{"id":"bgbl1-1971-76-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":76,"date":"1971-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/76#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-76-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_76.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie","law_date":"1971-07-30T00:00:00Z","page":1220,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1220                                 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie\nVom 30. Juli 1971\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-            8. Bedienen von Webmaschinen;\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I             9. Einführen in das Vor- und Einrichten von Web-\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung                maschinen;\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem       10. Durchführen von einfachen textilen Prüftechni-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver-                ken und Mithelfen in der Warenschau;\nordnet:                                                    11. Warten und Instandhalten der Maschinen und\nEinrichtungen.\nErster Teil\nAllgemeine Vorschriften                                                   § -4\nAusbildungsrahmenplan\n§ 1\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\nnisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich\nim Rahmen einer Stufenausbildung\ngegliedert werden:\nDer Ausbildungsberuf\n1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-\nTextilmaschinenführer -     Weberei                   nisse:\nsowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf                    a) Ubersicht über Natur- und Chemiefasern, ins-\nTextilmechaniker ---- Weberei                          besondere Herkunft, Gewinnung, Eigenschaf-\nwerden staatlich anerkannt.                                         ten;\nb) Spinn- und Farbpartien;\n§ 2                                  c) Spinnereifehler;\nd) Garndrehungen in Drehung pro Meter (T/m)\nAusbildungsdauer\nund Garndrehungsrichtungen;\nDie Ausbildungsdauer für den Ausbildungsberuf                e) Garngleichmäßigkeit, Garnreinheit, Garn-\nTextilmaschinenführer - Weberei beträgt 24 Mo-                      elastizitat, Garnfestigkeit, Garndehnung,\nnate, für den darauf aufbauenden Ausbildungsberuf                   Garndrehung, Drehungsrichtung und deren\nTextilmechaniker        Weberei weitere 12 Monate.                  Einfluß auf den nachfolgenden Webprozeß;\nf) Unterscheiden von Garnen und Zwirnen;\ng) Garnfeinheitssysteme:     Nummer      metrisch\nZweiter Teil                                    (Nm), Titer denier (Td) und Tex, deren Be-\nund Umrechnungen, Gewichtsberechnungen;\nBerufsausbildung\nim Ausbildungsberuf                              .h) Eigenschaften textiler Flächengebilde, insbe-\nTextilmaschinenführer - Weberei                                sondere von Geweben, Maschenwaren, Näh-\nwirkwaren und Vliesen;\n§ 3                                   i) Verhalten von Geweben im Veredlungspro-\nzeß, insbesondere Elastizität, Warenkanten,\n-Ausbildungsberufsbild                              Warenoberfläche, Reißfestigkeit und Schrump-\nGegenstand der Berufsausbildung imAusbildungs-                   fung.\nberuf Textilmaschinenführer - Weberei sind minde-\n2. Kenntnisse der Herstellung von Geweben:\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Er'.teug-\na) Fachbildung, Schußeintrag, Kettablaßvorrich-\nnisse;                                                          tung und Warenbaumaufwicklung;\n2. Kenntnisse der Herstellung von Geweben;\nb) Exzenter-, Schaft- und J acquardmaschinen;\n3. Kenntnisse der Konstruktion von Geweben;                    c) Regulierung der Schußdichte;\n4. Kenntnisse der Fertigungsabläufe und allgemei-              d) Spezialeinrichtungen, wie beispielsweise für\nnen Betriebsorganisation im Ausbildungsbetrieb;                 Polgewebe;\n5. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs-               e) Kontrollgeräte für Kettfäden, Schußfaden und\nbetrieb;                                                        laufend Meter;\n6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-                 f) hauptsächliche Verschleißteile an Webmaschi-\nbeitsschutzes;                                                  nen.\n7. Knoten, Bedienen von Webereivorbereitungs-              3. Kenntnisse der Konstruktion von Geweben:\nmaschinen;                                                  a) Grundbindungen und einfache Ableitungen;","Nr. 76 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971                         1221\nb) Zeichnen der technischen Patrone: Bindung,         m) Kennenlernen des Sehlichtens und Schlichte-\nRapport, Schafteinzug, Rieteinzug, Karten-             kochens;\nschlag;                                            n) Geschirrvorrichten, Aufreihen von Litzen\nc) Kartenschlagen;                                         und Lamellen nach Arbeitsvorschrift;\nd) Aufbau der Fertigungsvorschrift;                    o) Einziehen: Hinreichen der Fäden, Einziehen,\ne) Bestimmen von Warenqualitäten nach Kett-                Blattstechen und Lamellenstecken oder An-\nund Schußfodendichle, Bindung und Einarbei-            drehen der Fäden;\ntung anhand von einFachen Mustern.                