{"id":"bgbl1-1971-77-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":77,"date":"1971-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/77#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-77-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_77.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung des Zonenrandgebietes (Zonenrandförderungsgesetz)","law_date":"1971-08-05T00:00:00Z","page":1237,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 77   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1971                          1237\nGesetz\nzur Förderung des Zonenrandgebietes\n(Zonenrandförderungsgesetz)\nVom 5. August 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                cc) Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Fortbildupgs- und Umschulungsstätten, so-\nweit ein unmittelbarer Zusammenhang\n§ 1\nmit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft\nan geschulten Arbeitskräften besteht.\nZielsetzung\n2. Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Teilung\n(1) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Tei-\nDeutschlands bedingten Frachtmehrkosten.\nlung Deutschlands ist entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4\ndes Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bun-       3. Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Auf-\ndesgesetzbl. I S. 306) die Leistungskraft des Zonen-       träge.\nrandgebietes bevorzugt zu sU:irken.\n(2) Der Förderun~J des Zonenrandgebietes ist von                               § 3\nden Behörden des Bundes, den bundesunmittelbaren                       Steuerliche Vorschriften\nPlanungsträgern und im Rahmen der ihnen oblie-\ngenden Aufgaben von df)n bundesunmittelbaren              (1) Bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerb-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-   lichen Betriebstätte im Zonenrandgebiet Investi-\nlichen Rechts lwsonderer Vorrang einzuräumen.          tionen vornehmen, kann im Hinblick auf wirtschaft-\nliche Nachteile, die sich aus den besonderen Ver-\nhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zu-\n§ 2                          gelassen werden, daß bei den Steuern vom Einkom-\nRegionale Wirtschaftsförderung             men einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie\ndie Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit\nZum Ausgleich von Standortnachteilen, zur Siche-    berücksichtigt werden. Wirtschaftliche Nachteile im\nrung und Schüffung von Dauerarbeitsplätzen sowie       Sinne des Satzes 1 können unter anderem in der er-\nzur Vmbessenmg der Infrastruktur werden insbe-         schwerten Absatzlage, der weiten Entfernung von\nsondere folgende Maßnahmen durchgeführt:               der Rohstoffbasis oder der ungünstigen örtlichen\n1. Bevorzugte Berücksichtigung des Zonenrandge-        Lage bestehen.\nbietes bei\n(2) Sonderabschreibungen, die auf Grund des Ab-\na) der Fördcnmg der gewerblichen Wirtschaft bei\nsatzes 1 gewährt werden, dürfen\nErrichtung, Ausbau, Umstellung oder grund-\nlegender Rationalisierung von Gewerbebe-        a) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ntrieben,                                             vermögens insgesamt 50 vom Hundert,\nb) der Förderung des Ausbaues der Infrastruk-      b) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-\ntur, soweit. es für die Entwicklung der ge-          lagevermögens insgesamt 30 vom Hundert\nwerblichen Wirtschaft. erforderlich ist, durch  der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht\naa) Erschließung von Industriegelände im Zu-    übersteigen. Sie können im Wirtschaftsjahr der An-\nsammenhang mit Maßnahmen nach Buch-        schaffung oder Herstellung und in den vier folgen-\nstaben a,                                  den Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für\nbb) Ausbau von Verkehrsverbindungen, Ener-      Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 des Einkom-\ngie- und Wasserversorgungsanlagen, Ab-     mensteuergesetzes in Anspruch genommen werden.\nwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen      In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich\nsowie öffentlichen Fremdenverkehrsein-     die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen\nrichtungen,                                Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-","1238                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnutzun~Jsdau(~r, bei Cebäuden nach dem Restwert             (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nund dem nach § 7 /\\ bs. 4 des Einkommensteuer-           zulassen, daß im Zonenrandgebiet bei der Förde-\ngesetzes unll!r Berücksichliqtmg der Restnutzungs-       rung des Wohnungsbaues für Arbeitnehmer die Ein-\ndauer mc.1 ß\\Jehenden I Tunderl.satz. Für Sonderab-      kommensgrenze für den öffentlich geförderten so-\nschwibtm~Jen, die auf Crund des Absatzes 1 bereits       zialen Wohnungsbau (§ 25 des Zweiten Wohnungs-\nfür Anzahlungen auf A nschafJungskosten und für          baugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965\nTeilhersLellun~JskosLcn gewlihrl. werden, gelten die     - Bundesgesetzbl. I S. 1617 - , zuletzt geändert durch\nSätze 1 bis 3 mit der Maß~Jilbe entsprechend, daß an     das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli\ndie Stelle d(!s Wirlschaflsjc1hres der Anschaffung       1968 -     Bundesgesetzbl. I S. 821 -) angemessen\noder Herstellung das Wi rtschaHsjahr der Anzah-          überschritten wird.