{"id":"bgbl1-1971-80-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":80,"date":"1971-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz - 14. RAG)","law_date":"1971-08-10T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1971                                                                                   1 Nr. 80\nTag                                              In h a lt                                                                                      Seite\n10.8. 71   Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall-\nversicherung (Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz - 14. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1257\n820--1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen .im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1262\nRcchlsvorschrHl.en der Europäischen Gemeinschaften                 .................................                                    1262\nVierzehntes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz - 14. RAG)\nVom 10. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                      § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                (1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs-\nversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten-\nErster Abschnitt                           versicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-\nknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu-\nAnpassung der Renten aus den gesetzlichen                  passen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach\nRentenversicherungen                           Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der\nReichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halb-\n§ 1\nsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer-              Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgeset-\nden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Be-                 zes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften er-\nmessungsgrundlage für das Jahr 1971 die Versicher-                geben würde, wenn die Rente ohne Änderung der\nten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungs-                 übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung\nfällen, die im Jahre 1970 oder früher eingetreten                 der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr\nsind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1972 an nach                 1971 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp-\nMaßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt.                                   schaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr be-\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-                  rechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1                  rundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Lei-\nund 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-                    stungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenver-\nlungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1                    sicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a des\nund 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-                Knappschaftsrenten versicherungs-N euregel ungsge-\ngesetzes im Jahre 1971 erhöhten Renten, die Knapp-                setzes für Versicherungsfälle des Jahres 1971 maß-\nschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Rei<;hs-                gebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für\nknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§                 Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2\n27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes               Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2\nSaar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).                der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des An-\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine             gestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des\nAnwendung.                                                        Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,","1258                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nin denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-           (3) Die Verordnung über die Anwendung der\nordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsge-        Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung\nsetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes        und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-\nangewendet worden sind.                                    zustellende Renten der Rentenversicherungen der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen          Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-\n§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit         gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-\n§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichs-    dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Ver-\nversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder        ordnung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deut-\nin Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2          sche Mark der Betrag von 18 643,90 Deutsche Mark,\nSatz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53         in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des\nAbs. 3 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53           Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von\nAbs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-         440,20 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages\nschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter      von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 208,80\nHalbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-          Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung\nlungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zwei-      an die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark\nter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neure-          der Betrag von 10 967 Deutsche Mark tritt.\ngelungsgesetzes angewendet worden ist.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-                                   § 4\ntikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-\n(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß\nrungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.\nsich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,\nwenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungs-\nbetrag mit 1,063 und der Leistungszuschlag der\nknappschaftlichen Rentenversicherung und der nach\n§ 3                            § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-       zu belassende Betrag mit 1,095 vervielfältigt und\nterrenten versieh erungs-N euregel ungsgesetzes oder       der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der all-\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-      gemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1971\nNeuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich          berechnet werden würde; Abweichungen infolge\neine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der         Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungsbeträge\nRuhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente           aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben un-\nerneut umgestellt und dabei vor Anwendung der              berührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.\nRuhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag                (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente\nohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-           aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen-\ngerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-            treffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichs-\nrung mit 2,5618 vervielfältigt und der Kinderzu-           versicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestellten-\nschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemes-           versicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichs-\nsungsgrundlage für das Jahr 1971 berechnet werden          knappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so an-\nwürde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zu-           zupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen,\nlässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.                  der sich ergibt\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-          a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33                  31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-\ndes Angestell tenversicherungs-N euregel ungsgeset-            gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an                    lichen Rentenversicherung, wenn sie nach§ 2,\nStelle der in diesen Vorschriften genannten Werte          b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\ndie nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:                vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3\nBei einer          Versicherten-   Witwen-und       angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend\nVersicherungsdauer            renten     Wi twerren ten    für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3\nvon ... Jahren          DM/Monat        DM/Monat        anzuwenden ist.\n50 und mehr               1 370,90          822,60\n49                         1 343,50         806,10                                 §  5\n48                        1 316,10          789,70          (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4\n47                        1 288,70          773,20       der Rentenzahlbetrag für Januar 1972 ohne Kinder-\n46                        1 261,30          756,80       zuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge\n45                        1 233,80          740,30       aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-\n44                                                       schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der\n1 206,40          723,90\nRentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszu-\n43                        1 179,00          707,40       schlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichs-\n42                        1 151.60          691,00       knappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der\n41                        1 124,20          674,50       sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist\n40 und weniger            1 096,70          658,10       vor Anwendung von § 4 Abs. 1 bei Knappschaftsren-\nten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1","Nr. 80 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1971                        1259\nzweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes         1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der\nund bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-      knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren\nsetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9787,    sind.\nbei Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit,           (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nbei Knappschaftsruhegeldern und bei nach § 69           vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus\nAbs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes berech-     der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen-\nneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9545 zu verviel-      treffen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zu-\nfältigen; dies gilt entsprechend für Leistungsanteile   sammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\naus der knappschaftlichen Rentenversicherung, nicht     rungsordnung oder die in den §§ 55, 56 des Ange-\naber für in Renten der knappschaftlichen Rentenver-     stelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbe-\nsicherung enthaltene Leistungsanteile aus den Ren-      träge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3\ntenversicherungen der Arbeiter und der Angestell-       zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.\nten. