{"id":"bgbl1-1971-78-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":78,"date":"1971-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/78#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_78.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen eine Verbreitung von Tierseuchen beim Verbringen von Waren aus den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik (Tierseuchenschutzverordnung DDR)","law_date":"1971-08-06T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1242                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nzum Schutz gegen eine Verbreitung von Tierseuchen\nbeim V erbringen von Waren aus den Währungsgebieten der Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik\n(Tierseuchenschutzverordnung DDR)\nVom 6. August 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und                    lenz modifizierte Stämme, die von solchen\ndes § 7 Abs. 1 und 4 des Viehseuchengesetzes in der                  Erregern abstammen;\nFassung der Bekc1nnlmc1clnmg vom 27. Februar 1969        7. Verbringen in das Wirtschaftsgebiet: das Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des                   bringen aus den Währungsgebieten der\nBundesrates verordnet:                                               Mark der Deutschen Demokratischen Re-\npublik in das Wirtschaftsgebiet;\n8. Verbringen durch das Wirtschaftsgebiet: die Be-\n1. Begriffsbestimmungen                               förderung unter zollamtlicher Uberwa-\nchung ohne Umladung und Zwischen-\n§ 1                                        lagerung aus den Währungsgebieten der\nMark der Deutschen Demokratischen Re-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                   publik durch das Wirtschaftsgebiet in\n1. Klauentiere: Haus- und Wildwiederkäuer sowie                      fremde Wirtschaftsgebiete;\nHaus- und Wildschweine;                       9. Amtliche Bescheinigung: eine von der für den\n2. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ze-                   Herkunftsort der Ware zuständigen Be-\nbras und Zebroide;                                        hörde ausgestellte und mit einem amt-\nlichen Siegel versehene Bescheinigung.\n3. Geflügel:\na) Hausgeflügel: Gänse, Enten, Hühner - ein-\nschließlich Perlhühner und Truthühner - ,                         II. Lebende Tiere\nTauben und Pfauen;\n§ 2\nb) Wildgeflügel: Fasanen, Rebhühner, Schnee-\nhühner, Steinhühner, Haselhühner, Moor-           (1) Das Verbringen lebender Klauentiere, Ein-\nhühner, Flughühner, Wachteln, Schnepfen       hufer, Hasen, Hauskaninchen, Wildkaninchen, leben-\n-einschließlich Bekassinen - , Trappen,        den Geflügels, lebender Papageien, Sittiche, Affen\nWildtauben, Auerwild, Birkwild, Rackel-        und Halbaffen in oder durch das Wirtschaftsgebiet\nwild, Trutwild, Schwäne, Wildgänse,          bedarf der veterinärpolizeilichen Genehmigung.\nWildenten und Wasserhühner;                       (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht\n4. Fleisch: zum menschlichen Genuß bestimmte Teile       das Verbringen lebender Einhufer in oder durch das\ngeschlachteter oder erlegter Klauentiere     Wirtschaftsgebiet, wenn die Tiere von einer amts-\nund die daraus hergestellten Fleisch- und     tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet\nWurstwaren;                                   sind, die nicht älter als zehn Tage ist und mit der\n5. Futtermittel tierischer Herkunft: zur Verwendung      nachgewiesen wird, daß die Tiere\nals Futtermittel bestimmte, von Tieren        1. während der letzten drei Monate vor der Ver-\nstammende Teile oder Erzeugnisse aller             ladung oder, wenn sie jünger als drei Monate\nArt in unbearbeitetem oder bearbeitetem            sind, seit ihrer Geburt ununterbrochen in den\nZustand, insbesondere: Meerestiere (z.B.          