{"id":"bgbl1-1971-81-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":81,"date":"1971-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/81#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_81.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)","law_date":"1971-08-10T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1266                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nund anderer steuerrechtlicher Vorschriften\n{Zweites Steueränderungsgesetz 1971)\nVom 10. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu gewäh-\nrates das folgende c;esetz bes chi ossen:                     ren ist, wenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1\ngewährt wird.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                6. Hinter § 14 wird der folgende § 14 a eingefügt:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                                        ,,§ 14 a\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes-                        Vergünstigungen bei der Veräußerung\ngesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das Be-               bestimmter land- und forstwirtschaftlicher\nwertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971                                        Betriebe\n(Bundesgesetzbl. I S. 1157), wird wie folgt geändert:            (1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem\n1. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:             30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1974 seinen\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb im gan-\n,,§ 2 a\nzen, so wird auf Antrag der Veräußerungsge-\nVerluste aus gewerblicher Tierzucht                winn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Einkom-\nund gewerblicher Tierhaltung                   mensteuer herangezogen, als er den Betrag\nVerluste aus gewerblicher Tierzucht oder ge-           von 60 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn\nwerblicher Tierhaltung dürfen weder mit ande-             1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maß-\nren Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit                    gebende Einheitswert des Betriebs, der nach\nEinkünften aus anderen Einkunftsarten ausge-                  den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935\nglichen werden; sie dürfen auch nicht nach                    festgestellt worden ist, 25 000 Deutsche Mark\n§ 10 d abgezogen werden. Die Verluste mindern                 nicht übersteigt; bei Veräußerungen nach\njedoch unter den Voraussetzungen des § 10 d                   dem 31. Dezember 1970 ist das Einheitswert-\ndie Gewinne, die der Steuerpflichtige in späte-               anpassungsgesetz vom 22. Juli 1970 (Bundes-\nren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tier-                  gesetzbl. I S. 1118) zu berücksichtigen,\nzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt.\"             2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                  des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 bis 7 in den dem Ver-\nanlagungszeitraum der Veräußerung voran-\na) Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.\ngegangenen beiden Veranlagungszeiträumen\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze                    jeweils den Betrag von 12 000 Deutsche Mark\nangefügt:                                                nicht überstiegen haben. Bei Ehegatten, die\n„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten                nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit\nfür nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des                 der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehe-\nAnlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der                gatten zusammen jeweils 24 000 Deutsche\nVeräußerung oder Entnahme dieser Wirt-                    Mark nicht überstiegen haben.\nschaftsgüter als Betriebsausgaben zu be-              Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Zif-\nrücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirt-            fer 1 maßgebender Einheitswert nicht festgestellt\nschaftsgüter des Anlagevermögens sind                 oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraus-\nunter Angabe des Tages der Anschaffung                setzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt, so\noder Herstellung und der Anschaffungs-                ist der Wert maßgebend, der sich für den Zeit-\noder Herstellungskosten oder des an deren             punkt der Veräußerung als Einheitswert ergeben\nStelle getretenen Werts in besondere, lau-            würde.\nfend zu führende Verzeichnisse aufzuneh-\nmen.\"                                                    (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des\n§ 34 Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum\n3. In § 6 b Abs. 1 Ziff. 3 werden hinter dem Wort            land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-\n„ Veräußerung\" die Worte „ von Grund und                  hörenden Gebäude mit dem dazugehörigen\nBoden oder der Veräußerung\" eingefügt.                    Grund und Boden nicht mitveräußert werden.\n4. In § 6 c werden in der Uberschrift und in Ab-             In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem da-\nsatz 1 Ziff. 1 jeweils hinter den Worten „Ver-            zugehörigen Grund und Boden als entnommen.\näußerung von\" die Worte „Grund und Boden,\"                   (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe\neingefügt.\ndes Betriebs, wenn\n5. In § 14 erhält der letzte Satz die folgende Fas-          1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\nsung:                                                         sind und\n.,§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2         2. der Steuerpflichtige seinen land- und forst-\nbis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß                  wirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971                        1267\nStrukturverbesserung nach Maßgabe des                        die den Gewinn auf Grund ordnungs-\n§ 41 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes über                    mäßiger Buchführung nach § 5 ermitteln,\neine Altershilfe für Landwirte abgegeben                     angeschafft oder hergestellt worden sind.