{"id":"bgbl1-1971-78-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":78,"date":"1971-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes","law_date":"1971-08-09T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1241\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                        Z1997A\n1971                     Ausgcgehcn zu Bonn am 11. August 1971                                                                      1 Nr. 78\nTc1g                                              Inhalt                                                                          Seite\n9.8. 71     Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebiets-\nbestandes der Länder nach ArUkel 29 Abs. '1 des Grundgesetzes ...................... :                                   l 241\n101-5\nG. 8. 71    Verordnu~g zum Schutz gegen eine Verbreitung von Tierseuchen beim Verbringen von\nW,uen aus den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik\n(Tierseuchenschul.zverordnung DDR) ................................................. .                                  1242\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriHen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1246\n--\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen\ndes Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\nVom 9. August 1971\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mit-                  f) Grundstücke wirtschaftlich sinnvoll zu teilen,\nglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das                   g) leistungsfähige und sinnvoll abgegrenzte Ge-\nfolgende Gesetz beschlossen:                                         meinden zu schaffen.                   11\nArtikel\nArtikel 2\nDas Gesetz über das Verfahren bei Anderungen\ndes Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (Bun-               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndesgesetzbl. I S. 65) wird wie folgt gei:indert:               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 1 wird wie folgt geändert:                                lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n1. Absatz 1 crhfüt folgende Fassung:\n,, (1) Grenzen zwischen Ländern können nach\nMaßgabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn                                                   Artikel 3\ndas Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nwerden soll, 1000 ha nicht übersteigt und von               dung in Kraft.\nnicht mehr als 500 Einwohnern bewohnt ist.        11\n2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n,, (2) Das Gebiet kann bis zu 1 000 ha und die\nEinwohnerzahl bis zu 2 000 Personen betragen,\nwenn die Änderung erfolgt, um                               Bonn, den 9. August 1971\na) die Landesgrenze zu begradigen,\nDer Bundespräsident\nb) die Landesgrenze an eine topographische Ge-                                              Heinemann\ngebenheit anzulehnen,\nc) die Landesgrenze dem Verlauf von Grund-                                  Für den Bundeskanzler\nstücksgrenzen anzupassen,                                                Der Bundesminister\nd) kleine Enklaven aufzuheben oder die staats-                           für besondere Aufgaben\nrechtliche Trennung geschlossener Siedlungen                                               Ehmke\nzu beseitigen,\ne) die Rechtsverhältnisse einer Straße oder eines                  Der Bundesminist9r des Innern\nGewässers zu ordnen,                                                                    Genscher"]}