\nlung oder Teilherstellung tritt. Die Summe der Son-\nderabschreibungen nach den Sätzen 1 bis 4 darf die\nin Sc1lz 1 bezeichneten Bel.rlige nicht übersteigen.                                § 6\n(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen bei dem                             Soziale Einrichtungen\nGewerbebetric~b, zu dem die Betriebstätte im Zonen-          (1) Der Bund fördert im Zonenrandgebiet im Be-\nrandgebiet gehört, nicht zur Entstehung oder Er-         nehmen mit den Ländern durch Zuwendungen zur\nhöhung eines Verlustes führen.                            Deckung von Finanzierungsspitzen die Schaffung so-\n(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Unterneh-       zialer Einrichtungen, insbesondere von Kindergär-\nmen, deren Ertrags- und Vermögenslage nachhaltig         ten, Stätten der Jugendarbeit, Sportstätten, Fami-\nso günstig ist, daß eine Maßnahme nach Absatz 1          lienferienstätten und von überörtlichen Einrichtun-\nauch unter Berücksichtigung der besonderen Ver-          gen für die ältere Generation.\nhältnisse im Zonenrandgebiet nicht vertretbar er-           (2) Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und Mo-\nscheint.                                                  dernisierung von Einrichtungen der beruflichen Bil-\n(5) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 131            dung und von überregionalen Einrichtungen der\nAbs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Reichsabgabenord-        Rehabilitation werden im Zonenrandgebiet beson-\nnung sinngemäß.                                           ders gefördert. Die Förderung erstreckt sich auch\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für       auf Werkstätten für Behinderte.\nInvestitionen, die im Zonenrandgebiet im Rahmen              (3) Die Förderung soll sich vorwiegend auf räum-\neines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder       liche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren.\neiner selbständigen Arbeit vorgenommen werden.\n(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sind erst-\n§ 7\nmals auf nach dem 31. Dezember 1970 gestellte An-\nträge anzuwenden, es sei denn, daß die Anträge                             Bildung und Kultur\nWirtschaftsgüter betreffen, die vor dem 1. Januar            Der Bund fördert im Zonenrandgebiet im Beneh-\n1971 angeschafft oder hergestellt worden sind.           men mit den Ländern durch Zuwendungen zur Dek-\nkung von Finanzierungsspitzen den Bau und die\nEinrichtung allgemeinbildender Schulen und son-\n§ 4                            stige kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, ins-\nbesondere auf dem Gebiet der Jugend- und Erwach-\nVerkehr\nsenenbildung. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.\nDie Verkehrserschließung und Verkehrsbedienung\nsind im Zonenrandgebiet im Rahmen des Ausbaues\nder Bundesverkehrswege bevorzugt zu fördern. Dies                                   § 8\n_gilt auch für die Schaffung von Verkehrsverbünden                             Finanzierung\nder dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrs-\nunternehmen.                                                 Die Durchführung der in diesem Gesetz genannten\nMaßnahmen erfolgt im Rahmen der im jeweiligen\n§ 5\nBundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel.\nWohnungswesen\n(1) Zur Verbesserung der Wohnungsversorgung                                      § 9\nim Zonenrandgebiet ist der soziale Wohnungsbau                      Abgrenzung des Zonenrandgebietes\nsowie die Instandsetzung und Modernisierung des\nWohnungsbestandes bevorzugt zu fördern. Die Bun-             Als Zonenrandgebiet gelten die Gebiete, die am\ndesregierung stellt hierfür den zuständigen obersten      1. Januar 1971 zu den in der Anlage genannten\nLandesbehörden der Zonenrandländer im Rahmen              Stadt- und Landkreisen gehörten.\nder Wohnungsprogramme besondere zweckgebun-\ndene Bundesmittel zur Verfügung.\n§ 10\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\ndie Förderungssätze für Bauvorhaben im Zonenrand-                             Generalklausel\ngebiet bis zu einem Drittel über die normalen Sätze          Alle sonstigen auch das Zonenrandgebiet betref-\nanheben, so daß eine unter Berücksichtigung der be-       fenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und Pro-\nsonderen Verhältnisse im Zonenrandgebiet tragbare         gramme bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz\nMiete oder Belastung gewährleistet ist.                   nicht etwas anderes bestimmt.","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1971                        1239\n§ 11                            bevorzugt zu berücksichtigen. Die politisch be-\nÄnderung des Gesetzes                     dingte Sondersituation des Zonenrandgebietes\nüber die Gemeinschaftsaufgabe                kann Abweichungen von den vorstehenden\n,, Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"        Grundsätzen und Ergänzungen der in § 1 Abs. 1\ngenannten Maßnahmen notwendig machen.