{"id":"bgbl1-1971-79-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":79,"date":"1971-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/79#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_79.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","law_date":"1971-08-09T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1971                             1251\nGesetz\nzur .Änderung des Gesetzes\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\nVom 9. August 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              c) Absatz 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsen:\n,,Der Nachweis, daß es sich um einen deut-\nArtikel 1                                  schen Film im Sinne des Absatzes 3 oder um\neinen Film handelt, der nach den Absätzen\nDas Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des                         4 und 5 als deutscher Film gilt, und daß der\ndeutschen Films vom 22. Dezember 1967 (Bundes-                         Film programmfüllend im Sinne des Absat-\ngesetzbl. I S. 1352) wird wie folgt geändert:                          zes 2 ist, wird durch eine Bescheinigung des\nBundesamts für gewerbliche Wirtschaft ge-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      führt, die im Falle des Absatzes 5 spätestens\na) Absatz 3 wird gestrichen.                                      vier Wochen vor Drehbeginn zu beantragen\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.                                        ist.\"\nd) Hinter Absatz 13 wird folgender Absatz 14\n2. § 6 Abs. 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:\nangefügt:\n,, 11. einem Mitglied, benannt von der Rundfunk-                    ,, (14) Deutsche Filme, die unter Mitwirkung\nFernseh-Film-Union im Deutschen Gewerk-                  einer Fernsehen betreibenden öffentlich-\nschaftsbund,\".                                           rechtlichen Rundfunkanstalt, die im Geltungs-\nbereich des Gesetzes liegt, hergestellt wor-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\nden sind, können als Referenzfilme anerkannt\na) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                              werden; jedoch nur jährlich bis zu sechs\n,, (5) Als deutscher Film gilt auch ein Film,             Filme. Die Entscheidung bedarf der Geneh-\nden ein Hersteller unter den Voraussetzun-                  migung des Präsidiums, das hierbei die\ngen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und                    Interessen der Filmwirtschaft und die der\ndes Absatzes 7 gemeinsam mit mindestens                     Rundfunkanstalten zu berücksichtigen hat.\"\neinem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-        4. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsetzes hergestellt hat, wenn eine im Verhält-\nnis zu der ausländischen Beteiligung erheb-             ,, (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines\nliche deutsche finanzielle Beteiligung sowie         Referenzfilms als Förderungshilfe einen Grund-\neine dieser angemessene, mindestens 30 vom           betrag, dessen Höhe sich im Kalenderjahr aus\nHundert betragende künstlerische und tech-           dem Verhältnis der Anzahl der Referenzfilme\nnische deutsche Beteiligung vereinbart ist.          zu dem nach § 18 Abs. 2 im Haushalt der Anstalt\nEine erhebliche deutsche Beteiligung liegt           hierfür eingesetzten Betrag errechnet.\"\nauch vor, wenn die Vorschriften über die Ge-\nmeinschaftsproduktion von Filmen einer auf        5. § 9 wird wie folgt geändert:\nden Film anwendbaren, von deutscher Seite\nabgeschlossenen zwischenstaatlichen Verein-          a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nbarung eingehalten sind.\"                                   sung:\n,, (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller\nb) Absatz 9 erhält folgende Fassung:\neines Referenzfilms, dem im abgelaufenen\n,, (9) Nicht zu fördern sind Filme, die gegen             Haushaltsjahr ein Grundbetrag nach § 8 zu-\ndie Verfassung oder die Gesetze verstoßen                   erkannt worden ist, eine zusätzliche Förde-\noder das sittliche oder religiöse Gefühl ver-               rungshilfe (Zusatzbetrag), sofern es sich um\nletzen. Gleiches gilt für die Filme, die unter              einen Prädikatsfilm, um einen Film, der auf\nBerücksichtigung des dramaturgischen Auf-                   einem A-Filmfestspiel mit einem Hauptpreis\nbaues, des Drehbuches, der Gestaltung, der                   ausgezeichnet worden ist, oder um einen\nschauspielerischen Leistung, der Kamerafüh-                 Film handelt, der unter Berücksichtigung des\nrung und des Bildschnittes von geringer                     dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der\nQualität sind. Von geringer Qualität ist na-                Gestaltung, der schauspielerischen Leistun-\nmentlich die Darstellung von sexuellen Vor-                 gen, der Kameraführung und des Bildschnitts\ngängen und Brutalitäten in aufdringlich ver-                einen guten Gesamteindruck hinterläßt (guter\ngröbernder spekulativer Form.