{"id":"bgbl1-1971-8-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":8,"date":"1971-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder","law_date":"1971-01-25T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["65\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                               Z1997 A\n1971                     Ausg<~gehen zu Bonn am 27. Januar 1971                                                                          Nr.8\nTag                                                              Inhalt                                                                Seite\n25. l. 71   Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für\nverheiratete Kinder ................................................................ .                                        65\nBundesyeselzhl. Tlf 820-1, 821-1, 822-1, 830-2, 2030-1, 2030-2, 2032-1, 53-4\n25. 1. 71   fünftes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... , .................. .                                        68\nBumlesqc•set,.hl. J JJ 5:l-4\n25. 1. 71   Bekunntmc1chunq (iber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ......................................................................... .                                        70\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRccb tsvorsclHi ILc11 ckr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     71\nGesetz\nzur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften\nüber Leistungen für verheiratete Kinder\nVom 25. Januar 1911\nDer BundcstcJg lwt dt1s lolqende Cesetz beschlos-                                                  Artikel 4\nsen:\nIn § 60 Abs. 3 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Reichs-\nknappschaftsgesetzes wird jeweils das Wort „un-\nArtikel l                                          verheiratetes\" gestrichen.\n§ 2 Abs. 2 des        Bundeskindergeldgesetzes vom\n14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur .Änderung                                                        Artikel 5\nund Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes vom                                   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\n16. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-\nwie folgt geändert:\nsetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das\n1. Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                                      ZweiteAnpassungsgesetz-KOV-vom 10. Juli 1970\n„3. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen                           (Bundesgesetzbl. I S. 1029), wird wie folgt geändert:\naußerstande sind, sich selbst zu unterhalten,                         1. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und\nüber die Vollendung des fünfundzwanzigsten                                eigene Mittel\" ersetzt durch die Worte „ und\nLebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr                                 dessen Ehegatten sowie Mittel des Beschädigten\".\nEhegatte ,rn ßcrstande ist, sie zu unterhalten,\noder\".                                                               2. § 27 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Erziehungsbeihilfen werden längstens bis zur\n2. In Satz 1 werden die Wort<! ,,und unverheiratet                                Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens-\nsind\" gestrichen.                                                             jahres des Kindes gewährt.\"\n3. In § 33 b Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „unver-\nArtikel 2                                              heiratetes\" gestrichen und am Ende von Buch-\nstabe c angefügt:\nIn § 583 Abs. 3 Satz 1, § 1262 Abs. 3 Satz 2 und\n,, , über die Vollendung des siebenundzwanzig-\n§ 1267 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung wird\nsten Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein\njeweils das Wort „unverheiratetes\" gestrichen.\nEhegatte außerstande ist, es zu unterhalten.\"\n4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unverhei-\nratete\" gestrichen und am Ende von Buchstabe c\nArtikel :1                                             angefügt:\nIn § 39 Abs. 3 Satz 2 und § 44 Satz 2 des· Ange-                               ,, , über die Vollendung des siebenundzwanzig-\nstelltenversicherungsgesetzes wird jeweils das Wort                               sten Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr\n,,unverheiratetes\" gestrichen.                                                    Ehegatte außerstande ist, sie zu unterhalten.\"","66                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nArtikel 6                                                  Artikel 8\nDas Beamlenrechlsrahmcngcsetz in der Fassung               Das Bundes1esoldungsgesetz in der Fassung der\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-              Bekanntmachung vom 14. Dezember 1969 (Bundes-\ndesgesetzbl. J S. 1753), zuletzt geändert durch das        gesetzbl. I S. 2201), geändert durch das Siebente\nSiebente Gesetz zur Ändernng des Bundesbesol-              Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ndungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I        vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339). wird\nS. 339), wird wie folgt geändert:                          wie folgt geändert:\n1. § 88 wird wie folgt geändert:                           1. § 18 Abs. 6 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nsatz 7 wird Absatz 6.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte\n,,sich verheiratet oder\" gestrichen.               2. In § 27 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „6\"\ndurch die Zahl „5\" und in Absatz 2 Satz 1 die\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 2                Zahl „7\" durch die Zahl „6\" ersetzt.\neingefügt:                                          3. In § 57 wird die Zahl „6\" durch die Zahl           5\"\nII\n„2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende                ersetzt.\ndes Monats, in dem sie sich verheiratet,\";\ndie bishE!rige Nummer 2 wird Nummer 3, die\nbisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                                            Artikel 9\nc) In Absatz 2 wird das Wort „ledige\" gestri-              (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nchen.                                               der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Zweite\nAnpassungsgesetz - KOV - vom 10. Juli 1970 (Bun-\n2. In § 89 Abs. 2 werden die Worte „und Waise               desgesetzbl. I S. 1029), wird wie folgt geändert:\nauch die Verheiratung, die Witwe auch\" durch\ndie Worte „auch die Verheiratung und\" ersetzt.          1. § 59 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte\n3. In § 90 Abs. 2 wird „Nr. 3\" durch „Nr. 4\" ersetzt.               ,,sich verheiratet oder\" gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 2\neingefügt:\nArtikel 7                                 „2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende\ndes Monats, in dem sie sich verheiratet,\";\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\ndie bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die\nkanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-\nbisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nblatt I S. l 776), zuletzt geändert durch das Siebente\nGesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ledige\"\nvom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), wird                 gestrichen.\nwie folgt geändert:\n2. § 60 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n1. § 164 wird wie folgt geändert:                               „3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte                     §§ 55 bis 55 b, die Witwe auch die Verhei-\n,,sich verheiratet oder\" gestrichen.                         ratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und An-\nsprüche nach § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halb-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 2                    satz,\".\neingefügt:\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n„2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende\ndes Monats, in dem sie sich verheiratet,\";\ndie bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die\nbisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                                           Artikel 10\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ledige\"               Ist nach den Gesetzen, die durch die vorstehenden\ngestrichen.                                         Vorschriften geändert werden, zur Gewährung der\nLeistung ein Antrag erforderlich, so gilt ein Antrag\nauf eine Leistung nach diesem Gesetz, der binnen\n2. § 165 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:              eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes\ngestellt wird, als am 1. Juni 1970 gestellt.\n„3. den Bezug von Einkünften nach § 158 oder\n§§ 160 bis 160b, die Witwe auch die Verhei-\nratung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und An-\nsprüche nach § 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter                                    Artikel 11\nHalbsatz,\".\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n3. In§ 167 Abs. 2 wird „Nr. 3\" durch „Nr. 4\" ersetzt.       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1971                          67\nArtikel 12                        nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wor-\n(1) Dieses C(!St!lz lritt. rnil Wirkung vom 1. Juni   den ist. Satz 1 ist für die durch Artikel 1 vorgenom-\n1970 in Krafl.                                          menen Änderungen auch unabhängig vom Zeitpunkt\n(2) Die durch dic)ses Gesetz vorgenommenen Än-        der Geltendmachung des Anspruchs anzuwenden,\nderungen ~Jelten d uch für die Zeit vor dem 1. Juni     wenn unter den in der Zeit vor dem 1. Juni 1970\n1970, wenn der Anspruch auf die Leistung vor die-       gegebenen Umständen des Einzelfalles die Eheschlie-\nsem Zeitpunkt geltend gemacht und darüber nicht         ßung des Kindes sich kindergeldrechtlich nicht aus-\nauf Grund des damals qell.enden Rechts bereits eine     wirken konnte.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Januar 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBqrndt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}