{"id":"bgbl1-1971-76-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":76,"date":"1971-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/76#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_76.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik","law_date":"1971-08-04T00:00:00Z","page":1217,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1217\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1971                       Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1971                                                                                             Nr. 76\nTag                                                         Inhalt                                                                                        Seite\n4. 8. 71     Gesetz zur Änderung des Gesetzes i.iber die Lohnstatistik                                                                                      1217\n800-16\n30. 7. 71     Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach\n§ 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes .................................. .                                                        1219\n53-4-8\n30. 7. 71     Verordnung über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie ...................... .                                                         1220\n30. 7. 71     Verordnung über die Berufsausbildung in der Spinnerei-Industrie ..................... .                                                        1226\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1232\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik\nVom 4. August 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                2. die Angestellten in den unter Nummer 1 ge-\nsen:                                                                                    nannten Wirtschaftsbereichen sowie in den\nWirtschaftsbereichen:\nArtikel 1                                                       Handel, Kreditinstitute und Versicherungs-\nÄnderungen des Gesetzes über die Lohnstatistik                                               gewerbe.\"\nDas Gesetz über die Lohnstatistik vom 18. Mai\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geän-                       3. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\ndert:                                                                                                                           ,,§ 6 a\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                       (1) Durch die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\nsind jährlich gegliedert nach dem Geschlecht zu\na) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Worte                                    erfassen\n„und weibliche\" gestrichen; in Nummer 2                                 1. die Zahl der Arbeiter und der Angestellten,\nwerden nach dem Wort „männliche\" die\nWorte „und weibliche\" eingefügt.                                         2. die Jahresarbeitsverdienste der Arbeiter und\nder Angestellten.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „im Durch-\nschnitt bis zu 10 vom Hundert\" ersetzt durch                                 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf Frage-\ndie Worte „bis zu höchstens 3 500\".                                     bogen für das Kalenderjahr zu machen, und zwar\nnicht über die einzelnen Arbeitnehmer, sondern\nüber die Arbeitnehmergruppen.\"\n2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1') Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt                 4. In § 7 werden die Worte „In Abständen von\nsich auf                                                                      drei bis fünf Jahren\" ersetzt durch die Worte „In\nAbständen von drei bis sechs Jahren\".\n1. die Arbeiter in den folgenden Wirtschafts-\nbereichen:\n5. In § 8 werden die Worte „Wirtschaftsabteilun-\nEnergiewirtschaft und Wasserversorgung,                             gen nach dem Systematischen Verzeichnis der\nBergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Bauge-                             Arbeitsstätten\" ersetzt durch „Wirtschaftsberei-\nwerbe;                                                              chen\".","1218                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nArtikel 2                         sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                              Artikel 3\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                         Inkrafttreten\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-      dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. August 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundes mini s t er für besondere Aufgaben\nEhmke\nFür den Bundesminister für A1beit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}