\nhat und dies durch eine Bescheinigung der zu-                Im Fall der Anschaffung eines Handels-\nständigen Alterskasse nachweist.                             schiffes ist weitere Voraussetzung, daß\n§ 16 Abs. 3 Si.Ilz 3 und 4 gilt entsprechend.                      das Schiff in ungebrauchtem Zustand\nvom Hersteller erworben worden ist. Die\n(4) Absatz l mit Ausnahme der Ziffern 1 und 2                 Sonderabschreibungen können im Wirt-\ngilt entsprechend, wenn nur ein Teil des zu                        schaftsjahr der Anschaffung oder Her-\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb                      stellung und in den vier folgenden Wirt-\ngehörenden Grund und Bodens veräußert wird                         schaftsjahren neben den Absetzungen für\nund der Veräußerungspreis innerhalb von sechs                      Abnutzung nach § 7 bis zu insgesamt 30\nMonaten nach der Veräußerung zur Tilgung von                       vom Hundert der Anschaffungs- oder\nSchulden des land- und forstwirtschaftlichen Be-                   Herstellungskosten in Anspruch genom-\ntriebs oder zur Abfindung weichender Erben ver-                    men werden. Sie können bereits für An-\nwendet wird. Der Freibetrag von 60 000 Deut-                       zahlungen auf Anschaffungskosten und\nsche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne                     für Teilherstellungskosten zugelassen\ndes Satzes 1, die nach dem 30. Juni 1970 und vor                   werden. Die Sonderabschreibungen dür-\ndem 1. Januar 1974 erfolgen, insgesamt nur ein-                    fen bei dem Gewerbebetrieb, zu dessen\nmal gewährt.\"                                                      Betriebsvermögen das Handelsschiff ge-\nhört, nicht zur Entstehung oder Erhöhung\n7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                               eines Verlustes führen. Werden die An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten\na) In Satz 1 werden die Zahlen „20 000\" jeweils\neines Handelsschiffes zu mindestens 30\ndurch die Zahl „30 000\" ersetzt.\nvom Hundert durch Mittel finanziert, die\nb) In Satz 2 werden die Zahlen „80 000\" jeweils                    weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-\ndurch die Zahl „ 100 000\" ersetzt.                           schaftlichem Zusammenhang mit der Auf-\nc) Der folgende Satz wird angefügt:                                nahme von Krediten durch den Gewerbe-\nbetrieb stehen, zu dessen Betriebsver-\n,,An die Stelle der Beträge von 30 000 Deut-                 mögen das Handelsschiff gehört, so gilt\nsche Mark tritt jeweils der Betrag von                       Satz 5 mit der Maßgabe, daß die Sonder-\n60 000 Deutsche Mark und an die Stelle der                   abschreibungen bis zum Gesamtbetrag\nBeträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils                    von 15 vom Hundert der Anschaffungs-\nder Betrag von 200 000 Deutsche Mark, wenn                   oder Herstellungskosten zur Entstehung\nder Steuerpflichtige nach Vollendung seines                  oder Erhöhung von Verlusten führen\n55. Lebensjahres oder wegen dauernder Be-                    dürfen. Satz 6 gilt nicht für Handels-\nrufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb ver-                   schiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen,\näußert oder aufgibt.\"                                        es sei denn, es handelt sich um Tanker,\nSeeschlepper oder Spezialschiffe für den\n8. In § 34 Abs. 2 erhält die Ziffer 1 die folgende                    unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz\nFassung:                                                           zur Gewinnung von Bodenschätzen. Bei\n,, 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14,                      Handelsschiffen, für die von den Sonder-\n14 a Abs. l, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;\".                    abschreibungen Gebrauch gemacht wird,\nsind die Absetzungen für Abnutzung\n9. In § 50 Abs. 1 erhält der letzte Satz die folgende                 nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vor-\nFassung:                                                           zunehmen. Die Sonderabschreibungen\nsind nur unter der Bedingung zuzulassen,\n„Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und                     daß die Handelsschiffe innerhalb eines\ndie Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4 Satz 3,               Zeitraums von acht Jahren nach ihrer\n§§ 32, 32 a Abs. 3, §§ 33 und 33 a sind nicht an-                  Anschaffung oder Herstellung nicht ver-\nzuwenden.\"\näußert werden; für Anteile an . einem\nHandelsschiff gilt dies entsprechend. Die\n10. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wü~ folgt geändert:                       Sätze 1 bis 6, 8 und 9 gelten für Schiffe,\na) In BuchstabR m wird im ersten Satz nach                         die der Seefischerei dienen, entsprechend.\nDoppelbuchstabe bb die Jahreszahl „ 1972\"                    Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßi-\ndurch die Jahreszahl „ 1974\" ersetzt.                        gen Beförderung von Personen oder Sa-\nb) In Buchstabe n wird in den SfHzen 3, 6 und 7                    chen im internationalen Luftverkehr oder\ndie Jahreszahl „ 1972\" jeweils durch die Jah-                zur Verwendung zu sonstigen gewerb-\nreszahl 1973\" ersetzt.