Währungsgebieten der Mark der Deutschen De-\nFische, Meeressäugetiere, Krebse und              mokratischen Republik gehalten worden sind,\nWeichtiere, getrocknet, auch gemahlen),       2. am Tage der Verladung amtstierärztlich unter-\nFleischfuttermehl,     Fleischknochenmehl,        sucht worden sind und keine klinischen Anzeichen\nFutterknochenschrot, Knochenfuttermehl,           einer übertragbaren Krankheit aufgewiesen haben\nTierkörpermehl, Tierkörperkuchen, Tier-           und\nkörperextrakt, Futterblutmehl, Grieben-,      3. während der letzten 30 Tage vor der Verladung\nFett- und Fleischkuchen, Milch und Milch-         zu einem Herkunftsbestand gehört haben, in dem\nerzeugnisse, Federmehl und Schlacht-              während der letzten sechs Monate Rotz (Malleus),\nabfälle von Geflügel sowie Mischungen,            Beschälseuche (Exanthema coitale paralyticum),\nin denen vorstehende Futtermittel ent-            ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equo-\nhalten sind;                                      rum) oder ansteckende Gehirn-Rückenmarkent-\n6. Lebende Tierseuchenerreger: vermehrungsfähige             zündung (Borna'sche Krankheit, Meningo-Ence-\nErreger, die bei Tieren übertragbare              phalitis equorum) und während der letzten\nKrankheiten hervorrufen können, sowie             40 Tage andere auf Einhufer übertragbare Krank-\nvermehrungsfähige, hinsichtlich der Viru-         heiten amtlich nicht festgestellt worden sind.","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1971                        1243\n(3) Lebende Klauenliere und Einhufer müssen wie               nation einen Titer von weniger als 30 IE/ml\nfolgt gekennzeichnet sein:                                       aufgewiesen haben;\n1. Klc1uen1iere mit Ausnahme von Schweinen beim              b) bei Hausschweinen die Tiere aus Betrieben\nVerbringen in das Wirtschaftsgebiet durch amt-               stammen, in denen während der letzten drei\nliche oder amtlich anerkannte Marken;                        Monate vor dem Abtransport zur Schlachtung\nMaul- und Klauenseuche, Brucellose, Schweine-\n2. Klc1uentierc beim Verbringen durch das Wirt-                  pest oder ansteckende Schwei~elähme (Te-\nschaftsgebiet sowie Schweine beim Verbringen in              schener Krankheit) und im Umkreis von 10\ndas Wirtschaftsqebiet durch eine Kennzeichnung               Kilometern um diese Betriebe Maul- und\nnach Nummer 1 oder eine andere dauerhafte, den               Klauenseuche oder ansteckende Schweine-\nIdentitätsnachweis gewährleistende Kennzeich-                lähme (Teschener Krankheit) während der\nnung;                                                         letzten 30 Tage vor der Schlachtung amtlich\n3. Einhufer beim Verbringen in das Wirtschafts-                  nicht festgestellt worden sind;\ngebiet durch Hufbrand, Mähnenplomben oder            2. bei Fleisch von Wildwiederkäuern und von Wild-\nMarken; der Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn          schweinen und ganzen Körpern dieser Tiere in\nder Identitätsnachweis auch durch die Beschrei-          der Decke die Tiere an einem innerhalb der Wäh-\nbung des Tieres in einer amtstierärztlichen Ge-          rungsgebiete der Mark der Deutschen Demokra-\nsundheitsbescheinigung gewährleistet ist.                tischen Republik gelegenen Ort erlegt worden\nsind, an dem und in dessen Umgebung bis zu\n§ 3                              einer Entfernung von 20 Kilometern am Tage der\n(1) Lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen, Haus-           Erlegung und während der letzten 30 vorange-\nkaninchen, Wildkaninchen, lebendes Geflügel, le-             gangenen Tage kein Fall von Maul- und Klauen-\nbende Papageien und Sittiche unterliegen vor dem             seuche aufgetreten ist.\nVerbringen in oder durch das Wirtschaftsgebiet der\n(2) Der Vorlage einer amtstierärztlichen Gesund-\namtstierärztlichen Untersuchung bei der Zolldienst-\nheitsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf es\nstelle.\nnicht für\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen-      1. zubereitetes Fleisch, das ausweislich einer amt-\ndung lebender Tiere der in Absatz 1 genannten                lichen Bescheinigung mit trockener oder feuchter\nArten ist der Zolldienststelle unter Angabe der Art          Hitze so behandelt worden ist, daß in allen Teilen\nund Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher              des Fleisches eine Temperatur von mindestens\nmitzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten           65° C erreicht wurde,\nWerktag nach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie\n48 Stunden vorher mitzuteilen.                           