{"id":"bgbl1-1971-75-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":75,"date":"1971-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbeamtengesetzes","law_date":"1971-07-17T00:00:00Z","page":1181,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["1181\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                       Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1971                                     Nr. 75\nTag                                              Inhalt                                          Seite\n17. 7. 71  Neufassung des Bundesbeamtengesetzes                                                    1181\n2030-2\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbeamtengesetzes\nVom 17. Juli 1971\nAuf Grund des Artikels V § 5 des Ersten Geset-             rechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bun-\nzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des                 desgesetzbl. I S. 848),\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern vom                  6.  Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung\n18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) wird nach-           beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher\nstehend der Wortlaut des Bundesbeamtengesetzes                Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetz-\nin der vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung be-              blatt I S. 257),\nkanntgemacht. Berücksichtigt sind                         7.  Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Neurege-\n1. die Bekanntmachung der Neufassung vom                     lung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) in          (Bundesgesetzbl. I S. 365),\nVerbindung mit Artikel 13 des Haushaltssiche-        8.  Artikel 19 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nrungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes-             Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 2065),                                    s. 645),\n2. Artikel III des Gesetzes zur Änderung des             9.  Artikel 4 § 1 und Artikel 9 des Siebenten Ge-\nsetzes zur Änderung des Bundesbesoldungs-\nBundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 518),                              gesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I\ns. 339),\n3. Artikel II § 2 des Gesetzes zur Neuordnung des       10.  Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung sozial- und\nBundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bun-          beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen\ndesgesetzbl. I S. 725),                                  für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971\n4. Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe b des Achten Straf-             (Bundesgesetzbl. I S. 65),\nrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bun-     11. Artikel V § 1 des Ersten Gesetzes zur Ver-\ndesgesetzbl. I S. 741),                                  einheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\n5. Artikel I, XII und XVII des Fünften Gesetzes zur          rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971\nÄnderung beamtenrechtlicher und besoldungs-              (Bundesgesetzbl. I S. 208).\nBonn, den 17. Juli 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","1182                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBundesbeamtengesetz (BBG)\nIn der Fassung vom 17. Juli 1971\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                     §§\nAbschnitt I: Einleitende Vorschriften                                    bis 3    2. Ruhegehalt\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          106 und 107\nAbschnitt II: Beamtenverhältnis\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge .....                                108 und 109\n1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    4 und 5        c) Ruhegeha]tfähige Dienstzeit ........                               111 bis 117\n2. Ernennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6 bis 14       d) Höhe des Ruhegehaltes .............                                118 und 119\n3. Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  15 bis 25   3. Unterhaltsbeitrag .................... .                                   120\n4. Versetzung und Abordnung . . . . . . . . . . . . 26 und 27                    4. Hinterbliebenenversorgung\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses                                               a) Sterbemonat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              121\na) Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 34         b) Sterbegeld.........................                                    122\nb) Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . . . . . 35 bis 47                      c) Witwen- und Waisengeld ........... 123.bis 132\nc) Verlust der Beamtenrechte . . . . . . . . . . 48 bis 51                        d) Bezüge bei Verschollenheit . . . . . . . . .                           133\n5. Unfallfüsorge\nAbschnitt III: Rechtliche Stellung der Beamten                                        a) Allgemeines ....................... 134 und 135\n1. Pflichten                                                                         b) Unfallfürsorgeleistungen ............ 136 bis 148\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      52 bis 57       c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge                                      149\nb) Diensteid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      58          d) Anmeldung und Untersuchungsver-\nc) Beschränkung bei Vornahme von                                                      fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      150\nAmtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          59 und 60       e) Begrenzung der Unfallfürsorge-\nd) Amtsverschwiegenheit . . . . . . . . . . . . . .               61 bis 63           ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           151\ne) Nebentätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       64 bis 69   6. Abfindung ............................ 152 und 153\nf) Annahme von Belohnungen . . . . . . . .                       70 und 71   7. Ubergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              154\ng) Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    72 und 73\n8. Gemeinsame Vorschriften\nh) Wohnung .........................                              74 und 75\na) Zahlung der Versorgungsbezüge .... 155 bis 157\ni) Dienstkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          76\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge ...... 158 und 159\nk) Folgen der Nichterfüllung von\nc) zusammentreffen mehrerer Versor-\nPflichten\ngungsbezüge ....................... 160 bis 160 b\naa) Verfolgung von Dienstvergehen                                 77\nd) (weggefallen)\nbb) Haftung . . . . . .. .. . . . . . . . .. . . . . .            78\ne) Erlöschen der Versorgungsbezüge ... 162 bis 164\n2. Rechte                                                                             f) Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              165\na) Fürsorge und Schutz ............... . 79 bis 80a                               g) Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                166\nb) Amtsbezeichnung ................. .                                81\n9. Versorgungsrechtliche Sonder-\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge .... . 82 bis 87 a                                  vorschriften ......................... 167 und 169\nd) Reise- und Umzugskosten .......... .                               88\n10. (weggefallen)\ne) Urlaub ........................... .                               89\nf) Personalakten ..................... .                             90     Abschnitt VI: Beschwerdeweg und Rechts-\ng) Vereinigungsfreiheit ............... .                             91        schutz .................................. 171 bis 175\nh) Dienstzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          92\nAbschnitt VII: Beamte des Bundestages, des\n3. Beamtenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 und 94            Bundesrates und des Bundesverfassungs-\ngerichtes .............................. .                                  176\nAbschnitt IV: Personalverwaltung                                      95 bis 104\nAbschnitt VIII: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . .                      177\nAbschnitt V: Versorgung\nAbschnitt IX: Ubergangs- und Schlußvor-\n1. Arten der Versorgung                                                 105        schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 202\n/","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                         1183\nAbschnitt I                           (2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis\nEinleitende Vorschriften                 berufen werden, wer\n1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorberei-\ntungsdienst ableisten oder\n§ 1\n2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben\nDieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit          im Sinne des § 4 verwendet werden soll.\nes im einzelnen nichts anderes bestimmt.\n(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird,\num Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahr-\n§ 2                          zunehmen, ist Ehrenbeamter.\n(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu              (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt          auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenver-\noder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem           hältnis berufen werden kör1nen, bleiben unberührt.\nöffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis\n(Beamtenverhältnis) steht.                                                     2. Ernennung\n(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn\n§ 6\nhat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter,\nder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt            (1) Einer Ernennung bedarf es\noder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienst-        1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\nherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.                2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nsolches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),\n§  3                          3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\n(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die         4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem\noberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienst-         Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,\nbereich er ein Amt bekleidet.                            5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer\nAmtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-\n(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht-          gruppe.\nliche Entscheidungen über die persönlichen Ange-\nlegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zu-              (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\nständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten         einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\nfür seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen ertei-       enthalten sein\nlen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter        1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses\nist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen           die Worte „unter Berufung in das Beamtenver-\nVerwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vor-             hältnis\" mit dem die Art des Beamtenverhält-\nhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundes-               nisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit\",\nbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten                 ,,auf Probe\", ,,auf Widerruf\" oder „als Ehren-\nwahr.                                                         beamter\" oder „auf Zeit\" mit der Angabe der\nZeitdauer der Berufung,\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses\nAbschnitt II                            in ein solches anderer Art die diese Art bestim-\nmenden Worte nach Nummer 1,\nBeamtenverhältnis\n3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-\nnung.\n1. Allgemeines                      Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2\nvorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung\n§ 4                          nicht vor.\nDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur            (3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod\nzulässig zur Wahrnehmung                                 durch\n1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder                      1. Entlassung,\n2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung       2. Verlust der Beamtenrechte,\ndes Staates oder des öffentlichen Lebens nicht\n3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bundes-\nausschließlich Personen übertragen werden dür-\ndisziplinarordnung.\nfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-\nnis stehen.                                             (4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-\ntritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der\n§ 5                           die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestands-\n(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen wer-        beamten regelnden Vorschriften.\nden\n1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im                                      § 1\nSinne des § 4 verwendet werden soll,                    (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\n2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als            werden, wer\nBeamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzu-      1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nlegen hat.                                               gesetzes ist,","1184                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. die Gewähr dafür biet.et, daß er jederzeit für            (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrecht-\ndie freiheitliche clemokra lische Grundordnung im     liches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).\nSinne des Grundgesetzes eintritt,\n3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder                                    § 11\n-- mangels solcher Vorschriften -- übliche\nVorbildung besitzt oder                              (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen\nb) die erforderliche Befähigung durch Lebens-\nwurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich\nund Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb\nzuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.\ndes öffontlichen Dienstes erworben hat.\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der\n(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung\nmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die\nGewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches         1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht ernannt\nBedürfnis besteht.                                            werden durfte oder\n2. entmündigt war oder\n§ 8\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\n(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung           Ämter hatte.\nzu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-\nfähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf                                  § 12\nGeschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse\noder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-              (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,\nziehungen vorzunehmen.                                    1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung\noder Bestechung herbeigeführt wurde oder\n(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein\nfür die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter\nVerbrechen oder Vergehen begangen hatte, das\nin den Bundesministerien und Leiter der den Bun-\nihn der Berufung in das Beamtenverhältnis un-\ndesministerien unmittelbar nachgeordneten Behör-\nwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts-\nden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften,\nkräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.\nDber weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellen-          (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\nausschreibung entschf~idet der Bundespersonal-            den,\nausschuß.                                                 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-\n§ 9                                digten die Voraussetzungen für die Entmündigung\nim Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder\n(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in\n1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,            einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-\n2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet                fernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge\nhat,                                                      verurteilt worden war.\n3. sich\na) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-                                  § 13\nstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebe-\n(1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorge-\nnen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und\nsetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit\nAblegung der vorgeschriebenen oder üblichen\ndem Ernannten jede weitere Führung der Dienst-\nPrüfungen oder\ngeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11\nb) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-       Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Be-\nstabe b)                                          hörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestäti-\nin einer Probezeit bewährt hat.                       gen.\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens         (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme\nnach sechs Jahren in einer solches auf Lebenszeit um-     innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,\nzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen         nachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-\nVoraussetzungen hierfür erfüllt.                          nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis\nerlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu\n§ 10                           hören. Die Rücknahme wird von der obersten\nDienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Be-\n(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so-       amten zuzustellen.\nweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er\ndie Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen                                   § 14\nüberträgt.\nIst eine Ernennung nichtig oder ist sie zurück-\n(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-           genommen worden, so sind die bis zu dem Verbot\nhändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn              (§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der· Erklärung\nnicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag        der Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amts-\nbestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurück-            handlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig,\nliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un-       wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-\nwirksam.                                                  zahlten Dienstbezüge können belassen werden.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                        1185\n3. Laufbahnen                     förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorberei-\ntungsdienst angerechnet wird.\n§ 15\nDie Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-                              § 21\nnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten\nVon anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1\nnach Maßgabe der folgenden Grundsätze.\nNr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-\ngang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle\n§ 16                         Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-\nFür die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind      gung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-\nmindestens zu fordern                                  ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-\n1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder      abhängigen Ausschuß festzustellen.\neine entsprechende Schulbildung,\n2. ein Vorbereitungsdienst.                                                    § 22\n(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)\n§ 17                         ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-\nbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-\nFür die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind\nsteigen.\nmindestens zu fordern\n1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder         (2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als\neine entsprechende Schulbildung,                   Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)\nmindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal-\n2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,\nausschuß kann Ausnahmen zulassen.\n3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren\nDienst.                                               (3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb\ndes öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder\n§ 18                         Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,\nFür die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind      bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer\nmindestens zu fordern                                  dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit\n1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder     soll angerechnet werden.\neine entsprechende Schulbildung,\n2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,                                    §  23\n3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen             Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8\nDienst.                                            Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.\n§ 19\n§ 24\n(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind\nmindestens zu fordern                                     Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-\n1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität,   tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht\neiner technischen Hochschule oder einer anderen    übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als\ngleichstehenden Hochschule,                        Laufbahnbewerber. Uber Ausnahmen entscheidet der\nBundespersonalausschuß.\n2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder, so-\nweit üblich, einer Universitäts- oder Hochschul-\n§ 25\nprüfung,\n3. ein Vorbereitungsdienst von zweieinhalb Jahren,        Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-\n4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.           höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-\ngangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg\n(2) Irn Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den   soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;\nallgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der          die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-\nRechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)   stimmen.\nsowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-\nschaften als gleichwertig anerkannt.                               4. Versetzung und Abordnung\n§  20                                                  § 26\n(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische     (1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts\noder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle     anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches\nder allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzu-      seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es\nweisen.                                                beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht.\nOhne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein\n(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann       anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt der-\nvon den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst      selben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört\nund die Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen werden,\nwie das bisherige Amt und mit mindestens demsel-\nsoweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn     ben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehaltfähige\nerfordern.\nund unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei\n(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,      als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel\ninwieweit eine für die Ausbildung des Beamten          der Verwaltung ist der Beamte zu hören.","1186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer            ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamten-\nauf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der              verhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.\nBundesregierung beruhenden wesentlichen Ände-\nrung des Aufbaues oder V crschmelzung einer Be-             (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar-\nhörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser          über, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-\nBehörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf-             liegen, und stellt den Tag der Beendigung des\nlösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne            Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Ab-\nseine Zustimmung in ein anderes Amt derselben            satzes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem\noder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem        Bundesminister des Innern und dem neuen Dienst-\nEndgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem         herrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben\nbisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht            dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.