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente\nunrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe\ndes Ersten bis Dreizehnten Rentenanpassungsgeset-                                   § 7\nzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des        Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-\nRentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Be-        sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni\ntrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor-         1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,\nschriften über die Feststellung, Umstellung und An-     daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-\npassung als Rentenzahlbetrag für Januar 1972 erge-      wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der\nben würde.                                              Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953\n(2) In den Fällen, in denen für Januar 1972 keine    (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschrif-\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag       ten dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bis-\nder Rente nach dem 31. Dezember 1971 ändert, tritt      herigen Versicherungszeiten ergeben würde.\nan die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\nAbsatzes 1 der Betrag, der für Januar 1972 zu                                       § 8\nzahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen\nfür die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden           Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-\nhätten.                                                 land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die\nin den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-\n§ 6                           land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der        die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Ein-\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-      führung des Arbeiterrentenversicherungs-N eurege-\nten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2     lungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amts-\n§ 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-      blatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Ge-\ngesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestellten-          setzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes        unter    Zu-  sicherungs-N euregelungsgesetzes im Saarland vom\ngrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen-           13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und\ndung.                                                   Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung\ndes Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-\n(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen\nschaftsrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes im\nRentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne\nSaarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlan-\nLeistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,\ndes S. 1099) gewährt werden.\ndürfen die für den Versicherten maßgebende\nRentenbemessungsgrundlage         nicht   übersteigen.\nSatz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maß-\ngabe, daß an die Stelle der für den Versicherten\nmaßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den                              Zweiter Abschnitt\nRenten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknapp-                      Anpassung der Geldleistungen\nschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halb-             und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen\nwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen                           Unfallversicherung\nein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden\nRentenbemessungsgrundlage tritt.                                                    § 9\n(3) Versichertenrenten -      ohne Kinderzuschuß        (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden\nund ohne Leistungszuschlag -            sowie Hinter-   aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen\nbliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem        Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-\n31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der          lenderjahren 1969 und 1970 die vom Jahresarbeits-\ngesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen         verdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,\nund nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen           die im Jahre 1969 oder früher eingetreten sind, und\ndie in den § § 1278, 1279 der Reichsversicherungs-      das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1972\nordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs-       an nach Maßgabe der§§ 10 und 11 angepaßt.\ngesetzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei            (2) Absatz 1 gilt nicht,\neiner Berechnung der Renten nach § 2 zu berücksich-     soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\ntigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für   lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\nRenten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar        lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,","1260                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsoweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2         zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung\ndes Dreizehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt            den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe die-\nwerden.                                                     ser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist;\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1            Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unbe-\ngilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialver-            rücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282\nsicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni           Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger       des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79\nder gesetzlichen Unf<lllvc-)rsicherung zu gewähren ist.     Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den\nübrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Ab-\n(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-        schnitt keinen höheren als den bisherigen Zahlbe-\nsicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-           trag, so ist dieser weiterzuzahlen.\nsetzes über Änderungen in der Unfallversicherung\nvom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in             (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-\nden Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichs-      versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-\nversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes           lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte\nzur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfall-        festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der\nversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I         Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,\nS. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jah-      so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-\nresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.         währen.\n§ 13\n§ 10\n(1) Soweit bei\n(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-          den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem\ngepaßt, daß sie nach einem mit 1,127 vervielfältigten       Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\nJahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach       Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\n§ 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes           den Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\nSaar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu        gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz\ngewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeits-          für Jugendwohlfahrt,\nverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach            dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach\n§ 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fas-        dem Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember\nsung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amts-            1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637) und\nblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zu-           den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\ngrunde liegt.                                               Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den\n(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt,          Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\ndaß der für Januar 1972 zu zahlende Betrag mit              Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)\n1,127 zu vervielfältigc~n ist.                             die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von\nanderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-\n§  11                           höhungsbeträge, die für die Monate Januar bis ein-\nDer vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf         schließlich Mai 1972 auf Grund der Vorschriften die-\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-             ses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeit-\nsteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2         raum bei den Ermittlungen des Einkommens unbe-\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer            rücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1\nBetrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an        genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung\ndie Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark            von Ubergangsgeld während der Durchführung von\nder höhere Betrag.                                          Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wieder-\nherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Ren-\ntenversicherungsträger und bei der Gewährung von\nLeistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der Al-\nDritter Abschnitt                      tershilfe fur Landwirte nicht zu berücksichtigen.\nGemeinsame Vorschriften                        (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\ndaß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-\n§ 12                            sichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzu-\n(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-         wenden ist.\nbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3                                    § 14\nanzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-\nstungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenver-            (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nsicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeiter-         Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Ar-            1. Januar 1972 an zusteht, zu geben.\ntikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neurege-            (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nlungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten Ren-          passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfall-       Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\nversicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwen-           des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\ndung der §§ 1278, 1279 der Reichsv~rsicherungsord-          bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\nnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgeset-        zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung\nzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes            ist nur bis zum 31. Dezember 1972 zulässig.","Nr. 80 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1971                       1261\n(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-                      fünfter Abschnitt\nordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-                         Schlußvorschriften\nzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nbleiben unberührt.\n§ 16\nVierter Abschnitt                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nÄnderung von Vorschriften\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder Reichsversicherungsordnung\n§ 15\n§ 17\nIn § 558 Abs. 3 werden die Worte „ 145 Deutsche\nMark bis 583 Deutsche Mark\" durch die Worte                Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom\n,, 164 Deutsche Mark bis 657 Deutsche Mark\" er-         1. Januar 1972, die übrigen Vorschriften treten am\nsetzt.                                                  Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nEhmke\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nLeus sink\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}