{"id":"bgbl1-1971-79-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":79,"date":"1971-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/79#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_79.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland","law_date":"1971-08-09T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1249\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                         Z1997 A\n1971                      Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1971                                                    1 Nr. 79\nTag                                                In h a 1t                                                        Seite\n9. 8. 71    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-\ngleichsrechts im Saarland ............................................._. . . . . . . . . . . . . . .    1249\nli21-1-1\n9. 8. 71    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films                        1251\n707-5\n9.8. 71     Dritte Verordnung zur Ergtinzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz ...... .                    1255\n223-1\n3. H. 71   Entscheidung des Bundesverfassungsgeridits (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuer-\ngesetzes [Mehrwertsteuer] vom 29. Mai 1967) ........................................ .                   1256\n611-1()\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts\nim Saarland\nVom 9. August 1971\nDer Bundeslug hat mit Zusllmmung des Bundes-                    Höhe von 50 vom Hundert des Jahresaufwands\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe im Saar-\nland. Der Bund leistet ein Drittel, das Saarland\nzwei Drittel dieses Zuschusses.\nArtikel 1                              (3) Der Ausgleichsfonds leistet einmalig\nDas Gesetz zur Einführung von Vorschriften des                 a) an das Saarland einen Betrag von neunzig\nLastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960                  Millionen Deutsche Mark in drei Raten\n(Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert durch § 4                am 25. August und 25. November 1971 sowie\ndes Siebzehnten Gesetzes zur Anderung des Lasten-                     am 25. Mai 1972,\nausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes-                    b) an den Bund einen Betrag von zwei Millionen\ngesetzbl. I S. 585), wird wie folgt geändert:                         Deutsche Mark.\n1. § 3 erhält folgende Fassung:\n(4) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des\nLastenausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei\n,,§ 3                            der Anwendung dieser Vorschrift im übrigen\nGeltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes\nBeiträge der öffentlichen I-foushalte                bleiben die auf das Saarland entfallenden Ein-\nan den Ausgleichsfonds                        nahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds außer\n(1) Das Saarland leistet an den Ausgleichsfonds             Ansatz.\"\nbis zum 31. Dezember 1979 einen jährlichen Zu-\nschuß in Höhe von 25 vom Hundert seines Auf-                2. § 32 Abs. 3 wird gestrichen.\nkommens an Vermögensteuer im jeweiligen\nRechnungsjahr.                                              3. In § 37 Abs. 3 werden vor den Worten „zu set-\n(2) Der Bund und das Saarland leisten an den                zen\" die Worte eingefügt „und von Anträgen auf\nAusgleichsfonds einen jährlichen Zuschuß in                    Gewährung von Leistungen für Hausratverluste","1250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnach saarländischen Rechts- oder Verwaltungs-         im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nvorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2) \".            dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                              Artikel 3\nund des § 13 Abs. l des Dritten Uberleitungsgeset-         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nzes vom 4. Januar 19.52 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch    1970 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für~besondere Aufgaben\nEhmke\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}