\nmöglich ist. Er erhält sein bisheriges Grundgehalt\neinschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruf-                                      § 30\nlicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstalters-\nstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf.              (1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung\nverlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-\n(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-       gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung\nbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit      kann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-\nEinverständnis des Beamten zulässig.                     amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier\nWochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten\n§ 27\nzurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-        lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.\ndürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt\n(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-\nentsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst-          punkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin-\nstelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem         ausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts-\nanderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des\ngeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens\nBeamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, während\ndrei Monate.\nder Probezeit die Dauer von zwei Jahren, übersteigt.\n(2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ge-                                       § 31\nmeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-            (1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen\nstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-\nwerden, wenn einer der folgenden Entlassungs-\nperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\ngründe vorliegt:\nRechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den\nBundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der        1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebens-\nAbordnung die Vorschriften des Abschnittes III               zeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,\n(ohne die §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwen-           die nur im förmlichen Disziplinarverfahren ver-\ndung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der              hängt werden kann, oder\nDienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abge-         2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung,\nordnet ist.                                                  fachliche Leistung) oder\n3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses               nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder\n4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Än-\na) Entlassung                           derung des Aufbaues der Beschäftigungsbehörde\n(§ 26 Abs. 2), wenn eine anderweitige Verwen-\n§ 28                               dung nicht möglich ist.\nDer Beamte ist zu entlassen,                             (2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art\n1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschrie-     können jederzeit entlassen werden.\nbenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen           (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-\nStelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder     zuhalten:\n2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des\nBundestages war und nicht innerhalb der von der      bei einer Beschäftigungszeit\nobersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen           bis zu drei Monaten                zwei Wochen zum\nFrist sein Mandat niederlegt.                                                              Monatsschluß,\nvon mehr als drei Monaten          ein Monat zum\n§ 29                                                                Monatsschluß,\nvon mindestens einem Jahr          sechs Wochen zum\n(1) Der Beamte ist entlassen,\nSchluß eines Kalen-\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne                                              dervierteljahres.\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder\n2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Dienst-          Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche-\nbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-          ner Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-\nenthalt im Ausland nimmt oder                        selben obersten Dienstbehörde.\n3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder        (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Be-\nAmtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn          amte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlas-\ntritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt     sen werden.","Nr. 75 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                       1187\n(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze                              § 37\n(§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in          Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht\nden dieser Zeitpunkt fctllt, entlassen.                    im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt\nfestgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die\n§ 32                           Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitge-\nteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei\n(1)  Der Bec.1rnte auf Widerruf kann jederzeit durch\nMonate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.\nWiderruf entlc1ssen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5\nDie Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan-\ngilt entsprechend.\ndes zurückgenommen werden.\n(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\ndienst so11 Gelegenheit gegeben werden, den Vor-\nbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzu-                                  § 38\nlegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein                (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nBeamtenvcrhUll.nis, soweit dies durch Gesetz oder          Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-\nallgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.              setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und\nfür die folgenden drei Monate noch die Dienst-\n§ 33                            bezüge des von ihm bekleideten Amtes, die zur\nBestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\nEinkünfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweili-\ndie Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10\ngen Ruhestandes.\nAbs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig\nwäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-           (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand\nstellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,          versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf-\nder auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs-           hören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer\nverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor-          Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5),\nden ist.                                                   so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer\ndes Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag\n§ 34\ndieses Einkommens.\nNach der Entlassung hat der frühere Beamte\nkeinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung,                                    § 39\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er             Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-\ndarf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen-              amte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in\nhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen,             das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei-\nwenn ihm die Erlaubnis mich § 81 Abs. 4 erteilt ist.       sten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich ·seines\nfrüheren Dienstherrn verliehen werden soll, das\nderselben oder einer mindestens gleichwertigen\nb) Eintritt in den Ruhestand                 Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit\nmindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1\n§  35                           Satz 2) verbunden ist.\nFür den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-                                § 40\nschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen\ndes § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält-         Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter\nnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent-       Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\nlassung.                                                   (§ 39).\n§ 36                                                    § 41\n(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den               (1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem\neinstweiligen Ruhestand versetzen                          Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das\n1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,              fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein-\n2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im aus-            zelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere\nwärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16          Altersgrenze bestimmt werden.\nan aufwärts,                                              (2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\n3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes             Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der\nfür Verfassungsschutz und des Bundesnachrichten-       Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-\ndienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an auf-         fordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde\nwärts,                                                die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\n4. den Bundespressechef und dessen Vertreter,              personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand\n5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts-             über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für\nhof und den Oberbundesanwalt beim Bundesver-           eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht\nwaltungsgericht,                                      übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über\ndie Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.                     Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundes-\n(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere         regierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte\nBeamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt             frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten\nwerden können, bleiben unberührt.                           Lebensjahr hinausschieben.","1188                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-       willigen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei An-\nendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden;       ordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die        lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nStelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für         (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb\ndie einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere           eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet\nAltersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor-      die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die\nden, so ist er zu entlassen.                            Versetzung in den Ruhestand.\n(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte        (3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-\nBeamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten       det die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-\nLebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.     setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete\nStelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-\n§ 42                          führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder\nseinem Pfleger zuzustellen.\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-\nstand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-          (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör-       dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der\nperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner,   Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn\nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.    des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen-\nAls dienstunfähig kann der Beamte auch dann an-         den Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung\ngesehen werden, wenn er infolge Erkrankung inner-       des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung\nhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als        des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und\ndrei Monate keinen Dienst getan hat und keine           Pflichten des· Untersuchungsführers im förmlichen\nAussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs       Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger\nMonate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen           ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß\nZweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so      der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger\nist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde      zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.\närztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für      (5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten fest-\nerforderlich hält, auch beobachten zu lassen.           gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-\n(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne       scheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-\nBeamtengruppen andere Voraussetzungen für die           zustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen\nBeurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, blei-      Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-\nben unberührt.                                          keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende\n(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann         des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt\nein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in         worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-\nden Ruhestand versetzt werden, wenn er das zwei-        haltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.\nundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.\n§ 45\n§ 43                             (1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nstand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor-\n(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in\nden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste\nden Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das\nunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-\nbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amtsärzt-      Beamtenverhältnis berufen werden; die §§ 39 und 40\ngelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren\nlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand\nseit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Beru-\nerklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen\nfung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung\nfür dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.\ndes Beamten zulässig.\n(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand\nentscheidende Behörde ist an die Erklärung des             (2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung\nunmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;        seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf\nJahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut\nsie kann auch andere Beweise erheben.\nin das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem\nAntrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst-\n§ 44                          liche Gründe entgegenstehen.\n(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für          (3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der\ndienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung       Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde\nin den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor-         amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann\ngesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß       eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen\nseine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei;     Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.\ndabei sind die Gründe für die Versetzung in den\nRuhestand anzugeben. Ist der Beamte zur Wahr-\n§ 46\nnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in\nder Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag           (1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand\ndes Dienstvorgesetzten einen Pfleger als gesetz-        zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-\nlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften     dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-         grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-","Nr. 75 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                       1189\nanlassung des Dienstes zugezogen             hat, dienst-                            §  50\nunfähig (§ 42) geworden ist.                                  (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des\n(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,           Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna-\nwenn er aus anderen Gründen dienstunfähig gewor-           denrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen\nden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-       übertragen.\nbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister                (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam-\ndes Innern; sie kann ihre Befugnis im Einvernehmen         tenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von\nmit diesem Minister auf andere Behörden über-              diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.\ntragen.\n(3) Die §§ 43 bis 45 finden entsprechende An-\n§ 51\nwendung.\n§ 47\n(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust\nder Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wieder-\n(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit        aufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt,\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der            die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamten-\nStelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen-        verhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat,\nnung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung             sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat\nist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann          und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Dbertragung\nbis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen              eines Amtes derselben oder einer mindestens gleich-\nwerden.                                                    wertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit\n(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den            mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1\nFällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende           Satz 2); bis zur Dbertragung des neuen Amtes erhält\nder drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem          er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen\ndie Versetzung in den Ruhestand dem Beamten                Amt zugestanden hätten.\nmitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Ver-            (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-\nsetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder              fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund\nmit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein              eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der\nfrüherer Zeitpunkt festgesetzt werden.                     früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-\n(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich          verfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be-\nRuhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V,        amten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-\nin den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die       liert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen-\nDienstbezüge gewährt werden.                               den Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem\nDienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Ent-\nscheidung können die Ansprüche nicht geltend\nc) Verlust der Beamtenrechte                 gemacht werden.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-\n§ 48\nlassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider-\nDas Beamtenverhältnis eines Beamten, der im             ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1\nordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines         bezeichneten Art.\ndeutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-\n(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach\nsetzes\nAbsatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes\n1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe        Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag\nvon mindestens einem Jahr oder                         anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ver-\n2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-        pflichtet.\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-\nfährdung des demokratischen Rechtsstaates oder\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-                             Abschnitt III\nheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens\nsechs Monaten                                                     Rechtliche Stellung der Beamten\nverurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils.\nEntsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähig-                                  1. Pflichten\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt\nwird oder wenn der Beamte auf Grund einer Ent-                                 a) Allgemeines\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nArtikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-                                     §  52\nwirkt hat.                                                    (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer\n§ 49                           Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und ge-\nEndet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der       recht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das\nWohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.\nfrühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge\nund Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes              (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes\nbestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die          Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen\nim Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel              Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes be-\nnicht führen.                                              kennen und für deren Erhaltung eintreten.","1190                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 53                              (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr\nDer Beamte hat bei politischer Betätigung die-        mir Gott helfe\" geleistet werden.\njenige Miißigung und Zurückhaltung zu wahren,                (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\ndie sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-       Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „ Ich\nheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines      schwöre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-\nAmtes ergeben.                                           chen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen\n§ 54                          Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel\nsprechen.\nDer Beamte lw l sich mit voller Hingabe seinem\nBeruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig               (4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach\nnach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-              § 7 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer\nhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß           Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,\nder Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,            sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu\ndie sein Beruf erfordert.                                geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft\nerfüllen wird.\n§ 55\nDer Beamte hut seine Vorgesetzten zu beraten          c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen\nund zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von\n§ 59\nihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und\nihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es           (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-\nsich nicht um Fälle handelt, in denen er nach be-        freien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-\nsonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht      hörigen richten würden.\ngebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.                (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind\nPersonen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen\n§  56                          familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner    das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.\ndienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-            (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Be-\nantwortung.                                               amte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-         ist, bleiben unberührt.\nlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich                                      § 60\nbei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu\nmachen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so              (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nhat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen           bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-\nihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-          genden dienstlichen Gründen die Führung seiner\nhöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser         Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-\ndie Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,          fern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen\nsofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten straf-       den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren\nbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder      oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung\ndas ihm aufgetragene Verhalten die Würde des             oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-\nMenschen verletzt; von der eigenen Verantwortung         richtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\nist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen            (2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-\nschriftlich zu erfolgen.                                 hört werden.\n(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die\nsofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr                          d) Amtsverschwiegenheit\nim Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-\nhöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbei-                                      § 61\ngeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4           (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nentsprechend.                                            Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-\n§ 57                          lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nDer Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,\nnicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nwenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-\nüber Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\ntages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz be-\nstimmt.                                                  Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\n(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über\nb) Diensteid                       solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch\naußergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\n§ 58                          geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-\n(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:    gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet\n,, Ich schwöre, das Grundgesetz   für die Bundes-     ist, der letzte Dienstvorgesetzte.\nrepublik Deutschland und alle in     der Bundesrepu-         (3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nblik geltenden Gesetze zu wahren    und meine Amts-      Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst-\npflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott     vorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten\nhelfe.\"                                                  amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                            1191\nstcllungcn sowie Aufzeichnungen jeder Art über          3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Ver-\ndienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um               waltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer\nWiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche             Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in\nVerpflichtung lriffl seine Hinterbliebenen und seine        einer anderen Rechtsform betriebenen Unter-\nErben.                                                      nehmens sowie zur Dbernahme einer Treuhänder-\n(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete          schaft.\nPflicht des Beamten, strafbare Handlungen an:m-            (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-      wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die\nkratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-        dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder\nzutreten.                                               die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst-\nliche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich\n§ 62\neine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Ge-\n(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf      nehmigung, so ist diese zu widerrufen.\nnur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle             (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-\ndes Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile        behörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete\nbereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben       Behörden übertragen.\nernstlich gefährden oder erheblich erschweren\nwürde.                                                                              § 66\n(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,        (1) Nicht genehmigungspflichtig ist\nkann versagt werden, wenn die Erstattung den            1.  die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung\ndienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.           des Beamten unterliegenden Vermögens,\n{3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in      2.  eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstle-\neinem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-           rische oder Vortragstätigkeit des Beamten,\nbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten             3.  die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-\nInteressen dienen, so darf die Genehmigung auch             menhängende selbständige Gutachtertätigkeit\ndann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1               von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und\nerfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-          Anstalten,\nlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.         4.   die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen\nWird sie versagt, so hat der Dienst.vorgesetzte dem         in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in\nBeamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-             Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,\nlichen Rücksichten zulassen.\n5.  die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge-\n(4) Uber die Versagung der Genehmigung ent-              nossenschaften.\nscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.\n(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Be-\namten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor-\n§ 63                           gesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.\nAuskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der\nBehörde oder der von ihm bestimmte Beamte.\n§ 67\nDer Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vor-\ne) Nebentätigkeit                    schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten\nübernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,\nVerwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ\n§ 64\neiner Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in\nDer Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner    einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-\nobersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-      mens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst-\namt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu      herrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen\nübernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit     Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob\nseiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht      fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur\nund ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die        dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlan-\noberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nach-       gen eines Vorgesetzten gehandelt hat.\ngeordnete Behörden übertragen.\n§ 68\n§ 65\nEndet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im\n(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64     Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die\nzur Dbernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-      Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem\nnehmigung                                               Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt\n1. zur Dbernahme eines Nebenamtes, einer Vor-           übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-\nmundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvoll-        schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten\nstreckung,                                          übernommen hat.\n2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung gegen\n§ 69\nVergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur\nMitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Aus-        Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen\nübung eines freien Berufes,                         Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten","1192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nerläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.                                 § 73\nIn ihr kann bestimmt werden,                                (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge-\n1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im         nehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.\nSinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder        Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Ver-\nihm gleichstehen,                                     langen nachzuweisen.\n2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffent-          (2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuld-\nlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vor-     haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorge-         Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor-\nsetzten übernommene Nebentätigkeit eine Ver-         gesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest\ngütung erhält oder eine erhaltene Vergütung          und teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinar-\nabzuführen hat,                                      rechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-\n3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66       schlossen.\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten\nder Genehmigung bedürfen, soweit es nach der                               h) Wohnung\nNatur des Dienstverhältnisses erforderlich ist.\n§ 74\n(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh-\nf) Annahme von BelohnungeP\nmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung\n§ 70                            seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-            (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die\namtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke           dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,\nin bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der             seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung\nobersten oder der letzten obersten Dienstbehörde         von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-\nannehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf           wohnung zu beziehen.\nandere Behörden übertragen werden.\n§ 75\n\\\n§ 71                               Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-\ngend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-\nDer Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen         den, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-\nvon einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer       barer Nähe seines Dienstortes .aufzuhalten.\nausländischen Regierung nur mit Genehmigung des\nBundespräsidenten annehmen.\ni) Dienstkleidung\ng) Arbeitszeit                                                § 76\nDer Bundespräsident erläßt die Bestimmungen\n§ 72\nüber Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich      üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung\nim Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über-       dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.\nschreiten.\n(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\nk) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten\ngung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nhinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche                   aa) Verfolgung von Dienstvergehen\nVerhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit\nauf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine\n§ 77\ndienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit\nmehr als fünf Stunden im Monat über die regel-              (1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn\nmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm           er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.\ninnerhalb von drei Monaten für die über die regel-       Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes\nmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit          ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen\nentsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die       des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist,\nDienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Grün-        Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder\nden nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte      das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise\nin Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern         zu beeinträchtigen.\nfür einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat          (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\neine Entschädigung erhalten.                             Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-\n(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,        vergehen, wenn er\nkann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen       1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-\nBedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen             ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt\nZeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über-           oder\nschritten werden.                                        2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen,\n(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch           den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepu-\nRechtsverordnung.                                            blik zu beeinträchtigen, oder","Nr. 75 - Tag der Au~gabe: Bonn, den 4. August 1971                        1193\n3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegen-        2. eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem\nheit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von          Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens\nBelohnungen oder Geschenken) verstößt oder             zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher\n4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer erneuten           Gemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der\nBerufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft           Möglichkeit einer anschließenden Verlänge-\nnicht nachkommt.                                       rung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,\nwenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflich-\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-\ntig ist.\nvergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.\n(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlau-\nbung sollen zusammen eine Dauer von zwölf\nbb) Haftung\nJahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs\n§ 78                         Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlän-\ngerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Mo-\n(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-     nate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu\nliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des-   stellen.\nsen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus\nentstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte          (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach\nseine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau-     Absatz 1 dürfen der Beamtin nur solche Nebentätig-\nten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem         keiten genehmigt werden, die dem Zweck der Frei-\nDienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen,      stellung nicht zuwiderlaufen.\nals ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last\nfällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-                                § 79b\nsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.        Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\n(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund      (§ 5 Abs. 2 Nr.1) erhält einen Unterhaltszuschuß.\nder Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-       Der Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig\ngesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-     vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Ein-\ngriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als     gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist\nihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.  Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren,\ndie für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in\nNähere regelt der Bundesminister des Innern.\ndrei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\nDienstherr von dem Schaden und der Person des\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-                              § 80\nsicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be-       Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\ngehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab-         nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-\nsatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt      sprechende Anwendung\nan, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem       1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf\ngegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder               Beamtinnen,\ndem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge-\nstellt ist und der Dienstherr von der Person des       2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.                    auf schwerbeschädigte Beamte und Bewerber,\n3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes\n(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz           auf Beamte unter achtzehn Jahren.\nund hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen\nDritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-\n§ 80a\namten über.\nDen Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-\nläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere\n2. Rechte\nregelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\na) Fürsorge und Schutz\nb) Amtsbezeichnung\n§ 79\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und                                 § 81\nTreueverhältnisses für das Wohl des Beamten und\n(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-\nseiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung\nnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts\ndes Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn\nanderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser\nbei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-\nlung als Beamter.                                      Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.\n§ 79a\n(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-\nnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch\n(1) Auf Antrag kann                                 außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Ubertritt\n1. einer Beamtin mit Dienstbezügen, die mit min-       in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige\ndestens einem Kind unter sechzehn Jahren in        Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen\nhäuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeitszeit bis  der Versetzung in ein Amt mit geringerem End-\nauf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit er-    grundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3\nmäßigt werden,                                     entsprechend.","1194                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Ruhest:andsbcumle dürfen die ihnen bei der       der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nVersetzung in den Ruhestand zustehende Amts-             richtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)    11\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird\nund die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-\ndie Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt\nnen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt\nbei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nübertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung\nEinrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf\ndes neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer\nVergütung oder sonstige Entschädigung hat und\nBesoldungsgruppe mit mindestens demselben End-\nRuhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischen-\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-\nstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet.\nherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-\nbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu-              (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind\n11\nsatz „außer Dienst (a. D.) führen. Ändert sich die       Grundgehalt,     Ortszuschlag,   Amtszulagen      und\nBezeichnung des früheren Amtes, so darf die ge-          ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Be-\nänderte Amtsbezeichnung geführt werden.                  amten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland wird\nder Kürzungsbetrag nach den Dienstbezügen er-\n(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste\nrechnet, die ihm bei einer Verwendung im Inland\nDienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts-\nzustehen würden.\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) ·•\nsowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-                  (4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt, soweit\nliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-    der Beamte für das Kind einen gleichartigen Zu-\ngenommen werden, wenn der frühere Beamte sich            schlag mit der Versorgung von der zwischenstaat-\nihrer als nicht würdig nweist.                          lichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.\n§ 84\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge\n(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts\n§ 82                           anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge\nDer Beamte erhält die mit seinem Amt verbun-         nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der\ndenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung           Pfändung unterliegen.\n(§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu           (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\neinem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist,          Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\nvon diesem Zeitpunkt an.                                 Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie\npfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-\n§ 83                           weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf\nSchadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\n(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol-         Handlung besteht.\ndungsgesetz geregelt.\n§ 85\n(2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienst-\nbezüge weder ganz noch teilweise verzichten.                Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften\ndes Abschnittes V.\n(3) Hat der Beamte mit Genehmigung der ober-\nsten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete                                 §  86\nÄmter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und          (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-\nNebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheit-       reihung der Beamten in die Gruppen der Besol-\nliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge         dungsordnungen können nur durch Gesetz geändert\nnach Bestimmung des Bundesministers des Innern           werden.\nnur aus einem Amt. Gehört eines der Ämter dem\n(2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-\nLandesdienst oder dem Dienst einer der Landes-\nmein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht\naufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder\noder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt\nStiftung des öffentlichen Rechts an, so bestimmt der\nan die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.\nBundesminister des Innern im Einvernehmen mit\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle das Amt,\naus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind.                                          § 87\n(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\n§ 83a                           durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-\n(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung            reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen         mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versor-            die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\ngung, werden seine deutschen Dienstbezüge um                (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\n2,14 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen oder         viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach\nüberstaatlichen Dienst vollendete Jahr gekürzt;          den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\ndem Beamten verbleiben jedoch mindestens 40 v. H.        die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\nseiner deutschen Dienstbezüge. Erhält der Beamte         rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\nals Invaliditätspension die Höchstversorgung aus         Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der\nseinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über-        Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger\nstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um      ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung\n60 v. H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von        kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der","Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                       1195\nobersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abge-         rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die\nsehen werden.                                            für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-\n§ 87 a\nbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nWird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-\ntötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzan-           (2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine\nspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterbliebe-        Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich\nnen infolge der Körperverletzung oder der Tötung         gemaßregelt oder benachteiligt werden.\ngegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den\nDienstherrn über, als dieser                                                h) Dienstzeugnis\n1. während einer auf der Körperverletzung beruhen-\n§ 92\nden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewäh-\nrung von Dienstbezügen oder                            Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-\n2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung          verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-\nzur Gewährung einer Versorgung oder einer            vorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer\nanderen Leistung                                    der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst-\nzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über\nverpflichtet ist. Der Ubergang des Anspruches kann      die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-\nnicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter-         gen Auskunft geben.\nbliebenen geltend gemacht werden.\n3. Beamtenvertretung\nd) Reisf-!- und Umzugskosten\n§ 93\n§ 88\nDie Personalvertretung der Beamten wird durch\nReise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-         Gesetz besonders geregelt.\nten werden durch Gesetz geregelt.\n§ 94\n(!)  Urlaub                       Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-\nwerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner\n§ 89                       Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu\n(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-     beteiligen.\nurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.\nDie Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung.                                  Abschnitt IV\n(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilli-                    Personalverwaltung\ngung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-\nstimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge wäh-                                    § 95\nrend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.\nZur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-\n(3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-        lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-\na?geordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied       schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der\nemer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der          gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener\nerforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst-        Verantwortung ausübt.\nbezüge zu gewähren.\n§ 96\n(1) Der Bundespersonalausschuß besteht ·aus sie-\nf) Personalakten\nben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mit-\n§ 90\ngliedern.                                ·\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-            (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-\namten-Verhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine    sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender\nvollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn      und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun-\nbetreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden          desministeriums des Innern. Nichtständige ordent-\nund Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn         liche Mitglieder sind der Leiter der Personal-\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,       abteilung einer anderen obersten Bundesbehörde\nvor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.        und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende\nDie Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal'.\"      Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1\nakten zu nehmen.                                        genannten Behörden, der Leiter der Personalabtei-\nlung einer weiteren obersten Bundesbehörde sowie\nvier weitere Bundesbamte.        ·\nq) Vereinigunqsfreiheit                    (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder so-\nwie die stellvertretenden Mitglieder werden vom\n§ 91\nBundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesmini-\n(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die     sters des Innern auf die Dauer von vier Jahren\nBeamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-      bestellt, davon drei ordentliche und drei stellver-","1196                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ntretende Mitglieder auf Grund einer Benennung                                     § 101\ndurch die Spitzenorganisalionen der zuständigen            (1) Der Vorsitzende des Bundespersonalaus-\nGewerkschaften.                                         schusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlun-\n§ 97                           gen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle\ndas dienstälteste Mitglied.\n(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\nsind unabhängig und nur dem c;esetz unterworfen.           (2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und\nSie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun-        Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für\ndespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch     den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium\nAusscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Be-           des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.\nhörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,\noder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses                                    § 102\nnur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-\ndenen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen\nführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-\nrechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder     dung der Vorschriften des Gesetzes über das Bun-\nDisziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet\ndesverwaltungsgericht vom 23. September 1952\nkeine Anwendung.\n(Bundesgesetzbl. I S. 625) Beweise erheben.\n(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\n(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-\ndürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-\nausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm\nmaßregelt noch benachleiligt werden.\nauf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten\nvorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner\n§ 98                           Aufgaben erforderlich ist.\n(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in\nden §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entf\"rhei-                               § 103\ndungen folgende Aufgaben:                                  (1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses\n1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen          sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, be-\nder beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,    kanntzumachen. Art und Umfang regelt die Ge-\n2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die       schäftsordnung.\nAusbildung, Prüfung und Fortbildung von Be-            (2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-\namten mitzuwirken,                                  scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine\n3. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen        Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.\nzu entscheiden,\n4. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewie-                                    § 104\nsenen Bewerbern in Angelegenheiten von grund-          Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-\nsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,            personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-\n5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der        regierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-\nHandhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften      liegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.\nzu machen.\n(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-                               Abschnitt V\nnalausschuß weitere Aufgaben übertragen.\nVersorgung\n(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der\nBundespersonal ausschuß die Bundesregierung zu                          1. Arten der Versorgung\nunterrichten.\n§ 105\n§ 99\nDie Versorgung umfaßt\nDer Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung.                                                 Ruhegehalt,\nUnterhaltsbeitrag,\n§  100                                  Hinterbliebenenversorgung,\n(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses              Unfallfürsorge,\nsind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß               Abfindung,\nkann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-\nUbergangsgeld.\nschwerdeführern und anderen Personen die Anwe-\nsenheit bei der Verhandlung gestatten.\n2.Ruhegehalt\n(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun-\ngen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be-                              a) Allgemeines\nschwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.\n§ 106\n(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-\nfaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von        (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der\nmindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei           Beamte\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-       1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\nsitzenden.                                                  abgeleistet hat oder","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                          1197\n2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger        heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die\nBeschädigung, die er sich ohne grobes Verschul-    er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder\nden bei Ausübung oder aus Veranlassung des         aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nDienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden     den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten\nist oder                                           des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr\n3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand versetzt    lang tatsächlich wahrgenommen hat.\nworden ist oder nach § 41 Abs. 4 als dauernd in\nden Ruhestand versetzt gilt.                                                 § 110\n(2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten                          (weggefallen)\nBerufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und\nnur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.\nZeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhe-                  c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit\ngehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder\n§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als ruhegehaltfähige                              §  111\nDienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen;\ndie Einschränkung des § 115 Abs. 3 gilt nicht.             (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der\nBeamte vom Tage seiner ersten Berufung in das\nBeamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-\n§  107                         rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamten-\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-     verhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-          Zeit\nfähigen Dienstzeit berechnet.                           1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,\n2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                 nur nebenbei beansprucht,\n3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe-\n§ 108                              gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, so-\nweit sie nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nberücksichtigt wird,\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem\n4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder\ndie diesem entsprechenden Dienstbezüge,            5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit\nnicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi-\n2. der Ortszuschlag (§ 156 Abs. 1),\ngung eines den öffentlichen Belangen dienenden\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht            Urlaubs zugestanden ist,\nals ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\n6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln\nBei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 79 a            gewährt ist.\nAbs. 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige Dienst-\nDienstzeiten nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 sind nur zu\nbezüge die dem letzten Amt entsprechenden\ndem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der\nvollen Dienstbezüge.\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\n(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in\n(2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das\nden Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der\ndurch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 maßgebendenBesoldungs-\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,\ngruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu\nsind nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn\nlegen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den\nder Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des\nRuhestand wegen Erreichens der. Altersgrenze hätte\nVerlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung\nerreichen können.\naus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem\n§ 109                         Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst-\nbehörde kann Ausnahmen zulassen.\n(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-\nstand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungs-          (3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis\ngruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die        Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\nDienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein         nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-\nJahr erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die         versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-\nBezüge des vorher bekleideten Amtes; hat der           bezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehalt-\nBeamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die     fähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit\noberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem          berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Beamte,\nBundesminister des Innern die ruhegehaltfähigen         die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand\nDienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert      treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet\nder Sätze nach § 108 fest. Zeiten, in denen der Be-    worden ist; wird ein früheres Beamtenverhältnis\namte ein seinem letzten Amt mindestens gleichwer-       durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis\ntiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-      fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die\nherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die        erneute Berufung nicht als Begründung eines Be-\nJahresfrist einzurechnen.                               amtenverhältnisses.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab-        (4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten\nlauf der Frist verstorben oder infolge von Krank-      Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück-","1198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngelegte Dienst.zeit sowje die nach dem 8. Mai 1945                                  § 115\nzurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister-\n(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-\namtes im Gellungsbcreich dieses Gesetzes gleich.\nten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter\n(5) Der    im ßcamlenvcrhüHnis zurückgelegten          nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\nDienst.zeit steht ferner die im öffentlichen Dienst       der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-       rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-\nrichtung zurückgelegte Dienstzeit gleich; Ab-             lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne\nsalz 1 Satz 2 Nr. 6 finde! keine Anwendung.               von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung\ntätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen-\nnung geführt hat:\n§ 112\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nDie ruhegehal Wihige Dienstzei l nach § 111 erhöht         Beamten obliegenden oder später einem Beamten\nsich um die Zeit, die                                         übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\n1. ein Ruhcstandsbeamler                                  2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten för-\na) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-         derlichen oder nach Annahme für die Laufbahn\nden entgeltlichen Beschäftigung als Bundes-            ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder\nbeamter, Berufssoldat oder berufsmäßiger An-           sonstigen fachlichen Tätigkeit.\ngehöriger des Zivilschutzkorps zurückgelegt\nhat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch          Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nzu erlangen,                                       Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein-\nb) in einer Tätigkeit. im Sinne des § 111 Abs. 5      richtungen gleich, die von mehreren der im Satz l\nzurückgelegt hat,                                  bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder\nVerwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordi-\n2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio-            nierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-\nnalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz      gaben geschaffen worden sind.\nzur Regelung der Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öf-          (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\nfentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergut-        Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil\nmachungsverfahren anzurechnen ist.                    der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-\nsichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für\n§ 113                           die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-\n(1) Als ruhegehal tfähig gilt die Dienstzeit, in der   spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-\nein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver-           zurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistun-\nhältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens-           gen beruht. Das gleiche gilt für versicherungs-\njahres                                                    pflichtige und nichtversicherungspflichtige Beschäf-\ntigungszeiten, wenn der Dienstherr durch eine für\n1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder              das Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung ver-\nder früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps,          pflichtet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in\nim früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugs-     Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu\ndienst der Polizei gestanden hat oder                 den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen\n2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als          Rentenversicherungen oder zu einer zusätzlichen\nMiltäranwärter oder als Anwärter des früheren         Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange-\nReichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-     hörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Für die\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll be-      Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach\nschäftigt gewesen ist.                                Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder\nsonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des\n(2) § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie   Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund frei-\n§ 112 Nr. 2 gelten entsprech(~nd.                         williger Weiterversicherung oder Selbstversiche-\nrung werden nicht gesondert ermittelt. Für Be-\nschäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge\n§ 114\nzu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachent-\nAls ruhegehallfähig gilt die Zeit, während der         richtet worden sind, gilt § 111 Abs. 3 Satz 1 ent-\nein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le-           sprechend. § 111 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende\nbensjahres vor der Berufung in das Beamtenver-            Anwendung.\nhältnis\n(3) Ist das Beamtenverhältnis nach dem 31. De-\n1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufs-        zember 1965 begründet worden (§ 111 Abs. 3 Satz 2),\nmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat      so dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses\noder                                                 nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche\n2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.             Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses\nBeschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-\nDas gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder\nbensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als\neines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer-\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\ngesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häft.lingshilfegesetzes\nberechtigten Personen.                                       (4) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.","Nr. 75  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                        1199\n§ 116                        nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt,\n(1) Die Zeil, während der ein Beamter nach Voll-     bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Be-          berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen\nrufung in das Beamtenverhältnis                          mindestens ein Jahr gedauert hat.\nl. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die\noder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhe-     nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-\ngehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,       stimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Ge-\noder                                            fahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung be-\nsonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch\nb) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-      bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den\ngesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel\nRuhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhe-\n140 des Grundgesetzes) oder im nichtöffent-     gehaltes soll in der Regel zehn vom Hundert der\nlichen Schuldienst oder                         ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\nc) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des\nBundestages oder der Landtage oder\nd) hauptberuflich im Dienst von kommunalen                        d) Höhe des Ruhegehaltes\nSpitzenverbänden\ntätig gewesen ist oder                                                      § 118\n2. im öffentlichen Diensf        eines anderen Staates      (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer\ngestanden hat oder\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-\n3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-       dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter\nschem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere        zurückgelegten Dienstjahr\nFachkenntnisse erworben hat, die die notwendige           bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst-\nVoraussetzung für die Wahrnehmung seines                    jahr um zwei vom Hundert,\nAmtes bilden,\nvon da ab um eins vom Hundert\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt     der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-\nwerden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und          satz von fünfundsiebzig vom Hundert; ein Rest der\nNummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in         ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhun-\nder Regel nicht über zehn Jahre hinaus.                 dertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes\n(2) § 112 Nr. 2 qilt entsprechend.                  Dienstjahr. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhe-\ngehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt\nfünfunddreißig vom Hundert. Mindestens werden\nfünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-\n§ 116 a\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nDie nach Vollendung des siebzehnten Lebens-          dungsgruppe A 3 gewährt. Die Mindestversorgung\njahres liegende Zeit                                    erhöht sich um fünfunddreißig Deutsche Mark für\nden Ruhestandsbeamten und die Witwe, um sieben\n1. einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums\nDeutsche Mark für jedes kinderzuschlagsberechtigte\nan einer wissenschaftlichen Hochschule, die Vor-\nKind eines Ruhestandsbeamten und für jede Halb-\naussetzung für die Ablegung der ersten Staats-\noder Hochschulprüfung ist, oder                    waise sowie um zwölf Deutsche Mark für jede Voll-\nwaise; die Erhöhungsbeträge bleiben bei einer Kür-\n2. einer prnktischen Tätigkeit oder eines Besuches      zung nach § 128 außer Betracht.\neiner Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule,\ndie Voraussetzung für die Ablegung der Ab-             (2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweili-\nschlußprüfung an diesen Schulen ist,               gen Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhe-\ngehalt· für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt     fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nwerden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abge-         bezüge, berechnet mindestens aus der Endstufe der\nschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem            Besoldungsgruppe A 16, zurückbleiben.\nBeamten übertragenen Amtes gefordert wird. Die\nZeit einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung\ndes siebzehnten Lebensjahres und nach Abschluß                                   § 119\nder Vorbildung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit\nberücksichtigt werden, soweit sie in Rechts- oder          Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein\nVerwaltungsvorschriften für die Berufung in das          mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt im\nBeamtenverhältnis gefordert wird oder an die Stelle      Bundesdienst bekleidet und diese Bezüge minde-\ndes Vorbereitungsdienstes tritt oder auf den Vor-        stens ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Beamte\nbereitungsdienst angerechnet worden ist.                in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes\nAmt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse\ngestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Am-\n§ 117\ntes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n{l) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in          berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhe-\nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-        gehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht\nmatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie    übersteigen.","1200                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. Unterhaltsbeitrag                                c) Witwen- und Waisengeld\n§ 120                                                    § 123\n(l) :Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-          (1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines\nleistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106         Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe-\nAbs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-        standsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,\nchens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen        wenn\nist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des         1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei\nRuhegehaltes bewilligt werden.                               Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den\n(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,         besonderen Umständen des Falles die Annahme\nder wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens            nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder\nder Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,           überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe\nAbs. 5).                                                     eine Versorgung zu verschaffen, oder\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in\nden Ruhestand geschlossen worden ist und der\n4. Hinterbliebenenversorgung                    Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr bereits voll-\nendet hatte oder\na) Sterbemonat                      3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Ver-\n§ 121                              ftorbenen durch gerichtliche Entscheidung auf-\ngehoben war.\n(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-\nbleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des            (2) § 106 findet keine Anwendung.\nVerstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von\nDienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.                                         § 124\n(2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen          Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert\nBeamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das         des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat\nRuhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.                   oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage\nin den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet\n(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten\nkeine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-\nTeile der Bezüge für den Sterbemonat können statt        gehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksich-\nan die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichne-      tigen.\nten Hinterbliebenen gezahlt werden.\n§ 124 a\n(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld\nb) Sterbegeld                      hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine\nWitwenabfindung.\n§ 122\n(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierund-\n(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen         zwanzigfache des Witwengeldes des Monats, in dem\nerhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen        sich die Witwe wiederverheiratet; ist bei Anwen-\nAbkömmlinge des Beamten, die von ihm an Kindes           dung der § 160 Abs. 1 Nr. 2, §§ 160a und 160b das\nStatt angenommenen Kinder, die Verwandten der            Witwengeld nicht in voller Höhe zu zahlen, so ist\naufsteigenden Linie, seine Geschwister und Ge-           der zu zahlende Betrag der Witwenabfindung zu-\nschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld,      grunde zu legen. Die Abfindung ist in einer Summe\nwenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemein-       zu zahlen.\nschaft des Beamten gehört haben. Sterbegeld ist in\nHöhe des Zweifachen der Dienstbezüge des Ver-               (3) Lebt das Witwengeld nach § 164 Abs. 3 wie-\nstorbenen ausschließlich der Kinderzuschläge und         der auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie\nder zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten be-         für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wieder-\nstimmten Einkünfte in einer Summe zu zahlen. Beim        aufleben des Witwengeldes liegt, in angemessenen\nTode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlasse-        monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.\nnen Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge\ndas Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag, beim                                    § 125\nTode eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\n(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\ndienst der Unterhaltszuschuß.\nund 3 ist, sofern die besonderen Umstände des\n(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-        Falles -keine volle oder teilweise Versagung recht-\nsatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf An-      fertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-\ntrag zu gewähren                                         geldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in\n1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwi-          angemessenem Umfang anzurechnen.\nstern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern,            (2) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-\nderen Ernährer der Verstorbene ganz oder über-       schulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau\nwiegend gewesen ist,                                 eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbe-\n2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten        amten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe\nKrankheit oder der Bestattung getragen haben,        Witwengeld erhalten hätte, ist ein Unterhalts-\nbis zur Höhe ihrer Aufwendungen.                     beitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                       1201\nzu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines       (3) Die Absätze    1 und 2  gelten entsprechend,\nTodes Unterhalt zu leisten hatte. Eine später ein-     wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unter-\ngetretene oder eintretende Änderung der Verhält-       haltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.\nnisse kann berücksichtigt werden.                      Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer\nBezüge in einem den Umständen angemessenen\nVerhältnis zu kürzen.\nschuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des\nEhemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frü-        (4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 gelten\nhere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen        für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen-\nEhe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.            geld. Unterhaltsbeiträge nach § 126 Abs. 2 dürfen\nnur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder\nzusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen\n§ 126                         die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze\n(1) Die leiblichen und die an Kindes Statt an-     nicht übersteigen. Kann hiernach ein Unterhalts-\ngenommenen Kinder eines verstorbenen Beamten,           beitrag nicht bewilligt werden, so wird dadurch\nder zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte,   die Gewährung des Kinderzuschlages nicht berührt.\noder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten er-\nhalten Waisengeld.\n§ 129\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines\nverstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kind-             (1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-\nschaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt        ger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld\nbegründet wurde und der Ruhestandsbeamte in             (§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunter-\ndiesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und          schiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte.      gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig ;vom Hundert.\nEs kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur     Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes\nHöhe des Waisengeldes bewilligt werden.                angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge-\nkürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwen-\n(3) § 106 findet keine Anwendung.\ngeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder\nerreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld\n§ 127\ndarf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in\nVerbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben.\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise\nzwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig            (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein\nvom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-         Kind hervorgegangen ist.\nbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn         (3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwen-\ner am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.        geld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszu-\n§ 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen        gehen.\ndes Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind\nzu berücksichtigen.                                                              § 130\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstor-            Der Witwe, der schuldlos oder aus überwiegen-\nbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt       dem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehe-\nist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in    frau (§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines\nHöhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisen-         Beamten, dem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag be-\ngeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf     willigt worden ist oder hätte bewilligt werden\nzuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des       können, kann die in den §§ 123 bis 129 vorgesehene\nWitwengeldes und Waisengeldes nach dem Satz für        Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisen-\nHalbwaisen nicht übersteigen.                          geldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\n(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeld-\nansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Per-\nsonen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.                                  § 131\nDie Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-\nwie eines Unterhaltsbeitrages nach den §§ 125, 126\n§ 128                         oder 130 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats.\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-        Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden,\nzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech-        erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats\nnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei-       ab.\ngen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusam-\nmen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen                                  § 132\nBezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.\nDie §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den\n(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder         Witwer oder den schuldlos oder aus überwiegen-\nWaisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-         dem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehe-\noder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten         mann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestands-\nvom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als       beamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne\nsie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag. nach   der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwer-\n§ 124 oder § 127 erhalten.                             geld, an die Stelle der Witwe der Witwer.","1202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ncl) Bezüge bei Verschollenhcit               Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-\ndigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem\n§ 133                           oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam-          Nummer 2 auch für den Weg von und nach der\nter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die         Familienwohnung.\nihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge                (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\nbis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste              dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\nDienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit             an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt\nWahrscheinlichkeit anzunehmtm ist.                         ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als\n(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-            Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die\nsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die          Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\nPersonen, die im Falle des Todes des Verschollenen         Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt\nWitwen- oder Vvaisengcld erhalten würden oder              jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-\neinen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Be-        heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden\nzüge. Die §§ 121 und 122 gelten nicht.                     ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich an.:\ngeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders aus-\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein         gesetzt war. Die in Betracht kommenden Krank-\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-           heiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-\nweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-          verordnung.\nstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder\nVersorgungsbezügen sind längstens für die Dauer               (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\neines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den         schaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den\ngleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu-              ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,\nrechnen.                                                   wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\nliches Verhalten angegriffen wird. Gleichzuachten\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-         ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im\naussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können          Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen,\ndie nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zu-             Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines\nrüc:kgefordert werden.                                     dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland\nbesonders ausgesetzt war, angegriffen wird.\n5. Unfallfürsorge\nb) Unfallfürsorgeleistungen\nd) Allgemeines\n§ 136\n§  134\nSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder\n(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall\nsonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich ge-\nverletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen\nführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab-\nUnfallfürsorge gewährt.\nhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet\n(2) Die Unfallfürsorge umfaßt                           werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem\n1.  Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf-         Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem\nwendungen (§ 136),                                     Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu\n2.  Heilverfahren (§§ 137, 138),                           ersetzen.\n3.  Unfallausgleich (§ 139),                                                        § 137\n4.  Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 140\n(1) Das Heilverfahren umfaßt\nbis 142),\n1. die notwendige ärztliche Behandlung,\n5.  Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 144 bis\n148).                                                  2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und\nanderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körper-\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-            ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-\nten des Abschnittes V.                                         mitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung\nsichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,\n§ 1]5\n3. die notwendige Pflege (§ 138).\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung\nberuhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-         (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der\nbares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-           Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln\nnis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-        kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-\ngetreten ist.                                              pflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflich-\ntet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-\n(2) Zum Dienst gehören auch                             anstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche           ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges\nTätigkeit am Bestimmungsort,                           notwendig ist.\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-               (3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er-\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,         heblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.          Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung,","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                        1203\neine Opercüion dc1nn, wenn sie einen erheblichen        Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhegehalt darf\nEin~Jriff in die körperliche Un verschrtheit bedeutet.  fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\n(4) Vernrsuchen die Folgen des Dienstunfalles       Dienstbezüge nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 2\naußergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-        zweiter Halbsatz bleibt unberührt.\nverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang\nzu ersetzen.                                                                     § 141\n(5) Die Auslührung regelt die Bundesregierung                            (weggefallen)\ndurch Rech ls vcrordnung.\n§  141 a\n§ 138                            (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Dienst-\n(1) lsl der Verletzte infolge des Dienstunfalles so  handlung, mit der für ihn eine besondere Lebens-\nhilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und           gefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er\nPflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten           infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so\neiner angenommenen notwendigen Pflegekraft zu           sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes\nerstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für     fündundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\ndie Pflege Sorge tragen.                                Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem          Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er in-\nVerletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig-      folge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden\nkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum       und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt\nErreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu         des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-\ngewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 ent-       unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als\nfällt.                                                  fünfzig vom Hundert beschränkt ist.\n§ 139                            (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch ge-\nwährt, wenn der Beamte\n( 1) Is L der Verletzte infolge des Dienstunfalles   1. in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätz-\nin seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so        lichen rechtswidrigen Angriff oder\nerhält er, solange dieser Zustand andauert, neben\nden Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß oder           2. außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätz-\nlichen Angriff im Sinne des § 135 Abs. 4\ndem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird\nin Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des       einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten\nBundesversorgungsgesetzes gewährt.                      Folgen erleidet.\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach         (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch ein\nder körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen        Anspruch auf Flugunfallentschädigung nach § 26 des\nErwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper-          Bundespolizeibeamtengesetzes oder auf Unf allent-\nschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt          schädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsge-\nwerden.                                                 setzes, so finden die Absätze 1 und 2 nur Anwen-\ndung, wenn auf die Entschädigung verzichtet wird.