\"                              Unterhaltungsfilm).","1252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Für die Zc1hlung von Zusatzbeträgen        7. § 11 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nwerden Fihrlich 1,0 Millionen Deutsche Mark\n,,5. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungs-\nqemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 bereitgestellt. Außer-\nkosten des zu fördernden Films überstei-\ndem wird der Anstalt zu diesem Zweck jähr-\ngen.\"\nlich ein Betrag von 1,6 Millionen Deutsche\nMurk aus dem gemäß § 21 a gebildeten Son-\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\ndervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\" zuge-\nführt. Der Betrag ist den Herstellern nach              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nMaßgabe des Anteils zuzuerkennen, den der\n,, (1) Die Inanspruchnahme des Grundbetra-\neinzelne Film an den Einspielergebnissen\nges verpflichtet den Hersteller, das ihm zu-\naller in Absatz 1 bezeichneten Filme, die im\nstehende ausschließliche Fernsehnutzungs-\nabgelaufenen Kalenderjahr die Vorausset-\nrecht an dem Referenzfilm für den Geltungs-\nzungen für die Gewährung des Grundbetra-\nbereich dieses Gesetzes und für die Dauer\nges erfüllt haben, im jeweiligen Förderungs-\nvon fünf Jahren (Erstmonopol) nicht an deut-\nzeitraum (§ 7 Abs. 8 Sutz 2) im Geltungs-\nsche Rundfunkanstalten oder Dritte zu über-\nbereich dieses Gesetzes erzielt hat. Auf den\ntragen. Dies gilt auch für die ihm zustehen-\nZusatzbetrag kann die Anstalt vor Ablauf\nden Fernsehnutzungsrechte für andere Ge-\ndes Förderungszeitraumes nach Maßgabe der\nbiete des deutschen Sprachraums außerhalb\nHaushaltslage und der erzielten Einspiel-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit\nergebnisse Vorauszahlungen leisten.\"\neine technische Ausstrahlungsmöglichkeit in\nb) Absatz 4 erhält Folgende Fassung:                                 den Geltungsbereich dieses Gesetzes besteht.\nFür die Zeit nach Ablauf des Erstmonopols\n,, (4) Uber die Gewährung der Zusatzbe-                       von fünf Jahren, beginnend mit der Erst-\nträge entscheidet eine vom Verwaltungsrat                        aufführung im Geltungsbereich dieses Geset-\nauf jeweils ein Jahr aus seiner Mitte ge-                       zes, kann der Hersteller über das Fernseh-\nwählte Kleine Kommission, bestehend aus                         nutzungsrecht verfügen, es sei denn, daß die\n1. drei Mitql iedPrn des Deutschen Bundes-                      Anstalt das Fernsehnutzungsrecht vor Ablauf\ntages,                                                    von vier Jahren nach Erstaufführung für\n2. einem V('rirelc!r der Bundesregierung,                        weitere fünf Jahre nach Ablauf des Erst-\nmonopols sperrt. Die Anstalt kann dieses\n3. einem Beaullragten der beiden Kirchen,                        Recht in bis zu fünfzehn Fällen jährlich aus-\n4. zwei Vertretern des Hauptverbandes Deut-                      üben, wenn es im filmwirtschaftlichen Inter-\nscher Filmtheater e. V.,                                  esse liegt. Wird dieses Recht ausgeübt, hat\ndie Anstalt dem Hersteller als weitere Förde-\n5. einem Vertreter der Spielfilmproduzenten,                     rungshilfe einen Betrag von 100 000 Deutsche\n6. einem Vertreter des Verbandes der Film-                      Mark zu zahlen.\"                        ·\nverleiher e. V.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nFür jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ge-                    ,, (2) Uber die Ausübung des Rechts gemäß\nwählt. Die Kleine Kommission wählt aus                           Absatz 1 und die Verwertung der bereits er-\nihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie ist bei                     worbenen Fernsehnutzungsrechte eines Refe-\nAnwesenheit von sieben Mitgliedern be-                           renzfilms entscheidet das Präsidium. Sofern\nschlußfähig und entscheidet mit der Mehrheit                    filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegen-\nder anwesenden Stimmen. Gegen die Ent-                           stehen, kann das Präsidium auf Antrag des\nscheidung können die Minderheit und der                          Herstellers gestatten, abweichend von Ab-\nbetroffene Filmhersteller innerhalb eines                        satz 1 Satz 1 und 2 die Fernsehnutzungsrechte\nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung                        an dem Referenzfilm für den Geltungsbereich\nden Verwaltungsrat anrufen.\"                                    dieses Gesetzes an deutsche Rundfunkanstal-\nc) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-                       ten auch schon für die Zeit von zwei Jahren\ngefügt:                                                          ab Erstaufführung des Films zu vergeben.   