p) Kennenlernen der Anknotmaschinen;\n4. Kenntnisse der Fcrtigungsabli:iufe und allgemei-       q) Pflegen von Webeblättern, Bedienen von\nnen Betriebsorganisation im Ausbildungsbetrieb:            Webeblattpflegmaschinen.\na) Fertigungsstufen in der Garnerzeugung und\nGarnbearbeitung;                               8. Bedienen von Webmaschinen:\nb) Fertigungsstufen beim Herstellen textiler           a) Arbeitsweise von Webmaschinen und ihren\nFlächenge bilde;                                      Arbeitsorganen;\nc) Fertigungsstufen in der Stückveredelung und         b) An- und Abstellen von Webmaschinen, An-\nWeiterverarbeitung von Geweben;                        knoten und Einziehen von Fäden;\nd) betriebliches Formularwesen;                        c) Vorlegen des Schußmaterials;\ne) Einführen in die Organisation des Unterneh-         d) Ausweben, Auskämmen, Wiederanweben,\nmens;                                                  Einstellen von Kett- und Schußfadenspan-\nnung, Auswechseln des Warenbaums;\nf) Einführen in das Kostendenken, Lohnabrech-\nnung.                                              e) Kontrollieren des Webvorgangs, Uberwachen\ndes Maschinenlaufs;\n5. Kenntnisse der Zusammenarbeit imAusbildungs-            f) Kontrollieren von Kette, Schuß und Roh-\nbetrieb:                                                   gewebe, Kettpflege;\na) Rechte und Pflichten der Auszubildenden;            g) Vergleichen von Patrone und Karte.\nb) Ausbildungsvergütungen;\nc) Rechte und Pflichten der Mitarbeiter.            9. Einführen in das Vor- und Einrichten von Web-\nmaschinen:\n6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-           a) Einhängen von Schäften oder Schnüren nach\nbeitsschutzes:                                             Anweisung;\na) Unfallverhütungsvorschriften, unfallsicheres        b) Auflegen von Karten;\nVerhalten;\nc) Mithelfen beim Einlegen von Ketten und\nb) Gefahren durch elektrischen Strom;                      Geschirr;\nc) Wirksamkeit von Selm tzeinrichtungen an Ma-         d) Kennenlernen des Einstellens der Kett- und\nschinen und mögliche Unfallfolgen bei deren            Schußfadenspannung.\nFehlen;\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.            10. Durchführen von einfachen textilen Prüftechni-\nken und Mithelfen in der Warenschau:\n7. Knoten, Bedienen von Webereivorbereitungs-\nmaschinen:                                             a) Bestimmen der Drehungsrichtung von Garnen\nund einfachen Zwirnen;\na) Uben der wichtigsten Knotenarten und Ken-\nb) Durchführen von einfachen Faserstoffbestim-\nnenlernen ihrer Anwendung;\nmungen;\nb) Knoten von Hand und mit mechanischem\nKnoter;                                            c) Erkennen von Webfehlern im Rohgewebe\nund Kennenlernen der Ursachen, insbeson-\nc) Aufbau und Wirkungsweise von Spulmaschi-                dere feste und lose Anschläge, Einzugsfehler,\nnen;                                                   Bindungsfehler, Webeblattfehler, fehlerhafte\nd) Bedienen von Spulmaschinen, Beheben von                 Leisten, dünne und dichte Stellen, Kett- und\nFadenbrüchen, Abziehen von Einfach- und                Schußfadenbrüche, Schußschlingen, verkreuzte\nMehrfachfäden, Auf- und Absetzen von Garn-             Kettfäden, schlechter Schützenlauf, verzerrte\nkörpern;                                               Kanten, Schmutzflecken;\ne) Einfluß von Fadenreinigung und Fadenspan-           d) Kennenlernen von Fehlern und deren Ur-\nnung auf die Garnqualität;                             sachen im Fertiggewebe;\nf) Fehler beim Spulen, ihre Ursachen, Möglich-\ne) Mithelfen beim Warenschauen, Fehlerkenn-\nkeiten des Vermeidens und Behebens;\nzeichnen;\ng) Aufbau und Wirkungsweise von Zettel- oder\nSchärmaschinen;                     ·               f) bindungsgerechtes Beseitigen kleinererWeb-\nfehler, Ausbessern von kurzen Fadenbrüchen;\nh) Aufstecken von Spulen, Durchziehen der\nFäden durchs Geleseblatt;                          g) Einfluß des Raumklimas auf den Verarbei-\ntungsprozeß und die Qualität der Gewebe.\ni) Baumwechsel;\nk) Fadenkreuz bilden und Kreuzschnüre ein-         11. Warten und Instandhalten der Maschinen und\nlegen;                                             Einrichtungen:\n1) Bäumen;                                             a) Reinigen und Schmieren nach Vorschrift;","1222                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nb) Kennen] ernen der Lagerstellen und der Art                                  § 6\nihrer Schmierung;\nAusbildungsrahmenplan\nc) Mithelfen beim Warten der Maschine und bei\nder vorbeugenden Instandhaltung des Ma-           (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nschinenparks.                                    