nwie folgt geändert:\n2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt\n§   18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                        und des Rückweges bei Beendigung des\n,, (3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständig-                         Ersatzdienstes,\nkeit des Verwallungsgerichls oder des Sozialgerichts                     3. die mit dem Ersatzdienst zusammenhän-\nfür gegeben, verweist es die Sache an das zustän-                             genden Dienstreisen, Dienstgänge und die\ndige Gericht. Die Entscheidung ist bindend.\"                                  dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,\n4. das Zurücklegen des mit dem Ersatzdienst\nzusammenhängenden Weges nach und von\nder Dienststelle; das gilt auch für den Weg\n§ 2                                         von und nach der ständigen Familienwoh-\nnung, wenn der Beschädigte wegen deren\nÄnderung des Gesetzes                                  Entfernung vom Dienstort an diesem oder\nüber den zivilen Ersatzdienst                            in dessen Nähe eine Unterkunft hat,\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der                     5. die Teilnahme eines Dienstleistenden an\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965                                  dienstlichen Veranstaltungen.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch\ndas Zweite Gesetz über die Anpassung der Leistun-                 b) Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden Ab-\ngen des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli                           sätze 5 bis 9.\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1029), wird wie folgt                  c) Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:\ngeändert und ergänzt:\n,, (6) § 60 des BundesversoTgungsgesetzes\n1. Dem § 35 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:                     findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die\n,, (7) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des                Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der\nDienstverhältnisses an den Folgen einer Ersatz-                    auf den Tag der Beendigung des Ersatzdienst-\ndienstbeschädigung, so erhalten die Eltern oder                   verhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundes-\nAdoptiveltern, wenn sie ·mit dem Verstorbenen                     versorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe,\nzur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft                      daß die Versorgung mit dem bezeichneten\ngelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von drei-                    Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb\ntausend Deutsche Mark.\"                                           eines Jahres nach Beendigung des Ersatz-\ndienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein an-\nerkannter Kriegsdienstverweigerer, dessen\n2. § 47 wird wie folgt geändert:                                        Hinterbliebenen Versorgung nach Absatz 1\na) Die Absätze 3, 4 und 5 werden durch folgende                   zustehen würde, verschollen, so beginnt die\nAbsätze 3 und 4 ersetzt:                                     Hinterbliebenenversorgung abweichend von\n§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühe-\n,, (3) Eine     Ersatzdienstbeschädigung    ist            stens mit dem ersten Tage des Monats, der\nauch eine gesundheitliche Schädigung, die                   auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von\nherbeigeführt worden ist durch                               Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.\"\n1. einen Angriff auf den Dienstleistenden\nwegen\n3. § 50 wird gestrichen.\na) seines pflichtgemäßen dienstlichen Ver-\nhaltens oder\nb) seiner Zugehörigkeit zum Ersatzdienst,\n4. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Trifft eine Ersatzdienstbeschädigung mit\n2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder          einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundes-\nehemalige Dienstleistendc                         versorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet,          das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er-\nder notwendig ist, um wegen der               klärt, zusammen, so ist die dadurch bedingte Ge-\nSchädigungsfolgen eine Maßnahme der           samtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustel-\nHeilbehandlung, eine Badekur, Ver-            len. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des\nsehrtenleibesübungen als Gruppenbe-           Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-\nhandlung oder arbeits- und berufsför-         rente abzuziehen, die auf die Minderung der Er-\ndernde Maßnahmen nach § 26 des Bun-           werbsfähigkeit durch die Schädigung im Sinne\ndesversorgungsgesetzes durchzuführen          des Bundesversorgungsgesetzes oder des Geset-\noder um zur Aufklärung des Sachver-           zes, das das Bundesversorgungsgesetz für an-\nhaltes persönlich zu erscheinen, sofern       wendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als\ndas Erscheinen angeordnet ist, oder           Ausgleich zu gewähren.\"","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971                        1279\n5. Nach § 51 wird folgender neuer § 51 a eingefügt:           b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Fällen\" die Worte „des § 35 Abs. 4 und 7\n,,§ 51 a\nund\" eingefügt.\nDurchführung der Versorgung\n(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49                                   Artikel 3\nwird von den zur Durchführung des Bundesver-                               Obergangsvorschriften\nsorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auf-\ntrag des Bundes durchgeführt.                                                       § 1\n(2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, so-            (1) Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der\nweit die Beschädigtenversorgung nicht in der           Offiziere, die auf Grund einer vor der Verkündung\nGewährung von Leistungen der Kriegsopferfür-          dieses Gesetzes abgegebenen Verpflichtungserklä-\nsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversor-        rung in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind,\ngungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 4 und 7 und      erhalten auf Antrag an Stelle der Berufsförderung\ndes § 51 finden das Gesetz über das Verwal-            (§§ 4, 5 und 5 a) die Dbergangsbeihilfe nach § 12\ntungsverfahren der Kriegsopferversorgung und          Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis\ndie Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über      zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 6 Buchstaben a\ndas Vorverfahren entsprechende Anwendung.             und c geltenden Fassung.\n§ 81 bleibt unberührt.