{"id":"bgbl1-1971-74-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":74,"date":"1971-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/74#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_74.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln","law_date":"1971-07-26T00:00:00Z","page":1175,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 74 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1971           1175\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln\nund Speisefrühkartoffeln\nVom 26. Juli 1971\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes vom\n5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung des Handelsklassengesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 188), wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit so-\nwie für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf\nGrund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten verordnet:\n§ 1\nBegriffsbestimmungen\n(1) Speisekartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind zum menschlichen Ver-\nzehr bestimmte Kartoffeln (Solanum tuberosum) der Zolltarifnummer 07.01 A\nIII b, die folgenden Kochtypen entsprechen:\nfestkochend (Salatware)\nvorwiegend festkochend\nmehligfestkochend.\n(2) Speisefrühkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind zum menschlichen\nVerzehr bestimmte Kartoffeln (Solanum tuberosuml der Zolltarifnummer 07.01\nA II aus der neuen Ernte, die jeweils bis zum 10. August erstmalig verladen\nwerden.\n§ 2\nEinführung von gesetzlichen Handelsklassen\n(1) Für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln werden die gesetzlichen\nHandelsklassen\n,,Extra\"\n,,I\"\n,,II\"\n,, Drillinge\"\nmit den in den§§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt.\n(2) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3\ngewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig\ngehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr\ngebracht werden, sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.\n§ 3\nAusnahmeregelung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Speisekartoffeln und\nSpeisefrühkartoffeln, die\n1. vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an Verbraucher durch Selbstabholung\nabgegeben werden;\n2. vom Erzeuger unsortiert an Sortier-, Verpackungs- oder Lagerungsbetriebe\nzur Aufbereitung, Abpackung oder Bearbeitung geliefert, verkauft oder sonst\nin den Verkehr gebracht werden;\n3. an Verarbeitungsbetriebe geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\nbracht werden;\n4. ausgeführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nVerordnung verbracht werden.","1176                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 4\nQualitätsmerkmale\n(1) Speisekiutoffeln und Speisefrühkartoffeln müssen vorhehaltlich des § 6\nAbs. 1 mindestens folgende Qualitätsmerkmale aufweisen:\n1. sortenrein, gesund, ganz, sauber, fest;\n2. frei von\na) Kartoffelkrebs (Synchytrinum endobioticum),\nBakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum),\nSchleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);\nb) fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge; abnormer\nä.ußerer Feuchtigkeit, Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Salz- oder Hitze-\nschäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, star-\nker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker Schwarz-\nfleckigkeit;\nt·) schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung mehr als 10 °/o des Ge-\nwichts der einzelnen Knolle erforderlich ist,\nOberfüichenschorf, wenn der Befall über 25 0/o der Knollenoberfläche hin-\nausgeht,\nTiefenschorf, wenn der Befall über 10 0/o der Knollenoberfläche hinausgeht,\nstark ergrünten oder mißgestalteten Knollen;\nd) fremden Bestandteilen, wie Erde und losen Keimen.\n(2) Speisekartoffeln der jeweils neuen Ernte, die ab 1. Oktober erstmalig ver-\nladen werden, müssen außerdem schalenfest sein.\n§  5\nGrößensortierung\n(1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln müssen nach Größe sortiert sein.\nSie dürfen vorbehaltlich des § 6 Abs. 2 nicht durch ein Quadratmaß fallen, dessen\ninnere Seitenlänge mindestens beträgt für:\n1. Speisekartoffeln                   Klasse        Klasse   Klasse              Klasse\n,.Extra\"       \"\nI\"      ,,II\"         ,, Drillinge\"\na) langovale bis\nlange Sorten                 30mm         30mm      30mm           25 pis 30 mm\nb) runde bis\novale Sorten                 35mm         35mm      35mm           28 bis 35 mm\n2. Speisefrühkartoffeln               Klasse        Klasse   Klasse              Klasse\n.,Extra\"        I\"      ,,II\"         „Drillinge  11\n\"\na) jeweils ab 20. April\nfür alle Sorten              28mm        28mm       28mm          20 bis 28 mm\nb) jeweils ab 20. Mai langovale\nbis lange Sorten             30mm         30mm      30mm          25 bis 30 mm\nrunde bis ovale Sorten       35mm        35mm       35mm         28 bis 35 mm.