{"id":"bgbl1-1971-8-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":8,"date":"1971-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1971-01-25T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["68                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 25. Januar 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                 als Beamter oder Richter vorgeschriebene Aus-\nschlossen:                                                  bildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische\nAusbildung) oder wird diese durch den Wehr-\nArtikel 1\ndienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entspre-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes             chend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung             Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Ein-\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-            stellung als Beamter oder Richter bewirbt und\ngesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Zweite      auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.\nGesetz über die Anpassung der Leistungen des                Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beför-\nBundesversorgungsgesetzes vom 10. Jµli 1970 (Bun-           derung sind, beginnen für den unter den Voraus-\ndesgesetzbl. I ~- 1029), wird wie folgt geändert und        setzungen des Satzes 1 eingestellten Richter\nergänzt:                                                    mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des\nnach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-\n1. § 5 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:             wehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Sol-\n,, Wird der Soldat bei Durchführung der Fachaus-        dat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit her-\nbildung während der Dauer des Dienstverhältnis-          angestanden hätte.\nses vom militärischen. Dienst freigestellt, so ist          (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend\ndas aus der Fachausbildung erzielte Einkommen            für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für\nauf die für diesen Zeitraum zustehenden Dienst-          ein späteres Beamtenverhältnis durch eine fest-\nbezüge anzurechnen.\"                                     gesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsver-\nhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vor-\n2. In der Uberschrift vor § B werden die Worte „bei         bereitungsdienstes durchgeführt wird.\"\nArbeitnehmern\" gestrichen.\n4. In § 9 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 ein-\n3. Hinter§ B wird folgender§ Ba eingefügt:                  gefügt:\n,,§ Ba                          „Einen Zulassungsschein erhalten auf Antrag\nauch Soldaten, bei denen die Voraussetzungen\n(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehe-      des Absatzes 1 für die Erteilung des Eingliede-\nmaliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Ver-      rungsscheins vorliegen, wenn sie auf Grund\npflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr            einer bis zum 31. Dezember 1969 abgegebenen\nals drei Jahren bis zum Ablauf von sechs Mona-           Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis\nten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als          eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind.\"\nSoldat auf Zeit um Einstellung als Beamter und\nwird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt,       5. In § 11 a werden in Satz 2 hinter den Worten\nso darf nach Erwerb der Befähigung für die Lauf-         „zwischen dem Unterhaltszuschuß\" die Worte\nbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt             .,ohne Kinderzuschlag\" eingefügt.\nhinausgeschoben werden, zu dem der Beamte\nohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflicht-          6. § 12 wird wie folgt geändert:\ngesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren           a) ln Absatz 4 Satz 1 werden hinter den Worten\nWehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung               „Satz 2\" die Worte .sowie in den Fällen der\nherangestanden hätte. Das Ableisten der· vorge-              Beendigung des Dienstverhältnisses wegen\nschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.            Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldaten-\n(2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf             gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach\nden Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des                    § 55 Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes\" ein-\nWehrdienstes als Soldat auf Zeit mit einer frei-             gefügt.\nwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit von           b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „inner-\nnicht mehr als drei Jahren wird auf die bei der              halb der Zeit, für die ihnen Ubergangsge-\nZulassung zu weiterführenden Prüfungen im Be-                bührnisse zustehen,\" gestrichen.\nruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen\nTätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung ange-          7. § 13 a erhält folgende Fassung:\nrechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht                                .,§ 13a\nunterschritten wird.\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit       das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit be-\neiner freiwilligen Verpflichtung für eine Dienst-        rufen, so ist bei Beendigung dieses Dienstver-\nzeit von nicht mehr als drei Jahren im Anschluß          hältnisses der Berechnung der Versorgungsbe-\nan den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf           züge nach den §§ 11 und 12 die Gesamtdienstzeit","Nr. 8 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1971                           69\nzugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines      Dienstverhältnis infolge Erteilung des Eingliede-\nfrüheren Dienstverhältnisses nach den §§ 11 bis      rungsscheins nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes\n13 gezahlt worden sind, sind anzurechnen. Der        verlängert, stellt die für die Erteilung zuständige\nUmfang einer Berufsförderung richtet sich nach       Stelle bei Aushändigung des Zulassungsscheins fest,\nder Gesamtdienstzeit. Anstelle des Eingliede-        daß das Recht aus dem Eingliederungsschein er-\nrungsscheins wird der Zulassungsschein auch          loschen ist; diese Feststellung steht der Feststellung\ndann erteilt, wenn der Soldat im unmittelbaren       nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Soldatenversorgungsge-\nAnschluß an sein Wehrdienstverhältnis Beamter        setzes gleich.\nwerden will, es sei denn, das letzte Dienstver-\nhältnis hat nach einer ununterbrochenen Dienst-\n§ 2\nzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet. Zeit-en\neiner auf Grund eines früheren Dienstverhält-           Wiederverwendeten Soldaten (§ 13 a), die bis zum\nnisses gewährten Berufsförderung sind auf die        Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits einen Ein-\nnunmehr zustehende Berufsförderung anzurech-         gliederungsschein erhalten haben, ist unter Ein-\nnen.\"                                                ziehung des Eingliederungsscheins ein Zulassungs-\nschein zu erteilen, es sei denn, das letzte Dienstver-\n8. In § 26 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 45 Abs. 2        hältnis hat nach einer ununterbrochenen Dienstzeit\nNr. 1 und 2 Buchstaben a und b\" durch die Worte      von zwölf oder mehr Jahren geendet. Auf die nach\n,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstaben a und b und        Erteilung des Zulassungsscheins zustehende Ver-\nNr. 4\" ersetzt.                                      sorgung nach den § § 11, 12 und 13 a des Soldaten-\nversorgungsgesetzes sind die bereits gewährten\nArtikel 2\nLeistungen (Ubergangsbeihilfe und Ausgleichsbe-\nUbergangsvorschriften                   züge) anzurechnen. § 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 1\nDie in Artikel 1 Nr. 4 genannten Soldaten, denen                             Artikel 3\nbis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits ein                           Inkrafttreten\nEingliederungsschein erteilt worden ist, erhalten auf\nAntrag, der innerhalb von sechs Monaten nach In-           Es treten in Kraft\nkrafttreten dieser Vorschrift gestellt sein muß, ge-    1. Artikel 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 4. April 1969,\ngen Rückgabe des Eingliederungsscheins einen Zu-\n2. Artikel 1 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 mit\nlassungsschein. Auf die nach Erteilung des Zulas-\nWirkung vom 1. Januar 1970,\nsungsscheins zustehende Versorgung nach den §§ 11\nund 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die         3. Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 Buchstabe b, Artikel 2\nbereits gewährten Leistungen (Ubergangsbeihilfe            am Ersten des auf die Verkündung folgenden\nund Ausgleichsbezüge) anzurechnen. Hat sich das            Monats.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bunde~rates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Januar 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}