\n11                                                lichen Zwecken im Ausland bestimmt\nsind, gelten die Sätze 1 bis 5, 8 und 9\nc) Buchstabe w erhält die folgende Fassung:                       mit der Maßgabe entsprechend, daß an\n11 w) über Sonderabschreibungen bei Handels-                die Stelle der Eintragung in ein inländi-\nschiffen, die in einem inländischen See-              sches Seeschiffsregister die Eintragung\nschiffsregister eingetragen sind und vor              in die deutsche Luftfahrzeugrolle und bei\ndem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,             der Vorschrift des Satzes 9 an die Stelle","1268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndes Zeitraums von acht Jahren ein Zeit-             (6) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 ist\nraum von sechs Jahren treten. Die Sätze         für Grund und Boden des Anlagevermögens\n5 bis 7, 10 und 11 gelten erstmals für          erstmals anzuwenden, soweit der Grund und\nHandelsschiffe, Schiffe, die der Seefische-     Boden\nrei dienen, und Luftfahrzeuge, die nach          1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-\ndem 31. Dezember 1970 angeschafft oder               triebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre,\nhergestellt werden; sie sind jedoch auf              die nach dem 30. Juni 1970 enden,\nSchiffe und Luftfahrzeuge nicht anzuwen-        2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen\nden, die vom Steuerpflichtigen, bei Ge-              oder zu einem der selbständigen Arbeit die-\nsellschaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 von           nenden Vermögen gehört, für Wirtschafts-\nder Gesellschaft nachweislich vor dem                jahre, die nach dem 31. Dezember 1970 enden.\n1. Januar 1971 bestellt worden sind oder\nmit deren Herstellung der Steuerpflich-         Absatz 5 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzu-\ntige oder die Gesellschaft vor dem 1. Ja-       wenden. Für andere nicht abnutzbare Wirt-\nnuar 1971 begonnen hat;\".                       schaftsgüter des Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3\nSatz 4 erstmals anzuwenden für Wirtschafts-\n11. § 52 erhält die folgende Fassung:                         jahre, die nach dem 31. Dezember 1970 enden;\ndies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder\n,,§ 52                           Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als\nSchlußvorschr iften                     Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes               (7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-         auf Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für\nderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-            das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft ge-\ngungszeitraum 1971 anzuwenden. Beim Steuer-              leistet werden, für das § 7 a des Körperschaft-\nabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-           steuergesetzes erstmals angewandt wird.\ngabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf               (8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6\nden laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der            Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des\nfür einen nach dem 31. Dezember 1970 endenden            § 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf               der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-\nsonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember               geltlich erworben worden ist.\n1970 zufließen.\n(9) Die Vorschriften des § 6 b Abs. 1 Ziff. 3\n(2) Die Vorschrift des § 2 a ist erstmals für         und des § 6 c Abs. 1 Ziff. 1 sind erstmals anzu-\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem                wenden, wenn der Grund und Boden, der zu\n15. August 1971 enden.                                   einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-\n(3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals       vermögen gehört, nach dem 30. Juni 1970 ver-\nauf Abfindungen auf Grund von Kündigungen,               äußert worden ist, es sei denn, die Veräuße-\ndie nach dem 31. August 1969 zugegangen sind,            rung beruht auf einem vor dem 1. Juli 1970\nanzuwenden.                                              rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\n(4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 62 gilt erstmals     Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt. Satz 1\nfür Ausgaben und Zuschüsse, die nach dem                 gilt entsprechend für Grund und Boden, der zu\n31. Dezember 1970 geleistet werden.                      einem der selbständigen Arbeit dienenden Ver-\nmögen oder der - bei Gewinnermittlung nach\n(5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 des\n§ 4 - zu einem gewerblichen Betriebsvermögen\nEinkommensteuergesetzes 1969 (Bundesgesetz-\ngehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\nblatt I S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu\n30. Juni 1970 der 14. August 1971 und an die\neinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-\nStelle des 1. Juli 1970 der 115, August 1971 tritt.\nvermögen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre\nanzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden.                 (10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die\nEntsteht durch die Veräußerung oder Entnahme             vor dem 1. Januar 1958 angeschafft oder her-\n'von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen              gestellt worden sind, ist § 7 des Einkommen-\neines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ge-       steuergesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793)\nhört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu berück-         weiter anzuwenden. Bei beweglichen Wirt-\nsichtigen, wenn der Grund und Boden vor dem              schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach\n1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden             dem 31. Dezember 1957 und vor dem 9. März\nist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem             1960 angeschafft oder hergestellt worden sind,\n30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor              ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-\ndem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen           gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter\nobligatorischen Vertrag oder gleichstehenden             anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach\nRechtsakt beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-          dem 8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte\nsprechend für Grund und Boden, der zu einem              Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn\nder selbständigen Arbeit dienenden Vermögen              1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960\noder der - bei Gewinnermittlung nach § 4 -                    bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 gelie-\nzu einem gewerblichen Betriebsvermögen ge-                    fert worden sind und vor dem 13. März 1960\nhört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des                  für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung ge-\n30. Juni 1970 der 14. August 1971 und an die                  leistet oder von dem Lieferanten eine schrift-\nStelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt.             liche Auftragsbestätigung erteilt worden ist;","Nr. 81 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971                          1269\n2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor             (15) Für die Durchführung einer Nachversteue-\ndem 9. März 1960 begonnen worden ist und             rung bei Versicherungsverträgen gegen E1nmal-\ndie Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember           beitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwen-\n1961 fertiggestellt worden sind.                    den\n(11) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des           1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbei-\nAnlagevermögens mit einer betriebsgewöhn-                    trag, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor\nlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,                 dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum                   sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-\n31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt               gesetzes 1965 und\nworden sind, darf der bei der Absetzung für             2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. De-\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach                   zember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966\neinem unveränderlichen Hundertsatz vom je-                    abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2\nweiligen Buchwert (Restwert) anzuwendende                    des Einkommensteuergesetzes 1965.\nHundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2\n(16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht\n1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge-          anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-\nwöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 J ah-         zeichneten Beiträge an Bausparkassen und prä-\nren höchstens das Dreifache                         mienbegünstigten Aufwendungen auf Grund von\nund                                                  vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\n2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge-           trägen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch\nwöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 25             anzuwenden, wenn\nJahren höchstens das Dreieinhalbfache                1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgaben-\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in glei-                 abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf\nchen Jahresbeträgen in Betracht kommenden                    Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nHundertsatzes betragen; er darf jedoch im Fall               schlossenen Verträgen geleistete Beiträge an\nder Ziffer 1 16 vom Hundert und im Fall der                  Bausparkassen beantragt hat oder\nZiffer 2 12 vom Hundert nicht übersteigen.               2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4\nSatz 1 genannte Person eine Prämie nach dem\n(12) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3               Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-\nSatz 2 ist erstmals auf Beiträge an Bausparkas-              Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember\nsen anzuwenden, die auf Grund von nach dem                   1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember\n8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei-                1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete\nstet werden.\nAufwendungen beantragt hat.\n(13) Beiträge zu Versicherungen auf den Er-\n(17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1\nlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai-\nSatz 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nsen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 begin-\ndie in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeichne-\nnen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann für\nten Voraussetzungen erfüllen und nach dem\ndie Wirtschaftsjahre 1971/72, 1972/73 und 1973/74\n31. Dezember 1966 geleistet werden, können als\n§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-\nSonderausgaben weiterhin abgezogen werden,\ngesetzes 1969 weiter angewandt werden. Der\nwenn sie\nAntrag ist bis zum Ablauf der Frist für die Ab-\n1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 ab-             gabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.\ngeschlossenen Versicherungsverträgen gelei-         Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals für\nstet werden oder                                    den Veranlagungszeitraum 1972 anzuwenden.\n2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958             § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5 ist erstmals für\nund vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen            Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nVersicherungsverträgen geleistet werden und         31. Dezember 1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals\ndie Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2         bei der Erhebung der Einkommensteuer für den\nBuchstabe b des Einkommensteuergesetzes             Veranlagungszeitraum 1971 anzuwenden.