\n(2) Innerhalb einer Partie oder Packeinheit darf der Unterschied zwischen der\nkleinsten und der größten Knolle nicht mehr betragen als\n11\n20 mm bei Klasse „Extra\" und 30 mm bei Klasse „1       •\nDies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln der jeweils neuen Ernte, die bis zum\n19. Mai einschließlich erstmalig verladen werden.\n§ 6\nToleranzen\n(1) Bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln sind nur folgende Abwei-\nchungen von den Vorschriften über Qualität (§ 4) zulässig:\n1. Der Anteil an fremden Bestandteilen, wie Erde und losen Keimen, darf bei\nKlasse „Extra    11\nKlassen „ I\" und                         Klasse „II\"\n11\n„Drillinge\n10/o                           2 0/o                                   2 0/o\ndes Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1971                 1177\n2. Der Anteil c:1n faulen (braun-, naß- und trockenfaulen) Knollen und an Frost-,\nHitze- und Salzschäden darf bei\nKlasse „Extra\"                 Klassen „I\" und                    Klasse „II\"\n,, Drillinge\"\n10/o                              20/o                         2 0/o\n<les Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.\n3. Der Anteil an Knollen, der den Qualitätsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstaben b bis d nicht entspricht, darf einschließlich der in den Nummern\n1 und 2 genannten Toleranzen insgesamt bei\nKlasse „Extra\"                  Klassen „I\" und                   Klasse „II\"\n,, Drillinge\"\n60/o                                8 0/o                      100/o\ndes Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.\nMängel, die beim Schälen ohne Mehrabfall zu beseitigen sind, werden bei der\nBeurteilung und Gewichtsfeststellung nicht berücksichtigt, ausgenommen Ober-\nflächenschorf, wenn der Befall über 25 0/o der Knollenoberfläche hinausgeht,\nsowie Fäulen, Frost-, Hitze- und Salzschäden.\n4. Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2 0/o des Gewichts der jeweiligen\nPartie oder Packeinheit nicht übersteigen.\nIn Kleinpackungen mit Gewichtseinheiten bis zu 5 Kilogramm einschließlich sind\nbei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln die in Nummer 1 genannten Män-\ngel unzulässig.\n(2) Bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln sind Abweichungen von den\nGrößensortierungen (§ 5) nur bis zu 5 mm zulässig; der Anteil der abweichenden\nKnollen darf bei\nKlasse „Extra\" Klassen „I\" und      Klasse „II\"\n,,Drillinge\"\n1. Speisekartoffeln                       3 0/o          3 0/o           3 0/o\n2. Speisefrühkartoffeln                   4 0/o           40/o           4 0/o\ndes Gewichts der jeweiligen Partie oder Packeinheit nicht übersteigen.\n§ 7\nPackungen und Verschluß, Gewichtseinheiten\n(1) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 und\nder Absätze 2 bis 5 gewerbsmäßig nur in Packungen zum Verkauf vorrätig ge-\nhalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\nbracht werden. Die Packungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:\n1. Das Verpackungsmaterial muß neu sein;\n2. das Einfüllgewicht muß\na) 50, 25 oder 12 1h Kilogramm (Großpackungen) oder\nb) 5, 2½ oder l ½ Kilogramm (Kleinpackungen)\nbetragen;\n3. Großpackungen, bei Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln der Klasse\n„Extra\" und der Klasse „I\" auch Kleinpackungen, müssen mit Plombe, Siegel\noder in ähnlicher Weise so verschlossen sein, daß beim Offnen der Verschluß\nzerstört oder die Packung beschädigt wird (fest verschlossene Packung).\n(2) Im Einzelhandel und auf Wochenmärkten ist die Abgabe von unverpackten\nSpeisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln zulässig.\n(3) Für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln, die an Sortier-, Verpackungs-\noder Lagerungsbetriebe zur weiteren Aufbereitung geliefert werden, ist der Ver-\nsand in loser Schüttung, in Großkisten oder Containern zulässig.\n(4) Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln der Klassen „II\" und „Drillinge\"\ndürfen in Mengen bis einschließlich 5 Kilogramm nur unverpackt gewerbsmäßig\nzum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder\nsonst in den Verkehr gebracht werden.