\n(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt,\nwenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung\nmaßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ände-                                   §  142\nrung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Be-          (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer\namte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten       Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Ein-\nDienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen;       tritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben\ndie oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf       dem Heilverfahren (§§ 137, 138) für die Dauer einer\nunmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.          durch den Dienstunfall verursachten Erwerbs-\n(4) Während einer Krankenhausbehandlung oder         beschränkung einen Unterhaltsbeitrag.\nHeilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht          (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\ngewährt.                                                1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzig-\n§ 140                             zweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge nach Absatz 4,\n(1) 1st der Beamte infolge des Dienstunfalles\ndienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge-         2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-\ntreten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses be-           stens zwanzig vom Hundert den der Minderung\nträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom             entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es              Nummer 1.\ndarf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der           (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter-\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der          haltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 3 zurückbleiben,        Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den\n§ 118 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.                  Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-\n(2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vor-         losigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.\nschriften bereits ein Ruhegehalt von siebenund-            (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-\nvierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehalt-           men sich nach § 108 Abs. 1. Bei einem früheren Be-\nfähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hundert-    amten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind die\nsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen       Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der","1204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nErnennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten             (2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen\nhätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren           des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen\nBeamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das         Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe\nseine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist        des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,\nnach billigem Ermessen festzusetzen.                      das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter\n(5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach        Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den\nder körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen          der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes be-\nErwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach-          zogen hat.\nprüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-               (3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne\nfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Wei-     Dienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt be-\nsung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich unter-       kleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be-\nsuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann          anspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der\ndiese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Be-          Beamte an den Unfallfolgen verstorben ist.\nhörden übertragen.\n§ 143                                                  § 147\n(weggefallen)                                           (weggefallen)\n§ 148\n§ 144\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144\n(1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter,\nbis 146) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhe-\nder Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des\ngehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen,\nDienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-\ndie der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-\nbliebenen Unfoll-Hinterbliebenenversorgung. Für\nhalten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden.\ndiese gelten folgende besonderen Vorschriften:\nDer Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei\n1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert             Hilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosig-\ndes Unfallruhegehaltes (§§ 140, 141 a).               keit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der\n2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeld-           Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 146 als\nberechtigte Kind (§ 126) dreißig vom Hundert          auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128\ndes Unfallruhegehaltes. Es wird auch elternlosen      außer Betracht.\nEnkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des\nDienstunfalles ganz oder überwiegend durch den\nVerstorbenen bestritten wurde.                                 c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge\n(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhe-\n§ 149\ngehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfal-\nles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur            (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der\nVersorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133)         Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt\nzu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung           hat.\ndes Unfallruhegehaltes zu berechnen.                        (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung\n(3) § 141 a Abs. 3 gilt entsprechend.                  betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder\nsonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird\ndadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit un-\n§ 145\ngünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst-\nVerwandten der aufsteigenden Linie, deren Un-          behörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der\nterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder über-       Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzu-\nwiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1)             weisen.\nbestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit\n(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfall-\nein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom\nfürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die\nHundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, min-\nEhe erst geschlossen worden ist, nachdem der\ndestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 140\nBeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nAbs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Betrages.\nhatte.\nSind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so\nwird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den\nGroßeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbe-\nd) Anmeldung und Untersuchungsverfahren\nnen Elternteiles treten dessen Ellern. § 141 a Abs. 3\ngilt entsprechend.\n§ 150\n§ 146\n(1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses\n(1) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte     Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von\nan den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so           zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei\nerhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhalts-          dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden.\nbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes,             Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die\ndas sich nach den allgemeinen Vorschriften unter          Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten\nZugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 142         zuständigen unteren Verwaltungsbehörde 'angemel-\nAbs. 2 Nr. 1 ergibt.                                      det worden sind.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                           1205\n(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An-           (3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin\nmeldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienst-        nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im\nunfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und          Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nwenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine      Reichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbei-\nden Anspruch begründende Folge des Unfalles erst         terin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch\nspäter bemerkbar geworden ist oder daß der Berech-       Gewährung einer anderen Abfindung oder durch\ntigte von der Verfolgung seines Anspruches durch        Gewährung eines Ruhegehaltes abgegolten ist. In\naußerhalb seines Willens liegende Umstände abge-       die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamt-\nhalten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem           lichen Tätigkeit nicht einbezogen; die Dienstzeit\neine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das            mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit\nHindernis für die Anmeldung weggefallen ist,            und die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge\ninnerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfür-        werden nur insoweit berücksichtigt, als sie ruhe-\nsorge wird in diesen Fällen vom Tage der An-            gehaltfähig sind. Für eine Beamtin, die aus einem\nmeldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten           Beamtenverhältnis entlassen wird, das nach dem\nkann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab           31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 111\ngewährt werden.                                         Abs. 3 Satz 2), gilt außerdem nicht als Dienstzeit\n(3) Der DienstvorgesetztE~ hat jeden Unfall, der     im Sinne des Satzes 1\nihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der             1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von Beiträgen\nBeteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das         zu den gesetzlichen Rentenversicherungen abge-\nErgebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mit-            golten ist,\nzuteilen.                                               2. die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin, soweit\nsie fünf Jahre übersteigt.\ne) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche             (4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen\nVersorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge\n§ 151                          (§ 142) ist zu gewähren.\n(1) Der verletzte Beamte und seine Hinter-               (5) Die Abfindung ist beim Ausscheiden in einer\nbliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst         Summe zu zahlen. § 153 bleibt unberührt.\nerlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur\n(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die\ndie in §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist der\nBeamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der\nBeamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich\nVerlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus\neines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt worden, so\ndem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge-\nrichten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche\nzahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach\ngilt in den Fällen des gesetzlichen Ubertritts oder\nder Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder nach\nder Ubernahme bei der Umbildung von Körper-\nder im Verfahren ergangenen rechtskräftigen Ent-\nschaften.\nscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge ein-\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-         getreten ist.\nmeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen\nöffentlich-rechtlichen Diensthc~rrn im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst                                    § 153\nstehenden Personen nur dann geltend gemacht wer-             (1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer\nden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche      Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt fol-\nunerlaubte Handlung einer solchen Person ver-           gendes:\nursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über       1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist vor der\ndie erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü-            Entlassung schriftlich zu beantragen und von der\nchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezem-            für die Entlassung zuständigen Behörde schriftlich\nber 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwendung.                zu bestätigen.\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-      2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt mit\nben unberührt.                                               dem Ersten des Monats, in dem die Berechtigte\nnach amtsärztlichem Gutachten dauernd arbeits-\nunfähig im Sinne der Reichsversicherungsordnung\n6. Abfindung                            geworden ist oder das fünfundsechzigste Lebens-\njahr vollendet. Sie endet mit dem Ablauf des\n§ 152                               Monats, in dem die Berechtigte stirbt.\n(1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder    3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zehn vom\näuf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält auf         Hundert des Kapitals, zu dem die nach § 152\nAntrag eine Abfindung.                                       Abs. 2 errechnete Abfindungssumme bei einer\nVerzinsung mit dreieinhalb vom Hundert vom\n(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem                Zeitpunkt der Entlassung an bis zum Beginn der\nzweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach          Rentenzahlung angewachsen ist.\nvollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das\nDreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und           (2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs-\nsteigt vom vollende>ten sechsten Dienstjahr ab um       rente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an\nje einen Monatsbetrag. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-    Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine Ab-\nsprechend.                                              findung (§ 152 Abs. 2).","1206                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n7. Ubergangsgeld                           (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den\n§ 154                            Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von\n(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf       dem Bundesminister des Innern zu treffen. Zu § 111\neigenen Antrag entlassen wird, erhält als Uber-            Abs. 2 und den §§ 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130,\ngangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäfti-          132, 133, 136, 139, 142, 145, 146, 149, 162, 164 und\ngungszeit das Einfache und bei längerer Beschäfti-         165 werden von diesem Minister Richtlinien er-\ngungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer         lassen.\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts\nDienstbezüge des letzten Monats. § 108 Abs. 1\nanderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume\nSatz 2 gilt entsprechend.\nzu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83\n(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-      Abs. 2 gilt entsprechend.\nbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich\neiner obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,\nderen Aufgaben sie übernommen hat.                                                         § 156 1)\n(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn            (1) Auf den Ortszuschlag(§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)\n1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der         finden die für die Beamten geltenden Vorschriften\n§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 entlassen wird oder    des Besoldungsrechts Anwendung. Er ist mit dem\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt wird        Satz für die Ortsklasse des Wohnsitzes des Ver-\noder                                                 sorgungsempfängers, bei einem Wohnsitz außerhalb\n3. die Beschäfligungszeit als ruhegehaltfähige            des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem Satz\nDienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet wird.        für die Ortsklasse A, im Gebiet von Berlin mit dem\nSatz für die Ortsklasse S anzusetzen; dies gilt auch\n(4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen          dann, wenn der Beamte einen Ortszuschlag nicht\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-      oder nur teilweise bezogen hat. Sind nach dem Tode\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des         eines Beamten oder Ruhestandsbeamten mehrere\nMonats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters-           Versorgungsempfänger vorhanden, so ist der Orts-\ngrenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des          zuschlag einheitlich mit dem Satz für die Ortsklasse,\nEmpfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag          der der Versorgung des überlebenden Ehegatten\nden Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.             zugrunde liegt, und, falls eine solche Versorgung\n(5) Hat der Entlassene während des Bezuges des         nicht zusteht, mit dem Satz für die Ortsklasse, der\nUbergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder           der Versorgung des jüngsten Versorgungsempfän-\nein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent-         gers zugrunde liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des\nlichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufs-       Bundesbesoldungsgesetzes gilt sinngemäß.\nsoldat oder als Soldat auf Zeit oder als berufs-\n(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt\nmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit\noder Witwengeld nach den für die Beamten gel-\ndes Zivilschutzkorps begründet, so wird für dessen\ntenden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.\nDauer die Zahlung des Ubergangsgeldes unter-\nbrochen.                                                   Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem\nWaisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.\n8. Gemeinsame Vorschriften\n§ 157\na) Zahlung der Versorgungsbezüge\n(1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-\n§ 155                            stattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und\nder Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139)\n(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über         können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-\ndie Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund           pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen\nvon Kannvorschriften sowie über die Berücksichti-          den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-\ngung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit,           gewährungen sowie aus Uberhebungen von Dienst-\nsetzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die          oder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf\nPerson des Zahlungsempfängers. Sie kann diese              das Sterbegeld angerechnet werden.\nBefugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster des Innern auf andere Behörden übertragen.               (2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt\n§ 84 entsprechend.\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-\nsorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften                           b) Ruhen der Versorgungsbezüge\ndürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles\ngetroffen werden; vorherige Zusicherungen sind                                             § 158 2)\nunwirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 115 oder                 (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\ndes § 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berück-      Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,\nsichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung in\ndas Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Ent-          1) Fassung des § 156 Abs. 1 ab 1. Januar 1973:\nscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines                     ,.(1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Abs, 1 Satz 1 Nr. 2) finden die\nfür die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts An-\nGleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde             wendung.\" (Vgl. Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Ar-\nliegt.                                                        tikel VII Nr. 8 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 - Bundesge-\nsetzbl. I S. 208 -).","Nr. 75 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                           1207\nso erhlilt er daneben seine Versorgungsbezüge nur                     Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst\nbis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten                       einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nHöchstgrenze.                                                        richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein\nVerband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von\n(2) Als Höchstgrenze gelten\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nl. für Rubestandsbeamte bis zum Ende des Monats,                     beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-\nin dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-               scheidet auf Antrag der Behörde oder des Versor-\nenden,                                                          gungsberechtigten der Bundesminister des Innern.\ndie für denselben Zeitraum bemessenen ruhe-\ngehaltfähigcn Dienstbezüge aus der Endstufe der                                          § 159\nBesoldungsuruppe, aus der sich das Ruhegehalt\n(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der\nberechnet,\nVersorgungs berechtigte\n2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die                        1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nVollendung ihres fünfundsechzigsten Lebens-                          Grundgesetzes ist oder\njahres folgenden Monats an und für Witwen\nder Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig                     2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nvom Hundert des Betrages des Gesamteinkom-                           Ausland hat.\nmens aus der Versorgung und der Verwendung                      Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob\nim öffentlichen Dienst, der diese Höchstgrenze                  die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und\nübersteigt,                                                     von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu\n3. für Waisen                                                        ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Num-\nmern 1 und 2 zulassen.\nvierzig vom Hundert des Betrages nach Num-\nmer 1, erhöht um sechzig vom Hundert des Be-                       (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1\ntrages des Gesamteinkommens aus der Versor-                     Satz 1 Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können\ngung und der V crwendung im öffentlichen Dienst,                sie dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.\nder diese Höchst~Jrenze übersteigt.                             Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen                   werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nund 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort                   behörde.\nder Verwendung muß~Jebenden Satz und Kinder-\nzuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen                           (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-\nzur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfall-                   sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Gel-\nausgleich (§ 139) und Dienstaufwandsgelder sind                      tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste\naußer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile                      Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge\nals Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entschei-                    von der Bestellung eines Empfangsbevollrnächtigten\ndet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungs-                      im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ma-\nberechtigten der Bundesminister des Innern.                           chen.\n(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt\nmindestens ein Betrng in lfohe des Eineinviertel-                                       c) Zusarnmentreffen\nfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge                                   mehrerer Versorgungsbezüge\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3; Ab-\nsatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Bei der Ruhens-                                                § 160\nberechnung für einen frülwren Beümt.en mit Dienst-                       (1) Erhalten aus einer Verwendung irn öffent-\nbezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf                      lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) an neuen Ver-\nVersorgung nach § 142 hat, ist mindestens ein Be-                     sorgungsbezügen\ntrag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-\nsichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit                      1. ein Ruhestandsbearnter\ninfolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich ent-                       Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nspricht.                                                              