\n(2) Scheiden Soldaten auf Zeit in der Laufbahn-\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des      gruppe der Offiziere nach Inkrafttreten des Arti-\nAbsatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung         kels 1 Nr. 6 Buchstaben a und c mit Anspruch auf\nnicht in der Gewährung von Leistungen der             Leistungen nach den §§ 4, 5 und 5 a des Soldaten-\nKriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des       versorgungsgesetzes aus, so sind bei Anwendung\nBundesversorgungsgesetzes besteht, des § 35           der Ubergangsvorschriften\nAbs. 4 und 7 und des § 51 ist der Rechtsweg vor          nach Artikel II Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur\nden Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.         Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom\nDie Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes fin-         6. August 1964 in der Fassung des Artikels 9 des\nden mit folgenden Maßgaben entsprechende An-              Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht-\nwendung:                                                 gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\n1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in          S. 162) für die Berechnung des Erhöhungsbetrages\nAngelegenheiten des § 35 Abs. 4 und des § 51         und\nüber die Frage einer Ersatzdienstbeschädi-           nach Artikel 11 § 2 Abs. 2 des Finanzänderungs-\ngung und den ursächlichen Zusammenhang               gesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundes-\neiner Gesundheitsstörung mit einem Tat-              gesetzbl. I S. 1259) für die Berechnung der Uber-\nbestand des § 47 Abs. 2 bis 5 oder über das          g angs b eihilf e\nVorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne       die Sätze nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungs-\ndes § 47 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig entschie-    gesetzes zugrunde zu legen. Das gilt nicht, wenn auf\nden, so ist die Entscheidung insoweit auch        Antrag die erhöhte Ubergangsbeihilfe nach Absatz 1\nfür eine auf derselben Ursache beruhenden         gewährt wird.\nRechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach\n§ 47 Abs. 1 verbindlich; in Angelegenheiten                                    § 2\ndes Absatzes 1 ist Halbsatz 1 entsprechend\nSoldaten auf Zeit, die vor dem Inkrafttreten des\nanzuwenden.\nArtikels 1 Nr. 6 Buchstabe b einen Eingliederungs-\n2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferver-         schein oder Zulassungsschein in Anspruch genom-\nsorgung das Land als Beteiligter am Verfah-       men haben, erhalten auf Antrag die Dbergangs-\nren bezeichnet, so tritt an seine Stelle die      beihilfe in der nach Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b zu-\nBundesrepublik Deutschland.                       stehenden Höhe.\n3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch\n§ 3\nden Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung vertreten. Dieser kann die Vertretung           Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeitversorgung vor\ndurch allgemeine Anordnung anderen Behör-         dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 7 unter Anwen-\nden übertragen; die Anordnung ist im Bun-         dung des § 13b festgesetzt worden ist, erhalten auf\ndesgesetzblatt zu veröffentlichen.          ·     Antrag Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung\ndes § 13 b in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7.\n§ 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gel-\nten nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 4 und 7\nund des § 51.                                                                       § 4\n(4) § 88 Abs. 6 und 7 des Soldatenversorgungs-        Auf die beim Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 9\ngesetzes findet entsprechende Anwendung.\"              vorhandenen Berufssoldaten im Ruhestand und Be-\nrufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 1979 in den\nRuhestand treten, sowie ihre Hinterbliebenen ist\n6. § 81 wird wie folgt geändert:\n§ 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\na) In Absatz 1 werden die Worte „den §§ 47             bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 9 geltenden\nbis 51\" durch die Worte ,,§ 35 Abs. 4 und 7,     Fassung anzuwenden, wenn sich aus dieser Vor-\n§§ 47 bis 51\" ersetzt.                           schrift eine höhere Versorgungsleistung ergibt.","1280                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz bekanntzumachen, dabei die Paragraphen-\nArtikel 1 Nr. 11 gilt c.rnch für die Berufssoldaten,                         folge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts\nderen DienstvcrhJlt.njs bereits vor Inkrafttreten die-                           zu beseitigen.\nser Vorschrift wegen Dberschrcitcns der für Offi-\nArtikel 5\nziere in der Verwendung als Strahlflugzeugführer\nfestgesetzten besonderen Altcrs~Jfenze gemäß § 44                                                            Inkrafttreten\nAbs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Sol-                                 Es treten in Kraft\ndatengesetzes gc>endct hat.\n1. Artikel 1 Nr. 21 mit Wirkung vom 31. Dezember\n1969,\n§ 6\n2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a,\nFür die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 31                              Nr. 3, Nr. 6 Buchstaben a und c, Nr. 10, 11, 20\nvor den Verwaltungsgerichten anhängig gewordenen                                    Buchstabe a, Nr. 30 bis 32, Artikel 2 § 1, § 2 Nr. 3\nVerfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständig-                                und 5 sowie Artikel 3 §§ 1, 5 und 6 am Ersten des\nkeit.\nzweiten Monats, der auf die Verkündung folgt,\nArtikel 4                                       3. Artikel 1 Nr. f Buchstabe b, Nr. 2 Buchstaben b\nund c, Nr. 4 und 5, Nr. 6 Buchstaben b und d, Nr. 7\nNeufassung des Gesetzes                                        bis 9, Nr. 12 bis 19, Nr. 20 · Buchstabe b, Nr. 22\nDer Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-                                  bis 29, Artikel 2 § 2 Nr. 1, 2, 4 und 6, Artikel 3\ntigt, den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes                                  §§ 2 bis '4 sowie Artikel 4 am Ersten des auf die\nunter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses                                  Verkündung folgenden Monats.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHelmut Schmidt\nHernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -               Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPoslansc:hriil für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas BundeS\\JCselzblult erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lirnfcnder Bczuq nur im Poslabunncment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil lll wird dus als fortgelteud lestgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach S<1d19ebielen 9cwrdnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil lI llillbjiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngcselzbliitter, die vor dem 1. Juli 1970 ,rns9ei1elxm worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngeselzhlalt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser AusrJ<dw 0,G5 DM zuziiqlich Versi111dqebüh1 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}