\n1958 vor liegen oder\n(18) Die Vorschriften des § 16 Abs. 4 sind\n3. auf Grund von _nach dem 30. Juni 1965 und\nerstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die\nvor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen\nnach dem 31. Dezember 1970 vorgenommen\nVersicherungsverträgen geleistet werden und\nwerden.\ndie Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2\nBuchstabe b des Einkommensteuergesetzes                 (19) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) vorliegen.         nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-\näußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 er-\n(14) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals     worben hat.\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nVersicherungsverträgen für einen nach dem                   (20) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des\n31. Dezember 1966 geleisteten Einmaibeitrag und         Einkomm~nsteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl.\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen           1968 I S. 145) ist in allen noch nicht rechtskräf-\nBausparverträgen für nach dem 31. Dezember              tigen Veranlagungen für Veranlagungszeiträume\n1966 geleistete Beiträge an Bausparkassen anzu-         vor 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein\nwenden.                                                 Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch","1270                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndann zusteht, wenn das Kind im Veranlagungs-            1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als\nzeitraum vor Ablauf der ersten vier Monate das           Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4\n18. Lebensjahr vollendet hatte.                         Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1) das\nZweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu\n(21) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und           ermittelnden Ausgangsbetrags.\ndes § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuerge-\nsetzes 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 1355) gelten              (2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags\nauch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei             des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö-\neinem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Ka-         gen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes\nlenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen          in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. De-\nfür die Gewährung eines Freibetrags nach diesen         zember 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 1861 - , zu-\nVorschriften eingetreten sind, und für die beiden       letzt geändert durch das Bewertungsänderungs-\nfolgenden Kalenderjahre anzuwenden sind. Für            gesetz 1971 vom 27. Juli 1971 - Bundesgesetz-\nein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige          blatt I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens\neine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwen-             ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirt-\ndungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und            schaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des Bewertungsgeset-\nKleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht           zes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die\ngewährt.                                                Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten\nim Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgeset-\n(22) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Ziff. 1 ist\nzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.\nerstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die\nEs sind anzusetzen:\nnach dem 30. Juni 1970 vorgenommen werden.\n1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungs-\n(23) Die Vorschrift des § 34 a ist auch für frü-          gesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsge-\nhere Kalenderjahre anzuwenden, soweit nicht                  setzbl. I S. 1050), zuletzt geändert durch die\ndie Unanfechtbarkeit von Bescheiden oder die                 Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\nVersäumung von Antragsfristen entgegensteht.                 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zu schätzen sind,\n§ 34 a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1973                für jedes katastermäßig abgegrenzte Flur-\naußer Kraft.                                                 stück der Betrag in Deutscher Mark, der sich\n(24) § 49 Abs. 2 ist erstmals auf Entgelte an-            ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 ver-                1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2\neinbart werden.                                              Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegen-\nschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeß-\n(25) Die Vorschriften des § 55 sind erstmals\nzahl vervierfacht wird. Abweichend von Satz\nanzuwenden\n1 sind für Flächen der Nutzungsteile\n1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1\na) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau\nfür Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni                      4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,\n1970 enden,\nb) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie\n2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf                  Baumschulen\nVeräußerungen oder Entnahmen\n5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter\na) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund\nanzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem\nund Boden zum Anlagevermögen eines\nFinanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebs-\neine Erklärung über die Größe, Lage und\nvermögens,\nNutzung der betreffenden Flächen abgibt,\nb) nach dem 14. August 1971, wenn der\n2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nut-\nGrund und Boden zum Anlagevermögen\nzung je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,\neines gewerblichen Betriebsvermögens\noder eines der selbständigen Arbeit die-        3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der\nnenden Vermögens                                     Betrag, der sich unter Berücksichtigung der\nmaßgebenden        Lagenvergleichszahl     (Ver-\ngehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht             gleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39\nauf einem vor dem jeweiligen Stichtag rechts-            Abs. 1 Satz 3 und § 57 des Bewertungsge-\nwirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-             setzes), die für ausbauende Betriebsweise\ntrag oder gleichstehenden Rechtsakt.