2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne                        verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten\ndes Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst                           Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-\nvon Körperscb aften, Anstalten und Stiftungen des                         sorgung,\nöffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-\n3. eine Witwe\nbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder                       Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen                       so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge\nnur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten ,\n2) Fassung des§ 158 Abs. 3 ab l. Janum 1973:\nHöchstgrenze zu zahlen .\n., (3) Bei der Ruhensberedrnunq nach den Absätzen 1 und 2 sind\nKinderzuschläiie nuch dem F11milienstand und den Sätzen zur Zeit\nder Verwendung zu berücksichtigen. Unfallausgleich (§ 139) und       (2) Als Höchstgrenze gelten\nDienstaufwandsqelder sind außer Betrncht zu lassen. Welche Ein-\nkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entscheidet 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)\nauf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der\nBundesminister des Innern.\"                                           das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung\n(Vgl. Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel VII        der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\nNr. 8 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 -- Bundesgesetzbl. I\ns.  208).                                                             der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-","1208                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das           2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nfrühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,                       Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)                      oder Tätigkeit.\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem             (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\nRuhegehalt nach Nummer 1 ergibt,                        außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)                             Kinderzuschuß, der\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-             1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-            freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver-\ndungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld               sicherung zu den gesamten Versicherungsjahren\nzugrunde liegende Ruhegehalt bemißt.                       oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten\nberechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für\n(3) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen An-                 freiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein-\nspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versor-               heiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,\ngung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt nur bis             Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,\nzum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten           2. auf einer Höherversicherung beruht.\nHöchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter\nseinem Ruhegehalt zurückbleiben.                           Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens\ndie Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser\n(4) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.              Höhe geleistet hat.\n(5) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 160 a\n(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\n(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem           entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,\n31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 111              die von einem deutschen Versicherungsträger außer-\nAbs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand oder     . halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die\ndurch Tod, so sind, wenn der Ruhestandsbeamte oder         von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach\ndie Witwe und Waisen Renten aus den gesetzlichen           einem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-\nRentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen           samen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehö-          werden.\nrige des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den\nRenten die Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-                                     § 160b\nchen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu             (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Ver-\nzahlen.                                                    wendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine\n(2) Als Höchstgrenze gelten\nVersorgung, ruhen seine deutschen Versorgungs-\n1. für Ruhestandsbeamte                                    bezüge in Höhe des Betrages, der einer Minderung\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich          des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwi-\nKinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-            schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll-\nrechnung zugrunde gelegt werden                        endete Jahr entspricht. Die Versorgungsbezüge.\na) bei den ruhegehaltf ähigen Dienstbezügen            ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte\nals Invaliditätspension die Höchstversorgung aus\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\nseinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über-\nsich das Ruhegehalt berechnet,\nstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit                     darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaat-\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-       lichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht\njahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles        übersteigen. § 83 a Abs. 2 gilt entsprechend.\nzuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-\n(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn\ngehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der\nder Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Aus-\nRente berücksichtigten Zeiten einer renten-\nscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen-\nversicherungspflichtigen Beschäftigung oder\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle\nTätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,\neiner Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung\n2. für Witwen                                              oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds er-\nder Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinder-       hält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhe-\nzuschläge,                                             standsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, der die\nfür Waisen                                             Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Bei-\nträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen über-\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich\nsteigt, an den Bund abführt. Zahlt der Beamte oder\nKinderzuschlag\nRuhestandsbeamte nur den auf ein oder mehrere\naus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben               Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den\nwürde.                                                 Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten           Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß innerhalb\nnicht                                                      eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder\n1. bei Ruhestandsbeamlen (Absatz 2 Nr. 1)                  der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.\ndie Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-            (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon\ngung oder Tätigkeit des Ehegatten,                     vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                           1209\noder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar     haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so ver-\noder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag           liert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die\nerhalten oder hat die zwischenstaatliche oder über-      oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Ver-\nstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung          sorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestands-\noder in anderer Form verringert, ist die Zahlung         beamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung\nnach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapital-           wird dadurch nicht ausgeschlossen.\nbetrages zu leisten.\n(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines                                    § 164\nBeamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenen-             (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\nbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaat-       Versorgungsbezüge erlischt\nlichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen Versor-         1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,\ngungsbezüge in Höhe des Betrages, der sich unter             in dem er stirbt,\nAnwendung des Absatzes 1 nach dem entsprechen-\nden Anteilsatz ergibt. Absatz 2 findet entsprechende     2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des\nAnwendung.                                                   Monats, in dem sie sich verheiratet,\n3. für jede Waise außerdem mit ,dem Ende des\n(5) Ein Kinderzuschlag nach § 156 Abs. 2 wird             Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr\nnicht gewährt, soweit der Versorgungsempfänger               vollendet,\nfür das Kind einen gleichartigen Zuschlag mit der\nVersorgung von der zwischenstaatlichen oder über-        4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches\nstaatlichen Einrichtung erhält.                              Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im\nordentlichen Strafverfahren wegen eines Ver-\n(6) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei\nJahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die\nd) (weggefallen)                         nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hoch-\nverrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-\n§ 161                              staates oder Landesverrat und Gefährdung der\näußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe\n(weggefallen)                          von mindestens sechs Monaten verurteilt worden\nist, mit der Rechtskraft des Urteils.\ne) Erlöschen der Versorgungsbezüge             Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund\n§ 162\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht\n(1) Ein Ruhestandsbeamter,                            verwirkt hat. Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend.\n1. gegen den wegen einer vor Beendigung des                 (2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des\nBeamtenverhältnisses begangenen Tat eine Ent-        achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine\nscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Ver-       Waise,\nlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder           1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-\n2. der wegen einer nach Beendigung des Beamten-              findet oder ein freiwilliges soziales Jahr nach dem\nverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches         Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nGericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im            Jahres leistet, bis zur Vollendung des siebenund-\nordentlichen Strafverfahren                              zwanzigsten Lebensjahres,\na) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-       2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\nstrafe von mindestens zwei Jahren oder               dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhal-\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den           ten, auch über das siebenundzwanzigste Lebens-\nVorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,         jahr hinaus.\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates       Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus\noder Landesverrat und Gefährdung der äuße-        einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des Bundes-\nren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe   besoldungsgesetzes, soll das Waisengeld entspre-\nvon mindestens sechs Monaten                      chend dieser Vorschrift länger gewährt werden.\nverurteilt worden ist,                                  (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine      wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld\nRechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt,       wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung\nwenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent-           der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts-\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß            oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzu-\nArtikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-         rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-\nwirkt hat.                                               erklärung gleich.\n(2) Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend.\nf) Anzeigepflicht\n§ 163\n§ 165\nKommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-\nschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten            (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 154 Abs. 5, §§ 158,\nBerufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht       160) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-\nnach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver-        sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung","1210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\neines Versorgungsberechtigten unter Angabe der             ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben.\ngewährten BezÜ~J(~, ebenso jede spätere Änderung           Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen\noder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung           sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen,\neiner Versorgung unverzüglich anzuzeigen.                  in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,       Sachverständigen zulässig und der Versorgungs-\nder Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-             berechtigte zu hören ist.\nbezüge zahlenden Kasse                                        (2) § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt un-\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im            berührt.\nSinne des Artikels l 16 des Grundgesetzes (§ 159                                § 168\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1),                                                       (weggefallen)\n2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie\ndes Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes                                      § 169\nnach einem Ort im Ausland (§ 159 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2),                                                  Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\n3. den Bezug von Einkünften nach § 158 oder den           Dienst (§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge\n§§ 160 bis 160 b, die Witwe auch die Verheira-        aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-\ntung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Ansprüche        zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungs-\nnach§ 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,             bezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf\nGrund der Beschäftigung zu gewährende Versor-\n4. die Begründung eines neuen Beamten- oder Ar-            gung.\nbeitsverhältnisses oder eines Dienstverhältnisses\nals Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit oder als                        10. (weggefallen)\nberufsmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger\nauf Zeit des Zivilschutzkorps (§ 154 Abs. 5)                                    § 170\nunverzüglich anzuzeigen.                                                         (weggefallen)\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm\nnach Absatz 2 Nr. 3 auferlegten Verpflichtung\nschuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung                                Abschnitt VI\nganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen\nwerden. Beim VorUegen besonderer Verhältnisse                        Beschwerdeweg und Rechtsschutz\nkann die Versorgung ganz oder teilweise wieder\nzuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die                                        § 171\noberste Dienstbehörde.                                        (1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden\nvorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzu-\ng) Geltungsbereich                      halten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienst-\nbehörde steht offen.\n§ 166\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-\nFür die Anwendung des Unterabschnittes 8 gel-\nmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie\nten\nbei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 120, 142 als          eingereicht werden.\nRuhegehalt,\n(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes-\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 130, 146 als\npersonalausschuß richten.\nWitwen- oder Waisengeld,\n3. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 125, 145 als\n§ 172\nWitwengeld,\n4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 als Wai-          Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die\nsengeld,                                              §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.\n5. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 50, 162, 164\nAbs. 1 und § 177 Abs. 2 als Ruhegehalt, Witwen-                                 § 173\noder Waisengeld,                                                            (weggefallen)\n6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,\naußer für die Anwendung des § 156 Abs. 2 und                                    § 174\nder §§ 158, 160, 160 a und 160 b;\n(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird\ndie Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als          der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde\nRuhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.                      vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der\nBeendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden\n9. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften          hat; bei Ansprüchen nach den §§ 158 bis 164 wird\nder Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde\n§ 167                           vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungs-\n(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern           behörde untersteht.\nvon Hinterbliebenenversorgung die Versorgungs-               (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr\nbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn        und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt,\nsie sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-      so tritt an ihre Stelle der Bundesminister des Innern.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                         1211\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-           (2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall\ntung durch eine allgemeine Anordnung anderen              (§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren\nBehörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-         (§ 137) von der obersten Dienstbehörde im Einver-\ngesetzblatt zu veröffentlichen.                           nehmen mit dem Bundesminister des Innern ein\nnach billigem Ermessen festzusetzender Unterhalts-\n§ 175                          beitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine\nHinterbliebenen.\nVerfügungen und Entscheidungen, die dem Be-\namten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-             (3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse\nschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind       der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-\nzuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-        zelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor-\nsetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor-           schriften.\ngungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich                           Abschnitt IX\ndie Zustellung nach den Vorschriften des Verwal-                   Ubergangs- und Schlußvorschriften\ntungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 379).                                                                § 178\nFür die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im\nAbschnitt VII                       Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\nBeamte des Bundestages, des Bundesrates\nRechts stehenden Beamten und Wartestandsbeam-\nund des Bundesverfassungsgerichtes\nten gilt folgendes:\n§ 176                          1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstel-\nlung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem\n(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeam-             Gesetz.\nten und die Beamten des Bundesverfassungsgerich-\n2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung\ntes sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung\neines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz,\nund Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden\nsoweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzun-\ndurch den Präsidenten des Bundestages, die der\ngen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum Beamten auf Probe\nBundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun-\nernannt werden.\ndesrates, die der Beamten des Bundesverfassungs-\ngerichtes durch den Präsidenten des Bundesver-            3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten die-\nfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienst-                ses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen\nbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident               Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt ist bis zum\ndes Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bun-               Ablauf der in § 77 des Deutschen Beamtengeset-\ndesratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates,            zes in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (Bun-\noberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesver-              desgesetzbl. S. 279) bestimmten Frist in Höhe des\nfassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesver-           bisherigen Wartegeldes zu zahlen; § 118 Abs. 2\nfassungsgerichtes.                                            findet keine Anwendung.\n(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und                                    § 179\nder Direktor des Bundesrates können jederzeit in\nden einstweiligen Ruhestand versetzt werden, so-             Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen\nweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.                      Vorschriften über die Ableistung eines Vorberei-\ntungsdienstes und die Ablegung einer zweiten\nStaatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),\nkönnen diese unter den Voraussetzungen des § 19\nAbschnitt VIII                       Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren\nEhrenbeamte                         Dienstes zugelassen werden.\n§ 180\n§ 177\n(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor-          (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Ge'setzes vor-\nschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:         handenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und\nsonstigen Versorgungsempfänger, deren Versor-\n1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-         gungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-\njahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet wer-        bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-\nden. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen      lichen Rechts zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-\nVoraussetzungen für die Versetzung eines Be-          sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, die\namten in den Ruhestand gegeben sind.                  §§ 86, 87, 87 a, 108 Abs. 2, §§ 112, 122, 127 Abs. 2,\n2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3,           die §§ 155 bis 169, 172 bis 175, 181 a und 181 b, für\n§§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87 a und Abschnitt V,   Ruhestandsbeamte auch die §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3\nfür Wahlkonsuln außerdem§ 7 Abs. 1 Nr. 1.             und 4 und § 139 dieses Gesetzes. Die sonstigen\n3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein           Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem Recht\nBeamtenverhältnis anderer Art, ein solches Be-        mit folgenden Maßgaben:\namtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenver-         1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfundsiebzig\nhältnis umgewandelt werden.                               vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.","1212                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Die §§ 7 und 8 des AbsclmiUes I der Pensionskür-         chendes gilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei In-\nzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 (Reichs-          krafttreten dieses Gesetzes keine Versorgungs-\ngesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr anzuwenden.         bezüge gezahlt wurden, werden Zahlungen auf An-\n3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf Grund              trag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats ab,\nder Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf               in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die inner-\ndem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober             halb einer Frist von sechs Monaten nach dem In-\n1942 (Rcichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des frü-    krafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten\nheren Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes         als in diesem Zeitpunkt gestellt.\nvom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942             (4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\n(Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personenschä-       handenen früheren Beamten, deren Versorgungs-\ndenverordnung in der Fassung vom 10. Novem-            bezüge der Bund oder eine '.1undesunmittelbare\nber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An      Körperschaft, Anstalt oder Stii . -mg des öffentlichen\nStelle des § 9 der erstgenannten Verordnung gilt       Rechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen\n§ 112 Nr. 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß        gelten die§§ 50, 51, 142, 146, 162 Abs. 2, § 164 Abs. 1\ndiese Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-      Satz 3, §§ 181 a und 181 b und für eine sich danach\nund Versorgungsrechts gilt.                             ergebende Versorgung Absatz 1 oder 2.\n4. Es gelten die Mindestsätze nach § 118 Abs. 1\n(5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur\nSatz 3, § 124 Satz 3 und § 127 Abs. 1 Satz 3 dieses\nSicherung der Währung und der öffentlichen Finan-\nGesetzes; die §§ 124 a, 129 Abs. 2 und § 133 sind\nzen vom 20. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Verwal-\nentsprechend anzuwenden.\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 111)\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines         und die Dritte Verordnung zur Sicherung der Wäh-\nRuhestandsbeamten, der nach Inkrafttreten die-         rung und der öffentlichen Finanzen vom 16. März\nses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach die-      1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nsem Gesetz.                                            Wirtschaftsgebietes S. 24) werden mit Wirkung vom\n(2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten       1. April 1953 aufgehoben. Auf landesrechtlichen\nPersonen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937          Vorschriften beruhende Kürzungen der allgemeinen\neingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften dieses     Sätze der Versorgungsbezüge für bestimmte Grup-\nGesetzes mit folgenden Maßgaben:                             pen von Versorgungsberechtigten sind nicht mehr\nanzuwenden.\n1. § 106 findet keine Anwendung.\n2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert;                  (6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach\ndas Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünf-          dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen           unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nDienstbezüge. § 108 Abs. 2, die §§ 129, 156 Abs. 1,    sonen erhielten oder hätten erhalten können, gilt\n§ 181 Abs. 3, §§ 181 a und 181 b finden Anwen-         § 192 dieses Gesetzes.\ndung.                                                                             § 181\n3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen                    (1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge-\neines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhestand ge-        ereignisse die Voraussetzungen der § § 16 und 17\ntretenen und seit diesem Zeitpunkt, aber vor            hinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann\nInkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Be-          die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.\namten sind aus dem Ruhegehalt zu berechnen,\ndas der Verstorbene nach Absatz 1 erhalten                  (2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft-\nhaben würde, wenn er bei Inkrafttreten dieses           treten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öff ent-\nGesetzes noch gelebt hätte.                             lichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-\n4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der in Ab-           stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur\nsatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften er-       zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember\nworben sind, bleiben mit den in Absatz 1 Satz 2         1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\nNr. 3 genannten Maßgaben gewahrt.                           (3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst\n5. § 130 ist auch an wend bar auf die Hinterbliebe-         eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\nnen eines früheren Beamten, dem nach § 76 Abs. 3        gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen\ndes Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhalts-           als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,\nheitrag bewilligt war oder hätte bewilligt wer-         so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im\nden können.                                             öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\n6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-             tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft,\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für die        Internierung oder Gewahrsam im Sinne des § 114\nim Ausland lebenden Angehörigen des öffent-             befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder\nlichen Dienstes bleibt unberührt.                       eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung oder\neinen Gewahrsam im Sinne des § 114 wird die Zeit\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-          zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951\nbliebene, die nach bisherigem Recht nicht versor-           für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehalt-\ngungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur            fähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer\nauf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber             nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen\nbei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des            Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Ge-\n§ 125 Abs. 2 und 3, der §§ 126, 132 oder des § 164          setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nAbs. 3 versorgungsberechtigt sein würden; Entspre-          Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                        1213\nentsprechende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes          des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Ausübung\nbleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen         oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten hat,\nBeamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst       in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung\nder früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-         nach den allgemeinen Vorschriften des für ihn\narbeitsdienst gcstc1nden hc1 t.                         geltenden Rechts mit der Maßgabe gewährt, daß\n(4) Die in der Zeit vom 30. Jc1nuar 1933 bis zum     sich der Hundertsatz des Ruhegehaltes um zwanzig\nvom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig\n8. Mc1i 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei-\nmen Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in    vom Hundert erhöht; der Hundertsatz des Mindest-\nruhegehalt.es beträgt fünfundsiebzig vom Hm1.dert.\nAusnahmefällen ruhegehaltJi.ihig, wenn ihre Anrech-\nnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätig-            (2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-\nkeit und der persönlichen Haltung des Beamten           gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Un-\ngerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die   fall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilverfahren\noberste Dienstbehörde.                                  und ein Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwen-\ndung der §§ 137 bis 139 neben den Dienstbezügen\n(5) Die ruhegchaltfähige Dienstzeit erhöht sich um\noder dem Ruhegehalt gewährt.\n1. die nach bisherigem Recht anrcchenbaren Kriegs-\njahre für Teilnahme an den kriegerischen Unter-        (3) Ist der verletzte Beamte oder Ruhestands-\nnehmungen vor 1914 und an dem ersten und            beamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfalles ver-\nzweiten Weltkrieg,                                  storben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen\nEnkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie,\n2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezem-\nderen Unterhalt zur Zeit des Unfalles ganz oder\nber 1918 im Beamtenverhältnis oder im Militär-\nüberwiegend durch den Verstorbenen bestritten\ndienst verbrachten Zeit, sofern sie mindestens\nwurde. Die ·elternlosen Enkel stehen hierbei den\nsechs Monate betrngen hat und nicht als Kriegs-\nleiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den\njahr oder nach § 117 Abs. l erhöht anrechenbar\nVerwandten der aufsteigenden Linie ist für die\nist.\nDauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von\n(6) Inwiew(~it bei der Bemessung von Versor-         zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes\ngungsbezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht          nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch\nruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig be-      vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 zweiter\nrücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von          Halbsatz genannten Betrages. § 145 Satz 2 gilt ent-\nHärten zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bun-       sprechend.\ndesminister des Innern.\n(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1\n(7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2   verletzten früheren Beamten gelten § 142, für seine\nbezeichneten Vorschriften bedürfen bis zum Erlaß        Hinterbliebenen § 146 sinngemäß mit den Maß-\nder Richtlinien der Zustimmung des Bundesministers      gaben, daß an Stelle von „sechsundsechzigzweidrit-\ndes Innern.                                             tel vom Hundert\" ,, fünfundfünfzig vom Hundert\"\n(8) (weggefallen)                                    tritt und Heilverfahren nur in Betracht kommt, wenn\nVersorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten auch    nicht zusteht.\ndie Bezüge der entpflichteten beamteten Hoch-\nschullehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichts-         (5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1\nverfassungsgesetzes oder einer entsprechenden ge-       bis 4 gelten die §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-\nsetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen         gemäß.\nRichter und Mitglieder einer obersten Rechnungs-           (6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nprüfungsbehörde sowie der vom Amt abberufenen           Bundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor\nMitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundes-         dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung\nbahn; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhe-      im Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und\nstandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beam-       des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften\nteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung        des bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen,\ndes dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des      die infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden\nzuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes als Höchst-      erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind\ngrenze im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1.                 und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-\n(10) (weggefallen)                                   stand versetzt, sondern entlassen worden sind, gel-\nten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der\n(U) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-     Entlassung in den Ruhestand versetzt.\nsetzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt\nworden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern\nder Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das                                   § 181 b\nfünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.               (1) Ist ein Beamter aus Anlaß des ersten oder\n(12) (weggefallen)                                   zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gera-\nten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft\n§ 181 a                         erlittenen Unfalles (§ 135) in den Ruhestand getreten\n(1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in-       oder verstorben, so wird Versorgung nach § 181 a\nfolge eines Unfalles (§ 135), den er während des        Abs. 1 bis 5 gewährt. Ist der Beamte in der Kriegs-\nersten , oder zweiten Weltkrieges in Ausübung            gefangenschaft verstorben, so gilt der Tod als in-\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3    folge eines Unfalles eingetreten. Außer den in der","1214                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nRechtsverordnung zu § 135 Abs. 3 genannten Krank-                      werden. Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst\nheiten kann der Bundesminister des Innern Krank-                       vom gleichen Zeitpunkt ab.\nheiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Ver-                           (2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vor-\nhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen.                      schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es\n(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-                  dabei sein Bewenden.\nstabe b des Bundesversorgungsgesetzes gilt als Be-                                                § 185\nschädigung im Sinne der in § 181 a Abs. 6 Satz 1\ngenannten Vorschriften; § 181 a Abs. 6 Satz 2 gilt                         Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nentsprechend.                                                          Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem\n(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend                        Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nauch auf einen Beamten angewendet werden, der\naus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in\n§ 186\nursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen\nwegen des Beamtendienstes in Gewahrsam einer                               (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nausländischen Macht geraten ist und sich im Falle                      Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109,\ndes zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungs-                        111, 113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 stehen gleich\nbereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam befunden                         1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nhat.                                                                        Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-\nleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-\n§ 182\nrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach\nFür die von der früheren Verwaltung des Ver-                             dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche\neinigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beam-                             angegliedert waren,\nten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der An-                        2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der\nrechnung der Rente aus der Rentenversicherung                               gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-\nund aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die                              lichen Dienstherrn im Herkunftsland.\nVersorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung\nder rentenversicherungspflich tigen Beschäftigungszeit                     (2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit die §§ 7 und 8 des                    des § 112 Nr. 1 Buchstabe a steht für Ruhestands-\nGesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrecht-                          beamte (§§ 180, 192) die bis zum Inkrafttreten dieses\nlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom                          Gesetzes geleistete gleichartige Beschäftigung bei\n22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des                       einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der                        gebiet gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.\nMaßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzig-                           (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nsten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt.                     handenen Beamten und Versorgungsempfänger\nFür die Versorgungsberechtigten, deren V€rsor-                         (§§ 180, 192) steht ein bei einem öffentlich-recht-\ngungsbezüge vom Bund übernommen sind, verbleibt                        lichen Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienst-\nes hinsichtlich der Anrechnung der Renten bei der                      unfall dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall\nbisherigen Regelung.                                                   (§ 151 Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.\n§ 183\n§ 187\n(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-\ngleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem                          (1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-\nBesoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über                     unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\ndieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-                       des öffentlichen Rechts, so kann die für die Auf-\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für                       sicht zuständige oberste Bundesbehörde in den\nVersicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-                       Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste\nschlossen werden.                                                      Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent-\nscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von\n(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach                    ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen;\n§ 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung\nauch kann sie verbindliche Grundsätze für die Ent-\nder Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des                          scheidung aufstellen.\nVereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948\n(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-                          (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-\nschaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, bleiben                  stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die\nunberührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinba-                       Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem\nrungen werden in voller Höhe auf einen Versor-                         Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu über-\ngungsanspruch angerechnet.                                            tragenden Zuständigkeiten die zuständige Verwal-\ntungsstelle.\n§ 184   3\n)                                                         § 188\n(1) Die §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die                       Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben                          1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deut-\n1)  Die Ubergangsregelung des § 184 bezieht sich auf den Zeitpunkt      sche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht\ndes Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom\n14. Juli 1953 (! 202 BBG). Für die Oberleitung Im Zeitpunkt des     angenommen worden, so steht dieser Mangel der\nInkrafttretens der H 126, 121 und 136 BRRG (§ 142 Abs. 1 BRRG)\ngalt § 137 BRRG.                                                    Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Ent-","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1971                                          1215\nsprechendes gilt für den Personenkreis der §§ 180                   S. 207) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli\nund 192.                                                            1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470),\n§ 189\n2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfas-\nsung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279).\nFür die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt\ndieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung und                (2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufi-\nAufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. No-                  gen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst\nvember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) in der Fas-               des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950\nsung des § 93 des Deutschen Richtergesetzes nichts              genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in der\nAbweichendes bestimmt ist.                                     für die Bundesbeamten geltenden Fassung bleiben\nbis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus\ndiesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung.\n§ 190\n(3) (weggefallen)\nFür die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt\ndieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-               (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die\ngeschrieben ist.                                                nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug ge-\nnommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften\n§ 191                             dieses Gesetzes.\nDie Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes                                              § 200\noder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-                   Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen-             lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\nden Angestellten und Arbeiter werden durch Tarif-               soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der\nvertrag geregelt.                                               Bundesminister des Innern.\n§ 192\n5\n(1) 4)                                                                                      § 201   )\n(2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen                  des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nvom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der                    im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nAntrag gestellt ist. Anträge, die innerhalb einer               gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nFrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des                  auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nBundesbeamtengesetzes gestellt werden, gelten als               Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-\nin diesem Zeitpunkt gestellt.                                   gungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§§ 193 bis 198 4)\n6\n§ 202   )\n§ 199\nDieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.\n(1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus\ndiesem Gesetz etwas anderes ergibt,                             5) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps\n1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechts-                vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782) eingefügt worden\nsind.\nverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden            6) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nPersonen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.                    ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den\nBekanntmachungen vom 18. September 1957, 1. Oktober 1961 und\n4) Nicht abgedruckt. Durch § 192 Abs. 1 und §§ 193 bis 198 sind    22. Oktober 1965 sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung\nandere Gesetze geändert worden.                                 näher bezeichneten Vorschriften.","1216                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil          lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mif Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                            Postfach 624\nHerausgeber: De, Bu11desmiuiste1 der Justiz -         Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -    Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblütt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird düs als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjähilich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblällcer, die vor dem l. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.                   _\nP,eis dieser Ausgabe 1,95 DM ZUZÜ\\Jlich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für dre Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5   1/,."]}