11\n,, (5) Das Präsidium kann auf Antrag be-              c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nschließen, daß der Hersteller eines Referenz-                     ,, (3) Erzielt die Anstalt bei der Verwertung\nfilms, dem ein Grundbetrag nach § 8 nicht                       eines bereits in ihrem Besitz befindlichen\nzuerkannt worden ist und der Bruttoverleih-                     Fernsehnutzungsrechtes mehr als sie dem\neinnahmen in Höhe von mindestens 100 000                        Hersteller als weitere Förderungshilfe ge-\nDeutsche Mark erzielt hat, an der zusätz-                        zahlt hat, so hat sie ihm den Mehrbetrag\nlichen Förderungshilfe (Absatz 2) teilnimmt,                    auszuzahlen.     11\nsofern der Film ein Prädikatsfilm ist oder\nauf einem A-Filmfestspiel mit einem Haupt-               d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\npreis ausgezeichnet worden ist.\"                                  ,, (4) § 10 Abs. 1 findet auf die weitere För-\nderungshilfe entsprechende Anwendung.\"\n6. § 10 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n„4. soweit die Förderungshilfen nach den §§ 8             9. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nund 9 50 vom Hundert der Herstellungs-                     ,, (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines\nkosten des zu fördernden Films übersteigen.    11\ndeutschen Kurzfilms sowie eines nicht pro-","Nr. 79    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1971                          1253\nqramrnfüllencJcn deutschen Kinder- und Jugend-                 1. der Verwaltungskosten der Anstalt sowie\nfilms eine Förderungshilfe, wenn dem Film inner-                     erforderlich werdender Rückstellungen,\nhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch                   2. der Mittel zur Werbung für den deutschen\ndie Freiwillige Selbstkontrolle von der Film-                        Film im In- und Ausland in Höhe von min-\nbewertungsstelle Wiesbaden in 35-mm-Fassung                          destens 500 000 Deutsche Mark,\ndas Prädikat „besonders wertvoll\" zuerkannt                    3. der Mittel für den Zusatzbetrag in Höhe\nworden ist. Auch Filme, die in 16-mm-Fassung                         von 1,0 Millionen Deutsche Mark (§ 9\nhergestellt werden, fallen darunter, sofern diese\nAbs. 2 Satz 1),\nzur öffentlichen Vorführung bestimmt sind. Ist\ndiesem Film das Prädikat „wertvoll\" zuerkannt                  4. der Förderungsmittel für den nicht pro-\nworden, so wird dem Hersteller eine Förde-                           grammfüllenden Kinder- und Jugendfilm\nrungshilfe nur gewährt, wenn dem Film außer-                         und den Kurzfilm in Höhe von 1,2 Millio-\ndem c:rnf einem Filmfestspiel oder aus anderem                      nen Deutsche Mark,\nAnlaß eine besondere Auszeichnung verliehen                    die Mittel zur Förderung der programmfüllen-\nworden isl, die eine dem Prfülikat „besonders                  den Filme zu den Mitteln für die Erneuerung\nwertvoll\" vergleichbure Bedeutung hat. § 7                     und Verbesserung der Filmtheater im Ver-\nAbs. 3 und 9 gilt entsprechend. Die Förderungs-                hältnis von zwei zu eins stehen sollen; hier-\nhilfe wird nur auf Antrag und nur auf Grund                    bei bleiben Zahlungen aus dem Sonder-\nsolcher Filme gewährt, die nicht früher als ein                vermögen „Ufi-Abwicklungserlös\" (§ 21 a)\nJahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der                 unberücksichtigt. Die für die Verlängerung\nFreiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden                der Sperrzeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 er-\nsind. Der Antrag ist spätestens einen Monat                    forderlichen Mittel werden bis zum Höchst-\nnach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Höchst-                 betrag von 1,5 Millionen Deutsche Mark jähr-\nfrist zu stellen. Die Anstalt verteilt den für diese           lich von den für die Erneuerung und Verbes-\nFörderungshilfen nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zur Ver-               serung der Filmtheater vorgesehenen Mitteln\nfügung stehenden Betrag spätestens drei Monate                 in Abzug gebracht. Die von den Rundfunk-\nnach dem Schluß eines Haushaltsjahres an die                   anstalten für die Ubertragung der Fernseh-\nHersteller der in den Sätzen 1 und 2 bezeichne-                nutzungsrechte gezahlten Beträge sind im\nten Filme zu gleichen Teilen. § 10 Abs. 1 und 2                jeweiligen Kalenderjahr dem Fonds für die\nund § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden entsprechende               Zuerkennung des Grundbetrages zuzuteilen.