\"                    mit Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus\nder nachstehenden Tabelle ergibt:\n12. Hinter § 54 wird der folgende § 55 angefügt:\nAusgangsbetrag\n,,§ 55                                 Lagenvergleichszahl         je Quadratmeter\nSchlußvorschriften                                                            in DM\n(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung                       bis 20                        2,50\nnach § 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor                   21 bis 30                        3,50\ndem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und                        31 bis 40                        5,00\nBoden)                                                          41 bis 50                        7,00\n(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für                  51 bis 60                        8,00\ndas Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970                   61 bis 70                        9,00\nfällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei                71 bis 100                      10,00\nGrund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni                      über 100                      12,50","Nr. 81  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1971                        1271\n4. für Flächen der sonstigen land- und forst-          Abzug der Veräußerungskosten unter dem\nwirtschaftlichen Nutzung, auf die Ziffer 1         Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. Entspre-\nkeine Anwendung findet, je Quadratmeter            chendes gilt bei Anwendung des § 6 Abs. 1\n1,00 Deutsche Mark,                                Ziff. 2 Satz 2.\n5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Haus-               (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1\ngärten im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewer-         Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht\ntungsgesetzes je Quadratmeter 5,00 Deut-           anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behan-\nsche Mark,                                         deln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder\n6. für Flächen des Gcringstlandes je Quadrat-           5 maßgebenden Wert anzusetzen.      11\nmeter 0,25 Deutsche Mark,\n7. für Flächen des Abbaulandes je Quadrat-                                  Artikel 2\nmeter 0,50 Deutsche Mark,                        Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des\n8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter              Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach\n0,10 Deutsche Mark.                                                Durchschnittsätzen\n(3) Lag am l. Juli 1970 kein Liegenschafts-      Das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus\nkatastcr vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausge-      Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen\nwiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinn-   vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350),\ngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Ziff. 1          geändert durch das Steueränderungsgesetz 1968 vom\nSatz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen   20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141), wird wie\nErtragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nut-      folgt geändert:\nzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grund-\nlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts  1. § 8 wird wie folgt geändert:\nauf den 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Ziff. 1       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nSatz 2 bleibt unberührt.\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\n(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaft-               ,, (2) Zu den Gewinnen im Sinne des Ab-\nlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden                satzes 1 gehören auch Gewinne aus der Ver-\nist als Ausgangsbetrag anzusetzen:                        äußerung oder Entnahme von Grund und Bo-\n1. Für unbebaute Grundstücke der auf den                  den. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des\n1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.           § 55 des Einkommensteuergesetzes sind ent-\nWird auf den 1. Januar 1964 kein Einheits-            sprechend anzuwenden.\"\nwert festgestellt oder hat sich der Bestand\ndes Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und   2. Dem § 12 Abs. 4 Ziff. 3 werden die folgenden\nvor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der        Sätze angefügt:\nWert maßgebend, der sich ergeben würde,           „Zu diesen Gewinnen gehören auch Gewinne aus\nwenn das Grundstück nach seinem Bestand           der Veräußerung oder Entnahme von Grund und\nvom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhält-        Boden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und des\nnissen vom l. Januar 1964 zu bewerten wäre;       § 55 des Einkommensteuergesetzes sind entspre-\n2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich         chend anzuwenden.     