2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,\n3. vollkommen trockene oder vollkommen durchge-\nsalzene Därme,\nIII. Fleisch und geschlachtetes Hausgeflügel       4. Fleisch, das im Personenverkehr zum eigenen\nVerbrauch oder auf Schiffen oder auf der Eisen-\n§ 4                              bahn zur Verpflegung der Reisenden oder Be-\nschäftigten mitgeführt wird.\n(1) Fleisch darf in das Wirtschaftsgebiet nur ver-\nbracht werden, wenn der Zolldienststelle eine amts-\ntierärztliche Gesundheitsbescheinigung vorgelegt\n§ 5\nwird, aus der hervorgeht, daß\n(1) Geschlachtetes Hausgeflügel darf in das Wirt-\n1. bei Fleisch von Hausklauentieren die Tiere, vom\nschaftsgebiet nur in brat- oder kochfertigem Zustand\nTage der Schlachtung an gerechnet, seit minde-\noder in Form von Fleischerzeugnissen verbracht\nstens drei Monaten oder wenn sie jünger als drei\nwerden.\nMonate sind, seit ihrer Geburt, in den Währungs-\ngebieten der Mark der Deutschen Demokratischen          (2) Absatz 1 gilt nicht für Gänse, die vollkommen\nRepublik gehalten worden sind, unmittelbar vor       gerupft und bei denen auch Kopf, Hals, Flügel und\nund nach der Schlachtung tierärztlich untersucht     Schenkel völlig federfrei sind. Beim gewerbsmäßi-\nund als frei von Seuchen befunden wurden, die        gen Ausschlachten der Gänse im Wirtschaftsgebiet\nauf Klauentiere übertragbar sind, sowie ferner       anfallende Schlachtabfälle sind unschädlich zu be-\na) bei Hauswiederkäuern die Tiere aus Betrieben      seitigen.\nstammen, in denen während der letzten drei          (3) Brat- oder kochfertig im Sinne des Absatzes 1\nMonate vor dem Abtransport zur Schlachtung      ist geschlachtetes Hausgeflügel, bei dem Kopf,\nMaul- und Klauenseuche oder Brucellose und      Schlund einschließlich Kropf, Luftröhre, Magen,\nim Umkreis von zehn Kilometern um diese         Darm, Geschlechtsorgane und die Füße bis zum\nBetriebe während der letzten 30 Tage vor der    Unterschenkel entfernt sind. Hals, Herz, Lunge, Le-\nSchlachtung Maul- und Klauenseuche amtlich      ber ohne Gallenblase, Nieren, Milz und der aufge-\nnicht festgestellt worden ist; der geforderte   schnittene, von der Harnschicht befreite Muskel-\nNachweis über die Brucellosefreiheit kann       magen können beigefügt sein.\ndurch eine Bescheinigung ersetzt werden, daß\ndie Tiere bei einer frühestens 30 Tage vor der      (4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für das\nSchlachtung durchgeführten Blutserumaggluti-    Verbringen von Geflügelteilen.","1244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nIV. Tierische Teile außer Fleisch,             nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann mit\ntierische Erzeugnisse und Rohstoffe sowie          den erforderlichen Auflagen verbunden werden.\nRauhfutter und Stroh\n§ 6\nVI. Beförderung in Freihafengebiete\n(1) Das Verbringen folgender Waren in das Wirt-\nschaftsgebiet bedarf der veterinärpolizeilichen Ge-\nnehmigung:                                                                            § 8\n1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-                Die Beschränkungen der §§ 4 bis 7- gelten nicht bei\nkäuern sowie Schweineborsten; als unbearbeitet          der Beförderung aus den Währungsgebieten der\ngelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und          Mark der Deutschen Demokratischen Republik durch\nSchweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche          das Wirtschaftsgebiet unter zollamtlicher Uber-\nunterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen             wachung ohne Umladung und Zwischenlagerung in\nsind;                                                  ein Freihafengebiet des Wirtschaftsgebietes zur\n2. Hörner von Wiederkäuern;                                Weiterbeförderung in fremde Wirtschaftsgebiete.