{"id":"bgbl1-1971-77-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":77,"date":"1971-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/77#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_77.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz - BzBlG)","law_date":"1971-08-05T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1234                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen\nin OUokraitstoffen für Kraftf ahrzeugmotore\n(Benzinbleigesetz - BzBIG)\nVom 5. August 1971\nDer Bundesti:ig hat mit Zustimmung des Bundes-        satz 1. Satz 3 gilt für diese Zusätze entsprechend.\nrates folgend(~S Ceselz beschlossen:                    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zu-\n§ 1                           sätze nach Satz 1 bis zu einem bestimmten zuläs-\nsigen Höchstgehalt in Ottokraftstoff en zuzulassen,\nZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes           soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der     Luftverunreinigungen vereinbar ist.\nGesundheit den Gehalt an Bleiverbindungen und\nanderen an Stelle von Blei zugesetzten Metallverbin-\ndungen in Ottok raftstoffen zu beschränken.                                       § 3\n(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ottokraft-                            Ausnahmen\nstoffe, die für Kraflfohrzeugmotore bestimmt sind.          (1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nkann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des\n§ 2                           § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des\nBegrenzung und Verbot von Zusätzen              zulässigen Höchstgehalts an Bleiverbindungen zu\nmit Metallverbindungen                   einer erheblichen Gefährdung der Versorgung füh-\nren würde.\n(1) Ottokraflst.offe, deren Gehalt an Bleiverbin-\ndungen, berechnet als Blei, mehr als 0,40 Gramm             (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nim Liter beträgt, dürfen vom 1. Januar 1972 an ge-       kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 ferner bewilligen, soweit die Ein-\nwerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nnehmungen nicl1t hergesle1lt, eingeführt oder sonst      haltung des zulässigen Höchstgehalts an Bleiver-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht         bindungen für den Antragsteller eine unzumutbare\nwerden. Vom 1. Januar 1976 an darf der Gehalt an         Härte bedeuten würde und die Ausnahmen dem\nBleiverbindungen, berechnet als Blei, 0,15 Gramm         Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufen.\nim Liter nicht übersteigen. Dem Herstellen im Sinne         (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen er-\ndieses Gesetzes steht das Zusetzen von Bleiverbin-       teilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann\ndungen allein oder von anderen Kraftstoffen mit          widerrufen werden. Die Bewilligung ist zu befristen,\nBleiverbindungen gleich.                                 im Falle des Absatzes 2 längstens bis zum 31. De-\n(2) Ottokraftstoffe, die an Stelle von Bleiverbin-    zember 1973.\ndungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Me-            (4) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-\ntallverbindungen enthalten, dürfen gewerbsmäßig          vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen           und Finanzen Verwaltungsvorschriften über die\nnicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Gel-     Grundsätze, die bei der Bewilligung der Ausnahmen\ntungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Ab-       zu beachten sind.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1971                        1235\n§ 4                                                      § 6\nErklärung des Herstellers über die Beschaffenheit                Verletzung der Geheimhaltungspflicht\neinzuführender Otlokraftstofie                  (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n(1) Bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbrin-       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\ngen von Ott.okn1ftstoffen in den Geltungsbereich         Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\ndieses Gesc:l.zes ist eine schriftliche Erklärung des    mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nHerstellers über die Besclwffenheit des Ottokraft-       Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nstoffes mitzuführen und den Zolldienststellen vor-       wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit\nzulegen. Der Einführer oder derjenige, der sonst         Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nOttokraflstoff e in den Geltungsbereich dieses Ge-          (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nsetzes verbringt, hat diese Erklärung als Teil seiner    Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ngeschäftlichen Unterlagen aufzubewahren.                 einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nRechtsverordnung mit Zuslirnmung des Bundesrates         Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nvorzuschreiben, welcl1e Angc1ben über die Beschaf-       wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nfenheit des O1.tokrafl.stoffs die schriftliche Erklärung oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nnach Absatz 1 cnt:hallcn muß.                            aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\n§ 5                           verfolgt.\n§ 7\nUberwachung\nOrdnungswidrigkeiten\n(l) Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, in\ndenen Ottokraftsloffe ~Jewerbsmäßig oder im Rah-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmen wirtschaftlicher Unternehmungen hergestellt          fahrlässig\nwerden, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,        1. Ottokraftstoffe,\nauf denen Ottokraftstoffe gewerbsmäßig oder im\na) die einen höheren als den nach § 2 Abs. 1\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gelagert\nzulässigen Gehalt an Bleiverbindungen ent-\nwerden, sowie diejenigen, die Ottokraftstoffe ge-\nwerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-                 halten,\nnehmungen einführen oder sonst in den Geltungs-              b) die an Stelle von Bleiverbindungen nicht zu-\nbereich dieses Gesetzes verbringen, haben der nach                gelassene Zusätze mit anderen Metallverbin-\nLandesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen die                 dungen enthalten,\nAuskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses           gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft-\nGesetzes oder einer auf Grnnd dieses Gesetzes er-            lichen Unternehmung herstellt, einführt oder\nlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.                 sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-          verbringt,\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-         2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die schriftliche Erklä-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1            rung des Herstellers nicht aufbewahrt,\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßorclnung bezeichneten An-     3. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-              erteilt oder\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n4. entgegen § 5 Abs. 3 eine Prüfung oder Besichti-\n(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Ein-          gung, die Entnahme von Stichproben oder die\nholung von Auskünften beauftragten Personen sind             Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gestat-\nim Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke, An-            tet.\nlagen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nzu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-      buß,e bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nzunehmen, Stichproben zu entnehmen und in die\nwerden.\ngeschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\nEinsicht zu nehmen. Die Kosten, die bei der Ent-            (3) Ottokraftstoffe, auf die sich eine Ordnungs-\nnahme der Proben und deren Untersuchung ent-             widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bezieht, können ein-\nstehen, trägt der Auskunftspflichtige.                   gezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten ist anzuwenden.\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein                                       § 8\nBesteuerungsverfahren, Strafverfahren wegen eines\nEinfuhr von Ottokraftstoffen\nSteuervergehens oder Bußgeldverfahren wegen einer\nzu Verteidigungszwecken\nSteuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die\nVorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des            Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die\n§ 189 der Reichsabqabenordnung über Beistands-           Einfuhr von Ottokraftstoffen mit einem höheren als\nund Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern          dem in § 2 Abs. 1 festgelegten Gehalt an Bleiver-\ngelten insoweit nicht.                                   bindungen, wenn die Einfuhr auf Grund entspre-","1236                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nebender inlerndtionuler Vereinbarungen der Bun-         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndesrepublik Deutschland zu Verteidigungszwecken         lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nerforderlich ist.                                       Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 9\nBerlin-Klausel                                              § 10\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                          Inkrafttreten\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(Bundesgesetzbl. J S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nEhmke\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}