\"\nAnwendung mit der Maßgabe, daß diese Förde-                b) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nrungshilfen auch zur Finanzierung der Herstel-\n,,Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat,\nlungskosten neuer programmfüllender deutscher\ndem Bundesminister für Wirtschaft und Fi-\nFilme verwendet werden können.\"\nnanzen und dem Bundesrechnungshof vorzu-\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                  legen.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n13. § 21 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Die Anstalt hat spätestens drei Monate\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nnach dem Schluß eines Haushaltsjahres für\ndas abgelaufene Haushaltsjahr Förderungs-                  ,, (1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9\nhilfen nach Absatz 1 in Höhe des nach § 18               und 13 werden nur gewährt, wenn der Refe-\nAbs. 2 festgelegten Betrages zur Verfügung              renzfilm bis zum 31. Dezember 1972 im Gel-\nzu stellen.\"                                             tungsbereich dieses Gesetzes erstaufgeführt\noder im Falle des § 13 von der Freiwilligen\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                           Selbstkontrolle freigegeben worden ist. För-\n,, (5) Die Auszahlung setzt den Nachweis               derungshilfen nach § 14 werden letztmalig\nvoraus, daß in dem betreffenden Filmtheater              für das Haushaltsjahr 1973 gewährt.\"\nwährend des Erhebungszeitraumes zu allen             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nFilmprogrammen mit Spielfilmen von einer                   ,, (2) Anträge auf die Gewährung von För-\nVorführdauer bis zu 110 Minuten ein Kurz-                derungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können\nfilm oder eine deutsche Wochenschau vorge-               nur bis zum 31. März 1975 gestellt werden.\nführt worden ist.\"                                       Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder-\nund Jugendfilme verlängert sich diese Frist\n11. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           bis zum 31. März 1978. Anträge auf die Ge-\nwährung von Förderungshilfen nach § 14\n,, (2) Die Filmabgabe wird bis zum 31. Dezember\nkönnen nur bis zum 31. März 1974 gestellt\n1973 erhoben.\"\nwerden.\"\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\n14. Hinter § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 21 a\n,, (2) In dem Haushaltsplan sind jährlich die\nBeträge festzulegen, die für die einzelnen in          (1) Als Vermögen des Bundes wird ein Son-\ndiesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaß-            dervermögen „Ufi-Abwicklungserlös\" gebildet.\nnahmen Verwendung finden sollen. Dabei ist              (2) Der aus der Abwicklung und Entflechtung\ndavon auszugehen, daß nach Abzug                    des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens","1254                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnach der Berichtigung der Schulden verbleibende          mäßigen Verwendung ist das· Vermögen ver-\nAbwicklungserlös ist, soweit er nicht auf Beteili-       zinslich anzulegen. Die Verwaltung des Sonder-\ngungsrechte anderer Gesellschafter als des Rei-          vermögens obliegt dem Bundesminister für\nches entfällt, in Ergänzung von § 15 des Gesetzes        Wirtschaft und Finanzen. Die Kosten der Ver-\nzur Abwicklung und Entflechtung des ehe-                 waltung trägt das Sondervermögen.\"\nmaligen r<:!ichseigenen Filmvermögens vom\n5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 276) unmittel-\nArtikel 2\nbar an das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungs-\nerlös\" abzuführen. Der Bund führt dem Sonder-           Artikel 1 Nr. 1, 4 und 8 gilt nicht für Referenz-\nvermögen im Haushaltsjahr 1971 einen Betrag          filme, deren Hersteller bis zum Tage des Inkraft-\nin Höhe der im Bundeshaushalt 1970 verein-           tretens dieses Gesetzes die Anspruchsvoraussetzun-\nnahmten Vorwegausschüttung von 8 Millionen           gen für die Gewährung eines Grundbetrages gemäß\nDeutsche Mark zu.                                    § 8 erfüllt haben.\n(3) Das Sondervermögen ist für die Förderung\nder Filmwirtschaft zu verwenden. Uber die Ver-                              Artikel 3\nwendung im einzelnen entscheidet, soweit sie            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nsich nicht aus § 9 Abs. 2 ergibt, der Bundes-        Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nminister für Wirtschaft und Finanzen im Ein-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\nnach Anhörung der Filmförderungsanstalt. § 15\nSatz 2 des Gesetzes zur Abwicklung und Ent-                                 Artikel 4\nflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmver-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmögens bleibt unberührt. Bis zur bestimmungs-        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nEhmke\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}