\n3. Häute, Felle und Klauen von Klauentieren;\n4. tierischer Dünger sowie Rauhfutter und Stroh;\nVII. Erteilung von Genehmigungen und\n5. Knochenmehl, Knochengrieß, Knochenschrot sowie\nZulassung von Ausnahmen\nKnochen oder Knochenstücke in rohem, gekochtem\noder entfettetem Zustand;\n§ 9\n6. Futtermittel tierischer Herkunft;\n(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach § 2\n7. in den    Nummern 1 bis 6 und in§ 4 nicht genannte\nAbs. 1 und § 6 Abs. 1 sind zu erteilen, wenn eine\nTeile,   Erzeugnisse und Rohstoffe von Klauen-\nVerbreitung von Tierseuchen nicht zu befürchten\ntieren,   ausgenommen Milch und Milcherzeug-\nist. Die Genehmigungen können unter Bedingungen\nnisse,  sowie nicht unter § 5 fallende Geflügel-\nerteilt werden und sind mit Auflagen zu verbinden.\nteile.\n(2) Der Genehmigung nac:h Absatz 1 bedarf nicht            (2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigun-\ndas Verbringen von                                          gen nach dieser Verordnung ist jeweils die für das\nVeterinärwesen zuständige oberste Behörde des\nl. gegerbten, vollkommen gesalzenen oder vollkom-          Landes, auf dessen Gebiet die Zolldienststelle liegt,\nmen trockenen Häuten und Fellen, gekalktem             über die die Ware verbracht werden soll.\nLeimleder sowie gekalkten und von Haaren und\nFleischteilen befreiten Häuten und Fellen,                (3) Die für das Veterinärwesen zuständigen ober-\nsten Landesbehörden können in Einzelfällen Aus-\n2. vollkommen trockenen Hörnern und Klauen,\nnahmen von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Satz 2 und\n3. Rauhfutter und Stroh, sofern es nur zur Verpak-          Abs. 4 zulassen, wenn sichergestellt ist, daß keine\nkung anderer Waren verwendet wird,                      Tierseuchen verbreitet werden.\n4. Warenmustern der in Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 auf-\ngeführten Waren bis zum Gewicht von 5 Kilo-\ngramm,\nVIII. Ordnungswidrigkeiten\n5. Knochen oder Knochenteilen, die sich in natür-\nlichem Zusammenhang mit Gehörnen, Geweihen,\nGamskruken oder Muffelschnecken befinden, so-                                     § 10\nfern sie von WeichteileL völlig befreit und luft-          Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ntrocken sind, sowie Knochen zu Schnitzzwecken.          des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahr lässig\n1. entgegen § 2 Abs. 1 ohne die erforderliche Ge-\nV. Tierseuchenerreg,er und Impfstoffe,              nehmigung lebende Klauentiere, Einhufer, Hasen,\ndie Tierseuchenerreger enthalten                  Hauskaninchen, Wildkaninchen, lebendes Ge-\nflügel, lebende Papageien, Sittiche, Affen oder\nHalbaffen in oder durch das Wirtschaftsgebiet\n§ 7                               verbringt,\nDas Verbringen von lebenden Tierseuchenerre-             2. entgegen § 4 Abs. 1 ohne die erforderliche Ge-\ngern für wissenschaftlich geleitete Einrichtungen und           sundheitsbescheinigung Fleisch von Klauentieren\nBetriebe zur Durchführung von Forschungen oder                  oder ganze Körper dieser Tiere in das Wirt-\nzur Herstellung von Sera, Impfstoffen und diagno-              schaftsgebiet verbringt,\nstischen Mitteln und das Verbringen von Impfstof-\nfen, die lebende Tierseuchenerreger enthalten und           3. entgegen § 5 geschlachtetes Hausgeflügel oder\nzur Bekämpfung von Viehseuchen bestimmt sind, in               Geflügelteile in das Wirtschaftsgebiet verbringt,\ndas Wirtschaftsgebiet kann genehmigt werden, so-            4. entgegen § 6 Abs. 1 ohne die erforderliche Ge-\nfern im Einzelfall festgestellt wird, daß hierfür ein          nehmigung die dort bezeichneten Waren in das\nBedürfnis besteht und veterinärpolizeiliche Gründe             Wirtschaftsgebiet verbringt,","Nr. 78 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1971                          1245\n5. einer nach § 7 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 für      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\ndas Verbringen in oder durch das Wirtschafts-         setzes zur Änd~rung des Viehseuchengesetzes vom\ngebiet festgesetzten Auflage zuwiderhandelt.          26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nBerlin.\nIX. Schlußvorschriften\n§ 11                                                    §  12\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-        Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1971 in\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       Kraft.\nBonn, den 6. August 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nProf. Dr. Fielen"]}