11\nnach Ziffer 1 ergeben würde, wenn das\nGrundstück unbebaut wäre.                     3. Hinter § 16 wird der folgende § 16 a eingefügt:\n,,§ 16 a\n(5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der\nTeilwert für Grund und Boden im Sinne des                                Schlußvorschriften\nAbsatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das             Für die Anwendung der Vorschriften des § 8\nZweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf An-         Abs. 2 und des § 12 Abs. 4 Ziff. 3 Satz 2 und 3\ntrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als An-       gelten die Vorschriften des § 52 Abs. 5 und 6\nschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.       des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nDer Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei          des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 vom\ndem Finanzamt zu stellen, das für die Ermitt-         10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1266) ent-\nlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig            sprechend.\"\nist. Der Teilwert ist gesondert festzustellen.\nVor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststel-                              Artikel 3\nlung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes                      Änderung des Bewertungsgesetzes\nInteresse des Steuerpflichtigen gegeben ist. Die                               § 1\nVorschriften der Reichsabgabenordnung und\nder Finanzgerichtsordnung über die gesonderte        Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-\nund die einheitliche Feststellung von Besteue-    kanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-\nrungsgrundlagen gelten entsprechend.              gesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Be-\nwertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971\n(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder     (Bundesgesetzbl. I S. 1157), wird wie folgt geändert:\nEntnahme von Grund und Boden im Sinne des\nAbsatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung   Dem§ 69 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\ndes Gewinns in Höhe des Betrags nicht berück-        ,,(4) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden in den\nsichtigt werden, um den der Veräußerungspreis     Fällen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuer-\noder der an dessen Stelle tretende Wert nach      gesetzes keine Anwendung. Die Zurechnung der","1272                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nHofstelle mit den dazugehörigen Flächen im Sinne                      (2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 ist erstmals\ndes § 40 Abs. 3 Scltz 1 und 2 zum land- und forst-                 auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern an-\nwirtschaflli chen Vermöqen bleibt unberührt; das gilt              zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 vor-\nauch für emden~ Fldchcn bis zur Größe von insge-                   genommen werden. Das gilt nicht für Kapitalan-\nsamt einem Hektar, die im räumlichen Zusammen-                     lagen in Entwicklungsländern, die nachweislich\nhang mit der Hoffläche stehen.\"                                    in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember\n1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflich-\n§ 2                                 tung vorgenommen werden.\n§  1 ist erstmals bei Fortschreibungen und Nach-                   (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 ist erstmals\nfeststellungcn von Einheitswerten auf den Zeitpunkt                auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in\nanzuwenden, von dem an die nach den Wertver-                       Entwicklungsländern anzuwenden, die nach dem\nhältnissen vom 1. Januar 1964 festgestellten Ein-                  31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt\nheitswerte bei der Festsetzung der Steuern zu-                     werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\"\ngrunde gelegt sind.\nArtikel 4\nÄnderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes                                         Artikel 5\nDas Entwicklungshilfe-Steuergesetz in der Fas-                       Änderung des Gesetzes zur Oberleitung\nsung der Bekanntmachung vom 15. März 1968 (Bun-                        steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder\ndesgesetzbl. I S. 217) wird wie folgt geändert:\nIn § 2 des Gesetzes zur Uberleitung steuerrecht-\n1. Dem§ 1 wird der folgende Absatz 7 angefügt:                licher Vorschriften für Erfinder in der Fassung des\n,, (7) Der Bewertungsabschlag und die Rücklage         Artikels 3 des Steueränderungsgesetzes 1968 vom\nnach Absatz 1 dürfen bei dem Betrieb, zu dessen            20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141) werden\nBetriebsvermögen die Kapitalanlagen in Entwick-            die Jahreszahl „ 1971 durch die Jahreszahl „ 1973\n11                         11\nlungsländern gehören, nicht zur Entstehung oder            und die Jahreszahl „ 1972\" durch die Jahreszahl\nErhöhung eines V crlustes führen.\"                         ., 197 4\" ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nArtikel 6\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nBerlin-Klausel\n,, (2) Die Rücklage nach Absatz 1 darf bei\ndem Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen die              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nBeteiligungen an Kapitalgesellschaften in            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nEntwicklungsländern gehören, nicht zur Ent-          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nren.\"                                                erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n3. § 11 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 11\nAnwendungsbereich\nArtikel 7\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals\nInkrafttreten\nfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n31. Dezember 1967 enden.                                   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nEhmke\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}