nisse nach § 5 soll nach folgender Anleitung sachlich\ngegliedert werden:\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung        1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente:\nzeitlich gegliedert werden:                                  a) Aufgabe, Einsatz und Wirkungsweise von Fe-\n1. In den ersten 12 Monaten sollen unter Beachtung               dern, Keilen, Stiften, Schrauben, Nieten, Bol-\nnachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt               zen, Zapfen, Klemm- und Sehrumpfverbindun-\nwerden:                                                      gen, Schrauben-, Mutter- und Abschersicherun-\ngen, Dichtungen, Wellen, Achsen, Wälz- und\na) Knoten, Bedienen von Webereivorbereitungs-\nGleitlagern, Kupplungen, Kupplungs- und\nmaschinen in sechs Monaten (Absatz 1 Nr. 7);             Bremsbelägen, Riementrieben, insbesondere\nb) Bedienen von Webmaschinen in sechs Mona-                  Keilriemen, Kettengetrieben, Rollenketten,\nten (Absatz 1 Nr.~).                                     Reibtrieben, Regelgetrieben, Kurbelgetrieben,\nExzentersteuerungen, Exzentern, Zahnradtrie-\n2. In den folgenden 12 Monaten sollen unter Be-\nben und Zahnradübersetzungen;\nachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte ver-\nmittelt werden:                                           b) Berechnen von Dbersetzungsverhältnissen;\na) Durchführen von einfachen textilen Prüftech-          c) Einführen in die Grundbegriffe der Mechanik.\nniken und Mithelfen in der Warenschau in\ndrei Monaten (Absatz 1 Nr.10);                   2. Kenntnisse der Elektrotechnik:\nb) Einführen in das Vor- und Einrichten von              a) Stromstärke, Spannung, Widerstand, Leistung;\nWebmaschinen in drei Monaten (Absatz 1               b) Schwach- und Starkstrom;\nNr. 9);\nc) Erkennen von Fehlern an Sicherungen, Moto-\nc) Bedienen von Webmaschinen in sechs Monaten                 ren, elektrischen und elektronischen Steue-\n(Absatz 1 Nr. 8).\nrungs-, Kontroll- und Regelelementen, insbe-\n3. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während                sondere Schaltern, Schützen, Befehlsgeräten\nder gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen im              und Meßfühlern an Textilmaschinen;\nAbsatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse            d) sicheres Umgehen mit elektrischen Geräten.\nzu erstrecken.\n3. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-\ndungsbetrieb:\nDritter Teil                           a) Grundzüge der Betriebsorganisation;\nBerufsausbildung                          b)  Unterlagen der Lohnberechnung;\nin dem Ausbildungsberuf                        c)  Kenntnis über Methoden zur Lohnfindung;\nTextilmechaniker - Weberei                        d)  Einführen in das Kostendenken;\ne)  Lohn- und Kostenberechnungen einfacher Art;\n§ 5                               f) Aufgaben der Betriebsleitung und des Be-\ntriebsrates.\nAusbildungsberufsbild\n4. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-\nGegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-\nberuf Textilmechaniker - Weberei sind mindestens             schutzes:\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf           a) Unfall verh ütungsvorschriften;\nden in § 3 genannten aufbauen:                               b) Gefahren durch elektrischen Strom;\n1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente;                 c) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an Ma-\nschinen und mögliche Unfallfolgen bei deren\n2. Kenntnisse der Elektrotechnik;                                Fehlen;\n3. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-            d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.\ndungsbetrieb;\n5. Grundlegende Fertigkeiten in der Metallbearbei-\n4. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-         tung und Mithelfen beim Reparieren und Montie-\nschutzes;                                                ren von Textilmaschinen:\n5. grundlegende Fertigkeiten in der Metallbearbei-           a) Grundfertigkeiten im Messen, Prüfen, Anrei-\ntung und Mithelfen beim Reparieren und Mon-                  ßen, Körnen, Kennzeichnen, Feilen, Sägen,\ntieren von Textilmaschinen;                                   Meißeln, Scheren, Bohren, Nieten, Senken,\n6. Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von                  Reiben, Gewindeschneiden, Biegen, Richten,\nWebereivorbereitungsmaschinen;                                Passen, Schleifen von Werkzeugen;\nb) Einführen in das Lesen und Auswerten von\n7. Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen;\neinfachen Maschinenzeichnungen, Skizzieren\n8. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma-               einfacher Maschinenteile und einfacher Bewe-\nschinen und Einrichtungen.                                    gungsabläufe;","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971                        1223\nc) Handhaben von verschiedenen Werkzeugen               c) Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen\nfür Montagezwecke, wie Schraubenschlüssel,            in sechs Monaten (Absatz 1 Nr. 7).