\nDas Ccsetz über die Cemcinschaftsaufgabe „Ver-\nbesserung der rqJionalen Wirtschaftsstruktur\" vom\n§ 12\n6. Oktober 1969 (Bundcsgc~sctzbl. I S. 1861) wird wie\nfolgt geändert:                                                            Berlin-Klausel\n1. In § 1 Abs. 2 werden vor den Worten „in Ge-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nbieten durchgeführt\" die Worte „im Zonenrand-       und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\ngc biet und\" eingefügt.                             zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nim Land Berlin.\n2. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz 4 a neu\n§ 13\neingefügt:                                  ·\n(4 a) Bei der Förderung der in § 1 Abs. 1 ge-                        Inkrafttreten\nnannten Maßnahmen ist das Zonenrandgebiet             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nEhmke\nDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\nFranke\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller","1240                                                 ßundPsgeselzblaU, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage zu§ 9\nZonenr;_mdgel>iel irn Sirnw cks C<'.S<'.1·1.es sind                                  die Landkreise\nl. im L;_rnd Schleswig-Holst.ein                                                           Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Eschwege,\ndie Stadtkreise                                                                        Melsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld,\nFlensburg, Kiel, N<-)Ltmünster und Lübeck,                                        Lauterbach, Fulda und Schlüchtern;\ndie Landkreise                                                               4. im Land Bayern\nFlensburg, Schlc!swig, Rendsburg-Eckernförde,                               die Stadtkreise\nPlön, Ost-Holstein, Segeberg, Stormarn und\nBad Kissingen und Schweinfurt,\nHzgt. Lauenbur~J;\ndie Landkreise\n2. im Land Nicdersc:H:hscn                                                                Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brückenau,\nKönigshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hof-\ndie Stadtkreise                                                                       heim, Ebern, Schweinfurt und Haßfurt,\nLüneburg und Wolfsbur~~,\ndie Stadtkreise\ndie Landkreise                                                                        Coburg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb, Kulm-\nLüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen und                                          bach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg,\nGifhorn,\ndie Landkreise\ndie Stadtkreise\nCoburg, Staffelstein, Bamberg, Lichtenfels,\nBraunschwei~J, Sa lzgiller und Goslar,                                           Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila,\ndie Landkreise                                                                        Münchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und\nHelmstedt, Braunschweig mit Ausnahme des                                         Bayreuth,\nAmtes Thedinghausen, Wolfenbüttel, Goslar,                                  der Stadtkreis\nGandersheim und Kreis Blankenburg,                                               Weiden,\nder Stadtkreis                                                                   die Landkreise\nHildesheim,                                                                      Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a. d. Wald-\ndie Landkreise                                                                        naab, Vohenstrauß, Nabburg, Oberviechtach,\nPeine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld,                                        Waldmünchen, Neunburg vorm Wald, Cham\nOsterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt,                                         und Roding,\nGöttingen und Münde_m;                                                      die Stadtkreise\nDeggendorf und Passau,\n3. im Land Hessen\ndie Landkreise\ndie Stadtkreise                                                                       Kötzting, Viechtach, Regen, Bogen, Grafenau,\nKassel und Fulda,                                                                Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid und Passau.\nHernusgcbe1: Der Bundesrninisler der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lau!endc~r Bezug um im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlieger1\nIm Teil III wird das als fortgeltend fest1;estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!.\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsab-onnement b-ezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•\ngesetzbläller, die vor dem 1. Juli 1970 nusgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nqesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser /\\ us~ji.ilie 0,65 DM zuzüglid1 Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung\nIm Be:wgspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}