\n(5) Für Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittelbar dem Verbraucher in\nSO-Kilogramm-Säcken frei Haus angeliefert werden, kann auch neuwertiges Ver-\npackungsmaterial verwendet werden, wenn sein Zustand einwandfrei ist.","1178                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 8\nKennzeichnung\nSpeisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 und der\nNummer 3 gewerbsmäßig nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feil-\ngehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nwie folgt gekennzeichnet sind:\n1. Packungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 müssen auf der Umhüllung auf einem An-\nhänger oder in ähnlicher Weise in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer, un-\nverwischbarer Schrift und getrennt von sonstigen Angaben folgende Kenn-\nzeichnung aufweisen:\na)  ,, Speisekartoffeln\" oder „Speisefrühkartoffeln\",\nb)  ,,Klasse: Extra\", ,,Klasse: I\", ,,Klasse: II\" oder „Klasse: Drillinge\",\nc) die Sortenbezeichnung,\nd)  bei Speisekartoffeln den Kochtyp „festkochend (Salatware)\", ,, vorwiegend\nfestkochend\" oder „mehligf estkochend\",\ne) das Einfüllgewicht in Kilogramm und\nf) Name und genaue Anschrift des Betriebes, in dem die Ware abgepackt wor-\nden ist oder von dem sie zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feil-\ngehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird.\n2. Lose Ware, die im Einzelhandel oder auf Wochenmärkten zum Verkauf vor-\nrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\nbracht wird, muß mit einem Schild ausgezeichnet sein, das in deutlich sicht-\nbarer und leicht lesbarer Schrift die Angaben nach Nummer 1 Buchstaben a\nbis d enthält.\n3. Bei Speisekartoffeln, die vom Erzeuger unmittelbar dem Verbraucher in SO-Ki-\nlogramm-Säcken frei Haus angeliefert werden, genügt die Kennzeichnung nach\nNummer 1 Buchstaben b, c, d und f.\n§ 9\nMarktnotierungen\nBörsen und Verwaltungen öffentlicher Märkte, soweit sie amtliche oder für\ngesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststel-\nlungen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln vornehmen, sind ver-\npflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen,\ndie Sorten und bei Speisekartoffeln die Kochtypen zugrunde zu legen.\n§ 10\nWerbung\nIn öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grö-\nßeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Speisekartoffeln und Speise-\nfrühkartoffeln ohne Angabe der Bezeichnung der gesetzlichen Handelsklasse,\nder Sorten und bei Speisekartoffeln der Kochtypen nicht geworben werden,\nsofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf\neine Gewichtseinheit beziehen.\n§ 11\nRechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere\nIn Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren sind\ndie Sortenbezeichnung und die Handelsklasse anzugeben, unter denen das Er-\nzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Dies\ngilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere\ndes Einzelhandels.\n§ 12\nVerbringen in den Geltungsbereich der Verordnung\nSpeisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 gewerbs-\nmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn\nsie den Anforderungen der §§ 4 bis 8 entsprechen. Die Kennzeichnung (§ 8) hat\nin deutscher Sprache zu erfolgen; eine zusätzliche Kennzeichnung in fremder\nSprache ist zulässig.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1971                 1179\n§ 13\nUberwachung durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nDie Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beim\nVerbringen von Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln in den Geltungsbereich\ndieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche\nEinfuhrabfertigung oder, soweit es sich um Erzeugnisse aus den Währungs-\ngebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik handelt, die Abfer-\ntigung noch nicht stattgefunden hat, wird dem Bundesamt für Ernährung und\nForstwirtschaft übertragen.\n§ 14\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes han-\ndelt, wer\n1. Speisekartoffeln oder.Speisefrühkartoffeln\na) entgegen § 2 Abs. 2 nicht nach einer gesetzlichen Handelsklasse oder\nb) unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 zum Verkauf vor-\nrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr\nbringt,\n2. einer Vorschrift\na) des § 10 über die Werbung oder\nb) des § 11 über Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleit-\npapiere\nzuwiderhandelt oder\n3. Speisekartoffeln oder Speisefrühkartoffeln entgegen § 12 in den Geltungs-\nbereich dieser Verordnung verbringt.\n§ 15\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nBei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassen-\ngesetzes und des § 14 Nr. 3 ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,\nsoweit es nach § 13 für die Uberwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im\nSinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\n§ 16\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handelsklassen-\ngesetzes und § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n§ 17\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 11. August 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-\nordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrüh-\nkartoffeln vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2390) außer Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}