\nAbziehvorrichtungen, Wasserwaage;\n2. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während\nd) Auseinandernehmen und Zusdmmenbauen von              der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen im\nApparaten und Maschinen, insbesondere von          Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nGetrieben;                                         zu erstrecken.\ne) Aus- und Einbauen von Zählgeräten und Ku-\ngellagern;\nf) Einpassen von Maschinenelementen, insbeson-                          Vierter Teil\ndere Keilen, Federn, Stiften, Sprengringen,                           Prüfungen\nSeegeringen;\ng) Durchführen einfacher Arbeiten beim Aufstel-\n1. Abschnitt\nlen, Ausrichten, Befestigen und Inbetriebset-\nzen von Maschinen.                                              Z wi s eh enp rü fun gen\n6. Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von\n§ 7\nWeberei vorberei tungsmaschinen:\nAllgemeine Bestimmungen\na) Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen mit-\ntels vorhandener Lehren und Betriebsanleitun-      (1) Während der Berufsausbildung zum Textil-\ngen des Maschinenherstellers;                   maschinenführer - Weberei soll nach 12 Monaten\neine Zwischenprüfung durchgeführt werden.\nb) Kennenlernen der Maschinenteile, ihrer Funk-\ntion und Stellung zueinander und Abhängig-         (2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf\nkeit voneinander.                               Textilmaschinenführer - Weberei gilt bei Fortset-\nzung der Berufsausbildung als Zwischenprüfung für\n7. Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen:           den auf diesen Beruf aufbauenden Ausbildungs-\na) Einstellen von Webmaschinen nach Einstell-        beruf.\nvorschrift, Gebrauch von Lehren;                                           § 8\nb) Auswechseln von Rädern, Exzenterscheiben                           Prüfungsanforderungen\nund Verschleißteilen;                             (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nc) Geschirreinlegen;                                 § 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertig-\nd) Anwehen, Kontrollieren der Karten, Ausbes-       keiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschul-\nsern falsch geschlagener Karten;               unterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit\ndiese für die Berufsausbildung wesentlich sind.\ne) Kartenschlagen nach gegebener Patrone.\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-\n8. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte,          gaben durchführen: In einer Prüfungszeit bis zu drei\nMaschinen und Einrichtungen:                        Stunden soll eine Webereivorbereitungsmaschine\nbedient werden. Vorkommende Fehler sollen vom\na) Warten und Durchführen von Kontrollen der         Prüfling erkannt und ihre Ursachen erläutert wer-\nMaschinenteile, vorbeugende Instandhaltung     den. Dazu soll der Prüfling an einer Webmaschine\nzur Verhütung von Maschinenstörungen;          mindestens drei Kettfäden von den Kreuzstäben ab\nb) Erkennen von Störungen an Webereivorberei-        an verschiedenen Stellen ordnungsgemäß wieder\ntungs- und Webmaschinen sowie Zusatzein-       einziehen.\nrichtungen, systematisches Einkreisen und Be-\nseitigen von Fehlern;                             (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nfolgenden Gebieten nachweisen:\nc) Mithelfen bei der Beseitigung größerer Stö-\nrungen;                                        1. Natur- und Chemiefasern;\nd) Instandhalten von Schußeintragsmitteln.          2. Garndrehungen und Drehungsrichtungen, Garn-\nfeinheit;\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-      3. Grundbindungen bei Geweben.\nnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nzeitlich gegliedert werden':\n2. Abschnitt\n1. Unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richt-\nwerte sollen vermittelt werden:                                      Abschlußprüfungen\na) Grundlegende Fertigkeiten in der Metallbear-\nbeitung und Mithelfen beim Reparieren und                                  § 9\nMontieren von Textilmaschinen in drei Mo-                       Prüfungsanforderungen\nnaten (Absatz 1 Nr. 5);                                        für den Ausbildungsberuf\nb) Mithelfen beim Vorrichten und Einstellen von                 Textilmaschinenführer - Weberei\nWebereivorbereitungsmaschinen in drei Mo-         (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 auf-\nnaten (Absatz 1 Nr. 6);                        geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die","1224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nim Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten            (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nKenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung        folgenden Gebieten nachweisen:\nwesentlich sincl.                                        1. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Webe-\nreivorbereitungs- und Webmaschinen;\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-\ngaben durchführen:                                       2. Einsatz elektrischer und elektronischer Bauele-\nmente an Webereivorbereitungs- und Web-\n1. In einer Arbeitszeit bis zu drei Stunden sollen die\nwesentlichen zur Bedienung von Webmaschinen              maschinen;\nanfallenden Tätigkeiten nachgewiesen werden.         3. Warten von Maschinen;\n2. In einer Arbeitszeit bis zu drei Stunden sollen       4. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;\nUnterscheidungen an betriebsüblichen Garnen          5. Berechnen von einfachen Dbersetzungsverhält-\nverschiedener Faserstoffe vorgenommen, betriebs-         nissen;\nübliche Gewebe nach ihrer Bindung unterschieden,\nGewebefehler erkannt und ihre Ursachen be-           6. Berechnen von Materialeinsatz, Produktionszeit;\nstimmt werden.                                       7. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nfolgenden Gebieten nachweisen:                                               Fünfter Teil\n1. Textile Rohstoffe und Erzeugnisse;\nAusbildungsplan\n2. Gewebeherstellung;                                                     und Berichtsheft\n3. Konstruktion von Geweben;\n§ 11\n4. Fehler bei der Produktion von Geweben;\n5. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;                                     Ausbildungsplan\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n6. Mengenberechnungen;\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\n7. einfache Kostenberechnungen;                          einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n8. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§ 12\nFührung des Berichtsheftes\n§ 10                              Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-\nPrüfungsanforderungen                    heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung des\nfür den Ausbildungsberuf                  Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.\nTextilmechaniker - Weberei\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 aufge-                      Sechster Teil\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die\nim Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten                              Obergangs-\nKenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung                    und Schlußbestimmungen\nwesentlich sind.\n§ 13\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-\ngaben durchführen:                                                    Aufhebung von Vorschriften\n1. In einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden soll eine       Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\nleere, möglichst einschützige Webmaschine nach       Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\nVorschrift bei Kettwechsel geschmiert und auf        forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nrichtige Grundeinstellung kontrolliert werden,       vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in\nwobei vorhandene Lehren benutzt werden sollen.       dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere\nAnschließend soll die Webmaschine mit einer           die Ausbildungsberufe Leinengebildweber, Samt-\nKette einfacher Qualität eingerichtet und ange-      und Plüschweber, Seidenstoffweber, Teppichweber,\nweht werden. Fremde Hilfe soll nur zum Ein-          Tuchmacher, Universalfilztuchweber, Weber, sind\nheben der Kette in die Webmaschine in Anspruch       nicht mehr anzuwenden.\ngenommen werden.\n§ 14\n2. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll der\nEinbau einfacher Austauschteile an einer Web-                          Ubergangsregelung\nmaschine mit anschließendem Probelauf und                (1) Für Berufsbildungsverhältnisse, die bei In-\nDberprüfung auf richtige Funktion vorgenommen        krafttreten dieser Verordnung länger als 12 Mo-\nwerden.                                              nate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-\n3. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden sollen       ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nStörungen und deren Ursachen an Webereivorbe-        vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nreitungs- oder Webmaschinen erkannt und Maß-         Verordnung.\nnahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen               (2) Für Berufsbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nwerden.                                              treten dieser Verordnung noch nicht 12 Monate be-","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1971                         1225\nstehen, kann die zuständige Stelle zur Vermeidung      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nunbilliger Härten genehmigen, daß die bisherigen       dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVorschriften weiter angewendet werden.\n§ 15                                                    § 16\nBerlin-Klausel                                           Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-     kündung- in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}